Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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2.3 Das Fazit der Abgrenzung

Jedes Schadensersatzbegehren des Käufers wegen eines Sachmangels nach § 437 Nr. 3 muss die Mindestvoraussetzungen des § 280 I 1 erfüllen und darf nicht an einer Entlastung des Verkäufers nach § 280 I 2 scheitern. Ob der Schaden schon nach § 280 I zu ersetzen ist, oder ob der Käufer auch noch die Voraussetzungen des § 280 II mit § 286 oder des § 280 III mit § 281 erfüllen muss, hängt davon ab, welchen Schaden er ersetzt haben will: einen Mangelfolgeschaden, einen reinen Verzögerungsschaden oder einen Mangelschaden.

Eine selbstständige Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz statt der Leistung liefert § 311a II 1 für den Fall, dass der Verkäufer von Anfang an mangelfrei weder erfüllen noch nacherfüllen kann.

3. Der Anspruch des Käufers auf Ersatz des durch den Sachmangel verursachten Schadens
3.1 Die Anspruchsgrundlage

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Nach §§ 437 Nr. 3, 280 I 1 hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des Schadens, den er durch die Pflichtverletzung des Verkäufers in Gestalt eines Sachmangels erlitten hat.

3.2 Die Rechtsfolge: Der Ersatz des Mangelfolgeschadens

Seinem Wortlaut nach erfasst § 280 I 1 alle Schäden, die der Käufer durch den Mangel erleidet, sowohl die Mangelschäden als auch die Mangelfolgeschäden. Aber der Schein trügt, denn man muss § 280 I zusammen mit § 280 II, III lesen. Zwar muss jedes Schadensersatzbegehren des Käufers die Voraussetzungen des § 280 I 1 erfüllen, aber nicht jeder Schaden ist schon nach § 280 I 1 zu ersetzen, vielmehr erfordert der Ersatz eines Verzögerungsschadens nach § 280 II mit § 286 auch noch einen Verzug des Verkäufers und der Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 III mit § 281 I auch noch den Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung.

Der einfache Schadensersatz nach § 280 I 1 gleicht nur Begleitschäden aus, deren Ersatz den Erfüllungsanspruch des Käufers aus § 433 I nicht ersetzt, sondern nur ergänzt. Für sich allein ist § 280 I 1 die richtige Anspruchsgrundlage für den Ersatz der Mangelfolgeschäden, die der Käufer außerhalb der Kaufsache an seiner Gesundheit, an seinem Eigentum oder an einem anderen Rechtsgut erleidet[160].

Beispiele


- Am Steuer seines fabrikneuen Autos erleidet der Käufer einen Unfall und wird schwer verletzt, das Auto zerstört. Schadensursache ist das klemmende Gaspedal. Der Käufer kann vom Verkäufer nach § 437 Nr. 3 mit § 280 I 1 Ersatz seines unfallbedingten Körper- und Sachschadens verlangen, wenn nicht der Verkäufer sich nach § 280 I 2 mit § 276 I durch den Nachweis entlastet, dass er den Sachmangel nicht zu vertreten habe. § 281 I ist nicht einschlägig, weil der Ersatz des Mangelfolgeschadens die Vertragserfüllung nicht ersetzt, sondern nur begleitet. Eine Nachfrist nach § 281 I wäre auch sinnlos, da der Schaden des Käufers durch eine mangelfreie Nacherfüllung nicht beseitigt würde. Früher hat man diesen Fall über die positive Forderungsverletzung mit 30 Jahren Verjährungsfrist gelöst (BGH 66, 208; 68, 315; 105, 355; NJW 85, 215). Dafür ist jetzt § 280 I zuständig, und der Ersatzanspruch verjährt nach § 438 I Nr. 3 schon in zwei Jahren ab Übergabe der Kaufsache.
- Der Käufer kann das gekaufte Bürohaus nicht voll nutzen, weil es baurechtlich nur zum Teil genehmigt ist, will aber am Kauf festhalten. Seinen Nutzungsausfall kann er schon nach § 280 I 1 ersetzt verlangen. Weder muss er den Verkäufer nach § 280 II in Verzug setzen noch dem Verkäufer nach § 281 I 1 eine Nachfrist setzen, denn was er ersetzt haben will, ist weder ein reiner Verzögerungsschaden, noch soll der Schadensersatz die Vertragserfüllung ersetzen (BGH NJW 2009, 2674).

