Die Rentenberatung

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3.1.3 Zeiten, für die Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3 a SGB VI gutgeschrieben werden

Nach § 70 Abs. 3a SGB VI werden beim Vorliegen von 25 Jahren rentenrechtlicher Zeiten für folgende Zeiten ab 01.01.1992, die nicht mit Beiträgen belegt sind, Entgeltpunkte gutgeschrieben:

 zwei oder mehr gleichzeitige Kinderberücksichtigungszeiten oder

 mindestens eine Kinderberücksichtigungszeit und gleichzeitig mindestens eine Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zum 18. Lebensjahr oder

 zwei oder mehr gleichzeitige Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege für zwei oder mehrere pflegebedürftige Kinder bis zum 18. Lebensjahr.

Fallbeispiel:

Eine weibliche Versicherte hat 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten (mit Zurechnungszeit) zurückgelegt und bekommt für ihre beiden Kinder (geboren 15.06.1990 und 03.07.1994) die gesamten Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten anerkannt. Weitere Beitragszeiten sind zwischen 1990 und 2004 nicht vorhanden.

Lösung:

Die Kindererziehungszeiten (vgl. 3.1.1.1.1.) erstrecken sich vom 01.07.1990 bis 31.12.1992 und vom 01.08.1994 bis 31.07.1997.

Für die Zeiträume 03.07.1994 bis 31.07.1994 und 01.08.1997 bis 14.06.2000 erfolgt eine Gutschrift Gutschrift in Höhe von 36 x 0,0278 = 1,0008 Entgeltpunkten und diese 36 Monate gelten nach § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI als Beitragszeiten.

3.1.4 Vollwertige Beitragszeiten und beitragsgeminderte Zeitenbeitragsgeminderte Zeiten

Bei den Beitragszeiten wird zwischen Zeiten mit vollwertigen Beiträgen und beitragsgeminderten Zeiten unterschieden. Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind ausschließlich mit Beiträgen belegt.

Fallbeispiel 1:

Pflichtbeitragszeit vom 01.04.1975 bis 20.04.1975

Lösung:

Obwohl nur für einen Teil des Monats April 1975 Beiträge vorhanden sind, handelt es sich dennoch um eine vollwertige Beitragszeit, da der Restmonat nicht mit einer beitragsfreien Zeit belegt ist.

Beitragsgeminderte Zeiten umfassen Kalendermonate, die sowohl Beitragszeiten als auch Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten oder eine Zurechnungszeit enthalten.

Fallbeispiel 2:

 Pflichtbeitragszeit vom 01.04.1975 bis 20.04.1975

 Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 21.04.1975 bis 31.07.1975

Lösung:

Nach dem Berechnungsgrundsatz des § 122 Abs. 1 SGB VI zählt ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat. Damit sind z.B. auf die 35-jährige Wartezeit ein Kalendermonat Beitragszeit anzurechnen, ferner drei Kalendermonate Anrechnungszeit.

Der Monat April 1975 ist sowohl mit einer Beitragszeit als auch mit einer beitragsfreien Zeit (Anrechnungszeit) belegt und wird nach § 54 Abs. 3 SGB VI beitragsgeminderte Zeit.

Diese Unterscheidung ist nur für die Rentenberechnung von Bedeutung. Für die einzelnen Wartezeiten zählt der Kalendermonat, der ganz oder auch nur teilweise mit einem Beitrag belegt ist.

Fallbeispiel 3:

 Pflichtbeitragszeiten vom 01.04.1975 bis 20.04.1975

 Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 21.04.1975 bis 22.05.1975

Lösung:

Diese Anrechnungszeit wird mangels der Dauer eines Kalendermonats (nach § 252 Abs. 7 Ziff. 3 SGB VI) nicht angerechnet und somit ist der Monat April 1975 nicht beitragsgemindert, sondern eine vollwertige Pflichtbeitragszeit (vgl. Fallbeispiel 1).

3.1.4.1 Zeiten der beruflichen Ausbildungberuflichen Ausbildung
3.1.4.1.1 Echte Zeiten einer beruflichen Ausbildung

Als beitragsgemindert gelten auch Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung) nach § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI.

Während einer Berufsausbildung ist die Einkommenshöhe deutlich niedriger als danach, und deshalb werden diese Zeiten in der Rentenversicherung als beitragsgeminderte Zeiten besonders bewertet und erhalten unter Umständen einen Zuschlag. Sämtliche Zeiten einer tatsächlich absolvierten Berufsausbildung, für welche Pflichtbeiträge vorliegen, sind unabhängig vom Lebensunterhalt und einer Höchstdauer als beitragsgeminderte Zeit zu berücksichtigen.

Erfasst werden hier u. a.:

 Lehrzeiten,

 Umschulungen,

 Fortbildungen und Praktika.

