Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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6. Der unverklagte gutgläubige Besitzer

167

Der unverklagte, gutgläubige Besitzer hat nach § 993 I nur die Übermaßfrüchte an den Eigentümer herauszugeben. Es sind dies Sachfrüchte (§ 99 I, III), die nach den Regeln einer ordentlichen Wirtschaft nicht mehr als Ertrag anzusehen sind. Den normalen Ertrag darf er behalten.

4. Kapitel Der Anspruch des Eigentümers auf Schadensersatz

1. Die Anspruchsgrundlagen

168

Schadensersatz kann der Eigentümer vom unberechtigten Besitzer nur nach §§ 989, 990, 991 II, 992 verlangen. Es haften:


- Der auf Herausgabe verklagte Besitzer (§ 989),
- der bösgläubige Besitzer (§ 990),
- der Besitzer, der den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder strafbare Handlung erlangt hat (§§ 992, 823),
- der Besitzer, der mit der Herausgabe der Sache in Verzug ist (§§ 990 II, 280, 286-288),
- der gutgläubige, unverklagte Besitzer, soweit er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist (§ 991 II).

Den Schaden durch einen Exzess des unberechtigten Fremdbesitzers hat dieser unmittelbar nach §§ 823 ff. zu ersetzen (RN 157, 176).

2. Die Rechtsfolge

Rechtsfolge der §§ 989, 990, 991 II, 992 ist ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder sonstiger Unmöglichkeit der Herausgabe. Art und Umfang des Schadensersatzes richten sich nach §§ 249 ff. Zu ersetzen ist nicht nur der Wert der herauszugebenden Sache sondern der gesamte Schaden, den der Besitzer dadurch verursacht, dass er die Sache nicht unversehrt herausgibt[51]. Schadensursache muss aber die Verschlechterung, der Untergang oder die sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe sein. Es genügt nicht, dass der Besitzer die Sache dem Eigentümer vorenthält oder sonstwie seine Herausgabepflicht verletzt (dazu RN 173)[52].

3. Der auf Herausgabe verklagte Besitzer

169

Der Schadensersatzanspruch aus § 989 setzt voraus: Der unberechtigte Besitzer verschuldet nach Rechtshängigkeit der Herausgabeklage eine Verschlechterung der Sache, ihren Untergang oder aus anderem Grund die Unmöglichkeit der Herausgabe.

Beispiel

Der „Bucheigentümer“, der zu Unrecht im Grundbuch steht, belastet das fremde Grundstück wirksam (§ 892) mit Grundpfandrechten und verschlechtert es dadurch. Ist er zugleich Grundstücksbesitzer, gilt § 989 unmittelbar, andernfalls, nach Rechtshängigkeit der Grundbuchberichtigungsklage, entsprechend (BGH MDR 64, 667; NJW 2001, 1069: nicht § 1004 I; RG 121, 335; 139, 353; 154, 40).

4. Der bösgläubige Besitzer

4.1 Zwei Alternativen

170

Nach § 990 I mit § 989 kann der Eigentümer Schadensersatz auch vom bösgläubigen Besitzer verlangen, der eine Verschlechterung der Sache, ihren Untergang oder aus anderem Grunde die Unmöglichkeit der Herausgabe verursacht hat und sich nicht entlastet.

Bösgläubig ist der Besitzer in zwei Fällen:


- Entweder weiß er schon beim Besitzerwerb oder weiß es grobfahrlässig nicht, dass er kein Recht zum Besitz habe (§ 990 I 1),
-

Im ersten Fall haftet er von Anfang an, im zweiten Fall erst ab der Kenntnis.