3.3 Die Anspruchsvoraussetzungen

Der „einfache“ Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 I 1 setzt im Vergleich zu den anderen Ersatzansprüchen am Wenigsten voraus: einen Sachkauf, einen Sachmangel bei Gefahrübergang (RN 81 ff.) und einen (Begleit-) Schaden des Käufers durch eben diesen Sachmangel.

Keine Anspruchsvoraussetzung ist das Verschulden des Verkäufers. Dieser haftet nicht erst dann, wenn er den Sachmangel nach § 276 I oder § 278 zu vertreten hat, sondern bis zum Beweis des Gegenteils auch schuldlos, denn nach § 280 I 2 muss er sich entlasten (RN 108, 1608). Der Verkäufer, der die Kaufsache nicht selbst hergestellt hat, haftet nicht für versteckte Produktionsmängel, denn der Hersteller ist in aller Regel kein Erfüllungsgehilfe des Verkäufers nach § 278[161].

4. Der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung
4.1 Die Anspruchsgrundlage

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Schadensersatz statt der Leistung bekommt der Käufer nur nach § 437 Nr. 3 mit §§ 280 I, III, 281, 283, 311a II 1; das ist eine zahlenmäßig imponierende, rechtlich jedoch verwirrende Anspruchsgrundlage.[162]

4.2 Die Rechtsfolge: Der Ersatz des Mangelschadens

Nach verbreiteter Ansicht deckt sich dieser neue Anspruch mit dem früheren Schadensersatz wegen Nichterfüllung, denn statt der Leistung heißt: an Stelle einer mangelfreien Erfüllung und Nacherfüllung. Wozu dann der Namenstausch? Angeblich trifft der neue Name den Sinngehalt des Anspruchs besser als der alte, weil der Schadensersatz nicht die Erfüllung, sondern die Leistung ersetze. Das ist moderne Haarspalterei. Der unbefangene Leser jedenfalls muss annehmen, der Schadensersatz statt der Leistung sei eine revolutionäre Neuheit, und ist doch nur alter Wein in neuen Schläuchen.

Der Käufer darf zwischen dem „großen“ und dem „kleinen“ Schadensersatz wählen: Entweder gibt er die mangelhafte Kaufsache zurück und liquidiert seinen gesamten Mangelschaden[163], oder er behält die mangelhafte Sache und verlangt Ersatz des Geldbetrags, um den der Mangel ihn ärmer macht, als er nach einer mangelfreien Erfüllung wäre.[164]

Der „große“ Schadensersatz löscht die beiderseitigen Pflichten zur Vertragserfüllung aus und ersetzt sie durch den Schadensersatzanspruch. Der Käufer ist finanziell so zu stellen, wie er stünde, wenn der Verkäufer mangelfrei erfüllt hätte[165]. Wer daran zweifelt, dass dadurch auch die Kaufpreisschuld des Käufers erlösche, muss dem Käufer raten, auch noch nach § 323, 325 vom Kaufvertrag zurückzutreten[166].

Auf diesem Weg macht der Käufer seinen Mangelschaden geltend, der sich aus den Kosten für Reparatur oder Ersatzbeschaffung, aus Minderwert und entgangenem Gewinn zusammensetzt[167]. Ein Mangelschaden ist auch der bezahlte Kaufpreis. Der Ersatz all dieser Schäden verdrängt den Anspruch des Käufers auf eine mangelfreie Kaufsache, ist aber nicht zweckgebunden[168].

Seine „vergeblichen Aufwendungen“ bekommt der Käufer nicht nach § 281, sondern nur nach § 284 ersetzt (RN 78), denn nach § 437 Nr. 3 muss er zwischen dem Schadensersatz statt der Leistung und dem Aufwendungsersatz wählen[169].

