Verteidigung von Ausländern

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(2) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem nicht in Anlage 11 aufgeführten Staat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden.

(3) Der Antragssteller hat den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzuweisen. Außerdem hat er seinem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts beizugeben, dass seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen.

(4) Auf einem auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 ausgestellten Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war. Der auf Grund des Absatzes 1 oder 2 ausgestellte Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet ihn über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat, wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden.

(5) Absatz 1 gilt auch für den in § 30 Abs. 5 genannten Personenkreis, sofern Gegenseitigkeit besteht. Der Vermerk nach Absatz 4 Satz 1 ist einzutragen. Absatz 4 Satz 2 bis 7 findet keine Anwendung.

Anmerkungen

[1]

Vgl. auch Freyschmidt Verteidigung in Straßenverkehrssachen.

aa) Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)

140

Der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis darf nur nach Maßgabe der §§ 28, 29 FeV am innerdeutschen Kraftverkehr teilnehmen; liegt diesen Vorschriften entsprechend keine – in Deutschland – gültige Fahrerlaubnis vor, macht sich der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG strafbar.

141

Hat der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland (noch) keinen festen Wohnsitz begründet (§ 7 FeV), gilt § 29 FeV, wonach er im Umfang seiner Berechtigung am inländischen Kraftverkehr teilnehmen darf; eine Ausnahme gilt nur insoweit, als eine der in § 29 Abs. 3 FeV genannten Ausnahmetatbestände gegeben ist.

142

Hat der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Inland begründet, ist zwischen EU/EWR-Fahrerlaubnissen einerseits und solchen sog. Drittstaaten andererseits zu differenzieren.

143

Unter welchen Voraussetzungen eine EU/EWR-Fahrerlaubnis in Deutschland Anerkennung findet, stellt eine der umstrittensten materiell-rechtlichen Fragen der vergangenen Jahre dar.[1] Der EuGH hat hierzu in insgesamt sechzehn (!) grundlegenden Entscheidungen[2] Stellung genommen, ohne allerdings alle offenen Fragen abschließend zu beantworten. Nicht zuletzt deshalb wird dieser Themenkomplex in der Literatur bereits unter dem Begriff der „unendlichen Geschichte des Führerscheintourismus“[3] geführt.

Dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend ist zunächst festzustellen, dass die in einem Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis grundsätzlich anzuerkennen ist, d.h. der EuGH propagiert in ständiger Rechtsprechung den Anerkennungsgrundsatz, von dem nur im Ausnahmefall abgewichen werden darf. Bzgl. der insoweit zulässigen Ausnahmen hat sich über die Jahre eine ausgefeilte Kasuistik entwickelt, deren Entwicklung bis heute nicht vollständig abgeschlossen ist. Im Einzelnen können folgende Umstände als „feststehend“ betrachtet werden:

144

Die neuere Rechtsprechung misst zunächst dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, ob es sich bei der nach einem Entzug der Fahrerlaubnis im Inland erteilten ausländischen Fahrerlaubnis um die Neuerteilung oder lediglich einen Umtausch einer bestehenden Fahrerlaubnis handelt. Da nur im ersten Fall die Eignungsvoraussetzungen durch den Austellungsstaat geprüft werden, darf nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis verweigert werden, wenn lediglich ein Umtausch erfolgt ist.[4] Bzgl. der Abgrenzung ist auf die Informationen im Führerschein abzustellen, wobei als wesentliches Indiz für einen Umtausch die Tatsache gewertet werden darf, dass der Führerschein ein Datum aufweist, welches zeitlich vor der Erteilung der Fahrerlaubnis liegt;[5] eine Neuerteilung liegt hingegen vor, wenn die Gültigkeitsdauer verlängert wird, da dann die Eignungsvoraussetzungen in zeitlicher Hinsicht erweitert werden.[6]

145

Ist nach diesen Grundsätzen eine Neuerteilung gegeben, kann die Anerkennung verwehrt werden, wenn


sich aufgrund von Angaben im EU/EWR-Führerschein – z.B. eingetragener Wohnsitz im Inland – selbst oder
sich aufgrund anderer vom Ausstellermitgliedstaat herrührender, unbestreitbarer Informationen

feststellen lässt, dass das Wohnsitzerfordernis zum Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt war.

