Strafrecht Besonderer Teil

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2. Subjektive Mordmerkmale






a) Mordlust



55





Die Tötung aus Mordlust stellt – ebenso wie die zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und die aus Habgier (vgl.

Rn. 58 ff.

 und

62 ff.

) – ein gesetzliches Beispiel sog. niedriger Beweggründe dar (vgl.

Rn. 70 ff.

). Im Unterschied zu den sonstigen Modalitäten der 1. Gruppe verfolgt der Täter hier jedoch keinen über das Töten selbst hinausgehenden Zweck. Mit diesem Merkmal sollen vielmehr Fälle erfasst werden, bei denen kein in der Person des Opfers oder in der besonderen Tatsituation liegender Anlass die Tat bestimmt.





Merke:



Aus Mordlust tötet, wem es auf nichts weiter als nur darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen.



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Dies ist etwa bei einer Tötung eines „Zufallsopfers“ aus reinem Mutwillen anzunehmen. Gleiches gilt, wenn jemand einen Menschen aus Angeberei, aus Neugier oder zum Zeitvertreib tötet oder die Tat als nervliches Stimulans oder als „sportliches Vergnügen“ betrachtet.





Beispiele:



A und B beschließen, die C zu töten, „weil es ihnen Spaß macht, andere zu schlagen und ihrer Gewalttätigkeit ausgeliefert zu sehen“. Sie versetzen C Faustschläge in das Gesicht, zertrümmern eine Weinflasche auf ihrem Kopf, fesseln sie, treten ihr mehrfach „aus Freude an Gewalt“ in die Rippen und versuchen mit einer Gartenschere, ihr den Bauch aufzuschneiden. Schließlich strangulieren sie C.



D verbrennt E, „weil er wissen will, wie es ist, einen Menschen zu töten“.



Der den Gedanken an die Tötung eines Menschen für „spannend“ haltende F ersticht G, weil er herausfinden möchte, „ob er die eigenhändige Tötung eines Menschen ertragen könne“.



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Eine Tötung unterfällt aber nicht schon deshalb diesem Merkmal, weil ein Motiv für sie nicht feststellbar ist.





Beachte:



Da der Tod bei diesem Merkmal vom Täter ,,bezweckt“ sein muss, kommt Mordlust dann nicht mehr in Betracht, wenn hinsichtlich des Todeseintritts nur bedingter Vorsatz festgestellt worden ist.






b) Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs



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Dieses Mordmerkmal erfüllt, wer das Töten als ein Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung benutzt. Es erfasst anerkanntermaßen drei unterschiedliche Fallgestaltungen. Es ist zunächst auf den Täter anzuwenden, der sein Opfer tötet, um

durch die Tötungshandlung

 selbst sexuelle Befriedigung zu finden.





Beispiel:



A erhängt die entkleidete und gefesselte B, weil dies seiner sexuellen Präferenz entspricht.



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Darüber hinaus erfüllt diese Modalität, wer einen Menschen deshalb umbringt, weil er im Anschluss daran seine sexuellen Bedürfnisse

an der Leiche befriedigen

 will, sich beispielsweise Lustgewinn durch deren Zerstückelung verspricht. Denn auch dadurch wird das Töten als Mittel zur Verwirklichung sexueller Interessen eingesetzt. Ebenso verhält es sich, wenn der Täter die Tötung mit einer Videokamera aufzeichnet, um beim späteren Ansehen der Aufnahme seinen Geschlechtstrieb zu befriedigen.



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Schließlich tötet zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, wer bei der Begehung eines Sexualdelikts – insbesondere einer sexuellen Nötigung in der Form der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1) – das Sterben des Opfers billigend in Kauf nimmt und so dessen Tod ebenfalls der

Durchsetzung seiner sexuellen Ziele

 unterordnet.





Beispiel:



A nötigt B gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr, wobei er sie zur Durchführung der Tat unter Inkaufnahme der Lebensgefahr mit einem Taschentuch knebelt. Infolgedessen erstickt B noch während der Tatbegehung.





Merke:



Nur in der letzten Konstellation ist lediglich bedingter Tötungsvorsatz mit der Befriedigungsabsicht vereinbar. Anders ist es bei den beiden erstgenannten Fallvarianten, weil der Täter dort die Befriedigung seines Geschlechtstriebs gerade durch oder erst im Anschluss an die gelungene Tötung anstrebt.



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Während es einerseits im Hinblick auf die subjektive Ausgestaltung des Mordmerkmals des Eintritts sexueller Befriedigung nicht bedarf, ist andererseits eine Tötung nur mit dem Ziel, in sexuelle Erregung zu geraten, nicht ausreichend.






c) Habgier



62





Das Merkmal der Habgier setzt ein Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen voraus, das in seiner Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt und in der Regel durch eine triebhafte Eigensucht bestimmt ist.