Sobald der Käufer Schadensersatz statt der Leistung fordert, erlischt nach § 281 IV sein Anspruch aus § 433 I auf eine mangelfreie Kaufsache[170] und hat er die mangelhafte Kaufsache nach § 281 V mit §§ 346-348 zurückzugeben.

4.3 Die Anspruchsvoraussetzungen

73

Für den Schadensersatz statt der Leistung verweist § 437 Nr. 3 auf die §§ 440, 280, 281, 283, 311a. Echte Anspruchsgrundlagen sind aber nur § 280 I, III mit § 281 und § 311a II 1. Die §§ 440, 283 dagegen erleichtern den Anspruch aus § 281 I lediglich, indem sie von einer Fristsetzung absehen.

Der Schadensersatz aus § 280 I 1, III mit § 281 I 1 setzt voraus: einen Sachkauf, einen Sachmangel bei Gefahrübergang (RN 81 ff.), einen Schaden des Käufers durch den Mangel und den Ablauf einer angemessenen Frist, die der Käufer dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzt hat, ganz wie beim Rücktritt nach § 323 I (RN 62)[171]. Keine Anspruchsvoraussetzung ist das Verschulden des Verkäufers, sondern wird nach § 280 I 2 vermutet, und der Verkäufer muss sich entlasten[172].

Die Frist zur Nacherfüllung ist ausnahmsweise entbehrlich[173]:


-
-
- nach § 440 S. 1, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 IV zu Recht verweigert;
- nach § 440, wenn die geschuldete Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer nicht zumutbar ist (S. 1), was nach dem zweiten vergeblichen Versuch regelmäßig angenommen wird (S. 2);
- nach § 283 S. 1 mit § 275, wenn der Verkäufer zur Nacherfüllung nicht verpflichtet ist.

Wenn der Käufer den Mangel ohne Nachfrist selbst beseitigt und die Nachfrist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, verliert er nicht nur alle Mängelrechte, sondern kann seinen Beseitigungsaufwand auch nicht als Schadens- oder Aufwendungsersatz geltend machen, denn die §§ 434 ff. regeln die Mängelhaftung abschließend[176].

 

4.4 Der Schadensersatz statt der Leistung nach einer unvollständigen Verkäuferleistung

Nach einer unvollständigen Lieferung des Verkäufers darf der Käufer gemäß § 281 I 2. Schadensersatz statt der ganzen Lieferung nur dann verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Die bereits erhaltene Teilmenge ist dann nach § 281 V mit §§ 346-348 zurückzugeben. Hat der Käufer sein Interesse an der Teilleistung nicht verloren, behält er im Übrigen seinen Anspruch auf Nacherfüllung und liquidiert seinen Verzögerungsschaden nach § 280 I, II mit § 286.

Die Leistung des Verkäufers ist dann unvollständig, wenn er nur einen Teil der verkauften Stücke oder zu wenig Gattungsware liefert, denn auch der Mengenfehler ist nach § 434 III ein Sachmangel. Auf Qualitätsmängel ist § 281 I 2 nicht anwendbar. Keine Teilleistung, sondern vollständige Nichterfüllung ist die Übereignung einer dinglich belasteten und deshalb mangelhaften Kaufsache[177].

4.5 Der Schadensersatz statt der anfänglich unmöglichen Leistung

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Eine selbständige Anspruchsgrundlage für Schadensersatz statt der Leistung ist § 311a II 1 für den Fall, dass eine mangelfreie Lieferung der Kaufsache schon bei Abschluss des Kaufvertrags nach § 275 I-III objektiv oder subjektiv unmöglich ist. Der Kaufvertrag ist nach § 311a I gleichwohl wirksam (RN 1656).

Anspruchsvoraussetzungen sind: ein Sachkauf, ein Sachmangel bei Gefahrübergang, die anfängliche objektive oder subjektive Unmöglichkeit der Nacherfüllung und ein Schaden des Käufers durch den Sachmangel[178]. Von § 281 I unterscheidet sich § 311a II darin, dass er, von einer – ohnehin sinnlosen – Nachfrist absieht und der Verkäufer sich nach

§ 311a II 2 schon durch den Nachweis entlasten kann, dass er den Sachmangel bei Kaufabschluss schuldlos nicht gekannt habe[179].

