Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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7.3 Gegenrechte des Grundstücksbesitzers

Als Ausgleich für seine Duldung hat der Grundstücksbesitzer nach § 867 S. 2 Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch das Betreten des Grundstücks, durch das Aufsuchen und Wegschaffen der beweglichen Sache entsteht. Dagegen ist der Schaden, den die bewegliche Sache selbst auf dem Grundstück anrichtet, nur unter den Voraussetzungen der §§ 823, 833, 836 zu ersetzen.

Nach § 867 S. 3 darf der Grundstücksbesitzer seine Duldung, die einen konkreten Schaden befürchten lässt, solange verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet ist, es sei denn, der Aufschub gefährde den Duldungsanspruch.

5. Kapitel Der mittelbare Besitz
1. Das gesetzliche System

1.1 Der Besitz ohne tatsächliche Sachherrschaft

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Besitz ist nach § 854 I tatsächliche Sachherrschaft. Gemeint ist der unmittelbare Besitz, die Normalform des Besitzes. Dagegen ist der mittelbare Besitz nach § 868 ein Besitz ohne tatsächliche Sachherrschaft. Seine Entfernung von der Sache vergeistigt ihn zu einem juristischen Kunstprodukt, das sich einer realen Anschauung entzieht.

Wenn der mittelbare Besitz keine tatsächliche Sachherrschaft ist, was ist er dann? § 868 antwortet mit Beispielen: Mittelbare Besitzer sind der Nießbrauchsbesteller und der Verpfänder, der Vermieter und der Verpächter sowie Personen, die in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Sie alle überlassen die tatsächliche Sachherrschaft kraft eines dinglichen oder schuldrechtlichen Vertrags einem anderen: dem Nießbraucher, Pfandgläubiger, Mieter oder Pächter, der unmittelbar besitzt, freilich nur auf Zeit, nach deren Ablauf er die Sache zurückgeben muss.

Das Recht des einen zum unmittelbaren Besitz auf Zeit und der Herausgabeanspruch des anderen nach Ablauf dieser Zeit sind die Kennzeichen des mittelbaren Besitzes auch für die „ähnlichen Verhältnisse“ des § 868. Da der unmittelbare Besitzer sein Besitzrecht von einem anderen ableitet, vermittelt er diesem anderen einen mittelbaren Besitz. Das Rechtsverhältnis, das die beiden verbindet, heißt Besitzmittlungsverhältnis.

1.2 Sinn und Zweck des mittelbaren Besitzes

Auch der mittelbare Besitz genießt nach § 869 den vollen dinglichen Besitzschutz der §§ 861, 862, 867. Nach § 870 kann er durch Abtretung des Herausgabeanspruchs, der ihn begründet, übertragen werden. Und türmt man mehrere Verhältnisse der in § 868 genannten Art übereinander, erhält man nach § 871 sogar mehrfach gestuften mittelbaren Besitz.

Im Rechtsleben spielt der mittelbare Besitz, so gekünstelt er auch erscheint, eine wichtige Rolle. Denn nach § 930 kann man bewegliche Sachen auch durch Einigung und Begründung mittelbaren Besitzes, nach § 931 durch Einigung und Abtretung des mittelbaren Besitzes übereignen. § 930 aber ist die Rechtsgrundlage für den Erwerb von Sicherungseigentum, das im Wirtschaftsleben das umständliche Pfandrecht des § 1204 längst abgelöst hat.

2. Die Rechtsfolgen des mittelbaren Besitzes

2.1 Die Gleichstellung mit dem unmittelbaren Besitz

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Nach § 868 „ist auch der andere Besitzer“; das ist die Rechtsfolge dieser Vorschrift. Gemeint sind der Nießbrauchsbesteller, der Verpfänder, der Vermieter und der Verpächter sowie jeder, der in einem „ähnlichen Verhältnis“ zu einem unmittelbaren Besitzer steht. Da ihm die tatsächliche Sachherrschaft des § 854 I fehlt, ist sein Besitz nur ein mittelbarer.

Wenn also auch der mittelbare Besitzer ein Besitzer ist, sind alle Vorschriften über den Besitz, die sich nicht auf den unmittelbaren Besitz beschränken, wie es die §§ 854-856 tun, auch auf den mittelbaren Besitz anwendbar[94].

