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c) Madrider Markenabkommen (MMAMMA)

Im Bereich des Markenrechtes wird die PVÜ durch das „Madrider AbkommenMadrider Abkommen über die internationale RegistrierungRegistrierungRegistrierunginternationale von Marken“ vom 14.4.1891 (MMA) sowie das „Protokoll zum Madrider Markenabkommen“ vom 27.6.1989 (MMP) ergänzt (im Einzelnen s.u. § 64). Die Vertragsstaaten des MMA bilden zusammen mit den Vertragsstaaten des MMP einen Verband für die internationale Registrierung von Marken (Art. 1 Abs. 1 MMA, Art. 1 MMP).1 Ähnlich wie das HMA (s.o. b.) eröffnet das MMA dem Markeninhaber die Möglichkeit durch eine einzige internationale RegistrierunginternationaleRegistrierung beim Internationalen Büro der WIPO in Genf eine Vielzahl von andernfalls erforderlichen Einzelanmeldungen in anderen Staaten zu vermeiden. Grundlage für die internationale Registrierung ist eine eingetragene nationalenationaleMarke MarkeMarkenationale (sog. Basis- oder UrsprungsmarkeMarkeUrsprungs-MarkeBasis-, Art. 1 Abs. 2 MMA). Der Antrag auf internationale Registrierung kann – anders als nach dem HMA – nicht unmittelbar beim Internationalen Büro, sondern nur durch Vermittlung der Behörde des UrsprungslandUrsprungslandBehördees (in Deutschland durch das DPMA) eingereicht werden (Art. 3 Abs. 1 MMA). Durch die internationale Registrierung der Marke entsteht allerdings – ebenso wenig wie bei der internationalen Hinterlegung nach dem HMA – kein supranationales Schutzrecht, sondern lediglich ein Bündel nationaler Marken (Art. 4 Abs. 1 MMA).2

3. Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜRBÜ)

Im Bereich des Urheberrechts steht als ältester und bedeutendster internationaler Vertrag die „Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst“ vom 9.9.1886 im Vordergrund, die seit der zweiten Revisionskonferenz 1908 in Berlin als sog. Revidierte Berner Übereinkunft (kurz „RBÜ“) bezeichnet wird.1 Sie ist ein mehrseitiger völkerrechtlicher Vertrag, den inzwischen alle wirtschaftlich wichtigen Staaten der Welt2 ratifiziert haben und durch den sich die vertragsschließenden Staaten zwecks internationalen Schutzes des Urheberrechts zu einem Staatenverband mit eigener Rechtspersönlichkeit zusammengeschlossen haben (Art. 1 RBÜ). Die RBÜ sichert den internationalen Urheberrechtsschutz in erster Linie – wie die PVÜ (s.o. unter 1.) – durch den Grundsatz der InländerInländer-behandlungbehandlung (sog. AssimilationsprinzipAssimilationsprinzip, Art. 5 Abs. 1, 3). Das heißt, Urheber eines Verbandsstaates genießen für ihre Werke in den jeweils anderen Verbandsländern denselben Schutz wie ein dortiger Inländer. Entsprechend dem im Urheberrecht gültigen Grundsatz des „automatischen Schutzesautomatischer Schutz“ ist der Genuss und die Ausübung der gewährten Rechte nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden, auch ist der Schutz unabhängig vom Bestehen des Schutzes für das Werk im Ursprungsland (Art. 5 Abs. 2 RBÜ).3 Aufgrund der RBÜ geschützt sind nicht nur die einem Verbandsland angehörenden Urheber für ihre veröffentlichten und unveröffentlichten Werke (Art. 3 Abs. 1a), sondern auch die keinem Verbandsland angehörenden Urheber für die Werke, die sie zum ersten Mal in einem Verbandsland oder gleichzeitig in einem verbandsfremden und in einem Verbandsland veröffentlichen (Art. 3 Abs. 1b). Der Oberbegriff für die vom Schutz der RBÜ erfassten Werke der verbandsangehörigen Urheber sowie erstmals oder gleichzeitig in einem Verbandsland veröffentlichten Werke lautet „verbandseigene Werkverbandseigenes Werke“.4 Die durch die RBÜ gewährte SchutzdauerSchutzdauerRBÜ umfasst grundsätzlich das Leben des Urhebers und 50 Jahre nach seinem Tod (50 Jahre post mortem auctoris, Art. 7 Abs. 1). Sie richtet sich zwar grundsätzlich nach dem Gesetz des Landes, für das Schutz beansprucht wird, jedoch darf sie, sofern die Rechtsvorschriften dieses Landes nichts anderes bestimmen, die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 8 RBÜ), d.h. der Grundsatz der Inländerbehandlung ist insoweit durch das Prinzip des SchutzfristSchutzfrist-envergleichFristSchutz-envergleichs eingeschränkt.5 Ferner stellt die RBÜ durch die Garantie bestimmter sog. MindestrechtRBÜMindestrechtMindestrechte ein internationales MindestschutzMindestschutz-niveauniveau sicher (Näheres hierzu § 81 I.).6