Merke:



Habgier bedeutet ein noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes, abstoßendes

Gewinnstreben um jeden Preis

. Der Tod eines Menschen dient allein als Mittel dafür, materielle Vorteile zu erlangen.



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Voraussetzung ist es also, dass sich das Vermögen des Täters – objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung – durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt oder dass durch die Tat jedenfalls eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine unmittelbare Vermögensvermehrung entsteht.





Beispiele:



Habgierig handelt etwa, wer einen Menschen tötet, um dessen Erbe zu werden oder einen anderen als Erben zu beseitigen, um die ihn begünstigende, für den Fall des Todes des Opfers abgeschlossene Lebensversicherung ausgezahlt zu bekommen, um die von einem Dritten für die Tötung ausgesetzte Belohnung zu erlangen („gedungener Mörder“), um Unterkunft, Verpflegung und Krankenversorgung in einer Justizvollzugsanstalt zu erhalten oder um einen dem Opfer gehörenden Gegenstand an sich bringen zu können.



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Im letzten Beispiel (sog.

Raubmord

) genügt es daher nicht, wenn der Täter erst nach der Tötungshandlung den Wegnahmevorsatz fasst. Dagegen steht es der Annahme von Habgier – wie auch von Raub (§§ 249 ff.) – nicht entgegen, dass die Wegnahmehandlung der Tötung nachfolgt.





Beachte:



Habgier ist mit der Annahme lediglich bedingten Tötungsvorsatzes nicht vereinbar, wenn der

Tod

 des Opfers zur Erlangung des erstrebten Vorteils gerade

erforderlich

 ist (etwa bei einer Lebensversicherung).



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Der (wirtschaftliche) Wert der erstrebten Vorteile ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Es kommt m.a.W. nicht darauf an, ob sich der Täter durch die Tötung in beträchtlichem Umfang oder nur geringfügig besser stellen will.



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Streit besteht dagegen über die Frage, ob es für die (zumindest erstrebte) Vermögensmehrung ausreicht, dass der Täter lediglich ihm drohende Einbußen abwehren, insbesondere die Geltendmachung ihm gegenüber bestehender Forderungen vereiteln will (

Ersparung von Aufwendungen

).





Beispiele:



A tötet die schwangere B, um nicht für das von ihm stammende Kind Unterhalt zahlen zu müssen.



C bringt D um, um diesem ein Darlehen nicht zurückzahlen zu müssen.



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Die Frage ist richtigerweise zu bejahen. Denn auch bei dieser Fallgestaltung handelt der Täter in erheblicher Weise rücksichtslos, um seine Vermögenslage im Ergebnis günstiger zu gestalten, als sie sich ohne die Tat entwickeln würde. Es wirkt sich auf den Unrechtsgehalt bei wertender Betrachtung nicht in relevanter Weise aus, ob – im obigen Beispiel (vgl.

Rn. 66

) – A tötet, um auf diese Weise seiner Unterhaltsverpflichtung von vornherein zu entgehen, oder ob er zunächst Zahlungen leistet, sich aber dann mittels Tötung der B die entsprechende Geldsumme „zurückholt“.



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An derart rücksichtslosem Gewinnstreben i.S. der Habgier fehlt es auch nicht in Fällen, in denen dem Täter die angestrebte wirtschaftliche Besserstellung aufgrund der bestehenden Rechtslage zusteht, er also gewaltsam „zu seinem Recht kommen will“.





Beispiel:



B hat ein A gehörendes Gemälde in Besitz. Als B trotz eines fälligen Anspruchs des A die Herausgabe verweigert, bringt A ihn um und das Bild an sich.



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Der Annahme von Habgier steht schließlich nicht zwingend entgegen, dass der Täter aus mehreren Beweggründen gehandelt hat. Bei einem solchen „

Motivbündel

“ kommt es vielmehr nach h.M. darauf an, ob das übersteigerte Gewinnstreben im Einzelfall für die Tötung neben den anderen Beweggründen (z.B. Wut, Rache) mitbestimmend, d.h. „

bewusstseinsdominant

“ war.






d) Sonst niedrige Beweggründe



70





Als „

Auffangmodalität

“ der 1. Gruppe dienen die sonst niedrigen Beweggründe (sog.

Motivgeneralklausel

). Liegt also eine Tötung aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs oder aus Habgier vor, treten sie hinter dem spezielleren Merkmal zurück.





