Fälle zum Recht der Leistungsstörungen

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Frage 2: Zahlungsanspruch des V?



V könnte einen Anspruch gegen K auf Zahlung der 500 Euro aus § 433 II BGB haben.





A. Kaufvertrag



Ein solcher Anspruch ist zunächst durch Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags entstanden.





B. § 326 I 1 Hs. 1 BGB?



Jedoch entfällt gemäß § 326 I 1 Hs. 1 BGB der Anspruch des Schuldners (hier: V) auf die Gegenleistung (hier: § 433 II BGB), wenn dieser gemäß § 275 I–III BGB nicht zu leisten braucht.





Systematik:

 Die Rechte des Gläubigers der unmöglich gewordenen Leistung sind abschließend in § 275 IV BGB aufgezählt, wonach sich insbesondere das „Schicksal“ der (noch möglichen) Gegenleistungspflicht nach § 326 BGB bestimmt.





I. Befreiung des Schuldners nach § 275 BGB



Die Übereignung der von Schuldner V ausgesonderten und an den Lieferanten L übergebenen Vase ist durch deren unfallbedingte Zerstörung unmöglich geworden, weshalb V von seiner Leistungspflicht aus § 433 I BGB gemäß § 275 I BGB befreit ist (s.o.).



Nach der Grundregel des § 326 I 1 Hs. 1 BGB entfällt somit an sich auch die Gegenleistungspflicht des Gläubigers, so dass K grundsätzlich ebenfalls von seiner Pflicht zur Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB befreit ist.





II. Anspruchserhaltende Norm?



Die Gefahr könnte jedoch bereits vor Eintritt der Unmöglichkeit auf K übergegangen sein, mit der Folge, dass er entgegen § 326 I 1 Hs. 1 BGB weiterhin zur Kaufpreiszahlung verpflichtet ist.



Gemäß § 447 I BGB geht die Gefahr, den Kaufpreis trotz Entfallens der Übereignungspflicht des Verkäufers weiterhin zahlen zu müssen (Preisgefahr), auf den Käufer über, wenn die Kaufsache auf dessen Verlangen an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet wird.



Entscheidend ist mithin, ob die Voraussetzungen des § 447 BGB vorliegen.





Exkurs:

 Die Gegenleistungspflicht bleibt trotz Entfallens der Leistungspflicht in folgenden Fällen aufrechterhalten:








            1.






            § 326 II Alt. 1 BGB: Gläubiger (z.B. Käufer) ist für Unmöglichkeit allein oder weit überwiegend selbst verantwortlich.









            2.






            § 326 II Alt. 2 BGB: Gläubiger (z.B. Käufer) befindet sich im Zeitpunkt der Unmöglichkeit in (Annahme-)Verzug.









            3.






            Die Preisgefahr ist nach besonderen Bestimmungen (= Schuldrecht BT) bereits auf den Gläubiger übergegangen ist. Im Kaufrecht: (1.) § 446 S. 1 BGB (Übergabe ohne Übereignung, z.B. bei Eigentumsvorbehalt); (2.) § 447 BGB (Übergabe an Transportperson). Im Werkvertragsrecht: (1.) § 644 BGB (Abnahme der Werksache ohne Eigentumsübergang, § 644 I 1 BGB, oder Verzug mit der Annahme, § 644 I 2 BGB, oder Untergang der Werksache vor Abnahme durch Zufall, § 644 I 3 BGB, oder Versendung der Werksache, § 644 II i.V.m. § 447 BGB); (2.) § 645 I BGB (Verschlechterung oder Untergang aufgrund eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes oder fehlerhafter Weisung des Bestellers); (3.) § 645 I BGB analog (Untergang aufgrund von Umständen, die aus Sphäre des Bestellers stammen).









            4.






            § 326 III BGB: Der Gläubiger verlangt statt der (ursprünglichen) Leistung Herausgabe des Surrogats nach § 285 BGB.










