gg) Kausalität
408
Im Fall des
§ 2079
wird kraft Gesetzes
vermutet
, dass der Irrtum kausal war (→
Rn. 404
).
409
In den Fällen des
§ 2078
muss festgestellt werden, dass der Irrtum bzw. die Drohung
erheblich (kausal)
waren: Es muss anzunehmen sein, dass der Erblasser die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte bzw. durch die Drohung zu der Verfügung bestimmt worden ist (
§ 2078 Abs. 1
, Abs. 2 jeweils a.E.). Ein erst nach der Errichtung des Testaments entstandener Irrtum kann daher nicht ursächlich gewesen sein. Wenn der Erblasser das Testament nicht geändert hat, nachdem er vom Irrtum Kenntnis erlangt hat, spricht dies – jedenfalls dann, wenn der Erblasser die Abänderung nicht aus Nachlässigkeit oder wegen objektiver Verhinderung unterlassen hat – für die Nichterheblichkeit des Irrtums. Das weitergehende Erfordernis des
§ 119 Abs. 1
(„bei verständiger Würdigung des Falles“) hat der Gesetzgeber bewusst weggelassen. Es kommt somit nur auf die subjektive Denk- und Anschauungsweise des Erblassers und nicht darauf an, ob auch ein „vernünftiger“ Erblasser sich durch den Irrtum hätte beeinflussen lassen. Der Erblasser darf also auch unverständig würdigen und sich somit durch Eigensinn, Launen und törichte Anschauungen leiten lassen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität trägt derjenige, der sich darauf beruft.
b) Anfechtungsberechtigte, § 2080
410
Der
Erblasser
selbst ist hinsichtlich seines Testaments
nicht
anfechtungsberechtigt; hierfür besteht auch keine Notwendigkeit, da er das Testament jederzeit widerrufen kann (§§ 2253–2258, →
Rn. 186 ff
.). Anders jedoch beim gemeinschaftlichen Testament, →
Rn. 247 ff
.
411
Nach der in
§ 2080 Abs. 1
normierten
Grundregel
ist derjenige anfechtungsberechtigt, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustattenkommen würde. Durch das Kriterium der Unmittelbarkeit wird der Kreis der Anfechtungsberechtigten im Vergleich zu
§ 2341
(→
Rn. 512
) eingeschränkt. Voraussetzung für die Anfechtungsberechtigung ist also, dass die Aufhebung der Verfügung dem Betreffenden einen
unmittelbaren rechtlichen Vorteil
bringen würde. Der Vorteil kann dabei in einem Erbrecht, im Erwerb eines Anspruchs oder Gestaltungsrechts oder dem Wegfall einer Beschwerung (z.B. Vermächtnis) oder Beschränkung (z.B. Testamentsvollstreckung) bestehen. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn der Betreffende durch die Aufhebung der Verfügung nur eine Erwerbsaussicht erlangt bzw. seine Erwerbsaussichten vergrößert (z.B. weil nach erfolgter Anfechtung eine Person weniger „im Weg“ stünde).
Beispiele:
Zur Anfechtung einer Erbeinsetzung ist derjenige berechtigt, der ohne die Verfügung gesetzlicher Erbe oder aufgrund eines früheren Testaments Erbe wäre; zur Anfechtung eines Vermächtnisses ist der damit Beschwerte (i.d.R. der Erbe) berechtigt. Der Ausschlagende ist auch anfechtungsberechtigt, wenn er dadurch das Recht erwirbt, seine eigene Ausschlagungserklärung anzufechten.
412
Die Grundregel des
§ 2080 Abs. 1
wird jedoch für bestimmte Konstellationen eingeschränkt. Wenn sich der Irrtum i.S.d. § 2078 nur auf Eigenschaften oder das Verhalten einer bestimmten Person bezog, so sind gem.
§ 2080 Abs. 2
alle anderen Personen von der Anfechtung ausgeschlossen; die Anfechtung soll auf die
vom Irrtum betroffenen Personen
beschränkt sein. Dritte sollen bei einer solchen Lage keinen Vorteil ziehen können, wenn die Person – sofern nach Abs. 1 anfechtungsberechtigt – es bei der Gültigkeit der Verfügung belassen will oder falls sie (weil vorverstorben) nicht mehr anfechten kann. In bestimmten Fällen können aber aufgrund einer teleologischen Reduktion die Ersatzerben des Vorverstorbenen anfechtungsberechtigt sein.
413
Im Falle der Übergehung eines
Pflichtteilsberechtigten
(
§ 2079
) ist gem.