4. WIPOWIPO-Konvention-Konvention

Von übergreifender Bedeutung für das gesamte Immaterialgüterrecht ist das „Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum“ vom 14.7.1967 (WIPO-Konvention), durch das die WIPO (World Intellectual Property Organization), die auch unter ihrem französischen Namen als OMPI (Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle) bekannt ist, gegründet wurde (Art. 1). Die WIPO ist eine von 16 Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (UN), ihr Sitz ist Genf (Art. 10 Abs. 1 WIPO-Konvention). Die WIPO hat 191 Mitgliedsstaaten.1 Zweck der WIPO ist es, den Schutz des „geistigen Eigentums“ (definiert in Art. 2 viii) durch Zusammenarbeit der Staaten weltweit zu fördern (Art. 3 i) sowie die verwaltungsmäßige Zusammenarbeit zwischen den „Verbänden“ (definiert in Art. 2 vii) zu gewährleisten (Art. 3 ii). Zur Erreichung dieses Zwecks obliegen ihr vielfältige AufgabenAufgabeWIPO (vgl. Art. 4), u.a. fördert sie Maßnahmen zur weltweiten Verbesserung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet (Art. 4 i); sie erfüllt die Verwaltungsaufgaben des Pariser Verbandes (PVÜPVÜ), der im Rahmen dieses Verbandes errichteten besonderen Verbände (Nebenabkommen PVÜ) und des Berner Verbandes (RBÜ, Art. 4 ii); sie unterstützt das Zustandekommen internationaler Vereinbarungen zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums (Art. 4 iv) und unterhält Einrichtungen zur Erleichterung des internationalen Schutzes geistigen Eigentums (Art. 4 vii).

5. TRIPSTRIPS-Übereinkommen

Ein weiteres übergreifendes Abkommen von herausragender Bedeutung ist das „Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums“ vom 15.4.19941 (Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights – kurz „TRIPS“), das als Bestandteil des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, kurz „WTOWTO“) abgeschlossen wurde. Das TRIPS-Übereinkommen, das auf globale Geltung angelegt ist, verbindet in neuartiger Weise den Schutz des geistigen Eigentums mit dem auf Liberalisierung und Nichtdiskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen abzielenden Allgemeinen Zoll- und Handelsübereinkommen (GATT). Es versteht den Schutz des geistigen Eigentums nicht als Hindernis, sondern als Bedingung für den freiefreierWelthandeln Welthandel.2 Da mit dem Beitritt zur WTO und den dadurch erreichbaren Vorzügen des Freihandels auch zwingend der Beitritt zum TRIPS-Übereinkommen verbunden ist, wurde es schnell zu einem der mitgliederstärksten und damit bedeutendsten internationalen Abkommen im Bereich des geistigen Eigentums.3 Hauptziele des TRIPS sind die Förderung eines wirksamen und angemessenen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums sowie die Sicherstellung, dass die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht selbst zu Schranken für den rechtmäßigen Handel werden (Präambel; zu den Zielen vgl. ferner Art. 7). Das TRIPS-Abkommen bezieht sich, wie ja bereits in seinem Namen zum Ausdruck kommt, auf den Schutz des geistigen Eigentums insgesamt, also sowohl auf den Schutz durch die gewerblichen SchutzrechtSchutzrechtgewerblichese als auch auf das Urheberrecht (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Teil II Abschnitte 1 bis 7, Art. 9–39). Der Schutz des TRIPS-Übereinkommens ist als MindestschutzMindestschutz ausgestaltet, d.h. die Mitglieder dürfen in ihr Recht einen umfassenderen Schutz aufnehmen, vorausgesetzt, dieser Schutz läuft dem TRIPS-Übereinkommen nicht zuwider (Art. 1 Abs. 1 S. 2). Was das Verhältnis des TRIPS-Übereinkommens zu den bestehenden wichtigen völkerrechtlichen Verträgen im Bereich des geistigen Eigentums angeht, so baut es auf diesen auf und erklärt deren Regelungen für seine Mitglieder als Mindestschutzstandards für verbindlich (Art. 2, 9 Abs. 1), teilweise geht es jedoch über deren Schutzniveau erheblich hinaus.4 Wesentliche Prinzipien des TRIPS-Übereinkommens sind der – aus PVÜ und RBÜRBÜ (s. zuvor u. 1., 3.) geläufige – Grundsatz der InländerInländer-behandlungbehandlung (Art. 3) sowie der Grundsatz der MeistbegünstigungMeistbegünstigung. Letzterer besagt, dass Vorteile, Vergünstigungen, Sonderrechte und Befreiungen, die von einem Mitglied den Angehörigen eines anderen Landes gewährt werden, sofort und bedingungslos den Angehörigen aller anderen Mitglieder gewährt werden (Art. 4 TRIPS). Neben den allgemeinen Bestimmungen und Grundprinzipien (Teil I) enthält es grundlegende Regelungen für fast alle Rechte des geistigen Eigentums (Teil II): für das UrheberrechtUrheberrecht (Art. 9–14 – näheres hierzu s.u. § 81 II.), für MarkeMarken (Art. 15–21); geografische Angaben (Art. 22–24), gewerbliche MusterMuster und ModellModelle (Art. 25–26), Patente (Art. 27–34), Halbleiterschutz/TopographieTopographien (Art. 35–38) und den Schutz nicht offenbarter Informationen/Know-how (Art. 39). Hervorzuheben ist schließlich, dass sich das TRIPS-Abkommen nicht auf die Festlegung materieller Mindeststandards beschränkt, sondern darüber hinaus grundlegende Vorschriften enthält, um eine verfahrensmäßige Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen (Teil III, Art. 41–61).

