Die Rentenberatung

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Beitragssatz weiter abgesenkt

Durch die positive Entwicklung bei der Nachhaltigkeitsrücklage als Finanzreserve der gesetzlichen Rentenversicherung konnte der Beitragssatz ab 2013 auf 18,9 Prozent und ab 2015 auf 18,7 Prozent abgesenkt werden. Ab 2018 ist er sogar auf 18,6 Prozent gesunken.

Rentenpaket I 2014

Die ab 01.07.2014 in Kraft getretenen Reformen betreffen die Erhöhung der Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborenen Kinder um 1 Jahr (Mütterrente), die vorübergehende Absenkung des Lebensalters bei Altersrenten für besonders langjährig Versicherte auf 63 und Verbesserungen bei der Rente wegen Erwerbsminderung (plus 2 Jahre Zurechnungszeit sowie Günstigerprüfung der Bewertung für die letzten 4 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung).

Die Verlängerung der Zurechnungszeit hat durch spätere Gesetzesbeschlüsse eine weitere Verbesserung erhalten. Hauptsächlich von der Berücksichtigung dieser Zurechnungszeiten profitieren jüngere Versicherte, die zum Zeitpunkt des Rentenbezugs eine aufgrund kürzerer Beitragszahlung niedrige Rente erhalten würden. Dieser Nachteil wird mit den Zurechnungszeiten ausgeglichen. Folgende Änderungen sind in Kraft getreten:

 Bei Rentenbeginn ab 01.07.2014 Erhöhung des Zurechnungszeitsende vom 60. auf das 62. Lebensjahr in einem Schritt.

 Bei Rentenbeginn ab 01.01.2018 schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit vom 62. Lebensjahr bis zum 65. Lebensjahr, die aufgrund des EM-LVSG (Erwerbsrenten-Leistungsverbesserungsgesetzes) ausschließlich 2018 auf 62 Jahre und drei Monaten festgesetzt wurde.

 Bei Rentenbeginn ab 01.01.2019 sofortige Verlängerung der Zurechnungszeit auf 65 Lebensjahre und acht Monaten und ab Rentenbeginn 2020 schrittweise Verlängerung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahrs.

Weitere Neuerungen ab 01.01./01.07.2017

Kurzüberblick über die Flexirente und weitere rentenrechtliche Änderungen ab 2017 ff.

Folgende Neuregelungen sind zu beachten:

 Die bisherigen starren Teilrenten wegen Alters (1/3, 1/2, 2/3) und wegen Erwerbsminderung (1/4, 1/2, 3/4) werden ab 01.07.2017 durch die individuelle und flexible Anrechnung von Hinzuverdienst auf die Rente abgelöst (sogenannte Flexirente).

 Empfänger einer vorzeitigen Alters-Vollrente sind bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, soweit sie eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben. Andererseits bleibt auch das Recht zur freiwilligen Versicherung bis zur Regelaltersgrenze bestehen (ab 01.01.2017).

 Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können berufstätige Rentenbezieher auf die Versicherungsfreiheit verzichten und weiterhin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichten

 Versicherte können früher und flexibler – nunmehr schon ab dem 50. Lebensjahr – zusätzlich Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, um Rentenabschläge einer geplanten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente auszugleichen.

 Durch die vorgesehene Anpassung des Aktuellen Rentenwertes ARW) – Ost (ab 01.07.2017: 29,69 €) auf den Stand des ARW -West (ab 01.07.2017: 31,03 €) in einem Zeitraum von 2018 bis 2024 ergeben sich wichtige Hinweise für eine rechtzeitige Nachzahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen.

Folgende Antworten zu ausgewählten Fragen versuchen die Inhalte der Änderungen zum 01.01. oder 01.07.2017 zu erläutern:

Was passiert, wenn mein Hinzuverdienst als Frührentner über 6.300 € hinausgeht?

Bei Überschreiten der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze wird der Hinzuverdienst unter Zugrundelegung einer Jahresdurchschnittsbetrachtung stufenlos angerechnet. Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bewirkt – anders als im bisherigen Recht – nicht, dass die Rente über den eigentlichen Hinzuverdienst hinaus gekürzt wird.

