Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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7. Die Haftung für Hilfspersonen im Leasingverhältnis

297

Kauf und Leasing sind zwar eigenständige Verträge, das Dreiecksverhältnis zwischen Lieferant, LG und LN hat jedoch Folgen für § 278. Der LG erfüllt seine Vertragspflicht zur Gebrauchsüberlassung der Leasingsache an den LN nach § 535 I nicht selbst, sondern bedient sich des Lieferanten, und er nimmt die gekaufte Leasingsache nicht selbst vom Lieferanten ab, sondern bedient sich des LN.

Also ist der Lieferant bei der mietrechtlichen Gebrauchsüberlassung Erfüllungsgehilfe des LG[615] und der LN bei der kaufrechtlichen Abnahme der Leasingsache Erfüllungsgehilfe des LG[616].

8. Das Ende des Leasingverhältnisses

298

Wie die Miete endet auch das Leasing nach § 542 durch Ablauf der vereinbarten Zeit oder befristete ordentliche Kündigung[617]. Als Dauerschuldverhältnis kann es außerdem nach §§ 314, 543 aus wichtigem Grund jederzeit und unabdingbar fristlos gekündigt werden[618]. Durch AGB lässt sich nach § 307 der wichtige Grund nur begrenzt regeln. Dem LG liefert die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des LN einen wichtigen Kündigungsgrund[619], nicht schon der pauschale Hinweis auf „sonstige Umstände“ für eine Verschlechterung oder Gefährdung des Vermögens[620].

Gibt der LN dem LG Grund zur fristlosen Kündigung, hat er ihm nach § 280 I 1 den Kündigungsschaden zu ersetzen und ihn finanziell so zu stellen, wie er ohne die fristlose Kündigung stünde (zur Miete: RN 280)[621].

Und kündigt der LG fristlos ohne wichtigen Grund, ist er dem LN zum Schadensersatz verpflichtet (zur Miete: RN 280).

Obwohl das Leasing ein Dauerschuldverhältnis begründet, schließt das Kündigungsrecht einen Rücktritt nicht kategorisch aus. Aber der LG darf nur aus einem sachlichen Grund, nicht wegen eigener Fehler vom Leasingvertrag zurücktreten[622].

Der Leistungsort für die Rückgabe der Leasingsache nach § 546 I wird, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach § 269 I, II bestimmt[623].

20. Kapitel Die Pacht

1. Das gesetzliche System

299

§ 581 I definiert die Pacht als entgeltliche Überlassung eines Gegenstandes zum Gebrauch und Fruchtgenuss auf Zeit.

Das BGB begnügt sich mit einer Hand voll besonderer Vorschriften. Soweit die §§ 581-584b nichts anderes bestimmen, verweist § 581 II im Übrigen auf die Miete, so für die Rechts- und Sachmängelhaftung des Verpächters, die Kündigung aus wichtigem Grund und das Verpächterpfandrecht.

Breit regeln die §§ 585-597 die Landpacht, für die nach § 585 II hilfsweise die allgemeinen Pachtvorschriften der §§ 581 I, 582-583a, nicht auch pauschal die Mietvorschriften gelten.

Die Jagdpacht findet man im BJagdG[624], die Fischereipacht im Landesrecht.

2. Die Ansprüche auf Erfüllung des Pachtvertrags
2.1 Die Anspruchsgrundlage und ihre Rechtsfolge

300

Nach § 581 I 1 hat der Pächter einen Anspruch darauf, dass der Verpächter ihm während der Pachtzeit den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuss der Früchte (§ 99), insgesamt also die Nutzung (§ 100) gewähre, die Früchte allerdings nur, soweit sie nach den Regeln einer ordentlichen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind. Die berechtigte Fruchtziehung macht den Pächter nach § 956 zum Eigentümer der Sachfrüchte. Die Substanz des Pachtgegenstandes darf der Pächter nicht anrühren.

Der Verpächter hat nach § 581 I 2 Anspruch auf den vereinbarten Pachtzins, in der Regel eine periodisch fällige Geldsumme. Die Umsatz- und Ertragspacht wird nach dem Umsatz oder Ertrag des Pächters bemessen. Den Pachtzins zahlt der Pächter schon für die Nutzungsmöglichkeit, nicht erst für die Nutzung.

