Czytaj książkę: «Recht des geistigen Eigentums», strona 18

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§ 24 PCTPCTKapitel I Kapitel I

Internationale AnmeldunginternationaleAnmeldungen zum Schutz von Erfindungen umfassen u.a. solche für Patente und für Gebrauchsmuster1Gebrauchsmuster (Art. 2 ii) PCT). Nur derjenige, der die Staatsangehörigkeit eines VertragsstaatVertragsstaates oder in einem Vertragsstaat Sitz oder Wohnsitz hat, kann eine solche Anmeldung einreichen (Art. 9 PCT);2 und zwar beim nationalen Amt seines Sitzes oder seiner Staatsangehörigkeit, beim Internationalen Büro oder ggf. bei einer zwischenstaatlichen Organisation (Art. 10 PCT i.V.m. R 19.1 a), b) AOPCT). Somit kann ein Anmelder mit Sitz in Deutschland eine internationale Anmeldung einreichen beim DPMA (national geregelt durch Art. III § 1 IntPatÜG), beim EPA (s. Art. 151 EPÜ) sowie beim Internationalen Büro. Die Einreichung umfasst – die Erfüllung der notwendigen Formalitäten vorausgesetzt – grundsätzlich die Bestimmung aller Mitgliedsstaaten, für die der Vertrag am internationalen Anmeldedatum verbindlich ist (BestimmungsstaatenBestimmungsstaat) und zwar für alle nach PCT dort möglichen SchutzrechtSchutzrechtPCTsarten (R 4.9 a) i), ii) AOPCT). Für diese Bestimmungsstaaten hat die internationale Anmeldung die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung mit dem internationalen Anmeldedatum (Art. 11 Abs. 3 PCT).

Für eine internationale Anmeldung kann die PrioritätPriorität einer (oder mehrerer) früheren Anmeldung in Anspruch genommen werden, wobei grundsätzlich nach Art. 8 PCT das PrioritätPriorität-srechtsrecht nach Art. 4 PVÜPVÜ gilt. Die internationale Anmeldung kann auch Grundlage für die Inanspruchnahme von Prioritätsrechten sein (Art. 11 Abs. 4 PCT).

Für jede internationale Anmeldung wird gem. Art. 15 PCT eine RechercheRecherche zur Ermittlung des einschlägigen SdT durchgeführt und zwar von einer internationalen RechercheRecherche-behördebehördeBehördeRecherche-, die ein nationales Amt oder eine zwischenstaatliche Organisation sein kann (Art. 15ff. PCT). Für internationale Anmeldungen, die beim DPMA oder beim EPAEPA eingereicht werden, führt das EPA die Recherchen durch (Art. 16 Abs. 2 PCT i.V.m. Art. III § 3 IntPatÜG3 bzw. Art. 152 EPÜ). Auf Grundlage einer solchen Recherche werden ein RechercheRecherche-berichtnbericht und ein nicht bindender Bescheid zur Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit und der gewerblichen Anwendbarkeit erstellt (R 43ff. AOPCT). Ein Dialog mit dem Anmelder im Rahmen der Erstellung dieses Bescheides erfolgt nicht.

Die internationale Anmeldung wird üblicherweise unverzüglich nach Ablauf von 18 Monate nach ihrem Zeitrang (Anmelde- bzw. frühester Prioritätstag) veröffentlicht. Mögliche VeröffentlichungsspracheVeröffentlichung-sspracheSpracheVeröffentlichungs-n der Anmeldung sind, abhängig von der Sprache bei ihrer Einreichung, deutsch, englisch, französisch (also die EPA-AmtssprachenAmtssprache) sowie arabisch, chinesisch, japanisch, koreanisch, portugiesisch, russisch oder spanisch. Der Recherchenbericht wird – in der Veröffentlichungssprache und auch in englischer Sprache – zusammen mit der Anmeldung veröffentlicht, sofern er vorliegt; sonst wird er zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht. Der oben genannte nicht bindende Bescheid hingegen wird nicht veröffentlicht (Art. 21 PCT, R 48 AOPCT). Er kann dennoch Dritten zur Kenntnis gelangen, jedoch frühestens 30 Monate nach dem Prioritätsdatum im Rahmen einer Einsichtnahme (R 44ter AOPCT).

