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Anmerkungen

[1]

Imo Rn. 212.

[2]

Vgl. dazu BGHZ 160, 50 (54); 150, 164 (168 f.); 149, 294 (301); 103, 84 (87); 92, 317 (321); Fuchs-Jung § 2 Rn. 57; KMRK-Kumpan § 2 WpHG Rn. 35; Imo Rn. 212; Schimansky/Bunte/Lwowski-Seiler/Kniehase Vor § 104 Rn. 16; Lenenbach Rn. 1.60, 9.101.

[3]

Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006, ABl.-EU L 241/1.

[4]

Die Erfüllungsfrist von zwei Erfüllungstagen nach dem Tag des Geschäftsabschlusses ergibt sich für die Frankfurter Wertpapierbörse z.B. aus § 4 Abs. 1 GBB-FWB.

[5]

Krit. dazu Binder ZHR 169 (2005), 329 (351 f.).

[6]

Schimansky/Bunte/Lwowski-Seiler/Kniehase Vor § 104 Rn. 16.

[7]

Schröder Rn. 813 m.w.N.

[8]

Schwintowski/Schäfer-Schäfer § 20 Rn. 55.

[9]

Klein Die Bank 1990, 283 (283 ff.).

[10]

Schwintowski/Schäfer-Schäfer § 20 Rn. 55; Schröder Rn. 814.

[11]

KMRK-Zimmer § 37f WpHG Rn. 6 m.w.N.

[12]

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz-TUG) vom 5.1.2007, BGBl. I, Nr. 1, S. 10.

[13]

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz, vom 16.7.2007, BGBl. I, S. 1330.

[14]

Schwintowski/Schäfer-Schäfer § 20 Rn. 55; Lenenbach Rn. 9.142.

[15]

Diesbezüglich kann nach oben auf die Ausführungen zu den Optionengeschäften verwiesen werden.

[16]

Schröder Rn. 802.

[17]

Schröder Rn. 815 f., 824; Achenbach/Ransiek-Schröder 10. Teil Kap. 2 Rn. 265; Lenenbach Rn. 9.141; Schlüter G. Rn. 1129.

[18]

Claussen-Ekkenga § 7 Rn. 66.

[19]

BGH DStR 1995, 304 (305); Ziemer Die Bank 1990, 507 (512); Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 72; Lenenbach Rn. 9.142.

[20]

Claussen-Ekkenga § 7 Rn. 72; Assmann/Schneider-Assmann § 2 Rn. 31.

[21]

Dornseifer S. 21; Assmann/Schneider-Assmann § 2 Rn. 31.

[22]

BGH DStR 1995, 304 (305).

[23]

Der Aktienoptionsschein ist die Grundform eines solchen Optionsscheines und wird deshalb auch als klassischer Optionsschein bezeichnet, Dornseifer S. 19.

[24]

Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 72; Lenenbach Rn. 9.142, 9.229; Schimansky/Bunte/Lwowski-Seiler/Schefold Vor § 116 Rn. 290.

[25]

BGH DStR 1995, 304 (305); Lenenbach Rn. 9.229 f.; Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 72; Schlüter B. Rn. 42, G. Rn. 1120.

[26]

Einsele § 8 Rn. 88; Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 72; Schlüter B. Rn. 44; Schimansky/Bunte/Lwowski-Seiler/Schefold Vor § 116 Rn. 295.

[27]

BGHZ 133, 200 = NJW 1996, 2795 = WM 1996, 1620 = ZIP 1996, 1459; BGH WM 1998, 2331 = WM 1998, 2331 = ZIP 1998, 2052; NJW 1996, 121 = WM 1995, 2026 = ZIP 1995, 1812; NJW 1996, 121 = WM 1995, 2026 = ZIP 1995, 1812; NJW 1995, 321 = WM 1994, 2231 = ZIP 1994, 1924; NJW 1994, 1861 = WM 1994, 834 = ZIP 1994, 693; OLG Stuttgart WM 1995, 1270 = ZIP 1995, 641; OLG Zweibrücken WM 1995, 1272 = ZIP 1995, 1251; LG München WM 1995, 1308 = ZBB 1995, 306; Hartung BB 1989, 2411 (2415 ff.).