Ein erfolgreicher Abschluss ist hier im Gegensatz zur Anrechnungszeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI nicht notwendig.

3.1.4.1.2 Fiktive ZeitenFiktive Zeiten einer beruflichen Ausbildung

Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2009 galten nach § 246 Satz 2 SGB VI die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Sollten in diesen ersten 36 Kalendermonaten vor dem vollendeten 25. Lebensjahr Zeiten einer tatsächlichen (vgl. 3.1.4.1.1.) Ausbildung vorhanden sein, so werden diese Pflichtbeiträge angerechnet.

Fallbeispiel:

Geboren am 05.08.1980

 Pflichtbeiträge aufgrund abgebrochener echter Lehre 01.09.1997–31.08.1998

 Pflichtbeiträge aufgrund Aushilfstätigkeit 01.09.1998–31.08.2001

Lösung:

Die Zeit der echten Ausbildung vom 01.09.1997 bis 31.08.1998 ist beitragsgemindert nach § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Die Zeit vom 01.09.1998 bis 31.08.2000 ist darüber hinaus beitragsgemindert nach § 246 Satz 2 SGB VI, wenn die Rente vor dem 01.01.2009 begonnen hat.

Bei einem Rentenbeginn nach 31.12.2008 sind die fiktiven Ausbildungszeiten zwar nicht mehr beitragsgemindert und erhalten somit keinen Zuschlag in der Rentenberechnung; sie werden aber bei der Gesamtleistungsbewertung weiterhin nach § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VI besonders bewertet.

3.2 Beitragsfreie ZeitenBeitragsfreie Zeiten

Neben den Beitragszeiten und den Berücksichtigungszeiten gehören auch die Ersatzzeiten, die Anrechnungszeiten und die Zurechnungszeit zu den rentenrechtlichen Zeiten.

Beitragsfreie Zeiten

Kalendermonate, die nur mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, sind nach § 54 Abs. 4 SGB VI beitragsfreie Zeiten, sofern für diese Kalendermonate nicht auch Beiträge gezahlt worden sind. Treffen in einem Kalendermonat Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten oder Zurechnungszeiten (vgl. 3.1.4) mit einer Beitragszeit zusammen, liegt eine beitragsgeminderte Zeit vor.

3.2.1 Die ErsatzzeitenErsatzzeiten

Ersatzzeiten sind vor dem 01.01.1992 zurückgelegte Zeiten nach dem vollendeten 14. Lebensjahr, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und in denen durch außergewöhnliche Umstände keine Beitragszahlung erfolgte.

Zu den Ersatzzeiten gehören (§ 250 Abs. 1 SGB VI):

 Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes, der vor dem 09.05.1945 aufgrund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet worden ist, Zeiten des deutschen Minenräumdienstes nach dem 08.05.1945, Zeiten der Kriegsgefangenschaft sowie Zeiten einer sich anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit.

 Bei Heimkehrern: Zeiten der Internierung oder Verschleppung sowie Zeiten einer daran anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit.

 Zeiten, in denen Nichtkriegsteilnehmer während oder nach Beendigung eines Krieges durch feindliche Maßnahmen an der Rückkehr aus dem Ausland oder aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind.

 Bei Verfolgten des Nationalsozialismus im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes: Zeiten des Freiheitsentzuges und der Freiheitsbeschränkung bis 08.05.1945 sowie Zeiten einer daran anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit; Zeiten einer durch Verfolgung bedingten Arbeitslosigkeit bis 31.12.1946 oder eines Auslandsaufenthaltes bis 31.12.1949.

 Bei Personen, die unter das Häftlingshilfegesetz fallen: Zeiten des Gewahrsams nach dem 08.05.1945 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie einer daran anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit.

 Zeiten des Freiheitsentzuges im Gebiet der ehemaligen DDR in der Zeit vom 08.05.1945 bis 30.06.1990, soweit der Versicherte rehabilitiert oder das Urteil aufgehoben worden ist, sowie eine daran anschließende Krankheit oder unverschuldete Arbeitslosigkeit.

 Bei Vertriebenen und Flüchtlingen im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes: Die Zeit vom 01.01.1945 bis 31.12.1946 (pauschale Vertreibungszeit), sowie außerhalb dieser Zeitspanne liegende Zeiten tatsächlicher Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung oder Flucht und einer daran anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit.

 

Ersatzzeiten werden nur dann angerechnet, wenn mindestens ein Beitragsmonat vorhanden ist.

3.2.2 Die AnrechnungszeitenAnrechnungszeiten

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen der Versicherte aus bestimmten persönlichen Gründen keine Beiträge zahlen konnte. § 58 SGB VI enthält die Aufzählung derjenigen beitragsfreien Zeiten, die als Anrechnungszeiten anerkennungsfähig sind. Zusätzlich enthalten die §§ 252, 252 a SGB VI ergänzend zu § 58 SGB VI besondere Anerkennungsvoraussetzungen und weitere – nur bis zum 31.12.1991 auftretende – Anrechnungszeiten.