Nach Art. 29 PCT sind die Schutzwirkungen der internationalen Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung grundsätzlich die gleichen wie bei der Veröffentlichung einer nationalen Anmeldung. Sofern die internationale Anmeldung in deutscher SpracheSprache veröffentlicht wird (und die Bundesrepublik Bestimmungsstaat ist), entsteht somit auch der EntschädigungsanspruchAnspruchEntschädigung gem. § 33 PatG. Andernfalls ist für einen solchen Anspruch zuvor die Veröffentlichung einer deutschsprachigen Übersetzung durch das DPMA erforderlich (Art. III § 8 Abs. 1, 2 IntPatÜG).

Kapitel I endet gem. Art. 22 PCT i.V.m. ergänzenden nationalen Vorschriften frühestens 30 Monate4 nach dem Zeitrang (PrioritätPriorität-sdatumsdatum). Bis zum 31. März 2002 galt dafür eine 20-Monatsfrist. Im Rahmen dieser Änderung des PCT besteht die Möglichkeit, dass Vertragsstaaten bzw. deren Ämter einen Vorbehalt gegen die neue 30-Monatsfrist erklären. Davon haben z.Zt. noch 3 Staaten Gebrauch gemacht. Für diese Staaten endet Kapitel I nach 20 bzw. 21 Monaten.5

Für die übrigen Bestimmungsstaaten ist das Ende von Kapitel I gleichzeitig auch das Ende des PCT-Verfahrens. Danach können dort nationale bzw. regionale Phasen eingeleitet werden, indem die hierfür notwendigen Formalitäten und Gebührenzahlungen rechtzeitig erledigt werden.

Für die Bestimmungsstaaten, die den genannten Vorbehalt erklärt haben, endet das PCT-Verfahren nach 20 bzw. 21 Monaten nur dann, wenn nicht bis zum Ablauf von 19 Monaten nach dem Prioritätsdatum ein Antrag auf vorläufige internationale Prüfung gestellt und somit Kapitel II (s.u.) eingeleitet wird.

§ 25 PCTPCTKapitel II Kapitel II

Der Anmelder kann eine vorläufige internationale Prüfungvorläufige internationale Prüfung betreffend Neuheit,1 erfinderische TätigkeitTätigkeiterfinderische und gewerbliche Anwendbarkeit beantragen (Art. 31ff. PCT), wodurch das sog. Kapitel II für vom Anmelder ausgewählte Staaten eingeleitet wird. Die Frist dafür beträgt (außer bei den oben in § 24 genannten 3 Staaten) maximal 22 Monate ab dem Zeitrang oder 3 Monate nachdem der Anmelder den Recherchenbericht und den nicht bindenden Bescheid (aus Kapitel I) erhalten hat, je nachdem welche Frist später abläuft (R 54bis AOPCT). Für internationale Anmeldungen, die beim DPMA oder beim EPA eingereicht wurden, ist das EPAEPA internationale PrüfungPrüfung-behördesbehördeBehördePrüfungs-.

Das Prüfungsverfahren ermöglicht dem Anmelder, die Unterlagen der Anmeldung anzupassen und mit der Prüfungsbehörde zu verkehren (Art. 34 Abs. 2 PCT). Das ist besonders in den Fällen entscheidend, in denen ein negativer Bescheid (nach Kapitel I) erstellt wurde und der Anmelder der Meinung ist, das Prüfungsverfahren könnte zu einem positiven Ergebnis führen.

Kapitel II endet üblicherweise 30 Monate2 nach dem Zeitrang der Anmeldung (Art. 39 Abs. 1 PCT) und kann analog zu Kapitel I zu nationalen/regionalen Phasen in den ausgewählten Staaten führen, sofern die notwendigen Formalitäten rechtzeitig eingeleitet werden.