2.2 Der Schutz des mittelbaren Besitzes

Zwar sind auch die §§ 858-864 über die verbotene Eigenmacht und deren Rechtsfolgen auf den unmittelbaren Besitz zugeschnitten, denn verbotene Eigenmacht ist nach § 858 I nur die Entziehung oder Störung des unmittelbaren Besitzes ohne Willen des unmittelbaren Besitzers. Aber § 869 S. 1 gibt auch dem mittelbaren Besitzer die Besitzschutzansprüche aus §§ 861, 862, freilich mit einer kleinen, aber logischen Einschränkung: Aus § 861 kann der mittelbare Besitzer nach § 869 S. 2 in der Regel nur auf Herausgabe der Sache an den unmittelbaren Besitzer klagen, damit der eigenmächtig veränderte Besitzstand wiederhergestellt werde. Auf Herausgabe an sich selbst darf er erst dann klagen, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will. Unter diesen Voraussetzungen hat der mittelbare Besitzer nach § 869 S. 3 auch das Verfolgungsrecht aus § 867. Die Parallele zwischen § 869 S. 2 und § 986 I 2 ist kein Zufall.

Diese Ansprüche des mittelbaren Besitzers stehen neben denjenigen des unmittelbaren Besitzers[95].

Dass der mittelbare Besitzer auch Selbsthilfe nach § 859 üben dürfe, sagt § 869 zwar nicht, folgt aber aus § 868.

2.3 Kein Besitzschutz gegen den unmittelbaren Besitzer

Da nur die Entziehung oder Störung des unmittelbaren Besitzes ohne Willen des unmittelbaren Besitzers eine verbotene Eigenmacht nach §§ 858 ff. ist, hat der mittelbare Besitzer keinen Besitzschutz gegen den unmittelbaren Besitzer, denn was mit dessen Willen geschieht, ist selbst dann keine verbotene Eigenmacht, wenn es den mittelbaren Besitz zerstört[96].

2.4 Weitere Rechtsfolgen

Der mittelbare Besitz erleichtert nach §§ 930, 931 die Übereignung beweglicher Sachen (RN 1123 ff.), vor allem in Gestalt der Sicherungsübereignung (RN 1263 ff.), und begründet nach § 1006 III eine Eigentumsvermutung (RN 1184).

3. Entstehung und Untergang des mittelbaren Besitzes

3.1 Das Besitzmittlungsverhältnis

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§ 868 definiert den mittelbaren Besitz anhand von Beispielen, vier benannten und einem unbenannten. Danach sind mittelbare Besitzer der Nießbrauchsbesteller und der Verpfänder, der Vermieter und der Verpächter sowie jeder, der in einem „ähnlichen Verhältnis“ zu einem unmittelbaren Besitzer steht. Der gemeinsame Nenner dieser Beispiele ist laut Gesetz ein Rechtsverhältnis, das den einen gegenüber dem anderen auf Zeit zum unmittelbaren Besitz berechtigt oder verpflichtet. Ist aber das Besitzrecht des einen zeitlich begrenzt, hat der andere nach Ablauf der Besitzzeit einen Anspruch auf Rückgabe der Sache. Das sind die beiden Voraussetzungen des mittelbaren Besitzes.

Man kann sie sogar auf eine einzige Voraussetzung reduzieren: den Anspruch auf Herausgabe der Sache nach Ablauf der Besitzzeit. Dieser Anspruch zeigt, dass der unmittelbare Besitzer sein zeitlich begrenztes Besitzrecht vom umfassenderen Besitzrecht eines anderen ableitet. Was die beiden verbindet, ist das Besitzmittlungsverhältnis. So ist es nur folgerichtig, dass der mittelbare Besitz nach § 870 durch Abtretung des Herausgabeanspruchs aus dem Besitzmittlungsverhältnis übertragen wird.

3.2 Vertragliches oder gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis

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Mittelbarer Besitz entsteht demnach durch ein Besitzmittlungsverhältnis zweier Personen aus Vertrag oder Gesetz, das nach dem Vorbild von Nießbrauch, Pfandrecht, Miete und Pacht den einen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zum unmittelbaren Besitz berechtigt oder verpflichtet und dem anderen nach Ablauf der Besitzzeit einen Anspruch auf Herausgabe der Sache gibt[97].

