Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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3.1 Die Beweislast

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Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 I 1 hat drei Voraussetzungen:


- das Eigentum des Anspruchstellers;
- eine Beeinträchtigung (Störung) dieses Eigentums durch den Anspruchsgegner, und zwar auf andere Art und Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes, denn dagegen hilft nur der Herausgabeanspruch aus § 985;
-

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Die Beweislast trägt der Anspruchsteller. Den Nachweis seines Eigentums nimmt ihm freilich die gesetzliche Vermutung des § 891 oder des § 1006 I 1 ab, wenn er als Eigentümer im Grundbuch steht oder die bewegliche Sache unmittelbar besitzt. Stets bleibt ihm die Beweislast für eine fortwirkende Eigentumsstörung durch eine adäquat kausale Willensbetätigung des Anspruchgegners[34].

Ein Verschulden verlangt § 1004 I 1 anders als § 823 I nicht[35]. Auch muss der Anspruchsteller weder darlegen noch beweisen, dass die Verletzung seines Eigentums rechtswidrig sei, denn das ist sie in aller Regel[36]. Zwar ist der Beseitigungsanspruch nach § 1004 II ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung der Störung verpflichtet ist. Aber schon die negative Formulierung („… ist ausgeschlossen, wenn …“) verrät: § 1004 II ist eine anspruchshindernde Gegennorm, deren Voraussetzungen der störende Anspruchsgegner beweisen muss[37]. Die Duldungspflicht ist nichts anderes als die Kehrseite des Rechts zur Störung, denn was der Eigentümer dulden soll, darf der Störer tun. Duldungspflicht und Störungsrecht aber sind Rechtfertigungsgründe, die der Störer beweisen muss[38].

So gesehen ist es durchaus falsch zu sagen, die Eigentumsstörung indiziere die Rechtswidrigkeit, denn die Eigentumsstörung ist nicht lediglich ein Indiz für die Rechtswidrigkeit, sondern in der Regel rechtswidrig. Auch wird die Rechtswidrigkeit nicht bloß dem ersten Anschein nach vermutet, sondern von Rechts wegen kraft der gesetzlichen Beweislastregel des § 1004 II[39]. Der Störer muss nicht lediglich einen ersten Anschein erschüttern, sondern nach § 292 ZPO das Gegenteil beweisen. Das Gegenteil aber ist die Duldungspflicht des Eigentümers.

3.2 Das Eigentum des Anspruchstellers

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Nach §§ 891, 1006 I 1 wird der Anspruchsteller bis zum Beweis des Gegenteils als Eigentümer vermutet und muss nur seine Eintragung im Grundbuch oder seinen unmittelbaren Besitz nachweisen.

Das Eigentum an einem Grundstück erstreckt sich nach § 905 S. 1 auf den Luftraum über[40] und den Erdkörper unter der Oberfläche[41]. Auf das Grundwasser hingegen erstreckt sich das Grundeigentum nicht. Da das Grundwasser in der Regel keinen abgeschlossenen Grundwassersee unter dem einzelnen Grundstück bildet, ist es überhaupt keine Sache nach § 90, sodass daran auch kein Eigentum, sondern allenfalls ein Wassernutzungsrecht bestehen kann[42].

§ 1004 I schützt jede Form von Eigentum, auch das Bruchteilseigentum. Jeder Bruchteilseigentümer darf nach § 1011 die Ansprüche aus § 1004 I allein und im eigenen Namen geltend machen, denn die Eigentumsstörung trifft auch ihn, und die Beseitigung oder Unterlassung der Störung kommt allen Miteigentümern zugute.

Wohnungseigentum ist Bruchteilseigentum am Grundstück verbunden mit Sondereigentum an einer abgeschlossenen Wohnung (§ 1 II WEG). Störungen des Sondereigentums an seiner Wohnung wehrt der Wohnungseigentümer nach § 1004 I 1 selbst ab. Wird dagegen das gemeinschaftliche Eigentum gestört, ist die Abwehr eine gemeinschaftliche Angelegenheit aller Wohnungseigentümer (RN 383, 427)[43]. Nach § 1 III, IV WEG gilt dies auch für das Teileigentum an Räumen, die nicht dem Wohnen dienen.