§ 26 NationalenationaleVerfahren und regionale VerfahrenVerfahrenregionalesregionales Verfahren

Für die Erteilung von Patenten bzw. Eintragung von Gebrauchsmustern (oder sonstiger nach PCT vorgesehenen Rechte; s.o. § 24) auf Grundlage der internationalen Anmeldung sind die weiteren notwendigen Formalitäten (einschließlich Übersetzungen und Gebührenzahlungen) fristgerecht vorzunehmen. Das kann bei nationalenationaleBehörden PatentbehördenBehördePatent- (wie dem DPMA), aber auch gem. Art. 45 PCT bei regionalen Patentbehörden (wie dem EPA) erfolgen.

Das DPMA ist Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt, wenn die Bundesrepublik Deutschland für ein Patent und/oder für ein Gebrauchsmuster Bestimmungsstaat (Kapitel I) bzw. ausgewählter Staat (Kapitel II) ist (Art. II § 4 bzw. § 6 IntPatÜG). Zur Erteilung eines nationalen Patentes sind die Bestimmungen des PatG bzw. für die Eintragung eines Gebrauchsmusters sind diejenigen des Gebrauchsmustergesetzes anzuwenden. Das gilt auch für weiterführende Verfahren, wie insbesondere für Einspruchs-, Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren bzw. Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren (s.u. 5. Kapitel) und dergleichen.

Analog gilt das für die Fälle, bei denen das EPA Bestimmungsamt bzw. ausgewähltes Amt ist (Art. 153 EPÜ). Die wirksame Einleitung einer regionalen Phase über das EPA führt zum sog. EURO-PCT VerfahrenVerfahrenEURO-PCT, in dem die Regelungen des EPÜ anzuwenden sind. Im Falle einer Patenterteilung durch das EPA ist eine anschließende Nationalisierung für die EPÜ-Bestimmungsstaaten einzuleiten, in denen das Patent Wirkung erlangen soll (s.o. 3. Kapitel).

5. Kapitel. GebrauchsmusterrechtGebrauchsmuster-recht

Das GebrauchsmusterGebrauchsmuster, dessen gesetzliche Grundlage das geltende GebrMG1 ist, wird häufig als kleiner Bruder des Patents bezeichnet, da auch hiermit technische Erfindungen geschützt werden können, die neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind. Es gibt also zwischen beiden SchutzrechtSchutzrechtsarten viele Übereinstimmungen, jedoch auch deutliche Unterschiede. So z.B. bereits in der Definition von dem, was neu und erfinderisch ist, sowie in der Laufzeit (SchutzdauerSchutzdauerGebrauchsmusterrecht), die bei einem Gebrauchsmuster maximal 10 Jahre beträgt (§ 23 Abs. 1 GebrMG).

Aufgrund des deutlich reduzierten Aufwandes bei dem PrüfungPrüfung-sverfahrensverfahren zur Eintragung eines Gebrauchsmusters soll es vor allem Einzelerfindern sowie kleinen und mittleren Unternehmen schnell und kostengünstig ein leicht zu handhabendes Schutzrecht für ihre Alltagserfindungen zur Verfügung stellen.2

In diesem Kapitel wird auf die Besonderheiten des Gebrauchsmusters und auf die wesentlichen Unterschiede zum Patent eingegangen.

§ 27 Gebrauchsmusterfähige ErfindungErfindungen, Neuheit und erfinderischer Schritt

Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 GebrMG). Zur gewerblichen AnwendbarkeitAnwendbarkeitgewerbliche wird auf die Erläuterungen zum Patentrecht verwiesen und es wird hier nicht weiter darauf eingegangen.

