Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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8. Die Konkurrenz der Kündigungsgründe

279

Der Vermieter oder Mieter kann gleichzeitig aus mehreren wichtigen Gründen zur fristlosen Kündigung berechtigt sein. Die unterschiedlichen Kündigungsgründe stehen selbstständig nebeneinander. So kann die schlechte Zahlungsmoral des Mieters die Kündigung aus § 543 I schon dann rechtfertigen, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 543 II 1 Nr. 3 noch nicht erfüllt sind, denn § 543 II 1 Nr. 3 soll die Kündigung nicht erschweren, sondern erleichtern. Wenn also ein Kündigungsgrund nach § 543 II besteht, muss die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht auch noch nach § 543 I unzumutbar sein[527]. Dies gilt auch für die Wohnungsmiete, da § 569 V auf den ganzen § 543 verweist[528].

9. Der Ersatz des Kündigungsschadens

280

Neben dem Recht, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, hat der Vermieter oder Mieter auch Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die vorzeitige eigene Kündigung entsteht[529]. Für den Vermieter ist dies in der Regel der Mietausfall bis zum vereinbarten Mietende oder nächsten Kündigungstermin des Mieters[530]. Der Schaden des Mieters liegt in den Räumungskosten und der neuen höheren Miete[531]. Anspruchsgrundlage ist § 280 I 1, denn wer dem Vertragsgegner einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung liefert, verletzt in aller Regel den Mietvertrag[532]. Anspruchsgrundlage ist jedoch § 536a I, wenn der Mieter die Wohnung wegen eines Mangels räumt[533].

Aber man kann den Spieß auch umdrehen: Den Mietvertrag verletzt genauso die unberechtigte fristlose Kündigung ohne einen wichtigen Grund; sie ist nicht nur unwirksam, sondern verpflichtet den Kündigenden nach § 280 I 1 auch noch zum Schadensersatz, wenn er sich nicht nach § 280 I 2 entlastet[534].

10. Die außerordentliche befristete Kündigung des Mietverhältnisses

281

Neben der ordentlichen befristeten Kündigung und der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gibt es vereinzelt noch die außerordentliche befristete Kündigung nach §§ 540 I 2 (RN 227), 544, 555e (RN 220), 563 IV, 563a II, 564 S. 2 (RN 189).

So kann nach § 544 jeder Mietvertrag spätestens nach 30 Jahren unabdingbar mit gesetzlicher Kündigungsfrist gekündigt werden[535], es sei denn, man habe ihn auf Lebenszeit des Vermieters oder Mieters geschlossen.

Der Kündigungsschutz des Wohnungsmieters durch die §§ 573, 573a gilt nach § 573d I auch hier, ausgenommen ist nur die Kündigung gegenüber den Erben des Mieters.

§ 575a liefert ein paar besondere Regeln für die außerordentliche befristete Kündigung, die nicht zum Nachteil des Wohnungsmieters abbedungen werden können.

17. Kapitel Die Verjährung der Ersatzansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis

1. Die kurze Verjährungsfrist

282

Nach § 548 verjähren in 6 Monaten sowohl die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache als auch die Ansprüche des Mieters auf Verwendungsersatz oder Wegnahme einer Einrichtung. Die kurze Verjährungsfrist soll die Vertragspartner zwingen, ihre Ersatzansprüche rasch abzuwickeln[536].

Systematisch ist § 548 eine Hilfsnorm für die Verjährungseinrede aus § 214 I.

Die Beweislast trägt der Anspruchsgegner.

2. Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

283

Nach § 548 I 1 verjähren in 6 Monaten alle Ersatzansprüche, die der Vermieter mit Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache begründet, ob er nun Zahlung oder Wiederherstellung verlangt[537]. Die kurze Verjährung erfüllt ihren Zweck nur, wenn sie alle vertraglichen und gesetzlichen Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache erfasst, mag der Vermieter sie auf eine besondere Vereinbarung oder auf Geschäftsführung ohne Auftrag, auf Eigentum, unerlaubte Handlung oder Gefährdungshaftung stützen[538]. Auch Ersatzansprüche, die zwischen Mietende und Rückgabe der Mietsache entstehen verjähren schnell[539].

