Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss

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2.4 HAUSHALTSPLAN – AUFBAU, INHALT UND BEDEUTUNG IN VERTIEFUNG

So wie es gesetzliche Regeln für die Haushaltssatzung gibt, so schreibt das NKomVG auch den Aufbau, den Inhalt und die Bedeutung des durch sie festgesetzten Haushaltsplans vor.

Eine Planbilanz ist nicht vorgesehen, so dass es sich um eine Zwei-Komponenten-Planung handelt.

Abbildung 5: Planungskomponenten

Abbildung 6: Übersicht der Haushalte

2.4.1Erster Bestandteil des Haushaltsplans: Ergebnishaushalt

Der Ergebnishaushalt bildet als Planungskomponente mit den voraussichtlich anfallenden ordentlichen Erträgen und den voraussichtlich entstehenden ordentlichen Aufwendungen für das operative Tagesgeschäft (die laufende Verwaltungstätigkeit) das Kernstück des Haushalts ab, also das voraussichtliche Ressourcenaufkommen und den Ressourcenverbrauch der Haushaltsplanung. Die Ergebnisebene ist zeitraumbezogen angelegt, d. h. sie enthält Bewegungsgrößen, also alle ressourcenrelevanten Finanzvorfälle, die im Laufe des Haushaltsjahres ablaufen sollen bzw. dürfen. So enthält der Ergebnishaushalt in einer zukunftsorientierten Gesamtsicht der Kommune Daten darüber, in welcher Höhe Erträge erwartet werden und in welcher Höhe Aufwendungen verursacht werden dürfen.

Abbildung 7: Planungskomponente Ergebnishaushalt

Der Ergebnishaushalt hat die Aufgabe, über die Art, die Höhe und die Quellen der geplanten Ergebniskomponenten vollständig und klar zu informieren. Er informiert im Einzelnen über die Quellen und Ursachen des Ressourcenaufkommens und -verbrauchs der Kommune und weist als Saldo den sich daraus ergebenden Überschuss oder Fehlbedarf8 aus.

Die Gesamtschau der Aufwendungen stellt als Ermächtigungsgrundlage die Legitimation für den Ressourcenverbrauch dar. In diesem Sinne hat die Verwaltung einerseits das Recht, über die im Haushaltsplan nach § 113 I NKomVG veranschlagten Beträge zu verfügen. Sie ist im Rahmen dieser Ermächtigungsgrundlage befugt (nicht verpflichtet), die im Rahmen der Aufgabenerfüllung erforderlichen Aufwendungen entstehen zu lassen, die damit verbundenen Auszahlungen zu leisten und die entsprechenden Verpflichtungen einzugehen. Für Erträge (und Einzahlungen) erzeugt der Haushaltsplan gleichwohl nur eine deklaratorische Bedeutung, denn als Grundlage für die Erhebung sind spezielle Normen oder auch Verträge heranzuziehen. Der Haushaltsplan hat hierfür also nur eine Ordnungsfunktion. Sinn der veranschlagten Erträge und Einzahlungen ist es vielmehr, die Deckung und Finanzierung der Aufwendungen und Auszahlungen sichtbar zu machen. Andererseits hat die Verwaltung auch die Pflicht, die Einhaltung des Haushaltsplans zu bewirken. Hier ist die Verwaltung insbesondere verpflichtet, die im Haushaltsplan ausgewiesenen Ziele im Rahmen der Haushaltsermächtigungen zu verfolgen. Weitere Ausführungen zu der Funktion als Ermächtigungsgrundlage sind im Kapitel 2.4.3 enthalten.

§ 2 I KomHKVO beschreibt den Aufbau des Ergebnishaushalts:

(1)Im Ergebnishaushalt werden die ordentlichen und die außerordentlichen Erträge sowie die ordentlichen und die außerordentlichen Aufwendungen nachgewiesen.

Ordentliche Erträge nach § 2 II KomHKVO und ordentliche Aufwendungen nach § 2 III KomHKVO stellen die auf das Haushaltsjahr bezogene Ressourcenveränderung dar, soweit es sich um die planbare Verwaltungstätigkeit handelt. Daneben enthält der Ergebnishaushalt im Rahmen einer Ergebnisspaltung auch außerordentliche Ergebnisgrößen außerhalb der planbaren Verwaltungstätigkeit.

