Dialog über die beiden hauptsächlichsten Weltsysteme

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Im Februar 1632 war der Druck beendigt, am 22. überreichte Galilei dem Großherzog Ferdinand II. das erste Exemplar des ihm gewidmeten Buches, Tags darauf sandte er an Cesare Marsili in Bologna 32 Exemplare. Die Erwartungen, mit denen man dem Dialog entgegensah, waren allseitig aufs Höchste gespannt, und sie wurden nicht enttäuscht. Mit den überschwänglichsten Ausdrücken des Entzückens begrüßten die Freunde Galileis das Erscheinen des Werks. Castelli hatte schon vor Fertigstellung desselben geschrieben, er werde von nun ab nur noch zwei Bücher lesen, das Brevier und den Dialog, und in ähnlichem Stile ergeht er sich, nachdem er es gelesen. Fulgenzio Micanzio in Venedig, Campanella und der 24-jährige Torricelli in Rom, Baliani in Genua, Alfonso Antonini in Verona, Gassendi in Lyon sind des Lobes voll; und so lebhaft die Freunde des Fortschritts den Dialog willkommen hießen, ebenso niederschmetternd wirkte er auf die Feinde, vor allem auf die Jesuiten. Von der Möglichkeit, dass eine von dem Magister Sacri Palatii und von der florentinischen Zensur gebilligte Schrift ernstlich beanstandet oder gar der Verfasser zur Verantwortung gezogen werden könne, sprach niemand.

Aber das Unerwartete geschah. Im August 1632 ging auf päpstliche Anordnung dem Verleger die Weisung zu, den Verkauf des Dialogs zu sistieren.130 Eine eigens zu diesem Zwecke berufene Kongregation gab ihre Meinung dahin ab, dass die Inquisition gegen Galilei wegen Veröffentlichung seines Buches einzuschreiten habe. Am 23. September beschloss demgemäß das h. Officium, Galilei für den Oktober nach Rom vor seinen Richterstuhl zu zitieren; die Vorladung wurde Galilei am 2. Oktober vom Inquisitor in Florenz bekannt gegeben, er musste sie vor Notar und Zeugen eigenhändig unterschreiben. Wie das gekommen war, lässt sich unschwer erraten. Die Jesuiten hatten meisterhaft operiert; sie hatten den Papst so geschickt bei seiner schwächsten Seite, der Eitelkeit, zu fassen gewusst, indem sie das Buch als eine gegen ihn gerichtete Verhöhnung darstellten, dass Urban von nun ab ein harter grausamer Gegner des von ihm früher so hoch bewunderten und so schwungvoll besungenen Galilei wurde. Dass nur die Machinationen der Jesuiten, in erster Linie jedenfalls Scheiners und Grassis, die nun anhebende Verfolgung ins Leben gerufen hatten, geht unter anderem aus den eigenen Geständnissen ihrer Ordensbrüder hervor.131

Auf die Einzelheiten des Prozesses, eines der denkwürdigsten der Geschichte, an dieser Stelle einzugehen ist unmöglich; es knüpft sich daran eine reiche Literatur, aus welcher wir die nachstehenden, sehr verschiedene Standpunkte vertretenden Schriften hervorheben:W o h l w i l l ,Der Inquisitionsprocess des Galileo Galilei (Berlin 1870); v.G e b l e r ,Galileo Galilei und die römische Curie (Stuttgart 1876);W o h l w i l l ,Ist Galileo Galilei gefoltert worden? (Leipzig 1877);R e u s c h ,Der Process Galileis und die Jesuiten (Bonn 1879);G r i s a r ,Galileistudien. Historisch-theologische Untersuchungen über die Urteile der römischen Kongregationen im Galileiprocess (Regensburg 1882).