Beispiel

Der Käufer erwirbt für 5 000,– € ein unechtes Gemälde als echt, das, wenn es echt wäre, einen Wert von 150 000,– € hätte. Er verklagt den Verkäufer auf 145 000,– € Schadensersatz.

Die Klage ist aus § 437 Nr. 3 mit §§ 311a II 1, 275 I in voller Höhe begründet (BGH NJW 93, 2103: zu § 463a.F.), es sei denn, der Verkäufer beweise nach § 311a II 2, dass er die Fälschung bei Kaufabschluss schuldlos nicht gekannt habe. Dies hilft ihm freilich nicht, wenn er die Echtheit, vielleicht mit einer professoralen Expertise, garantiert hat, denn dafür muss er nach § 276 I bedingungslos einstehen.

Sobald der Käufer Schadensersatz statt der Leistung fordert, erlischt nach §§ 311a II 3, 281 IV sein Anspruch auf Vertragserfüllung.[180]

4.6 Der unerhebliche Sachmangel als Ausnahme

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Sowohl § 281 I 3 als auch § 311a II 3 schließen einen Schadensersatz statt der Leistung aus, wenn die Pflichtverletzung des Schuldners unerheblich ist. Ins Kaufrecht übersetzt heißt dies: Unerhebliche Sachmängel berechtigen den Käufer nicht dazu, den Kaufvertrag vollständig nach § 281 I oder § 311a II 1 abzuwickeln[181].

Beispiele


- Der als 6-Liter-Auto angepriesene Neuwagen verbraucht durchschnittlich 6,4 l. Das ist ein unerheblicher Sachmangel, da die Abweichung weniger als 10 % beträgt (BGH 132, 55; 136, 94; NJW 2007, 2111).
- Der Mangel eines Neuwagens ist geringfügig, wenn die Kosten einer Mängelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind (BGH NJW 2013, 1365; 2014, 3229); er ist nicht geringfügig, wenn die Mängelbeseitigung mehr als 5 % des Kaufpreises kostet (BGH NJW 2014, 3229).
- Stets erheblich ist der Mangel, den der Verkäufer arglistig verschwiegen oder verleugnet hat (BGH NJW 2006, 1960).

5. Der Anspruch des Käufers auf Ersatz des Verzögerungsschadens
5.1 Die Anspruchsgrundlage

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Nach § 437 Nr. 3 mit §§ 280 I, II, 286 hat der Käufer gegen den Verkäufer Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch Verzögerung der mangelfreien Nacherfüllung entsteht.

5.2 Die Rechtsfolge: Der Ersatz des Verzögerungsschadens

Der Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens ersetzt den Anspruch auf mangelfreie Lieferung nicht, sondern ergänzt ihn nur. Will der Käufer aus Anlass der Verzögerung von der mangelhaften Sache nichts mehr wissen, sondern mittels Schadensersatzes den ganzen Kaufvertrag abwickeln, ist nicht § 280 I, II mit § 286, sondern § 280 I, III mit § 281 oder § 311a II die richtige Anspruchsgrundlage. § 280 I 1, II deckt nur den reinen Verzögerungsschaden.

Beispiele


- Die käuflich erworbene Druckmaschine läuft nicht. Die Reparatur dauert Wochen. Dadurch erleidet der Käufer einen Produktions- und Gewinnausfall.
- Das gekaufte Wohnhaus ist asbestverseucht. Die Sanierung zieht sich hin. Der Käufer mietet für die Zeit bis zur erfolgreichen Sanierung eine Ersatzwohnung oder zieht mit seiner Familie ins Hotel. Außerdem fällt die Miete für eine weitere Wohnung aus, die der Käufer vermieten wollte oder vermietet hat. Es sind dies typische Verzögerungsschäden, die der Käufer auch dann erleidet, wenn der Verkäufer den Mangel schlussendlich beseitigt. Sie sind nicht schon nach § 280 I 1, aber auch nicht erst nach §§ 280 III, 281, sondern nach §§ 280 II, 286 zu ersetzen.
- Die Mehrkosten eines Deckungskaufs sind kein Verzögerungsschaden, sondern nur nach §§ 280 I, 281 zu ersetzen (BGH NJW 2013, 2959).