2.2 Die Anspruchsvoraussetzung

301

Anspruchsvoraussetzung ist ein Pachtvertrag. Das ist ein gegenseitiger Verpflichtungsvertrag mit den Hauptpflichten des § 581 I. Sie bestimmen den Vertragstyp und unterscheiden den Pachtvertrag von jedem anderen Verpflichtungsvertrag. Mieten kann man nur Sachen, und der Mieter darf sie nur gebrauchen (RN 197). Pachten kann man auch Rechte und ganze Unternehmen, und der Pächter darf sie nutzen. Die Nutzung kann liegen in der Ausbeutung des gepachteten Grund und Bodens[625], in der Ausübung eines Gewerbes in den dafür hergerichteten Pachträumen[626] oder im gewinnträchtigen Betrieb des gepachteten Unternehmens.

2.3 Die Abgrenzung der Pacht zu anderen Nutzungsverträgen

302

Der Lizenzvertrag, der dem Lizenznehmer ein gewerbliches Schutzrecht (Patent, Marke) oder Herstellungsverfahren zur Nutzung überlässt, ist im Kern Rechtspacht[627]. Der Bühnenaufführungsvertrag ist ein urheberrechtlicher Vertrag eigener Art, eine Mischung aus Pacht-, Gesellschafts-, Werk- und Verlagsvertrag[628]. Auch der Filmverwertungsvertrag zwischen Produzent und Verleih entzieht sich einer festen Einordnung und wird vage als urheberrechtlicher Vertrag eigener Art definiert[629].

3. Das Pachtinventar

303

Grundstücke werden oft mit Inventar verpachtet: beweglichen Sachen, die sich auf dem Pachtgrundstück oder in dessen Nähe befinden und der Grundstücksnutzung dienen. Es gibt drei Möglichkeiten:


- entweder ist das Inventar mitverpachtet (§ 582, 583, 583a),
- oder der Pächter übernimmt es zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei Pachtende zum Schätzwert zurückzugeben (§ 582a),
- oder der Pächter erwirbt es zu Eigentum, was pachtrechtlich belanglos ist.

Wer ein Grundstück samt Inventar pachtet, ist zu dessen Erhaltung verpflichtet (§ 582 I). Der Verpächter hat Inventarstücke nur dann zu ersetzen, wenn der Pächter ihren Verlust nicht zu vertreten hat (§ 582 II 1).

Nach § 582a trägt der Pächter sogar die Gefahr zufälligen Verlustes, wenn er das Inventar zum Schätzwert übernimmt und bei Pachtende zum Schätzwert zurückgeben soll (I 1). Übernahme zum Schätzwert bedeutet auch hier nur Übernahme zur Nutzung, nicht zu Eigentum, das Inventar ist mitverpachtet. Aber der Pächter darf innerhalb ordentlicher Wirtschaft als Nichtberechtigter über die Inventarstücke verfügen (I 2). Umgekehrt muss er sie erhalten und fehlende Stücke ersetzen (II 1). Der Ersatz geht unmittelbar in das Eigentum des Verpächters über (II 2). Am Pachtende hat der Pächter das vorhandene Inventar zurückzugeben (III 1) und die Differenz zum vereinbarten Schätzwert in Geld auszugleichen (III 3). Überflüssige und überteuerte Ersatzstücke darf der Verpächter zurückweisen, sodass sie ins Eigentum des Pächters fallen (III 2). Am gepachteten Inventar erlangt der Pächter nach § 583 ein gesetzliches Pfandrecht für seine Forderungen, die sich auf das Inventar beziehen.

4. Sonstige Besonderheiten der Pacht

304

Die Grundstücks- und die Rechtspacht auf unbestimmte Zeit kann man nach § 584 I nur zum Schluss eines Pachtjahres mit halbjährlicher Kündigungsfrist ordentlich kündigen[630]. Gemäß § 584a darf der Pächter nicht nach § 540 I kündigen, der Verpächter nicht nach § 580.

§ 584b ist die Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung wegen Vorenthaltung der Pachtsache bei Pachtende und weicht von § 546a I nur in der Berechnung des Pachtzinses ab.

Wird die Pachtsache ganz oder teilweise zerstört, erlischt die Vertragspflicht des Verpächters, wenn er sich nach § 280 I 2 entlastet. Zum Wiederaufbau ist er nicht verpflichtet[631]. Der Pächter bleibt nicht schutzlos: Wenn auch er die Zerstörung nicht zu vertreten hat, darf er nach §§ 536 I den Pachtzins mindern oder nach § 543 das Pachtverhältnis fristlos kündigen[632].

