Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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2. Das gesetzliche System des Verbraucherdarlehens und seiner Ableger

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Die besonderen Vorschriften der §§ 491-505e für Verbraucherdarlehen gelten nach § 491 I 1, soweit nichts anders bestimmt ist, für alle Verbraucherdarlehen, das sind nach § 491 I 2 Allgemein-Verbraucherdarlehen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Der Rechtsanwender mag im Wust der zitierten Vorschriften suchen, ob er etwas anderes findet. Eine praktikable gesetzliche Vorschrift ist das nicht.

Allgemein-Verbraucherdarlehen sind nach § 491 II 1 entgeltliche Darlehen, die ein Unternehmer einem Verbraucher verspricht[60].

§ 491 II 2 zählt in 6 Ziffern diejenigen Darlehen auf, die ausnahmsweise keine AllgemeinVerbraucherdarlehen sind, darunter in Ziff.6 die Immobiliar-Verbraucherdarlehen und die Immobilienverzehrkredite (was ist denn das?, Versuch einer Definition in § 491 III 4).

Immobiliar-Verbraucherdarlehen sind nach § 491 III 1 entgeltliche Darlehen eines Unternehmers an einen Verbraucher, die durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast gesichert oder für den Erwerb oder Erhalt des Grundeigentums oder eines Gebäudes oder grundstücksgleichen Rechts bestimmt sind. Dazu gehören nach § 491 III 2-4 neben ein paar anderen Darlehen nicht die Immobiliarverzehrkredite.

Gemäß § 491 IV sind die §§ 358 II, IV, 491a-495, 505a-505e nicht anwendbar auf Darlehen, die in ein gerichtliches Protokoll nach der ZPO aufgenommen oder durch einen Gerichtsbeschluss über einen Vergleich festgestellt sind, wenn darin auch der Sollzinssatz, die Kosten des Darlehens und deren Anpassung vermerkt sind.

Die Waffen des Verbraucherschutzes sind:


- die Schriftform und der Mindestinhalt des Darlehensvertrags (§§ 492, 494);
- die Informationspflicht des Darlehensgebers (§§ 491a, 493);
- das Widerrufsrecht des Verbrauchers (§ 495) und sein Durchgriff auf das verbundene Geschäft (§§ 358, 359);
- das erweiterte Kündigungsrecht des Verbrauchers (§ 500);
- die Unwirksamkeit abweichender Abreden (§ 512).

Bild 32: Das Verbraucherdarlehen


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3. Die Voraussetzungen des Verbraucherdarlehens

Das Verbraucherdarlehen ist nach § 491 I, II ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer, der es gewähren soll, und einem Verbraucher, der es haben will. Die Beweislast trägt der Darlehensnehmer, der als Verbraucher Schutz sucht.

Unternehmer ist nach § 14 I jede natürliche oder juristische Person und nach § 14 II jede rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit ausübt[61].

Verbraucher ist nach § 13 jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann[62].

Darlehensnehmer ist der Verbraucher auch als einer von mehreren Gesamtschuldnern[63], und er wird es durch Beitritt zu einem fremden Darlehensvertrag[64] oder Übernahme einer fremdem Darlehensschuld[65].

Kein Darlehensnehmer ist der Bürge, der für eine fremde Darlehensschuld einstehen soll[66]. Kein Darlehensnehmer ist der Eigentümer, der sein Grundstück als Sicherheit für eine fremde Darlehensschuld mit einem Grundpfandrecht belastet und nur dinglich haftet[67].

4. Schriftform und Inhalt des Darlehensvertrags
4.1 Die Schriftform

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Nach § 492 muss das Verbraucherdarlehen, wenn keine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich vereinbart werden (I 1), jedoch können, abweichend von § 126 II, die beiden Vertragserklärungen separat abgeben werden (I 2). Die Vertragserklärung des Darlehensgebers kann auch durch einen Automaten hergestellt werden und bedarf keiner Unterschrift (I 3). Die elektronische Form des § 126a ist gesetzlich nicht mehr ausgeschlossen und kann nach § 126 III die Schriftform ersetzen.

