Fall 4 Erste Vernehmung; Anforderungen an Belehrung bzw. qualifizierte Belehrung
› Vorüberlegungen
Vorüberlegungen
95
Die Aufgabenstellung betrifft die normativen Voraussetzungen einer im Strafverfahren durchgeführten ersten Vernehmung des Beschuldigten. Zentrale Vorgabe aufgrund der Selbstbelastungsfreiheit ist dessen Belehrung gemäß
§ 136 StPO
(i.V.m.
§ 163a Abs. 4 StPO
). In diesem Zusammenhang werden Konstellationen angeführt, die die normativen Grenzen einer Vernehmungssituation und somit der Vorgaben an die Belehrung des Beschuldigten betreffen. Die aufgeführten Fallgruppen gehören zum strafprozessualen Standardwissen. Die erste Konstellation betrifft Spontanäußerungen des Beschuldigten, die zweite die sogenannte informatorische Befragung und die dritte die klassische Vernehmung. In allen drei Fällen ist der strafprozessuale Beschuldigtenbetriff zu erörtern. Die Abwandlung hat die Anwendung der Rechtsfigur der sogenannten qualifizierten Belehrung zum Gegenstand. Eingekleidet ist die Problematik erneut in die Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit der abgegebenen Aussage des Tatverdächtigen und mithin nach einem ungeschriebenen Beweisverwertungsverbot. Da dieses stets eine verfahrensfehlerhafte Beweisgewinnung voraussetzt, bildet deren Feststellung den Einstieg in die Prüfung der Voraussetzungen des
§ 136 StPO
. Der Umfang der Zusatzfrage ist erkennbar einfach gehalten, sodass eine gutachterliche Beantwortung nicht erforderlich ist. Die Grundsätze zur belastenden Verwertung des Schweigens eines Angeklagten sind kurz darzulegen und zu diskutieren.
Fall 4 Erste Vernehmung; Anforderungen an Belehrung bzw. qualifizierte Belehrung
› Gliederung
Gliederung
96
Ausgangsfall
Konstellation 1:
I.
Vorliegen eines Verfahrensfehlers
1.
Verstoß gegen § 163a Abs. 4 i.V.m. § 136 StPO
a)
Vernehmung eines Beschuldigten
aa)
Rein objektiver Beschuldigtenbegriff
bb)
Objektiv-subjektiver Beschuldigtenbegriff
cc)
Stellungnahme
II.
Ergebnis
Konstellation 2:
I.
Vorliegen eines Verfahrensfehlers
1.
Verstoß gegen § 163a Abs. 4 i.V.m. § 136 StPO
2.
Zwischenergebnis
II.
Verwertbarkeit der Aussage
III.
Ergebnis
Konstellation 3:
I.
Vorliegen eines Verfahrensfehlers
II.
Verwertbarkeit der Aussage
Abwandlung
I.
Aussage des A am Unfallort
II.
Aussage des A am nächsten Tag auf dem Polizeipräsidium
1.
Verfahrensfehler
a)
Verstoß gegen § 163a Abs. 4 i.V.m. § 136 StPO
aa)
Vernehmung
bb)
Fehlen ordnungsgemäßer Belehrung durch die Vernehmungsperson
b)
Zwischenergebnis
2.
Verwertbarkeit der Aussage
3.
Ergebnis
Zusatzfrage
Fall 4 Erste Vernehmung; Anforderungen an Belehrung bzw. qualifizierte Belehrung
› Lösungsvorschlag
Lösungsvorschlag
Ausgangsfall
97
Ob die Aussagen des A in einem Strafverfahren verwertet werden dürfen, hängt davon ab, ob der Verwertung ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht.
Ein solches Beweisverwertungsverbot könnte in allen drei geschilderten Situationen daraus resultieren, dass A vor seiner Aussage durch die Polizisten nicht nach
§ 163a Abs. 4
i.V.m.
§ 136 StPO
belehrt wurde. Es stellt sich jeweils die Frage, ob eine solche Belehrung notwendig gewesen wäre. Nur dann kann das Unterlassen einer solchen Belehrung einen Verfahrensfehler überhaupt begründen, aus dem ein Beweisverwertungsverbot folgen könnte.