§ 2080 Abs. 3
nur dieser anfechtungsberechtigt.
414
Sofern die Aufhebung der Verfügung
mehreren Personen
einen unmittelbaren rechtlichen Vorteil bringen würde, ist jede einzelne unabhängig von den anderen
anfechtungsberechtigt
. Die von einem wirksam erklärte Anfechtung wirkt aber absolut gegenüber allen (→
Rn. 425
).
415
Das Anfechtungsrecht ist
nicht
isoliert unter Lebenden
übertragbar
. Wenn ein Anfechtungsberechtigter nach Erlangung des Anfechtungsrechts verstirbt, ist das Anfechtungsrecht jedoch vererblich.
c) Anfechtungserklärung und Anfechtungsgegner, §§ 143, 2081
416
In Bezug auf den Empfänger der Anfechtungserklärung normiert
§ 2081
eine signifikante Abweichung gegenüber der allgemeinen Regel des
§ 143 Abs. 4 S. 1
: Nach
§ 2081
ist die Anfechtungserklärung im Interesse der Rechtssicherheit und des Anfechtenden in den meisten Fällen gegenüber dem
Nachlassgericht
abzugeben. Gegenüber dem Nachlassgericht anzufechten sind danach: Erbeinsetzung (→
Rn. 728 ff
.), Enterbung (→
Rn. 486 ff
.), Ernennung eines Testamentsvollstreckers (→
Rn. 823 ff
.) sowie die Aufhebung solcher Verfügungen (
§ 2081 Abs. 1
); ferner gem.
§ 2081 Abs. 3
Verfügungen, durch die kein Recht für einen anderen begründet wird, wie z.B. Auflagen (
§ 1940
, →
Rn. 937 ff
.) oder Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsbeschränkung (
§§ 2336
,
2338
→
Rn. 715 ff
.). Das Nachlassgericht nimmt die Anfechtungserklärung jedoch nur entgegen; es prüft nicht, ob die Anfechtung begründet ist. Gem.
§ 2081 Abs. 2 S. 1
teilt das Nachlassgericht die Anfechtung demjenigen mit, welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustattenkommt. Sofern die spezielle Regelung des
§ 2081
nicht eingreift, verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des
§ 143 Abs. 4 S. 1
, d.h. die Anfechtung hat gegenüber dem durch die Verfügung
Begünstigten
zu erfolgen. Ein Vermächtnis ist daher durch Erklärung gegenüber dem Vermächtnisnehmer, der Widerruf eines Vermächtnisses durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten anzufechten. Zur Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit →
Rn. 511 ff
.
417
Im Hinblick auf die
inhaltlichen Anforderungen
gilt im Wesentlichen das Gleiche wie im Rahmen des
§ 143
. Es muss nicht die Formulierung „Anfechtung“ oder „anfechten“ verwendet werden, sondern es genügt, wenn unzweideutig erkennbar ist, dass eine bestimmte Verfügung aufgrund eines Mangels des Erblasserwillens nicht bestehen bleiben soll. Nach der Rechtsprechung muss der Erklärende aber keinen Anfechtungsgrund angeben. In der Literatur hat sich jedoch inzwischen zu Recht weitgehend die Auffassung durchgesetzt, dass die Nennung des Anfechtungsgrundes im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Betroffenen nur dann entbehrlich ist, wenn sich der Anfechtungsgrund klar aus den Umständen ergibt.
d) Anfechtungsfrist
418
Für die Anfechtung von Testamenten gilt gem.
§ 2082 Abs. 1
(abweichend von den
§§ 121
,
124
) eine einheitliche Anfechtungsfrist von
einem Jahr
. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass es sich um eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist und nicht um eine Verjährungsfrist handelt. Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem
Anfechtungsgrund Kenntnis
erlangt (
§ 2082 Abs. 2 S. 1
). Da das Anfechtungsrecht erst mit dem Erbfall entsteht, kann die Anfechtungsfrist jedoch frühestens in diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Kenntnis des Anfechtungsgrundes liegt vor, wenn der Anfechtungsberechtigte zuverlässige Kenntnis von den konkreten Tatsachen hat, die sein Anfechtungsrecht begründen. Ein Rechtsirrtum ist nur dann beachtlich, wenn er die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge hat, nicht hingegen, wenn es sich nur um eine rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestandes selbst, also um einen reinen Rechtsirrtum handelt. Gem.