Eine bewegliche Sache ist auch der Inhaberscheck, denn das verbriefte Forderungsrecht folgt dem Recht am Papier. Deshalb haftet die Bank, die grobfahrlässig einen gefälschten, unterschlagenen oder gestohlenen Scheck hereinnimmt und einlöst, ohne ihn ausreichend zu prüfen, dem Eigentümer aus § 990 I 1[54]. Da aber schon der Besitz eines Inhaberpapiers nach § 1006 I 1 auf Eigentum schließen lässt, muss die Bank nur besonderen Verdachtsgründen nachgehen[55] Für blanko indossierte Orderverrechnungsschecks gilt das Gleiche[56].

Beispiele


- Ein Buchhalter reicht 18 Inhaberverrechnungsschecks über 52 130,– € zur Gutschrift auf sein Gehaltskonto ein (BGH 135, 202).
- Ein Scheck über 66 087,– €, der erkennbar Lieferantenrechnungen bezahlen soll, wird zur Gutschrift auf ein Sparkonto eingereicht (BGH NJW 87, 1264).

Der böse Glaube des Besitzers ist anspruchsbegründend, die Beweislast trägt der Eigentümer, denn der gute Glaube ist auch hier die gesetzliche Regel.

4.2 Der Besitzerwerb durch Besitzdiener

172

Beim Besitzerwerb durch Besitzdiener (§ 855) schadet der böse Glaube des Besitzherrn stets und der böse Glaube des Besitzdieners analog § 166 I dann, wenn der Besitzherr den Besitzdiener im Rechtsverkehr selbstständig für sich schalten und walten lässt[57].

Beispiel

Der beklagte Elektrogroßhändler erwirbt durch seinen Schwiegersohn, der den Einkauf überwachen soll, gestohlene elektrotechnische Geräte des Klägers und veräußert sie weiter. Der Beklagte selbst ist ahnungslos, sein Schwiegersohn aber weiß Bescheid.

Der Beklagte schuldet dem Kläger nach § 990 I 1 Schadensersatz. Zwar ist er selbst beim Besitzerwerb gutgläubig gewesen, ihm wird aber analog § 166 I der böse Glaube seines Schwiegersohns zugerechnet, der den Besitz als Besitzdiener nach § 855 für den Beklagten erworben hat, weil er ihn im Rechtsverkehr wie einen bevollmächtigten Vertreter hat schalten und walten lassen (BGH 32, 53). Nicht entsprechend anwendbar sind die §§ 278, 831 (anders noch BGH 16, 259), denn hier soll nicht fremdes Verschulden sondern fremdes Wissen zugerechnet werden, und dafür ist § 166 zuständig (BGH 32, 53).

Ist der Besitzer ein Unternehmer, wird ihm das gesamte im Unternehmen vorhandene und gespeicherte Wissen zugerechnet, dessen Benutzung durch den geschäftlichen Vorgang veranlasst wird[58].

4.3 Die Anmaßung von Eigenbesitz durch den Fremdbesitzer

Problematisch ist der Fall, dass der berechtigte Fremdbesitzer sich unberechtigt Eigenbesitz anmaßt in der grobfahrlässigen Annahme, er sei dazu berechtigt. § 854 I definiert den Besitzerwerb auch für § 990 I 1 als „Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache“. Davon kann hier keine Rede sein, denn die Verwandlung von Fremd- in Eigenbesitz spielt sich nur im Kopf des Besitzers ab und ändert an der tatsächlichen Sachherrschaft rein gar nichts. Der BGH hat gleichwohl den § 990 I 1 angewendet, weil der Schadensersatzanspruch aus § 823 bereits verjährt war[59]. Nach dem neuen Verjährungsrecht der §§ 195, 199 spielt dieses Argument keine ernsthafte Rolle mehr.

5. Die Verletzung der Herausgabepflicht

173

Nach §§ 989, 990 hat der verklagte oder bösgläubige Besitzer nur solche Schäden zu ersetzen, die er durch Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe verursacht. Andere Schäden, die dadurch entstehen, dass der Besitzer die Sache nicht oder verspätet herausgibt, sind aber nach §§ 280, 281, 286 zu ersetzen, denn diese schuldrechtlichen Anspruchsgrundlagen sind auch auf die Verletzung dinglicher Leistungspflichten anwendbar[60], aber auch hier haftet der Besitzer nur, wenn er auf Herausgabe verklagt oder bösgläubig ist[61].

