Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

Tekst
0
Recenzje
Przeczytaj fragment
Oznacz jako przeczytane
Czcionka:Mniejsze АаWiększe Aa

Bild 35: Die Beweislast für und gegen die Anwaltshaftung


[Bild vergrößern]

4. Die Pflichtverletzung des Anwalts
4.1 Die vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten des Anwalts

368

Anspruchsvoraussetzung ist nach § 280 I 1 mit § 241 II oder § 311 II die Verletzung einer vertraglichen oder vorvertraglichen Pflicht. Wozu aber ist der Anwalt verpflichtet?

Schon vor Annahme des Mandats hat er den Mandanten nach § 49b V BRAO, wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, darauf hinzuweisen[115]. Und § 43a IV BRAO verbietet ihm, widerstreitende Interessen zur vertreten[116]: Er darf ein Mandat nicht annehmen, wenn er in derselben Rechtssache schon den Gegner vertritt oder vertreten hat[117]. Ist er nicht Willens, den Mandanten auch gerichtlich zu vertreten, muss er es ihm rechtzeitig sagen[118].

Vor allem aber soll der Anwalt, je nach Art und Umfang des Mandats[119]:


-
-
-

Im Streitfall muss der Mandant dem Anwalt die Verletzung einer bestimmten vertraglichen oder vorvertraglichen Verpflichtung nachweisen[123]. Pauschale Vorwürfe sind unerheblich.

Jeder Anwaltsfehler begründet einen eigenen Anspruch auf Schadensersatz[124].

4.2 Die Verletzung der vertraglichen oder vorvertraglichen Aufklärungspflicht des Anwalts

369

Der häufigste Vorwurf des Mandanten lautet, der Anwalt habe ihn über ein bestimmtes Risiko nicht aufgeklärt. Die Nichtaufklärung ist eine negative Tatsache, ein unbeweisbares Nichts. Der Mandant muss aber kein Nichts beweisen, sondern nur die Gegendarstellung des Anwalts widerlegen, denn der Anwalt darf den Vorwurf des Mandanten nicht lediglich pauschal verneinen, sondern muss im einzelnen darlegen, wann und wie er den Mandanten aufgeklärt und wie dieser die Warnung aufgenommen habe[125]. Beweisen muss er seine Darstellung nicht, der Mandant muss sie widerlegen.

Anders als der Arzt ist der Anwalt nicht gehalten, seine Beratung zu dokumentieren. Deshalb trifft ihn, wenn er es nicht tut, auch keine Beweislast[126]. Gleichwohl tut er gut daran, seine Warnungen schriftlich zu fixieren und vom Mandanten schriftlich bestätigen zu lassen.

Aufklären aber muss der Anwalt den Mandanten über jedes Risiko und jede Rechtsunsicherheit[127], es sei denn, der Mandant wisse bereits Bescheid; diese Ausnahme muss aber der Anwalt beweisen[128].