Konstellation 1:
I. Vorliegen eines Verfahrensfehlers
1. Verstoß gegen
§ 163a Abs. 4
i.V.m.
§ 136 StPO
a) Vernehmung eines Beschuldigten
98
§ 163a Abs. 4 S. 1 StPO
i.V.m.
§ 136 Abs. 1 S. 1 StPO
setzen ihrem klaren Wortlaut zufolge voraus, dass eine Vernehmung eines Beschuldigten gegeben ist. Im Hinblick darauf, dass A in der ersten beschriebenen Situation direkt nach der Ankunft der Polizisten von sich aus auf diese zugeht, ist zu prüfen, ob darin überhaupt die Vernehmung eines Beschuldigten gesehen werden kann.
Das Strafverfahrensrecht definiert in
§ 157 StPO
zwar, wann von einem Angeschuldigten und wann von einem Angeklagten zu sprechen ist. Eine gesetzliche Definition des Beschuldigten fehlt jedoch. Daraus erklärt sich auch eine unterschiedliche Betrachtung dieser Frage.
aa) Rein objektiver Beschuldigtenbegriff
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Teilweise wird angenommen, eine Person sei schon dann Beschuldigter, wenn gegen sie ein faktischer Tatverdacht besteht. Es erfolgt eine sehr weite Auslegung. Begründungsansätze sind primär materielle Aspekte. Im Fall stehen am Unfallort zwei Fahrzeuge und die gesamte Lage stellt sich als etwas unübersichtlich dar. Insoweit muss davon ausgegangen werden, dass direkt nach der Ankunft der Polizei noch kein Tatverdacht gegen eine Person begründet wurde, sodass A nach dieser Ansicht keine Beschuldigteneigenschaft aufweist.
bb) Objektiv-subjektiver Beschuldigtenbegriff
100
Demgegenüber fordert die h.M. das Hinzutreten eines Willensaktes der Strafverfolgungsbehörde, durch den der bestehende Tatverdacht nach außen hin manifestiert wird. Begründet wird dies einerseits mit einem Heranziehen des Rechtsgedankens von
§ 397 Abs. 1 AO
. Andererseits wird darauf abgestellt, dass das alleinige Bestehen eines Tatverdachts nicht ausreichen könne. Ein potentiell Verdächtiger könne nur durch subjektive Entschlüsse zu einem Beschuldigten werden.
Im Fall besteht – wie erörtert – im relevanten Zeitpunkt kein Tatverdacht gegen A. Hinzu kommt, dass es sicher an einer Manifestierung desselben nach außen hin fehlt.
cc) Stellungnahme
101
Alle Ansichten kommen zum gleichen Ergebnis, sodass ein Streitentscheid entbehrlich ist.
102
Mithin war A im Zeitpunkt seiner Aussage kein Beschuldigter. Es handelte sich vielmehr um eine sog. Spontanäußerung. Bei einer Spontanäußerung ist der Anwendungsbereich von
§ 163a Abs. 4
i.V.m.
§ 136 StPO
aus den genannten Gründen nicht eröffnet. Somit musste keine Belehrung durch die Polizisten erfolgen.
II. Ergebnis
103
Die Aussage von A kann in einem späteren Strafverfahren verwertet werden.
Konstellation 2:
Auch in dieser Konstellation stellt sich die Frage, ob in dem Austausch von A und den Polizisten eine Vernehmung eines Beschuldigten vorlag.
I. Vorliegen eines Verfahrensfehlers
1. Verstoß gegen
§ 163a Abs. 4
i.V.m.
§ 136 StPO
104
Die Polizei verschaffte sich nach der Ankunft am Tatort einen ersten Überblick über die Sachlage und fragte zu diesem Zwecke A, was passiert sei. Die Beschuldigteneigenschaft setzt nach allen Ansichten zumindest das Vorliegen eines Tatverdachts voraus. Ob ein solcher in der konkreten Situation nach einer kurzen Orientierung durch die Polizei besteht, darf bezweifelt werden.