§ 2082 Abs. 3
ist die Anfechtung aber in jedem Fall mit Ablauf von
30 Jahren
nach dem Erbfall ausgeschlossen. Gem.
§ 2082 Abs. 2 S. 2
sind die
§§ 206
,
210
,
211
betreffend die Hemmung der Verjährung entsprechend anwendbar.
419
Selbst wenn die Anfechtung nach
§ 2082
wegen Verfristung ausgeschlossen ist, gewährt
§ 2083
dem Anfechtungsberechtigten ein
Leistungsverweigerungsrecht
gegenüber Verpflichtungen aus Vermächtnissen und Auflagen. Dieses Leistungsverweigerungsrecht besteht aber nicht, wenn dem Beschwerten gem.
§ 2285
kein Anfechtungsrecht zustand (→
Rn. 438
).
e) Ausschluss der Anfechtung durch Bestätigung, § 144
420
Die erbrechtlichen Anfechtungsregeln für Testamente enthalten keine gesonderte Bestimmung über die Bestätigung, sodass sich die
Frage der Anwendbarkeit von
§ 144
stellt. Insoweit ist zwischen einer Bestätigung durch den Erblasser (→
Rn. 421
) und durch den Anfechtungsberechtigten (→
Rn. 422
) zu differenzieren:
421
In der Literatur wird von einer Reihe von Autoren vertreten, dass der
Erblasser
gem.
§ 144 Abs. 1
formlos bestätigen könne. Dagegen spricht jedoch, dass der Erblasser selbst schon gar nicht anfechtungsberechtigt ist; es überzeugt daher, dass die Rechtsprechung ihm im Einklang mit anderen Teilen des Schrifttums die Möglichkeit einer
Bestätigung versagt
. Eine „Bestätigung“ durch den Erblasser kann jedoch ein Indiz für die fehlende Kausalität des Anfechtungsgrundes für die letztwillige Verfügung des Erblassers sein.
422
Ein gem.
§ 2280
Anfechtungsberechtigter
kann hingegen nach ganz h.M.
analog
§ 144
bestätigen und verliert damit sein Anfechtungsrecht. Er bestätigt damit zwar die Erklärung eines Dritten; da er jedoch durch Ausübung oder Nichtausübung seines Anfechtungsrechts ohnehin über dessen Bestand entscheiden kann, ist es nur konsequent, ihm auch die Möglichkeit einer Bestätigung analog
§ 144
zu eröffnen.
3. Wirkung der Anfechtung
423
Hinsichtlich der Wirkung der Anfechtung gilt mangels spezieller erbrechtlicher Vorschriften
§ 142 Abs. 1
, d.h. die
angefochtene Verfügung
ist
ex tunc
nichtig
. Es wird jedoch nicht etwa automatisch eine dem „eigentlichen“ Willen des Erblassers entsprechende Verfügung geschaffen: Die Anfechtung kassiert nur, aber sie reformiert nicht.
424
Wenn nur
eine von mehreren Verfügungen
in einem Testament wirksam angefochten wird, so ist zunächst einmal nur diese gem.
§ 142 Abs. 1
ex tunc
nichtig. Entsprechendes gilt, wenn eine Verfügung nur teilweise wirksam angefochten worden ist (z.B. wenn mehrere Personen unter einer Sammelbezeichnung eingesetzt wurden, der Erblasser aber tatsächlich nicht alle davon erfassen wollte). Ob die anderen Verfügungen (bzw. der Rest der teilweise angefochtenen Verfügung) wirksam bleibt, bestimmt sich nach
§ 2085
(→
Rn. 477
).
425
Für den Fall, dass nur
einer von mehreren Anfechtungsberechtigten
anficht, wird im Schrifttum teilweise angenommen, dass jedenfalls inhaltlich teilbare Verfügungen nur insoweit wegfallen, als ihre Vernichtung dem Betreffenden zustattenkommt. BGH und h.L. vertreten hingegen zu Recht die Auffassung, dass die von einem Anfechtungsberechtigten erklärte Anfechtung
absolut gegenüber allen
wirkt. Dies war schon im Rahmen der Beratungen zum BGB als selbstverständlich angesehen worden und kommt auch im Wortlaut des § 2078 zum Ausdruck (denn danach greift die Anfechtung, „soweit“ die Verfügung vom Willensmangel des Erblassers betroffen ist und nicht nur, „soweit der Anfechtungsberechtigte durch die Verfügung benachteiligt wird“). Zudem dient die Anfechtung gerade nicht nur den Interessen des Anfechtungsberechtigten, sondern auch denen des Erblassers: Seinem Interesse an einer „absoluten“ Korrektur seiner Verfügung und an dessen quasi treuhänderische Wahrnehmung durch einen Anfechtungsberechtigten kommt höheres Gewicht zu als dem Interesse eines Anfechtungsberechtigten, der es (partiell) bei der anfechtbaren Verfügung belassen will.
