Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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8. Der Gesundheitsschaden und seine Verursachung

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Der Arzt haftet nur, wenn sein schuldhafter Behandlungsfehler den Körper des Patienten verletzt oder die Gesundheit des Patienten beschädigt[278]. Rechtsgutsverletzung, Verschulden und haftungsbegründende Kausalität muss der Patient in der Regel nach § 286 ZPO voll beweisen[279]. Die Beweiserleichterung des § 287 ZPO beschränkt sich auf die Höhe des Schadens und die haftungsausfüllende Kausalität (RN 1285)[280].

Der schuldhaft schwere (grobe) Behandlungsfehler jedoch, der sich als Verletzungsursache eignet, kehrt schon die Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität um. Jetzt muss nicht der Patient beweisen, dass der Behandlungsfehler seine Gesundheit verletzt habe, sondern der Arzt muss beweisen, dass nicht sein Behandlungsfehler, sondern ein anderer Umstand die Gesundheit des Patienten beschädigt habe (RN 408). Der Patient muss freilich den groben Behandlungsfehler und dessen Eignung als Schadensursache nachweisen[281].

Grob schuldhaft ist ein Behandlungsfehler, der gegen bewährte medizinische Erfahrung verstößt und dem Arzt unter keinen Umständen unterlaufen darf[282]. Während die falsche Diagnose erst durch einen fundamentalen Irrtum zum groben Behandlungsfehler wird[283], ist die Unterlassung selbstverständlicher Untersuchungen stets grob fehlerhaft[284], ebenso der unverständliche Verstoß gegen bewährte Behandlungsregeln, wenn er die spätere Aufklärung des Behandlungsablaufs erschwert[285].

Dass ein Behandlungsfehler grob sei, ist eine rechtliche Wertung, die das Gericht aus den Tatsachen gewinnt, die es mit Hilfe medizinischer Sachverständiger ermittelt hat[286].

Beispiele


- Der praktische Arzt nimmt den erhöhten Blutdruck des Patienten nicht zum Anlass für weitere Untersuchungen und übersieht deshalb eine Nierenentzündung, die einen totalen Nierenfunktionsausfall verursacht und den Patienten an eine künstliche Niere bindet (BGH NJW 88, 2303).
- Der Chefarzt des Krankenhauses unterlässt es, den Beschwerden des unfallverletzten Patienten durch eine Röntgenuntersuchung nachzugehen, und übersieht deshalb eine komplette Sprengung des rechten Schultergelenks, die später nicht mehr operiert werden kann (BGH NJW 89, 2332).
- Der Chefarzt des Krankenhauses unterrichtet den Patienten nicht über den bedrohlichen Befund eines Retikulumzellsarkoms und verhindert so die nötige Behandlung (BGH 107, 222).

6. Teil Der Werkvertrag
1. Kapitel Das gesetzliche System

1. Das neue System des Titels 9 im 2. Buch Recht der Schuldverhältnisse des BGB

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Bis zum 31.12.2017 hatte der Werkvertrag mit dem Reisevertrag nur einen einzigen „ähnlichen Vertrag“ im Gefolge. Am 1.1.2018 kamen der Bauvertrag, der Verbraucherbauvertrag, der Architekten- und Ingenieurvertrag sowie der Bauträgervertrag dazu.

Das neue System des Titels 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge sieht so aus:


Untertitel 1 Werkvertragsrecht (§§ 631-650o) Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften (§ 631-650) Kapitel 2 Bauvertrag (§§ 650a-650h) Kapitel 3 Verbraucherbauvertrag (§§ 650i-650n) Kapitel 4 Unabdingbarkeit (§ 650o)
Untertitel 2 Architektenvertrag und Ingenieurvertrag (§§ 650p-650t)
Untertitel 3 Bauträgervertag (§§ 650u, 650v)
Untertitel 4 Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§§ 651a-651y).