5.3 Die Anspruchsvoraussetzungen

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Der Schadensersatzanspruch aus § 280 I, II mit § 286 setzt voraus: einen Sachkauf, einen Sachmangel bei Gefahrübergang (RN 81 ff.), Verzug des Verkäufers mit mangelfreier Nacherfüllung und einen Schaden, den der Käufer durch den Verzug des Verkäufers erlitten hat (RN 1627 ff.).

Nach § 286 I erfordert der Verzug zweierlei: Fälligkeit des Nacherfüllungsanspruchs und Mahnung des Käufers oder Zustellung der Klage auf Nacherfüllung. Das dringende Verlangen nach Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung ist eine Mahnung (RN 1646 ff.).

Nach § 286 II ist die Mahnung ausnahmsweise entbehrlich (RN 1649):


- wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist;
- wenn sie sich durch ein vorbestimmtes Ereignis nach dem Kalender berechnen lässt;
- wenn der Verkäufer die Nacherfüllung kategorisch verweigert;
- wenn besondere Gründe nach Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Verzugseintritt rechtfertigen.

Auch der Verzug erfordert kein Verschulden, auch hier muss sich der Verkäufer nach §§ 280 I 2, 286 IV durch den Nachweis entlasten, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten habe (RN 1653).

6. Der Anspruch des Käufers auf Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen
6.1 Die Anspruchsgrundlage

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Nach § 437 Nr. 3 mit § 284 darf der Käufer vom Verkäufer wegen eines Sachmangels „anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung“ „Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, der Zweck der Aufwendungen wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden“[182].

Anspruchsgrundlage, deren Voraussetzungen der Käufer beweisen muss, ist nur Halbsatz 1 des § 284, Halbsatz 2 dagegen eine Ausnahme („… es sei denn …), die der Verkäufer beweisen muss.

6.2 Die Rechtsfolge: der Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen kann der Käufer vom Verkäufer nur verlangen, wenn er keinen Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 oder § 311a II verlangt.

§ 284 begründet eine Ersetzungsbefugnis des Käufers: Aufwendungsersatz statt Ersatz des Nichterfüllungsschadens, also nur das eine oder das andere. Der Käufer kann den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen jedoch zusätzlich zum einfachen Schadensersatz nach § 280 I, zum Verzugsschadensersatz nach §§ 280 II, 286 oder zum Rücktritt verlangen[183].

Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, normalerweise im Interesse eines anderen (§§ 670, 675 I), hier aber im eigenen Interesse. Der Käufer macht sie im Vertrauen darauf, eine mangelfreie Sache zu bekommen[184].

Beispiele


- Vertrags-, Beurkundungs-, Übergabe-, Versand- und Grundbuchkosten;
- Kosten für Zusatzausstattung, Überführung und Zulassung des mangelhaften Kraftfahrzeugs (BGH NJW 2005, 2849);
- Investitionen für die Verwertung der Kaufsache (Hausbau auf dem gekauften Grundstück);
- Nicht Kosten für die Begutachtung der mangelhaften Ware (BGH NJW 2005, 2849) oder die Rüchabwicklung des Kaufs;
- Nicht Aufwand, der dem Käufer erst durch die Nacherfüllung entsteht (BGH NJW 2008, 2837: § 280 I 1).

Aufwendungsersatz ist kein Schadensersatz, er deckt sich auch nicht mit dem Ersatz des Vertrauensschadens und erfasst nicht den entgangenen Gewinn aus einem anderen Geschäft, das der Käufer im Vertrauen auf diesen Kauf ausgelassen hat. Auch ist der Aufwendungsersatz der Höhe nach nicht durch das Erfüllungsinteresse begrenzt.