Die Rentenberatung

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Beispiel: Die Rente wegen Erwerbsminderung für einen Versicherten mit Geburtsjahr 1968 beginnt

 am 01.08.2018: Darin ist eine Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr plus 3 Monate enthalten. Der Rentner verstirbt am 25.10.2020. Seine Witwe (Eheschließung 2004) erhält eine große Witwenrente in Höhe von 55 Prozent der Versichertenrente.

 am 01.05.2019: Darin ist eine Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr plus 8 Monate enthalten. Seine Witwe (Eheschließung 2004) erhält eine große Witwenrente in Höhe von 55 Prozent der Versichertenrente.

In beiden Fällen ist § 88 Abs.2 SGB VI anzuwenden. Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte aus der Versichertenrente des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt.

Insoweit erhält auch die/der Hinterbliebene eines verstorbenen Altersrentners, der zuvor eine Rente wegen Erwerbsminderung bezog, über § 88 SGB VI die besitzgeschützten Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit.

1.13 Abschluss der Rentenüberleitung in den neuen Bundesländern

Das ausdauerndste Rentenplus mit Steigerung der individuellen Rendite erhalten die Ost-Rentner im Zeitraum von 7 Jahren. Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 24.07. 2017 hat dafür die Grundlage geschaffen. Allerdings fallen nun die Höherbewertungen der in den neuen Ländern erzielten Arbeitsentgelte auf Westniveau im Gleichklang mit der Anpassung des aktuellen Rentenwertes-Ost auf den gemeinsamen Aktuellen Rentenwert (siehe Anlage 10 SGB VI) weg.

Der Rentenwert (Ost) soll im Verhältnis zum aktuellen Rentenwert betragen:


zum 1. Juli 2018 95,8 Prozent
zum 1. Juli 2019 96,5 Prozent
zum 1. Juli 2020 97,2 Prozent
zum 1. Juli 2021 97,9 Prozent
zum 1. Juli 2022 98,6 Prozent
zum 1. Juli 2023 99,3 Prozent
zum 1. Juli 2024 100 Prozent

1.14 Die Grundrente ab 01.01.2021 – als Kurzüberblick für den schnellen Leser

Zunächst ist festzuhalten, dass die Grundrente keine eigene Rentenart darstellt, sondern als Zuschlag zu einer Versicherten – und Hinterbliebenenrente nach den Bestimmungen des neu eingefügten § 76 g SGB VI ermittelt wird.

Von den Regelungen im Grundrentengesetz sind insbesondere langjährig Versicherte in prekären Einkommensverhältnissen betroffen. Zur Verbesserung ihres Lebensstandards sind folgende Verbesserungen getroffen worden:

1 Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und

2 Einführung eines Rentenfreibetrages beim Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung.

Bestandteile des Grundrentenzuschlags

Die Grundrente für langjährige Versicherung begünstigt Menschen mit unterdurchschnittlichem Einkommen während ihres Erwerbslebens. Sie ist als Rentenzuschlag konzipiert und nicht von der Feststellung einer Bedürftigkeit – wie dies in sozialen Fürsorgesystemen der Fall ist – abhängig. Die Bundesregierung hat diesbezüglich im Grundrentengesetz folgendes ausgeführt: „Es ist letztlich eine Frage der Gerechtigkeit, dass Menschen nach einem langen Arbeitsleben, der Erziehung von Kindern sowie der Pflege von Angehörigen oder anderen pflegebedürftigen Menschen trotz einer nur kleinen Rente auch in bedürftigkeitsabhängigen Fürsorgesystemen besser dastehen müssen als diejenigen, die wenig oder gar nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtend versichert gearbeitet und entsprechend wenig oder gar nicht in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.“

Die Grundrente gibt es unter folgenden Voraussetzungen:

Wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen, das sind vor allem Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer Erwerbstätigkeit, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet wurden, erhöht sich die Rente um einen Zuschlag, wenn die Entgeltpunkte im Erwerbsleben unterdurchschnittlich – aber nicht unter 30 vom Hundert des durchschnittlichen Arbeitsentgelts – gelegen sind. Dabei wird der Grundrentenzuschlag in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend ermittelt. Dadurch erhalten auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen etwas geringeren Zuschlag. Die Grundrente richtet sich nach der Höhe der erworbenen Entgeltpunkte. Politisch wird dies damit begründet, dass eine langjährige Beitragszahlung zur Rentenversicherung auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen zu einer Rente führen solle, die die erbrachte Lebensleistung respektiert und anerkennt. Die Summe der Grundrentenzeiten begründen den Anspruch auf den Zuschlag. Eine Berechnung erfolgt aber nur aus den Entgeltpunkten, die den Grundrentenbewertungszeiten zugeordnet werden können. Die Höherbewertung ist auf insgesamt 35 Jahre (420 Monate) an Bewertungszeiten begrenzt (Näheres hierzu unter Kapitel 14 des Buches).

Insgesamt werden nach den Annahmen des Gesetzgebers rund 1,3 Millionen Menschen von der Grundrente profitieren, davon rund 70 Prozent Frauen. Allerdings sollen diejenigen Personen keine Grundrente erhalten, deren Arbeitsentgelte häufig lediglich die Bedeutung eines ergänzenden Einkommens hatten, wie dies insbesondere bei „Minijobbern“ der Fall ist. Um die Zielgenauigkeit der Grundrente zu erhöhen, besteht ein Anspruch auf die Grundrente nur dann, wenn ein Entgelt von mindestens 30 Prozent des Durchschnittsentgelts versichert worden ist (z.B. 2021 jährlich 12.462 € Bruttoarbeitsentgelt).

Keine Bedürftigkeitsprüfung aber Einkommensanrechnung

Nach Berechnung des Grundrenten-Zuschlages erfolgt die Feststellung des Grundrentenbedarfes. Dazu findet eine Einkommensprüfung nach § 97a SGB VI statt. Die nachfolgend genannten Freibeträge für Alleinstehende bzw. Eheleute oder Lebenspartner beziehen sich alle auf das Einführungsjahr 2021 und sind bis zum 30.06.2022 verbindlich. Dabei gilt zunächst ein Einkommensfreibetrag in Höhe von monatlich 1 250 € (= 36.56-fache des aktuellen Rentenwertes) für Alleinstehende und 1 950 € (= 57,03-fache des aktuellen Rentenwertes) für Eheleute oder Lebenspartner, bis zu dessen Grenze keine Anrechnung vorgenommen wird. Übersteigt das Einkommen aber den Freibetrag, wird die Grundrente um 60 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens gemindert. Übersteigt das Einkommen von Alleinstehenden zudem einen oberen Freibetrag von monatlich 1 600 € (= 46,78-fache des aktuellen Rentenwertes), ist zusätzlich das über dieser Grenze liegende Einkommen zu 100 Prozent auf die Grundrente anzurechnen. Für Eheleute oder Lebenspartner erfolgt die Anrechnung von Einkommen zu 100 Prozent ab Überschreiten eines Betrages von monatlich 2 300 € (= 67,27-fache des aktuellen Rentenwertes). Einkünfte von Ehegatten oder Lebenspartnern sind dabei unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie sich steuerlich zusammen oder einzeln veranlagen lassen. Für die Einkommensprüfung wird auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt. Daher wird das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente beziehungsweise eines Versorgungsfreibetrages und der Einkünfte aus Kapitalvermögen oberhalb des Sparer-Pauschbetrages zugrunde gelegt. Die für die Grundrente vorgesehene Einkommensprüfung soll sowohl für die Versicherten als auch für die Verwaltung unbürokratisch in Form einer automatischen Übermittlung ausgestaltet werden. Die Übermittlung des zu versteuernden Einkommens kann dann in der Regel ohne Verwaltungsaufwand für den Rentner durch einen automatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden erfolgen. Dabei werden auch Kapitaleinkünfte berücksichtigt, soweit sie beim Datenabgleich übermittelt werden. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die jedoch nicht im zu versteuernden Einkommen enthalten sind, müssen von den Berechtigten der Rentenversicherung direkt vorgelegt werden. Bei vergleichbaren ausländischen Einkünften existiert kein automatisches Datenabrufverfahren. Hier müssen die RV-Träger auch eigenverantwortlich tätig werden.