2. Das System des Werkvertragsrechts

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Nach § 631 verpflichtet der Werkvertrag den Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und den Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (I). Das Werk besteht aus der Herstellung oder Veränderung einer Sache oder einem anderen Arbeitserfolg (II). Hinter dem farblosen Rechtsbegriff „Werkvertrag“ verbergen sich Erscheinungsformen, die sehr viel anschaulicher sind und die juristische Praxis stark beschäftigen: Architekten-, Ingenieur- und Bauvertrag, Reparatur-, Gutachten- und Beförderungsvertrag sowie Besuch von Musik-, Theater- und Sportveranstaltungen.

Der Werkvertrag ist ein Vertragstyp des besonderen Schuldrechts. Als Verpflichtungsvertrag, der durch Annahme eines Angebots, also durch zwei Willenserklärungen, zustande kommt (§§ 145 ff.), begründet er ein vertragliches Schuldverhältnis (§ 311 I) zwischen Besteller und Unternehmer. Er ist ein gegenseitiger Vertrag (§§ 320 ff.), weil jeder Vertragspartner seine Leistung um der Gegenleistung willen verspricht.

Das gesetzliche Werkvertragsrecht beginnt mit der Anspruchsgrundlage für die beiderseitige Vertragserfüllung (§ 631 mit §§ 632, 632a 633 I, 640, 641). Ihr folgt die Haftung des Unternehmers für Werkmängel mit den Ansprüchen des Bestellers auf Nacherfüllung, Aufwendungs- und Schadensersatz sowie den Gestaltungsrechten auf Rücktritt und Minderung (§§ 633 II-639).

Die übrigen Vorschriften handeln von der Mitwirkung und Haftung des Bestellers (§§ 642, 643, 645), der Gefahrtragung (§ 644), der Sicherung des Vergütungsanspruchs durch Unternehmerpfandrecht (§ 647) und Sicherungshypothek (§ 647a), dem Kündigungsrecht des Bestellers (§ 648), dem Kostenvoranschlag (§ 649) und der Abgrenzung zum Kaufvertrag (§ 650).

Es folgen die besonderen Regeln zum Architekten- und Ingenieurvertrag, Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag, Bauträgervertrag, VOB-Bauvertrag, der kein gesetzlicher sondern ein durch AGB vorformulierter Vertragstyp ist, und Pauschalreisevertrag.

2. Kapitel Die Ansprüche aus dem Werkvertrag

1. Die Anspruchsgrundlagen

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§ 631 I ist zweifache Anspruchsgrundlage: Dem Besteller gibt er einen Anspruch auf Herstellung des versprochenen Werks, dem Unternehmer einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

Nach § 633 I hat der Besteller Anspruch auf eine mangelfreie Herstellung eines volltauglichen Werks.

Für den Werklohnanspruch füllt § 632 zwei Vertragslücken aus: Abs. 1 ersetzt die fehlende Vergütungsabrede durch Umstände, die für eine Vergütung sprechen, und Abs. 2 ersetzt die fehlende Abrede über die Höhe der Vergütung durch die amtliche Taxe oder die übliche Vergütung. § 641 regelt die Fälligkeit des Werklohns. Und nach § 632a kann der Unternehmer für abgeschlossene Teile des Werks Abschlagszahlungen verlangen.

Anspruchsgrundlage ist auch § 640 I: Der Unternehmer kann vom Besteller die Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Werks verlangen.

Lässt der Besteller es an der erforderlichen Mitwirkung fehlen, schuldet er nach § 642 eine angemessene Entschädigung, und kündigt er den Vertrag, schuldet er nach § 648 die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen des Unternehmers.

Unternehmerpfandrecht (§ 647), und Schiffshypothek (§ 647a) sichern den Werklohnanspruch. Anspruchsgrundlage ist aber nur § 647a, denn das Unternehmerpfandrecht entsteht kraft Gesetzes.