Die Rechtsprechung verlangt ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis; die allgemeine Abrede, für einen anderen zu besitzen, genügt angeblich nicht. Aber das ist ein Streit um Worte. So begnügt man sich für die Sicherungsübereignung mit einer formelhaften „Leihe“ oder „Verwahrung“ und für das Besitzmittlungsverhältnis zwischen Ehegatten gar mit der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353[98].

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Beispiele

Mittelbaren Besitz begründen:


- Verkauf und Lieferung unter Eigentumsvorbehalt (BGH 10, 69; 28, 27; NJW 53, 217; RG 135, 75; 138, 267);
- Sicherungsvertrag und Sicherungsübereignung (BGH NJW 79, 2308);
- Leihe (OLG Düsseldorf NJW 86, 2513: Recht zur privaten Nutzung eines Dienstwagens);
- Verwahrung (BGH 85, 264) und Hinterlegung (BGH WPM 69, 208: Grundschuldbrief);
- vorläufige Lagerung käuflich erworbener Ware auf dem Grundstück des Verkäufers (BGH BB 71, 241) oder von Baumaterial auf dem Baugrundstück (RG 104, 93);
- Auftrag und Geschäftsbesorgung (BGH NJW 64, 398), Lager-, Fracht- und Speditionsvertrag (BGH 32, 204; NJW 79, 2037; RG 118, 253: Unter- und Hauptspediteur), auch Geschäftsführung ohne Auftrag (BGH NJW 2009, 2530; 2012, 3781: Abschleppen eines falsch geparkten Autos);
- eheliche Lebensgemeinschaft (§ 1353) für Ehewohnung und Hausrat, die nur einem Ehegatten gehören: Beide Ehegatten sind unmittelbare Mitbesitzer und der Nichteigentümer vermittelt dem Eigentümer auch noch mittelbaren Besitz (BGH 73, 257; 67, 217);
- Eltern-Kind-Verhältnis (BGH NJW 89, 2542: Eltern beschenken ihr minderjähriges Kind nach §§ 518 II, 930);
- Verhältnis zwischen Vormund und Mündel, zwischen Vermögensbetreuer und Betreutem;
- Verhältnis zwischen Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter und Erben;
- Verhältnis zwischen Gerichtsvollzieher, Gläubiger und Schuldner nach Sachpfändung (BGH NJW 93, 936).

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Im Normalfall entsteht mittelbarer Besitz rechtsgeschäftlich durch einen wirksamen Besitzmittlungsvertrag. Erforderlich ist das nicht. Auch ein unwirksamer Besitzmittlungsvertrag begründet dann mittelbaren Besitz, wenn der unmittelbare Besitzer den Oberbesitz des anderen anerkennt[99] und der andere einen Anspruch auf Herausgabe hat, zwar nicht aus Vertrag, aber aus Gesetz, etwa aus § 985 oder § 812[100]. Für mittelbaren Besitz genügt jeder durchsetzbare Herausgabeanspruch, den der unmittelbare Besitzer gelten lässt.

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Da der unmittelbare Besitzer, wie die gesetzlichen Beispiele zeigen, sein Besitzrecht von einem anderen ableitet, den er als Oberbesitzer anerkennt[101], ist er stets Fremdbesitzer[102], denn der Eigenbesitzer (§ 872) anerkennt keinen höherrangigen Besitz eines anderen[103]. Auch kann man nicht gleichzeitig Eigen- und Fremdbesitzer sein[104]. Deshalb erlangt der Vermieter oder Verpächter eines Grundstücks keinen mittelbaren Besitz an Scheinbestandteilen der Miet- oder Pachtsache nach § 95, denn sie gehören dem Mieter oder Pächter, der sie folglich in Eigenbesitz hat[105].

Man hat daraus geschlossen, dass der mittelbare Besitz einen Besitzwillen sowohl des unmittelbaren als auch des mittelbaren Besitzers erfordere, vor allem den Willen des unmittelbaren Besitzers, nur zeitlich begrenzt zu besitzen und seine Herausgabepflicht anzuerkennen[106].

3.3 Der Erwerb des mittelbaren Besitzes

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Mittelbaren Besitz kann man auf mancherlei Art und Weise erwerben.