Die Träger der Rentenversicherung rufen, sobald die umfangreichen technischen Voraussetzungen für einen geschützten Datentransfer geschaffen sind, die Höhe des zu versteuernden Einkommens der Rentnerinnen und Rentner und gegebenenfalls ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, unmittelbar bei den zuständigen Finanzbehörden in einem automatisierten Verfahren ab. Bei den zu versteuernden Einkommen wird auf die Beträge des vorvergangenen Jahres für die Einkommensanrechnung zurückgegriffen. Liegt kein zu versteuerndes Einkommen aus dem vorvergangenen Kalenderjahr (für 2021 das Jahr 2019) vor, wird ersatzweise auf das vorvorvergangene Kalenderjahr (2018) abgestellt.

 

Die Einkommensüberprüfung wird einmal jährlich zum 01. Januar wiederholt, um entsprechende Einkommensentwicklungen zu berücksichtigen. Die Freibeträge werden zwar mit der Rentenanpassung zum 01.07. eines jeden Jahres dynamisiert, aber bei der Einkommensanrechnung frühestens zum 01.01. des nächsten Jahres zugrunde gelegt. Sofern in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft beide Partner grundrentenberechtigt sind, wird bei beiden Rentnern jeweils der erhöhte Freibetrag für Paare angerechnet. Dem steht dann der individuell ausgerechnete Grundrentenzuschlag gegenüber.

Verbesserung der Grundsicherung nach SGB II und XII

Die Grundrente wird nicht in allen Fällen ein Alterseinkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehungsweise oberhalb des Grundsicherungsbedarfes gewährleisten können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch hohe Wohnkosten – insbesondere in den Städten – relativ hohe individuelle Bedarfe in der Grundsicherung entstehen. Daher ist vorgesehen, dass auch diese Personen tatsächliche Einkommensverbesserungen erfahren. Mit der Einführung eines Rentenfreibetrages beim Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) sowie den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung wird erreicht, dass die Verbesserung in der Rente nicht durch eine Anrechnung durch andere Sozialleistungen aufgezehrt wird. Für die Fürsorgesysteme ist keine der Grundrentenregelung entsprechende Staffelung von 33 Jahren bis zu den vollen 35 Jahren an Grundrentenzeiten vorgesehen. (Näheres hierzu unter Kapitel 15 des Buches).

Verwaltungstechnische Umsetzung der Grundrente

Die Kosten der Grundrente von rund 1,3 bis 1,4 Milliarden € ab 2021 werden vollständig durch eine Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung ausgeglichen, damit es nicht zu einer Belastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler in der Rentenversicherung kommt. Der Bundeszuschuss wird ab dem Jahr 2021 dauerhaft um 1,4 Milliarden € erhöht. Nur so kann gewährleistet werden, dass auch in den Folgejahren insgesamt keine zusätzliche Beitragsbelastung entsteht. Die Grundrente wird somit vollständig aus Steuermitteln finanziert. Die Regelungen des Grundrentengesetzes vom 12.08.2020 sind zum 01.01.2021 in Kraft getreten. Man nimmt an, dass von der Grundrente ca. 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren dürften. Die durchschnittliche Rentenerhöhung wird mit rund 75 € monatlich angegeben.

Für die verwaltungsmäßige Umsetzung der Grundrente durch die Rentenversicherung werden insgesamt Ausgaben von mehr als 410 Millionen € erwartet. Allein für Bearbeitung der rund 26 Millionen Bestandsrenten einschließlich des Beratungsaufwandes zur Grundrente ist ein zusätzlicher Personalbedarf von ca. 3.000 bis 3.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erforderlich. Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht nicht vor Ablauf des 31.12.2022. Der Zweijahreszeitraum (2021–2022) wird benötigt, um den gesamten Rentenbestand bezüglich des Grundrentenzuschlags zu überprüfen und die positiven Grundrentenbescheide zu versenden.

2 Die drei Säulen der Altersvorsorge

Die Alterssicherung in der Bundesrepublik Deutschland beruht auf drei Säulen:

Abbildung 3:

Das Drei-Säulensystem der Altersvorsorge


Säule 1: Öffentlich-rechtliche Pflichtsysteme wie die gesetzliche Rentenversicherung, die Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungswerke (für Kammerberufe, z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten etc.) und die Altershilfe für Landwirte.
Säule 2: Betriebliche Altersversorgung, Zusatzversorgung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst
Säule 3: Private Altersvorsorge, z.B. „Riester-Rente“ ab 01.01.2002, Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge, alle Formen der privaten Vermögensbildung (Erwerb von Immobilien, Aktienkauf, Sparverträge), aber auch die neue Rürup-Rente ab 01.01.2005 als neue kapitalgedeckte private Leibrentenversicherung.