IV. Recht der EuropäischeuropäischGemeinschaftsrechten Union

Neben den zuvor dargestellten völkerrechtlichen Verträgen erweist sich aus europäischer Perspektive das EU-Recht zunehmend als wichtige Quelle zur Sicherstellung eines grenzüberschreitenden Schutzes geistigen Eigentums.1 Seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Schaffung des europäischeuropäischBinnenmarkten Binnenmarktes2 wurden auf der Ebene der EU eine Vielzahl weitreichender Maßnahmen zur Harmonisierung der unterschiedlichen nationalen SchutzgesetzSchutzgesetze im Bereich des geistigen Eigentums sowie zur Schaffung europaweit einheitlich wirkender, d.h. supranationaler gewerblicher Schutzrechte ergriffen.

1. Rechtssetzungskompetenz der EU im Bereich des geistigen Eigentums

Die Zuständigkeit der Europäischen Union im Bereich des Rechts des geistigen Eigentums stützt sich im Wesentlichen auf deren Aufgabe, die zu Errichtung und Funktionieren des Binnenmarktes erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen1 (Art. 114, 115 AEUV).2 Die Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich des geistigen Eigentums zielen daher im Wesentlichen auf eine Überwindung unterschiedlicher nationaler SchutzgesetzSchutzgesetze in den Mitgliedstaaten und damit auf die Beseitigung von Hindernissen insbesondere für den freiefreierDienstleistungsverkehrfreierWarenverkehrn Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU ab (Art. 14 AEUV). Soweit sich das Unionsrecht nicht auf eine Harmonisierung im Bereich des geistigen Eigentums beschränkt (s. nachfolgend 3.), sondern selbstständige Gemeinschaftsschutzrechte geschaffen hat (s. nachfolgend 4.), ist in Fällen eines möglichen Konflikts mit Regelungen des nationalen Rechts der Anwendungsvorrang des Unionsrechts zu beachten (Art. 288 AEUV).3