[28]

BGHZ 133, 200 = NJW 1996, 2795 = WM 1996, 1620 = ZIP 1996, 1459; 114, 177 (180 ff.) = NJW 1991, 1956 = WM 1991, 982 = ZIP 1991, 714; BGH NJW 1998, 994 = WM 1998, 274 = ZIP 1998, 284; NJW 1994, 1861 = WM 1994, 834 = ZIP 1994, 693; WM 1989, 1881; OLG Stuttgart WM 1995, 1270 = ZIP 1995, 641; OLG Zweibrücken WM 1995, 1272 = ZIP 1995, 1251; OLG Bamberg NJW-RR 1989, 1449 = WM 1989, 745 = ZIP 1989, 834; LG München WM 1995, 1308 = ZBB 1995, 306; LG Osnabrück WM 1995, 483.

[29]

BGH NJW 1995, 321 (322) = DStR 1995, 304 (305) = WM 1994, 2231 (2232) = ZIP 1994, 1924; NJW 1998, 994.

[30]

OLG Schleswig WM 1993, 503 = ZBB 1993, 123; OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 1134 = WM 1993, 684 = ZBB 1993, 122; OLG Bamberg NJW-RR 1989, 1449 = WM 1989, 745 = ZIP 1989, 834; LG Frankfurt WM 1989, 750 = ZIP 1989, 846; LG München I WM 1989, 1505; LG Karlsruhe WM 1990, 497; LG Marburg WM 1993, 640 = ZBB 1993, 125; a.A. LG Hamburg WM 1989, 568 = ZIP 1989, 230.

[31]

Canaris WM 1988, Sonderbeilage Nr. 10, 6 (19 f.); Schwark WM 1988, 921 ff.

[32]

LG Würzburg WM 1988, 1409 = ZIP 1988, 1038; LG Hamburg WM 1989, 568 = ZIP 1989, 230; Horn ZIP 1990, 1 (13); Schulte-Nölke DStR 1995, 1798 (1799);

[33]

Schwintowski ZIP 1988, 1021 (1026); Hartung BB 1989, 2411 (2417).

[34]

Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz), vom 21.6.2002, BGBl. I, S. 2010 (2029), in Kraft seit 1.7.2002.

[35]

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz), BT-Drucks. 14/8017, S. 85.

[36]

Schwintowski/Schäfer-Schäfer § 20 Rn. 57; unterstellt wird dies von Zimmer/Unland BB 2003, 1445 und Samtleben ZBB 2003 69 (71).

[37]

A.A. KMRK-Zimmer §§ 37f, 37g WpHG Rn. 6 und KölnKomm-WpHG-Roth 1. Aufl. 2007, § 2 Rn. 81. Letzterer explizit unter Verweis auf den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz), BT-Drucks. 14/8017, S. 85. In diesem Gesetzesentwurf werden aber gerade keine Ausführungen zur Rechtsprechung des BGH, insbesondere nicht bezüglich der Ungleichbehandlung von Optionsscheinen gemacht.

[38]

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz, vom 16.7.2007, BGBl. I, S. 1330 (1350).

[39]

KMRK-Zimmer § 37f WpHG Rn. 6; KölnKomm-WpHG-Roth 2007, § 2 Rn. 81 ff., 90; Lenenbach Rn. 9.229 f.; Schwintowski/Schäfer-Schäfer § 20 Rn. 58; MK-AktG-Habersack, § 221 Rn. 212; Hüffer Aktiengesetz, § 221 Rn. 55; a.A. Schlüter B. Rn. 45; Achenbach/Ransiek-Schröder 10. Teil Kap. 2 Rn. 264, der die Änderung der Gesetzeslage unberücksichtigt lässt und die Rechtsprechung zur veralteten Gesetzeslage zitiert.

 

[40]

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz), BT-Drucks. 14/8017, S. 85.

[41]

So die frühere h.M.; siehe nur BGHZ 114, 177 (179 f.) m.w.N. zu Rspr. und Lit.

[42]

Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz), vom 21.6.2002, BGBl. I, S. 2010 (2029), in Kraft seit 1.7.2002.

[43]

§ 52 BörsG a.F. lautete:

„Ein Börsentermingeschäft, das nicht gegen ein durch dieses Gesetz oder den Bundesrat erlassenes Verbot verstößt, ist nur nach Maßgabe der §§ 53 bis 56 wirksam.“

§ 53 BörsG a.F. lautete:

„Das Geschäft ist verbindlich, wenn auf beiden Seiten als Vertragsschließende Kaufleute, die in das Handelsregister eingetragen sind oder deren Eintragung nach § 36 des Handelsgesetzbuches nicht erforderlich ist, oder eingetragene Genossenschaften beteiligt sind. Personen, deren Gewerbebetrieb über den Umfang des Kleingewerbes nicht hinausgeht, gehören, auch wenn sie in das Handelsregister eingetragen sind, nicht zu den Kaufleuten im Sinne dieser Vorschrift.