4.3 Was kann der Anwalt sonst noch falsch machen?

370

Beispiele


- Fehlerhafte Sachverhaltsaufklärung (BGH NJW 98, 2248; 99, 391; 99, 2994; 2000, 730; 2002, 1413); jedoch darf sich der Anwalt in aller Regel auf die tatsächlichen Informationen des Mandanten verlassen und muss sie nur dann überprüfen, wenn er begründete Zweifel an ihrer Wahrheit hat (BVerfG NJW 2003, 3263; BGH NJW 2000, 731; 2002, 1413; 2019, 1151, 1153: Der Zugang einer Kündigung stellt auch Rechtsfragen). Ebenso wenig muss er sich mit möglichen Einwänden des Gegners befassen, für die der Sachverhalt des Mandanten keinen Anhalt bietet (BGH NJW 2006, 501);
- fehlerhafte rechtliche Prüfung (BGH 97, 372; NJW 96, 2648; 97, 2168; 2003, 2022: Rechtsmittel; NJW 2006, 501: Der Anwalt muss auch entlegene Rechtsnormen kennen);
- Missachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 83, 1665; 93 2045; 93, 3323; 2001, 146; 2001, 675);
- Versäumung einer Klage oder Rechtsmittelfrist oder Verjährenlassen eines Anspruchs (BGH NJW 93, 1779; 97, 254; 2001, 675; 2002, 1117; 2010, 1363: fehlerhafte Organisation des EDV-Fristenkalenders);
- unvollständige oder verspätete Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung des Mandanten (OLG Schleswig NJW 2008, 3292);
- aussichtslose Klage mit einem verjährten Anspruch (BGH NJW 2011, 1594);
- falsche Klageart: Zahlungsklage auf Unterhalt statt Abänderungsklage (BGH NJW 98, 2048) oder Normalprozess statt Urkundenprozess (BGH NJW 94, 3295);
- nutzlose kostenträchtige Klage gegen zahlungsunfähigen Gegner (BGH NJW 98, 3468: Kosten-Nutzen-Rechnung);
- fehlerhafte Prozessführung (BGH NJW 2004, 1523; 2006, 288; 2011, 2649; 2013, 2965; 2016, 957: ungenügender Tatsachenvortrag). Den Prozess führt allein der Prozessanwalt, nicht der Verkehrsanwalt, dessen Aufgabe sich auch dann auf die Beratung des Mandanten und die Information des Prozessanwalts beschränkt, wenn er die Schriftsätze entwirft (BGH NJW 2006, 3496). Auch müssen sich Prozess- und Verkehrsanwalt nicht gegenseitig überwachen (BGH NJW 2006, 3496). Der Prozessanwalt des Beklagten muss die fehlende Schlüssigkeit der Klage aufdecken (BGH FamRZ 2007, 1316).
- Versäumung des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung (BGH NJW 92, 2694);
- unterlassene Streitverkündung nach § 72 ZPO gegenüber einem Dritten, der vielleicht der richtige Prozessgegner ist (BGH NJW 2010, 3576);
- Verursachung eines falschen Urteils durch unterlassenen Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerfG NJW 2009, 2945; BGH NJW 2009, 987; 2010, 73; 2016, 957);
- falscher Widerruf eines Prozessvergleichs (BGH NJW 95, 521);
- Infolge fehlerhafter Beratung schließt der Mandant einen nachteiligen Vergleich oder lehnt einen vorteilhaften Vergleich ab (BGH NJW 2016, 3430: Der gerichtliche Vergleichsvorschlag befreit den Anwalt nicht von seiner Beratungspflicht).
- Rücknahme der erfolgversprechenden Berufung auf Empfehlung des Gerichts, ohne dass der Anwalt den Mandanten über seine rechtlichen Möglichkeiten beraten hat (BGH NJW 2013, 2036).
- Verschleppen der Zwangsvollstreckung, bis der Schuldner unpfändbar ist (BGH NJW 96, 48; 2020, 843), oder fehlerhafte Verteidigung gegen fremde Zwangsvollstreckung (BGH NJW 2003, 2986);

5. Der Schaden des Mandanten

371

Der Schaden des Mandanten ist ein Differenzschaden, abzulesen aus der Schadensbilanz: Sein Vermögen, das er tatsächlich hat, ist infolge der Pflichtverletzung des Anwalts kleiner als das Vermögen, das er ohne diese Pflichtverletzung hätte[129].