Aufbauhinweis:



Daher ist zunächst zu prüfen, ob eines der speziellen Merkmale der 1. Gruppe erfüllt ist. Erst in einem weiteren Schritt sind ggf. die sonst niedrigen Beweggründe zu erörtern.

 





Merke:



Niedrig sind Beweggründe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch ungehemmte triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ,,ja verächtlich“ sind. Besteht ein sog. Motivbündel, muss das

Hauptmotiv

 derart zu bewerten sein. Ausschließlich gleichrangige Handlungsantriebe müssen ausnahmslos niedrig sein.



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Die Bewertung der Beweggründe in Bezug auf die Tat als verachtenswert hat aufgrund einer

Gesamtwürdigung

 aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe maßgeblichen Faktoren – für jeden Beteiligten gesondert – zu erfolgen. Dabei können neben Tatumständen und Lebensverhältnissen des Täters namentlich seine Persönlichkeit bestimmende Faktoren berücksichtigt werden (vgl.

Rn. 74

). Niedrig sind die Beweggründe dann, wenn sie menschlich nicht mehr verständlich sind. Diese (restriktive) Würdigung gibt Gelegenheit, die Taten „abzuschichten“, bei denen die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe unverhältnismäßig wäre. Das entscheidende Kriterium besteht darin, ob zwischen dem Anlass der Tat und ihren Folgen ein

unerträgliches

, d.h. besonders krasses

Missverhältnis

 besteht.





Beispiele:



A erschießt einen Stadtstreicher aus Verärgerung darüber, dass dieser seinen „Stammplatz“ unter einer Brücke trotz eines einige Tage zuvor durch A ausgesprochenen „Platzverweises“ nicht verlassen hat.



B tötet den ihm unbekannten C und verbrennt dessen Leiche in seinem Auto, um auf diese Weise selbst als tot zu gelten und beruflich wie privat ein „neues Leben“ beginnen zu können.



D erschießt seine Schwägerin E, um zu verhindern, dass deren von ihm verursachte Schwangerschaft bekannt wird.



F wird bei einer Geschwindigkeitskontrolle mit seinem Fahrzeug „geblitzt“. Um ein Bußgeldverfahren gegen sich zu verhindern, erschießt er den Polizisten G.



H ersticht I, weil diese sich nicht auf ein Gespräch mit ihm eingelassen hat.



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Ein solches Missverhältnis ist erst recht in Fällen zu bejahen, in denen das Opfer zu den wutauslösenden Frustrationen des Täters nichts beigetragen (sog.

Inkonnexität

) oder der Täter dessen ihm unerträglich erscheinendes Verhalten durch vorangegangenes Tun selbst herbeigeführt hat.





Beispiele:



A möchte ein illegales Autorennen gewinnen. Deshalb fährt er mit mehr als 160 km/h trotz roten Ampelsignals in eine innerorts gelegene Kreuzung ein. Sein Fahrzeug kollidiert mit demjenigen des sich regelkonform verhaltenden B. Dieser stirbt infolge schwerster Verletzungen noch am Unfallort.



C steckt einen Gegenstand mehrere Zentimeter tief in den After eines bis dahin ruhig liegenden Säuglings. Als dieser infolge der Schmerzen laut zu weinen beginnt und es C nicht gelingt, ihn zu beruhigen, schüttelt und schlägt C ihn mehrfach, so dass er stirbt.



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Als weitere Beispiele niedriger Beweggründe kommen insbesondere Tatmotive wie Wut, Hass und Rachsucht, ebenso Neid und

übersteigerte Eifersucht

, „besonders krasse Selbstsucht“, Missachtung des personellen Eigenwerts des zum beliebigen Objekt degradierten Opfers sowie

Ausländerfeindlichkeit

– wobei es genügt, dass der Täter sich die rassistischen Beweggründe anderer zu eigen macht – in Betracht.





Beispiele:



A ist in einem gegen sich geführten Strafverfahren vom Zeugen B wahrheitsgemäß belastet worden. Um diesen hierfür zu „bestrafen“, ersticht A ihn.



Mit demselben Ziel erschießt C seinen Bekannten D, weil dieser seine Schulden nicht zurückgezahlt hat.



E tötet F, die Mutter des gemeinsamen Kindes, um dieses „allein zu besitzen“.



G wirft ihr neugeborenes Kind in einen Graben, weil sie „noch etwas erleben“ und für ein Kind noch keine Verantwortung übernehmen will.



Da seine Freundin I sich von ihm trennen will, erwürgt H sie, damit „sie kein anderer bekommen könne“.