Den in Abs. 1 bezeichneten Kaufleuten stehen gleich:


1. Personen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses oder früher berufsmäßig Börsentermingeschäfte oder Bankiergeschäfte betrieben haben oder zum Besuch einer dem Handel in Waren der bei dem Geschäft in Frage kommenden Art oder einer dem Handel mit Wertpapieren dienenden Börse mit der Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel dauernd zugelassen waren;
2. Personen, die im Inland zur Zeit des Geschäftsabschlusses weder einen Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung haben.“

[44]

Durch die Neufassung des Börsengesetzes im Rahmen der Reform aus dem Jahre 1989 (Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes vom 11.7.1989, [BGBl. I, S. 1412]) konnte der Termineinwand nur noch für Termingeschäfte in Waren mit der Ausnahme von Edelmetallen erhoben werden. Mit dem Vierten Finanzmarktförderungsgesetz im Jahre 2002 (Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland [Viertes Finanzmarktförderungsgesetz], vom 21.6.2002, BGBl. I, S. 2010) wich der Termineinwand dann vollends einer umfassenden Schadensersatzregelung; sehr ausführlich zur Reform von 1989 Dornseifer S. 115 ff.

[45]

BGHZ 103, 84 (87); Lenenbach Rn. 3.80.

[46]

BGH NJW 1995, 321 (322) = WM 1994, 2231 (2232) = DStR 1995, 304 (305); Lenenbach Rn. 9.142; Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 75; die zweitägige Frist ergibt sich für die Frankfurter Wertpapierbörse aus § 4 Abs. 1 GBB-FWB; Schlüter begründet damit die Kassageschäftseigenschaft der Optionsgeschäfte, Schlüter B. Rn. 45; ebenso OLG Bamberg ZIP 1989, 834 und LG Frankfurt ZIP 1989, 846.

[47]

A.A. Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 75.

[48]

von Arnim SVG I, S. 95 bezeichnet sie daher treffenderweise als „Zwitter“.

[49]

von Arnim SVG I, S. 95.

[50]

BGHZ 114, 177 (179 f.) m.w.N.

[51]

Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz), vom 21.6.2002, BGBl. I, S. 2010.

[52]

KG Berlin WM 2012, 594 (597); von Arnim SVG III, S. 13; Schmeisser S. 170.

[53]

von Arnim SVG II, S. 160.

[54]

KG Berlin WM 2012, 594 (597); von Arnim SVG I, S. 63.

[55]

von Arnim SVG I, S. 63.

[56]

von Arnim SVG I, S. 64.

Teil 1 Der kapitalmarkt- und börsenrechtliche Hintergrund › C. Der Over-The-Counter-Markt (OTC-Markt)

C. Der Over-The-Counter-Markt (OTC-Markt)

31

Optionen und Festgeschäfte können sowohl an der Börse als auch am Over-The-Counter-Markt[1] (OTC-Markt) gehandelt werden.[2] Der Over-The-Counter-Markt (übersetzt: über-den-Tresen) ist ein neben dem terminbörslichen Handel bestehender außerbörslicher Verhandlungs- respektive Freiverkehrsmarkt im Sinne eines privatrechtlich organisierten Sekundärmarktes.[3] Es handelt sich um außerbörsliche unbedingte Abschlüsse direkt zwischen zwei Markteilnehmern ohne Abwicklung über eine Clearingstelle. Jeder Vertragspartner hat somit das Kreditrisiko des jeweils anderen (Counterparty Risk) zu tragen, weil niemand die Erfüllung der Kontrakte garantiert.[4] Die Preise werden außerhalb der Verantwortung der Börse frei und auf Grund individueller Vereinbarung zwischen Kreditinstituten und Wertpapierhäusern oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen und institutionellen Investoren, also ohne jegliche Standardisierung ausgehandelt, was die Glattstellung in Form eines genau gegenläufigen Kontraktes erschwert.[5] Der OTC-Markt unterliegt aber gleichwohl dem WpHG.[6] Er ist wenig transparent und der Anleger ist hier auf eine faire Preisstellung angewiesen.