Anscheinend konnte gegen den Verfasser des Dialogs noch am ersten einfach aufgrund des Indexdekrets vorgegangen werden, da unzweifelhaft Galilei die hypothetische Zulässigkeit der kopernikanischen Lehre in einem wesentlich anderen Sinne aufgefasst hatte, als es bestenfalls statthaft war. Dies Verfahren war jedoch darum nicht wohl angängig, weil wegen eines etwaigen Verstoßes gegen das Dekret der Dialog zwar verboten werden konnte, im Übrigen aber der Zensor die Hauptverantwortung trug. Um also Galilei selbst zu fassen und Riccardi möglichst zu schonen, musste eine andere Grundlage für den Prozess geschaffen werden. Man suchte daher in erster Linie als gravierendes Moment den Beweis zu erbringen, dass Galilei das Imprimatur auf unredlichem Wege erlangt habe, insofern er von dem speziellen, nur auf ihn bezüglichen Verbote vom 25. Febr. 1616 dem Zensor keine Kenntnis gegeben habe. Wie oben angegeben, liegen gewichtige, wenngleich nicht absolut beweisende Gründe dafür vor, dass Galilei keinerlei Sondervorschriften gemacht wurden, dass also das entscheidende Aktenstück, welches das Gegenteil beurkundet, sachlich Falsches enthält, wo nicht gefälscht ist. Die wenigst mißlungenen Versuche, das Aktenstück zu rehabilitieren, laufen im Wesentlichen darauf hinaus, dass einerseits der Vorgang im Jahre 1616 etwas formlos war und die Beteiligten infolge dessen selbst nicht ganz klar über seine Bedeutung waren, und dass andererseits die Deutung des Aktenstücks als eines Sonderverbots fälschlich erst von Riccardi 1632 aufgebracht worden sei.

In der vorberatenden Kongregation wurden offenbar auf Riccardis Initiative nachstehende Belastungsmomente gegen den Dialog hervorgehoben:132

