Unternehmensnachfolge

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Literaturverzeichnis

Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht, 10. Auflage 2010 (zit: Arndt/Fischer/Fetzer)

Arndt/Fischer/Fetzer Fälle zum Europarecht, 7. Auflage 2010 (zit: Arndt/Fischer/Fetzer Fälle)

Bamberger/Roth Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Auflage 2011 (zit.: Bamberger/Roth/Bearbeiter BGB)

Baumbach/Hopt Handelsgesetzbuch Kommentar, 34. Auflage 2010 (zit.: Baumbach/Hopt)

Baumbach/Hueck GmbHG Kommentar, 19. Auflage 2009 (zit.: Baumbach/Hueck/Bearbeiter)

Beckʼscher Bilanz-Kommentar, 7. Aufl. 2010 (zit.: Bearbeiter in Beckʼscher Bilanz-Kommentar)

Beckʼsches Formularbuch Erbrecht, 2. Auflage 2009 (zit.: Beckʼsches Formularbuch Erbrecht/Bearbeiter)

Beckʼsches Notarhandbuch, 5. Auflage 2009 (zit.: Beckʼsches Notarhandbuch/Bearbeiter)

Beckʼscher Online-Kommentar BGB, Stand 2011 (zit.: Beckʼscher OK/Bearbeiter)

Bengel/Reimann Handbuch der Testamentsvollstreckung, 4. Auflage 2010 (zit.: Bearbeiter in Bengel/Reimann, HB Testamentsvollstreckung)

Blaurock Handbuch Stille Gesellschaft, 7. Auflage 2010 (zit.: Blaurock)

Blümich Einkommensteuergesetz, Loseblatt (zit.: Bearbeiter in Blümich)

Bonefeld/Wachter Der Fachanwalt für Erbrecht, 2. Auflage 2009 (zit.: Bearbeiter in Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht)

Bonefeld Haftungsfallen im Erbrecht, 2005 (zit.: Bonefeld Haftungsfallen im Erbrecht)

Brambring Ehevertrag und Vermögenszuordnung unter Ehegatten, 5. Auflage 2003

Brüggemann/Claßen Erbschaftsteuerrecht, 3. Auflage 2004 (zit.: Brüggemann/Claßen)

Canaris Handelsrecht, 24. Auflage 2006 (zit.: Canaris Handelsrecht)

Crezelius Unternehmenserbrecht, 2. Auflage 2009 (zit.: Crezelius Unternehmenserbrecht)

Damrau Praxiskommentar Erbrecht, 2. Auflage 2011 (zit.: Damrau/Bearbeiter Praxiskommentar Erbrecht)

Dauner-Lieb/Grziwotz/Hohmann-Dennhardt Pflichtteilsrecht, 2010 (zit.: Bearbeiter in Dauner-Lieb/Grziwotz/Hohmann-Dennhardt)

von Dickhuth-Harrach Handbuch der Erbfolge-Gestaltung, 2010 (zit.: von Dickhuth-Harrach Handbuch der Erbfolge-Gestaltung)

Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn Handelsgesetzbuch, Band 1, 2. Auflage 2008 (zit.: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn HGB)

Eden Treuhandschaft an Unternehmen und Unternehmensanteilen, 3. Auflage 2007 (zit.: Eden Treuhandschaft)

Eichholz Europarecht, 2. Auflage 2011 (zit.: Eichholz)

Erle/Sauter Körperschaftsteuergesetz, 3. Auflage 2010 (zit.: Bearbeiter in Erle/Sauter)

Erman BGB Handkommentar mit AGG, EGBGB, ErbbauRG, HausratsVO, LPartG, ProdHaftG, UKlaG, VAHRG und WEG, 12. Auflage 2008 (zit.: Erman/Bearbeiter)

Esch/Baumann/Schulze zur Wiesche Handbuch der Vermögensnachfolge, 7. Auflage 2009 (zit.: Esch/Baumann/Schulze zur Wiesche)

Esskandari Erbschaftsteuerrecht, 2010 (zit.: Esskandari)

Fischer/Juptner/Pahlke/Wachter ErbStG Kommentar, 3. Auflage 2011 (zit.: Bearbeiter in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter)