1. Anwendbarkeit des § 447 BGB gemäß § 475 II BGB?



§ 447 BGB ist auf den Vertrag zwischen V und K anwendbar. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf i.S.v. § 474 I BGB, auf den die zuerst genannte Norm wegen § 475 II BGB praktisch nicht zur Anwendung gelangt. Schließlich veräußert V die Vasen nicht im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit und ist damit – ebenso wie K – Verbraucher gemäß § 13 BGB.





Hinweis:

 Aus § 475 II BGB ergibt sich, dass § 447 BGB auf Verbrauchsgüterkäufe nicht anwendbar ist, es sei denn, der Käufer hat die Transportperson eigens beauftragt. Da diese Ausnahme praktisch nicht vorkommen dürfte, bewirkt § 475 II BGB letztlich, dass § 447 BGB auf Kaufverträge zwischen einem Unternehmer-Verkäufer und einem Verbraucher-Käufer in aller Regel nicht zur Anwendung gelangt.





2. Zufälliger Untergang (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)



Der Untergang der Sache muss zufällig erfolgt und darf daher insbesondere nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sein. Dies folgt bereits aus der Natur und dem Grundgedanken des § 447 BGB, der als

Gefahrtragungsregel

 ausschließlich das Risiko des von

keiner Partei

 des jeweiligen Schuldverhältnisses zu vertretenden (= zufälligen) Untergangs der Sache dem Käufer aufbürden soll. Geschieht die Zerstörung des Leistungsgegenstandes durch ein schuldhaftes Verhalten eines Dritten, so liegt demzufolge nur Zufall vor, wenn der Dritte nicht gemäß § 278 BGB Erfüllungsgehilfe des Schuldners ist.





Hinweis:

 Spricht das Gesetz von „Zufall“ (z.B. § 287 S. 2 BGB) oder setzt es einen solchen voraus (etwa bei sämtlichen Gefahrtragungsregeln, neben § 447 I insbesondere §§ 243 II, 300 II), ist damit gemeint, dass weder der Gläubiger noch der Schuldner den haftungsbegründenden Umstand gemäß §§ 276–278 BGB zu vertreten haben.





a) Kein eigenes Verschulden des Schuldners V gemäß § 276 BGB



V ist hinsichtlich des Untergangs der Vase nichts vorzuwerfen, da er alles Erforderliche getan hat, um sicherzustellen, dass die Vase den K unversehrt erreicht (ordnungsgemäße Verpackung, ordnungsgemäße Auswahl der Transportperson, Hinweis auf Zerbrechlichkeit der Vase).





b) Zurechnung des Fremdverschuldens, § 278 BGB?



Fraglich ist, ob das Fremdverschulden von F und / oder L dem V gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist.



F und/oder L müsste(n) hierzu Erfüllungsgehilfe(n) des V sein. Erfüllungsgehilfe ist derjenige, der mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird.



Zumindest L ist mit Wissen und Wollen des V für diesen tätig geworden. Gleiches dürfte für F gelten, da V damit rechnen und letztlich auch einverstanden sein musste, dass nicht L persönlich, sondern einer seiner Angestellten das Paket übermittelt. Jedenfalls ließe sich aber das Verschulden des F gemäß § 278 BGB dem L zurechnen, welches wiederum gemäß § 278 BGB dem V zuzurechnen wäre.



Fraglich ist jedoch, ob L und F auch im

Pflichtenkreis

 des V tätig geworden sind. Dies ist nur anzunehmen, wenn V gegenüber K neben der Übergabe und Übereignung der Vase auch deren Transport

geschuldet

 hätte.



Eine dahingehende Pflicht des V im Verhältnis zu K wäre anzunehmen, wenn V eine Bringschuld träfe. Dies ist jedoch – wie bereits festgestellt – gerade nicht der Fall. Denn V war im Rahmen der von ihm übernommenen Schickschuld lediglich zur Übergabe der Vase an die Transportperson, nicht hingegen auch zu deren Transport verpflichtet (s.o.). Weder F noch L sind mithin als Erfüllungsgehilfen des V tätig geworden; die Voraussetzungen des § 278 BGB liegen nicht vor.



Wegen Zufälligkeit des Untergangs ist § 447 BGB daher weiterhin anwendbar.