Ein Anspruch auf eine Teilrente besteht, wenn der Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € im Kalenderjahr überschreitet. Die Höhe der Teilrente bestimmt sich dabei wie folgt: Im ersten Schritt wird geprüft, ob der jährliche Hinzuverdienst die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € übersteigt. Ist dies der Fall, wird ein zwölftel des übersteigenden Betrages zu 40 Prozent auf die Vollrente angerechnet.

Beispiel: Der jährliche Hinzuverdienst beträgt 7.500 €. Nach Abzug des Freibetrages von 6.300 € verbleiben noch 1.200 €. Ein Zwölftel des überschreitenden Betrages, im Ergebnis 100 € werden zu 40 Prozent, also mit 40 € monatlich auf die Rente angerechnet.

Ist mein Hinzuverdienst unbegrenzt mit 40 % anzurechnen?

Zunächst ist immer ein Hinzuverdienstdeckel zu ermitteln. Der Mindest-Hinzuverdienstdeckel beträgt 525 € monatlich (6.300 € jährlich). Die Berechnung des höchsten Hinzuverdienstdeckels orientiert sich jeweils dynamisch an der monatlichen Bezugsgröße-West (§ 18 SGB IV). 201 t sind dies 2.975 €. Sie wird nun mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor dem Beginn der Rente wegen Alters multipliziert. Mit diesem Zeitraum wird der Erwerbsbiografie derjenigen Versicherten Rechnung getragen, die in den letzten Jahren vor Rentenbeginn beispielsweise arbeitslos waren oder ihre Erwerbstätigkeit reduziert und damit ein geringeres Einkommen versichert hatten als in der davor liegenden Zeit. Übersteigen aber die monatliche Teilrente und der Hinzuverdienst diese Grenze, werden 100 Prozent des überschreitenden Betrages an der Rente angerechnet. Dies soll anhand des folgenden Beispiels dargestellt werden.

Beispiel: Beginn der vorzeitigen Altersrente nach § 236 SGB VI am 01.08.2017 i.H.v. 1.460,00 € monatlich. Weiterarbeit bis 31.12.2018. Monatlicher Verdienst ab 01.08.2017: 3.660 € und ab 01.01.2018: 2.800 €.

Hinzuverdienstdeckel: 1,00 Entgeltpunkte (Best of 15). Bezugsgröße aus 2017 = monatlich 2975 €. Der Hinzuverdienstdeckel errechnet sich aus 2.975 € X 1,00 = 2.975 €.

Der Hinzuverdienst beträgt ab 01.08.2017 monatlich 3.660 € x 5 Monate = 18.300 € – 6.300 € = 12.000 x 40 Prozent = 4.800 €: 12 = 400 €.

Altersrente i.H.v. 1.460 € minus 400 € = 1.060 € Teilrente für die Zeit vom 01.08. bis 31.12.2017.

Ein Zwölftel des zugrundezuliegenden jährlichen Verdienstes von 18.300 € = 1.525 + Teilrente von 1.060 € bleibt unterhalb des oberen Deckels in Höhe von 2.975 €.

Ab 01.01.2018 ist eine neue Anrechnung vorzunehmen. Der jährliche Hinzuverdienst beläuft sich auf 33.600 €. Der Hinzuverdienstdeckel errechnet sich aus 3.050 € (fiktive Bezugsgröße für 2018) x 1,00 = 3.050 €. 33.600 € – 6.300 € = 27.300 € x 40 Prozent = 10.920 € geteilt durch 12 = 910 €. Die Teilrente beträgt ab 01.01.2018 zunächst: 550 €. Jetzt ist zu prüfen, ob Teilrente und Hinzuverdienst den oberen Deckel überschreiten.

550 € + 2.800 € = 3.350 €. Da die Höchstgrenze um 300 € überschritten wird, ist dieser Betrag an der Rente in vollem Umfang abzuziehen. Damit kann ab 01.01.2018 lediglich eine Teilrente i.H.v. 250 € monatlich geleistet werden.

Die Entgeltpunkte aus der Weiterbeschäftigung werden ab erzielter Regelaltersgrenze zusätzlich berücksichtigt.

Gibt es eigentlich die Möglichkeit trotz Rentenbezug im bisherigen oder einem anderen Job weiterzuarbeiten, ohne dass es zu einer Kürzung der Rente kommt?