Frotscher Einkommensteuergesetz, Loseblatt

Ganske Das Recht der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, 1988 (zit.: Ganske EWIV)

Gebel Betriebsvermögensnachfolge, 2. Auflage 2002 (zit.: Gebel)

Groll Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 3. Auflage 2010 (zit.: Groll/Bearbeiter)

Gürsching/ Stenger Bewertungsrecht – BewG ErbStG, Loseblatt (zit.: Bearbeiter in Gürsching/Stenger)

Haase Internationales und Europäisches Steuerrecht, 2. Auflage 2009 (zit.: Haase)

Hamdan Die Beseitigung internationaler Doppelbesteuerung durch § 21 ErbStG, 2007

Hausmann/Hohloch Handbuch des Erbrechts, 2. Auflage 2010 (zit.: Hausmann/Hohloch)

Hennerkes Familienunternehmen sichern und optimieren, 1998

Hennerkes/Kirchdörfer Unternehmenshandbuch Familiengesellschaften, 2. Auflage 1998

Henssler/Streck Handbuch Sozietätsrecht, 2. Auflage 2011 (zit.: Bearbeiter in Henssler/Streck)

Hofmann/Hofmann Grunderwerbsteuergesetz, 9. Auflage 2010 (zit.: Hofmann GrEStG)

Hölters Handbuch Unternehmenskauf, 7. Auflage 2010 (zit.: Hölters/Bearbeiter)

Horschitz/Groß/Schnur Bewertungsrecht, 12. Auflage 2004 (zit.: Horschitz/Groß/Schnur Bewertungsrecht)

Hübner Erbschaftsteuerreform 2009, 2009

Hüffer Aktiengesetz Kommentar (zit.: Hüffer AktG)

IDW Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Auflage 2009 (zit.: IDW-Handbuch)

Kapp/Ebeling Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz , Loseblatt (zit.: Kapp/Ebeling)

Kirchhof/Söhn/Mellinghoff Einkommensteuergesetz, Loseblatt (zit.: Bearbeiter in K/S/M)

Kirchhof Einkommensteuergesetz, 10. Auflage 2011 (zit.: Bearbeiter in Kirchhof)

Kölner Formularbuch Erbrecht, 2010 (zit.: Kölner Formularbuch Erbrecht/Bearbeiter)

Korn Einkommensteuergesetz, Loseblatt (zit.: Korn EStG)

Krafka/Willer/Kühn Registerrecht, 8. Auflage 2010 (zit.: Krafka/Willer/Kühn Registerrecht)

Krauß Überlassungsverträge in der Praxis, 2. Auflage 2009 (zit.: Krauß Überlassungsverträge)

Kroiß/Ann/Mayer AnwaltKommentar BGB, Band 5, Erbrecht, 3. Auflage 2010 (zit.: AnwK-BGB/Bearbeiter)

Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler Anwaltsformulare Erbrecht, 4. Auflage 2010 (zit.: Bearbeiter in Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltsformulare Erbrecht)

Langenfeld Testamentsgestaltung, 4. Auflage 2010 (zit.: Langenfeld Testamentsgestaltung)

Linnartz Der Fachanwalt für Erbrecht, 2006

Littmann/Bitz/Pust Das Einkommensteuerrecht, Loseblatt (zit.: Littmann/Bitz/Pust EStG)

Lutter/Hommelhoff GmbH-Gesetz Handkommentar (zit.: Lutter/Bearbeiter GmbHG)

Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz Handbuch des Pflichtteilsrechts, 2. Auflage 2010 (zit.: Bearbeiter in Mayer/Süß/Tanck, HB Pflichtteilsrecht)

Mayer Grundzüge des Rechts der Unternehmensnachfolge, 1999

Mayer/Bonefeld Testamentsvollstreckung, 3. Auflage 2011 (zit.: Bearbeiter in Mayer/Bonefeld)

Meikel Grundbuchordnung, 10. Auflage 2009 (zit.: Meikel/Bearbeiter)

Meilicke/von Westphalen/Hoffmann/Lenz/Wolff Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Kommentar, 2. Auflage 2006 (zit.: Meilicke/Hoffmann PartGG)

Meincke Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, 14. Auflage 2004 (zit.: Meincke)

