Falltraining Insolvenzrecht

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Anmerkungen

[1]

Siehe Übungsfall 6.

[2]

Bis zum 1.1.2021 war dies § 64 S. 1 GmbHG und für die AG §§ 92 II 1, 93 II, III Nr. 6 AktG. Seitdem rechtsformneutral in § 15b InsO normiert.

[3]

Vgl. BGH, ZIP 2007, 1265; BGH ZIP 2010, 368; zu § 266 StGB siehe BGH ZIP 2008, 1229.

[4]

Bis zum 1.1.2021 war dies § 64 S. 3 GmbHG und für die AG §§ 92 II 3, 93 II, III Nr. 6 AktG.

[5]

Für den Vorstand der AG: § 93 II, III Nr. 1 AktG.

[6]

Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 44 ff.

[7]

Durch den BGH mit Urteil vom 24.5.2005 (NZI 2005, 547) ausgestaltet (Drei-Wochen-Frist in Anlehnung an § 64 S. 1 GmbHG a.F., jetzt § 15a Abs. 1 InsO). Weiter konkretisiert mit Entscheidung vom 12.10.2006, (NZI 2007, 36, 37 f.; Verzicht auf Liquiditätsbilanz) und Beschluss vom 19.7.2007 (NZI 2007, 579, Wiedereinführung des „ernsthaften Einforderns“). Künftig Feststellung durch den IDW ES 11 Standard, der den IDW PS 800 ersetzt. Die IDW Standards sind Leitlinien im Rang einer Kommentierung, die durch den Fachausschuss Sanierung und Insolvenz des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) herausgegeben werden. Zu offenen Fragen bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit siehe Parzinger/Lappe/Meyer-Löwy, ZIP 2019, 2143.

[8]

Vgl. Westermann, NZG 2015, 134.

[9]

Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 47 f.

[10]

Feststellung durch den IDW ES 11 Standard, der den IDW St/FAR 1/1996 ersetzt hat.

Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2 › Lösung Fragen 11 – 20 › 15. Wann kann ein Rangrücktritt die Überschuldung beseitigen?

15. Wann kann ein Rangrücktritt die Überschuldung beseitigen?

Ein Rangrücktritt, der die Anforderungen des § 39 II InsO berücksichtigt, führt dazu, dass die im Rang zurückgetretene Verbindlichkeit nicht länger in die Liquidationsbilanz zur Feststellung der bilanziellen Überschuldung eingestellt werden muss.

§ 19 II 2 InsO sagt: „Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.“

Über den Wortlaut hinaus ist ein Rangrücktritt auch für Darlehen Dritter möglich. Der Rangrücktritt sollte auch eine Zahlungssperre vor Eintritt der Insolvenz umfassen, sofern die Zahlung zur Insolvenz führt. Die Befriedigung aus freiem Vermögen muss möglich bleiben, um eine steuerliche Ausbuchung der Verbindlichkeiten und einen steuerlichen Ertrag zu vermeiden.[1]

Beispiel:

Die Rangrücktrittserklärung, die der wichtigen BGH Entscheidung vom 5.3.2015 zugrunde lag, lautete wie folgt:

„Die Gläubigerin tritt mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrages und ihrem Anspruch auf Zinszahlung dergestalt im Rang hinter die Forderungen aller bestehenden und künftigen Gläubiger der Schuldnerin zurück, dass sie erst nach Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und, soweit ein Liquidationsüberschuss oder ein die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigen-des Vermögen der Gesellschaft hierfür zur Verfügung steht, nur zugleich mit, im Rang jedoch vor den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter der Schuldnerin Erfüllung dieser Ansprüche verlangen kann. Der Nachrang gilt auch im Insolvenzverfahren. Der Rangrücktritt gilt nur, solange und soweit durch eine teilweise oder vollständige Befriedigung des im Rang zurückgetretenen Anspruchs der Gläubigerin eine Überschuldung oder eine Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne der Schuldnerin entsteht oder zu entstehen droht.“[2]

Anmerkungen

[1]

Bestätigt durch BFH, DStR 2020, 2716.

[2]

BGH, NJW 2015, 1672, Rn. 2.

Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2 › Lösung Fragen 11 – 20 › 16. Welche Wirkungen des eröffneten Verfahrens können durch das Gericht in das Eröffnungsverfahren vorverlagert werden?

16. Welche Wirkungen des eröffneten Verfahrens können durch das Gericht in das Eröffnungsverfahren vorverlagert werden?

Insbesondere § 21 I, II InsO gibt dem Gericht die Möglichkeit, bestimmte Wirkungen des eröffneten Verfahrens in das Eröffnungsverfahren vorzuziehen.