5. Die Landpacht

305

Eine Spezialmaterie ist die Landpacht. Das materielle Recht findet man in §§ 585-597[633]. Über Landpachtstreitigkeiten entscheidet nicht das Prozessgericht im Verfahren der ZPO, sondern das Landwirtschaftsgericht (Amtsgericht) im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem LwVG.

Landpacht ist nach § 585 I 1 Pacht eines Grundstücks zur landwirtschaftlichen Nutzung. Landwirtschaft ist Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Produkte durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Gartenbau, Wein- und Obstanbau, Fischerei und Imkerei.

 
21. Kapitel Die Leihe

1. Der unentgeltliche Ableger der Miete

306

Die Leihe ist nach § 598 die unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch auf Zeit. Von der Miete unterscheidet sie sich durch die Unentgeltlichkeit, von der Schenkung durch die Überlassung nur zum Gebrauch[634]. Der Volksmund verwechselt die Leihe mit der Miete, wenn er von Autoverleih und Leihwagen statt von Automiete und Mietwagen spricht.

Keine Leihe ist die Gebrauchsüberlassung einer beweglichen Sache aus reiner Gefälligkeit[635].

2. Die Anspruchsgrundlage

Anspruchsgrundlage ist § 598. Der Entleiher hat nur Anspruch auf unentgeltliche Gestattung des Gebrauchs der Sache, nicht auf Instandsetzung und Instandhaltung. Anspruchsvoraussetzung ist der Leihvertrag[636], ein einseitig verpflichtender Vertrag, denn der Entleiher verspricht darin keine Gegenleistung. Seine Rückgabepflicht aus § 604 ist keine vertragliche Hauptpflicht, sondern soll die beendete Leihe nur abwickeln.

3. Die beschränkte Haftung des Verleihers

Wie der Schenker haftet auch der Verleiher nach § 599 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Rechts- und Sachmängel der verliehenen Sache muss er gemäß § 600 nur einstehen, wenn er sie arglistig verschwiegen hat.

4. Die Haftung des Entleihers

Der Entleiher darf die entliehene Sache nach § 602 nur vertragsgemäß gebrauchen und nach § 603 nur mit Erlaubnis des Verleihers einem Dritten überlassen. Der vertragswidrige Gebrauch verpflichtet ihn zur Unterlassung und nach § 280 I 1 zum Schadensersatz[637].

5. Das Ende der Leihe

Am Vertragsende hat der Entleiher die entliehene Sache nach § 604 zurückzugeben. Die befristete Leihe endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit (I), die unbefristete, sobald der Entleiher den bezweckten Gebrauch gemacht hat oder hätte machen können (II). Im Übrigen darf der Verleiher die Sache ohne Kündigung jederzeit zurückfordern (III), auch von einem Dritten, dem der Entleiher sie überlassen hat (IV).

Aus wichtigem Grund darf der Verleiher gemäß §§ 605, 314 auch die befristete Leihe jederzeit fristlos kündigen[638].

Die Verjährungsregel des § 606 entspricht der mietrechtlichen Sonderegel des § 548 (RN 282 ff.) und erfasst alle Ersatz- und Verwendungsersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund[639].

4. Teil Das Darlehen
1. Kapitel Das gesetzliche System

1. Die rechtliche Struktur des Darlehens

307

Das Darlehen gründet gemäß §§ 488 I, 607 I auf einem Verpflichtungsvertrag über die entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung eines Kapitals oder anderer vertretbarer Sachen auf Zeit[1]. Darin ist es mit Miete, Pacht und Leihe verwandt. Dass Mieter, Pächter und Entleiher nach Vertragsende die gebrauchte Sache selbst, der Darlehensnehmer hingegen nur eine Geldsumme oder Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückgeben soll, ist technisch bedingt. Das Darlehen besteht aus Geld oder anderen vertretbaren Sachen. Beides kann man sinnvoll nur durch Verbrauch nutzen. Auch das Darlehen begründet ein Dauerschuldverhältnis.

2. Die Erscheinungsformen des Darlehens

Das Darlehen ist entweder ein Gelddarlehen (§ 488), auch in Gestalt des Verbraucherdarlehens (§ 491), oder, seltener, ein Sachdarlehen (§ 607) und stets ein Kreditgeschäft mit vielen Gesichtern.