Moench/Albrecht Erbschaftsteuer, 1. Auflage 2006 (zit.: Moench/Albrecht)

Moench/Kien-Hümbert/Weinmann Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (zit. Bearbeiter in Moench)

Münch Ehebezogene Rechtsgeschäfte Handbuch der Vertragsgestaltung, 3. Auflage 2011 (zit.: Münch Ehebezogene Rechtsgeschäfte)

Münchener Kommentar Aktiengesetz, 3. Auflage 2008 (zit.: MK-AktG/Bearbeiter)

Münchener Kommentar zum BGB, Band 5 Schuldrecht Besonderer Teil III, 5. Auflage 2009, Band 6 Sachenrecht, 5. Auflage 2009, Band 9 Erbrecht, 5. Auflage 2010 (zit.: MK-BGB/Bearbeiter)

Münchener Kommentar zum HGB, 2. Auflage 2009 (zit.: MK-HGB/Bearbeiter)

Münchener Kommentar zur InsO, 2. Auflage 2008 (zit.: MK-InsO/Bearbeiter)

Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, 3. Auflage 2010 (zit.: Bearbeiter in Scherer, MAH)

Münchener Handbuch Gesellschaftsrecht Band 2, 3. Auflage 2009 (zit.: MünchHdbGesR/Bearbeiter)

Münchener Prozessformularbuch Band 4: Erbrecht, 2. Auflage 2009 (zit.: Münchener Prozessformularbuch Erbrecht/Bearbeiter)

Münchener Vertragshandbuch Band 6. Bürgerliches Recht II, 6. Auflage 2010 (zit.: Bearbeiter in MVH)

Nieder/Kössinger Handbuch der Testamentsgestaltung, 3. Auflage 2008 (zit.: Bearbeiter in Nieder/Kössinger)

Pahlke/Franz Grunderwerbsteuergesetz, 3. Auflage 2005 (zit.: Bearbeiter in Pahlke/Franz)

Palandt Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011 (zit.: Palandt/Bearbeiter)

Prütting/Wegen/Weinreich BGB 4. Ausgabe (zit.: Bearbeiter in Prütting/Wegen/Weinreich BGB)

Rau/Dürrwächter Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Loseblatt (zit.: Bearbeiter in Rau/Dürrwächter)

Reimann/Bengel/J. Mayer Testament und Erbvertrag, 5. Auflage 2006 (zit.: Bearbeiter in Reimann/Bengel/J. Mayer)

Riedel Die Bewertung von Gesellschaftsanteilen im Pflichtteilsrecht, 2005 (zit.: Riedel Bewertung von Gesellschaftsanteilen)

Rißmann Die Erbengemeinschaft, 2009 (zit.: Rißmann/Bearbeiter Die Erbengemeinschaft)

Rödl/Preißer/Chlepas u. a. Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, 2009 (zit: Bearbeiter in Rödl)

Rössler/Troll Bewertungsgesetz (zit.: Bearbeiter in Rössler/Troll)

 

Roth/Altmeppen GmbHG Kommentar, 6. Auflage 2009 (zit.: Roth/Altmeppen GmbHG)

Rowedder/Schmidt-Leithoff GmbHG Kommentar, 4. Auflage 2002 (zit.: Rowedder/Bearbeiter GmbHG)

Schlegelberger HGB, 5. Auflage 1973 ff. (zit.: Schlegelberger/Bearbeiter HGB)

K. Schmidt Gesellschaftsrecht, 4. Auflage 2002 (zit.: K. Schmidt GesellschaftsR)

K. Schmidt Handelsrecht 5. Auflage 1999 (zit.: K. Schmidt HandelsR)

Schmitt/Hörtnagl/Stratz Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 5. Auflage 2009 (zit.: Schmitt/Hörtnagel/Stratz UmwStG)

L. Schmidt Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 30. Auflage 2011 (zit.: Schmidt-EStG)

Schöner/Stöber Handbuch der Rechtspraxis, Band 4 Grundbuchrecht, 14. Auflage 2008 (zit.: Schöner/Stöber Grundbuchrecht)

Scholz GmbH-Gesetz, 10. Auflage 2006 ff. (zit.: Scholz/Bearbeiter GmbHG)