§ 21 II 1 Nr. 1 InsO: Die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist nicht zwingend aber absoluter Standard. Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters geht in der Regel mit Verfügungsbeschränkungen bzw. der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts nach § 21 II 1 Nr. 2 InsO einher. Im Übrigen bestimmt das Gericht die Pflichten im Einzelnen gemäß § 22 II InsO. Häufig wird der vorläufige Insolvenzverwalter als Sachverständiger nach § 5 I 2 InsO damit beauftragt, für das Gericht ein Gutachten über das Vorliegen bzw. das Fehlen von Insolvenzgründen vorzubereiten.

§ 21 II 1 Nr. 1a InsO: Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses zieht die Governance des eröffneten Verfahren in das Eröffnungsverfahren vor. Grundsätzlich kommt dem Gericht im Eröffnungsverfahren eine größere Rolle bei der Aufsicht über das Insolvenzverfahren zu, während im eröffneten Verfahren die Organe der Gläubiger, d.h. die Gläubigerversammlung und der Gläubigerausschuss, gemäß den §§ 160 ff. InsO an der Entscheidungsfindung beteiligt sind (beachte aber § 164 InsO, d.h. die Wirksamkeit im Außenverhältnis auch bei Missachtung der §§ 160 ff. InsO). Liegen die Voraussetzungen des § 22a InsO vor, ist der vorläufige Gläubigerausschuss obligatorisch. Der vorläufige Gläubigerausschuss kann sich u.a. zu der Person des vorläufigen Insolvenzverwalters äußern (§ 56a InsO); diese Vorschrift hat allerdings den Haken, dass der vorläufige Gläubigerausschuss dann streng genommen bereits vor der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters eingesetzt werden muss.

§ 21 II 1 Nr. 2 InsO: Im Fall eines „schwachen“ oder „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 21 II 1 Nr. 2 InsO, d.h. für den Fall, dass das Gericht dem Schuldner ein Verfügungsverbot auferlegt oder einen Zustimmungsvorbehalt anordnet, wird der Schutz der Insolvenzmasse über die §§ 81, 82 InsO in das vorläufige Verfahren vorverlagert. Dies sind die einzigen Maßnahmen, die öffentlich bekanntgemacht werden, § 23 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de, bzw. im www.unternehmensregister.de).

§ 21 II 1 Nr. 3 InsO: Hier wird die Wirkung der §§ 88 ff. InsO in das Eröffnungsverfahren vorverlagert und der Schuldner durch ein Moratorium vor Zwangsvollstreckung geschützt. Nach § 89 I InsO sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. In zeitlich begrenztem Umfang gilt dieser Schutz auch für Massegläubiger. Hat ein Gläubiger im letzten Monat vor der Verfahrenseröffnung Sicherung (nicht Befriedigung) durch Zwangsvollstreckung erlangt, ist diese Sicherung unwirksam (Rückschlagsperre).[1] Diese Wirkungen werden über § 21 II 1 Nr. 3 InsO in das Eröffnungsverfahren vorverlagert.

§ 21 II 1 Nr. 5 InsO: Die Verwertungssperre ermöglicht dem Schuldner die Fortführung des Geschäftsbetriebs trotz der Belastung von Vermögensgegenständen mit Sicherungsrechten der Gläubiger.

§ 240 S. 2 ZPO zieht die Unterbrechung eines Gerichtsverfahrens auf den Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter vor. § 24 II InsO ordnet für die Aufnahme der unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten die Geltung der §§ 85, 86 InsO an.

Anmerkungen

[1]

Der Insolvenzverwalter kann zudem regelmäßig anfechten, was ein Gläubiger während des Eröffnungsverfahrens erhält.

Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2 › Lösung Fragen 11 – 20 › 17. Was geschieht mit Kapital- und Personengesellschaften in der Insolvenz?

17. Was geschieht mit Kapital- und Personengesellschaften in der Insolvenz?

Kapital- und Personengesellschaften werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Dies ergibt sich aus folgenden Normen:

 

Für die GmbH aus § 60 I Nr. 4 GmbHG.
Für die AG aus § 262 I Nr. 3 AktG.
Für die OHG aus § 131 I Nr. 3 HGB.
Für die KG aus §§ 161 II, 131 I Nr. 3 HGB.
Für die GbR aus § 728 I 1 BGB.
Für den Verein aus § 42 I 1 BGB.

Die Auflösung erfolgt ebenso bei einer Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse. Dies folgt:


Für die GmbH aus § 60 I Nr. 5 GmbHG
Für die AG aus § 262 I Nr. 4 AktG
Für die OHG aus § 131 II Nr. 1 HGB
Für die KG aus §§ 161 II, 131 II Nr. 1 HGB
Für den Verein aus § 42 I 1 BGB.
Für die Genossenschaft aus § 81a Nr. 1 GenG

Die GbR wird gemäß § 728 I BGB nur bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwingend aufgelöst, nicht aber bei Ablehnung der Eröffnung mangels Masse (§ 206 InsO).