Wer ab Rentenbeginn in einem Kalenderjahr seine Beschäftigung fortsetzt oder eine andere Beschäftigung aufnimmt, deren Entgeltsumme 6.300 € nicht überschreitet, erhält seine volle Rente weiter. Dabei ist keine monatliche Obergrenze einzuhalten. Mit Beginn des neuen Kalenderjahres ist der Hinzuverdienst erneut zu überprüfen. Hierzu das folgende Beispiel:

Beispiel: Der Versicherte bezieht schon seit einem Jahr eine Altersrente nach § 236 SGB VI mit monatlich 900 €. Am 01.11.2017 nimmt er eine Beschäftigung auf, in der er monatlich 3.000,00 € verdient. Ab 01.01.2018 reduziert er seinen Hinzuverdienst auf 525 € monatlich.

Der Versicherte überschreitet mit seinem Hinzuverdienst von insgesamt 6.000 € im November u. Dezember 2017 nicht den zulässigen Freibetrag. Deshalb bleibt die Altersrente in Höhe von monatlich 900 € im Jahr 2017 anrechnungsfrei. Sie wird auch ab 01.01.2018 in unveränderter Höhe weitergezahlt, da der Versicherte mit seinem Hinzuverdienst nicht den Mindestdeckel von monatlich 525 € überschreitet.

Entgeltpunkte-Zuschläge aus den weiteren Beitragszeiten werden mit Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet.

Kann der Bezieher einer Altersrente mit Abschlägen seine Rente durch Zahlung freiwilliger Beiträge erhöhen?

Ein vorzeitiger Rentenbezug – auch als Teilrente – ist mit Abschlägen in Höhe von 0,3 Prozent je Monat der früheren Inanspruchnahme verbunden. Bei vorzeitigem Rentenbezug von einem Jahr sind dies 3,6 Prozent, bei 2 Jahren 7,2 Prozent, bei 3 Jahren 10,8 Prozent an Abschlägen von den Entgeltpunkten. Die Abschläge gleichen die Kosten des längeren Rentenbezugs aus. Diese Abschläge können nach § 187a durch zusätzliche Beitragszahlungen ausgeglichen werden.

Aufgrund von Rechtsänderungen (ab 01.07.2017) erhalten Versicherte die erforderliche Rentenauskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres, bei berechtigtem Interesse auch schon früher. Damit können die Menschen früher und flexibler ihren Ausstieg aus dem Erwerbsleben planen und die mit einem vorzeitigen Rentenzugang verbundenen Rentenminderungen verringern. Weitere Ausführungen zum Ausgleich einer Rentenminderung siehe Punkt 10.5.

 

Ist es für Versicherte aus dem Beitrittsgebiet besonders ratsam, eine Beitragszahlung zum Ausgleich von Rentenminderungen jetzt vorzunehmen?

Durch die Angleichung des Rentenrechts steigt der ARW (Ost) – nach Zwischenschritten von 2018 bis 2024 auf das Niveau des ARW im alten Bundesgebiet. Auch die übrigen Rechengrößen, wie etwa die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost), sollen in sieben Stufen auf Westniveau angehoben werden. Im Gegenzug werden bis 2024 erzielte Ost-Entgelte dementsprechend geringer hochgewertet bzw. entfällt ab 2024 die bisherige »Hochwertung« auf Westniveau vollständig (Anlage 10 SGB VI). Um die Differenz zwischen einer Beitragszahlung im Bundesgebiet West und Ost aufzuzeigen, haben wir im folgenden Beispiel diese Rechnung bei einem Versicherungskonto präsentiert:

Ein 1960 geborener Versicherter erklärt, nach vollendetem 63. Lebensjahr und vier Monaten eine Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen zu wollen. Er verfügt dann nach Hochrechnung auf seinem Rentenkonto über voraussichtlich 43 Entgeltpunkte. Für 1960 Geborene beträgt die Regelaltersgrenze 66 Jahre und 4 Monate; da die Altersrente drei Jahre früher bezogen werden soll, fallen Abschläge in Höhe von 10,8 Prozent an (pro Monat 0,3 Prozent) – der Zugangsfaktor beträgt also 0,892 (= 1 – 0,108). Aus der Multiplikation der Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte: 43 EP x 0,892 = 38,3560 persönliche EP. Der (potenzielle) Rentenabschlag entspricht im Beispiel 4,6440 EP oder nach heutigen Werten einer Kürzung der monatlichen Bruttorente (West) um 158,78 €. Der abschlagsbedingte Verlust an EP wird mit dem sogenannten Umrechnungsfaktor multipliziert und durch den Zugangsfaktor dividiert.