I. Gebrauchsmusterfähige Erfindungen

Unter Erfindungen werden – wie auch im Patentrecht – solche verstanden, die TechnizitätTechnizität, also einen technischen Charaktertechnische-r CharakterCharaktertechnischer aufweisen. Es können Erzeugnisse, Vorrichtungen, (elektrische, hydraulische) Schaltungen, Stoffe und dergleichen geschützt werden, jedoch keine Verfahren § 2 Nr. 3 GebrMG) und keine biotechnologischen Erfindungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 GebrMG). Somit sind also keine Ansprüche schutzfähig, die Herstellungsverfahren (wie Schweißen) oder ArbeitsverfahrenArbeitsverfahren (wie Messen) betreffen (zu Verfahrensansprüchen siehe auch oben § 16 II.). Dagegen sind Vorrichtungen schutzfähig, die derartige Verfahren ausführen, wie Schweißanlagen oder Messgeräte. Da auch Erzeugnisse schutzfähig sind und der Schutz entsprechender Gebrauchsmuster u.a. auch deren Herstellung umfasst (§ 11 Abs. 1 GebrMG), kann ein Gebrauchsmusterinhaber auf diese Weise auch gegen die Anwendung jedes Herstellungsverfahrens vorgehen, soweit sie zu dem geschützten Erzeugnis führt.1 Somit kann also mittelbar Schutz für das Herstellungsverfahren erreicht werden.2 Die VerwendungVerwendung eines an sich bekannten Stoffes für ein ArzneimittelArzneimittelGebrauchsmuster zur therapeutischen und präventiven Behandlung von Erkrankungen ist kein Verfahren i.S.v. § 2 Nr. 3 GebrMG und somit gebrauchsmusterfähig,3 obwohl Verwendungsansprüche sonst üblicherweise als eine ErscheinungsformFormErscheinungs- des VerfahrensanspruchVerfahren-sanspruchAnspruchVerfahrens gesehen werden.4

II. NeuheitNeuheitgebrauchsmusterfähige und Stand der TechnikStand der TechnikGebrauchsmuster

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 GebrMG gilt der Gegenstand eines Gebrauchsmusters als neu, wenn er nicht zum SdT gehört. Trotz des analogen Wortlauts zu § 3 Abs. 1 S. 1 PatG ist der Neuheitsbegriff nach GebrMG anders definiert als im Patentrecht, da die Definition des SdT anders ist. Außerdem gibt es Unterschiede bei der Inanspruchnahme von Prioritäten.

1. Stand der TechnikStand der Technik (SdT)

Während im Patentrecht grundsätzlich1 jede Veröffentlichung vor dem Zeitrang der Anmeldung zum SdT zählt und somit schädlich ist (siehe oben § 9 I. 1.), gilt dies nach Gebrauchsmustergesetz nur beschränkt, denn:

 eine bloß mündliche Erläuterung gehört nicht zum SdT; stattdessen wird eine schriftliche Beschreibung gefordert, die der Öffentlichkeit zugänglich sein muss;

 nur im Inland der Öffentlichkeit zugängliche Benutzungshandlungen werden dem SdT zugerechnet; eine Benutzung im Ausland hingegen ist nicht relevant;

 öffentliche Beschreibungen oder Benutzungen, die auf dem Anmelder oder seinem RechtsnachfolgerRechtsnachfolger beruhen, gehören nicht zum SdT, wenn sie 6 Monate vor dem Zeitrang (Anmelde- oder Prioritätstag) der Gebrauchsmusteranmeldung erfolgen. Diese NeuheitNeuheit-sschonfristsschonfrist bezieht sich also nicht zwangsläufig auf den Anmeldetag (wie beim offensichtlichen Missbrauch bzw. dem AusstellungsschutzAusstellung-sschutz nach § 3 Abs. 4 PatG), sondern kann auch einen eventuellen Prioritätstag berücksichtigen;

 ältere AnmeldungenAnmeldungältere (also vorher angemeldet, jedoch nach dem Zeitrang des zu prüfenden Gebrauchsmusters veröffentlicht) gehören, anders als im Patentrecht (§ 3 Abs. 2 PatG), nicht zum SdT. Zu berücksichtigen ist aber das Verbot des DoppelschutzesVerbot des Doppelschutzes nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG. Danach besteht ein LöschungLöschung-sanspruchLöschungsanspruchAnspruchLöschung, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits aufgrund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist.