Analog § 548 I 1 verjähren sogar Ersatzansprüche des Vermieters aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen[540] und Ersatzansprüche gegen Dritte, die in den Schutz des Mietvertrags einbezogen oder mit dem Mieter „rechtlich verflochten“ sind[541]. Auch den Begriff „der vermieteten Sache“ legt man weit aus. Dazu gehören alle ihre Bestandteile, auch wenn sie nicht mitvermietet sind[542].

284

Ist die verjährte Forderung des Vermieters durch eine Bürgschaft gesichert, darf nach § 768 auch der Bürge die Verjährungseinrede erheben[543].

Die Aufrechnung des Vermieters mit der verjährten Forderung bleibt nach § 215 möglich, wenn die Aufrechnungslage schon in unverjährter Zeit entstanden ist[544].

285

Nach § 548 I 2 beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn der Vermieter die Mietsache samt Schlüsseln zurückerhält, also unmittelbaren Besitz erlangt und ungestört prüfen kann, ob die Mietsache verändert oder verschlechtert worden sei[545]. Dies gilt freilich auch für Ersatzansprüche, die erst später entstehen werden[546]. Eine Beendigung des Mietverhältnisses verlangt § 548 I 2 nicht[547].

Nach § 307 I unwirksam ist die vom Vermieter vorformulierte verlängerte Verjährungsfrist auf 12 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses[548].

§ 548 I gilt nicht für Ansprüche auf Vertragserfüllung[549], auf Rückgabe der Mietsache nach § 546[550], auf Schadensersatz wegen ihrer Zerstörung[551] und auf Ausgleich nach § 24 III BBodSchG[552].

3. Die Verjährung der Ansprüche des Mieters

286

In 6 Monaten verjähren nach § 548 II auch die Ansprüche des Mieters auf Verwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund[553], und auf Wegnahme einer Einrichtung[554]. Die Verjährung beginnt mit dem Mietende[555]. Endet das Mietverhältnis jedoch mit der Veräußerung des Mietgrundstücks, beginnt die Verjährung erst, wenn der Mieter weiß, dass der Erwerber im Grundbuch steht[556].

18. Kapitel Wohnungsmiete und Wohnungseigentum

1. Das gesetzliche Vorkaufsrecht des Wohnungsmieters

287

Nach § 577 erwirbt der Wohnungsmieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht an der Mietwohnung, wenn an den vermieteten Wohnräumen, nachdem sie dem Mieter überlassen worden sind, Wohnungseigentum begründet wird oder begründet werden soll, und sie an einen Dritten verkauft werden (I 1), es sei denn der Vermieter verkaufe die Wohnung an einen Angehörigen seiner Familie oder seines Haushalts (I 2).

Auf das Vorkaufsrecht sind, soweit § 577 nichts anderes bestimmt, die § 463 ff. über den Vorkauf anwendbar (I 3). Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden (II). Sein Vorkaufsrecht übt der Mieter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer aus (III)[557]. Stirbt der Mieter, geht das Vorkaufsrecht auf die Personen über, die nach § 563 I, II in das Mietverhältnis eintreten (IV).

Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Wohnungsmieters sind unwirksam (V).

2. Die gesetzliche Konstruktion des Vorkaufsrechts

Ein gesetzliches Vorkaufsrecht an den Wohnräumen erwirbt der Wohnungsmieter nach § 577 I 1 nur, wenn die vorgeschriebene Reihenfolge der Vorgänge strikt eingehalten wird[558]. Sie beginnt mit der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter. Es folgt die Begründung von Wohnungseigentum an den Mieträumen nach §§ 2, 3, 8 WEG oder wenigstens eine derartige Absicht. Die Reihe endet mit dem Verkauf der vermieteten Wohnräume an einen Dritten. Nach § 8 II 2 WEG entsteht Wohnungseigentum nicht schon mit der notariellen Teilungserklärung sondern erst mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher[559].