1) Die ordnungswidrige Beifügung des Imprimatur für Rom. 2) Die Loslösung der Vorrede vom Texte durch Druck mit anderen Typen sowie die geringschätzige Behandlung des [vom Papste herrührenden] Schlussargumentes gegen die kopernikanische Lehre. 3) Das häufige Verlassen des hypothetischen Standpunktes bei Behandlung der kopernikanischen Lehre. 4) Die Fiktion, als sei eine [kirchliche] Entscheidung gegen diese Lehre noch nicht ergangen, sondern erst zu erwarten. 5) Die scharfe Polemik gegen antikopernikanische, von der Kirche hochgeschätzte Schriftsteller. 6) Die Behauptung, zwischen göttlicher und menschlicher Auffassung mathematischer Wahrheiten bestehe eine gewisse Ähnlichkeit.133 7) Das Argument, dass zwar Ptolemäer Kopernikaner würden, aber nicht umgekehrt.134 8) Die Zurückführung von Ebbe und Flut auf die Erdbewegung. 9) Die Überschreitung des Verbots vom 25. Februar 1616. Die acht ersten Punkte könnten, wie es in dem Aktenstück heißt, verbessert werden, wenn man sich von dem Buche irgendwelchen Nutzen verspräche; es blieb also in Wahrheit nur der letzte Anklagepunkt übrig. In der Folge freilich verschob sich der Standpunkt der Inquisition, und die Verfolgung wegen ketzerischer Gesinnung trat zu der wegen Ungehorsams hinzu. Die Gestellung Galileis in Rom war zwar für den Oktober 1632 befohlen worden, aber Gesundheitsrücksichten ermöglichten dem 69-jährigen Greise die Abreise von Florenz erst am 20. Januar 1633. Dass der Großherzog seinen Untertan und Schützling auszuliefern sich weigern werde, wie es vielleicht die venetianische Republik getan haben würde, daran war nicht zu denken. Nach Galileis Ankunft in Rom verstrichen zwei Monate, während deren er aus besonderer Vergünstigung im Palaste des toskanischen Gesandten Niccolini wohnen durfte, ohne dass er irgendwie amtliche Kenntnis von dem Fortgange des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens erhalten hätte. Da er nicht unfreundlich behandelt wurde, sah er dem Ausgang zuversichtlich entgegen, und diese Hoffnung auf eine glückliche Wendung verließ ihn bis zuletzt nicht. Am 12. April 1633 fand das erste Verhör statt, es bezog sich hauptsächlich auf das Verbot des Jahres 1616. Die Aussagen Galileis, zu deren Bekräftigung er das Zeugnis Bellarmins zunächst abschriftlich vorlegte, gipfeln darin, dass er von einem speziellen Verbote nichts weiß. Die ferneren Verhöre fanden am 30. April, am 10. Mai, das letzte vielbesprochene am 21. Juni 1633 statt. Während der Zeit zwischen dem ersten und dem zweiten Verhör wurde Galilei in einem Zimmer des Inquisitionsgebäudes in Haft gehalten. Soweit es sich um Tatsächliches handelte, sind Galileis Angaben durchweg als völlig aufrichtig wenigstens der Absicht nach zu betrachten, während er kein Bedenken trägt, seine inneren Überzeugungen zu verleugnen. Man hat sich die Frage vorzulegen, was denn geschehen wäre, wenn Galilei seine wahren Gesinnungen zum Ausdruck gebracht und standhaft an ihnen festgehalten, also trotz aller Einwirkungen sich geweigert hätte, die kopernikanische Lehre abzuschwören. Ein Zweifel ist kaum möglich, er würde entweder das Schicksal Giordano Brunos geteilt haben, der am 17. Februar 1600 den Feuertod erlitt, oder bestenfalls sein Leben lang im Kerker der Inquisition haben schmachten müssen.135 Wollte der 70-jährige Greis, der die Freuden und die Schönheit der Welt in so vollen Zügen zu genießen und mit so glühenden Farben zu schildern wusste, dies Martyrium nicht auf sich nehmen, wollte er die Wissenschaft nicht des Besten verlustig gehen lassen, was er ihr geben konnte – die Discorsi waren noch ungeschrieben – so musste er abschwören, und wenn er den falschen Schwur zu leisten sich bequemte, so dünkte es ihm nicht in höherem Maße unsittlich, wohl aber voraussichtlich klüger, schon in den Verhören seine Überzeugung zu verleugnen. Ob er dabei so weit gehen musste zu behaupten, der Dialog sei geschrieben worden, um die Gründe für die kopernikanische Lehre als nicht stichhaltig nachzuweisen, ob es gerechtfertigt war, als Motiv für die »scheinbare« Bevorzugung jener Lehre im Dialog die Eitelkeit eines Autors auf seine ungewöhnlich scharfsinnigen Einfälle anzugeben, ob er sich bereit zu erklären brauchte, in einer späteren Schrift eingehender und deutlicher die Unhaltbarkeit jener Gründe aufzudecken, lässt sich freilich mit gutem Grunde bezweifeln. Aber darf man sich wundern, dass das verderblichste aller Gifte, die Unfreiheit des Denkens, auch gut und groß angelegte Naturen in den Staub wirft?