§ 2 IV KomHKVO fordert den Ausweis der außerordentlichen Planungsgrößen:

(4)Der Ergebnishaushalt umfasst zudem

1.die außerordentlichen Erträge sowie

2.die außerordentlichen Aufwendungen.

Die Gliederung erfolgt demnach nach der Art der Regelmäßigkeit des Auftretens der Erträge und Aufwendungen. Zunächst werden die ordentlichen Erträge und Aufwendungen abgebildet und im weiteren Verlauf die außerordentlichen Erträge und Aufwendungen.

§ 60 KomHKVO enthält folgende Begriffsbestimmung:

Nr. 6 außerordentliche Aufwendungen und Erträge:

Aufwendungen und Erträge, die auf unvorhersehbaren, seltenen oder ungewöhnlichen Vorgängen beruhen, insbesondere Erträge aus der Herabsetzung von Schulden und der Auflösung von Rückstellungen sowie Erträge und Aufwendungen aus Vermögensveräußerungen, jedoch nicht außerplanmäßige Abschreibungen wegen unterlassener Instandhaltung und Erträge aus der Veräußerung von geringwertigen Vermögensgegenständen;

Außerordentliche Planungsgrößen treten unregelmäßig oder außerhalb der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit auf. Sie sind in der Regel erst nach Eintreten des Finanzvorfalls in der Höhe und im Zeitpunkt der Ergebniswirksamkeit bekannt. Sie liegen außerhalb der Routine und täglichen Aufgabenerfüllung und sind aus diesem Grund nur bedingt planbar. So können die außerordentlichen Aufwendungen und Erträge im Ergebnishaushalt nur berücksichtigt werden, wenn die Höhe und der Zeitpunkt der Ergebniswirksamkeit bereits zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung mit Sicherheit abgeschätzt werden können. Der Umfang des außerordentlichen Ergebnisses ist damit beschränkt.

Im Umkehrschluss können ordentliche Aufwendungen und Erträge als solche betrachtet werden, die häufig oder regelmäßig anfallen. Insofern werden auch periodenfremde Ergebnisgrößen, die regelmäßig anfallen, dem ordentlichen Ergebnis zugeordnet. Der Kontenrahmen sieht hierfür die Kontenklassen 3 (ordentliche Erträge) und 4 (ordentliche Aufwendungen) vor. Die außerordentlichen Finanzvorfälle sind der Kontenklasse 5, sowohl für Erträge wie auch für Aufwendungen, zuzuordnen. Dabei sehen die Zuordnungsvorschriften hierzu (bei den empfohlenen Kontenarten 501 und 511) folgende Beschreibung vor: Unvorhergesehene Ereignisse und Finanzvorfälle, welche sich klar von der gewöhnlichen Tätigkeit der Kommune unterscheiden (sie stehen außerhalb der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit der Kommune) und von denen daher nicht anzunehmen ist, dass sie häufig oder regelmäßig wiederkehren. Ob ein Ereignis oder Finanzvorfall klar von der gewöhnlichen Tätigkeit einer Kommune zu unterscheiden ist, wird durch die Art des Ereignisses oder Finanzvorfalles im Hinblick auf die gewöhnlich von der Kommune betriebenen Geschäfte und weniger durch die Häufigkeit, mit der solche Ereignisse erwartet werden oder auftreten können, bestimmt. Die Definition von außergewöhnlichen Ergebnisgrößen ist eng auszulegen.

Aufgrund der Formulierung in § 60 Nr. 6 KomHKVO »jedoch nicht …« handelt es sich bei außerplanmäßigen Abschreibungen wegen unterlassener Instandhaltung und bei Erträgen aus der Veräußerung von geringwertigen Vermögensgegenständen immer um ordentliche Finanzvorfälle, auch wenn sie auf unvorhersehbaren, seltenen oder ungewöhnlichen Vorgängen beruhen.

Abbildung 8: Ergebnisspaltung – Saldenbildung im Ergebnishaushalt

Entsprechend dieser Spaltung sind auch getrennte Salden auszuweisen.