Im Kalenderjahr 2021 müsste im angeführten Beispiel demnach ein Beitrag von

4,6440 EP x 7.726,6260/ 0,892 = 40.226,96 €

gezahlt werden, um die Abschläge vollständig zu kompensieren. Pro Entgeltpunkt sind dies 8.662,14 €. Die Kosten eines Entgeltpunktes hängen demnach maßgeblich ab von der Höhe des Zugangsfaktors und dem aktuellen Beitragssatz zur Rentenversicherung. Je geringer der Zugangsfaktor ist, umso höher fällt der Preis für den Rückkauf eines Entgeltpunktes aus.

Der ausgewiesene Betrag gilt nur für die alten Bundesländer. In den neuen Ländern erfolgt die Berechnung nicht auf Basis des Durchschnittsentgelts nach Anlage 1 sondern unter Rückgriff auf das (niedrigere) regionale Durchschnittsentgelt Ost – genauer: den entsprechenden Umrechnungsfaktor (Ost). Um einen Abschlag von 4,6440 EP (Ost) vollständig zu kompensieren, ist im Ergebnis ein geringerer Beitragsaufwand in Höhe von

4,6440 EP(O) x 7.049,0523/ 0,892 = 36.857,38 € (minus 3.369,58 €)

erforderlich. Das sind pro EP (Ost) 7.936,56 € und damit 725,58 € weniger als für den Ausgleich eines EP (West) anfallen.

Nachdem die Rentenangleichung im geplanten Zeitrahmen vorgenommen wird, können Ost-Versicherte, die von der Möglichkeit des § 187a SGB VI Gebrauch machen, zu einem »Ausgabekurs« von 97,2 Prozent (im ersten Halbjahr 2021) eine ab 2024 gleich hohe Leistung wie im alten Bundesgebiet erwerben. Ein besserer »Gewinn« lässt sich heute bei der gesetzlichen Rente nicht mehr erzielen.

Gibt es noch weitere Möglichkeiten für Bezieher einer vorzeitigen Altersrente ihren Rentenanspruch zu verbessern?

Ja, darüber hinaus haben diese Personen auch das Recht ab 01.01.2017 freiwillige Beiträge zu entrichten, soweit keine Pflichtbeitragszeiten erworben werden. Diese Zahlungen, die längstens bis zur Regelaltersgrenze möglich sind, erhöhen die spätere Altersrente.

Der Regelaltersrentner bleibt weiterhin berufstätig und verdient monatlich 1500 €. Was ist zu tun, damit diese Zeiten künftig bei der späteren Regelaltersrente angerechnet werden können?

Zunächst ist festzuhalten, dass ein Rentner nach Erreichen seines Regelalters unbegrenzt zu seiner Rente hinzuverdienen darf. Er ist auch kraft Gesetzes versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung; nur der Arbeitgeber muss seinen Beitragsanteil leisten. Daraus kann der Rentner jetzt ab 01.01.2017 einen regulären für sich anrechenbaren Rentenversicherungsbeitrag machen, in dem er gegenüber seinem Arbeitgeber durch schriftliche Erklärung auf die Versicherungsfreiheit verzichtet. In diesem Fall führt der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung an die Einzugsstelle ab.

Die weiteren Beitragszeiten (z.B. für 2017: 12 x 1.500 € = 18.000 €) ergeben 0,4851 Entgeltpunkte; dies wären nach dem heutigen ARW von 34,19 € bereits 16,59 € monatliche Rentenerhöhung. Die Rentenerhöhung für 2017 erfolgt ab 01.07.2018; also jeweils zum nächsten Rentenanpassungstermin nach Ablauf eines Kalenderjahres, in dem Beitragszeiten zurückgelegt wurden. Ferner ist anzumerken, dass die Rentensteigerung noch höher ausfällt, da ein Zuschlag zum Zugangsfaktor i.H.v. 9 Prozent anzurechnen ist.

Gilt dies auch für die Ausübung eines Minijobs?