4.2 Der Vertragsinhalt

Den Inhalt des Verbraucherdarlehensvertrags überlässt das Gesetz nicht den Vertragspartnern, sondern schreibt ihn, wenn der Vertrag nicht schon an einem Formfehler scheitern soll, penibel vor. So muss der schriftliche Darlehensvertrag über die beiderseitigen Hauptpflichten hinaus nach § 492 II auch noch all das enthalten, was, je nach Art des Darlehens, Art. 247 §§ 6-13 EGBGB auf mehreren Seiten Gesetzestext aufführt. Das ist die umfangreichste Verweisung einer Vorschrift auf eine andere Vorschrift, die sich der Gesetzgeber bisher geleistet hat, und eine unerträgliche Zumutung für jeden Gesetzesanwender. Die Banken werden umfangreiche Vertragsformulare verwenden, die kein Verbraucher lesen, und sollte er sie doch lesen, verstehen wird. Wie soll er da, ohne die kostspielige Hilfe eines Spezialisten, kontrollieren, ob sein Vertrag auch alle erforderlichen Angaben enthalte. Fehlende Angaben können gemäß § 492 VI auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden.

Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nach § 492 VII nur wirksam, wenn diese Bezugsgrößen eindeutig und für beide Vertragspartner überprüfbar sind.

4.3 Vertragsabschrift und Tilgungsplan

Nach § 492 III hat der Verbraucher Anspruch auf eine Abschrift des Darlehensvertrags (S. 1), und er darf, wenn der Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt ist, vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan gemäß Art. 247 § 14 EGBGB verlangen (S. 2).

4.4 Die Vollmacht

Auch die Vollmacht zum Abschluss eines Darlehensvertrags muss der Verbraucher nach § 492 IV schriftlich erteilen mit all den Angaben, die Art. 247 §§ 6-13 EGBGB für den Darlehensvertrag vorschreibt. Aus der formfreien Vollmacht des § 167 wird ein gleichermaßen umfangreiches wie unübersichtliches Dokument. Nur Prozessvollmacht und notariell beurkundete Vollmacht sind von dieser strengen Form befreit.

4.5 Erklärungen des Darlehensgebers

Erklärungen an die Adresse des Verbrauchers gibt der Darlehensgeber nach Vertragsschluss gemäß § 492 V auf einem dauerhaften Datenträger ab.

5. Formfehler und ihre Rechtsfolgen

Rechtsgrundlage ist der umfangreiche § 494.

Der Verbraucherdarlehensvertrag ist nichtig, wenn er der Schriftform vollständig entbehrt oder im schriftlichen Vertrag eine der zahlreichen Angaben fehlt, die Art. 247 §§ 6, 9-13 EGBGB vorschreibt (I)[68]. Nichtig ist auch die Vollmacht, die diese Form nicht wahrt (I). Der nichtige Darlehensvertrag wird jedoch wirksam, soweit der Verbraucher das Darlehen nutzt (II 1)[69].

Fehlt die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags, schuldet der Verbraucher nur den gesetzlichen Zins (II 2). Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, verringert sich der angegebene Sollzinssatz um einen Prozentsatz, den der Verbraucher leicht berechnen kann, wenn er Mathematik studiert hat (III). Der Verbraucher schuldet keine Kosten, die der Vertrag nicht ausweist (IV 1), und der Darlehensgeber darf Kosten oder Zinsen zum Nachteil des Verbrauchers nicht ändern, wenn der Vertrag die Voraussetzungen der Änderung nicht regelt (IV 2). Vereinbarte Teilzahlungen des Verbrauchers sind, wenn sich Zinsen oder Kosten verringern, neu zu berechnen (V).

Der Verbraucher darf den Vertrag, der weder die Laufzeit des Darlehens noch das Kündigungsrecht regelt, jederzeit kündigen und schuldet dem Darlehensgeber dafür keine Vorfälligkeitszinsen (VI 1). Der Darlehensgeber darf keine Sicherheit verlangen, die der Vertrag nicht vorsieht (VI 2)[70], es sei denn der Nettobetrag des Allgemein-Verbraucherdarlehens übersteigt 75 000 € (VI 3). Schließlich hat der Verbraucher Anspruch auf eine Abschrift des Vertrags, der die Änderungen aus II-VI festhält (VII)[71].