146

Dass im Führerschein ein inländischer Wohnsitz eingetragen ist, stellt zwischenzeitlich eine seltene Ausnahme dar, in der Regel ist dies nur (noch) bei älteren Führerscheinen festzustellen, die vor 2006 ausgestellt worden sind. Ist im ausländischen Führerschein (ausnahmsweise) ein Wohnsitz im Bundesgebiet eingetragen, findet der Betroffene mit dem Hinweis, dass das Wohnsitzerfordernis erst nach Ausstellung des Führerscheins im Ausstellungsstaat eingeführt worden ist, kein Gehör;[7] da das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland in diesen Fällen nie bestanden hat, ist auch das Rückwirkungsverbot nicht tangiert,[8] d.h. es liegt eine Strafbarkeit nach § 21 StVG vor, wenn ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt wird.

Hinweis

Wird dem Betroffenen zu einem späteren Zeitpunkt durch den Ausstellungsstaat ein „neuer“ Führerschein ausgestellt, der einen ausländischen Wohnsitz enthält, ist (lediglich) von einem Umtausch auszugehen, wenn im „neuen“ Führerschein das Ausstellungsdatum des ersten Führerscheins genannt wird (vgl. oben Rn. 144), so dass in diesem Fall dem Betroffenen die Anerkennung seines Führerscheins gleichwohl verwehrt bleibt.[9]

Ebenso kann dem Führerschein die Anerkennung verwehrt werden, wenn der Betroffene eine ausländische Fahrerlaubnis erwirbt – z.B. Klasse D –, die die Fahrerlaubnis einer anderen Klasse – z.B. Klasse B – zwingend voraussetzt, wenn letztere unter Verletzung des Wohnortprinzips erworben worden war. Das die zweite Fahrerlaubnis „fehlerfrei“ erteilt worden ist, d.h. einen Wohnsitz im Ausstellungsstaat ausweist, steht dem nicht entgegen, da die erste Fahrerlaubnis notwendige Grundlage für die Erteilung der zweiten ist, d.h. diese mit dem Mangel infiziert[10]; folgerichtig ist auch dann von einem fortstreitenden Mangel auszugehen, wenn eine im Ausland zunächst fehlerhaft[11] erteilte bzw. gefälschte Fahrerlaubnis[12] in einem (anderen) Mitgliedstaat der Europäischen Union umgetauscht wird.

Ist der Erteilung der Fahrerlaubnis kein Entzug vorangegangen, handelt es sich also um einen Ersterwerb, soll der im Führerschein dokumentierte Verstoß gegen das Wohnortprinzip ebenfalls die Unwirksamkeit der Fahrerlaubnis im Inland bewirken.[13] Die Ansicht ist jedenfalls in Fällen zweifelhaft, in denen ein Missbrauch des Fahrerlaubnisrechts offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. unten Rn. 149).

147

Enthält der Führerschein einen im Ausland liegenden Wohnsitz, kann diesem die Anerkennung gleichwohl verwehrt werden, wenn unbestreitbare Informationen des Ausstellungsstaates vorliegen, die die Annahme zulassen, dass ein Wohnsitz entgegen der Angaben im Führerschein zum Zeitpunkt der Erteilung nicht bestanden hat. Gefordert wird also zweierlei: Es müssen Informationen vorliegen, die vom Ausstellungsstaat herrühren, wobei diese noch im gerichtlichen Verfahren eingeholt werden können;[14] daneben müssen sie als „unbestreitbar“ einzustufen sein.

Anfänglichen Versuchen der deutschen Rechtsprechung auch Angaben des Betroffenen, die dieser im deutschen (Straf-)verfahren gemacht hat – z.B. ein Geständnis im Rahmen der Verkehrskontrolle[15] –, als „unbestreitbare Information“ einzustufen, ist der EuGH[16] in der gebotenen Deutlichkeit begegnet. Informationen müssen zwar nicht durch eine staatliche Stelle übermittelt werden, diese müssen aber von einer solchen herrühren. Es muss sich also um Informationen einer staatlichen Stelle des Ausstellungsstaates handeln,[17] so dass Ermittlungen deutscher Behörden – allein – nicht genügen. Ebenso wenig sind Mitteilungen nichtstaatlicher Stellen des Ausstellungsstaates geeignet, wie z.B. des (mutmaßlichen) ausländischen Vermieters.[18] Als ausreichend angesehen wird jedoch, dass eine staatliche Information des Ausstellungsstaates durch Dritte[19] – z.B. die deutsche Botschaft[20] – übermittelt wird. Diesen Grundsätzen folgend wurden Angaben zum inländischen Wohnsitz im Antragsformular,[21] Mitteilungen des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zusammenarbeit[22] oder der Einwohnermeldebehörden des Ausstellungsstaates[23] als vom Ausstellungsstaat herrührend eingestuft. Nach Ansicht des OLG Stuttgart[24] sollen auch Angaben eines Zeugen, die dieser im Rahmen der Rechtshilfe in einer richterlichen Vernehmung im Ausland gemacht hat, als vom Ausstellungsstaat herrührende Informationen angesehen werden dürfen. Dies erscheint trotz des Hinweises auf die Qualität der richterlichen Vernehmung zweifelhaft, belegt die Vernehmung doch nur, dass diese durchgeführt worden ist, einen Beweis für die Richtigkeit vermag sie indes nicht zu begründen. Hält man sich vor Augen, dass die Forderung bzgl. des Ursprunges der Information gerade die Richtigkeit derselben im Blick hat(te), vermag die Ansicht des OLG Stuttgart im Ergebnis nicht zu überzeugen.