§ 1004 I schützt auch das Eigentum der öffentlichen Hand an öffentlichen Straßen und anderen öffentlichen Sachen[44], denn es gibt nur das Eigentum des § 903, wem immer es gehört.

3.3 Die Beeinträchtigung des Eigentums

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Anspruchsgegner ist laut § 1004 I 1 der „Störer“; das ist derjenige, der fremdes Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt. Stören kann man fremdes Eigentum auf vielerlei Art und Weise, nicht nur durch Sachbeschädigung und rechtsgeschäftliche Verfügung[45], sondern auch durch Immissionen und andere Verletzungen des Nachbarrechts: durch Lärm und Gestank, Staub und Dreck, Wurzelwerk, Laubbefall und Zugangshindernisse, durch Betreten und Befahren, durch Abwasserzuführen und Bebauen und durch kommerzielles Fotografieren[46].

Den Maßstab liefert der Inhalt des Eigentums. Nach § 903 aber darf der Eigentümer mit seiner Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Wer diese umfassende absolute Rechtsmacht verletzt, stört das Eigentum[47]. Ob die Eigentumsstörung rechtmäßig oder rechtswidrig sei, diese Frage gehört nicht zum Tatbestand des § 1004 I 1, sondern zur anspruchshindernden Einwendung des § 1004 II (RN 218, 229).

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§ 1004 I 1 verlangt aber stets eine objektive Störung des Eigentums. Das subjektive sittliche Empfinden und der ästhetische Geschmack des Eigentümers bleiben schutzlos.

Beispiele


- Ein Grundstückseigentümer beanstandet, dass auf dem Nachbargrundstück – nach außen nicht wahrnehmbar – ein Bordell betrieben werde (BGH 95, 307) oder in einer reinen Wohngegend auf hässliche Art und Weise Baumaterial und Baugeräte lagerten, die das Ortsbild verschandelten (BGH 51, 396).
- Baumängel eines Neubaus lassen sich nicht nach § 1004 I abwehren, denn sie haften dem Eigentum schon beim Erwerb an. Der Bauherr muss sich deshalb mit der Mängelhaftung des Unternehmers begnügen (BGH 39, 366; 86, 252; 105, 346; NJW 92, 1225). Anders ist es nur dann, wenn der Baumangel weiterfrisst und auf andere fehlerfreie Sachen oder Sachbestandteile des Eigentümers übergreift (BGH 55, 392; 67, 359; 86, 252; 105, 346; NJW 90, 908; 92, 1225, 1678).
- Abwehransprüche aus § 1004 I hat der BGH schließlich einem Imker verwehrt, dessen Bienenvölker durch Schädlingsbekämpfungsmittel auf fremden Obstgrundstücken dezimiert wurden. Zwar seien die Eigentümer dieser Grundstücke im Rahmen des § 906 verpflichtet, fremde Bienen auf ihren Grundstücken zu dulden, mehr sei ihnen nach § 903 aber nicht zuzumuten (BGH 16, 366).

3.4 Wer ist Störer?

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Stört nur derjenige, der fremdes Eigentum durch seine eigene Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung beeinträchtigt? Oder auch derjenige, der die Störquelle beherrscht? Oder gar derjenige, von dessen Grundstück aus Naturgewalten fremdes Eigentum in Mitleidenschaft ziehen?

Die Rechtsprechung unterscheidet zwei Kategorien von Störern: den Handlungsstörer und den Zustandsstörer; für Naturgewalten dagegen muss niemand einstehen. Die Zustandsstörung ist ein schwieriges Zurechnungsproblem, das sich begrifflich nur schwer fassen lässt. Schuld daran ist der magere Gehalt des § 1004 I 1, der schlicht den „Störer“ haftbar macht, ohne ihn näher zu bestimmen.