Beispiele


- Der Mandant verliert durch Verjährung einen Anspruch (BGH NJW 94, 2822; 96, 48; 2000, 2661; 2012, 673: Schaden mit Ablauf der Verjährungsfrist). Keinen Schaden erleidet er, wenn der Anspruch wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners wertlos ist oder er ihn gar nicht durchsetzen will (BGH NJW 2004, 1521).
- Der Mandant verliert einen Prozess: Die Abweisung seiner Klage nimmt ihm einen Anspruch, die Verurteilung belastet ihn mit einer Verbindlichkeit (BGH NJW 87, 3255; 92, 2828; 93, 1323; 2006, 288: ungenügender Tatsachenvortrag). Die Kostenlast erhöht den Schaden (BGH NJW 95, 2039). Diesen Schaden verursacht schon die erstinstanzliche Klageabweisung oder Verurteilung, und der Prozessanwalt muss ihn auf eigene Kosten durch Rechtsmittel abwenden (BGH NJW 2006, 288). Der Prozessverlust schädigt den Mandanten jedoch nur, wenn er dem materiellen Recht widerspricht, denn der Mandant hat kein Recht auf ein falsches Urteil (BGH NJW 2001, 146; 2005, 1935; 2005, 3071).
- Verliert der Mandant seinen Anspruch durch Versäumung einer Klage- oder Rechtsmittelfrist, tritt der Schaden schon mit Ablauf der Frist ein (BGH NJW 2009, 685; 2012, 673: Ablauf der Verjährungsfrist).
- Der Mandant nimmt seine aussichtsreiche Berufung zurück (BGH NJW 2013, 2036).
- Der Mandant schließt einen nachteiligen Prozessvergleich (BGH NJW 2009, 1589: zum Umfang des Schadens; NJW 2010, 1357: Verlust des Versorgungsausgleichs und § 251).
- Der Vertragsentwurf des Anwalts verhindert den vorgesehenen Kostenausgleich (BGH NJW 2000, 509) oder setzt den Mandanten Ersatzansprüchen des Vertragsgegners aus (BGH NJW 86, 581; 92, 1159; 98, 136).
- Durch das Scheitern der Vertragsverhandlungen tritt ein Schaden aber erst ein, wenn der erstrebte Vertrag endgültig ausbleibt (BGH NJW 2004, 1523).
- Den Steuernachteil erleidet der falsch beratene Mandant schon mit Erhalt des Steuerbescheids (BGH NJW 2009, 685).
- Die empfohlene Geldanlage ist derart riskant, dass der Schaden schon in der Vertragsbindung liegt (BGH NJW 94, 1405).
- Geschädigt wird der Mandant auch durch seine Verpflichtung zur Vergütung wertloser Anwaltsdienste, so dass er sie nach § 249 I nicht bezahlen muss (BGH NJW 2008, 1307: Erstattung des bezahlten Honorars; NJW 2009, 3297: § 628 I 2).

6. Die Schadensverursachung durch den Anwaltsfehler
6.1 Die Beweislast

372

 

Der Anwalt hat nur den Schaden zu ersetzen, den er durch seine Pflichtverletzung, ob positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, verursacht hat. Die Schadensverursachung ist Anspruchsvoraussetzung, die Beweislast trägt der Mandant[130].

Selbst grobe Anwaltsfehler kehren die Beweislast nicht um, denn anders als bei der Arzthaftung stehen hier nicht Leib und Leben, sondern nur Vermögenswerte auf dem Spiel[131]. Deshalb muss der Anwalt seine Beratung auch nicht dokumentieren[132].

Mitverursachung durch den Anwalt genügt. Die Mitverursachung Dritter entlastet ihn nicht, die Haftung wird nicht etwa verteilt, vielmehr haften in vollem Umfang alle Schadensverursacher als Gesamtschuldner[133]. Der Fehler eines weiteren Anwalts wird dem Mandanten nur dann nach § 254 als Mitverschulden angelastet, wenn er diesen Anwalt damit beauftragt hat, den Schaden zu verhindern oder zu mindern[134].

Der Schutzzweck der verletzten Anwaltspflicht (RN 1299) begrenzt auch die Anwaltshaftung[135].

6.2 Der Anscheinsbeweis für „aufklärungsrichtiges Verhalten“

373

Die unterlassene oder unvollständige Aufklärung, Beratung oder Warnung durch den Anwalt ist dann Schadensursache, wenn eine vollständige und richtige Aufklärung, Beratung oder Warnung den Schaden vermieden hätte. Dies wiederum hängt davon ab, ob der Mandant die Warnung des Anwalts ernstgenommen oder aber in den Wind geschlagen hätte. Auch dafür trägt der Mandant die Beweislast[136], aber ihm hilft vielleicht die allgemeine Lebenserfahrung.

