Die Rentenberatung

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1.9 Reformmaßnahmen der Jahre 2003 und 2004

Die wirtschaftliche Situation kam aus der Stagnation nicht heraus; gleichzeitig trat eine Verschlechterung der Arbeitsmarktlage ein. Die Folgen waren weiter sinkende Beitragseinnahmen bei einer Ausweitung der Zahl der Leistungsberechtigten. Schließlich waren schon 2003 / 2004 weitere restriktive Maßnahmen im Rentenversicherungsrecht unumgänglich.

Sparbeschlüsse 2003 und 2004

1., 2. u. 3 SGB VI-Änderungsgesetz

 Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2004

 Senkung der Schwankungsreserve auf eine Untergrenze von 0,2 Monatsausgben

Ab 1.04.2004:

 Vollständige Tragung des Pflegeversichungsbeitrags durch die Rentner

 Verschiebungen des Rentenzahltermins von Monatsanfang auf das Monatsende für neue Rentner

 Zeitnahe und individuelle Weitergabe von Beitragssatzänderungen in der geseztlichen Krankenversicherung

 Wichtigste Änderungen durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz (in Kraft ab 01.01.2005)Die Reformen in der Rentenversicherung schienen sich endlos fortzusetzen. Durch die Einführung eines Nachhaltigkeitsfaktors in der Rentenanpassungsformel sowie mittel- und langfristig wirkenden Maßnahmen bei der Rentenberechnung wurden mit dem Nachhaltigkeitsgesetz einschneidende Änderungen vorgenommen. Das Rentenniveau des sogenannten Eckrentners, das 2008 (vor Steuern) bei etwa 53 Prozent liegt, wird künftig deutlich sinken. Es darf bis zum Jahr 2020 einen Wert von 46 Prozent und bis zum Jahr 2030 einen Wert in Höhe von 43 Prozent nicht unterschreiten; so sieht es die neue Niveausicherungsklausel vor (§ 154 Abs. 4 SGB VI).

Reformmaßnahmen der Jahre 2003 und 2004

Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (im Wesentlichen in Kraft ab 1.01.2005)

 Modifizierung der Rentenanpassungsformel (Nachhaltigkeitsfaktor!)

 Anhebung der Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit vom 60. auf das 63. Lebensjahr (gültig ab 1.01.2006)

 Abschaffung der Bewertung der Ausbildungszeiten für weitere Schulausbildung und Hochschulausbildung als rentensteigernde Anrechnungszeiten

 Höherbewertung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten nur bei echter beruflicher Ausbildung

 Schwankungsreserve = Nachhaltigkeitsrücklage (Anhebung des oberen Zielwerts von 0,7 auf 1,5 Monatsausgaben)

Um zu verstehen, was sich hinter den einzelnen Begriffen verbirgt, hier einige kurze Erläuterungen.

 Modifizierung der Rentenanpassungsformel durch Einführung eines NachhaltigkeitsfaktorsIm Mittelpunkt des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes steht die Modifizierung der RentenanpassungsformelRentenanpassungsformel durch den sog. „Nachhaltigkeitsfaktor“. Danach soll in Zukunft die jährliche Rentenanpassung auch von der Veränderung des Verhältnisses von Beitragszahlern zu Rentenempfängern abhängig sein. Neben der erfreulichen längeren Lebenserwartung ist zusätzlich der Geburten- und Erwerbstätigenrückgang zu beachten. Deshalb wird bei künftigen Rentenanpassungen auch die Relation von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern berücksichtigt. Der NachhaltigkeitsfaktorNachhaltigkeitsfaktor kann sich – wie 2007 und 2008 sowie 2010 und 2011 – auch günstig auf die Rentenanpassung auswirken, wenn die Zahl der Beitragszahler zunimmt.Nach der bis zum 30.06.2006 geltenden Anpassungsformel berechnete sich der Wert der dynamischen Rentenanpassung nach der Veränderung der Bruttolohn- und Gehaltssumme aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Ab 01.07.2006 orientiert sich die Rentenanpassung nur noch an der Entwicklung der in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Lohn- und Gehaltssumme (§ 68 Abs. 2 und 7 SGB VI). Dies bedeutet, dass Entgelte über der Beitragsbemessungsgrenze und die Bezüge der Beamten außer Betracht bleiben müssen!

 Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach AltersteilzeitDie vorzeitige Altersgrenze 60 wird in 36 Monatsschritten in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2008 auf das 63. Lebensjahr angehoben. Betroffen von dieser Anhebung sind die Versicherten der Jahrgänge 1946 bis 1951. Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, haben bereits nach geltendem Recht keinen Anspruch mehr auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit.

 Abschaffung der Bewertung der Ausbildungszeiten für weitere Schulausbildung und Hochschulausbildung als rentensteigernde AnrechnungszeitenAb Januar 2005 werden nur noch die Zeiten des Fachschulbesuchs und die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bei der Rentenberechnung bewertet. Nach einer Übergangszeit bis Ende 2008 werden Schul- und Hochschulzeiten nicht mehr bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Davon unabhängig bleibt aber die Anrechnung schulischer Ausbildung bei den rentenrechtlichen Zeiten. Weiterhin werden Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr insgesamt höchstens bis zu 8 Jahren als Anrechnungszeiten anerkannt.

 Höherbewertung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten nur bei echter BerufsausbildungDie pauschale Höherbewertung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen entfällt. Es werden nur noch Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung als beitragsgeminderte Zeiten in die Höherbewertung einbezogen.

1.9.1 Alterseinkünftegesetz

Weitere Rechtsänderung, die die gesetzliche Rentenversicherung betreffen

1 Alterseinkünftegesetz – in Kraft ab 1.01.2005Steuerliche Entlastung in der Beitragsphase, aber nachgelagerte Besteuerung der Renten (Rentenbezieher 2005: nur 50 Prozent der Rente ist steuerpflichtig)

2 Kinder-Berücksichtigungsgesetz – in Kraft ab 1.01.2005Eröhung der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte um 0,25 Prozent ab 1.01.2005 (Ausnahme: Versicherte vor 1.01.1940 geboren oder noch unter 23 Jahre alt, Wehr- u. Zivildienstleistende sowie Arbeitslosengeld II-Empfänger)

 Das Steuerrecht ab 01.01.2005Am 01.01.2005 hat der Einstieg in die sog. nachgelagerte Besteuerungnachgelagerte Besteuerung der Renten begonnen. Die Beiträge für den Aufbau der Altersversorgung werden künftig – nach einer langen Übergangszeit – steuerfrei sein, dafür werden später die Renteneinkünfte voll versteuert. Rentenversicherungsbeiträge und weitere Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) können im Rahmen bestimmter Höchstbeträge zu einem Teil vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Diese Freistellung wird in jährlichen Stufen vorgenommen. Es dauert noch bis zum Jahr 2025, bis die Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe von der Steuer absetzbar sein werden.Näheres hierzu unter Kapitel 9.3.1.

Abbildung 1:

Freistellung der Vorsorgeaufwendungen

Abbildung 2:

Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung der Renten

Auch der Einstieg in die neue Rentenbesteuerung wird nicht in einem Schritt vollzogen. Um eine Zweifachbesteuerung zu vermeiden, gibt es auch hier eine Übergangsphase. Zum Einstieg hat der Gesetzgeber zunächst 50 Prozent der Jahresbruttorente als angemessen angesehen. Die Übergangszeit bis zur vollen Besteuerung der Rente dauert 35 Jahre. Erst wer 2040 oder später in Rente geht, muss seine Rente grundsätzlich voll versteuern. Bis zum 31.12.2004 unterlagen die Renten der sog. ErtragsanteilbesteuerungErtragsanteilbesteuerung. Dies bedeutet, dass sie nicht mit ihrem Zahlbetrag, sondern nur mit ihrem Ertragsanteil, der im Wesentlichen abhängig vom Lebensalter ist, zu versteuern sind. Bei einem Renteneintritt mit 65 betrug der Ertragsanteil z.B. nur 27 Prozent der Rente.

Weitere Erläuterungen hierzu unter Kapitel 9.3.2.