2. FormFormGemeinschaftsrechten des Rechts der Europäischen Union

Im Zuge der Errichtung des Binnenmarktes wurde das für einen internationalen Schutz des geistigen Eigentums maßgebliche Regelwerk inzwischen durch eine Vielzahl europäischeuropäischRichtlinieer Richtlinien und Verordnungen ergänzt.1 Zwecks rechtlicher Einordnung dieser Maßnahmen ist zu vergegenwärtigen, dass innerhalb des Unionsrechts zwischen dem sog. primären Unionsrecht, das im Wesentlichen aus den Verträgen (EUV, AEUV) besteht, und dem sog. sekundären Unionsrecht unterschieden wird. Als sekundäres Unionsrecht werden die in Art. 288 AEUV genannten europäischeuropäischRechtsakten Rechtsakte bezeichnet, also Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen.2 Im vorstehenden Zusammenhang von Bedeutung ist, dass die EU-Verordnung ohne weiteres in den Mitgliedstaten der EG als europäisches Recht unmittelbar gilt (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Das heißt, die EU-Verordnung wirkt in den Mitgliedstaaten wie ein nationales Gesetz. Als solche kann sie unmittelbare Rechtspflichten und Ansprüche im vertikalen Verhältnis zwischen Staat und Bürger ebenso wie horizontale Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern untereinander begründen.3 Demgegenüber sind EU-RichtlinieRichtlinieEG-n zunächst an die Mitgliedstaaten gerichtet, sie sind hinsichtlich des jeweils zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel (Art. 288 Abs. 3 AEUV). Erst nach Umsetzung in nationales Recht gilt der Regelungsgehalt der Richtlinie unmittelbar als einzelstaatliches Recht.4

3. Harmonisierung im Bereich des geistigen Eigentums

Wie zuvor gesehen, ist die EU-Richtlinie die geeignete Maßnahme des Unionsrechts, um eine Harmonisierung des Rechts innerhalb der Union durch Angleichung der in den jeweiligen Mitgliedstaaten geltenden nationalen Gesetzesbestimmungen zu erreichen. Demzufolge spiegeln sich auch die Harmonisierungsbestrebungen der Union im Bereich des Rechts des geistigen Eigentums in einer Vielzahl von Richtlinien wider. Ohne einer Erörterung dieser Rechtsakte – ihrer Inhalte und ihrer Bedeutung – im Rahmen der Darstellung der jeweiligen Rechtsgebiete vorgreifen zu wollen, seien überblicksartig die wichtigsten Richtlinien bereits an dieser Stelle benannt:

 Die Richtlinie 87/54/EWG vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen

 RichtlinieRichtlinie 89/104/EWG vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die MarkeMarken;

 Richtlinie 92/100/EWG vom 19.11.1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten SchutzrechtSchutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums;

 Richtlinie 93/83/EWG vom 27.9.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung;

 Richtlinie 96/9/EG vom 11.3.1996 über den rechtlichen Schutz von DatenbankenDatenbankRichtlinie;

 Richtlinie 98/44/EG vom 6.7.1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer ErfindungErfindungbiotechnologischeen;

 Richtlinie 98/71/EG vom 13.10.1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen;

 Richtlinie 2001/29/EG vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft;

 Richtlinie 2001/84/EG vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks;

 Richtlinie 2004/48/EG vom 29.4.2004 zur DurchsetzungDurchsetzungRecht des geistigen Eigentums der Rechte des geistigen Eigentums;

 Richtlinie 2009/24/EG vom 23.4.2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (kodifizierte Fassung);1Computerprogramm

 Richtlinie 2011/177/EU v. 27.9.2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte;

 Richtlinie 2012/28/EU v. 25.10.2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister WerkeVerwaiste Werke);

 Richtlinie 2014/26/EU v. 26.2.2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt;

 Richtlinie (EU) 2015/2436 v. 16.12.2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken;

 Richtlinie (EU) 2016/943 v. 8.6.2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung.