2. Die Rechtsfolgen des Werkvertrags
2.1 Der Anspruch des Bestellers auf mangelfreie Herstellung des Werks

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Nach § 631 hat der Besteller Anspruch auf Herstellung des vereinbarten Werks (I): auf die Herstellung einer Sache, auf die Veränderung einer Sache oder auf einen anderen Arbeitserfolg (II). Die Herstellungsklage muss das Werk genau beschreiben. Vollstreckungsrechtlich zielt sie auf eine vertretbare oder unvertretbare Handlung (§§ 887, 888 ZPO), je nachdem ob nur der Unternehmer oder auch ein anderer das Werk herstellen kann.

Nach § 633 I hat der Besteller Anspruch auf ein Werk, das frei ist von Sach- und Rechtsmängeln.

2.2 Der Anspruch des Unternehmers auf die Vergütung

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Der Unternehmer hat nach §§ 631 I, 632 Anspruch auf die vereinbarte, hilfsweise auf die taxmäßige oder übliche Vergütung, die meistens aus einer Geldsumme besteht und Werklohn heißt (RN 433 ff.).

 

2.3 Der Anspruch des Unternehmers auf Abnahme seines Werks

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Der Unternehmer hat nach § 640 I 1 Anspruch auf Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Werks[1]. Die Abnahmepflicht ist wie die Vergütungspflicht eine Hauptpflicht des Bestellers nach §§ 320 ff.[2]. Der Unternehmer klagt auf Abnahme des vereinbarten Werks, das Urteil ist analog § 894 I 1 ZPO vollstreckbar. Die Abnahme, die im Kern aus der grundsätzlichen Billigung des Werks besteht, ist zwar keine Willenserklärung, da sie nicht auf die Rechtsfolgen der §§ 641, 644 zielt, aber immerhin eine geschäftsähnliche Handlung, die wie eine Willenserklärung behandelt wird[3]. Aber welcher Unternehmer klagt schon auf Abnahme. Was er will, ist die Vergütung und die wird nicht nur mit der Abnahme fällig (§ 641 I), sondern auch mit Ablauf der Abnahmefrist (§ 640 II) oder der beharrlichen, vertragswidrigen Verweigerung der Abnahme (RN 442). Wegen unwesentlicher Mängel darf der Besteller die Abhahme nicht verweigern (§ 640 I 2).

Die Abnahme ist ein ebenso wichtiger wie komplexer Rechtsbegriff des Werkvertragsrechts und hat mannigfache Rechtsfolgen: Sie beendet die Vorleistungspflicht des Unternehmers, stellt den Werklohn samt Zinsen fällig (§ 641 I 1, IV)[4] und setzt nach §§ 195, 199 I zum Jahresende die dreijährige Verjährungsfrist für den Vergütungsanspruch in Lauf[5]. Sie ersetzt, wenn das Werk Mängel hat, den ursprünglichen Herstellungsanspruch (§ 631 I) durch einen Nacherfüllungsanspruch (§ 634 Nr. 1), bürdet dem Besteller die Beweislast für Werkmängel auf (§ 363), setzt die Verjährung der Mängelansprüche in Lauf (§ 634a II), wälzt die Gefahr auf den Besteller ab (§§ 644, 645) und kann zum Verlust von Gewährleistung und Vertragsstrafe führen (§§ 640 III, 341 III)[6].

Bild 38: Die Rechtsfolgen der Abnahme beim Werkvertrag


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3. Der Werkvertrag als Anspruchsvoraussetzung
3.1 Die Eigenart des Werkvertrags

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Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Verpflichtungsvertrag mit den Hauptpflichten aus § 631 I: der Herstellungspflicht des Unternehmers und der Vergütungspflicht des Bestellers. Sie unterscheiden ihn von allen anderen Vertragstypen. Anders als der Dienstpflichtige schuldet der Unternehmer nach § 631 I, II nicht lediglich Dienste oder Arbeit, sondern einen messbaren Arbeitserfolg. Der Werkvertrag muss die Hauptpflichten des § 631 I sowie die Person des Bestellers und des Unternehmers festlegen[7]; das ist sein Mindestinhalt (RN 2039) Maßgebend ist aber nicht, wie die Vertragspartner ihren Vertrag bezeichnen, sondern welche Leistungen sie sich versprechen. So ist der „Kaufvertrag“ ein Werkvertrag, wenn er außerhalb des § 650 S. 1 zur Herstellung einer Sache verpflichtet[8].