426
Umstritten
ist der
Umfang der Wirkung der Anfechtung nach
§ 2079
.
Nach der wohl h.M. soll die Anfechtung hier grundsätzlich zu einer Vernichtung des gesamten Testaments führen. Nach anderer Ansicht soll die Anfechtung hingegen nur soweit reichen, wie es erforderlich ist, um dem anfechtungsberechtigten Pflichtteilsberechtigten zu seinem gesetzlichen Erbteil zu verhelfen. Eine dritte Auffassung will danach differenzieren, ob der Erblasser selbst oder ein Dritter nach dem Erbfall anficht: Im ersteren Fall soll – vorbehaltlich
§ 2079 S. 2
– Gesamtnichtigkeit anzunehmen sein, da der Erblasser seine Testierfreiheit insgesamt zurückerhalten will; im letzteren Fall soll sich die Aufrechterhaltung letztwilliger Verfügungen nach
§ 2085
richten. Jedenfalls die letztgenannte Differenzierung findet indes im Gesetz keinerlei Anhaltspunkte. Ein ganz wesentliches Argument für die zweite Ansicht ist der Sinn und Zweck des
§ 2079
, den übergangenen pflichtteilsberechtigten Erben zu schützen: Mit Blick darauf erscheint es nur konsequent, die Wirkung der Anfechtung
nur soweit
reichen zu lassen, wie es erforderlich ist, um dem anfechtenden
Pflichtteilsberechtigten zu seinem gesetzlichen Erbteil zu verhelfen
. Ob die Einsetzung der übrigen Erben (freilich entsprechend proportional gekürzt) wirksam bleibt, bestimmt sich nach
§ 2085
(→
Rn. 477
).
427
§ 2078 Abs. 3
bestimmt explizit, dass
kein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens gem.
§ 122
besteht. Dies gilt auch in den Fällen des
§ 2079
, denn dieser Tatbestand ist letztlich nur ein Sonderfall des Motivirrtums (→
Rn. 404
). Grund ist, dass es von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse/Vertrauen fehlt, weil es dem Erblasser freisteht, seine letztwillige Verfügung jederzeit zu widerrufen (→
Rn. 186 ff
.).
Teil III Die gewillkürte Erbfolge
›
§ 12 Die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen
› III. Die Anfechtung des Erbvertrags
III. Die Anfechtung des Erbvertrags
1. Überblick
428
Beim Erbvertrag räumen die
§§ 2281 ff
.
dem
Erblasser
ein
(Selbst-)Anfechtungsrecht
bezüglich der
vertragsmäßigen Verfügungen
ein. Denn da er diese – anders als Verfügungen in einem Testament (→
Rn. 186 ff
.) – aufgrund der erbvertraglichen Bindungswirkung nicht einfach widerrufen kann, bestünde für ihn sonst keine Möglichkeit, sich von einer fehlerhaften Willenserklärung zu lösen. Für einseitige Verfügungen bedurfte es hingegen eines solchen Anfechtungsrechts nicht; diese kann der Erblasser gem.
§ 2299 Abs. 2 S. 1
i.V.m.
§ 2253
jederzeit widerrufen (→
Rn. 315
). Für die Anfechtung erbvertraglicher Verfügungen durch Dritte (egal ob Vertragspartner des Erblassers oder sonstige Dritte) gelten gem.
§ 2299 Abs. 2 S. 2
die
§§ 2078 ff
. Der Vertragspartner kann zudem ggf. seine eigenen Erklärungen, die keine Verfügungen von Todes wegen sind, gem.
§§ 119 ff
. anfechten.
2. Besonderheiten bei der Anfechtung erbvertraglicher Verfügungen
a) Anfechtungsberechtigte
429
Im Hinblick auf die Anfechtung
einseitiger Verfügungen
durch Dritte gelten die allgemeinen Regeln des
§ 2080
(→
Rn. 410 ff
.).