Wer neben einer vorzeitigen Altersrente einen Minijob (monatlicher Verdienst: 450 €) aufnimmt, ist versicherungspflichtig. Sein Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag von 15 Prozent zur Rentenversicherung und behält vom Bruttolohn 3,6 Prozent als Arbeitnehmeranteil ein. Der Rentner begründet damit reguläre Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Zuschläge an Entgeltpunkten während des Bezuges der vorzeitigen Rente werden erst nach erzielter Regelaltersgrenze angerechnet.

Mit dem Beginn der erzielten Regelaltersgrenze tritt hier Versicherungsfreiheit ein. Aber auch in diesem Fall hat der Rentner die Möglichkeit, durch schriftliche Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Dies ergibt bei einem Arbeitsentgelt für 2021 von 5.400 € eine monatliche Rentenerhöhung von 4,44 € (Stand 1. Halbjahr. 2021). Die Rentenerhöhung aus den Beiträgen des Jahres 2021 wird zum 01.07.2022 zuzüglich einer weiteren Steigerung u.a. durch den verbesserten Zuschlag zum Zugangsfaktor vorgenommen. Da der Arbeitnehmer tatsächlich nur 3,6 Prozent an Beitrag zur Rentenversicherung beisteuert, beläuft sich die jährliche Rendite aus der Rentensteigerung auf ca. 27,5 Prozent. Sie ist sogar noch höher, wenn zur Rente ein Beitragszuschuss für eine freiwillige oder private Krankenversicherung gezahlt wird.

Wie verbessert das Flexi-Rentengesetz den Rentenbeginn einer Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung (EM)?

Dazu folgender Beispielsfall: Bei dem Versicherten Hans M. besteht volle Erwerbsminderung vom 19.04.2017 bis zum 30.06.2020. Der Anspruch auf Krankengeld ist bereits erschöpft. Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat der Versicherte noch bis zum 30.08.2017. Ursache des EM-Rentenanspruches ist die Tatsache, dass der Versicherte aus sozialmedizinischer Sicht im genannten Zeitraum nur noch unter 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Der Rentenantrag wurde am 25.04.2017 gestellt.

Die EM-Rente auf Zeit würde nach § 101 Abs.1 SGB VI am 01.11.2017 beginnen (mit Beginn des 7. KM nach Eintritt des Leistungsfalles – § 102 Abs. 2 SGB VI). Dadurch entsteht ein Ausfall von Einkommensersatz für die Zeit vom 31.08. bis 31.10.2017, der bislang über Leistungen der Grundsicherung (SGB II bzw. SGB XII) auszugleichen war. Hier nimmt nun das Flexi-Rentengesetz den notwendigen Lückenschluss vor.

Nach § 101 Abs.1a SGB VI (Inkrafttreten zum 14.12.2016) beginnt jetzt die volle EM-Rente auf Zeit bereits am 31.08.2017 (Tag nach Beendigung der Sozialleistungen).

Dies gilt aber nur, wenn die Erwerbsminderung nicht unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage (verschlossener Arbeitsmarkt) begründet wird.

Neuregelungen durch das Rentenpaket II ab 01.01.2019

Was ist neu?? Hier einige wichtige Änderungen:

 Durch die sogenannte Mütterrente II (Startzeitpunkt: 01.01.2019) werden Bestandsrenten mit Beginn vor dem 01.07.2014 für Zeiten der Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern um 0,5 persönliche Entgeltpunkte (PEP) aufgebessert; insgesamt werden jetzt für ein Kind, das vor 1992 geboren wurde, rund 2,5 Entgeltpunkte angerechnet; davon 1,5 als Zuschlag zu den persönlichen Entgeltpunkten.

 Ist der Anspruch auf eine Rente nach dem 30.06.2014 und vor dem 01.01.2019 entstanden, erhöht die Mütterrente II ebenfalls die Rente um 0,5 persönliche Entgeltpunkte für ein vor 01.01.1992 geborenes Kind, soweit in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde.

 Besonderheit: Der Zuschlag wird auch für Bestandsrenten, die am 30. Juni 2014 gezahlt wurden und bei denen ein Anrechnungsausschluss der Berücksichtigungszeit wegen selbständiger Tätigkeit (§ 57 Abs.2 SGB VI) vorliegt, gewährt. Dies gilt ebenso für Renten mit Rentenbeginn vor 01.01.1992 für Kinder (Geburt vor 01.01.1992) ohne eine Berücksichtigungszeit für den 24. Kalendermonat nach der Geburt im Rentenkonto. Es gilt der Grundsatz: Wer den Zuschlag aufgrund der Mütterrente I erhalten hat, bekommt diesen auch für die Mütterrente II.