Schulte Erbschaftsteuerrecht, 2010 (zit.: Schulte)

Schulz Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer, 8. Auflage 2004 (zit.: Schulz)

Schulze/Dörner/Ebert Bürgerliches Gesetzbuch Handkommentar, 6. Auflage 2009 (zit.: Hk-BGB/Bearbeiter)

Seifert/von Campenhausen Stiftungsrechts-Handbuch 3. Auflage 2009

Söffing Mittelbare Schenkung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, 2002

Söffing/Völkers/Weinmann Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, 2. Auflage 2003 (zit.: Söffing/Völkers/Weinmann)

Sölch/Ringleb Umsatzsteuer, Loseblatt (zit.: Bearbeiter in Sölch/Ringleb)

Sommer/Kröll Lehrbuch zur Grundstückswertermittlung, 2. Auflage 2008

Soergel Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Band 21 Erbrecht 1 und 3, 13. Auflage 2002, Sachenrecht Band 3, 13. Auflage 2001 (zit.: Soergel/Bearbeiter)

Spiegelberger Unternehmensnachfolge, 2. Auflage 2009 (zit.: Spiegelberger Unternehmensnachfolge)

Spindler/Stilz Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage 2010 (zit.: Spindler/Stilz/Bearbeiter)

Staub Handelsgesetzbuch Großkommentar Buch 1, 5. Auflage 2009, Buch 2, 5. Auflage 2008 (zit.: Großkommentar HGB/Bearbeiter)

Staudinger Kommentar zum BGB mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Buch 2–5 (zit.: Staudinger/Bearbeiter)

Steiner Das neue Erbschaftsteuerrecht, 2009

Sudhoff Familienunternehmen, 2. Auflage 2005 (zit. Sudhoff/Bearbeiter Familienunternehmen)

Sudhoff Handbuch der Unternehmensnachfolge, 5. Auflage 2006 (zit.: Sudhoff/Bearbeiter Unternehmensnachfolge)

Tipke/Kruse Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung (zit.: Bearbeiter in Tipke/Kruse)

Troll/Gebel/Jülicher Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (zit.: Bearbeiter in Troll/Gebel/Jülicher)

Ulmer/Habersack/Winter GmbHG Großkommentar 2008 (zit.: Ulmer/Habersack/Winter/Bearbeiter)

Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/Schuck Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 2. Auflage 2004 (zit.: Bearbeiter in Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/Schuck)

Wachter Fachanwaltshandbuch Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. Auflage 2010 (zit.: Bearbeiter in Wachter, Handbuch des Fachanwalts für Handels- und Gesellschaftsrecht)

Waldner Vorweggenommene Erbfolge, für die notarielle und anwaltliche Praxis, 2. Auflage 2011

Wardemann Der Fachanwalt für Erbrecht 2006

Wehrheim Die Partnerschaftsgesellschaft, 4. Auflage 2007 (zit.: Wehrheim)

Wicke GmbHG Kommentar, 2008 (zit.: Wicke GmbHG)

Widmann/Mayer Umwandlungsrecht Kommentar, 2009 (zit.: Widmann/Bearbeiter)

Winnefeld Bilanz-Handbuch, 4. Auflage 2006 (zit.: Winnefeld)

Winkler Der Testamentsvollstrecker, 20. Auflage 2010 (zit.: Winkler Der Testamentsvollstrecker)

1. Teil Erwerb von Todes wegen

Inhaltsverzeichnis

1. Kapitel Einzelunternehmen

2. Kapitel Personengesellschaften

3. Kapitel Kapitalgesellschaften

1 › 1. Kapitel Einzelunternehmen

1. Kapitel Einzelunternehmen

Inhaltsverzeichnis

I. Zivilrecht

II. Erbschaftsteuer

III. Einkommensteuer

IV. Gewerbesteuer

V. Umsatzsteuer

VI. Grunderwerbsteuer

1 › 1 › I. Zivilrecht

I. Zivilrecht
1. Vererblichkeit des Einzelunternehmens

a) Einzelunternehmen als Nachlassgegenstand

1

Das einzelkaufmännische Unternehmen besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Vielmehr ist der Erblasser allein Träger von Rechten und Pflichten. Gleichwohl ist das Einzelunternehmen gemäß § 22 Abs. 1 HGB vererblich. Es fällt daher mit allen Aktiven und Passiven in den Nachlass, §§ 1922, 1967 BGB. Die bilanzielle Zusammenfassung der Vermögensgegenstände (z. B. Grundstücke, Forderungen) begründet kein Sondervermögen. Vererblich sind auch sog. variable Verpflichtungen des Erblassers, etwa aus Konkurrenzverboten oder Stimmrechtsbindungsverträgen.[1]