1.9.2 Kinder-Berücksichtigungsgesetz

Seit 01.01.2005 müssen „kinderlose“ Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung nach Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens zahlen. Auch diese gesetzliche Neuregelung wurde aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zur Bemessung des Beitrages zur Pflegeversicherung notwendig. Hartz IV (in Kraft am 01.01.2005)

1.9.3 Hartz IV (in Kraft am 01.01.2005)

Weitere Rechtsänderungen, die die gesetzliche Rentenversicherung betreffen

1 Hartz IV – in Kraft ab 1.01.2005Arbeitslosengeld II auch für erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger ab 01.01.2005 (Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung;Beitrag 2005/2006: 78 € mtl.-Entgelt: 400 € mtl.-Beitrag ab 01.01.2007: 40,80 € mtl.-Entgelt: 205 € mtl.-)

2 Überarbeitung Lebenspartnerschaftsgesetz vom 15.12.2004Einbeziehung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften in Hinterbliebenenversorgung, Rentensplitting und Versorgungsausgleich (bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft) ab 01.01.2005

 Das wichtigste zu den Hartz-IV-LeistungenMit Hartz IV wurden ab 01.01.2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für Erwerbsfähige in einem neuen Leistungssystem der Grundsicherung für Arbeitssuchende zusammengeführt (SGB II). Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist die Stärkung der Eigenverantwortung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Unter Hartz-IV-Leistung versteht man das Arbeitslosengeld II. Dies umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, ggf. Leistungen für Mehrbedarf beim Lebensunterhalt, Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie einen befristeten Zuschlag. Die Bezieher von Arbeitslosengeld II sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen. Die Absicherung der Leistungsbezieher erfolgte unabhängig von der Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitslosengeldes II auf der Basis von monatlich 400 € für Zeiträume bis zum 31.12.2006 und von 205 € ab 01.01.2007. Aus Gründen der Haushaltsersparnis ist die Versicherungspflicht der ALG-II-Bezieher in der gesetzlichen RV ab 01.01.2011 mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 abgeschafft worden. Damit konnten erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger nur für eine befristete Zeit Pflichtbeiträge leisten und die versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rehabilitationsleistung oder für eine Versicherten- bzw. Hinterbliebenenrente erfüllen. Ab 01.01.2011 bedingen diese Zeiten keine Rentensteigerung mehr, da die jetzt dafür in Betracht kommenden Anrechnungszeiten von einer Bewertung in der Rentenberechnung ausgenommen sind.

 

1.9.4 Verbesserung für Lebenspartnerschaften bei der Hinterbliebenenversorgung

Die Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes erbrachte mit Wirkung vom 01.01.2005 eine weitgehende Angleichung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Recht der Ehe.

Dies gilt insbesondere für die Adoption eines Stiefkindes, den Versorgungsausgleich bei Auflösung der LebenspartnerschaftLebenspartnerschaft durch Trennung sowie die Hinterbliebenenversorgung und das Rentensplitting bei Tod. Auf einzelne Punkte wird in den folgenden Fachtexten (Kapiteln 6 und 7) näher eingegangen.

1.9.5 Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

Weitere Rechtsänderungen, die die gesetzliche Rentenversicherung betreffen

Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

 ab 1.01.2005 einheitliche VersicherteNeuaufteilung des Versichertenbestandes zum 1.10.2005:40 Prozent DRV Bund (ehemalige BfA) 5 Prozent DRV Knappschaft, Bahn, See55 Prozent Regionalträger (ehemals LVA)vor der Reform 27 RV-Träger, jetzt 16 RV-Träger!

 Grundsatz- und Querschnittsaufgaben bei DRV Bund

 Auskunft und Beratung nur noch durch Regionalträger

Mit diesem Gesetz ist die Arbeiterrentenversicherung und Angestelltenversicherung unter dem Namen „Deutsche Rentenversicherung“ zur allgemeinen Rentenversicherung zusammengefasst worden. Die Vereinheitlichung des Leistungsrechts, begonnen am 01.01.1957, wurde somit auch organisatorisch vollendet. Seit 01.01.2005 ist die Zuordnung der Versicherten nach den Kriterien „Arbeiter / Angestellte“ entfallen. Es gibt einen einheitlichen Versichertenbegriff; die Zuständigkeit für die Versicherten resultiert aus der Führung seines Versicherungskontos. Die Deutsche Rentenversicherung gliedert sich zukünftig in eine Bundes- und eine Regionalebene. Ziel der Reform ist es, zwischen beiden Ebenen eine stabile Versichertenverteilung zu erreichen. Nach der neuen Versichertenzuordnung erhalten die RegionalträgerRegionalträger (früher Landesversicherungsanstalten – LVA –) 55 Prozent und die beiden BundesträgerBundesträger 45 Prozent der Versicherten. Die Zahl der Regionalträger soll durch Fusionen verringert werden. Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden vorwiegend durch die Deutsche Rentenversicherung Bund in Abstimmung mit den Regionen zentral wahrgenommen. Dafür obliegt das Auskunfts- und Beratungsstellennetz künftig ausschließlich den Regionalträgern.