4. Einheitliche GemeinschaftsschutzrechtSchutzrechtGemeinschafts-e

Die Initiativen der EU im Bereich des geistigen Eigentums beschränken sich jedoch nicht allein auf eine Harmonisierung des innerhalb der Europäischen Union geltenden Immaterialgüterrechts durch Richtlinien. Vielmehr hat die Union in den zurückliegenden Jahren darüber hinaus – gestützt auf das Instrument der EU-Verordnung – einheitliche gewerbliche Schutzrechte geschaffen, die als sog. Gemeinschaftsschutzrechte1 überall in der Union unmittelbar gelten. Die Harmonisierung des Rechts des geistigen Eigentums innerhalb der Union hat sich also „zweigleisig“ vollzogen.2 Während Gemeinschaftsschutzrechte im Bereich des Marken-, Design- und Sortenschutzrechtes bereits seit vielen Jahren etabliert sind, steht der Start eines supranationalen einheitlichen EU-Patentrechts noch bevor. Erst im Dezember 2012 haben sich 25 Mitgliedsstaaten3 nach vier Jahrzehnten intensiver Diskussion und vielen erfolglosen Anläufen auf die Einführung eines einheitlichen EU-Patents (Einheitspatent) und eines einheitlichen Patentgerichts verständigen können. Das sog. Patentreformpaket zur Einführung des Einheitspatents besteht aus der Patentverordnung, der Sprachenverordnung und dem Gerichtsabkommen.4 Die beiden Verordnungen (Einheitspatent-VO, Sprachen-VO) sind bereits am 20.01.2013 in Kraft getreten, sie finden aber erst ab dem Tag Anwendung, an dem das Gerichtsabkommen – das Übereinkommen über das einheitliche Patentgericht (EPGÜ) – in Kraft tritt. Hierfür ist die Ratifikation durch 13 Staaten erforderlich, darunter zwingend diejenigen, in denen es im Jahr vor der Unterzeichnung des Übereinkommens die meisten gültigen europäischen Patente gab (vgl. Art. 89 Abs. 1 EPGÜ), d.h. Deutschland, Frankreich und Vereinigtes Königreich (UK). Das Inkrafttreten des EPGÜ hat sich 2017 buchstäblich in letzter Minute dadurch verzögert, dass die einzig noch fehlende Ratifikation durch Deutschland durch eine Verfassungsbeschwerde vorläufig gestoppt wurde.5 Trotz dieser Verzögerung gehen die teilnehmenden Mitgliedsstaaten davon aus, dass das Einheitspatent im Laufe des Jahres 2018 starten kann6 (zum Einheitspatent s. auch u. 2. Abschnitt, § 23). Neben der Möglichkeit, nationale Schutzrechte in den einzelnen Mitgliedsstaaten zu erlangen, besteht damit für die wichtigsten Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes die Option, ein supranationales unionsweit gültiges Schutzrecht zu erlangen.7 Auch insoweit bleibt eine eingehendere Betrachtung dem Kontext der Darstellung der jeweils betroffenen Rechtsgebiete vorbehalten, während an dieser Stelle ein erster Überblick genügen soll:

 Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27.7.1994Sortenschutzgemeinschaftlicher Sortenschutz;

 Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster vom 12.12.2001Gemeinschaftsgeschmacksmuster;

 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes vom 17.12.2012 (sog. Einheitspatent-VerordnungEU-Patentverordnung);

 Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen vom 17.12.2012 (sog. SprachenverordnungSprachenverordnung);

 Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (Unionsmarkenverordnung).8

Mit dem Vertrag von Lissabon wurde eine spezielle rechtliche Grundlage für Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union eingeführt (Art. 118 Abs. 1 AEUV).