2

Nicht vererblich ist hingegen die Kaufmannseigenschaft.[2] Diese muss der Rechtsnachfolger in eigener Person aufweisen, §§ 1–6 HGB. Meist wird dies aber der Fall sein, da sich durch die Gesamtrechtsnachfolge an sich nichts an dem Erfordernis eines „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs“ i. S. d. § 1 Abs. 2 HGB ändern wird.[3] Nicht vererblich sind weiter höchstpersönliche Rechte des Unternehmers wie z. B. das mittels Nießbrauch zugewendete Unternehmen (§§ 1061 ff. BGB), beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (§ 1092 Abs. 2 BGB) oder Unterhalts- und Pensionsansprüche. Gleiches gilt für Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnisse, die im Zweifel mit dem Tod des Beauftragten erlöschen, §§ 673, 675 BGB, ebenso dem Erblasser erteilte Vollmachten, §§ 168, 673, 675 BGB.[4] Manche höchstpersönliche Rechte sind allerdings aufgrund gesetzlicher Regelung vererblich, namentlich das Urheberrecht/verwandte Schutzrechte (§§ 28 Abs. 1, 64, 70 ff. UrhG), aber auch andere Immaterialgüterrechte und gewerbliche Schutzrechte, z. B. Patente und Lizenzen (§ 15 Abs. 1 S. 1 PatG), Marken (§ 27 MarkenG) sowie Geschmacks- und Gebrauchsmuster (§ 29 GeschmMG, § 22 GebrMG).

3

Erfordert die Führung des Unternehmens besondere Befähigungen oder öffentlich-rechtliche Genehmigungen nach der Gewerbeordnung, erlischt mit dem Tode des betreffenden Gewerbetreibenden die personengebundene Erlaubnis. Ausnahmen bestehen nach § 46 GewO für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie für minderjährige Erben und für zur Nachlassverwaltung eingesetzte Personen. Das Fortführungsprivileg ist auf die genannten Personen beschränkt und gilt nur für das bestehende Gewerbe. Falls der Erbe die zur Fortführung des Betriebs erforderlichen persönlichen Befähigungen nicht aufweist, können die für den Betrieb erforderlichen Qualifikationen auch durch einen Stellvertreter sichergestellt werden, § 45 GewO. Bei den in § 47 GewO genannten Gewerben verlangt der Gesetzgeber besondere Qualifikationen, die eine spezielle Erlaubnis für die Stellvertretung voraussetzen. Schließlich kann die zuständige Behörde für eine Übergangszeit von einem Jahr nach § 46 Abs. 3 GewO gestatten, den Betrieb ohne Stellvertreter fortzuführen. Auch bei Fortführung eines Handwerkbetriebs besteht nach § 4 Abs. 1 HandwO ein Erbenprivileg.[5] Der Erbe darf den Betrieb fortsetzen, muss aber, sofern es sich um einen zulassungspflichtigen Handwerksbetrieb handelt, einen ausgeschiedenen Betriebsleiter unverzüglich ersetzen. Schafft der Erbe das nicht, muss gemäß § 13 HandwO die Löschung in der Handwerksrolle erfolgen, ohne dass es auf ein Verschulden ankäme. Weitere Besonderheiten bestehen für die Fortführung einer Gaststätte, § 10 GaststättenG, eines Schornsteinfegerhandwerks, § 21 SchfG, eines Verkehrsgewerbe, § 19 PBefG, § 8 GüKG, sowie eines Fahrlehrergewerbes, § 15 FahrlG.