Hätte die geschuldete, aber unterlassene Beratung, Aufklärung oder Warnung des Anwalts dem Mandanten vernünftigerweise keine Wahl gelassen, sondern nur eine einzige Entscheidung nahe gelegt, dann hätte der Mandant dem ersten Anschein nach den Rat des Profis befolgt und die einzig vernünftige Entscheidung getroffen[137]. Der Anscheinsbeweis kehrt die Beweislast noch nicht vollständig um, begründet aber eine tatsächliche Vermutung, die der Anwalt nicht widerlegen, aber durch den Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs erschüttern muss, hier durch den Nachweis, dass der Mandant sich wider alle Vernunft über den Rat des Anwalts hinweggesetzt und unvernünftig entschieden hätte[138].

Kein Anscheinsbeweis hilft dem Mandanten, wenn ihm der pflichtwidrig unterlassene Rat des Anwalts die Wahl zwischen mehreren vernünftigen Entscheidungen gelassen und ihn so in einen Entscheidungskonflikt gestürzt hätte[139].

Es fällt auf, dass der Anlageberater für Beratungsfehler schärfer haftet als der Anwalt, denn er muss nicht lediglich eine tatsächliche Vermutung erschüttern, sondern voll beweisen, dass sein Beratungsfehler den Schaden seines Kunden nicht verursacht habe (RN 622, 1286)[140].

6.3 Die Verursachung des Prozessverlustes durch den Anwaltsfehler

374

Ob der Mandant den verlorenen Prozess ohne die fehlerhafte Prozessführung des Anwalts gewonnen hätte, ist keine Beweis-, sondern eine Rechtsfrage. Es kommt nicht darauf an, wie das Gericht den Vorprozess tatsächlich entschieden hätte, sondern wie es ihn nach Gesetz und Recht hätte entscheiden sollen, wenn der Anwalt fehlerfrei prozessiert hätte[141]. Diese Rechtsfrage ist im Schadensersatzprozess zu beantworten aufgrund des Sachverhalts, der im Vorprozess ohne den Anwaltsfehler zu beurteilen gewesen wäre[142], und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die zur Zeit des Anwaltsfehlers gegolten hat[143].

Und warum ist das so? Weil der Mandant nur dafür entschädigt werden soll, dass er den Vorprozess nach materiellem Recht unverdient verloren hat[144]. Der rechtmäßige Prozessverlust wird trotz Anwaltsfehlers nicht entschädigt[145]. Zu ersetzen sind allenfalls die vergeudeten Kosten des verlorenen Prozesses.

Dies gilt auch für die Belastung des Mandanten mit einem nachteiligen Verwaltungsakt, wenn die Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden war[146]. Handelte die Verwaltung dagegen nach ihrem Ermessen, kommt es darauf an, wie sie ohne den Anwaltsfehler ermessensfehlerfrei entschieden hätte[147], und das ist nicht nur eine Rechts-, sondern auch eine Beweisfrage[148].

Der Prozessanwalt ist für den Prozessverlust auch dann nicht verantwortlich, wenn seine fehlerfreie Prozessführung das falsche Urteil nicht verhindert hätte[149].

Die Tatsache allein, dass das Gericht falsch entscheidet, entlastet den Anwalt noch nicht, denn es ist seine Aufgabe, eine falsche Entscheidung möglichst zu verhindern[150].

6.4 Die Schadensschätzung

375

Schaden, Schadenshöhe und haftungsausfüllende Kausalität muss der Mandant nicht nach § 286 ZPO voll beweisen, sondern darf sie nach § 287 I ZPO schätzen, indem er im Prozess wenigstens Tatsachen für die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Mindestschadens behauptet und beweist[151]. Haftungsbegründend ist für § 286 ZPO nur die Pflichtverletzung des Anwalts, dagegen füllt der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden die Haftung gemäß § 287 I ZPO lediglich aus[152].