Hinweis:

 Hat der Käufer dem Verkäufer hinsichtlich der Versendung Weisungen erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von diesen ab, haftet er gemäß § 447 II BGB, der eine Spezialregelung zu § 280 I BGB darstellt, auf Ersatz desjenigen Schadens, der auf die Abweichung bei der Versendung zurückzuführen ist, wenn dem Verkäufer diesbzgl. ein Verschulden trifft. In den Fällen des § 447 II BGB bleibt es beim Gefahrübergang nach § 447 I BGB, es sei denn, der Schaden tritt an der Kaufsache selbst ein, weil dann kein zufälliger Untergang i.S.v. § 447 I BGB vorliegt. § 447 II BGB erfasst mithin in erster Linie solche Schäden, die nicht die Kaufsache selbst betreffen (z.B. erhöhte Transportkosten, Verzugsschäden).





3. Versendung „nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort“



Die Vase müsste an einen „anderen als den Erfüllungsort“ versendet worden sein.



Unter Erfüllungsort gemäß § 447 BGB ist der Leistungsort zu verstehen, also der Ort, an dem die Leistungshandlung vorzunehmen ist. Zwar ist die in § 447 BGB getroffene Formulierung insoweit missverständlich, als die Wendung „Erfüllungsort” einen Unterschied zum „Ort für die Leistung” i.S.v. § 269 BGB nahelegt. Aus Sinn und Zweck der Norm ergibt sich jedoch, dass hiermit der Wohnsitz bzw. der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers zurzeit des Kaufabschlusses gemeint sein muss. Hier erfolgte die Versendung von dem Wohnort des V an denjenigen des K und somit „nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort“ i.S.v. § 447 I BGB.





Hinweis und Exkurs:

 Ebenfalls argumentieren ließe sich, dass die Formulierung des § 447 BGB vom Grundsatz der Holschuld ausgeht (§ 269 I BGB), bei der als „Erfüllungsort“ (verstanden als Erfolgsort) der Wohn-/Geschäftssitz des Verkäufers anzusehen ist. Die Versendung an den Wohnsitz des Käufers wäre dann – ausgehend von einer Holschuld – „nach einem anderen Ort, als der Erfüllungsort“.

 



Unter „Erfüllungsort“ ist i. Ü. nach zutreffender Ansicht die konkrete „Erfüllungsstelle“ zu verstehen (z.B. Wohnung oder Ladengeschäft), so dass § 447 BGB auch beim Versand innerhalb derselben (politischen) Gemeinde (sog. Platzkauf) zur Anwendung gelangt.





4. Auf Verlangen des Käufers



Die Versendung muss gemäß § 447 BGB „auf Verlangen des Käufers” geschehen, darf mithin nicht ohne oder gegen dessen Willen erfolgen. Das Versendungsverlangen muss daher jedenfalls stillschweigend seitens des Käufers erklärt werden. Dies ist hier unproblematisch anzunehmen, da die Versendung gerade aufgrund der ausdrücklichen (vertraglichen) Vereinbarung zwischen V und K erfolgte.





5. Realisierung einer typischen Transportgefahr (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)



Aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich zudem, dass die vom Käufer zu tragende Gefahr auf „typische Transportgefahren” beschränkt sein muss. Denn nach der Grundregel des § 269 I BGB hat der Käufer die Sache an sich beim Verkäufer abzuholen. Verlangt der Käufer demgegenüber die Zusendung der Ware, so erscheint es nur sachgerecht, ihm diejenigen Risiken aufzubürden, die gerade (aber auch nur) dadurch entstehen, dass der Verkäufer die Sache nicht – wie bei der Holschuld – bloß bereitstellen muss.



Die Vase ist in Folge eines Fahrmanövers des F zerstört worden, so dass sich gerade ein charakteristisches Risiko verwirklicht hat, das mit einem Warentransport einhergeht. Der Untergang der Vase ist mithin auf die Realisierung einer typischen Transportgefahr zurückzuführen.