430
Bei
vertragsmäßigen Verfügungen
ist zum einen der
Erblasser
anfechtungsberechtigt (
§ 2281 Abs. 1
). Ebenso wie beim Testament sind aber auch
Dritte
anfechtungsberechtigt (vgl. „auch“ in § 2281 Abs. 1 Hs. 1), sofern die Voraussetzungen des
§ 2080
(→
Rn. 411 ff
.) erfüllt sind. Das Anfechtungsrecht Dritter ist jedoch von demjenigen des Erblassers abhängig: Gem.
§ 2285
können sie nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist (→
Rn. 438
).
b) Anfechtungsgründe
431
Hinsichtlich der Anfechtungsgründe verweist § 2281 Abs. 1 Hs. 1 auf die
§§ 2078
,
2079
. Erbvertragliche Verfügungen können also grundsätzlich aus denselben Gründen (Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum, Motivirrtum, Drohung, Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, →
Rn. 391 ff
.) angefochten werden wie Verfügungen in einem Testament. Durch die Anerkennung jedes einseitigen Motivirrtums als Anfechtungsgrund wird dem Willen des Erblassers ein höherer Stellenwert als dem Vertrauen des anderen Vertragschließenden auf den Bestand des Vertrags eingeräumt.
432
Einer Modifikation bedurfte allerdings die Anfechtung wegen der Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten. Würde nur
§ 2079
unverändert gelten, so bliebe die Wirkung einer Anfechtung des Erblassers so lange in der Schwebe, bis feststünde, ob der übergangene Pflichtteilsberechtigte den Erbfall erlebt. Gem.
§ 2281 Abs. 1 Hs. 2
ist daher im Falle einer Anfechtung vertragsmäßiger Verfügungen durch den Erblasser gem.
§ 2079
darauf abzustellen, ob der Pflichtteilsberechtigte im Zeitpunkt der Anfechtung (noch) lebte. Dadurch wird der Erblasser, der von der Existenz eines Pflichtteilsberechtigten erfährt, in die Lage versetzt, den Erbvertrag noch zu seinen Lebzeiten zu beseitigen und neu zu verfügen. Da das Gesetz den maßgeblichen Zeitpunkt generell auf denjenigen der Anfechtung vorverlegt, bleibt die Anfechtung selbst dann wirksam, wenn der Pflichtteilsberechtigte oder sein Pflichtteilsrecht vor dem Erbfall wegfällt.
c) Anfechtungserklärung
433
Für die Anfechtungserklärung
Dritter
gilt dasselbe wie für die Erklärung der Anfechtung von Testamenten (→
Rn. 416 f
.).
434
Für die Anfechtungserklärung des
Erblassers
enthalten die
§§ 2281
,
2282
Spezialregelungen. Der Erblasser muss die Anfechtungserklärung
höchstpersönlich
abgeben; eine Stellvertretung ist – anders als bei der Anfechtung nach den
§§ 119 ff
. – ausgeschlossen (
§ 2282 Abs. 1
). Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann der Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts anfechten (
§ 2282 Abs. 2
). Die Anfechtungserklärung bedarf gem.
§ 2282 Abs. 3
der
notariellen Beurkundung
.
d) Anfechtungsgegner
435
Für die Anfechtungserklärung
Dritter
gilt dasselbe wie für die Erklärung der Anfechtung von Testamenten (→
Rn. 416
).
436
Hinsichtlich der Anfechtungserklärung durch den
Erblasser
ist zu differenzieren: Solange der
Vertragspartner
noch
lebt
, ist die Erklärung gem.
§ 143 Abs. 2
ihm gegenüber abzugeben. Mit dem
Tod des Vertragspartners
werden vertragsmäßige Verfügungen des Erblassers zu dessen Gunsten automatisch gegenstandslos, sodass insofern auch keine Anfechtung mehr in Betracht kommt. Im Falle der Anfechtung vertragsmäßiger Verfügungen des Erblassers
zugunsten eines Dritten
ist die Erklärung gem.
§ 2281 Abs. 2
dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben.
e) Anfechtungsfrist
437
Der
Erblasser
kann gem.
§ 2283 Abs. 1
nur binnen eines Jahres anfechten. Die Frist beginnt gem.
§ 2283 Abs. 2 S. 1
im Falle der Anfechtung wegen Drohung mit Beendigung der Zwangslage, im Übrigen mit Kenntnis des Anfechtungsgrundes.
§ 2283 Abs. 3
trifft eine Sonderregelung für den Fall, dass die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers wegfällt.
438
Die Anfechtungsfrist für die Anfechtung durch
Dritte
bestimmt sich nach
§ 2082
(→
Rn. 418
). Zu beachten ist darüber hinaus jed