6. Die Informationspflicht des Darlehensgebers
6.1 Die vorvertragliche Information

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Um den Verbraucher vor allen denkbaren Kreditrisiken zu schützen, hat ihn der Darlehensgeber nach § 491a schon rechtzeitig vor Vertragsschluss über die Einzelheiten des Art. 247 EGBGB zu unterrichten (I), und deren gibt es gewaltig viele, umfasst doch dieser Artikel nicht weniger als 17 Paragrafen mit mehr als 7 Seiten Text. Das ist eine Menge schwer verdaulicher Lesestoff. Der Verbraucher hat Anspruch auf einen Vertragsentwurf, wenn nicht der Darlehensgeber einen Vertragsschluss von vorneherein ablehnt (II). Damit nicht genug, soll der Darlehensgeber wie ein Rechts- und Wirtschaftsberater die Darlehensbedingungen angemessen erläutern, damit der Verbraucher beurteilen kann, ob das Darlehen zweckdienlich und finanziell tragbar sei (III 1). Dazu soll der Darlehensgeber gegebenenfalls die geschuldeten Informationen, die Hauptmerkmale des angebotenen Darlehens und die vertragstypischen Auswirkungen samt Zahlungsverzug erklären (III 2). Dieser Absatz ist total misslungen. Was ist eine „angemessene Erläuterung“, was bedeutet „gegebenenfalls“ und was sind die „Hauptmerkmale“ eines Darlehens? Der Darlehensgeber entledigt sich seiner vorvertraglichen Informationspflicht schon dadurch, dass er das Muster der europäischen Standardinformation gemäß Art. 247 § 2 EGBGB verwendet.

 

Verletzt der Darlehensgeber seine vorvertragliche Informationspflicht, ist er dem Verbraucher, der sich auf das Geschäft einlässt, nach §§ 280 I 1, 311 II zum Schadensersatz verpflichtet und verliert nach § 249 I seine Rechte aus dem Darlehensvertrag.

6.2 Die vertragliche Information

Nach Abschluss des Darlehensvertrags hat der Darlehensgeber den Verbraucher gemäß § 493 rechtzeitig darüber zu informierten:


- ob er nach Ablauf der vereinbarten zu einer neuen Zinsbindung bereit sei (I);
- ob er bereit sei, das abgelaufene Darlehensverhältnis fortzusetzen (II 1), und wenn er dazu bereit sei, über die Pflichtangaben gemäß § 491a I (II 2);
- über die Anpassung des veränderlichen Sollzinssatzes entsprechend Art. 247 § 15 EGBGB, die erst nach der geschuldeten Information wirksam wird (III).

Zur gleichen Information ist nach Abtretung der Darlehensforderung der neue Gläubiger verpflichtet, wenn nicht der alte Gläubiger weiterhin als Gläubiger auftreten soll (VI). Diese Vorschrift hätte sich der Gesetzgeber sparen können, wenn er die Abtretung von Verbraucherkrediten schlichtweg ausgeschlossen hätte. Aber soweit geht die Liebe zum Verbraucher dann doch nicht.

7. Der Widerruf des Verbrauchers
7.1 Das Widerrufsrecht des Verbrauchers und seine Ausnahmen

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Nach § 495 I darf der Verbraucher seine Vertragserklärung gemäß § 355 widerrufen und sich so vom Darlehensvertrag lösen. Der Widerruf ist seine schärfste Waffe. Die Einzelheiten regeln die §§ 355, 356b, 357a III, 358-361[72].

Nach § 495 II sind unwiderruflich:


- Darlehensverträge, die einen wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers kündbaren Darlehensvertrag durch eine Rückzahlungsvereinbarung ergänzen oder ersetzen und dadurch einen Rechtsstreit vermeiden, wenn der Gesamtbetrag entsprechend Art. 247 § 3 EGBGB niedriger ist als die Restschuld. Gemeint ist die vertragliche Umschuldung, die eine Kündigung des Darlehensgebers vermeidet;
- notariell beurkundete Darlehensverträge, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus §§ 491a, 492 gewahrt seien;
- Überziehungskredite nach § 504 II oder § 505.