Übergreifende Abkommen/Richtlinie
Pariser Verbandsübereinkunft v. 20.3.1883 (PVÜ). Ältester völkerrechtlicher Vertrag auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) v. 14.7.1967. Schutz des geistigen Eigentums durch nahezu weltweite Zusammenarbeit der Staaten.
Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums v. 15.4.1994 (TRIPS). Übereinkommen als Anhang zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO).
Zielt auf die Schaffung gleicher Bedingungen bei der Anwendung der Rechte an geistigem Eigentum und eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften zum Schutz im Sinne einer gesicherten Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums. In Deutschland umgesetzt durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums v. 7.7.2008.
Vertrag über internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentrechts v. 19.6.1970 (PCT).
Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente v. 5.10.1973 (EPÜ). Völkerrechtlicher Vertrag zur Gründung der Europäischen Patentorganisation mit dem Europäischen Patentamt (EPA) in München.
Richtlinie 87/54/EWG des Rates über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen v. 16.12.1986. Schutz von dreidimensionalen Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien). Umgesetzt durch das Halbleiterschutzgesetz v. 22.10.1987 (HLSchG).
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken v. 14.4.1891 (MMA); ergänzt durch das Protokoll zum MMA v. 27.6.1989 (PMMA). Ermöglicht eine internationale Registrierung in den benannten Vertragsstaaten des MMA oder PMMA beim Internationalen Büro der WIPO.
Richtlinie 2008/95/EG v. 22.10.2008 des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (MarkenRL – kodifizierte Fassung); geändert durch Richtlinie (EU) 2015/2436 v. 16.12.2015 (Neufassung). Zugrundeliegende Ursprungs-Marken-RL 89/104/EWG v. 21.12.1988 umgesetzt durch das am 1.1.1995 in Kraft getretene Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen v. 25.10.1994 (MarkenG).
Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (Unionsmarkenverordnung). Rechtsgrundlage der einheitlichen Unionsmarke für das gesamte Gebiet der EU, verwaltet durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EU IPO) in Alicante.
Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle v. 6.11.1925 (HMA). Nebenabkommen zur PVÜ. Mit einer internationalen Hinterlegung bei der WIPO Erlangung von Musterschutz in den benannten Vertragsstaaten.
Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen v. 13.10.1998 (GeschmacksmusterRL). Harmonisierung des Geschmacksmusterrechts. Umgesetzt durch das in seinen wesentlichen Teilen am 1.6.2004 in Kraft getretene Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen vom 12.3.2004 (GeschmMG), das durch das Modernisierungsgesetz vom 10.10.2013 in Designgesetz umbenannt wurde.
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster v. 12.12.2001 (GGV); geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 v. 18.12.2006. Schaffung eines einheitlichen Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit Zuständigkeit des Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EU IPO) in Alicante.
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen v. 2.12.1961 (PflZÜ). Regelung des internationalen Sortenschutzes. Mitgliedsstaaten bilden einen Verband (Union for Protection of New Varieties of Plants – UPOV).
Schaffung eines gemeinschaftlichen gewerblichen Schutzrechts für Pflanzensorten, das eine einheitliche Wirkung in der gesamten Europäischen Union entfaltet. Zuständigkeit des Gemeinschaftlichen Sortenamtes in Angers/Frankreich.
Urheberrecht
Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst v. 9.9.1886 (RBÜ). Ältester völkerrechtlicher Vertrag des Urheberrechts.
Welturheberrechtsabkommen v. 6.9.1952 (WUA). Das WUA bietet ein geringeres Schutzniveau als die RBÜ, die deshalb auch unter den RBÜ-Verbandsstaaten Vorrang hat (Art. XVII Abs. 1 WUA). Da nahezu alle der zunächst nur dem WUA beigetretenen Staaten inzwischen dem RBÜ beigetreten sind, ist das WUA weitgehend bedeutungslos geworden. Das Abkommen hat jedoch als Vorstufe zum Beitritt der USA, Russlands und Chinas zur RBÜ einen international bedeutenden Beitrag zur Schaffung und Anhebung eines weltweiten Schutzstandards geleistet.
WIPO-Urheberrechtsvertrag v. 20.12.1996 (WIPO Copyright Treaty, WCT). Sonderabkommen zur RBÜ, das in Ergänzung zur RBÜ anwendbar ist und darauf abzielt, den internationalen Schutz des Urheberrechts auf der Grundlage der seit 1971 nicht mehr revidierten RBÜ insbesondere auch in Bezug auf die Herausforderungen durch die Digitaltechnik zu modernisieren.
Umsetzung durch Einfügung besonderer urheberrechtlicher Bestimmungen für Computerprogramme (§§ 69a – 69g UrhG).
Richtlinie 96/9/EG vom 11.3.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (DatenbankRL).
Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 22.5.2001 (InfoSocRL). Die Vorgaben der InfoSocRL wurden durch die Urheberrechtsnovelle 2003 in einem ersten Schritt (Erster Korb) in das deutsche Urheberrecht umgesetzt. Die Novelle 2003 zielte darauf ab, das deutsche Urheberrecht der Entwicklung im Bereich der neuen Informations- und Kommunikations-technologien (IuK), insbesondere der digitalen Technologie, anzupassen. Eine weitere Anpassung erfolgte durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft v. 26.10.2007 (Zweiter Korb).
Vorschlag für eine Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt v. 14.9.2016 COM(2016) 593 final (Vorschlag DSM-UrhR-RL). Der Richtlinienvorschlag ist Teil der breit angelegten „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ und zielt darauf ab, das Urheberrecht durch ein Bündel von Maßnahmen mit Blick auf die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen im digitalen Umfeld zu modernisieren.
Verordnung (EU) 2017/1128 v. 14.6.2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (Portabilitäts-Verordnung). Bei dieser seit dem 20.3.2018 geltenden Verordnung handelt es sich um die bis dato einzige EU-Verordnung auf dem Gebiet des bislang aus einer Vielzahl von Richtlinien bestehenden europäischen Urheberrechts. Ziel der Verordnung ist es, den Abonnenten portabler Online-Inhaltedienste den Zugriff auf diese Dienste auch dann zu ermöglichen, wenn sie sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedsstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedsstaat aufhalten.

Abb. 2: Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (ausgewählte wichtige internationale und europäische Rechtsgrundlagen)