Handlungsstörer ist laut BGH derjenige, der durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen adäquat kausal fremdes Eigentum verletzt. Aber auch der Zustandsstörer ist nicht schon für jeden störenden Zustand seines Eigentums verantwortlich, auch er muss die Störung durch eine Willensbetätigung adäquat verursachen. Da naturwissenschaftlich alle Ursachen, die nahen wie die entfernten, gleichermaßen kausal sind (Äquivalenz), muss man wie im Schadensersatzrecht die Adäquanz bemühen, um die Störung im Rechtssinn von der Naturgewalt abzugrenzen, für die niemand verantwortlich gemacht werden kann.

Abbildung 14: Eigentumsstörer


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3.5 Der Handlungsstörer

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Störer ist stets derjenige, der fremdes Eigentum durch eigene Handlung verletzt.

 

Beispiele


- Ein Grundstückseigentümer verlegt seine Abwasserleitung über ein noch unbebautes Nachbargrundstück, um sie dort an die öffentliche Kanalisation anzuschließen. Das ist ein massiver Eingriff in fremdes Eigentum. Ob der Störer dazu kraft dinglichen Leitungsrechts oder kraft schuldrechtlicher Vereinbarung mit dem Nachbar berechtigt sei, und ob die schuldrechtliche Gestattung des Nachbarn auch dessen Rechtsnachfolger binde, betrifft nicht schon die Eigentumsstörung, sondern erst die Duldungspflicht nach § 1004 II (RN 229).
- Der Bauherr baut einen Teil seiner Garage über die Grundstücksgrenze auf das Nachbargrundstück (§ 912).
- Ein Landwirt stellt seinen Güllebehälter auf das ungenutzte Nachbargrundstück (BGH NJW 2000, 1719: kein Duldungsanspruch).
- Durch Aushub einer tiefen, ungesicherten Baugrube nimmt der Bauherr dem nicht unterkellerten Nachbarhaus wider § 909 die erforderliche Stütze (BGH MDR 68, 651; WM 78, 734). Störer sind neben dem Bauherrn auch Bauunternehmer, Architekt und Statiker (BGH 85, 375; 101, 290; NJW 61, 1523; 81, 50; 83, 872; 96, 3205).
- Ein Geschäftsmann bringt an der Außenwand seines Geschäfts einen Warenautomaten an, der in den Luftraum des öffentlichen Bürgersteigs hineinragt (BGH 60, 366).
- Mit Erlaubnis der Naturschutzbehörde rodet der Eigentümer einen Teil des geschützten Baumbestandes und nimmt so den restlichen Bäumen die dauerhafte Standsicherheit. Während eines heftigen Sturmes fallen sie auf das Nachbargrundstück (BGH NJW 2004, 3701).
- Der Geschäftsraummieter lagert verdorbenes und gesundheitsschädliches Milchpulver seines Geschäftspartners in Mieträumen. Störer ist neben dem Mieter auch der Geschäftspartner (BGH 110, 313).
- Ein Landwirt versprüht auf seinem Getreidefeld ein chemisches Unkrautvertilgungsmittel (Herbizid). Die giftigen Rückstände werden vom Regenwasser auf den tieferliegenden Gemüsegarten einer Biobäuerin geschwemmt (BGH 90, 255).
- Demonstranten errichten zu Beginn des 1. Golfkrieges auf dem Kölner Domplatz eine „Klagemauer“ (OLG Köln NJW 95, 3319).
- Der Kunde lässt durch seinen Lieferanten Flüssiggas in einen Gasbehälter füllen, der einem anderen Lieferanten gehört (BGH NJW 2003, 3702).
- Der Anbieter leitet seine Programme und Mediendienste eigenmächtig in ein fremdes Kabelnetz ein (BGH NJW 2003, 3762).

Neben dem unmittelbar störenden Mieter oder Pächter eines Grundstücks stört mittelbar auch der Vermieter oder Verpächter, wenn er dem Mieter oder Pächter die Störung erlaubt hat oder die vertragswidrige Störung nicht verhindert[48].