§ 2 V KomHKVO regelt die im Ergebnishaushalt auszuweisenden Salden:

(5)Im Ergebnishaushalt werden für jedes Haushaltsjahr zusätzlich ausgewiesen

1.der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge und der Summe der ordentlichen Aufwendungen als ordentliches Ergebnis,

2.der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und den außerordentlichen Aufwendungen, als außerordentliches Ergebnis und

3.der Saldo aus dem ordentlichen Ergebnis und dem außerordentlichen Ergebnis als Jahresergebnis.

Die Inhalte und der Aufbau des Ergebnishaushalts mit den ordentlichen und außerordentlichen Planungsgrößen sind zunächst in § 2 KomHKVO gelistet.

§ 2 II, III und IV KomHKVO listen die Haushaltspositionen der ergebniswirksamen Planungsgrößen:

(2)In den Ergebnishaushalt werden die ordentlichen Erträge wie folgt aufgenommen und gegliedert

1.Steuern und ähnliche Abgaben,

2.Zuwendungen und allgemeine Umlagen, außer für Investitionstätigkeit,

3.Auflösungserträge aus Sonderposten,

4.sonstige Transfererträge,

5.öffentlich-rechtliche Entgelte, außer Beiträge und ähnliche Entgelte für Investitionstätigkeit,

6.privatrechtliche Entgelte,

7.Kostenerstattungen und Kostenumlagen,

8.Zinsen und ähnliche Finanzerträge,

9.aktivierungsfähige Eigenleistungen,

10. Bestandsveränderungen und

11. sonstige ordentliche Erträge.

 

(3) In den Ergebnishaushalt werden die ordentlichen Aufwendungen wie folgt aufgenommen und gegliedert

1.Personalaufwendungen,

2.Versorgungsaufwendungen,

3.Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,

4.Abschreibungen,

5.Zinsen und ähnliche Aufwendungen,

6.Transferaufwendungen und

7.sonstige ordentliche Aufwendungen.

(4) Der Ergebnishaushalt umfasst zudem

1.die außerordentlichen Erträge sowie

2.die außerordentlichen Aufwendungen.

Das entsprechende Zahlenwerk ist laut verbindlichem Haushalts-Muster 6 sodann in Staffelform aufzustellen. Die verschiedenen Erträge und Aufwendungen sind hier in Zeilen untereinander darzustellen. Dieses hat den Vorteil, dass die nach § 2 V KomHKVO zusätzlich auszuweisenden Zwischensalden auch abgebildet werden können.

Es folgt eine vereinfachte Darstellung des Ergebnishaushalts (ohne mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung). Auffällig ist, dass sich die Optik des Ergebnishaushalts streng an der Reihenfolge der Erträge und Aufwendungen des § 2 KomHKVO orientiert.



Die Zeilen 1–21 und die getrennt auszuweisenden Zeilen 22–24 verdeutlichen die Ergebnisspaltung in ordentliche und außerordentliche Ergebnisgrößen. Aus der Summe der ordentlichen Erträge abzüglich der Summe der ordentlichen Aufwendungen ist in Zeile 21 ein ordentliches Ergebnis (§ 2 V Nr. 1 KomHKVO) zu ermitteln. Aus der Summe der außerordentlichen Erträge abzüglich der Summe der außerordentlichen Aufwendungen ist in Zeile 24 ein außerordentliches Ergebnis (§ 2 V Nr. 2 KomHKVO) zu ermitteln. Die Haushaltspositionen der Zeilen 2 (Zuwendungen und allgemeine Umlagen, außer für Investitionstätigkeit), 3 (Auflösungserträge aus Sonderposten) und 16 (Abschreibungen) werden ausführlich im speziellen Teil der Buchführung erläutert.

Das in Zeile 25 ausgewiesene geplante Jahresergebnis (§ 2 V Nr. 3 KomHKVO) drückt die voraussichtlich erwartete Veränderung der Nettoposition aus. Hier wird der Saldo aus dem ordentlichen und dem außerordentlichen Ergebnis ermittelt. Übersteigen die Erträge die Aufwendungen (positiver Saldo) ergibt sich ein Überschuss. Liegen die Erträge unter den Aufwendungen (negativer Saldo) ergibt sich ein Fehlbetrag. An der Entwicklung der Nettoposition lässt sich feststellen, ob die Kommune nachhaltig wirtschaftet oder von der Substanz lebt.