Trotz der Auflösung existieren die Gesellschaften weiter.[1] Auf die Auflösung folgt die Liquidation. Auf die Liquidation im Insolvenzverfahren folgt in aller Regel die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 I 2 FamFG. Erst mit der Löschung und dem Nichtvorhandensein jedwedes Vermögen endet die Existenz der Gesellschaft. Taucht nach der Löschung noch Vermögen auf, gibt es eine Nachtragsverteilung.

Anmerkungen

[1]

Der Unternehmenszweck ändert sich.

Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2 › Lösung Fragen 11 – 20 › 18. Worum handelt es sich bei Hold-out Gläubigern?

18. Worum handelt es sich bei Hold-out Gläubigern?

Hold-out Gläubiger (obstruierende Gläubiger) spielen bei außergerichtlichen Restrukturierungen eine große Rolle. Es handelt sich um Gläubiger, die sich der Teilnahme an einer Restrukturierung mit dem Ziel verweigern, den Schuldner oder die anderen Gläubiger dazu zu bewegen, ihre Forderung gegen den Schuldner vollständig oder zumindest weitgehend zu befriedigen.

Anders als bei Gesellschafter gibt es für Gläubiger keine Treuepflicht, sich an der Sanierung zu beteiligen.[1] Die rechtliche Stellung dissentierender Gläubiger kann außerhalb des Insolvenzverfahrens nur im Rahmen des Schuldverschreibungsgesetzes mit einer Mehrheit der anderen Gläubiger verändert werden. Auch das englische Scheme of Arrangement sieht diese Möglichkeit vor.

Anmerkungen

[1]

Vgl. BGH, ZIP 1992, 191 (Akkordstörer).

Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2 › Lösung Fragen 11 – 20 › 19. Zu welchen Änderungen hat die Reform der InsO zum 1.1.2021 geführt?

19. Zu welchen Änderungen hat die Reform der InsO zum 1.1.2021 geführt?

Artikel 5 des SanInsFoG führte, mit Wirkung zum 1.1.2021, unter anderem zu folgenden Änderungen der Insolvenzordnung:


Die Antragsfrist für überschuldete Unternehmen wird von längstens drei auf längstens sechs Wochen verlängert. Für zahlungsunfähige Unternehmen bleibt es bei längstens drei Wochen.
Die Vorschriften der § 64 GmbHG, §§ 92 II, 93 III Nr. 6 AktG, § 99 GenG, etc. welche die Erstattung von Zahlungen nach Insolvenzreife durch die Geschäftsführung bzw. den Vorstand vorsehen, werden in einen neu zu schaffenden § 15b InsO verlagert und gleichzeitig verändert. Insbesondere sind künftig mehr Zahlungen als bisher mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vereinbar (§ 15b I 1, II, III InsO).
Der Prognosezeitraum für die Beurteilung der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 II 2 InsO wird in aller Regel 24 Monate betragen.
Der Prognosezeitraum für die Beurteilung der Überschuldung nach § 19 II 1 InsO wird 12 Monate betragen.
Darlehen einer staatlichen Förderbank werden gemäß § 39 I 2 InsO vom Nachrang für Gesellschafterdarlehen ausgenommen.
Der Insolvenzplan erlaubt die Entlassung von Tochterunternehmen aus Sicherheiten und Garantien für Verbindlichkeiten der Muttergesellschaft (§§ 217 II, 220 III, 223a, 245 IIa InsO).
Die Voraussetzungen für die Eigenverwaltung werden erhöht, siehe insb. den Katalog des § 270a I InsO.

Ebenso mit Wirkung zum 1.1.2021 bzw. teilweise rückwirkend zum 1.10.2020 traten Änderungen des Restschuldbefreiungsverfahrens in Kraft. Hier ist insbesondere relevant, dass die Wohlverhaltensperiode, während der die pfändbaren Bezüge zur Befriedigung der Gläubiger abgetreten werden (§ 287 II 1 InsO), von sechs Jahren auf drei Jahre verkürzt wurde.

Mit diesen Änderungen und der Einführung des StaRUG wurde die „Richtlinie des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren…“ aus dem Jahr 2019 in das deutsche Recht umgesetzt.

Eine Synopse der Änderungen zur Insolvenzordnung kann auf www.buzer.de aufgerufen werden.

Art. 103m Einführungsgesetz InsO regelt den zeitlichen Anwendungsbereich. Demnach sind auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2 › Lösung Fragen 11 – 20 › 20. Zu welchen Änderungen hatte das ESUG 2012 geführt?

