Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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5. Teil Die Abwehransprüche des Eigentümers





1. Kapitel Das gesetzliche System






1. Der umfassende dingliche Schutz des Eigentums



205



Als absolutes dingliches Vollrecht wird das Eigentum rundum geschützt: gegen die Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes durch § 985 und gegen alle anderen Störungen durch § 1004 I. Beides sind Anspruchsgrundlagen. § 985 gibt dem Eigentümer einen dinglichen Anspruch gegen den Besitzer auf Herausgabe der Sache,

§ 1004 gibt ihm je einen dinglichen Anspruch gegen den Störer auf Beseitigung der Störung (S. 1) und auf Unterlassung weiterer Störungen (S. 2)

.



Dingliche Ansprüche sind starke Ansprüche und werden deshalb stets an erster Stelle geprüft. Zwar scheitert nach § 986 der Herausgabeanspruch am Besitzrecht des Besitzers, und scheitern nach

§ 1004 II

 die Abwehransprüche an der

Duldungspflicht des Eigentümers

, aber das sind keine – negativen – Anspruchsvoraussetzungen, die der Eigentümer beweisen müsste, sondern

anspruchshindernde Einwendungen

, die der Anspruchsgegner beweisen muss (

RN 229

).





Abbildung 13: Abwehransprüche des Eigentümers














Problematisch ist der

Rechtsbegriff des „Störers“

, denn stören kann man nicht nur durch aktives Tun und pflichtwidriges Unterlassen, sondern auch durch Betreiben oder Halten einer störenden Anlage. Danach unterscheidet man den Handlungsvom Zustandsstörer (

RN 222 ff.

). Gegen Störungen, die allein durch Kräfte der Natur verursacht werden, ist der Eigentümer macht- und rechtlos (

RN 227

).



Der Unterlassungsanspruch erfordert nach § 1004 I 2 eine

Wiederholungsgefahr

, was voraussetzt, dass der Anspruchsgegner bereits gestört hat. Jedoch genügt schon eine

erste, ernstlich drohende Störungsgefahr

. Danach unterscheidet man den abwehrenden vom vorbeugenden Eigentumsschutz (

RN 258

,

259

).



§ 1004 schützt das Eigentum sowohl an beweglichen als auch an unbeweglichen Sachen, hat seinen Schwerpunkt jedoch im Schutz des Grundeigentums vor fremdem Betreten und Befahren, Bebauen und Beschädigen und nicht zuletzt vor fremden Immissionen. Hier zieht das geltende

Nachbarrecht

 der §§ 904-924 i.V.m. § 1004 II die Grenze zwischen dem, was der Nachbar tun darf, und dem, was er lassen soll (

RN 239

,

240

).






2. Zivilrechtliche und öffentlichrechtliche Störungsabwehr



206



Das Eigentum ist eine Einrichtung des Zivilrechts, daneben gibt es kein öffentlichrechtliches Eigentum.

Auch die öffentliche Hand wehrt Störungen ihres Eigentums an öffentlichen Sachen mit § 1004 ab

.



Auf der anderen Seite

kann auch die öffentliche Hand fremdes Eigentum stören

, und sie kann dies in zweifacher Gestalt tun,

entweder als Privatrechtssubjekt oder als Hoheitsträger

. Davon aber hängt meistens der zulässige

Rechtsweg

 ab, denn die Zivilgerichte sind nach

§ 13 GVG

 im Regelfall nur für „bürgerlichrechtliche Streitigkeiten“ zuständig, während öffentlichrechtliche Streitigkeiten nach

§ 40 VwGO

 vor die Verwaltungsgerichte gehören, wenn sie nicht ausnahmsweise und ausdrücklich durch Gesetz den Zivilgerichten zugewiesen sind. Dies gilt auch für die Abwehr von Eigentumsstörungen. Dem zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch des § 1004 I 1 entspricht der

öffentlichrechtliche Folgenbeseitigungsanspruch

, den man wie den

öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruch

 mit der allgemeinen Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht verfolgt.



207



Ob die Abwehr einer Eigentumsstörung eine zivilrechtliche oder eine öffentlichrechtliche Angelegenheit sei,

verrät der rechtliche Charakter des Streitgegenstandes

,

der aus Klageantrag und tatsächlicher Klagebegründung besteht

. Unerheblich ist, wie der Kläger seinen Anspruch rechtlich einordnet oder welche Anspruchsgrundlagen er zitiert.