2.1 Sicherungsziele der drei Säulen

Bei den Systemen der ersten Säule spricht man von einer Regelsicherungsfunktion; von dort wird der größte Teil zur Absicherung des künftigen Lebensstandards beigetragen.

Die zweite und dritte Säule hat eine Ergänzungsfunktion für die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Personen wahrzunehmen. Die „zu erwartende“ Minderung des Leistungsniveaus in der ersten Säule soll dadurch weitestgehend ausgeglichen werden. Außerdem soll das Einkommen im Ruhestand gegenüber der Einkommenssituation während der aktiven Berufstätigkeit nicht zu einer Verschlechterung des individuellen Lebensstandards führen. Bei Selbständigen, die keine Regelsicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, kann die private Vorsorge, z.B. in Form einer Rürup-Rente, auch die Funktion einer Regelsicherung aus der ersten Säule übernehmen.

Bis zum Jahr 2000 hatte sich das NettorentenniveauNettorentenniveau der gesetzlichen Rentenversicherung (nach Steuern) bei rd. 70 Prozent eingependelt; vor Steuern wären dies netto 52,9 Prozent gewesen. Als Bezugsperson wird dabei stets der sog. „Eckrentner“, ein statistischer Durchschnittsversicherter, der 45 Jahre Beitragszeiten zur Rentenversicherung zurückgelegt und immer einen durchschnittlichen Arbeitsverdienst erhalten hat, herangezogen.

Wenn heute mit Blick auf ein künftiges Versorgungsniveau in den Jahren bis 2030 informiert wird, legt man bei einer Altersvorsorge-Beratung grundsätzlich auch eine Gesamt-Nettoersatzquote von 70 Prozent (oder eine Brutto-Ersatzquote von etwa 50 Prozent) als Zielhorizont zugrunde. Allerdings ist dabei zu beachten, dass von der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch rd. 45 Prozent Basissicherung (bezogen auf den EckrentnerEckrentner) erfolgen dürften und die restlichen 25 Prozent aus der zweiten und dritten Säule zugesteuert werden müssen (s. auch 1.9.). Beim Bruttorentenniveau werden die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die sowohl bei den Rentnern als auch bei den Erwerbstätigen anfallen, nicht berücksichtigt. Verglichen werden jeweils die Bruttowerte. Dagegen werden beim Nettorentenniveau vor Steuern zwar die Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt, nicht aber die steuerlichen Belastungen.

Nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) und dem Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) aus dem Jahr 2001 darf das Rentenniveau Netto vor Steuern bis zum Jahr 2020 46 Prozent und bis zum Jahr 2030 43 Prozent nicht unterschreiten. Das Rentenpaket II hat eine zusätzliche Niveausicherungsklausel eingeführt, mit der der Standardrentner bis zum Jahr 2025 auf einem Sicherungsniveau von mindestens 48 Prozent gehalten werden muss. Wenn keine Verlängerung des Zeitraumes erfolgt, gilt als neues (altes) Ziel wieder ein Mindest-Rentenniveau von 43 Prozent im Jahr 2030.

Nachrichtlich ist hier zu erwähnen, dass ausweislich der Statistik der Deutschen Rentenversicherung „Rentenversicherung in Zahlen 2020“ das Nettorentenniveau vor Steuern für 2020 bei einer Standardrente mit 45 Versicherungsjahren derzeit 48,2 Prozent (brutto 46,6 Prozent) betragen hat.

Die monatliche Standardrente beläuft sich ab 01.07.2021 in den alten Bundesländern: 1.538,55 € und in den neuen Bundesländern: 1.506,15 € – jeweils brutto.