Die durch die Organisationsreform entstandenen Einsparpotentiale sind durch die Reduzierung der gesamten Verwaltungs- und Verfahrenskosten der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Jahr 2010 um 10 Prozent sichtbar geworden.

1.10 Haushaltsbegleitgesetz 2006

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 sind die Beitragssätze für Minijobs im gewerblichen Bereich ab 01.07.2006 von 25 Prozent auf 30 Prozent angepasst worden. In der Rentenversicherung beträgt der Pauschalbeitrag anstelle von 12 Prozent nunmehr 15 Prozent, in der Krankenversicherung anstelle von 11 Prozent jetzt 13 Prozent. Der pauschale Steuersatz in Höhe von 2 Prozent bleibt unverändert.

1.11 Reformen 2006 bis 2009

Mit der Einführung der „Riester-Rente“ im Jahr 2002 wurden in der Rentenversicherung Reformen begonnen, die auch nach dem Inkrafttreten des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes und der Neuregelung zur Besteuerung der Alterseinkünfte am 01.01.2005 noch nicht vollständig waren. Sie werden nun mit dem Gesetz zur Anpassung der RegelaltersgrenzeRegelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) um einen weiteren wichtigen Baustein ergänzt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine im Jahr 2012 beginnende schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr. Dabei werden Ausnahmeregelungen für Versicherte mit 45 Beitragsjahren geschaffen; sie können weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Außerdem beschäftigt sich das neue Gesetz mit zusätzlichen Dämpfungsfaktoren für zukünftige Rentenanpassungen. Damit sollen nach dem Jahr 2011 die wegen der Schutzklausel 2005 und 2006 nicht realisierten – aber nach der Modifizierung der Rentenanpassungsformel mit Riester-FaktorRiester-Faktor und nach NachhaltigkeitsfaktorNachhaltigkeitsfaktor eigentlich notwendigen – Absenkungen bei der Rentenanpassung ausgeglichen werden.

Der darüber hinaus noch festgelegte Ausschluss einer Minusanpassung – auch bei degressiver Lohnentwicklung – dürfte aufgrund der augenblicklichen erfreulichen konjunkturellen Entwicklung mit steigenden Beitragseinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung auf absehbare Zeit keine Rolle mehr spielen.

Reformen 2006 + 2007

1 Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67ab 01.01.2012–31.12.2029 (Geburtsjahrgänge 1947 bis 1964)

2 Abschlagsfreier Rentenbeginn bei 45 Beitragsjahren ab dem 65. Lebensjahrdazu zählen Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflege, Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes sowie Wartezeitmonate aus einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung)

3 Keine Minusanpassung – auch bei degressiver Lohnentwicklung – bis 2009

4 Dämpfungsfaktoren für künftige Rentenanpassungen ab 2011Realisierung der seit 2005 unterbliebenen Anpassungsdämpfungen im Westen i.H.v.1,78 Prozent, im Osten 1,32 Prozent

Weitere interessante Entwicklungen haben sich durch die Erhöhung des Beitragssatzes von 19,5 Prozent auf 19,9 Prozent ab 01.01.2007 ergeben.

Rentenerhöhung zum 01. Juli 2007

Die positive Entwicklung der ökonomischen Rahmendaten haben bereits zum 01.07.2007 erstmals nach vier Jahren wieder eine Rentenanpassung um 0,54 Prozent zugelassen. Die anpassungsrelevante Lohnentwicklung betrug 0,98 Prozent in den alten und 0,49 Prozent in den neuen Bundesländern Durch die Erhöhung ab 01.07.2007 betrug der aktuelle Rentenwertaktuelle Rentenwert 26,27 € und der aktuelle Rentenwert (Ost) 23,09 €.

Rentenerhöhung zum 1. Juli 2008

Um den Rentenempfängern einen Anschluss an die positive wirtschaftliche Entwicklung zu ermöglichen, beschloss die Bundesregierung, den „Riester-Faktor“ 2008 und 2009 ausnahmsweise auszusetzen. Dadurch betrug die ab 01.07.2008 wirksam gewordene Rentenanpassung 1,1 Prozent und der aktuelle Rentenwert 26,56 € bzw. der aktuelle Rentenwert (Ost) 23,34 €.