6. Der Besitzerwerb durch verbotene Eigenmacht oder strafbare Handlung

174

Wer sich den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder eine Straftat verschafft hat, fällt aus dem Rahmen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses heraus und haftet dem Eigentümer über § 992 direkt nach §§ 823, 249, 848. Obwohl die verbotene Eigenmacht nach § 858 kein Verschulden voraussetzt, wird sie nur durch Verschulden zur unerlaubten Handlung nach § 992, zumal auch die Straftat ein Verschulden erfordert[62]. Strafbar ist der Besitzerwerb durch Diebstahl und Raub, Betrug, Erpressung und Hehlerei[63].

 

7. Der unverklagte gutgläubige Besitzer

175

Solange er nicht auf Herausgabe verklagt ist, haftet der gutgläubige Besitzer nach § 993 I Hs. 2 nicht.

Eine Ausnahme macht § 991 II: Der Besitzer ist dem Eigentümer von Anfang an insoweit zum Schadensersatz verpflichtet, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist, denn es gibt keinen vernünftigen Grund, den unberechtigten Besitzer gegenüber dem Eigentümer milder zu behandeln als gegenüber dem mittelbaren Besitzer, von dem er seinen Besitz ableitet[64].

8. Der Exzess des Fremdbesitzers

176

Als Fremdbesitzerexzess bezeichnet man ein Verhalten des Besitzers, das die Grenzen seines wirklichen oder vermeintlichen Besitzrechts überschreitet (RN 157), was nur dem Fremdbesitzer gelingen kann.

Der berechtigte Fremdbesitzer haftet dem Eigentümer aus Vertrag und unerlaubter Handlung; die §§ 989 ff. sind mangels einer Vindikationslage nicht anwendbar[65].

Der unberechtigte Fremdbesitzer unterliegt zwar den §§ 989 ff., aber auch er haftet für die Überschreitung seines vermeintlichen Besitzrechts ohne Rücksicht auf seinen guten Glauben direkt aus §§ 823 ff.[66].

5. Kapitel Der Anspruch des Besitzers auf Verwendungsersatz
1. Die Anspruchsgrundlagen

1.1 Eine abschließende Regelung

177

Der unberechtigte Besitzer kann vom Eigentümer für seine Verwendungen, die er auf die fremde Sache gemacht hat, nur nach §§ 994, 996, 999 einen Ersatz verlangen. Diese Spezialvorschriften schließen, wie § 996 noch eigens betont, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. regelmäßig aus.

1.2 Das gesetzliche System

178

Das Gesetz unterscheidet in §§ 994-996 sowohl zwischen notwendigen und werterhöhenden (nützlichen) Verwendungen als auch zwischen dem auf Herausgabe verklagten oder bösgläubigen und dem unverklagten gutgläubigen Besitzer. Diese doppelte Unterscheidung macht die gesetzliche Regelung unübersichtlich.

Kurz gesagt: Der unverklagte gutgläubige Besitzer hat nach §§ 994 I 1, 996 stets Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen und wertsteigernden (nützlichen) Verwendungen, während der auf Herausgabe verklagte und der bösgläubige Besitzer nach § 994 II mit §§ 677 ff. nur Ersatz für ihre notwendigen Verwendungen verlangen können und nur unter den strengen Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag.

Andere als notwendige oder wertsteigernde Verwendungen werden nie ersetzt.

§ 999 regelt den besonderen Fall, dass während der Verwendungszeit der Eigentümer oder der Besitzer wechselt, und ergänzt die §§ 994, 996.