4

Schließlich gehören auch Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag, die mit dem Tod fällig werden, nicht zum Nachlass, sofern der Erblasser einen Bezugsberechtigten im Wege des Vertrags zugunsten Dritter benannt hat.[6] Oftmals findet man bei Unternehmerehegatten die Konstruktion, dass der nicht-unternehmerisch tätige Ehegatte Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter der Versicherung auf das Leben des Unternehmerehegatten ist. In diesem Fall erwirbt der Nicht-Unternehmer-Ehegatte die Versicherungssumme erbschaftsteuerfrei.[7]

5

Praxishinweis:

In der Trennung zwischen Versicherungsnehmer und versicherter Person liegt ein Gestaltungsmodell zur erbschaftsteuerfreien Absicherung des Versicherungsnehmers, z. B. um die Zahlung der Erbschaftsteuer für den erbrechtlichen Erwerb des Einzelunternehmens zu ermöglichen. So könnte etwa die Nicht-Unternehmerehefrau eine hohe Lebensversicherung auf das Leben des Unternehmerehemanns abschließen, wäre also Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte. Allenfalls die vom Ehemann gezahlten Prämien können schenkungsteuerpflichtig sein, sofern sie nicht unterhaltsrechtlich der Vorsorge der Ehefrau dienen.[8] Freilich muss darauf geachtet werden, dass die Versicherungssumme auch derjenige bekommt, der als Unternehmensnachfolger die Erbschaftsteuer zahlen muss. Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag und Unternehmertestament müssen also abgeglichen werden.

6

Der Erbe muss den Übergang des Unternehmens im Handelsregister anmelden, §§ 31 Abs. 1, 29 HGB. Das Registergericht kann die Anmeldung gemäß § 14 HGB erzwingen. Der Nachweis der Erbfolge erfolgt durch öffentliche Urkunden, § 12 Abs. 1 S. 3 HGB. Ergibt sich der Nachweis aus bei demselben Gericht geführten Akten – z. B. Erbschein oder notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen in den Nachlassakten –, so kann darauf Bezug genommen werden.[9] Im Übrigen muss der Erbe den Nachweis durch eine Ausfertigung des Erbscheins oder durch eine Ausfertigung einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift führen.[10]

7

Formulierungsbeispiel:

Der im Handelsregister des Amtsgerichts … HRA … als Inhaber der Firma … eingetragene … ist am … verstorben.

Gemäß der beigefügten Ausfertigung des notariellen Testaments des Notars … in … vom … samt Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichts … vom …, Az: VI …, wurde er von mir, dem Antragsteller, beerbt. Zur Eintragung in das Handelsregister melde ich an, dass ich das Geschäft unter der geänderten Firma … fortführe. Die Geschäftsräume der Gesellschaft befinden sich unverändert in … Unternehmensgegenstand ist …

 

8

Ein minderjähriger Erbe kann das Einzelunternehmen ohne Genehmigung des Familiengerichts fortführen.[11] Allerdings kann er bei Eintritt der Volljährigkeit die Haftung für Verbindlichkeiten, die sein gesetzlicher Vertreter begründet hat, auf das bei Volljährigkeit vorhandene Vermögen beschränken, wenn er das Handelsgeschäft innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt, § 1629a Abs. 4 S. 2 BGB.[12]

b) Fortführung der Firma

9

Gemäß § 22 HGB kann der Erbe die Firma des Einzelunternehmens fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber in die Fortführung der Firma ausdrücklich einwilligt. Ob der Erbe die Firma auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Erblassers fortführen darf, ist umstritten.[13] Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, eine ausdrückliche Einwilligungserklärung des Erblassers in sein Testament aufzunehmen. Bei Zuwendung des Handelsgeschäfts mittels Vermächtnis wird teilweise die Ansicht vertreten, dass neben der Zustimmung des Erblassers auch die der Erben notwendig sei.[14] Diese Auffassung lässt sich jedoch nicht mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 22 Abs. 1 HGB vereinbaren („… der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich einwilligen) und ist daher abzulehnen.

10

Formulierungsbeispiel:

Hiermit setze ich meinen Sohn … zu meinem alleinigen Erben ein.

Ich willige in die Fortführung der Firma meines in Neu-Ulm unter der Firma … e.K. betriebenen einzelkaufmännischen Unternehmens durch den Erben, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes, ausdrücklich ein.