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Im Geschäftsleben hat der Werkvertrag viele Gesichter:

Beispiele


- Architektenvertrag (RN 497 ff.);
- Ausbauhausvertrag über Planung, Lieferung und Errichtung des Rohbaus (BGH NJW 2006, 804);
- Autoreparatur (BGH NJW 2005, 893: arbeitsteilige Organisation);
- Autowaschvertrag (OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 962);
- Bauvertrag (RN 506 ff.);
- Bauträgervertrag (RN 512, 613);
- Beförderung von Personen und Gütern zu Land, im Wasser und in der Luft (BGH NJW 2016, 2404: mehr oder weniger nach §§ 631 ff.), jedoch mit zahlreichen Sonderregeln, die den §§ 631 ff. vorgehen: §§ 407 ff. HGB; PersBefG, GüKG, BinnenSchG (zum Transportrechtsreformgesetz: Huber NJW 98, 3297). Das Übereinkommen CMR regelt den internationalen Gütertransport (BGH NJW 2008, 2782; 2011, 296 Haftung des Spediteurs oder Frachtführers; NJW 2012, 3774: Mitverschulden; NJW 2019, 3722: Güter- und Verspätungsschaden); Internationale Luftverkehrsübereinkommen regeln die Beförderung von Personen und Fracht in der Luft (BGH NJW 2018, 861: Auslegung des Montrealer Übereinkommens). Die VO (EG) Nr.261/2004 verpflichtet die Airlines der EU, die Flugverspätung, die Nichtbeförderung und den Ausfall eines Flugs zu entschädigen (EuGH NJW 2013, 363: Verweigerung des Anschlussfluges; NJW 2013, 365: Klagefrist und Verjährung; NJW 2013, 671: mehr als drei Stunden Verspätung; kein Ausgleich für höhere Gewalt; NJW 2015, 221: Ankunftszeit, sobald das Flugzeug verlassen werden kann; NJW 2015, 3427: außergewöhliche Umstände; NJW 2017, 2665: Kollision mit einem Vogel; NJW 2018, 1592: Flugausfall durch einen wilden Streik; NJW 2018, 2381: „ausführendes Luftfahrtunternehmen“; NJW 2019, 2604: Verspätung des einheitlich gebuchten Anschlussflugs; NJW 2020, 40: Anrechnung der Ausgleichszahlung auf den Schadensersatz; NJW 2020, 1127: Annullierung des Flugs und Verspätung des Ersatzflugs; BGH NJW 2013, 682: Mehrere Flüge einer Flugreise sind getrennt zu bewerten; NJW 2016, 491: Die Nichtbeförderung an den Bestimmungsort ist keine Verspätung sondern eine andere Vertragsverletzung; NJW 2016, 1433: Zu entschädigen ist auch der Arbeitgeber, der den verspäteten Flug für einen Arbeitnehmer gebucht hat; NJW 2017, 956: kein außergewöhnlicher Umstand, wenn das Flugzeug auf seiner Außenposition durch einen ungesicherten Gepäckwagen beschädigt wird; NJW 2019, 1373: Erstattung der Anwaltskosten; NJW 2019, 300: Streik der Passagierkontrolle); zur Verspätung im Bahnverkehr: EuGH NJW 2013, 3429; Krüger NJW 2013, 3407;
- Biografievertrag (OLG Naumburg NJW 2009, 779);
- Buchhaltungsarbeiten und Entwurf des Jahresabschlusses durch gewerblichen Unternehmer (BGH NJW 2002, 1571);
- Chartervertrag, wenn nicht nur eine Gebrauchsüberlassung, sondern eine Sammelbeförderung vereinbart ist (BGH NJW 74, 1046: Flugzeug);