Die Befragung Galileis über seine Gesinnung (super intentione) fand im vierten und letzten Verhöre vom 21. Juni 1633 statt. Er blieb bei seiner Aussage: »Ich halte an jener kopernikanischen Ansicht nicht fest und habe nicht an ihr festgehalten, seitdem mir der Befehl mitgeteilt worden ist, sie aufzugeben; im Übrigen bin ich in Ihren Händen, tun Sie, wie Ihnen beliebt.«136 Das Aktenstück fährt fort: »Und als man ihm gesagt hatte, dass er die Wahrheit sagen möge, sonst werde er der Folter unterworfen werden, antwortete er: ›Ich bin hier, um Gehorsam zu üben, ich habe an jener Meinung, wie gesagt, nicht festgehalten.‹ Und da nichts weiter aus ihm herauszubringen war, wurde er in Ausführung des Dekrets [der Inquisition vom 16. Juni] nach Bewirkung seiner Unterschrift an seinen Ort zurückgeschickt.« Unter dem Aktenstücke steht der mit zitternder Hand geschriebene Namenszug Galileis. Wenn der Schluss des Aktenstücks echt ist, so hat also Galilei keine physische Folter erdulden müssen, sondern nur die sogenannte leichte Schreckung (territio levis oder verbalis). Im Widerspruch damit steht allerdings, dass in dem nachstehend auszugsweise mitgeteilten Urteile gesagt wird, es habe ein peinliches Verhör (rigoroso esame) stattgefunden. Dem herrschenden Sprachgebrauche gemäß scheint ein solches die wirkliche Folterung oder doch die »schwere Schreckung« (territio gravis oder realis) in sich schließen zu müssen. Letztere bestand darin, dass dem Verhörten nach Abführung in die Folterkammer die Anwendung der Folterinstrumente erläutert wurde; unter Umständen wurden dabei auch die Vorbereitungen zur wirklichen Folterung getroffen, der Angeklagte musste sich entkleiden, er wurde gebunden u. s. w. Ob Galilei, wie nach dem Texte des Urteils im Grunde anzunehmen ist, dieser territio realis unterworfen wurde, steht trotz des Wortlauts in der Urteilsformel dahin; denn es ist nicht ausgeschlossen, dass auch das Schlussverhör selbst, von welchem bei nichtgeständigen Angeklagten allerdings die Folterung in der Regel ein Teil ist, rigoroso esame genannt werden kann. Zur wirklichen Ausführung der Folterung kam es schwerlich.

 

Den 22. Juni hatte Galilei im Dominikanerkloster Santa Maria sopra Minerva in Gegenwart der Kardinäle und Prälaten des heiligen Officiums der Verlesung des in italienischer Sprache abgefassten Urteils beizuwohnen. Die Urteilsformel beginnt mit Nennung der zehn Kardinäle, die als Richter fungiert hatten, von denen aber nur sieben das Urteil unterschrieben.137 Darauf folgt eine Rekapitulation des früheren Inquisitionsprozesses, in der das Sonderverbot des Jahres 1616 als tatsächlich ergangen betrachtet wird. Dann heißt es weiter138: »Da nun unlängst hier ein Buch erschien, welches im vorigen Jahre in Florenz gedruckt ist und dessen Aufschrift zeigte, dass du der Verfasser desselben seiest, da der Titel lautet: Dialogo di Galileo Galilei delli due massimi sistemi del mondo, Tolomaico e Copernicano, und da der h. Kongregation mitgeteilt wurde, dass infolge der Veröffentlichung besagten Buches die falsche Meinung von der Bewegung der Erde und dem Stillestehen der Sonne alle Tage mehr Fuß fasse: So wurde besagtes Buch sorgfältig geprüft und in demselben eine offenbare Übertretung des oben erwähnten, dir erteilten Befehles gefunden, indem du in diesem Buche die früher verdammte und dir ausdrücklich als verdammt bezeichnete Lehre verteidigt hast, wiewohl du in besagtem Buche durch verschiedene Wendungen die Meinung zu erwecken dich bemühest, du stelltest sie als unentschieden und ausdrücklich nur als probabel hin, was aber auch ein sehr schwerer Irrtum ist, da eine Meinung, von welcher erklärt und definiert worden ist, sie widerspreche der h. Schrift, in keiner Weise probabel sein kann.

Demgemäß wurdest du auf unseren Befehl vor dieses h. Officium beschieden, wo du bei deiner eidlichen Vernehmung das Buch als von dir verfasst und in Druck gegeben anerkanntest. Du gestandest ein, dass du vor etwa zehn oder zwölf Jahren, nachdem dir der oben erwähnte Befehl bereits erteilt worden war, besagtes Buch zu schreiben angefangen und dass du die Erlaubnis zum Drucke desselben nachgesucht habest, ohne denjenigen, welche dir diese Erlaubnis gaben, mitzuteilen, dass dir der Befehl erteilt worden, die fragliche Lehre nicht für wahr zu halten, zu verteidigen, noch in irgendeiner Weise zu lehren.