Die Begründung von Wohnungseigentum ist nur eine von zwei gleichberechtigten Alternativen, denn nach § 577 I 1 genügt es, dass Wohnungseigentum „begründet werden soll“ und das künftige Wohnungseigentum dann an einen Dritten verkauft wird. Die bloße Absicht, Wohnungseigentum zu begründen, reicht dazu freilich nicht aus, sondern muss nach außen „hinreichend manifestiert“ werden, etwa derart, dass der Vermieter die Teilungserklärung nach § 8 WEG notariell beurkunden lässt oder sich beim Verkauf des noch ungeteilten Grundeigentums gegenüber dem Dritten zur Aufteilung nach § 8 WEG verpflichtet und im Kaufvertrag die künftige Wohneinheit deutlich genug bestimmt[560]. Aber auch diese Alternative muss die zeitliche Reihenfolge des § 577 I 1 einhalten. Die Absicht, Wohnungseigentum zu begründen, darf erst nach Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter und muss noch vor dem Verkauf an den Dritten dokumentiert werden, andernfalls erwirbt der Wohnungsmieter kein Vorkaufsrecht[561].

 

3. Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Schadensersatz

Damit der Wohnungsmieter sein Vorkaufsrecht auch ausüben kann, hat der Vermieter (oder der Drittte) ihn nach § 577 II über den Inhalt des Kaufvertrags und das Vorkaufsrecht zu unterrichten. Tut er dies nicht, ist er dem Wohnungsmieter nach §§ 280 I 1, 281 zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet[562], auch wenn der Wohnungsmieter, nachdem er von seinem Glück erfahren hat, das Vorkaufsrecht nicht mehr ausübt[563].

4. Die Beschränkung der ordentlichen Kündigung

§ 577a beschränkt die ordentliche Kündigung des Erwerbers der vermieteten Wohnung, an der nach Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und veräußert worden ist: Der Erwerber muss drei Jahre warten, bis er nach § 573 II Nr. 2 wegen Eigenbedarfs oder nach § 573 II Nr. 3 wegen angemessener Verwertung des Grundstücks ordentlich kündigen darf (I)[564]. Dies gilt entsprechend, wenn die Mietwohnung an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert oder zu deren Gunsten mit einem Recht belastet worden ist, durch dessen Gebrauch dem Mieter der Mietgebrauch entzogen wird (Ia). Die Wartefrist verlängert sich bis auf zehn Jahre für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt, die durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt werden (II). Im Falle des § 577a Ia beginnt die Dreijahresfrist bereits mit der Veräußerung oder Belastung (IIa).

Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Wohnungsmieters sind unwirksam (III).

5. Die Realteilung

Auf die Realteilung eines mit Einfamilienwohnhäusern bebauten Grundstücks sind die §§ 577, 577a entsprechend anwendbar[565].

19. Kapitel Das Leasing

1. Das Erscheinungsbild des Leasings

288

Betriebsmittel kann man auf Abzahlung kaufen oder mit Krediten finanzieren. Man kann sie auch „leasen“. Die ersten beiden Möglichkeiten zielen auf Eigentumserwerb, das Leasing nicht. Leasingsachen erwirbt man nicht zu Eigentum, sondern nur zum Gebrauch auf Zeit, muss deshalb keinen Kaufpreis, sondern neben einer Anzahlung nur monatliche Leasingraten aufbringen. Der Vorteil liegt im Steuerrecht. Der Unternehmer muss das Leasinggut, da es ihm nicht gehört, in der Bilanz nicht aktivieren, darf aber die monatlichen Leasingraten voll als Betriebsausgaben verbuchen[566].