Kaum ein Versicherter war während seines ganzen Versicherungslebens ohne Unterbrechung, beispielsweise durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit, versicherungspflichtig beschäftigt, und deshalb sind auch gerade die Anrechnungszeiten von erheblicher praktischer Bedeutung.

Wer ab 01.01.1992 Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe (Lohnersatz- bzw. Entgeltersatzleistungen) von einem Sozialleistungsträger bezieht, ist grundsätzlich auch in der Rentenversicherung pflichtversichert nach § 3 SGB VI, wenn im letzten Jahr vor Leistungsbeginn zuletzt Versicherungspflicht bestand. Die Rentenversicherungsbeiträge für Krankengeld und Verletztengeld zahlen Leistungsbezieher und Leistungsträger (z.B. die Krankenkasse) je zur Hälfte, für die anderen Lohnersatzleistungen die Leistungsträger (z.B. die Agentur für Arbeit) allein. Grundlage für die Beitragsberechnung sind für Zeiten vom 01.01.1992 bis 31.12.1994 die gezahlten Lohnersatzleistungen selbst, für Zeiten danach 80 vom Hundert des den Lohnersatzleistungen zugrundeliegenden Bruttoarbeitsentgelts.

Die Zeiten dieses Sozialleistungsbezugs sind Pflichtbeitragszeiten und bis 31.12.1997 gleichzeitig auch Anrechnungszeiten. Die Versicherten haben also keine Nachteile dadurch, dass Beiträge aufgrund des Sozialleistungsbezugs gezahlt werden. Diese Regelung gilt auch für bestimmte Anrechnungszeiten vor dem 01.01.1992.

Des Weiteren war auch der ALG-II-Bezug von 01.01.2005 bis 31.12.2010 i. d. R. eine Pflichtbeitragszeit, wobei hier eine Vorversicherungspflicht nicht gefordert wurde.

Insbesondere ehemalige Sozialhilfebezieher, die ab 01.01.2005 ALG-II bezogen haben, waren (wieder) in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Beiträge wurden vollständig vom Bund getragen. Grundlage für die Beitragsberechnung waren monatlich 400,00 € und ab 01.01.2007 205,00 € monatlich. Ab 01.01.2011 kommt lediglich noch eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI in Betracht.

3.2.2.1 Zu den Anrechnungszeiten gehören im Einzelnen:

 Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben. Eine solche Anrechnungszeit liegt außerhalb des Zeitraumes vom 17. bis 25. Lebensjahr nur vor, wenn eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen worden ist.

 Bei Arbeitsunfähigkeits- und Rehabilitationszeiten mit oder ohne Lohnersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Übergangsgeld) bis 31.12.1983 ist außerdem erforderlich, dass sie mindestens einen Kalendermonat angedauert haben.

Zeiten der ArbeitsunfähigkeitArbeitsunfähigkeit mit Leistungsbezug

Zeiten bis 30.09.1974

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Leistungsbezug bis 30.09.1974 sind nach §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 252 Abs. 7 Nr. 1 SGB VI ausschließlich Anrechnungszeiten. Sie sind nur anrechenbar, wenn diese Zeit mindestens einen Kalendermonat angedauert hat (§ 252 Abs. 7 SGB VI) und abgesehen vom 17. bis 25. Lebensjahr eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen wurde (§ 58 Abs. 2 SGB VI).

Zeiten vom 01.10.1974 bis 31.12.1983

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Leistungsbezug bis 31.12.1983 sind nach §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 252 Abs. 7 Nr. 1 SGB VI regelmäßig Anrechnungszeiten. Sie sind nur anrechenbar, wenn diese Zeit mindestens einen KalendermonatKalendermonat angedauert hat (§ 252 Abs. 7 SGB VI) und abgesehen vom 17. bis 25. Lebensjahr eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen wurde (§ 58 Abs. 2 SGB VI).

Ausnahme:

Nach § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 8a RVO unterlagen in der Zeit vom 01.10.1974 bis 31.12.1983 Bezieher von Krankengeld oder Übergangsgeld der Versicherungspflicht. Versicherungspflicht trat mit Beginn des 13. Kalendermonats ein, wenn 12 Kalendermonate lang ununterbrochen Krankengeld bezogen wurde. Sie bestand für die Dauer des weiteren Krankengeldbezuges und einer anschließenden Zeit der Arbeitsunfähigkeit für höchstens 24 Kalendermonate. Diese Zeiten, in denen nach § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 8a RVO Versicherungspflicht (in der Rentenversicherung) vorgelegen hatte, sind nach § 247 Abs. 2 SGB VI Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sind es im Regelfall auch Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und somit eine beitragsgeminderte Zeit.