Du hast ferner eingestanden, besagtes Buch sei an mehreren Stellen so gehalten, dass der Leser sich die Meinung bilden könne, die für die falsche Meinung vorgebrachten Gründe seien so vorgetragen, dass sie eher durch ihre Beweiskraft geeignet zu überzeugen als leicht zu widerlegen seien, – indem du zu deiner Entschuldigung angabest, du seiest in einen, wie du sagtest, deiner Absicht so fern liegenden Irrtum verfallen infolge der Abfassung des Buches in dialogischer Form und infolge des natürlichen Gefallens, welches jeder an seiner eigenen Spitzfindigkeit und daran findet, sich scharfsinniger als die meisten Menschen zu erweisen, dadurch dass er auch für die falschen Sätze ingeniöse und blendende Wahrscheinlichkeitsgründe zu finden wisse.

Und nachdem dir eine angemessene Frist für deine Verteidigung gesetzt worden war, hast du ein von der Hand Seiner Eminenz des Herrn Kardinals Bellarmin geschriebenes Zeugnis produziert, welches du, wie du sagtest, dir verschafft hattest, um dich gegen die Verleumdungen deiner Feinde zu verteidigen, welche von dir sagten, du hättest abgeschworen und seiest von dem h. Officium zu einer Buße verurteilt worden. In diesem Zeugnisse wird gesagt, du hättest nicht abgeschworen und seiest auch nicht zu einer Buße verurteilt, sondern es sei dir nur die von unserem Herrn abgegebene und von der h. Kongregation des Index publizierte Erklärung mitgeteilt worden, des Inhalts, dass die Lehre von der Bewegung der Erde und dem Stillestehen der Sonne der h. Schrift widerspreche und darum nicht verteidigt und nicht für wahr gehalten werden dürfe. Da nun in diesem Zeugnisse die beiden Ausdrücke des Befehles, docere und quovis modo, nicht erwähnt werden, so müsse man glauben, sagtest du, dass du im Verlaufe von 14 oder 16 Jahren diese ganz aus dem Gedächtnisse verloren, und dass du aus diesem Grunde über den Befehl geschwiegen hättest, als du die Erlaubnis zum Drucke des Buches nachsuchtest. Alles dieses sagtest du nicht, um deinen Irrtum zu entschuldigen, sondern damit er nicht bösem Willen, sondern eitlem Ehrgeiz zugeschrieben werde. Besagtes, von dir zu deiner Verteidigung vorgebrachtes Zeugnis aber ist nur geeignet, dich noch mehr zu gravieren, indem du, obschon in demselben besagte Meinung als der h. Schrift widersprechend bezeichnet wird, nichtsdestoweniger gewagt hast, sie zu erörtern, zu verteidigen und als probabel darzustellen. Auch dient dir nicht zur Rechtfertigung die Erlaubnis, welche du auf geschickte und schlaue Weise erschlichen hast, indem du von dem dir erteilten Befehle nichts sagtest.

Da es nun schien, dass du bezüglich deiner Intention nicht ganz die Wahrheit gesagt, erachteten wir es für nötig, das peinliche Verhör mit dir anzustellen. Bei diesem hast du, – jedoch ohne irgendwelches Präjudiz für das, was bezüglich deiner Intention von dir eingestanden oder gegen dich, wie oben erwähnt, erwiesen worden – katholisch geantwortet. Deshalb sind wir, nachdem wir diese deine Sache nach allen Seiten samt deinen oben besagten Geständnissen und Entschuldigungen und allem, was von Rechtswegen einzusehen und zu erwägen war, eingesehen und reiflich erwogen haben, zu dem unten stehenden definitiven Urteile gegen dich gelangt.