7.2 Form und Frist des Widerrufs

Seinen Widerruf, der keiner Begründung bedarf, erklärt der Verbraucher nach § 355 I 2 dem Unternehmer. Die Bezeichnung als „Widerruf“ ist ratsam, erforderlich ist sie nicht, der Verbraucher muss nach § 355 I 3 aber deutlich zu verstehen geben, dass er sich vom Vertrag lösen wolle. Warum er widerrufe, muss er nach § 355 I 4 nicht begründen, denn das Gericht fragt nicht nach dem Motiv des Verbrauchers sondern respektiert dessen freien Willen[73]. Wirksam wird der Widerruf nach § 130 I 1 erst, wenn er dem Unternehmer zugeht, die Widerrufsfrist wird nach § 355 I 5 aber schon durch die rechtzeitige Absendung gewahrt.

Der Widerruf ist ein Gestaltungsrecht, mit dem der Verbraucher sich leicht vom Darlehensvertrag lösen kann, auch noch nach Kündigung und vertraglicher Aufhebung des Vertrags[74].

Der Widerruf ist befristet[75]. Nach § 355 II dauert die Widerrufsfrist 14 Tage ab Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Etwas anderes bestimmt § 356b: Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für ihn bestimmte Darlehensurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat (I). Wenn die dem Darlehensnehmer überlassene Urkunde die Pflichtangaben des § 492 II nicht enthält, beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn diese Angaben nach § 492 VI nachgeholt sind, und verlängert sich auf einen Monat (II 1,3). Im Falle des § 494 VII beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn der Darlehensnehmer nach einer Vertragsänderung eine Abschrift des geänderten Vertrags erhalten hat (III).

Und da nach Art. 247 § 6 II EGBGB die Belehrung über die Widerrufsfrist zum notwendigen Inhalt des Darlehensvertrags gehört, kann die Widerrufsfrist nicht beginnen, wenn der Darlehensnehmer unvollständig, unrichtig oder gar nicht darüber belehrt wird[76]. Jedoch genügt eine Belehrung, die dem Muster in der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 II EGBGB entspricht[77].

Ist der Beginn der Widerspruchsfrist streitig, trägt nach § 361 III der Unternehmer die Beweislast[78].

Schon in der Vergangenheit begann die Widerrufsfrist nicht, wenn der Darlehensnehmer nicht richtig oder nicht vollständig darüber belehrt worden ist, sodass er noch nach Jahren widerrufen konnte. Diesem „ewigen“ Widerrufsrecht setzt Art. 229 § 38 III EGBGB für Immobiliardarlehen, die zwischen dem 1.9.2002 und dem 10.6.2010 vereinbart wurden, abrupt ein Ende: Die Widerrufsrechte aus diesen Verträgen erloschen, wenn sie nicht schon wirksam ausgeübt worden sind, spätestens am 21.6.2016[79].

7.3 Die Rechtsfolgen des Widerrufs

Nach § 355 I 1 löst der rechtzeitige Widerruf des Verbrauchers die Bindung beider Vertragspartner an ihre Vertragserklärungen, als wären sie nie abgegeben worden[80], und nach § 355 III 1 sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugeben, kurz und gut: Der Widerruf verwandelt das vertragliche Darlehensverhältnis in ein gesetzliches Rückgewährschuldverhältnis[81].

Aus Art. 247 § 6 II EGBGB erfährt man, dass der Verbraucher das ausbezahlte Darlehen zurückzahlen und dessen Gebrauch vergüten soll, und § 357a III verpflichtet ihn, für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu zahlen (S. 1). Ist das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert, kann der Verbaucher nachweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger sei als der vereinbarte Sollzins, und schuldet dann nur den geringeren Betrag (S. 2, 3). Aufwendungen des Darlehensgebers muss der Verbraucher nur ersetzen, wenn der Darlehensgeber sie gegenüber einer öffentlichrechtlichen Stelle erbracht hat und nicht zurückfordern kann (S. 5).