Die Sachlage war unübersichtlich. Dies lag insbesondere daran, dass mehrere PKW am Unfallort standen. In jedem Falle fehlt es an einer äußeren Manifestierung eines möglichen Tatverdachts durch die Polizei. Die Frage der Polizisten, was passiert sei, diente unter diesen dazu, sich einen Überblick über die Situation zu verschaffen, und gerade nicht dazu, einem konkret bestehenden Tatverdacht nachzugehen. Fraglich ist, ob einer solchen Betrachtungsweise die Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung im Strafverfahren (Richtlinie 2012/13/EU) entgegensteht. Allerdings verlangt auch die Richtlinie ausweislich ihres Wortlautes, etwa in den Art. 2 und 6, das Vorliegen eines Tatverdachts. Mangels eines aus der Sachlage ersichtlichen faktischen Tatverdachts der Ermittlungsbeamten ergibt sich auch unter der europarechtskonformen weiten Auslegung keine Beschuldigteneigenschaft des A.
Insofern liegt auch in dieser Konstellation keine Beschuldigtenvernehmung vor. Es handelt sich um eine sog. informatorische Befragung durch die Polizei.
2. Zwischenergebnis
105
Es liegt kein Verstoß gegen
§ 163a Abs. 4
i.V.m.
§ 136 StPO
vor, sodass ein Verfahrensfehler ausscheidet.
II. Verwertbarkeit der Aussage
106
Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussage von A besteht jedoch dennoch Uneinigkeit. Der BGH geht davon aus, eine Aussage, die im Hinblick auf eine informatorische Befragung durch die Polizei getroffen wird, verwertbar ist. Dies liegt daran, dass
§ 163a Abs. 4
i.V.m.
§ 136 StPO
nicht anwendbar ist, weil keine Vernehmung eines Beschuldigten vorliegt.
Dennoch gibt es vereinzelt Ansätze in der Rechtsprechung, die sich gegen eine Verwertung solcher Aussagen stellen. Begründet wird dies mit einer Schutzwürdigkeit des Befragten, die daraus resultieren solle, dass die Situation einer informatorischen Befragung aufgrund der bestehenden psychischen Drucksituation mit der einer Vernehmung vergleichbar sei.
Ein solches Vorgehen liefe letztlich auf eine Anwendung von
§ 163a Abs. 4
i.V.m.
§ 136 StPO
hinaus, obwohl dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Dies kann nicht überzeugen. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall eine besondere psychische Drucksituation für A nicht erkennbar ist.
III. Ergebnis
107
Somit kann die Aussage des A in einem späteren Strafverfahren verwertet werden.
Konstellation 3:
I. Vorliegen eines Verfahrensfehlers
108
Die Polizisten haben durch die Aussagen des P und des anderen Autofahrers einen Tatverdacht gegen A begründet und diesen auch nach außen hin manifestiert, indem sie A aktiv auf das Geschehen angesprochen und mit den Aussagen der übrigen Beteiligten konfrontiert haben. Es liegt somit allen Ansichten die Vernehmung eines Beschuldigten vor, sodass
§ 163a Abs. 4
i.V.m.
§ 136 StPO
Anwendung findet. Die fehlende Belehrung führt zu einem Verfahrensfehler.
II. Verwertbarkeit der Aussage
109
Nach allgemeiner Meinung resultiert aus diesem Verfahrensfehler ein Beweisverwertungsverbot. Inhaltlich Bezug genommen wird dabei auf den nemo-tenetur-Grundsatz, mit dessen Geltung eine Verwertung einer ohne Belehrung, dass man sich nicht selbst belasten muss, getroffenen Aussage nicht im Einklang stünde.
Abwandlung
110
Fraglich ist, ob die Aussage des A in einem späteren Strafverfahren verwertet werden kann. Dies hängt davon ab, ob ein Beweisverwertungsverbot besteht. Ein solches könnte aus einem Verfahrensfehler resultieren.