- EDV-Vertrag über „Implantierung“ eines Programms mit Sicherungsroutine auf eine EDV-Anlage (BGH NJW 96, 2924);
- Fertighausvertrag mit Aufbaupflicht (BGH 87, 112; 115, 329; NJW 2006, 2551);
- Forschungs- und Entwicklungsvertrag (BGH NJW 2002, 3323: Dienst- oder Werkvertrag?);
- Frachtvertrag mit Vorrang der §§ 407 ff. HGB (BGH NJW 2004, 2445: Ein- und Ausgangskontrolle; NJW 2007, 58: Haftung des Frachtführers);
- Gutachten (BGH 67, 1; 127, 378; NJW 65, 106: Rechtsgutachten; NJW 95, 392: Grundstücksschätzung; NJW 98, 3355; 2002, 749: Mängelfeststellung; NJW 2002, 1196: Feststellung und Bescheinigung des Bautenstands; NJW 2006, 2472: Höhe eines Unfallschadens);
- Hochzeitsessen (BGH NJW 92, 1039: Salmonellenvergiftung);
- Ingenieurvertrag (RN 497);
- Internet-System-Vertrag über Herstellung und Betreuung einer Internetpräsentation/Website (BGH NJW 2010, 1449: auch zu ähnlichen Verträgen mit oft atypischen oder gemischten Leistungen; NJW 2011, 915: zu § 649; Fritzemeyer NJW 2011, 2918);
- Jahresabschluss durch Wirtschaftsprüfer (BGH NJW 2000, 1107);
- Kunstaufführung im Verhältnis zwischen Veranstalter und Besucher (RG 133, 388: Werkvertrag mit Miete);
- Pauschalreisevertrag (RN 525 ff.);
- Projektsteuerungsvertrag über die technische Bauüberwachung (BGH NJW 99, 3118; 2000, 202; NZBau 2007, 315);
- Schleppvertrag (BGH 27, 236);
- Schneeräumvertrag (BGH NJW 2013, 3022: nicht abnahmefähig);
- Sportveranstaltung (RG 127, 313: Rennen);
- Statische Berechnung eines Bauvorhabens (BGH 48, 257; 58, 85; NJW 2002, 288; 2016, 2656: zur Abgrenzung zwischen § 631 und § 839);
- Steuerbilanz (BGH NJW 2013, 2345);
- Testat eines Wirtschaftsprüfers (BGH 145, 187; NJW 2001, 514; 2002, 1196);
- Tierärztliche Untersuchung für einen Pferdekauf (BGH NJW 2012, 1070, 1071);
- Tierzucht für einen anderen (BGH NJW 91, 166);
- Verbraucherbauvertrag (RN 511);
- Vermessung durch Vermessungsingenieur (BGH 58, 225);
- Verpackungsvertrag mit einem Spediteur im Unterschied zur speditionsvertraglichen Nebenpflicht zur Verpackung (BGH NJW 2008, 1072: Mängelhaftung nach §§ 633 ff.).
- Versicherungsvertrag (BGH NJW 2017, 393):
- Vertragsentwurf (BGH NJW 96, 661);
- Viehmast für einen anderen (BGH MDR 72, 232);
- VOB-Bauvertrag(RN 513 ff.);
- Waschstraße (BGH NJW 2018, 2956: Auffahrunfall);
- Webdesign-Vertrag über die Herstellung einer Website im Internet (BGH NJW 2010, 1449; 2011, 915; Schöttle ZAP 2007, Fach 6 S. 423);
- Werbung durch Plakate, die an öffentlichen Verkehrsmitteln oder bestimmten Werbeflächen auszuhängen sind (BGH NJW 84, 2406: keine Miete, da keine Überlassung der Fläche; NJW 2005, 1354: zur Kündigung);
- Zuschauervertrag mit Fußballverein (BGH NJW 2016, 3715: Haftung des Zuschauers für die Verletzung einer vertraglichen Verhaltenspflicht).