Gewährt der Unternehmer in einem Vertrag mehreren Verbrauchern ein Darlehen, kann jeder Verbraucher sein Darlehen trotz § 351 S. 1 selbständig widerrufen, sodass nach § 139 im Zweifel das gesamte Vertragsverhältnis rückabzuwickeln ist[82].

8. Die verbundenen Verträge
8.1 Der Widerruf des Verbrauchers

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Der rechtzeitige Widerruf eines verbundenen Vertrags über eine Warenlieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers befreit den Verbraucher nach § 358 I auch von seiner Bindung an den Darlehensvertrag.

Umgekehrt befreit der rechtzeitige Widerruf des Darlehensvertrags den Verbraucher nach § 358 II auch von dem verbundenen Vertrag über eine Warenlieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers.

Die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags regelt lang und breit § 358 IV[83].

8.2 Die Verbindung eines anderen Verpflichtungsvertrags mit einem Verbraucherdarlehen

Ein Kauf-, Werk- oder sonstiger Verpflichtungsvertrag ist nach § 358 III dann mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen zumindest teilweise den anderen Vertrag finanzieren soll und die beiden Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (S. 1). Diese Einheit ist „insbesondere dann anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung finanziert oder der Darlehensgeber sich bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags des Unternehmers bedient“ (S. 2). Gemeint sind der finanzierte Abzahlungskauf und die sonstigen finanzierten Verträge[84], wenn der Verkäufer oder sonstige Unternehmer und der Darlehensgeber dem Verbraucher wie ein Mann gegenübertreten. Dies springt ins Auge, wenn der Verkäufer oder sonstige Unternehmer den Darlehensvertrag vorbereitet, vermittelt oder selbst abschließt („institutionalisiertes Zusammenwirken“)[85]. Dann wird die Verbindung sogar vermutet[86].

Keine wirtschaftliche Einheit bilden der Treuhandvertrag und der Darlehensvertrag, den zur Finanzierung einer Geldanlage der Treuhänder für den Treugeber geschlossen hat[87]. Außerhalb des finanzierten Geschäfts stehen auch die Initiatoren und Gründungsgesellschafter, die für eine finanzierte Immobilien-Kapitalanlage werben[88].

8.3 Der finanzierte Erwerb eines Grundstücks

Das durch ein Grundpfandrecht gesicherte Darlehen, das den Erwerb eines Grundstücks oder Erbbaurechts finanzieren soll, ist als Realkredit nach § 358 III 3 nur dann mit dem Kaufvertrag rechtlich verbunden, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück verschaffen soll oder sich das Veräußerungsinteresse derart zu eigen macht, dass er bei der Planung, Werbung oder mittels gemeinsamer Vertriebsorganisation einseitig den Veräußerer begünstigt[89].

8.4 Der Einwendungsdurchgriff des Verbrauchers

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Rechtsfolge der Vertragsverbindung ist nicht nur das erweiterte Widerrufsrecht nach § 358, sondern auch der Einwendungsdurchgriff nach § 359. Der Verbraucher darf die Rückzahlung des Darlehens schon dann verweigern, wenn er den finanzierten Kaufpreis oder die sonstige finanzierte Vergütung verweigern darf (S. 1)[90]. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Einwendung des Verbrauchers aus einer späteren Änderung des finanzierten Vertrags resultiert (S. 2). Soweit der Verbraucher nach § 439 oder § 635 Nacherfüllung verlangen kann, darf er die Rückzahlung des Darlehens erst nach einem Fehlschlag der Nacherfüllung verweigern (S. 3). Dies gilt nicht, wenn der finanzierte Betrag 200,– € nicht erreicht (II).

Nach §§ 358 V, 359 II sind die §§ 358 II,IV, 359 I auf die Finanzierung von Finanzinstrumenten nicht anwendbar.

Sind die besonderen Voraussetzungen des § 359 nicht erfüllt, erlaubt auch § 242 keinen Einwendungsdurchgriff[91].

Stets muss sich der Darlehensgeber die arglistige Täuschung des Verbrauchers durch den Vermittler der Geldanlage zurechnen lassen, und der Verbraucher kann den Darlehensvertrag nach § 123 anfechten oder nach § 249 I bekämpfen[92].