Auf einen Blick: Ergebnishaushalt

Der Ergebnishaushalt als Bestandteil des Haushaltsplans nach § 113 II 1 NKomVG und § 1 I Nr. 1 KomHKVO sowie § 2 KomHKVO bildet mit den Ergebnisgrößen der laufenden Verwaltungstätigkeit das Kernstück der kommunalen Aufgabenerfüllung. Sind die Erträge und Aufwendungen zahlungswirksam, finden sie sich zugleich im Finanzhaushalt, im Bereich der laufenden Verwaltungstätigkeit, wieder.

2.4.2Zweiter Bestandteil des Haushaltsplans: Finanzhaushalt

Der Finanzhaushalt dokumentiert auf der Stufe der gesamten Kommune, wofür Gelder voraussichtlich abfließen (Auszahlungen) und wodurch Gelder voraussichtlich zufließen (Einzahlungen) werden. So enthält er in einer zukunftsorientierten Gesamtsicht alle voraussichtlich eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen. Auffällig ist die Dreiteilung der Aktionsfelder, d. h. es sind die kassenwirksamen, auf Erträgen und Aufwendungen beruhenden, Ein- und Auszahlungen der laufenden Verwaltungstätigkeit, die Zahlungsströme für die Investitionstätigkeit und die Zahlungsströme für die Finanzierungstätigkeit enthalten. Diese drei Ursachenbereiche zeigen die Vielfältigkeit in den Aktionsfeldern der kommunalen Aufgabenerfüllung. Auch die Finanzebene ist zeitraumbezogen angelegt, d. h. sie enthält als Bewegungsgrößen alle zahlungsrelevanten Finanzvorfälle, die im Laufe des Haushaltsjahres ablaufen sollen bzw. dürfen. Durch die Aufnahme aller Zahlungen sind aussagekräftige Informationen über die voraussichtliche finanzielle Lage der Kommune gewährleistet.

Abbildung 9: Planungskomponente Finanzhaushalt

Der Finanzhaushalt hat die Aufgabe, über die Art, die Höhe und die Quellen der geplanten Zahlungskomponenten vollständig und klar zu informieren. Er informiert im Einzelnen über die Quellen und Ursachen der Einzahlungen und Auszahlungen und damit der Entwicklung der liquiden Mittel der Kommune. So stellt der Finanzhaushalt einen unverzichtbaren Bestandteil des Haushaltsplans dar, denn erst durch ihn werden die geplanten Investitionen sowie Investitionsförderungsmaßnahmen und die notwendige Finanzierungstätigkeit abgebildet und ermächtigt, die im Ergebnisbereich systembedingt nicht enthalten sind. Neben der notwendigen Ergänzung des »führenden« zentralen Ergebnishaushalts bildet der Finanzhaushalt so die Basis für die politischen investiven Entscheidungen und das darauf aufbauende Verwaltungshandeln.

Abbildung 10: Saldenbildung und Dreiteilung im Finanzhaushalt

Erster Ursachenbereich des Finanzhaushalts – Ein- und Auszahlungen der laufenden Verwaltungstätigkeit

Im Zahlungsbereich aus laufender Verwaltungstätigkeit handelt es sich im Wesentlichen um ertragsgleiche Einzahlungen (zahlungswirksame Erträge) und aufwandsgleiche Auszahlungen (zahlungswirksame Aufwendungen). Dabei sind die Finanzvorfälle in der Reihenfolge der § 3 Nr. 1 und 2 KomHKVO abgebildet. Hier werden zunächst die Einzahlungen und sodann die Auszahlungen, die davon beglichen werden sollen, veranschlagt. Bei den Auszahlungen, die vom kommunalen Konto abfließen, kommen solche für Büromaterial, Telefongebühren, Personalkosten, Zinsen bis für die Sozial- und Jugendhilfe in Betracht. Bei den Einzahlungen, die dem kommunalen Konto zufließen, reicht die Spanne von der Gebühr für einen neuen Personalausweis, über Mieten und Pachten und Bußgelder bis hin zu der Haupteinnahmequelle der Gemeinde wie der Gewerbesteuer. Nach § 17 I Nr. 2 KomHKVO dienen die Einzahlungen für laufende Verwaltungstätigkeit des Finanzhaushalts insgesamt zur Deckung der Auszahlungen für laufende Verwaltungstätigkeit sowie für die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten und zur Rückzahlung innerer Darlehen.