Durch die Reform der Pflegeversicherung wurde der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2008 um 0,25 Prozentpunkte angehoben. Diese zusätzliche Belastung ist von den Rentnern selbst zu tragen.

Die Finanzierung einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Versorgungszusage bleibt über den 31.12.2008 hinaus sozialversicherungsfrei. Damit sind Direktversicherungen und Pensionskassen weiterhin finanziell attraktiv (vgl. Nr. 13 des Inhaltsverzeichnisses).

Rentenerhöhung zum 1. Juli 2009

Die Renten stiegen zum 01.07.2009 in Westdeutschland um 2,41 Prozent und in den neuen Bundesländern – aufgrund der für die Rentenanpassung relevanten Lohnentwicklung – um 3,38 Prozent. Damit erhöhte sich der aktuelle Rentenwert auf 27,20 € und der aktuelle Rentenwert (Ost) auf 24,13 €.

Neue Rentengarantie verabschiedet / Keine Rentenanpassung 2010

Mit dem 3. SGB IV-Änderungsgesetz, das am 10.07 2009 im Bundesrat bestätigt wurde, wird gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern eine gesetzliche Bestandsgarantie ausgesprochen. Die Renten bleiben auch dann stabil, wenn die Löhne einmal übers Jahr sinken sollten. Dieser Besitzschutz wurde bereits bei der Rentenanpassung am 01.07.2010 aktuell. Ohne diese gesetzliche Regelung wären die Renten im alten Bundesgebiet um 2,10 Prozent und in den neuen Bundesländern um 0,54 Prozent abgesunken. Es konnte aber bei den zuletzt festgestellten aktuellen Rentenwerten verbleiben. Allerdings stiegen nun die Dämpfungsfaktoren im Westen auf 3,81 Prozent und in den neuen Ländern auf 1,83 Prozent an. Mit dem Ausgleich wurde innerhalb der Rentenanpassung am 01.07.2011 begonnen.

1.12 Reformen 2010 bis 2020 / Rentenanpassungen ab 2012

Rentenanpassungen seit 2012

Der aktuelle Rentenwert hat sich jeweils zum 01.07. eines Jahres wie folgt geändert:

2012 – WEST: 28,07 € (+ 2,18 Prozent) OST: 24,92 € (+ 2,26 Prozent)

2013 – WEST: 28,14 € (+ 0,25 Prozent) OST: 25,74 € (+ 3,29 Prozent)

2014 – WEST: 28,61 € (+1,67 Prozent) OST: 26,39 € (+ 2,53 Prozent)

2015 – WEST: 29,21 € (+ 2,10 Prozent) OST: 27,05 € (+ 2,50 Prozent)

2016 – WEST: 30,45 € (+ 4,25 Prozent) OST: 28,66 € (+ 5,95 Prozent)

2017 – WEST: 31,03 € (+ 1,90 Prozent) OST: 29,69 € (+ 3,60 Prozent)

2018 – WEST :32,03 € (+ 3,22 Prozent) OST: 30,69 € (+ 3,37 Prozent)

2019 – WEST: 33,05 € (+ 3,18 Prozent) OST: 31,89 € (+ 3,91 Prozent)

2020 – WEST: 34,19 € (+ 3,45 Prozent) OST: 33,23 € (+4,20 Prozent)

2021 – WEST: 34,19 € (null Anpassung) OST: 33,47 € (+ 0,72 Prozent).

Die Rentenanpassung am 01.07.2021 fällt wegen der Covid-19 bedingten rückläufigen Lohnentwicklung im Jahr 2020 aus. Erhalten bleibt aber die stufenweise Anpassung des aktuellen Rentenwertes-Ost auf Westniveau – ab 01.07.2021 = 0,72 Prozent. Zukünftig sind jedoch bei weiterem Wirtschaftswachstum wieder Rentenanpassungen zu erwarten. Insgesamt sind die Renten in den letzten Jahren (siehe obige Zusammenstellung) aber ganz deutlich gestiegen. Allein im Zeitraum zwischen 2015 und 2020 gab es ein Plus im Westen von rund 17 Prozent und im Osten sogar von rund 23 Prozent. Die Rentnerinnen und Rentner haben dadurch auch real mehr Geld in der Tasche, da die Rentenanpassungen spürbar höher waren als der Preisanstieg.