Hinweis:

 Unter Transportgefahr fallen in erster Linie der tatsächliche Verlust sowie die Beschädigung oder Zerstörung der Sache während des Transports, aber auch die Ablieferung an einen falschen Empfänger, die unberechtigte Geltendmachung eines Pfandrechts des Spediteurs sowie Risiken im Zusammenhang mit einer Zwischenlagerung. Derartige Gefahren bestehen nämlich gerade nicht, wenn der Verkäufer die Sache lediglich in seinem Ladengeschäft bereitstellt.





III. Zwischenergebnis



Die anspruchserhaltende Norm des § 447 BGB greift mithin ein. Die Zahlungspflicht des K ist nicht gemäß § 326 I 1 Hs. 1 BGB entfallen.





C. § 320 BGB?



Da es sich bei dem zwischen K und V geschlossenen Kaufvertrag um einen gegenseitigen Vertrag handelt, hat sich K jedoch möglicherweise auf die Einrede des nichterfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB berufen, indem er erklärte, er sei zur Zahlung nur gegen Übereignung einer Vase bereit. Die Pflicht des K wäre dann für V zumindest nicht durchsetzbar (rechtshemmende Einwendung). Denn gemäß § 320 I BGB kann derjenige, der aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, wenn er nicht vorleistungspflichtig ist und sich auch i. Ü. vertragstreu verhält. Jedenfalls letzteres ist anzunehmen, insbesondere sollte K „per Nachnahme“ und damit erst bei Übergabe der Vase zahlen (vgl. § 422 HGB).



Fraglich ist allein, ob dem K auch eine wirksame und einredefreie

synallagmatische Gegenleistung

 i.S.d. § 320 I BGB gegen V zusteht.





Exkurs:

 Ob Leistungspflichten gemäß § 320 BGB synallagmatisch miteinander verknüpft sind, bestimmt sich in erster Linie nach den Parteiabreden, wobei die aus demselben Vertrag resultierenden Hauptleistungspflichten (z.B. § 433 I 1 und § 433 II BGB) stets im Synallagma stehen, weil die eine Leistung nur um der anderen Willen erbracht wird und umgekehrt (do ut des).



Bei nicht synallagmatischen Leistungspflichten kommt nicht § 320 BGB, sondern ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB in Betracht, wenn die Pflichten zumindest „aus demselben rechtlichen Verhältnis“ resultieren, wie z.B. der Anspruch des Unternehmers auf Werklohnzahlung im Verhältnis zum Anspruch des Bestellers auf Erteilung einer Rechnung (§ 14 UStG) oder der Anspruch des Bestellers und Eigentümers eines Kfz auf Herausgabe desgleichen gegenüber der Kfz-Werkstatt nach erfolgter Reparatur im Verhältnis zum Anspruch der Werkstatt auf Werklohnzahlung.





I. Ursprüngliche synallagmatische Gegenforderung (§ 433 I BGB) nach § 275 I BGB erloschen



Mit Blick auf § 433 I BGB ist dies freilich zu verneinen. Zwar steht die Übereignungspflicht des Verkäufers stets in einem synallagmatischen Austauschverhältnis zur Kaufpreiszahlungsschuld des Käufers, weil es sich hierbei um die beiden Hauptleistungspflichten aus § 433 BGB handelt. Wie jedoch bereits festgestellt wurde, ist der Anspruch des K gegen V aus § 433 I BGB gerade gemäß § 275 I BGB erloschen und kann folglich auch im Rahmen des § 320 I BGB nicht mehr geltend gemacht werden.





II. § 285 BGB als synallagmatische Gegenforderung?



Allerdings besteht das Gegenseitigkeitsverhältnis auch dann noch (fort), wenn an die Stelle einer Leistungspflicht ein Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 439, 635 BGB) sowie Sekundäransprüche aus § 285 BGB auf das stellvertretende commodum oder wegen Schadensersatz statt der Leistung treten, weil diese nicht bloß (rechtliche oder finanzielle) Nachteile des Gläubigers auszugleichen suchen, sondern vielmehr an die Stelle der ursprünglichen Leistung treten, diese mithin ersetzen.