 

Hinweis

Unabhängig von der Frage, ob man der hier vertretenen Auffassung folgt, bleibt festzustellen, dass die neuere Rechtsprechung im Bereich der „unbestreitbaren Informationen“ einen gangbaren Ausweg aus dem Dilemma des Führerscheintourismus sieht. Es steht also zu befürchten, dass die Rechtsprechung auch zukünftig versuchen wird, Informationen aus dem Ausland als „vom Ausstellungsstaat herrührend“ einzustufen, was es insbesondere im Bereich der Präventivberatung zu beachten gilt. Konsultiert der Betroffene einen Rechtsanwalt, hat dieser ferner zu bedenken, dass der Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes zur Gültigkeit der Fahrerlaubnis möglich ist, d.h. der Betroffene bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen kann, seine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen festzustellen.[25]

Als ordentlicher Wohnsitz gilt der Ort, an dem der Führerscheininhaber aufgrund persönlicher und beruflicher Bindungen gewöhnlich, d.h. an mindestens 185 Kalendertagen, wohnt; umstritten[26] ist, ob die Aufenthaltsdauer bei Erteilung des Führerscheins bereits erfüllt sein muss oder ob die Prognose genügt, die notwendige Aufenthaltsdauer wird voraussichtlich erfüllt werden. Folgt man der letzten Auffassung bleibt aber zu berücksichtigen, dass in diesem Falle Probleme auftauchen können, wenn z.B. eine Meldebescheinigung vorgelegt wird, die eine lediglich kurze Aufenthaltsdauer bescheinigt und damit Argwohn der inländischen Behörden weckt.

Soweit § 7 Abs. 2 FeV Ausnahmen vom Wohnsitzerfordernis normiert, wenn der Führerscheinerwerber eine (Hoch-)schule besucht, steht dem die Ableistung eines Praktikums im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht gleich; die gesetzliche Sonderregelung ist abschließend und einer Analogie nicht zugänglich[27].

Fehlen im Strafurteil notwendige Feststellungen zum Wohnsitz des Angeklagten[28] oder Eintragungen einer Sperrfrist im Fahreignungsregister,[29] ist dieses lückenhaft, wenn ohne entsprechende Feststellungen dem Revisionsgericht eine Prüfung der Wirksamkeit der Fahrerlaubnis im Inland verwehrt ist.

148

Sind die Informationen als vom Ausstellungsstaat herrührend einzustufen, bedarf es schließlich der zusätzlichen Prüfung, ob diese als „unbestreitbar“ anzusehen sind. Nachdem die Rechtsprechung des EuGH in der Vergangenheit mehrfach den deutschen Gerichten die Grenzen aufgezeigt hatte, sieht die neuere (obergerichtliche) Rechtsprechung insbesondere in diesem Bereich einen wirksamen Angriffspunkt dem ungeliebten Führerscheintourismus einen Riegel vorzuschieben; insofern verdient nämlich die Tatsache Beachtung, dass der EuGH[30] die Prüfung der Frage, ob die vom Ausstellungsstaat herrührende Informationen als „unbestreitbar“ einzustufen sind, ausdrücklich der Rechtsprechung des Anerkennungsstaates überlassen hat. Liegen Informationen des Ausstellungsstaates vor, hat es also die deutsche Rechtsprechung zu klären, ob diese im Ergebnis der Anerkennung entgegenstehen, wobei Erkenntnisse aus Deutschland – z.B. die Beibehaltung eines deutschen Wohnsitzes[31] – „lückenfüllend“ herangezogen werden dürfen.[32] „Unbestreitbar“ ist eine Information, wenn das Fehlen des Wohnsitzes so sehr wahrscheinlich ist, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt.[33] Angenommen wird dies beispielsweise, wenn der im Führerschein angegebene Wohnsitz typischerweise als Scheinwohnsitz zum Zwecke des Führerscheintourismus verwendet wird oder die Meldeanschrift ein Hotel[34] oder eine Unterkunft für Obdachlose[35] darstellt, d.h. bereits dem äußeren Anschein nach Zweifel an einem dauerhaften Aufenthalt bestehen. Stuft das deutsche Gericht die Information dem folgend als „unbestreitbar“ ein, ist dem Betroffenen der Gegenbeweis jedoch nicht verwehrt;[36] gefordert wird in diesen Fällen jedoch ein „substantiierter Beweisantritt“, d.h. die bloße Behauptung des Gegenteils genügt nicht.