Beispiele








            -





            Der Kläger bewohnt sein Eigenheim in einem reinen Wohngebiet. Die beklagte Stadt legt in der Nachbarschaft gemäß Bebauungsplan einen

Kinderspielplatz

 („Bolzplatz“) an. Der Kläger verklagt die Beklagte vor dem Landgericht auf Unterlassung ruhestörenden Lärms.

            Damit befindet er sich aber auf dem „Holzweg“, denn sein Begehren ist keine bürgerlichrechtliche, sondern eine

öffentlichrechtliche Angelegenheit

 und gehört nach § 40 I VwGO vor das Verwaltungsgericht. Nur das Verwaltungsgericht darf die öffentliche Hand zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung verurteilen (

BGH

 34, 228). Bau, Freigabe und Unterhaltung des öffentlichen Kinderspielplatzes sind

schlicht-hoheitliche Verwaltungsmaßnahmen

. Die Beklagte hat den Kinderspielplatz im Bebauungsplan ausgewiesen, einem öffentlichen Zweck gewidmet und dadurch dem öffentlichen Recht unterstellt (

BGH

 NJW 76, 570). Das Landgericht wird den Rechtsstreit nach § 17a II GVG an das zuständige Verwaltungsgericht verweisen.









            -






Öffentlichrechtlich

 sind auch die

Lärmschutzklagen gegen Feuersirenen

 (

BVerwG

NJW 88, 2396)

und gegen liturgisches Glockengeläut

 einer katholischen Kirche (

BVerwG

 NJW 84, 989). Die Feuerwehr übt Hoheitsgewalt aus, und die Kirchenglokken sind der Liturgie einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG) gewidmet. Gegen das

Zeitschlagen von Kirchenglocken

 hingegen muss man sich vor dem Zivilgericht wehren (

BVerwG

 NJW 94, 956).









            -





            Die

Abwehr von Straßenlärm

 zielt gleichfalls auf eine hoheitliche Maßnahme, denn die

Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch)

 ist hoheitlich und verpflichtet den Grundstücksnachbarn zur Duldung. Er kann allenfalls eine Geldentschädigung aus enteignendem Eingriff (

RN 103

) beanspruchen. Das ist zwar auch ein öffentlichrechtlicher Anspruch, nach § 40 VwGO aber den Zivilgerichten zugewiesen (

BGH

 54, 384; 64, 220; 97, 116; 97, 361).









            -





            Dagegen handelt die Gemeinde, wenn sie einem Fotografen, der jahrelang hartnäckig frisch Verheiratete belästigt hat, das Betreten des Rathauses verbietet, nicht hoheitlich, sondern macht nur von ihrem

Hausrecht

 Gebrauch, und das gehört zum

Zivilrecht

 (

BGH

 33, 230).









            -





            Wer sich gegen den

Kirmeslärm

 auf einem Grundstück wehren will, das die Gemeinde alljährlich zur Verfügung stellt, muss zum

Zivilgericht

 gehen, denn mangels Widmung für einen öffentlichen Zweck (Gemeingebrauch) handelt die Gemeinde nicht anders als jeder private Eigentümer (

BGH

 41, 264; 111, 63: Volksfest auf Pacht-Grundstück einer katholischen Kirchengemeinde). Dies gilt auch für einen Jugendzeltplatz, den die Gemeinde auf ihrem Grundstück errichtet und vermietet, denn die

Miete

 ist ein rein

zivilrechtliches Gestaltungsmittel

 (

BGH

 121, 248).











3. Die Konkurrenz der Ansprüche



208



Die Abwehransprüche aus § 1004 und der Herausgabeanspruch aus § 985 stehen selbstständig nebeneinander und ergänzen sich, denn sie schützen das Eigentum vor unterschiedlichen Eingriffen.





Beispiele








            -





            Wenn der unberechtigte Besitzer das

fremde Grundstück bebaut

, darf der Eigentümer sowohl Beseitigung des Bauwerks (§ 1004 I 1) als auch Herausgabe des Grundstücks verlangen (§ 985) und beide Ansprüche in einer Klage zusammenfassen (

BGH

 LM § 1004 Nr. 14;

RG

 160, 166).









            -





            Füllt der Besitzer weiterhin

Mineralwasser in fremde Flaschen

 ab, statt sie ordnungsgemäß zurückzugeben, darf der Eigentümer sowohl aus § 985 auf Herausgabe der Flaschen als auch aus § 1004 I 2 auf Unterlassung weiteren Gebrauchs klagen (

BGH

 LM § 1004 Nr. 27).








Gleiches gilt für die Konkurrenz der Abwehransprüche aus § 1004 mit denen aus § 862 und mit dem Selbsthilferecht des Eigentümers aus § 910.