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Der Störung durch aktives Tun steht, nicht anders als im Deliktsrecht, die Störung durch pflichtwidriges Unterlassen dann gleich, wenn eine Garantenstellung zur Verhinderung der Störung verpflichtet[49].

Beispiele

Der Eigentümer hat zu verhindern, dass:


- seine altersschwachen Pappeln auf das Nachbargrundstück fallen (BGH NJW 2003, 1732);
- Wurzeln seiner Bäume in das Nachbargrundstück eindringen oder auch nur durch Winddruck und Hebelwirkung eine Mauer des Nachbarn beschädigen (BGH NJW 2004, 603; 2004, 1035);
- das Laub seiner Bäume, die den landesrechtlichen Grenzabstand nicht einhalten, auf das Nachbargrundstück falle (BGH NJW 2004, 1037; 2018, 1010).

Dass jemand Eigentümer einer Störquelle ist und die Störung verhindern kann, begründet noch keine Garantenpflicht, denn Nichtstun ist noch kein Stören[50].

3.6 Der Zustandsstörer

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Fremdes Eigentum kann man nicht nur durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen stören, sondern auch durch das Halten und Beherrschen einer störenden Anlage. Die alles entscheidende Frage lautet: Wo beginnt die Zustandshaftung? Die Rechtsprechung beantwortet sie so: Die Tatsache allein, dass jemand Eigentümer einer störenden Sache sei, mache ihn noch nicht zum Störer[51]. Es genüge auch nicht, dass der Eigentümer die Störung verhindern oder beseitigen könne, denn aus dem tatsächlichen Können dürfe man nicht voreilig auf ein rechtliches Sollen schließen[52]. Vielmehr müsse die Störung wenigstens mittelbar durch eine vermeidbare Willensbetätigung des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache verursacht werden[53].

Danach stört der Handlungsstörer unmittelbar, der Zustandsstörer nur mittelbar, aber auch er durch eine Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung und nicht schon durch den Zustand einer Sache. Jenseits dieser Grenze gibt es rechtlich keinen Störer mehr, sondern nur noch höhere Gewalt durch Natur, Krieg und Aufruhr. Auf eine exakte Abgrenzung zwischen Handlungs- und Zustandsstörer kann man verzichten. Rechtlich erheblich ist nur die Grenze zwischen der willentlichen Störung und der Naturgewalt, für die niemand einstehen muss[54].

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Störer ist also auch derjenige, der eine störende Anlage errichtet, betreibt oder unterhält und beherrscht[55]. Unter diesen Voraussetzungen ist neben dem unmittelbar störenden Mieter oder Pächter auch der Vermieter oder Verpächter mittelbarer Störer[56].

Beispiele

Störer sind:


- der Schützenverein, der auf gemeindeeigenem Gelände eine Schießanlage unterhält, von der aus verschossenes Schrotblei auf das Nachbargrundstück herabregnet (BGH 111, 158);
- der Unternehmer einer öffentlichen Buslinie, deren Fahrgäste von einer Haltestelle aus ein fremdes Grundstück betreten und dort ihren Müll entsorgen (BGH NJW 60, 2335);
- der Betreiber einer stinkenden Schweinemästerei (BGH 48, 31; 67, 252), chemischen Fabrik (BGH NJW 92, 1043), privatrechtlich betriebenen städtischen Wasserversorgungsanlage (BGH NJW 2003, 2377: Überschwemmung durch Wasserrohrbruch) oder Kläranlage (BGH NJW 76, 1204);
- der Betreiber eines Gipssteinbruchs, aus dem nach einer Sprengung Steinbrocken auf ein Nachbargrundstück herabfallen (BGH 28, 227);
- der Betreiber eines Zementwerks durch unfallträchtige Zementstaubniederschläge auf einer öffentlichen Straße (BGH 62, 186);
- der Betreiber einer Ziegelei durch Fluorabgase, die eine benachbarte Baumschule schädigen (BGH 70, 102);
- der Inhaber eines chemischen Unternehmens, das den Boden des Nachbargrundstücks mit giftigem Tetrachlorethyl und Perchlorethylen belastet (BGH NJW 96, 945);
- der Eigner eines Schiffes, das auf einer Bundeswasserstraße sinkt (BGH NJW 64, 1365);
- der Halter eines Kfz, der auf Anfrage den Namen des Fahrers verheimlicht, der das Kfz unerlaubt auf einem privaten Parkplatz abstellt, ohne die verlangte Parkgebühr zu bezahlen (BGH NJW 2016, 863);
- der Eigentümer eines Baumes, dessen Wurzeln die Grenze zum Nachbargrundstück unterwandern und dort eine private Abwasserleitung verstopfen oder beschädigen (BGH 97, 231; 106, 142; NJW 91, 2826; 92, 2884) oder den Belag eines Tennisplatzes aufwölben (BGH 135, 235; dazu Vollkommer NJW 99, 3539) oder eine benachbarte Mauer beschädigen (BGH NJW 2004, 603; 2004, 1035);
- der Eigentümer eines Hauses, in dem durch technischen Defekt der Elektroleitung oder eines Elektrogeräts ein Brand ausbricht und auf das Nachbarhaus übergreift (BGH NJW 99, 2896);
- der Grundstückseigentümer, der einen Handwerker mit Reparaturarbeiten beauftragt, durch die ein Brand ausbricht und das Nachbarhaus beschädigt; die sorgfältige Auswahl des Handwerkers ändert daran nichts (BGH NJW 2018, 1542);
- der Mieter einer Eigentumswohnung, deren Balkon der Vermieter unerlaubt zu einem Wintergarten ausgebaut hat (BGH NJW 2007, 432).
- der Betreiber eines Drogenhilfezentrums, wenn die Drogenszene auf öffentlicher Straße den Zugang zum Nachbargrundstück behindert (BGH NJW 2000, 2901).
- Durch Lärmbelästigung stören: der Betreiber eines Flugplatzes (BGH 69, 105; 79, 45); der Veranstalter eines Volksfestes (BGH 111, 63) oder Jugendzeltlagers (BGH 121, 248); der Verpächter eines Tanzcafés (BGH NJW 59, 2013);
- der Geschäftsmann, dessen Lieferanten ihre Lkw Tag und Nacht mit laufendem Motor vor dem Nachbargrundstück abstellen (BGH NJW 82, 440);
- der stolze Erbauer eines Gartenteichs, in dem sich alsbald Frösche tummeln und die Nachbarn mit ihrem Konzert erfreuen (BGH 120, 239), sowie der Hundezüchter im reinen Wohngebiet (OLG Stuttgart, Justiz 86, 357).
- Der Bauherr, der den Erdaushub seiner Baustelle mit Zustimmung des Nachbarn vorübergehend auf dessen Grundstück zwischenlagert, wird Störer, wenn er die Aufforderung des Nachbarn, den Erdaushub zu entfernen, nicht befolgt (OLG Karlsruhe NJW 2012, 1520).

Gegenbeispiel:

 

Für Störungen des Mieters kann der vermietende Eigentümer nicht mehr belangt werden, nachdem er das vermietete Grundstück mit der Störquelle verkauft und das Nutzungsrecht bereits dem Käufer übertragen hat (BGH NJW 98, 3273).

Das heißt aber nicht, der Störer dürfe sich einfach dadurch aus der Verantwortung stehlen, dass er sein störendes Eigentum aufgebe (BGH 41, 393; NJW 96, 845; 2005, 1366; 2007, 2182.

Befindet sich die Störquelle, etwa eine fremde Leitung, auf dem Grundstück des gestörten Eigentümers, kann dieser auch nach Verjährung des Beseitigungsanspruchs die fremde Leitung auf eigene Kosten beseitigen; § 903 berechtigt ihn dazu[57].