I. Aussage des A am Unfallort
111
Ein solcher Verfahrensfehler könnte darin zu sehen sein, dass A vor seiner selbstbelastenden Aussage am Unfallort nicht belehrt wurde.
Insoweit deckt sich die Situation der ersten Abwandlung mit der dritten Konstellation aus dem Ausgangsfall. Die anwesenden Polizisten haben gegen A aufgrund der Aussage von P einen Tatverdacht begründet und diesen auch nach außen hin manifestiert, indem sie A mit den gewonnenen Erkenntnissen konfrontiert und dazu befragt haben. Somit liegt in jedem Fall die Beschuldigteneigenschaft auf Seiten von A vor. Die fehlende Belehrung führt infolge von
§ 136 StPO
dazu, dass die Aussage von A nicht verwertbar ist, weil ein Beweisverwertungsverbot besteht.
II. Aussage des A am nächsten Tag auf dem Polizeipräsidium
112
Fraglich ist allerdings, wie es sich auswirkt, dass A am nächsten Tag auf dem Polizeipräsidium seine Aussage wiederholt hat und zuvor nach
§ 163a Abs. 4
i.V.m.
§ 136 StPO
belehrt wurde. Dadurch könnte der Verfahrensfehler geheilt worden sein, sodass ein Beweisverwertungsverbot ausscheidet.
1. Verfahrensfehler
a) Verstoß gegen
§ 163a Abs. 4
i.V.m.
§ 136 StPO
aa) Vernehmung
113
Eine Vernehmung des A lag vor.
bb) Fehlen ordnungsgemäßer Belehrung durch die Vernehmungsperson
114
Entgegen der Vernehmungssituation am Vortag ist gegenüber A eine Belehrung durch den Polizisten erfolgt. In Anbetracht des vorhergehenden Verfahrensverstoßes ist jedoch fraglich, ob diese dem Belehrungserfordernis nach
§ 163a Abs. 4
i.V.m.
§ 136 StPO
genügt.
Man kann einerseits anführen, dass A vor seiner erneuten Aussage ordnungsgemäß belehrt wurde und diese Aussage somit verwertbar sein muss.
Dagegen spricht aber, dass
§ 136 StPO
den Beschuldigten schützen will, indem der Staat verpflichtet wird, den Beschuldigten über diverse rechtsstaatliche Schutzelemente aufzuklären. Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn der Beschuldigte bei der zweiten Vernehmung zusätzlich darüber aufgeklärt wird, dass seine Aussage aus der ersten Vernehmung nicht verwertbar ist. Insofern hätte A vor seiner Aussage auf dem Polizeipräsidium zusätzlich darüber belehrt werden müssen, dass seine bisher getroffene Aussage nicht verwertbar ist (sog. qualifizierte Belehrung).
Eine solche qualifizierte Belehrung blieb allerdings aus.
b) Zwischenergebnis
115
Mithin lag ein Verfahrensfehler vor.
2. Verwertbarkeit der Aussage
116
Ob dieser Verfahrensfehler zur Unverwertbarkeit der Aussage führt, muss nach der Rechtsprechung des BGH mittels einer Abwägung geklärt werden: Demnach „soll die in einem solchen Fall erforderliche (qualifizierte) Belehrung verhindern, dass ein Beschuldigter auf sein Aussageverweigerungsrecht nur deshalb verzichtet, weil er möglicherweise glaubt, eine frühere, unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht aus
§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO
zustande gekommene Selbstbelastung nicht mehr aus der Welt schaffen zu können. Da der Verstoß gegen die Pflicht zur qualifizierten Belehrung nicht dasselbe Gewicht wie der Verstoß gegen die Belehrung nach
§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO
hat, ist in einem solchen Fall die Verwertbarkeit der weiteren Aussagen nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung durch Abwägung im Einzelfall zu ermitteln.“
Relevant wird an dieser Stelle etwa die Frage, ob die handelnden Polizisten gezielt versucht haben, durch eine fehlende Belehrung Erkenntnisse zu gewinnen und somit eine Umgehung von
§ 136 StPO
im Raum steht.