Dagegen kann man einen

falschen Grundbucheintrag

 nicht mit dem Beseitigungsanspruch aus § 1004 I 1, sondern nur mit dem spezielleren Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 bekämpfen. Der Störer ist überhaupt nicht in der Lage, das Grundbuch zu berichtigen, er kann der amtlichen Berichtigung lediglich zustimmen.

 



Aus dem gleichen Grunde kann der Schuldner oder der betroffene Dritte vom Gläubiger nicht die Beseitigung einer

unzulässigen Zwangsvollstreckung

 verlangen. Stattdessen klagt er nach

§ 767 oder § 771 ZPO

 auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung.





4. Störungsabwehr und Schadensersatz






4.1 Die Anspruchskonkurrenz



209



§ 1004 I 1 gibt dem Eigentümer nur einen Anspruch auf Beseitigung der Störung, nicht auf Schadensersatz, denn § 823 I verlangt dafür eine schuldhafte Eigentumsverletzung. Die beiden Ansprüche stehen selbstständig nebeneinander, jeder folgt seinen eigenen Regeln. § 1004 I ist zwar ein Schutzgesetz für § 823 II, aber auch diese Vorschrift verlangt ein Verschulden.



Störungsbeseitigung und Schadensersatz sind nicht das Gleiche. § 1004 I 1 verpflichtet nur dazu, die fortwirkende Störquelle aus der Welt zu schaffen, nicht auch dazu, einen schadensfreien Zustand nach § 249 herzustellen. Zwar kann gelegentlich schon die Beseitigung der Störung auch den Schaden ausgleichen, aber die Regel ist es nicht.





Beispiele








            -





            Ragt die

Brandmauer

 eines Hauses mit ihrem Bauch

in den Luftraum des Nachbargrundstücks

 hinein, deckt § 1004 I 1 nur die Beseitigung der Ausbauchung, mehr ist mit diesem Anspruch nicht zu erreichen. Seinen Aufwand durch Ausfüllen des Hohlraums zum eigenen Haus bekommt der gestörte Nachbar nur als Schadensersatz ersetzt (

BGH

 28, 110).









            -





            Wird von einem Betriebsgelände aus der

Boden

 des Nachbargrundstücks mit hohen Konzentrationen von Perchloretylen und Tetrachlorethyl

verseucht

, hat der Nachbar nach § 1004 I 1 nur deshalb Anspruch auf vollständigen Austausch des verseuchten Bodens, weil eine isolierte Beseitigung der Schadstoffe technisch unmöglich ist. In diesem Sonderfall deckt sich die Beseitigung der Störung zwangsläufig mit dem Schadensersatz (

BGH

 NJW 96, 846; 2005, 1366: Wiederherstellung des früheren Zustandes). Deshalb bekommt der Nachbar, wenn er selbst den Boden austauscht, seinen Aufwand schon aus §§ 683, 684 oder aus § 812 ersetzt (

BGH

 NJW 96, 846; 2005, 1366).









            -





            Entzündet der

Brand auf einer Kohlenhalde

 auch den benachbarten Bahndamm, umfasst nach Meinung des Reichsgerichts (

RG

 127, 35) die Beseitigung der Störung auch die Wiederherstellung des Bahndamms. Störquelle ist indes die brennende Kohlenhalde, also muss sie gelöscht oder beseitigt werden. Die Wiederherstellung des verbrannten Bahndamms hingegen ist ein Schaden, der nicht schon aus § 1004 I 1 zu ersetzen ist (ähnlich

BGH

 28, 113).











4.2 Die Geldentschädigung statt Abwehr



210



Einen Anspruch auf Geldersatz entsprechend §§ 249 II, 251 gibt § 1004 I 1 nie, denn der Störer soll nicht zahlen, sondern entstören. Wenn freilich der Beseitigungsanspruch aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchzusetzen ist, bekommt der betroffene Eigentümer dafür einen

angemessenen Ausgleich in Geld

. Anspruchsgrundlage ist

§ 906 II 2

: Für Immissionen gilt er direkt, für andere Störungen entsprechend (

RN 343

,

345

). Dieser Anspruch tritt freilich hinter den stärkeren Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung zurück.



Dem zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch aus § 906 II 2 entspricht der

öffentlichrechtliche Entschädigungsanspruch

 wegen eines enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs in das Eigentum (

RN 348 ff.

), und er steht selbstständig neben einem Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung.






5. Dingliche Ansprüche und Schuldrecht



211



Die Abwehransprüche aus § 1004 I sind dingliche Ansprüche, auf die das Schuldrecht nicht unbesehen anwendbar ist.