2.2 Welchen Risiken ist die Basisleistung der gesetzlichen Rente ausgesetzt?

Die Probleme, die in der gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten Jahren zu lösen waren, um die Zukunftsfähigkeit des Systems zu erhalten, können auf die folgenden Punkte konzentriert werden:

Der GenerationenvertragGenerationenvertrag funktioniert nur noch eingeschränkt. Die Geburtenrate, die durch den „Pillenknick“ in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts nachhaltig abgesunken ist, beläuft sich weiterhin auf einem unteren Wert zwischen 1,3 und 1,4; notwendig wären aber 2,1 Geburten auf tausend Einwohner. Dies bedeutet, dass die nachfolgende Generation um ein Viertel kleiner ist als die vorherige. Die Bevölkerungsstruktur wird sich drastisch verändern mit der Folge, dass spürbar weniger junge Menschen einer erheblich anwachsenden Zahl älterer Menschen gegenüberstehen werden.

Die Rentner werden immer älter und beziehen ihre Rente wesentlich länger. So betrug der durchschnittliche Rentenbezugszeitraum1960: 9,9 Jahre und2019: 19,9 Jahre (davon Frauen: 21,7 Jahre, Männer: 18,2 Jahre).

Das durchschnittliche Rentenwegfallalter bei Männern und Frauen erreicht im Jahr 2019 knapp das 80. Lebensjahr (Männer: 77,8 Jahre und Frauen: 81,9 Jahre – gemeinsam: 79,8 Jahre).

Dies bedeutet, dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung heute 10 Jahre länger eine Rente zu leisten haben als vor 59 Jahren. Natürlich spiegelt sich dieses erfreuliche Ergebnis auch in der steigenden Lebenserwartung der Wohnbevölkerung in Deutschland wider.

So wurden

 1960: Frauen 75 Jahre und Männer 72 Jahre alt,

 2012: Frauen 83 Jahre und Männer 78 Jahre alt

 und werden bei weiteren planmäßigen Entwicklungen

 2050: Frauen 88 Jahre und Männer 83 Jahre alt.

Daraus kann man schließen, dass die Bevölkerung jährlich um 6 bis 8 Wochen „altert“. Bei dieser Rechenweise würde jede Generation um ca. 4 Jahre älter.

Die Ergebnisse unter den Buchstaben a) und b) zeigen, dass sich die Generationen im Wandel befinden. Durch die demografische Entwicklung müssen weniger Beitragszahler für mehr Rentner aufkommen. Was das heißt, verdeutlicht der sogenannte Rentnerquotient. Als Prozentzahl gibt er an, wie viele Rentner auf 100 Beitragszahler kommen. Im Jahr 2020 liegt dieses Verhältnis bei 57 Prozent, das heißt, 100 Beitragszahler mussten für 57 Rentner aufkommen. Im Jahr 2030 wird dieser Wert voraussichtlich auf 67 Prozent steigen. Im Jahr 2050 könnte dann der Zeitpunkt erreicht sein, an welchem 100 Beitragszahler gegenüber ca. 77 Rentnern stehen.Dies sind die demografischen Szenarien, die den Gesetzgeber im RV-Nachhaltigkeitsgesetz und im RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz zu einer sukzessiven Absenkung des Rentenniveaus bewogen haben.Die sozialpolitischen Diskussionen über eine zukünftige Anhebung des Lebensalters von 67 auf 69 wollen nicht enden. So hat z.B. die Deutsche Bundesbank kürzlich eine Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 69. Lebensjahr bis zum Jahr 2070 gefordert. „Durch die demografische Entwicklung gerät die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung künftig unter erheblichen Druck, insbesondere ab Mitte der 2020er Jahre“, stellt die Notenbank in ihrem Monatsbericht Oktober 2019 fest – und sieht „Anpassungsbedarf bei den zentralen Stellgrößen der Rentenversicherung“. Dieser Vorschlag ist jedoch in der Politik und bei den Gewerkschaften höchst umstritten.Für die Arbeitnehmer und die deutsche Wirtschaft, die das Beitragsaufkommen zu gleichen Teilen finanzieren, ist dies auch mit einer Begrenzung der Lohnnebenkosten durch Stabilisierung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung verbunden. Das Leistungsniveau hat sich nach den gesetzlichen Vorgaben im AVmG und im AVmEG in einem Rahmen zu bewegen, in dem der RV-Beitragssatz bis zum Jahr 2030 den Wert von 22 Prozent nicht überschreitet.