149

Die Anerkennung kann weiter auch dann verwehrt werden, soweit die EU/EWR-Fahrerlaubnis während einer strafrechtlichen Sperrfrist oder eines Fahrverbots erteilt worden ist, sofern die Sperrfrist im Fahreignungsregister eingetragen und noch nicht getilgt ist.[37]

An diesen bereits seit längerem anerkannten Grundsatz anknüpfend hat der EuGH seine Rechtsprechung in den letzten Jahren wie folgt präzisiert:


die Fahrerlaubnis ist auch dann nicht anzuerkennen, wenn die deutsche Fahrerlaubnis zwar nicht entzogen, der ausländische Führerschein jedoch während der Dauer eines Fahrverbotes ausgestellt worden ist.

Hinweis

Ist den vorgenannten Grundsätzen folgend der Tatbestand des § 21 StVG erfüllt, gilt es schließlich zu beachten, dass die Flut von Entscheidungen des EuGH zu einer ständig wechselnden Rechtsprechung der Instanzgerichte geführt hat, weshalb deutsche Gerichte[58] in der Vergangenheit häufig einen „unvermeidbaren Verbotsirrtum“ angenommen haben; nach der inzwischen erfolgten Klarstellung durch den EuGH und dem damit korrespondierenden Veröffentlichungen in der Tagespresse dürfte dies allerdings nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommen.[59]

Ist eine entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts bislang nicht entschieden, gilt es zu beachten, dass dem Betroffenen der gesetzliche Richter entzogen wird, wenn es das Instanzgericht – unvertretbar – unterlässt eine Vorabentscheidung des EuGH herbeizuführen, so dass in diesen Fällen eine Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg verspricht.[60]

Wird die Fahreignung durch Umstände nach Erteilung der Fahrerlaubnis in Zweifel gezogen, ist die Frage der Zuständigkeit für die Anordnung eines Gutachtens nach deutschem Recht zu entscheiden; da der Anerkennungsgrundsatz in diesem Fall nicht tangiert ist, liegt im Ergebnis keine europarechtlich zu beantwortende Fragestellung vor.[61]

 

150

Wird die Fahrerlaubnis eines Drittstaates umgetauscht, gelten die vorgenannten Überlegungen im Ergebnis entsprechend. Zwar ist die Führerscheinrichtlinie in diesem Fall nicht direkt anwendbar; der deutsche Verordnungsgeber geht jedoch in der FeV von der Gleichbehandlung aus, so dass die oben genannte Rechtsprechung des EuGH entsprechend gilt.

151

Die Wirksamkeit anderer Fahrerlaubnisse ist dagegen auch weiterhin auf die Dauer von sechs Monaten – in Ausnahmefällen 12 Monate (§ 29 Abs. 1 Satz 3, 4 FeV) – begrenzt.

Die Frist beginnt mit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes. Da insoweit u.a. auch auf die subjektiven Vorstellungen des Fahrzeugführers abzustellen ist, kann die Bestimmung dieses Zeitpunkts in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten[62]. Unterhält der Fahrerlaubnisinhaber einen in- und ausländischen Wohnsitz, unterliegt er der 6-Monats-Frist;[63] vorübergehende Auslandsaufenthalte unterbrechen die laufende Frist nur dann, wenn die Ausreise von dem Willen getragen ist, den Inlandswohnsitz für längere Zeit – mind. 185 Tage – oder für immer aufzugeben;[64] bei Personen, die abwechselnd im In- und Ausland wohnen, ist gemäß § 7 Abs. 1, 2 Satz 2 FeV entscheidend, ob der Inlandswohnsitz mind. 185 Tage besteht.[65]

Hinweis

Beruft sich ein Kraftfahrzeugführer – im Fall der Fristwahrung (§ 29 Abs. 1 Satz 3, 4 FeV) – auf das Bestehen einer ausländischen Fahrerlaubnis, setzt seine Verurteilung die Überzeugung des Tatrichters voraus, dass er über die ausländische Fahrerlaubnis nicht verfügt; die Strafbarkeit lässt sich nicht allein darauf stützen, dass der Fahrer den Nachweis der ausländischen Erlaubnis weder bei der Fahrt noch später erbracht hat, da dies einer unzulässigen „Umkehr der Beweislast“ gleichkommt.[66]