289

Man praktiziert zwei Leasingarten: das Finanzierungs- und das Operationsleasing. Die Rechtsprechung hat es fast nur mit dem Finanzierungsleasing zu tun, das etwa so abläuft: Der Leasingnehmer (LN), ein Unternehmer oder Freiberufler, sucht sich bei einem Fachhändler das passende Leasinggut aus: einen Computer samt Software, ein Auto[567] oder ein Flugzeug, bisweilen sogar ein Grundstück[568]. Er kauft es aber nicht, sondern least es nur, nicht vom Lieferanten, sondern von einem gewerbsmäßigen Leasinggeber (LG). Dieser kauft und erwirbt es im eigenen Namen und für eigene Rechnung vom Händler[569], der es auf Weisung des LG direkt an den LN liefert. Damit beginnt die Leasingzeit. Sie richtet sich oft nach der steuerrechtlichen Abschreibungsdauer. Der LG will mit dem Leasing seine Anschaffungskosten voll amortisieren. Die monatlichen Leasingraten sind deshalb so kalkuliert, dass sie den Kaufpreis samt Finanzierungskosten decken und noch einen Gewinn abwerfen.

Der Leasingvertrag ist ein Formularvertrag, den der LG dem LN stellt. Der LG wälzt darin die Sach- und Preisgefahr auf den LN ab, schließt die mietrechtliche Gewährleistung für Sachmängel aus und tritt dem LN stattdessen seine kaufrechtlichen Mängelrechte gegen den Lieferanten ab. Dennoch ist der Leasingvertrag kein verkappter Verbrauchsgüterkauf nach § 475 I 2, sondern ein eigenständiger Vertragstyp, genauer: eine Abart der Miete[570].

Das Operationsleasing ist kurzfristiger. Hier soll nicht schon der erste LN den Aufwand des LG decken, sondern erst eine Reihe von LN, die das Leasinggut nacheinander nutzen[571].

2. Leasing und Miete

290

Prüfstein für den vorformulierten Leasingvertrag sind die §§ 305 ff. Die Frage, an welchem gesetzlichen Leitbild das Leasing nach § 307 zu messen sei, ist leicht zu beantworten: Das Leasing ist Miete, denn auch der Leasingvertrag verpflichtet nach § 535 zur entgeltlichen Gebrauchsüberlassung auf Zeit[572]. Die Rechtsprechung formuliert oft vorsichtiger und meint, Leasing sei „in erster Linie Miete“ oder „der Miete zumindest vergleichbar“[573]. Aber sie wendet wie selbstverständlich Mietrecht an, wenn eine Formularklausel nichtig ist oder der Vertrag Lücken hat[574]. Den Vertragstyp bestimmen allein die vereinbarten Hauptpflichten, und rechtlich verpflichtet auch der Leasingvertrag zur entgeltlichen Gebrauchsüberlassung auf Zeit[575].

Von der Normalmiete unterscheidet sich das Leasing freilich ganz wesentlich: in der Mängelhaftung, in der Gefahrtragung und in der Kalkulation der Vergütung. Erstaunlich am vorformulierten Leasing ist nur, dass die sonst so penible Rechtsprechung dies alles hinnimmt, obwohl es das gesetzliche Leitbild der Miete deutlich verfehlt.

3. Das Leasing als Miete mit kaufrechtlicher Mängelhaftung

291

In seinen AGB befreit sich der LG von der mietrechtlichen Instandhaltung und Gewährleistung nach §§ 535 ff.[576] und bürdet dem LN auch noch das Zufallsrisiko auf[577]. Stattdessen tritt er ihm seine kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten ab. Die Rechtsprechung rechtfertigt dies schlicht und entwaffnend damit, dass eine derartige Vertragsgestaltung für das Leasing typisch sei. Der LN wisse selbst am besten, was er brauche, und suche sich die Leasingsache beim Lieferanten aus[578]. Allerdings muss der LG dem LN alle kaufrechtlichen Mängelrechte abtreten oder ihn zumindest bedingungslos ermächtigen, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen[579].

292

Unabdingbar ist nur die Hauptpflicht des LG aus § 535 I, dem LN die Leasingsache zu überlassen und während der Leasingzeit ungestört zu belassen[580]. Wer eine EDV-Anlage bestehend aus Hard- und Software least, aber nur das eine oder das andere bekommt, behält seinen Anspruch auf Überlassung des fehlenden Restes[581]. Nimmt der LG dem LN die Leasingsache weg, und sei es nur sicherungshalber, verliert er den Anspruch auf die Leasingraten[582].