2. PrioritätPriorität

Analog zum Patent kann für ein Gebrauchsmuster gem. § 6 GebrMG eine innere Priorität und auch eine AuslandsprioritätPrioritätAuslands-Auslandspriorität in AnspruchAnspruchPriorität genommen werden (siehe auch oben § 12 II. 2.). Zusätzlich ist auch die Inanspruchnahme einer AusstellungsprioritätAusstellung-spriorität nach § 6a GebrMG möglich. Das bedeutet, dass eine Zurschaustellung auf einer nach § 6a Abs. 2, 3 GebrMG zugelassenen Ausstellung den Zeitrang des Gebrauchsmusters festlegen kann, sofern eine entsprechende Anmeldung innerhalb von 6 Monaten eingereicht und die nötigen Formalitäten eingehalten werden.

III. Erfinderischer Schritterfinderischer Schritt

Auch nach Gebrauchsmusterrecht ist eine gewisse Erfindungsqualität Voraussetzung, so dass nicht Erfindungen geschützt werden dürfen, die auf rein handwerkliches Können zurückzuführen sind. Durch den Begriff „erfinderischer Schritt“, der im GebrMG nicht definiert ist,1 sollte lt. Gesetzesbegründung2 das im Verhältnis zum Patent geringere Maß an notwendiger erfinderischer Leistung zum Ausdruck gebracht werden. Durch den BGHBGH3 wurde jedoch entschieden, dass bei der Beurteilung des erfinderischen Schritts auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zur erfinderischen Tätigkeit – jedoch unter Berücksichtigung des unterschiedlich definierten SdT – zurückgegriffen werden kann.

§ 28 Der Weg zum Gebrauchsmuster und seine Wirkungen
I. GebrauchsmusterGebrauchsmuster-anmeldunganmeldungAnmeldungGebrauchsmuster- und AbzweigungAbzweigung

Um Gebrauchsmusterschutz nach § 11 GebrMG zu erlangen, kann eine entsprechende Anmeldung nach §§ 4, 4a GebrMG eingereicht werden. Eine Besonderheit des Gebrauchsmusterrechts besteht darin, dass eine solche Anmeldung auch durch Abzweigung von einer dieselbe Erfindung betreffenden Patentanmeldung bewirkt werden kann (§ 5 GebrMG), die Wirkung für das Inland hat. Dazu gehören nationale (nach PatG), europäische (nach EPÜ) mit Benennung der Bundesrepublik und internationale (nach PCTPCT) Patentanmeldungen, bei denen das DPMA oder das EPA (mit Benennung der Bundesrepublik)EPA1 Bestimmungsamt ist. Die Abzweigung ist möglich bis zum Ablauf von 2 Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt ist oder ein etwaiges EinspruchEinspruch-sverfahrensverfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens bis zum Ablauf von 10 Jahren nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung. Als erledigt gilt eine Patentanmeldung dann, wenn sie rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen wurde oder durch rechtskräftigen BeschlussBeschluss ein Patent darauf erteilt wurde (das ist zeitlich zu unterscheiden von der Veröffentlichung der Erteilung im Patentblatt).2 Durch die Abzweigung wird der Gebrauchsmusteranmeldung der Anmeldetag und ggf. der Prioritätstag der Patentanmeldung zugerechnet.

II. RechercheRecherche, PrüfungPrüfung und Veröffentlichung

Auf Antrag führt das DPMA eine Recherche durch und ermittelt den SdT, der für die Beurteilung der Schutzfähigkeit relevant sein kann (§ 7 GebrMG). Dieser Antrag kann vom Gebrauchsmusteranmelder bzw. -inhaber oder von einem Dritten gestellt werden.