 Mütter bzw. Anspruchsberechtigte, die am 31.12.2018 noch nicht Rentenbezieher waren, erhalten für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren sind, zusätzliche 6 Monate an Kindererziehungszeit (KEZ). Für ein Kind werden somit insgesamt 30 Monate berücksichtigt. Die Anrechnung erfolgt bei dem Elternteil, dem die Kindererziehungszeit zugeordnet ist. Die weitere KEZ wird automatisch dem Rentenkonto gutgeschrieben, in dem bereits eine Kinderberücksichtigungszeit bis zum 24. Kalendermonat angerechnet wurde.

 Neurentner/innen ab 01.01.2019 erhalten die Anhebung der Mütterrente bereits mit der ersten Rentenauszahlung. Bei Bestandsrentner/innen (Rentenzahlung bereits vor 2019) führen die Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten rückwirkend zum 01.01.2019 zu einer Erhöhung der Rente. Die Auszahlung der Mütterrente II erfolgt ab März 2019.

 Neuregelung für Bestandsrentner, die noch keine Mütterrenten-Zuschläge ab 01.07.2014 erhalten haben bzw. ab 01.01.2019 erhalten werden (z.B. bei Adoptiveltern oder bei Auslandsaufenthalt der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt und späterer Rückkehr ins Inland). Diese Personen haben als Rentenbezieher bislang keine Mütterrente I und II erhalten, weil für eine Bewilligung auf den Erziehungstatbestand im 12. bzw. jetzt 24. Kalendermonat abzustellen war. Hier besteht jetzt die Möglichkeit entsprechende Erhöhungs-Entgeltpunkte ab 01.01.2019 zu beantragen. Allerdings darf die Kindererziehungszeit nicht schon bei anderen Berechtigten angerechnet worden sein. Pro Kalendermonat KEZ werden 0,0833 persönliche Entgeltpunkte erworben. Bei späterer Antragstellung gilt § 44 Abs.4 SGB X. Danach werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren – frühestens jedoch ab 01.01.2019 – vor der Antragstellung erbracht.

 Bei der Erwerbsminderungsrente (EM) und bei Renten wegen Todes verlängert sich die Zurechnungszeit (§§ 59, 253a SGB VI) im Falle eines Rentenbeginns ab 01.01.2019 oder bei einem Todesfall ab 2019 bis zu der in dem jeweiligen Kalenderjahr geltenden Regelaltersgrenze. Beginnt eine EM-Rente z.B. ab 01.01.2019 erhält der Versicherte eine Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres plus 8 Monaten. Ein Rentenbeginn 2020 erhöht die Zurechnungszeit auf 65 Jahre plus 9 Monate usw. Dadurch entwickelt sich bei gleichzeitigem Rentenanspruch auf eine EM-Rente und auf eine vorzeitige Altersrente die Rente wegen Erwerbsminderung grundsätzlich zur höchsten Rente. Während bei Altersrenten die Anrechnung rentenrechtlicher Zeiten mit dem Kalendermonat vor dem Rentenbeginn endet, wird die Zurechnungszeit bei einer EM-Rente bis zur jeweiligen Regelaltersgrenze berücksichtigt. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2031 wird die Zurechnungszeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr angerechnet. Im Schnitt erhöht sich dadurch die Rente um monatlich 70 €. In Einzelfällen kann die Rentenbetragsdifferenz weit über 100 € hinausgehen.

 Bei einem Beginn der EM-Rente im Jahr 2019 ist eine ungekürzte Rente (mit Rentenzugangsfaktor 1,0) ab Vollendung des 64. Jahres und 2 Monaten möglich. Wer mit 61 Jahren und 2 Monaten oder früher einen Anspruch auf EM-Rente erwirbt. hat einen Abschlag von 10,8 Prozent (Rentenzugangsfaktor 0,892) hinzunehmen. Wer allerdings bei einem Rentenbeginn oder Tod des Versicherten vor dem 01.01.2024 mindestens 35 Jahre an Versicherungszeiten (§§ 51 Abs.3a und 4, 52 Abs.2 SGB VI) nachweisen kann, dem werden die bis 31.12.2011 geltenden Altersgrenzen von 60 und 63 nicht angehoben. Ab dem 01.01.2024 sind dann für diese Ausnahmeregelung 40 Versicherungsjahre notwendig.