Unwirksam sind Verfallklauseln, die den LG, aus welchen Gründen auch immer, berechtigen, alle ausstehenden Leasingraten ungekürzt sofort fällig zu stellen und die Leasingsache zurückzufordern[583]. Und hat der Lieferant seine Mängelhaftung im Kaufvertrag mit dem LG ausgeschlossen, was nicht an § 476 I scheitert, wenn der LG ein Unternehmer ist, bleiben dem LN die mietrechtlichen Gewährleistungsrechte aus §§ 535 ff. gegen den LG[584].

4. Die Abwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer

293

Ab Erhalt der Leasingsache trägt der LN in der Regel auch die Gefahr, dass die Leasingsache durch Zufall untergehe oder verschlechtert werde, weil auch das typisch sei für das Leasing[585]. Er verliert dann nicht nur den Sachgebrauch, sondern muss auch weiterhin die Leasingraten zahlen[586]. Der LG ist weder zur Ersatzbeschaffung noch zur Reparatur, sondern nur dazu verpflichtet, den LN nicht im Gebrauch zu stören und Störungen Dritter abzuwehren[587]. Ist die Leasingsache jedoch auf Kosten des LN versichert, steht die Versicherungssumme zwecks Reparatur oder Ersatzbeschaffung dem LN zu[588].

Unwirksam ist die formularmäßige Abwälzung der Sach- und Preisgefahr nach § 307 dann, wenn der LN nicht kurzfristig kündigen oder sich sonstwie vom Vertrag lösen darf, nachdem die fabrikneue Leasingsache durch Zufall schwer beschädigt oder gar zerstört worden ist[589].

Weder überraschend noch unangemessen ist die Klausel im Leasingvertrag über ein fabrikneues Auto: „Die Überführungs- und Zulassungskosten rechnet der ausliefernde Betrieb separat ab“, denn das ist ein gesetzlicher Provisionsanspruch nach § 354 I HGB[590].

5. Die Vollamortisation des Erwerbsaufwandes des Leasinggebers

294

Anders als die Miete soll das Finanzierungsleasing die Kosten des LG für Erwerb und Finanzierung der Leasingsache während der Leasingzeit voll amortisieren. Die Leasingraten sind so kalkuliert, dass sie nicht nur den Sachgebrauch des LN vergüten, sondern den vollen Aufwand des LG decken und noch einen Gewinn abwerfen. Der Anspruch des LG auf Vollamortisation ist für das Leasing typisch und entsteht insgesamt schon mit Vertragsschluss[591]. Auch nach seiner vorzeitigen Kündigung oder nach einverständlicher Vertragsaufhebung schuldet der LN dem LG den vollen Anschaffungs- und Finanzierungsaufwand nebst kalkuliertem Gewinn[592]. Da die restlichen Leasingraten hier aber vorzeitig fällig werden, sind sie abzuzinsen[593]. Der LG wiederum ist verpflichtet, die Leasingsache für Rechnung des LN bestmöglich zu verwerten[594]. Da die Vollamortisation dem Mietrecht fremd ist, verjährt der Anspruch auf den Restwertausgleich nicht nach § 548, sondern nach § 195[595].

Anspruch auf Vollamortisation hat der LG auch aus einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung. Der LN erfüllt diesen Anspruch, indem er die abgerechneten km bezahlt und das Leasingfahrzeug unbeschädigt zurückgibt. Dessen Verwertung obliegt dann dem LG. Gibt der LN es hingegen beschädigt zurück, hat er dem LG den Minderwert in Geld auszugleichen[596].

Die Restwertgarantie des LN für den Fall, dass der vereinbarte Restwert der Leasingsache durch ihre Verwertung nicht erreicht werde, ist auch dem Verbraucher gegenüber eine wirksame Preisabrede[597].