20. Zu welchen Änderungen hatte das ESUG 2012 geführt?

Die ebenfalls weitgehende Reform in 2012 (ESUG) hatte zu einer Stärkung der Gläubigermitbestimmung geführt. Ab einer gewissen Größenordnung bedarf es seitdem eines vorläufigen Gläubigerausschusses, § 22a InsO und dieser hat ein Vorschlagsrecht bei Bestellung von Insolvenzverwaltern, § 56a InsO. Das Insolvenzplanverfahren wurde ausgebaut. Fristen wurden verkürzt, um das Verfahren zu beschleunigen (§§ 231 I 2, 232 III 2 InsO). Die Gesellschafter wurden einbezogen. In ihre Rechte kann seitdem gegen ihren Willen eingegriffen werden (§§ 217 S. 2, 222 I Nr. 4, 225a und 246a InsO). Die Obstruktionsmöglichkeiten und Rechtsmittel gegen den Plan wurden eingeschränkt. Ebenso ist das Verfahren in Eigenverwaltung überarbeitet worden. So wurde das Schutzschirmverfahren eingeführt.[1] Das Schutzschirmverfahren soll eine frühzeitige Antragsstellung befördern. Künftig kann seit 2012 ein vorläufiger Sachwalter anstelle eines (starken) vorläufigen Verwalters bestellt werden.

Anmerkungen

[1]

Bei dem Schutzschirm geht es um eine Kombination aus Eigenverwaltung und Planverfahren, die zunächst in § 270b InsO geregelt war und seit dem 1.1.2021 in § 270d InsO normiert ist.

Der Grundsachverhalt

(Dieser Grundsachverhalt liegt den meisten der Übungsfälle zugrunde.)

Die Pellet GmbH entwickelt und produziert Elektroautos. Geschäftsführer ist Herr Dr. Glas.

Bereits im September 2021 ist die GmbH zahlungsunfähig.

Am 7. Oktober 2021 stellt der Geschäftsführer Dr. Glas Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht München bestellt den renommierten Sanierer Herrn Ostler zum vorläufigen Insolvenzverwalter.

Das Insolvenzverfahren wird am 4. November 2021 eröffnet und Herr Ostler wird als Insolvenzverwalter bestellt.


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Elf kurze Einführungsfälle

Elf kurze Einführungsfälle › Sachverhalte

Sachverhalte

Elf kurze Einführungsfälle › Sachverhalte › 1. Einführungsfall

1. Einführungsfall

Das Insolvenzverfahren über die Pellet GmbH, einer Herstellerin von Elektroautos, wird am 4.11.2021 eröffnet. Um welche Klasse von Forderungen handelt es sich jeweils?


a) Der Insolvenzverwalter schließt am 5.11.2021 mit der Oily AG einen Vertrag über Lieferung von Heizöl gegen einen Kaufpreis von 5 000 EUR.
b) Die Oily AG hat noch einen Zahlungsanspruch wegen einer Heizöllieferung aus dem Jahr 2014.
c) Die Südbank AG hatte am 20.8.2021 ein Darlehen an die Pellet-GmbH vergeben. Das Darlehen ist in Höhe von 500 000 EUR valutiert und am 8.12.2021 zur Rückzahlung fällig.

Elf kurze Einführungsfälle › Sachverhalte › 2. Einführungsfall

2. Einführungsfall

Die Lumos AG liefert der Pellet-GmbH Anfang 2021 Aluminium für die Herstellung von Anhängerkupplungen. Es wird vereinbart, dass die Ware bis zur Bezahlung Eigentum der Lumos AG bleiben soll und sich das vorbehaltene Eigentum am Endprodukt fortsetzen soll. Über das Vermögen der Pellet-GmbH wird am 4.11.2021 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Lumos AG verlangt Herausgabe der Anhängerkupplungen. Zu Recht?

 

Elf kurze Einführungsfälle › Sachverhalte › 3. Einführungsfall

3. Einführungsfall

Die Pellet-GmbH hat zur Sicherheit eines Kredits alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen an ihre Hausbank abgetreten. Einige Zeit später liefert die Get-it AG der Pellet-GmbH GPS-Navigationsgeräte unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Die Get-it AG hatte vor der Lieferung deutlich gemacht, dass sie ohne die Sicherheit eines verlängerten Eigentumsvorbehalts nicht liefern würde. Die Pellet-GmbH veräußert die Navigationsgeräte umgehend weiter. Schließlich wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pellet-GmbH eröffnet. Welche Rechte hat die Get-it AG?

Elf kurze Einführungsfälle › Sachverhalte › 4. Einführungsfall

4. Einführungsfall

Am 17.8.2021 hat die Pellet-GmbH einen LKW an Herrn Sükat verkauft. Er sollte am 1.12.2021 geliefert werden. In der Zwischenzeit, am 4.11.2021, wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pellet-GmbH eröffnet. Herr Sükat hat den Kaufpreis bereits vollständig bezahlt. Welche Rechte hat Herr Sükat?