Zweiter Ursachenbereich des Finanzhaushalts – Ein- und Auszahlungen der Investitionstätigkeit

Alle Bewegungen der investiven Tätigkeit, die die liquiden Mittel berühren und z. B. Vermögen erweitern oder erschaffen, sind in der Reihenfolge der § 3 Nr. 4 und 5 KomHKVO abgebildet.

§ 60 KomHKVO enthält folgende Begriffsbestimmungen:

Nr. 22 Investitionen:

die Verwendung von Finanzmitteln für die Veränderung des Bestandes längerfristig dienender Güter des immateriellen Vermögens und des Sach- und Finanzvermögens, wobei geringwertige Vermögensgegenstände unberücksichtigt bleiben;

Nr. 23 Investitionsförderungsmaßnahmen:

die Gewährung von

a)Investitionszuwendungen an Dritte und an Sondervermögen mit Sonderrechnung, wenn eine Aktivierung nach § 44 Abs. 4 Satz 1 erfolgt, und

b)Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung;

Die Verwendung von Finanzmitteln für die Veränderung des Bestandes längerfristig dienender Güter des immateriellen Vermögens und des Sach- und Finanzvermögens teilt sich in Einzahlungen sowie Auszahlungen für die Investitionstätigkeit auf. So werden mit dem durch den Finanzhaushalt ermächtigten Bereich der Auszahlungen für Investitionstätigkeit z. B. der Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, neue Baumaßnahmen oder Anschaffungen von beweglichen Vermögensgegenständen über 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer geplant.

Investive Zahlungen haben neben dem Einfluss auf die liquiden Mittel auch Einfluss auf das immaterielle, das Sach- oder das Finanzvermögen der Kommune. So beeinflussen Investitionen das Vermögen, mit welchem die Kommune ihre Aufgaben erfüllen bzw. weiterhin erfüllen. Sei es, dass wertverbessernde Maßnahmen wie umfangreiche Instandsetzungen an Schulen, Kindergärten, Verwaltungsgebäuden, Schwimmhallen, Straßen etc. vorgenommen werden oder neue Gebäude gekauft oder errichtet werden, um das Sachvermögen zu mehren. Das traditionelle Ziel kommunaler Investitionen liegt dabei in einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit notwendigen Gemeinschaftseinrichtungen. Die Instandhaltung kommunaler Gebäude oder die Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen gehören dagegen nicht zur investiven Tätigkeit. Weitere Ausführungen sind dem speziellen Teil der Buchführung (Sachanlagenbereich) zu entnehmen. Sollte die Kommune z. B. die Investitionen Dritter fördern, um die Aufgabe nicht selbst erfüllen zu müssen, handelt es sich um Investitionsförderungsmaßnahmen. Auch hierzu wird auf weitere Ausführungen im speziellen Teil der Buchführung (Zuwendungen) verwiesen.

Investitionen müssen im Voraus in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen9 auf ihre Vorteilhaftigkeit hin geprüft werden, da die Haushaltswirtschaft nach § 110 II NKomVG sparsam und wirtschaftlich zu führen ist. Hinsichtlich der Folgewirkungen sind Investitionsentscheidungen damit sorgfältig zu analysieren, um mögliche künftige Chancen und Risiken der wirtschaftlichen Weiterentwicklung quantifizieren zu können.

§ 12 I KomHKVO enthält weitere zentrale Vorgaben für Investitionen:

(1)1Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung oberhalb einer von der Kommune festgelegten Wertgrenze beschlossen werden, soll durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. 2Vor Beginn einer Investition mit unerheblicher finanzieller Bedeutung bis zu der nach Satz 1 festgelegten Wertgrenze muss eine Folgekostenberechnung vorgenommen werden.