6. Der Kauf als Geschäftsgrundlage des Leasing
6.1 Das Dreiecksverhältnis zwischen Lieferant, Leasinggeber und Leasingnehmer

295

Typisch für das Finanzierungsleasing ist auch die Dreiecksbeziehung der Beteiligten: ein Kaufverhältnis zwischen Lieferant und LG und ein Mietverhältnis zwischen LG und LN. Es sind dies zwei selbstständige Vertragsverhältnisse. So darf der LG als Käufer die Kaufpreiszahlung wegen eines Mangels der Leasingsache auch dann nach § 320 verweigern, wenn er seine Mängelrechte an den LN abgetreten hat[598]. Auch hat der LG selbst den Gebrauchtwagen des LN, den er als Sonderzahlung übernommen hat, an den LN zurückzugeben, wenn der Leasingvertrag scheitert und rückabzuwickeln ist[599].

Bild 31: Leasing und Kauf


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6.2 Die Störung der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags

Das Kauf- und das Leasingverhältnis sind zwar eigenständige Schuldverhältnisse, aber der Kauf ist die Geschäftsgrundlage des Leasing. Nach § 313 muss der LN keine Leasingraten mehr zahlen, wenn er den Kauf wegen eines Sachmangels aus abgetretenem Recht dem Lieferanten gegenüber rückgängig macht[600].

Da die mietrechtliche Gewährleistung ausgeschlossen und durch Abtretung der kaufrechtlichen Mängelrechte ersetzt ist, muss sich der LN wegen eines Mangels der Leasingsache an den Lieferanten halten[601].

Nach altem Kaufrecht wandelte er meistens aus abgetretenem Recht den Kauf. Der Vollzug der Wandelung beseitigte die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags, so dass die Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag rückwirkend erloschen[602]. Der LG verlor nicht nur seinen Anspruch auf die offenen Leasingraten, sondern musste die bezahlten Raten nach Bereicherungsrecht zurückzahlen[603]. Dass der LN die Leasingsache schon gebraucht hatte, war kein Hindernis, seine Gebrauchsvorteile minderten nur die Bereicherung des LG[604].

 

Dies alles gilt jetzt für den Rücktritt des LN vom Kaufvertrag nach §§ 437 Nr. 2, 323. Sobald der LN den Lieferanten aus abgetretenem Recht des LG auf Rückabwicklung des Kaufvertrags verklagt hat, darf er die Bezahlung der Leasingraten an den LG vorläufig verweigern[605]. Endgültig verweigern darf er sie erst, wenn der Lieferant den Rücktritt des LN akzeptiert oder das Gericht das Rücktrittsrecht feststellt[606]. Umgekehrt erlischt das Zahlungsverweigerungsrecht des LN rückwirkend, wenn seine Klage gegen den Lieferanten rechtskräftig abgewiesen wird[607]. Sein Rücktrittsrecht aus §§ 437 Nr. 2, 323 kann der LG jedenfalls derart an den LN abtreten, dass dieser analog § 185 I im eigenen Namen vom Kaufvertrag zwischen dem LG und dem Lieferanten zurücktrete[608].

Für die Dauer des Rücktrittsprozesses zwischen dem LN und dem Lieferanten ist die Verjährung der kaufrechtlichen Sachmängelansprüche nach § 205 gehemmt[609].

In der Insolvenz des Lieferanten muss der LN, bevor er die Zahlung vorläufig einstellt, seinen Gewährleistungsanpruch zur Insolvenztabelle anmelden und, wenn der Insolvenzverwalter ihn bestreitet, auf die Feststellung zur Insolvenztabelle klagen[610].

296

Nach Sinn und Zweck des Leasingvertrags wirkt der Rücktritt des LN aus abgetretenem Recht gegenüber dem Lieferanten auch gegen den LG. Das ist der Preis, den der LG für den Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung bezahlt, denn er ist nach wie vor verpflichtet, die Leasingsache während der Vertragsdauer gebrauchstauglich zu erhalten und trägt letztlich das Risiko, dass die Gewährleistung des Lieferanten nicht durchgesetzt werden kann[611]. Abweichende AGB des LG sind unwirksam[612]. Freilich soll der LN die abgetretenen Sachmängelrechte sorgfältig ausüben und den LG laufend informieren[613].

Fällt der LN nach erfolgreicher Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags mit seinem Kostenerstattungsanspruch beim zahlungsunfähigen Lieferanten aus, ist ihm der LG nach §§ 677, 683 zur Erstattung verpflichtet[614].