Ein Anspruch des K gegen V auf Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB scheidet freilich schon mangels Gefahrübergang (§ 446 BGB) aus. Ebenso wenig kommen Schadensersatzansprüche des K gegen V etwa aus §§ 280 ff. BGB in Betracht, da V die Zerstörung der Vase nicht zu vertreten und sich mithin exkulpieren kann (s.o.).



Weiterhin denkbar ist indessen ein Anspruch des K gemäß § 285 I BGB gegen V, weil dieser

verschuldensunabhängig

 ausgestaltet ist. V müsste hierzu infolge der durch die Zerstörung der Vase eingetretenen Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 I BGB einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch erlangt haben.





Exkurs:

 Bewirkt das jeweilige Sekundärrecht (§§ 280 ff. BGB), dass auf beiden Seiten Zahlungsansprüche bestehen (z.B. § 433 II BGB vs. §§ 249 II, 251 BGB), so ist § 320 BGB unanwendbar, weil derart gleichartige Forderungen miteinander zu verrechnen sind. Das ist für Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 281–283 BGB stets anzunehmen, bei § 285 BGB indes nur, wenn der Schuldner einen Geldersatz auch

tatsächlich erlangt

 hat, weil ansonsten lediglich die

Abtretung

 des Ersatzanspruchs und damit eine im Vergleich zu einer Geldschuld

andersartige

 Leistung geschuldet ist.





1. Versicherungsanspruch des V, § 44 I 1 i.V.m. § 1 VVG?



V hat die Vase als Paketsendung verschickt. Diese Art der Versendung beinhaltet eine Versicherung, die im Falle der Zerstörung oder des Verlustes des Transportgutes eingreift, so dass V einen Anspruch gegen den Versicherer auf Ersatzzahlung in Höhe des versicherten Betrages (hier: 520 Euro) erlangt hat.





Hinweis:

 Für den Anspruch des V gegen den Versicherer kommt es auf einen auf Seiten des V eingetretenen Schaden im Sinne der Differenzhypothese (hierzu sogleich) grundsätzlich nicht an, weil im Rahmen einer Transportversicherung ausschließlich das Interesse des Eigentümers an der Sacherhaltung versichert ist und sich der Versicherer gemäß § 1 VVG schlicht zur Zahlung in Höhe des Sachwertes verpflichtet, wenn der Versicherungsfall und damit das versicherte Risiko eintritt.





a) Kausalität („infolge“)



Aus der Wendung des § 285 I BGB „infolge“ ergibt sich, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Umstand, der die Leistungsbefreiung gemäß § 275 BGB herbeigeführt hat, und der Erlangung des stellvertretenden commodums (hier: Anspruch gegen Versicherer), erforderlich ist, wobei Mitursächlichkeit genügt.



Ein solcher Kausalzusammenhang ist hier offensichtlich gegeben, da V den Anspruch gegen den Versicherer unmittelbar aufgrund der Zerstörung der Vase erhalten hat.





b) Identität („für den geschuldeten Gegenstand“)



§ 285 I BGB verlangt darüber hinaus, dass der Schuldner das Surrogat gerade „für den geschuldeten Gegenstand“ erlangt. Zwischen dem Gegenstand, dessen Leistung unmöglich geworden ist, und demjenigen, für den der Schuldner einen Ersatz erlangt hat, muss mithin Identität bestehen. Der Schuldner, der den Ersatz- bzw. Ersatzanspruch für die Zerstörung seines Eigentums erlangt hat, muss diesen mithin nur dann an den Gläubiger herausgeben, wenn er diesem gegenüber auch zur Verschaffung des Eigentums an der betroffenen Sache verpflichtet war (und nicht etwa zur bloßen Besitzüberlassung).



V hat den Anspruch aus der Versicherung wegen der Zerstörung seines Eigentums an der Vase erlangt. Da er gegenüber K gemäß § 433 I 1 BGB zur Übereignung dergleichen verpflichtet war, ist die von § 285 I BGB geforderte Identität zu bejahen.





Verständnis:

 Identität fehlt z.B. in den Fällen der Zerstörung einer vermieteten oder verpachteten Sache. Wird der V