Für die Investitionen muss natürlich das nötige Geld da sein. Deshalb gibt es wie im Bereich der laufenden Verwaltungstätigkeit nicht nur eine Auszahlungs-, sondern auch eine Einzahlungsseite. Bei den geplanten Einzahlungen für Investitionstätigkeit handelt es sich entsprechend um die Veräußerung von Immobilien, Maschinen oder von Vermögensgegenständen der Betriebs- und Geschäftsausstattung. Auch Einzahlungen aus erhaltenen Zuwendungen für Investitionstätigkeit oder aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit sind enthalten. Nach § 17 III 1 KomHKVO dienen diese Einzahlungen für Investitionstätigkeit neben einem nach Anwendung des § 17 II KomHKVO verbleibenden Zahlungsüberschusses aus laufender Verwaltungstätigkeit und neben den nachrangigen Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und inneren Darlehen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit.

Dritter Ursachenbereich des Finanzhaushalts – Ein- und Auszahlungen der Finanzierungstätigkeit

Allein vom Ersparten und von Zuwendungen oder Veräußerungen könnten Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nicht gänzlich bezahlt werden. Sie können nach § 111 VI NKomVG i. V. m. § 120 I NKomVG vielmehr auch mit Krediten finanziert werden. Die so notwendige, wenn auch nachrangige, Kreditaufnahme gehört ebenso wie die damit verbundene Tilgung nach § 3 Nr. 8 a) und 9 a) KomHKVO zu den Ein- und Auszahlungen der Finanzierungstätigkeit. Neben einem Kredit zur Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen kann als Deckungsmittel auch ein inneres Darlehen in Frage kommen. Auch dessen Aufnahme und Rückzahlung gehört nach § 3 Nr. 8 b) und 9 b) KomHKVO zu den Ein- und Auszahlungen der Finanzierungstätigkeit.

§ 60 KomHKVO enthält folgende Begriffsbestimmung:

Nr. 21 Innere Darlehen:

 

die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln der Sondervermögen ohne Sonderrechnung als Deckungsmittel für Investitionstätigkeit im Finanzhaushalt;

Die Finanzierungstätigkeiten berühren die Höhe der liquiden Mittel auf der Aktivseite der Bilanz wie auch die Verbindlichkeiten auf der Passivseite. Die Nettoposition muss sich also nicht anpassen, folglich sind diese Tätigkeiten ergebnisneutral und nicht im Ergebnishaushalt zu finden. Bedingt durch die Differenzierung zwischen Investitionskrediten (siehe Ausführungen zu § 2 der Haushaltssatzung) und Liquiditätskrediten (siehe Ausführungen zu § 4 der Haushaltssatzung) und der Vorgabe des § 14 Nr. 4 KomHKVO erfolgt hier lediglich der Ausweis der Investitionskredite.

Die Zahlungsströme im Finanzierungsbereich werden in dieser Abbildungssicht gleichwohl nur zusammengefasst für Einzahlungen aus Kreditaufnahmen gefordert. Der Kontenrahmen (Kontenart 692 mit Bereichsabgrenzung B bis D) und vor allem die ebenfalls verbindlichen Zuordnungsvorschriften fordern für die Planungs- und Bewirtschaftungsphase hingegen eine feinere Untergliederung je nach Laufzeit, Währung bzw. Herkunft des Kredites (vom Bund, vom Land, von Kreditinstituten etc.).

Auch im Auszahlungsbereich werden die Zahlungsströme in dieser Sicht nur zusammengefasst in einer Zeile »Auszahlungen; Tilgung von Krediten und Rückzahlung von inneren Darlehen für Investitionstätigkeit« (Kontenart 792 mit Bereichsabgrenzung B bis D) abgebildet.