Anmerkungen

[1]

Sehr ausführlich dazu Schimansky/Bunte/Lwowski-Jahn § 114 Rn. 1 ff.; vgl. aber auch Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 89; Zerey passim; Assies/Beule/Heise/Strube-Böhm/Bergfort Kap. 7 Rn. 539 ff.; siehe zu den aktuellen europäischen aufsichtsrechtlichen Entwicklungen Schimansky/Bunte/Lwowski-Kolassa § 137 Rn. 105; Buck-Heeb § 2 Rn. 89.

[2]

Schwintowski/Schäfer-Schäfer § 20 Rn. 14.

[3]

Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 89; Claussen-Ekkenga § 7 Rn. 89 bezeichnet den OTC-Markt als „kaum noch überschaubar“.

[4]

Zerey/Schüwer/Steffen § 1 Rn. 10; Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 89; Lenenbach Rn. 9.250; KMRK-Kumpan § 33a WpHG Rn. 18.

[5]

Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 89; KölnKomm-WpHG-Roth §§ 37d, f a.F. Rn. 52; Schwintowski/Schäfer-Schäfer § 20 Rn. 13; Buck-Heeb § 2 Rn. 89.

[6]

KMRK-Kumpan § 33a WpHG Rn. 18.

Teil 1 Der kapitalmarkt- und börsenrechtliche Hintergrund › D. Die zentralen Finanzdienstleistungen des WpHG

D. Die zentralen Finanzdienstleistungen des WpHG

32

Eine straf- und bußgeldrechtliche Bewertung macht es unabdingbar, zunächst die einzelnen Wertpapierdienstleistungen begrifflich und inhaltlich voneinander abzugrenzen und die jeweiligen gesetzlichen Pflichten darzustellen (I. bis IV. [Rn. 33 bis 45]). So wird die Grundlage einer späteren Zuordnung des Phänomens der Spesenschinderei zu den einzelnen Dienstleistungen geschaffen und geklärt, welche Dienstleister Positionen bekleiden, die sie in die Lage versetzen, Kunden durch Churning zu schädigen (V. [Rn. 46]).

Teil 1 Der kapitalmarkt- und börsenrechtliche Hintergrund › D. Die zentralen Finanzdienstleistungen des WpHG › I. Die Finanzportfolioverwaltung

I. Die Finanzportfolioverwaltung

33

Als aus Sicht des Anlegers wohl einschneidenste und mit den meisten Eingriffsbefugnissen ausgestaltete Wertpapierdienstleistung sei zuvorderst die Finanzportfolioverwaltung i.S.d. § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WpHG dargestellt.

34

Nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WpHG und § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 3 KWG ist die Finanzportfolioverwaltung als „Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung)“ zu verstehen. Der Sache nach entsprechend definiert wird der Begriff der Finanzportfolioverwaltung durch die Richtlinie 2004/39/EG vom 21.4.2004, die in ihrem Artikel 4 Abs. 1 Nr. 9 diese als Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden festlegt, sofern diese Portfolios ein oder mehrere Finanzinstrumente enthalten.

35

Durch den Entscheidungsspielraum unterscheidet sich die Finanzportfolioverwaltung von der Anlageberatung und Anlagevermittlung.[1] Verbleibt die Dispositionsbefugnis zu den einzelnen Geschäften – zum Beispiel in Form eines Zustimmungserfordernisses[2] – bei dem Anleger selbst, ist das Bestehen eines Entscheidungsspielraumes beim Finanzportfolioverwalter ausgeschlossen.[3] Aufgrund fehlender Entscheidungsbefugnis scheidet die Vermögensverwaltung dann aus und es verbleibt eine Anlagevermittlung oder Anlageberatung.[4]