1.3 Der unberechtigte Fremdbesitzer

179

Obwohl die §§ 994 ff. auf den unberechtigten Eigenbesitzer zugeschnitten sind, gelten sie auch für den unberechtigten Fremdbesitzer, freilich mit einer Einschränkung: Damit der unberechtigte Fremdbesitzer nicht besser fahre als der berechtigte, werden ihm seine Verwendungen nur dann nach §§ 994 ff. ersetzt, wenn er sie auch im Rahmen seines vermeintlichen Besitzrechts, etwa aus Miete oder Pacht, ersetzt bekäme[67].

1.4 Die Reparaturfälle

180

Da Reparaturkosten in der Regel notwendige Verwendungen auf die beschädigte Sache sind, bietet sich § 994 mit §§ 1000 ff. als Anspruchsgrundlage an. Man muss jedoch drei Fälle unterscheiden (RN 198, 199, 202):


- Hat der Eigentümer selbst den Reparaturauftrag erteilt, ist § 994 nicht anwendbar. Da der Unternehmer nach §§ 647, 986 ein Recht zum Besitz hat, ist der Herausgabeanspruch aus § 985 unbegründet, und es fehlt ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.
- Hat ein Nichteigentümer, etwa ein Mieter, den Reparaturauftrag erteilt, muss man weiter unterscheiden:
- War der Nichteigentümer gegenüber dem Eigentümer nicht nur zum Besitz, sondern auch zur Instandhaltung der fremden Sache berechtigt oder gar verpflichtet, erlangt auch der Unternehmer für die Dauer dieses Besitzrechts ein Recht zum Besitz nach § 986 I 1, das den Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 ausschließt. Ohne ein EigentümerBesitzer-Verhältnis sind auch die §§ 994 ff. nicht anwendbar. Ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht nach § 647 erwirbt der Unternehmer nicht, auch nicht kraft guten Glaubens (RN 1371), und kann seinen Anspruch auf den Werklohn nur gegen seinen Vertragspartner geltendmachen.
-

2. Die Rechtsfolge des Anspruchs auf Verwendungsersatz

2.1 Der Verwendungsersatz

181

Rechtsfolge der §§ 994, 996, 999 ist ein dinglicher Anspruch des unberechtigten Besitzers gegen den Eigentümer auf Verwendungsersatz.

Verwendungen sind Aufwendungen zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung einer Sache[70]. Nach dieser engen Definition des BGH sind Aufwendungen, welche die Sache umgestalten, keine Verwendungen mehr[71].

Beispiele

Verwendungen sind:


- die Reparatur einer beschädigten oder fehlerhaften Sache samt Material- und Arbeitslohnkosten (BGH 27, 317; 34, 122; 51, 250; NJW 2002, 2875);
- die Renovierung eines Hauses durch geldwerte Eigenarbeit des Besitzers (BGH 131, 220);
- der Wiederaufbau eines zerstörten Hauses (BGH 41, 341);
- die Kosten der Bestellung eines landwirtschaftlichen Grundstücks nach § 998;
- die Mietzinszahlung für eine Imbissstube zwecks Erhaltung der Einrichtung, der Ausstattung und der Warenvorräte (BGH NJW 78, 1256: nach Rücktritt vom Kaufvertrag über den Gewerbebetrieb).

Keine Verwendungen sind:


- die Bebauung eines unbebauten Grundstücks oder der Bau eines achtstöckigen Wohnblocks an Stelle von 2 Einzelhäusern (BGH 41, 157; NJW 2002, 3478);
- die Kosten für den Erwerb der Sache (BGH DB 86, 1563).

182

Verwendungsersatz ist in aller Regel Geldersatz in Höhe des Aufwands, den auch der Eigentümer selbst hätte investieren müssen[72], der Anspruch auf Verwendungsersatz also ein Zahlungsanspruch, der nach § 256 zu verzinsen ist. Besteht die Verwendung in einer vertraglichen Verpflichtung, etwa durch Abschluss eines Reparaturvertrags, hat der unberechtigte Besitzer nach § 257 Anspruch auf Schuldbefreiung.