§ 60 KomHKVO enthält folgende Begriffsbestimmung:

Nr. 42 Tilgung:

a) ordentliche Tilgung: die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe;

b) außerordentliche Tilgung: die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Tilgung einschließlich Umschuldung;

Die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten und zur Rückzahlung innerer Darlehen sind nach § 17 I Nr. 2 KomHKVO durch einen Überschuss der laufenden Verwaltungstätigkeit (positiver Saldo in Zeile 18 im Muster 7) zu finanzieren. § 17 III 2 KomHKVO formuliert zudem, dass die Auszahlungen für die ordentliche Tilgung und die Rückzahlung von inneren Darlehen nicht durch Einzahlungen aus der Aufnahme von Investitionskrediten und inneren Darlehen finanziert werden dürfen. Diese Regelung ist notwendig, um eine doppelte Kreditfinanzierung zu vermeiden und einer Überschuldung entgegenzuwirken.

Die Inhalte und der Aufbau des Finanzhaushalts mit den Planungsgrößen der laufenden, der investiven und der finanzierenden Tätigkeit sind zunächst in § 3 KomHKVO gelistet.

§ 3 KomHKVO listet die Haushaltspositionen der zahlungswirksamen Planungsgrößen:

In den Finanzhaushalt werden mit folgender Gliederung aufgenommen

1.als Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

a)Steuern und ähnliche Abgaben,

b)Zuwendungen und allgemeine Umlagen, außer für Investitionstätigkeit,

c)sonstige Transfereinzahlungen,

d)öffentlich-rechtliche Entgelte, außer Beiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit,

e)privatrechtliche Entgelte, außer für Investitionstätigkeit,

f)Kostenerstattungen und Kostenumlagen, außer für Investitionstätigkeit,

g)Zinsen und ähnliche Einzahlungen,

h)Einzahlungen aus der Veräußerung geringwertiger Vermögensgegenstände und

i)sonstige haushaltswirksame Einzahlungen,

2.als Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

a)Personalauszahlungen,

b)Versorgungsauszahlungen,

c)Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen und für den Erwerb geringwertiger Vermögensgegenstände,

d)Zinsen und ähnliche Auszahlungen,

e)Transferauszahlungen, außer für Investitionstätigkeit, und

f)sonstige haushaltswirksame Auszahlungen,

3.der Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit,

4.als Einzahlungen für Investitionstätigkeit

a)Einzahlungen aus Zuwendungen für Investitionstätigkeit,

b)Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit,

c)Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachvermögen,

d)Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzvermögensanlagen und

e)Einzahlungen für sonstige Investitionstätigkeit,

5.als Auszahlungen für Investitionstätigkeit

a)Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,

b)Auszahlungen für Baumaßnahmen,

c)Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Sachvermögen,

d)Auszahlungen für den Erwerb von Finanzvermögensanlagen,

e)Auszahlungen für aktivierbare Zuwendungen und

f)Auszahlungen für sonstige Investitionstätigkeit,

6.der Saldo aus Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionstätigkeit,

7.die Summe der Salden nach den Nummern 3 und 6 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag,

8.als Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

a)Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und

b)Einzahlungen aus der Aufnahme innerer Darlehen,

9.als Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

a)Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und

b)Auszahlungen für die Rückzahlung innerer Darlehen,

10. der Saldo aus Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit und

11. die Summe der Salden aus den Nummern 7 und 10 als Finanzmittelveränderung.

Das entsprechende Zahlenwerk ist laut verbindlichem Muster 7 sodann in Staffelform aufzustellen. Die verschiedenen Einzahlungen und Auszahlungen sind hier in Zeilen untereinander darzustellen. Diese Form ermöglicht die Darstellung der Salden nach § 3 Nr. 3, 6, 7, 10 und 11 KomHKVO.

Es folgt eine vereinfachte Darstellung des Finanzhaushalts (ohne mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung). Auffällig ist, dass sich die Optik des Finanzhaushalts streng an der Reihenfolge der Einzahlungen und Auszahlungen des § 3 KomHKVO orientiert.



Die Zeilen 1–18 des verbindlichen Musters 7 beinhalten die Zahlungsströme der laufenden Verwaltungstätigkeit (siehe erster Ursachenbereich). Diese Ein- und Auszahlungsarten entsprechen zumeist den Ertrags- und Aufwendungsarten der Zeilen 1 bis 21 der Ergebnisebene (Muster 6), weil die Ergebnisgrößen zugleich auch zahlungswirksam sein können. Die Einzahlungen und Auszahlungen der laufenden Verwaltungstätigkeit stehen also in der Regel in einem direkten Zusammenhang mit den Erträgen und Aufwendungen. Daher sind die abzubildenden Zahlungsgrößen der laufenden Verwaltungstätigkeit, soweit sie den Erträgen und Aufwendungen entsprechen, in der gleichen Zeileneinteilung nach den Arten der Haushaltspositionen zu gliedern.