36

Hauptanwendungsfall der Finanzportfolioverwaltung ist die Vermögensverwaltung.[5] Voraussetzung hierfür ist die Verwaltung von – dem Vermögensverwalter wirtschaftlich nicht als eigenes zustehenden – Vermögen, durch Investitionen in Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Abs. 2b WpHG, wobei ihm bei den im Kundeninteresse vorzunehmenden Anlageentscheidungen ein Ermessensspielraum zusteht.[6] Dieser liegt vor, wenn die Anlageentscheidungen auf dem eigenen Ermessen des Verwalters beruhen und von diesem dementsprechend ausgeführt werden können und scheidet aus, wenn er eine von ihm getroffene Entscheidung erst wirksam umsetzen kann, nachdem ihr der Anleger zugestimmt hat (Zustimmungsvorbehalt).[7] Der Vermögensverwalter disponiert über das Depot des Anlegers ohne vor jeder Anlageentscheidung Rücksprache mit diesem zu halten, unter Vorrang des Kundeninteresses und unter Zugrundelegung der gegebenenfalls vereinbarten und damit bindenden Anlagerichtlinien.[8] Die individuell vereinbarten Anlagerichtlinien dienen dazu, dem Vermögensverwalter die Kenntnis der persönlichen Umstände des Anlegers zu verschaffen und im Vorfeld die Art der einzelnen Anlagen, die Anlageziele des Kunden sowie das Verhalten des Verwalters festzulegen.[9] Gesetzlich gefordert wird die Informationsbeschaffung für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen durch § 31 Abs. 5 S. 2 WpHG, wonach „von den Kunden Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen einzuholen [sind], soweit diese Informationen erforderlich sind, um die Angemessenheit der Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleistungen für die Kunden beurteilen zu können“ (sogenannte Explorationspflicht)[10]. Die im WpHG statuierten Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten gemäß § 2 Abs. 4 WpHG für Finanzdienstleistungsunternehmen, die Finanzportfolioverwaltung anbieten, mithin auch für den Vermögensverwalter. Kennzeichnend ist somit das Element der Dispositionsbefugnis des Vermögensverwalters, aber auch jenes der Dauer des Rechtsverhältnisses, da ihm die fortdauernde Verpflichtung obliegt, für das Vermögen des Anlegers Sorge zu tragen.[11]

 

37

Zur Begründung der Dispositionsbefugnis und fremdnützigen Vermögensfürsorgepflicht ist der Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages von konstitutiver Bedeutung. Erst dieser berechtigt den Verwalter zu anlagerichtlinienkonformen eigenständigen Dispositionen und schafft die notwendige Selbstständigkeit und Bewegungsfreiheit.[12] Abzugrenzen ist dieser von dem Depoteröffnungs- respektive Depotvertrag in Form eines Verwahrungsvertrages.[13] Dieser begründet keine Vermögenssorge, Beratungspflicht oder Dispositionsbefugnis der Bank, des Brokers respektive des Verwalters und belässt die volle Verantwortung für Anlageentscheidungen beim Kunden.[14]

38

In Deutschland wird die Vermögensverwaltung weitestgehend in Form des Vertretermodells durchgeführt.[15] Eigentumsrechtlich hat dies zur Folge, dass das Eigentum an dem zu verwaltenden Vermögen beim Anleger verbleibt.[16] Der Vermögensverwalter wird bevollmächtigt über das Vermögen des Anlegers als offener Stellvertreter zu disponieren.[17] Vertraglich schuldet der Vermögensverwalter dem Anleger die Mehrung und Verwaltung des angelegten Vermögens, wobei er aber nur für die sachgerechte Vornahme der Verwalterhandlungen einzustehen hat.[18] Aufgrund der Maßgeblichkeit des Anlegerinteresses dient die Vermögensverwaltung der Besorgung eines objektiv fremden Geschäfts und wird mithin als Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB qualifiziert.[19]

39

Gemäß §§ 675, 666 BGB ist der Vermögensverwalter verpflichtet, dem Anleger retrospektiv „die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und nach Ausführung des Auftrages Rechenschaft abzulegen“. Prospektiv schuldet das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Anleger gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WpHG „alle zweckdienlichen Informationen […], soweit dies zur Wahrung des Interesses des Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist“. Die §§ 675, 667 BGB verpflichten den Vermögensverwalter dazu „dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben“.

40

Versucht man nun die Dienstleistung der Finanzportfolioverwaltung schablonenartig mit der Phänomenologie des Churning in Relation zu bringen, zeigt sich, dass es sich bei dieser Finanzdienstleitung um die klassische Dienstleistung handelt, im Rahmen derer die Spesenschinderei betrieben werden kann und auch wird. Der potentielle Täter hat hier nach Abschluss des konstitutiven Verwaltungsvertrages mit Erteilung der Vollmacht den nötigen Zugriff auf das Depotkonto (formelle Kontokontrolle) und die Dispositionsbefugnis zur Tätigung der einzelnen An- und Verkäufe. Ein solcher Verwaltungsvertrag inklusive der Einräumung einer vollumfänglichen Vertretungsbefugnis mit der Folge der Dispositionsbefugnis zu den einzelnen Geschäften wird nur im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung geschlossen.

Teil 1 Der kapitalmarkt- und börsenrechtliche Hintergrund › D. Die zentralen Finanzdienstleistungen des WpHG › II. Die Abschlussvermittlung