Abgesehen vom Gefälligkeitsdarlehen unter Angehörigen oder Freunden, das gleichwohl ein echtes Darlehen und keine Gefälligkeit ist, bekommt man es nur gegen Sicherheit. Den Personalkredit sichert man durch Bürgschaft oder Mitschuld eines Dritten, den Abzahlungskredit durch Eigentumsvorbehalt, Wechsel oder Lohnabtretung, den Bodenkredit durch Hypothek oder Grundschuld, den Betriebsmittelkredit durch Sicherungsübereignung des Warenlagers oder Globalzession der Außenstände, den Lombardkredit durch Mobiliarpfandrecht oder Sicherungsübereignung, den Pachtkredit durch Pfandrecht am landwirtschaftlichen Inventar. Der Abzahlungskredit ist oft ein Ratenkredit, der in festen Monatsraten aus Kapital-, Zins- und Kostenanteilen zu tilgen ist[2].

Das Baudarlehen (Baugeld) ist ein Begriff des Baugeldsicherungsgesetzes und streng zweckgebunden (RN 614), das Bauspardarlehen ein zinsgünstiges Tilgungsdarlehen einer Bausparkasse in Höhe der Differenz zwischen Vertragssumme und vereinbarter Ansparsumme[3]. Das Brauereidarlehen ist mit einem Bierlieferungsvertrag verbunden, das Arbeitgeberdarlehen mit einem Arbeitsvertrag. Wenn sich die Gesellschaft zur Rückzahlung verpflichtet, ist auch der Geldbetrag, den der Gesellschafter seiner Gesellschaft zur zeitweiligen Nutzung überlässt, ein Darlehen[4].

Einen Akzept- oder Wechselkredit räumt die Bank derart ein, dass sie Wechsel ihres Kunden akzeptiert, damit dieser sie diskontiere (verkaufe); dies kann ein Darlehen, aber auch eine Geschäftsbesorgung nach § 675 I sein[5].

Das partiarische Darlehen wird mit einem Gewinnanteil aus dem finanzierten Geschäft vergütet[6].

Bank- und Sparkasseneinlagen sind entweder Darlehen oder unregelmäßige Verwahrungen, was nach § 700 auf das Gleiche hinausläuft[7]. Echte Darlehen der Kunden an die Bank sind die Fest- und Termingelder[8].

Das Verbraucherdarlehen nach §§ 491 ff. ist eine moderne Erfindung des Verbraucherschutzes (RN 318 ff.).

Auch Darlehen aus öffentlichen Mitteln sind Darlehen nach dem BGB. Bewilligt werden sie oft durch Verwaltungsakt, abgewickelt durch einen Darlehensvertrag (Zweistufenlehre)[9].

Eine neue Darlehensform ist die Fremdfinanzierung von Prozessen gegen Erfolgsbeteiligung[10].

3. Das Darlehen im System des BGB

308

Das Darlehen der §§ 607-610 a.F. hat durch die Schuldrechtsmodernisierung 2002 einen gewaltigen Sprung nach vorne gemacht und sich in den §§ 488-498 niedergelassen, die frei geworden sind, weil das Kaufrecht die Hälfte seiner Vorschriften verloren hat. Das neue System im Abschnitt 8. Einzelne Schuldverhältnisse sieht so aus:


Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
• Untertitel 1: Darlehensvertrag (§§ 488-505e) • Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 488-490) • Kapitel 2 Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491-505e)
• Untertitel 2: Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 506-508)
• Untertitel 3: Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§ 510)
• Untertitel 4: Beratungsleistungen bei Immobiliarverbraucherdarlehensverträgen (§ 511)
• Untertitel 5: Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer (§§ 512, 513)
• Untertitel 6: Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 514, 515).

Dieses System ist unübersichtlich und schwer zu handhaben.

Die „Allgemeinen Vorschriften“ der §§ 488-490 gelten zwar für alle Darlehen, für das „normale“ Darlehen zwischen Verbrauchern und Unternehmern sind sie aber das ganze Gesetz. Während dafür drei Vorschriften ausreichen, verschlingt das Verbraucherdarlehen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nicht weniger als dreiunddreißig Paragrafen, deren Umfang im umgekehrten Verhältnis zu ihrer Verständlichkeit steht. Groß ist die Begeisterung des modernen Gesetzgebers für Titel, Untertitel und Kapitel; es fehlen hier nur noch die fabelhaften Unterkapitel, die das Mietrecht (RN 168) dem Darlehensrecht voraus hat.