Das Ressourcenaufkommen sowie der Ressourcenverbrauch können, müssen aber nicht unbedingt, im Haushaltsjahr zugleich zahlungswirksam sein. Abweichungen ergeben sich selbstverständlich, sofern die Ergebnisgrößen nicht zahlungswirksam sind. So sind Abschreibungen als Ressourcenverbrauch zwar im Ergebnishaushalt, nicht aber im Finanzhaushalt zu veranschlagen. Andererseits können auch die Veranschlagungsgrundsätze für die Haushalte zu unterschiedlichen Haushaltsansätzen der laufenden Verwaltungstätigkeit im Ergebnis- und im Finanzhaushalt führen, mit der Folge, dass nicht alle Finanzvorfälle in beiden Haushalten gleich hoch zu veranschlagen sind.

Beispiel:

Mögliche Abweichungen zwischen der Veranschlagung der laufenden Verwaltungstätigkeit im Ergebnishaushalt und im Finanzhaushalt

Sachverhalt:

Ab dem 01.09. des Haushaltsjahres soll ein neuer Jahresvertrag für die Vermietung der kommunalen Sporthalle an einen privaten Verein geschlossen werden, der i. H. v. 1.200 Euro für ein Jahr im Voraus zu entrichten ist.

Es ist zu klären, wie der Finanzvorfall in den Haushalten zu veranschlagen ist.

Lösung:

Im Ergebnishaushalt ist nach § 113 I 1 NKomVG i. V. m. § 10 II 1 KomHKVO der Grundsatz der Periodengerechtigkeit zu beachten, d. h. Erträge und Aufwendungen sind in voraussichtlicher Höhe je nach wirtschaftlicher Verursachung zu veranschlagen. Im Finanzhaushalt ist nach § 113 I 1 NKomVG i. V. m. § 10 II 2 KomHKVO der Grundsatz der Kassenwirksamkeit zu beachten, d. h. Ein- und Auszahlungen sind in voraussichtlicher Höhe nach dem Zahlungszeitpunkt zu veranschlagen.

Für diesen Finanzvorfall sind im Ergebnishaushalt bei der Haushaltsposition »privatrechtliche Entgelte« (Zeile 6 im Muster 6) Erträge in Höhe von 400 Euro zu veranschlagen, da aufgrund des Leistungsaustauschs der Vermietung im Haushaltsjahr Erträge für die Monate September bis Dezember wirtschaftlich verursacht sind. Andererseits sind im Finanzhaushalt bei der gleichen Haushaltsposition »privatrechtliche Entgelte« (Zeile 5 im Muster 7) Einzahlungen in Höhe von 1.200 Euro zu veranschlagen, da diese die im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit darstellen.

Zeile 18 weist nach § 3 Nr. 3 KomHKVO den Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit aus, d. h. die Summe der Einzahlungen abzüglich Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit. Dieser Saldo stellt folglich die im Bereich der laufenden Verwaltungstätigkeit erwirtschaftete Veränderung der Liquidität dar und gibt Auskunft darüber, ob die Einzahlungen der laufenden Verwaltungstätigkeit ausreichen, die Auszahlungen der laufenden Verwaltungstätigkeit zu decken. Es ist Ziel, hier einen Überschuss auszuweisen, der nach § 17 I Nr. 2 KomHKVO primär zur Deckung der Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten und zur Rückzahlung innerer Darlehen einzusetzen ist. Anderenfalls würde die Kommune nicht mehr in der Lage sein, ihre Schulden abzubauen. Ein darüber hinaus gehender Zahlungsüberschuss aus laufender Tätigkeit ist nach § 17 II KomHKVO zunächst für die Rückführung von Liquiditätskrediten einzusetzen, bevor er nach § 17 III 1 KomHKVO neben den Einzahlungen für Investitionstätigkeit und den Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und inneren Darlehen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit dient.

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