Wie aber macht der Besitzer seinen Anspruch auf Verwendungsersatz geltend? Die §§ 1000-1003 beantworten die Frage so, dass die Angelegenheit rasch abgewickelt werden kann[73].

2.2 Das Zurückbehaltungsrecht des Besitzers

183

Nach § 1000 S. 1 kann der Besitzer seinen Verwendungsersatz mangels Fälligkeit nicht sogleich einklagen, sondern hat vorerst nur ein Zurückbehaltungsrecht: Er darf die Herausgabe der Sache (§ 985) solange verweigern, bis der Eigentümer die Verwendungen ersetzt. Ob man darin ein Besitzrecht nach § 986 sieht oder nicht, die berechtigte Herausgabeverweigerung des Besitzers rechtfertigt in der Regel noch keine Abweisung der Herausgabeklage, sondern entsprechend § 274 nur eine Verurteilung Zug um Zug gegen Erstattung der Verwendungen[74].

Ausgeschlossen ist das Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 S. 2, wenn der Besitzer den Besitz durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung erlangt hat, oder wenn der Anspruch des Eigentümers auf Nutzungsersatz höher ist als der Anspruch des Besitzers auf Verwendungsersatz[75]. Das Zurückbehaltungsrecht erlischt mit dem Herausgabeanspruch aus § 985[76].

2.3 Die Klage des Besitzers auf Verwendungsersatz

184

Fällig und klagbar wird der Anspruch auf Verwendungsersatz nach § 1001 S. 1 erst, wenn der Eigentümer entweder die Sache wiedererlangt[77] oder die Verwendung genehmigt[78]. Bis zur Genehmigung kann sich der Eigentümer nach § 1001 S. 2 durch Rückgabe der erlangten Sache vom Verwendungsersatz befreien. Die Genehmigung gilt nach § 1001 S. 3 als erteilt (Fiktion), wenn der Eigentümer die vom Besitzer unter dem Vorbehalt des Verwendungsersatzes angebotene Sache annimmt[79].

2.4 Das Verwertungsrecht des Besitzers

185

Den Schwebezustand bis zur Genehmigung des Eigentümers beseitigt der Besitzer nach § 1003 I 1 durch die Aufforderung, der Eigentümer solle sich binnen angemessener Frist erklären, ob er die bezifferten Verwendungen genehmige. Genehmigt der Eigentümer rechtzeitig, kann der Besitzer nach § 1001 S. 1 auf Zahlung des Verwendungsersatzes klagen.

Erklärt sich der Eigentümer nicht rechtzeitig, darf der Besitzer die Sache nach § 1003 I 2 wegen und in Höhe seiner Verwendungen wie ein Pfandgläubiger verwerten, eine bewegliche Sache durch Pfandverkauf nach §§ 1234-1247, ein Grundstück durch Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück und Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung.

Bestreitet aber der Eigentümer vor Fristablauf den Anspruch auf Verwendungsersatz, darf der Besitzer die Sache nach § 1003 II Hs. 1 erst dann verwerten, wenn er die Höhe des Verwendungsersatzes hat rechtskräftig feststellen lassen und dem Eigentümer vergeblich eine angemessene Frist zur Erklärung gesetzt hat[80].

 

Das Verwertungsrecht ist nach § 1003 II Hs. 2 ausgeschlossen, wenn der Eigentümer die Verwendungen rechtzeitig genehmigt, denn dann kann der Besitzer auf Verwendungsersatz klagen.

2.5 Entweder – Oder

Nach dem Gesetz hat der Besitzer nur entweder ein Zurückbehaltungsrecht und vielleicht ein Verwertungsrecht oder einen fälligen Anspruch auf Verwendungsersatz, nie beides wahlweise nebeneinander[81].

3. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Verwendungsersatz