- Der unmittelbare Besitzer überlässt seinen Besitz auf Zeit einem anderen und erlangt so mittelbaren Besitz. Dies gilt nach § 868 für Nießbrauch und Pfandrecht, Miete und Pacht sowie zahlreiche andere Überlassungsverträge (RN 76). Hierher gehört auch der Fall, dass der Ehegatte Mitbesitz an der Ehewohnung oder dem Hausrat des anderen erlangt und dadurch dem Eigentümer-Ehegatten mittelbaren Besitz vermittelt.
- Der unmittelbare Eigenbesitzer übereignet seine Sache einem anderen nach § 930 als Sicherheit. Dadurch behält er zwar seinen unmittelbaren Besitz, aber nur noch als Fremdbesitz. Gleichzeitig vermittelt er dem Sicherungsnehmer mittelbaren Eigenbesitz.
-
- Der mittelbare Besitzer überträgt seinen Besitz nach § 870 auf einen anderen (RN 82).

3.4 Der Verlust des mittelbaren Besitzes

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Der mittelbare Besitz geht auf die folgende Art und Weise verloren:


- Der Herausgabeanspruch aus dem Besitzmittlungsverhältnis erlischt durch Erfüllung oder Erlass, durch Zerstörung oder unwiderbringlichen Verlust der herauszugebenden Sache.
- Der Besitzmittler verliert – freiwillig oder unfreiwillig – den unmittelbaren Besitz.
-

Beispiel

Der Käufer übereignet Ware, die er unter Eigentumsvorbehalt erworben hat, nach § 930 seiner Bank als Sicherheit und zerstört dadurch den mittelbaren Besitz des Verkäufers, denn er kann nicht gleichzeitig zwei verschiedenen Eigentümern den Besitz vermitteln (BGH 50, 45; NJW 78, 696).

Dagegen bleibt der mittelbare Besitz des Vorbehaltsverkäufers bestehen, wenn der Käufer nicht die Sache selbst, sondern nur sein eigenes Anwartschaftsrecht auf Eigentum sicherungsübereignet, denn diese Sicherungsübereignung verträgt sich ohne weiteres mit dem bisherigen Besitzmittlungsverhältnis (BGH 28, 29; 50, 49).

3.5 Kein Nebenbesitz mehrerer mittelbarer Besitzer

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Der unmittelbare Besitzer kann nicht gleichzeitig mehreren Oberbesitzern nebeneinander gleichstufigen mittelbaren Besitz vermitteln. § 871 erlaubt nur mehrstufigen mittelbaren Besitz (RN 83), für ein Nebeneinander mehrerer mittelbarer Besitzer auf gleicher Stufe ist kein Platz. Der Besitzmittler kann nicht gleichzeitig zwei Herrn dienen und mehrerer selbstständige Herausgabeansprüche verschiedener Oberbesitzer anerkennen[112].

Damit darf man den Mitbesitz (§ 866) mehrerer mittelbarer Besitzer nicht verwechseln; vermieten mehrere Personen gemeinsam eine Sache, werden sie mittelbare Mitbesitzer (§§ 868, 866).

4. Die Übertragung des mittelbaren Besitzes

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Der mittelbare Besitz wird nach § 870 durch Abtretung des Herausgabeanspruchs übertragen. Es ist dies in aller Regel nicht der Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985, sondern der vertragliche oder gesetzliche Herausgabeanspruch aus dem Besitzmittlungsverhältnis, also aus Nießbrauch, Pfandrecht, Miete, Pacht oder einem „ähnlichen Verhältnis“. Nicht erforderlich ist die Übertragung des ganzen Besitzmittlungsverhältnisses. Schon allein durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs überträgt der mittelbare Besitzer seinen Besitz und vermittelt der unmittelbare Besitzer den mittelbaren Besitz nunmehr dem Abtretungsempfänger[113]. Dagegen überträgt die Begründung eines weiteren mittelbaren Besitzes auf einer höheren Stufe nach § 871 nicht den vorhandenen mittelbaren Besitz.

Statt durch Einigung und Übergabe nach § 929 S. 1 kann man eine bewegliche Sache nach § 931 auch durch Einigung und Übertragung des mittelbaren Besitzes übereignen[114].

Im Handelsverkehr überträgt schon die Übergabe eines Traditionspapiers: eines Ladescheins, Orderlagerscheins oder Konossements mittelbaren Besitz an der Sache; für andere Papiere wie Frachtbrief, Anweisung oder Rechnung gilt dies nicht (RN 1120).