 

 Bis 2025 wird die Rentenanpassungsformel um eine Niveausicherungsklausel ergänzt. Das Sicherungsniveau hat danach bei 45 Entgeltpunkten (Standardrentner) mindestens 48 vom Hundert vor Steuern zu betragen. Ein Ausgleichsbedarf für mögliche Rentendämpfungen (wie z.B. 2005 und 2010 – im Westen: -3,81 Prozent und im Osten: -1,83 Prozent aufgrund Absinkens der durchschnittlichen Arbeitsverdienste durch konjunkturelle Schwankungen) wird – selbst nachträglich – faktisch bis zum 30.06.2026 ausgeschlossen.

 Die Haltelinie beim Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt von 2019 bis 2025 zwischen 18,6 (darf nicht unterschritten werden) und höchstens 20 Prozent (darf nicht überschritten werden). Ab 01.07.2019 ergibt sich eine Änderung beim bisherigen Midi-Job.

 Aus „Midi-Job“ und „Gleitzone“ wird „Übergangsbereich“. Arbeitnehmer zahlten bislang bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 € bis 850 € verringerte Arbeitnehmerbeiträge. Der Übergangsbereich umfasst nun ein sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt von bis zu 1.300 €. Neu ist, dass das vom Arbeitgeber gemeldete volle Entgelt für die Rentenberechnung zugrunde gelegt wird. Die Beitragsentlastung der Arbeitnehmer bleibt erhalten bzw. wird ausgeweitet. Die Differenz zum vollen Arbeitnehmerbeitrag trägt jetzt die Solidargemeinschaft. Ein Verzicht ist somit nicht mehr möglich.

Weitere Veränderungen in der Sozialversicherung ab 01.01.2019

 Paritätische Zahlung des Zusatzbeitrages zur gesetzlichen KV; dies bedeutet für Rentenbezieher eine Erhöhung ihrer Nettorente um 0,45 Prozent. Bei Empfängern eines Beitragszuschusses zu einer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung steigert sich der Beitragszuschuss ebenfalls um 0,45 Prozent.

 Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung steigt von 2,55 Prozent auf 3,05 Prozent (bei Kinderlosen von 2,8 Prozent auf 3,3 Prozent). Diese Erhöhung ist von den Rentenbeziehern – soweit sie Mitglied in der gesetzlichen Pflegeversicherung sind – in vollem Umfang zu tragen.

Praktische Beispiele zu wichtigen Rechtsänderungen durch das Rentenpaket II ab 01.01.2019

 Kindererziehungszeiten (KEZ) für Geburten vor 01.01.1992 (§§ 249, 307d SGB VI)

Kind 1 geb. am 12.03.1985, Kind 2 geb. am 24.01.1991, Rentenbeginn ab 2019

Kindererziehungszeit für Kind 1 vom 01.04.1985 bis 30.09.1987

Kindererziehungszeit für Kind 2 vom 01.02.1991 bis 31.07.1993

Die Versicherte erhält für jedes Kind jeweils 30 Monate KEZ.

Frau D. bezieht seit 01.09. 2011 eine Frauenaltersrente mit einem Abschlag von 18 Prozent. Die bei der Rentenberechnung angerechnete Kindererziehungszeit für ein Kind aus dem Jahr 1982 umfasst 12 Monate und wird mit 0,8197 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt. Dieser Wert ergibt sich aus 0,9996 Entgeltpunkten für ein Jahr KEZ minus 18 Prozent. Ab 01.07.2014 erhält Frau D. aufgrund der Mütterrente I eine Erhöhung ihrer Altersrente um einen (1,0) persönlichen Entgeltpunkt.

Ab 01.01.2019 erhält Frau D aufgrund der Mütterrente II eine weitere Erhöhung ihrer Altersrente um 0,5 persönliche Entgeltpunkte.