Für ein solches Verhalten der staatlichen Behörden gibt der Sachverhalt hier keine Hinweise. Hinzu kommt, dass A selbst sagt, er wolle in jedem Fall die Verantwortung tragen und eine Aussage sei für ihn selbstverständlich. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint es zielführend, einen Verfahrensfehler durch die unterlassene qualifizierte Belehrung nicht anzunehmen. Auch ist durch das Verhalten von A nicht ersichtlich, dass er nicht davon ausging, von seiner Aussage nicht mehr abrücken zu können.
Mithin liegt kein Beweisverwertungsverbot vor.
3. Ergebnis
117
Somit kann die Aussage von A auf dem Polizeipräsidium im Strafverfahren verwertet werden.
Zusatzfrage
118
Fraglich ist, ob aus dem umfassenden Schweigen des Angeklagten zum Tatvorwurf im Strafprozess für ihn belastende Rückschlüsse gezogen werden dürfen.
Der BGH hat dies in einer sehr frühen Entscheidung unter Verweis auf
§ 261 StPO
für durchaus zulässig gehalten.
Dagegen spricht bereits der nemo-tenetur-Grundsatz. Demnach muss sich niemand vor staatlichen Verfolgungsorganen selbst belasten. Das umschließt die Freiheit, zu einem Tatvorwurf zu schweigen. Diese Freiheit, die etwa über
Art. 6 Abs. 1 EMRK
individualrechtlich abgesichert ist, kann sich nur entfalten, wenn aus ihr keine negativen Rückschlüsse gezogen werden dürfen. Hinzu kommt, dass eine Verwertung des Schweigens des Angeklagten letztlich dazu führen würde, dass der Angeklagte gezwungen wäre, auf dieses Recht zu verzichten.
Mithin kann das umfassende Schweigen des Angeklagten zum Tatvorwurf im Strafprozess für ihn keine belastenden Folgen haben.
Anmerkungen
§ 163a Abs. 4 StPO
geht in Fällen der ersten Vernehmung durch die Polizei
§ 136 StPO
vor, so: G/J/T/Z/
Ahlbrecht
§ 136 StPO Rn. 3. Zur Verdeutlichung des Zusammenhangs der beiden Normen werden diese im Folgenden dennoch beide zitiert.
Beulke/Swoboda
Rn. 171.
So etwa
Grünwald
S. 78.
BGHSt 38, 214 (228); BGHSt 51, 367 (370); Meyer-Goßner/Schmitt/
Schmitt
§ 163a StPO Rn. 4a.
Beulke/Swoboda
Rn. 173.
So
Volk/Engländer
§ 9 Rn. 1.
G/J/T/Z/
Ahlbrecht
§ 136 StPO Rn. 10;
Volk/Engländer
§ 9 Rn. 7.
Beulke/Swoboda
Rn. 174.
Etwa BGHSt 38, 214 (227 f.); ebenso, wenngleich mit Bezügen zur Spontanäußerung BGH, NJW 1990, 461 (461).
Vgl. etwa LG Heilbronn, StV 2005, 380 (383).
LG Heilbronn, StV 2005, 380 (383).
BGHSt 38, 214 (218);
Eisenberg
Rn. 373; MüKoStPO/
Schuhr
§ 136 StPO Rn. 55 mwN.
Beachte insoweit die Widerspruchslösung des BGH, etwa BGHSt 38, 214 (225 f.), dazu: Meyer-Goßner/Schmitt/
Schmitt
(Fn. 4) § 136 StPO Rn. 25. Ein Beweisverwertungsverbot soll auch dann ausscheiden, wenn der Beschuldigte seine Rechte kannte: BGHSt 38, 214 (224).
Volk/Engländer
§ 9 Rn. 9; vgl. auch MüKoStPO/
Schuhr
Vor §§ 133 ff. StPO Rn. 74 ff.
MüKoStPO/
Schuhr
§ 136 StPO Rn. 29; KK-StPO/
Diemer
§ 136 StPO Rn. 27a.