7. Einwendungen und Einreden des Anwalts gegen seine Haftung
7.1 Die vertragliche Haftungsbeschränkung

376

Nach § 52 I BRAO kann der Anwalt seine Haftung für einen fahrlässig verschuldeten Schaden durch schriftliche Individualabrede auf die Mindestsumme der Haftpflichtversicherung gemäß § 51 BRAO beschränken[153], formularmäßig hingegen nur für einfache Fahrlässigkeit und nur auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. Nach § 52 II BRAO kann die Haftung vertraglich auf den Sachbearbeiter der Sozietät beschränkt werden, auch formularmäßig, aber nur mit gesonderter schriftlicher Zustimmung des Mandanten[154]. Möglich ist auch eine institutionelle Haftungsbeschränkung durch Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft (§ 8 II PartG)[155], einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 8 IV PartG), einer Unternehmergesellschaft (§ 5a GmbH), einer GmbH oder AG[156].

7.2 Die Weisung des Mandanten

Die Weisung des Mandanten nach §§ 675 I, 665 (RN 579) rechtfertigt eine riskante Maßnahme des Anwalts nur, nachdem er den Mandanten über das Risiko aufgeklärt und ihm von der riskanten Maßnahme abgeraten hat[157]. In der Regel ist die Weisung des Mandanten verbindlich, und der Anwalt darf von ihr nur bei Gefahr in Verzug abweichen, aber er muss, wenn er die Weisung für schädlich hält, den Mandanten warnen und darf annehmen, dass der Mandant die Warnung ernst nehme und Ruhe gebe[158]. Hält der Mandant trotz der Warnung an seiner Weisung fest, ist er allein verantwortlich[159]. Die unterlassene oder fehlerhafte Warnung dagegen verpflichtet den Anwalt zum Schadensersatz[160].

7.3 Die Entlastung des Anwalts vom Schuldvorwurf

Von seiner Haftung nach §§ 280 I 1, 241 II kann sich der Anwalt gemäß § 280 I 2 durch den Nachweis befreien, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe[161]. Die Erfolgsaussicht ist jedoch minimal, denn der Fahrlässigkeitsmaßstab des § 276 II ist ein objektiver[162] und nahezu jeder Anwaltsfehler auch vermeidbar.

7.4 Das Mitverschulden des Mandanten

377

Für die fehlerhafte rechtliche Fallbearbeitung ist der Anwalt als Profi in Rechtsangelegenheiten stets alleine verantwortlich[163].

Mitschuldig nach § 254 I ist der Mandant nur, wenn er dem Anwalt einen unvollständigen oder falschen Sachverhalt liefert oder vorhandene Beweise verschweigt[164]. Und er hat die tatsächliche Vermutung für sich, dass er auf Frage des Anwalts die fehlenden Informationen erteilt hätte[165]. Soweit seine Obliegenheit reicht, dem Anwalt einen richtigen und vollständigen Sachverhalt zu liefern, muss sich der Mandant nach §§ 254 II 2, 278 auch das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen[166]. Als Erfüllungsgehilfe kommt der Verkehrs oder Korrespondenzanwalt[167], aber auch derjenige andere Anwalt in Betracht, den der Mandant damit beauftragt hat, den Fehler des früheren Anwalts aufzudecken und unschädlich zu machen[168].

7.5 Die Verjährung der Anwaltshaftung

Nach Aufhebung der speziellen Verjährungsregel des § 51b BRAO verjährt seit 1.1.2005 auch der Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen den Anwalt gemäß § 195 normal in 3 Jahren[169]. Nach § 199 I beginnt die Verjährung erst mit dem Ende des Jahres. in dem der Schadensersatzanspruch entstanden ist und der Mandant alle anspruchsbegründenden Tatsachen erfahren oder grobfahrlässig übersehen hat (RN 2486 ff.). Damit ist die Hilfskonstruktion eines „sekundären Schadensersatzanspruchs“, die dem Anwalt die Verjährungseinrede genommen hat, wenn er den Mandanten nicht über seinen Fehler und die drohende Verjährung aufgeklärt hatte[170], doch wohl entbehrlich geworden.