Zeiten vom 01.01.1984 bis 31.12.1991

Es handelt sich regelmäßig (abhängig Beschäftigter und war nicht unmittelbar vorher arbeitslos) um eine Pflichtbeitragszeit nach § 247 Abs. 1 SGB VI, da die Beiträge vom Versicherten und der Krankenkasse getragen wurden. Diese Zeiten sind nach § 252 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI darüber hinaus ohne weitere Voraussetzungen Anrechnungszeiten. Die UnterbrechungUnterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit wird hier nicht gefordert. Es handelt sich somit, unabhängig vom Lebensalter des Versicherten, i.d.R. um beitragsgeminderte Zeiten i. S.d. § 54 Abs. 3 SGB VI.

Zeiten vom 01.01.1992 bis 31.12.1997

Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Leistungsbezug im Zeitraum vom 01.01.1992 bis 31.12.1997 besteht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI Versicherungspflicht, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, besteht die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

Die Zeiten sind jedoch nach § 252 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI gleichzeitig Anrechnungszeiten. Damit sind diese Zeiten, da sie sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten belegt sind, beitragsgeminderte Zeiten im Sinne von § 54 Abs. 3 SGB VI.

Auch hier wird für die Anerkennung als Anrechnungszeit die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht vorausgesetzt.

Zeiten vom 01.01.1998 an

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Leistungsbezug sind – wenn die im § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI genannten Voraussetzungen erfüllt sind – vom 01.01.1998 an i. d. R. vollwertige Pflichtbeitragszeiten.

Lediglich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kommt unter Umständen gleichzeitig eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht und somit kann im Einzelfall eine beitragsgeminderte Zeit vorliegen.

Besteht keine Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI liegt – unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 SGB VI – eine Anrechnungszeit vor, es sei denn, dass von der Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Gebrauch gemacht wurde.

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsbezug

Zeiten bis 31.12.1983

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsbezug bis 31.12.1983 sind nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i.d.R. ausschließlich Anrechnungszeiten. Voraussetzung ist, – entsprechend dem bis 31.12.1991 geltenden Recht – dass die Zeit mindestens einen Kalendermonat angedauert hat (§ 252 Abs. 7 SGB VI) und abgesehen vom 17. bis 25. Lebensjahr eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen wurde (§ 58 Abs. 2 SGB VI).

Zeiten vom 01.01.1984 an

Auch diese Zeiten sind ausschließlich Anrechnungszeiten. Im Unterschied zu den Zeiten bis 31.12.1983 wird jedoch nicht eine Mindestdauer (ein Kalendermonat) vorausgesetzt.

Außerdem sind Anrechnungszeiten

 Krankheitszeiten zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr, die mindestens einen Kalendermonat andauern und nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind.

 Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit durch Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen worden ist (zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr ist eine Unterbrechung nicht notwendig).

 Zeiten bis längstens 31.12.1978, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch den Bezug von Schlechtwettergeld (insbesondere im Baugewerbe) unterbrochen worden ist.

 Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen der Versicherte bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet war und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen hat (oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen hat).

Unter öffentlich-rechtlichen Leistungen versteht man Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Familienunterstützung, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II.

Zeiten der Arbeitslosigkeit werden in Abhängigkeit davon, ob eine Leistung bezogen wurde oder nicht, unterschiedlich behandelt.

Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld waren nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht Ausfallzeiten. Diese Zeiten sind vom 01.01.1992 an unter bestimmten Voraussetzungen Pflichtbeitragszeiten (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) und als solche – von einer Übergangsphase bis 1997 abgesehen – vollwertige Beitragszeiten und nicht Anrechnungszeiten, sofern sie nicht vor dem vollendeten 25. Lebensjahr liegen.

Für Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 01.01.1992 an wird eine bestimmte Mindestdauer (voller Kalendermonat) nicht mehr gefordert. Dies gilt auch für Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug.

Nur für Zeiten vor dem 01.07.1978 (mit oder ohne Leistungsbezug) und für Zeiten vom 01.07.1978 bis 31.12.1991 ohne Leistungsbezug wird weiterhin eine Mindestdauer von einem Kalendermonat vorausgesetzt (§ 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b SGB VI).

SperrzeitenSperrzeiten nach § 159 SGB III oder sonstige Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen das Arbeitslosengeld versagt wurde, sind keine Anrechnungszeiten. Sie sind jedoch Überbrückungstatbestände.

Hinweis:

Bei einer Sperrzeit sollte grundsätzlich Verbindung mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger aufgenommen werden wegen eines evtl. möglichen Verlustes des Anwartschaftsrechts auf Erwerbsminderungsrente.

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