Frau Z. beantragt am 25.11.2020 die Bewilligung einer Mütterrente für ihr Adoptivkind Evelyn geb. 19.06.1990 nach § 307d Abs. 5SGB VI. Es wurde von ihr im 25. Lebensmonat adoptiert.

Rentenbeginn am 01.05.2018. Evelyn wurde am 19.06.1990 geboren und im 25. Lebensmonat adoptiert. Bis zum 25. Lebensmonat konnten keine Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung angerechnet werden. Ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1a konnte für dieses Kind nicht berücksichtigt werden, da im 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt keine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung angerechnet wurde. Ein Zuschlag nach Absatz 1 kommt aufgrund des Rentenbeginns nicht in Betracht.

Frau Z. erfüllt bei Evelyn die Voraussetzung des § 307d Abs. 5 SGB VI, wonach Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt werden. Die Rentnerin Z. erhält auf Antrag ab 01.01.2019 eine um 6 Monate x 0,0833 = 0,4998 persönliche Entgeltpunkte erhöhte Rente. Nach § 307d Abs. 1a SGB VI werden für Evelyn 0,5 Entgeltpunkte angerechnet.

 Verbesserte Leistung bei Renten wegen Erwerbsminderung (EM) und wegen Todes (§§ 59, 253a SGB VI)Versicherter geb. am 10.07.1979 Rentenbeginn: 2019 -Bisheriges Recht: Eintritt Erwerbsminderung: 19.01.2018 /Zurechnungszeit vom 19.01.2018 bis 31.01.2042 (62 Jahre plus 6 Monate) = 289 Monate ZurechnungszeitNeues Recht: Eintritt Erwerbsminderung: – wie oben –Zurechnungszeit vom 19.01.2018 bis 31.03.2045 (65 Jahre plus 8 Monate) = 327 Monate ZurechnungszeitDispositionsmöglichkeiten des Versicherten mit einem Lebensalter von 63 Jahren und 8 MonatenGeburtsdatum des Versicherten: 15.01.1956Rentenbeginn: 01.10.2019

 Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI): Abschlag vom Zugangsfaktor (§ 77 Abs.2 SGB VI): 7,8 Prozent, rentenrechtliche Zeiten bis 30.09.2019

 Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI): Abschlag vom Zugangsfaktor (§ 77 Abs.2SGB VI): 0,6 Prozent, rentenrechtliche Zeiten bis 30.09.2019

 Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI): Abschlag vom Zugangsfaktor (§ 77 Abs.2 SGB VI): 0,0 Prozent, rentenrechtliche Zeiten bis 30.09.2019

 Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI): Abschlag vom Zugangsfaktor (§§ 77 Abs.4, 264d SGB VI): 0,0 Prozent, rentenrechtliche Zeiten bis 30.09.2021

Daraus ergibt sich, dass – bei einer entsprechenden Konstellation – eine Rente wegen voller Erwerbsminderung immer den höchsten monatlichen Rentenbetrag erzielt.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung nach § 43 Abs.2 SGB VI eingetreten ist und die Rente wegen voller Erwerbsminderung frühestens am 01.01.2019 beginnt.

Wichtiger Hinweis:

Ein Wechsel ist nicht zulässig nach bindender Bewilligung einer Altersrente in eine andere Altersrente oder in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit späterem Rentenbeginn als die Altersrente (§ 34 Abs.4 SGB VI).

Besonderheiten bei Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes

 Rentenerstfestsetzung mit Rentenbeginn ab 01.01.2019

Die Anrechnung der Zurechnungszeit orientiert sich an der Neuregelung

 bei Umwandlung einer teilweisen Rente wegen Erwerbsminderung in eine volle Erwerbsminderungsrente,

 bei Umwandlung einer kleinen in eine große Witwen(r)-Rente,

 bei der Umwandlung einer Halb- in eine Vollwaisenrente.

Dies gilt nicht beim Wechsel von einer großen in eine kleine Witwen(r)-Rente (Tod vor 01.01.2019) und bei Wechsel von einer Erwerbsminderungsrente in eine Witwen(r)-Rente. Nach § 253a SGB VI ist dort eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen Erwerbsminderung bereits angerechnet wurde.

Hat ein Verstorbener eine Altersrente bezogen, entfällt die Anrechnung einer Zurechnungszeit bei der Hinterbliebenenrente (§ 59 Abs.3 SGB VI).