Der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242

 beherrscht jedoch das gesamte Zivilrecht und kann auch dingliche Ansprüche wegen Rechtsmissbrauchs ausschließen (

RN 240

).



Die Verletzung eines dinglichen Abwehranspruchs oder einer dinglichen Leistungspflicht

verpflichtet analog §§ 280, 281, 286 sogar zum Schadensersatz

 (

RN 173

).



Auch die Vorschriften über

Unmöglichkeit

 und

Verzug

 sind auf die Ansprüche aus § 1004 I übertragbar. Jedenfalls darf niemand zu einer unmöglichen Leistung verurteilt werden.



Dagegen sind die allgemeinen Vorschriften der

§§ 249 ff.

 zum Schadensersatz, denn das ist eine andere Kategorie, auf die dinglichen Ansprüche nicht anwendbar. Die Rechtsprechung ist nicht so zimperlich und wendet sowohl

§ 251 II

als auch

§ 254

entsprechend an.






6. Der gesetzliche Schutz anderer Rechte



212



§ 1004 schützt unmittelbar nur das Eigentum. Den gleichen Schutz genießen nach anderen Vorschriften der Besitz (§ 862) und die beschränkten dinglichen Rechte (§§ 1027, 1053, 1065, 1090 Abs. 2, 1134, 1192, 1227; § 1 ErbbauRG), außerdem Namensrecht (§ 12), Firmenrecht (§ 37 HGB), Marke und Geschäftsbezeichnung (§§ 14, 15 MarkG), Patent (§ 139 PatG) und Urheberrecht (§§ 97, 98 UrhRG). Das ist der

gesetzliche negatorische Schutz absoluter Rechte

. Er ist jedoch unvollständig, weil er nicht alle schützenswerten Rechte und Rechtsgüter erfasst.





7. Die entsprechende Anwendung des § 1004



Die Rechtsprechung hat deshalb aus den verstreuten gesetzlichen Vorschriften den allgemeinen Rechtsgedanken herausgelesen:

In entsprechender Anwendung schützt § 1004 I auch alle anderen absoluten Rechtsgüter und Rechte (§ 823 I) und alle sonst noch deliktisch geschützten Interessen (§§ 823 II ff.) vor Störungen

. Man nennt dies den

quasi-negatorischen Rechtsschutz

. So ist neben dem Eigentümer auch der Mieter, Pächter oder sonstwie berechtigte Besitzer anspruchsberechtigt.

Besonders schutzwürdig sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht

und das Recht am eigenen Unternehmen

.





2. Kapitel Der Beseitigungsanspruch des Eigentümers






1. Die Anspruchsgrundlage



213



Nach

§ 1004 I 1

 „kann der Eigentümer vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen“.





2. Die Rechtsfolge



Rechtsfolge des

§ 1004 I 1

 ist ein dinglicher Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung. Der Eigentümer verfolgt ihn mit der Leistungsklage. Schon der

Klageantrag

 muss nach

§ 253 II Nr. 2 ZPO

 die zu beseitigende Beeinträchtigung: die störende Anlage oder sonstige Störquelle so genau beschreiben, dass der Beklagte weiß, was er beseitigen soll, und das Gericht die Beschreibung in den Tenor seines Urteils übernehmen kann.



Vollstreckt

 wird das Beseitigungsurteil entweder nach

§ 887 ZPO

 durch Ersatzvornahme

oder

 nach

§ 888 ZPO

 durch Zwangsgeld und Zwangshaft, je nachdem, ob auch ein Dritter oder nur der Störer selbst die Störung beseitigen kann. Obwohl in beiden Fällen das Prozessgericht auch Vollstreckungsorgan ist, darf der Kläger die nähere Bestimmung der zu beseitigenden Störung nicht dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten.



214



Jedoch

schuldet der Störer

 nicht eine bestimmte Beseitigungshandlung, sondern

nur den Erfolg der Beseitigung

; wie er ihn bewerkstelligt, ist seine Sache. Deshalb beschränken sich Klageantrag und Urteilstenor in der Regel darauf, den Störer schlicht zur Beseitigung der Störung zu verurteilen, ohne ihm vorzugschreiben, wie dies zu geschehen habe. Eine

bestimmte Maßnahme zur Beseitigung

 mag man dann beantragen, wenn nur sie Erfolg verspricht.



215





Beispiele





Der Beklagte wird verurteilt, zu beseitigen:










            -





            das auf seinem Grundstück Seestr. 13 in Konstanz errichtete

Gebäude

, soweit es weniger als 2,50 m von der Grenze des Klägers Seestr. 11 in Konstanz entfernt ist (

BGH

NJW 70, 1180);