Kraft Gesetzes gehen nach §§ 566 I, 578 I mit dem Mietverhältnis auch der Herausgabeanspruch und der mittelbare Besitz des Wohnungs- oder Grundstücksvermieters auf den neuen Eigentümer über.

5. Der mehrfach gestufte mittelbare Besitz

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Nach § 871 kann auch der mittelbare Besitzer einem anderen mittelbaren Besitz vermitteln. Auf diese Art und Weise lassen sich mehrere Besitzmittlungsverhältnisse aufeinander türmen.

Beispiele


- Der Eigentümer vermietet seinen Hebekran einem Bauunternehmer und übereignet ihn sodann sicherungshalber nach § 931 an seine Bank. Der Mieter ist unmittelbarer Fremdbesitzer, der bisherige Eigentümer mittelbarer Fremdbesitzer auf der ersten Stufe und die Bank mittelbare Eigenbesitzerin auf der zweiten Stufe. Durch die Sicherungsübereignung hat der bisherige Eigentümer seinen mittelbaren Eigenbesitz in mittelbaren Fremdbesitz verwandelt und vermittelt nun seinerseits der Bank mittelbaren Eigenbesitz, der stets auf der obersten Stufe steht (BGH NJW 59, 1537; 64, 398). Der unmittelbare Besitzer muss den höherstufigen mittelbaren Besitz nicht kennen (BGH NJW 64, 398).
- Der Eigentümer vermietet eine Wohnung und mietet dann ein Zimmer dieser Wohnung. Dadurch wird er, obwohl Eigentümer, unmittelbarer Fremdbesitzer des Mietzimmers, der Wohnungsmieter ist unmittelbarer Fremdbesitzer der Mietwohnung mit Ausnahme des untervermieteten Zimmers; insoweit ist er mittelbarer Fremdbesitzer erster Stufe. Der Eigentümer ist schließlich auch noch mittelbarer Eigenbesitzer zweiter Stufe der vermieteten Wohnung.
- Der Deutsche Kassenverein (DKV) nimmt im Auftrag einer Bank Inhaberschuldverschreibungen eines Bankkunden in Girosammelverwahrung nach § 24 DepotG. Dadurch wird er unmittelbarer Fremdbesitzer, die Bank mittelbare Fremdbesitzerin der ersten Stufe und der Kunde mittelbarer Eigenbesitzer der zweiten Stufte (BGH NJW 97, 2111: Verpfändung des Depots deshalb nach § 1205 I 2).
- Leben die Ehegatten in einer Wohnung zusammen, die dem einen zu Alleineigentum gehört, oder ist die Wohnung (auch) mit Hausrat ausgestattet, der einem Ehegatten allein gehört, so haben beide wie selbstverständlich unmittelbaren Mitbesitz (§ 866) an Ehewohnung und Hausrat, wem immer sie gehören (BGH NJW 79, 976). Aber der Eigentümer ist Eigenbesitzer (§ 872), der Nichteigentümer Fremdbesitzer, der dem Eigentümer kraft der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353) zugleich mittelbaren Eigenbesitz vermittelt (BGH 73, 257; 67, 217).
- Pfändet der Gerichtsvollzieher für den Gläubiger ein Auto des Schuldners, indem er es nach § 808 I ZPO in Besitz nimmt, entsteht folgendes Besitzgebäude: Der Gerichtsvollzieher wird unmittelbarer Fremdbesitzer, der Gläubiger mittelbarer Fremdbesitzer erster Stufe und der Schuldner mittelbarer Eigenbesitzer zweiter Stufe (BGH NJW 93, 936: mehrfach gestufter mittelbarer Besitz nach Pfändung des Herausgabeanspruchs). Noch imposanter wird der Bau, wenn der Gerichtsvollzieher das gepfändete Auto nach § 808 II ZPO im Gewahrsam des Schuldners belässt. Dadurch wird der Schuldner unmittelbarer Fremdbesitzer, da er das gepfändete Auto gewissermaßen für den Gerichtsvollzieher „verwahrt“. Dieser wird mittelbarer Fremdbesitzer erster Stufe, der Gläubiger mittelbarer Fremdbesitzer zweiter Stufe und der Schuldner mittelbarer Eigenbesitzer dritter Stufe.