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Beachte:



Derart negativ besetzte Motive tragen die Annahme niedriger Beweggründe zwar oft, aber nicht notwendig. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem gesonderten Prüfungsschritt festzustellen, ob sie ihrerseits auf einer niedrigen Einstellung des Täters beruhen oder es sich ausnahmsweise in der konkreten Tatsituation um eine

menschlich verständliche Reaktion

 handelt, die Tat beispielsweise aus tiefer Verzweiflung und innerer Ausweglosigkeit heraus oder als Reaktion auf eine erhebliche Beleidigung oder Drohung begangen wurde.





Beispiele:



A ist von B verlassen worden. Er ist darüber so verzweifelt, dass er sie erschießt und sich anschließend durch einen Schuss in den Kopf selbst schwere Verletzungen zufügt.



C ersticht D, nachdem diese ihm mit der Begründung, er „sei ohnehin impotent“, ihre Absicht mitgeteilt hat, sich von ihm zu trennen.



E tötet F mittels einer Morphininjektion, weil dieser ihr gedroht hatte, dafür zu sorgen, dass sie ihre „gesamte berufliche, wirtschaftliche und soziale Existenz“ verliert.



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Vergleichbares gilt auch bei einer Tatbegehung aus sog.

politischen Gründen

. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung wird allerdings die Erwägung von ausschlaggebender Bedeutung sein, dass in einer Demokratie (auch) politische Konflikte – jenseits eines sich aus Art. 20 Abs. 4 GG ergebenden Widerstandsrechts – grundsätzlich gewaltfrei auszutragen sind. Aus niedrigen Beweggründen handelt jedenfalls, wer aus

terroristischen Motiven

 gezielt an der politischen Auseinandersetzung Unbeteiligte tötet. Dasselbe gilt dann, wenn das Opfer allein wegen seiner Zugehörigkeit zu einer politischen, sozialen oder ethnischen Gruppe quasi als deren „Repräsentant“ getötet wird.



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Ähnlich den auf die objektiven Merkmale bezogenen subjektiven Anforderungen (vgl.

Rn. 53 f.

) müssen dem Täter die Umstände bewusst sein, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen. Dies bedarf namentlich bei

Spontantaten

 genauerer Prüfung. An der genannten Voraussetzung kann es etwa fehlen, wenn der Täter unter dem Einfluss starker emotionaler oder triebhafter Regungen stand, sofern er nicht in der Lage war, diese Antriebe gedanklich zu beherrschen und willentlich zu steuern, etwa infolge einer erheblichen Persönlichkeitsstörung. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass der Täter sein Vorgehen aufgrund der bekannten Umstände selbst als verwerflich bewertet.





Vertiefungshinweis:



Der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes ist grundsätzlich den Vorstellungen der

Rechtsgemeinschaft

 der

Bundesrepublik Deutschland

 und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die rechtlichen und sittlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt, zu entnehmen. Deshalb wird das Motiv der sog.

Blutrache

 regelmäßig als niedrig einzustufen sein, wenn allein die Verletzung eines Ehrenkodex als todeswürdig angesehen oder ein Angehöriger einer Sippe als Vergeltung für das Verhalten eines anderen Sippenangehörigen, an dem ihn keine persönliche Schuld trifft, getötet wird. Das Bewusstsein niedriger Tatumstände kann allerdings in besonderen Ausnahmefällen fehlen, wenn der aus einem völlig anderen Kulturkreis stammende Täter noch derart stark von den Vorstellungen und Anschauungen seiner Heimat beherrscht wird, dass er sich von ihnen zur Tatzeit aufgrund seiner Persönlichkeit und der gesamten Lebensumstände nicht lösen konnte. Dies wird jedoch meistens zu verneinen sein, wenn er bereits längere Zeit in Deutschland lebt oder sogar dort aufgewachsen ist.



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Bei einem sog. Motivbündel (vgl.

Rn. 69

) ist der Beweggrund zu ermitteln und hinsichtlich der Niedrigkeit zu beurteilen, der

vorherrschend

 war und der Tat „ihr Gepräge gegeben hat“.






e) Ermöglichungsabsicht



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Nach der 3. Gruppe von Modalitäten (vgl.

Rn. 3

) begeht schließlich einen Mord, wer einen Menschen tötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen (oder zu verdecken; vgl.

Rn. 84 f.

).



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Wie die subjektive Fassung („um“) zeigt, muss die andere Tat mit der Tötung

nur angestrebt,

 nicht aber tatsächlich begangen werden. Da es somit allein auf die Vorstellung des Täters ankommt, reicht es im Übrigen aus, dass dieser sein beabsichtigtes Verhalten irrtümlich für strafbar hält. Es ist auch hinreichend, dass die Tat eines Dritten