Das DPMA prüft eine Gebrauchsmusteranmeldung gem. § 8 GebrMG auf die Anforderungen nach §§ 4, 4a, 4b GebrMG. Das beinhaltet im Wesentlichen eine Prüfung auf FormFormErforderniserfordernisse.1 Zusätzlich werden auch bestimmte materielle Schutzvoraussetzungen geprüft, wie insbesondere das Vorliegen einer technischen Erfindung, sowie ob die Anmeldung einen an sich ausgeschlossenen Gegenstand, wie Pflanzensorten, Tierarten oder ein Verfahren, betrifft. Eine Prüfung auf NeuheitNeuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeitgewerbliche Anwendbarkeit findet jedoch nicht statt (§ 8 Abs. 1 S. 2 GebrMG). Nach erfolgreichem Abschluss dieser Prüfung wird das Gebrauchsmuster eingetragen. Erst dadurch wird die Erfindung im Rahmen des Verfahrens veröffentlicht. Das heißt, eine Offenlegung der Anmeldung vor Gebrauchsmuster-Eintragung analog § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG erfolgt nicht.

III. Wirkungen des Gebrauchsmusters

Ähnlich wie ein Patent (s.o. § 15) wirkt ein Gebrauchsmuster in unterschiedlichen „Dimensionen“, nämlich räumlich, zeitlich und durch den inhaltlichen SchutzbereichSchutzbereich. Die räumliche Wirkung umfasst das gesamte Bundesgebiet.

Die (maximale) SchutzdauerSchutzdauerGebrauchsmusterrecht nach § 23 GebrMG beträgt jedoch lediglich 10 Jahre ab dem AnmeldetagAnmeldetag (also nicht ab einem eventuellen Prioritätstag). Dieser Zeitraum unterteilt sich nach § 23 Abs. 2 GebrMG in 4 Abschnitte, nämlich 3+3+2+2 = 10 Jahre. Die ersten drei Jahre sind mit der Anmeldegebühr bezahlt. Für die letzten drei Abschnitte ist jeweils eine Aufrechterhaltungsgebühr zu zahlen.

Die Schutzdauer ist zu unterscheiden von der Dauer der Schutzwirkung, die erst nach Eintragung gem. § 11 GebrMG eintritt. Ein EntschädigungsanspruchAnspruchEntschädigung vor Eintragung ist nicht vorgesehen (anders bei Patentanmeldungen; s. § 33 PatG)

Der Schutzbereich wird bestimmt nach § 12a GebrMG, der quasi wortgleich mit § 14 PatG ist. Ein Gebrauchsmuster unterliegt deshalb denselben Grundsätzen zur Auslegung wie ein Patent.1 Da Verfahren und biotechnologische Erfindungen nicht gebrauchsmusterfähig sind, ist der mögliche Schutzbereich jedoch in dieser Hinsicht entsprechend eingeschränkter als bei einem Patent.

§ 29 LöschungLöschung

Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen AnspruchAnspruchLöschung auf LöschungLöschung-sanspruch des Gebrauchsmusters, wenn einer der in § 15 Abs. 1 GebrMG genannten Gründe vorliegt. Die Löschung ist nach § 16 GebrMG schriftlich beim DPMA zu beantragen und es sind dabei die Tatsachen anzugeben, auf denen sich der Antrag stützt. Das DPMA teilt dem Inhaber den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären. Widerspricht er nicht rechtzeitig, erfolgt die Löschung. Andernfalls wird das LöschungsverfahrenLöschung-sverfahren gem. § 17 GebrMG durchgeführt.

Eine Löschung beseitigt das Gebrauchsmuster – teilweise oder vollständig – rückwirkend (ex tunc).

§ 30 BeschwerdeBeschwerde

Gegen die Beschlüsse des DPMA findet die Beschwerde an das BPatGBPatG statt (§ 18 Abs. 1 GebrMG). Gegen Beschlüsse des Beschwerdesenats des BPatG kann nach § 18 Abs. 4 GebrMG auch die Rechtsbeschwerde an den BGH stattfinden.