Überraschenderweise taucht in den §§ 607-609, unmittelbar hinter der Leihe, auch noch ein „Sachdarlehensvertrag“ auf, ein Zwitter zwischen Darlehen und Miete (RN 311).

2. Kapitel Die Ansprüche auf Erfüllung des Darlehensvertrags

1. Der Anspruch des Darlehensnehmers auf Gewährung des Darlehens

309

Anspruchsgrundlage ist § 488 I 1. Der Darlehensvertrag gibt dem Darlehensnehmer einen Anspruch auf Auszahlung des versprochenen Geldbetrags. Das Darlehen des § 488 ist ein Gelddarlehen. Das Sachdarlehen über vertretbare Sachen steht jetzt aus unerfindlichen Gründen weitab in § 607.

Der Anspruch auf Auszahlung des Darlehens ist unabtretbar und unpfändbar, weil das Kreditgeschäft persönliches Vertrauen erfordert. Umgekehrt darf der Darlehensgeber ohne besondere Absprache seine Verpflichtung zur Auszahlung nicht durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen tilgen[11].

Einzige Anspruchsvoraussetzung ist ein entgeltlicher oder unentgeltlicher Darlehensvertrag (RN 310, 312). Wer einen Baukredit haben will, muss außerdem das vereinbarte Eigenkapital nachweisen[12].

2. Der Anspruch des Darlehensgebers auf die vereinbarten Zinsen
2.1 Die Anspruchsgrundlage und ihre Rechtsfolge

310

Nach § 488 I 2 hat der Darlehensgeber Anspruch auf Zahlung der versprochenen Zinsen. Fällig sind Zinsen gemäß § 488 II nach Vereinbarung, hilfsweise nach Ablauf eines Jahres, für kurzfristige Darlehen erst mit der Rückzahlung. Anspruchsgrundlage ist ein entgeltlicher Darlehensvertrag (RN 312).

Die Zinshöhe ist bis zur Grenze des § 138 frei vereinbar. Nichtig ist nach § 248 I in der Regel die Zinseszinsabrede. Unwirksam ist nach § 308 Nr. 4 das vorformulierte, undurchsichtige Zinsänderungsrecht der Bank[13].

Die Zinsforderung ist eine Nebenforderung zur Kapitalforderung, mit der zusammen sie spätestens verjährt (§ 217). Ist die Zinsforderung aber einmal entstanden, kann man sie auch selbständig einklagen, abtreten und pfänden.

2.2 Zinsen und andere Nebenleistungen

Zinsen sind die regelmäßig wiederkehrende und laufzeitabhängige Vergütung für eine Kapitalnutzung, auch wenn sie als „Kreditgebühr“, „Provision“, „Teilzahlungszuschlag“, „Disagio“ oder „Damnum“ bezeichnet wird[14]. Nicht der Name zählt, den man der Vergütung aufklebt, sondern die vereinbarte Zweckbestimmung.

 

Keine Zinsen sind die einmaligen und laufzeitunabhängigen Zahlungen des Darlehensnehmers, denn sie sollen nicht die Nutzung, sondern die Beschaffung des Kapitals vergüten oder den Aufwand des Darlehensgebers erstatten. Dazu gehören Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren, Vermittlungsprovisionen und sonstige Kreditnebenkosten (zu § 307: RN 2120 f.)[15].

Keine Zinsen sind einmalige Abzüge vom verzinslichen Kapital wie Damnum und Disagio, wenn sie pauschal die Kreditbeschaffungskosten abdecken sollen[16]. Der Unterschied zwischen Zinsen und Disagio hat sich in der Praxis freilich stark verwischt. Sobald das Disagio ein Bestandteil der Zinskalkulation ist und bei Auszahlung des Darlehens sofort fällig wird, handelt es sich um verkappte Zinsen[17].

Keine Darlehenszinsen sind die Bereitstellungszinsen; sie vergüten nicht erst die Nutzung, sondern schon die Bereitstellung des Kapitals[18]. Darlehenszinsen schuldet man erst ab Auszahlung des Darlehens[19].

Auch Dividenden und Tantiemen sind keine Darlehenszinsen, denn sie vergüten nicht schon die Kapitalnutzung, sondern erst den gewinnbringenden Kapitaleinsatz[20].

Die Vorfälligkeitsentschädigung (§ 490 II 3) soll den Darlehensgeber für die Nachteile entschädigen, die er erleidet, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen ohne ein Sonderkündigungsrecht vorzeitig zurückzahlt (RN 317)[21].