Nach Anrufung also des allerheiligsten Namens unseres Herrn Jesu Christi und seiner glorreichen allzeit jungfräulichen Mutter Maria sprechen wir, als Gerichtshof sitzend, nach dem Rate und Gutachten der Hochwürdigen Magister der h. Theologie und der Doktoren beider Rechte, die unsere Konsultoren sind, in dieser Schrift unser definitives Urteil in der Streitsache und den Streitsachen, die uns vorliegen, zwischen Seiner Magnificenz Carlo Sincero, beider Rechte Doktor, Fiskal. Prokurator dieses h. Officiums einerseits, und dir, Galileo Galilei, als hier gegenwärtigem und, wie oben gesagt, prozessiertem und geständigem Angeklagten andererseits, indem wir sagen, aussprechen, urteilen, erklären: dass du, oben besagter Galileo, durch die, wie oben erwähnt, im Prozesse erwiesenen und von dir eingestandenen Dinge dich diesem h. Officium der Ketzerei stark verdächtig gemacht hast, nämlich (verdächtig), dass du die falsche und den heiligen und göttlichen Schriften widersprechende Lehre, die Sonne sei der Mittelpunkt der Welt139 und bewege sich nicht von Osten nach Westen, und die Erde bewege sich und sei nicht der Mittelpunkt der Welt, geglaubt und für wahr gehalten, und (dass du geglaubt und für wahr gehalten), es dürfe eine Meinung, auch nachdem sie als der h. Schrift widersprechend erklärt und definiert worden, als wahrscheinlich festgehalten und verteidigt werden; – und dass du infolgedessen in alle Zensuren und Strafen verfallen bist, welche durch die h. Canones und andere allgemeine und besondere Konstitutionen gegen solche, die sich in ähnlicher Weise verfehlt haben, festgesetzt und promulgiert worden sind. Wir genehmigen, dass du von diesen (Zensuren und Strafen) freigesprochen werdest, vorausgesetzt, dass du zuvor mit aufrichtigem Herzen und ungeheucheltem Glauben die oben besagten Irrtümer und Ketzereien, und alle anderen der katholischen und apostolischen Römischen Kirche zuwiderlaufenden Irrtümer und Ketzereien in der Weise, die dir von uns wird angegeben werden, vor uns abschwörest, verfluchest und verwünschest.

Und damit dieser dein schwerer und verderblicher Irrtum und Fehltritt nicht ganz ungestraft bleibe und du in Zukunft vorsichtiger seiest, und zum Beispiel für die Anderen, dass sie sich vor ähnlichen Vergehen hüten, verordnen wir, dass das Buch Dialoghi di Galileo Galilei durch einen öffentlichen Erlass verboten werde. Dich verurteilen wir zu förmlicher Kerkerhaft in diesem h. Officium für eine nach unserem Ermessen zu bestimmende Zeit, und legen dir als heilsame Buße auf, drei Jahre lang wöchentlich einmal die sieben Bußpsalmen zu beten, indem wir uns das Recht vorbehalten, besagte Strafen und Bußen zu ermäßigen, umzuwandeln oder ganz oder teilweise zu erlassen.

Und so sprechen, verkündigen, verordnen, befehlen, verurteilen und behalten wir uns vor, in dieser und in jeder anderen besseren Weise und Form, wie wir von Rechtswegen können und müssen.« [Folgen die Unterschriften.]

Darauf verlas Galilei knieend die folgende Abschwörungsformel140:

»Ich, Galileo Galilei, Sohn des verstorbenen Vincenzo Galilei aus Florenz, siebzig Jahre alt, persönlich vor Gericht gestellt und knieend vor Euren Eminenzen, den Hochwürdigsten Herren Kardinälen General-Inquisitoren gegen die ketzerische Bosheit in der ganzen christlichen Welt, vor meinen Augen habend die hochheiligen Evangelien, die ich mit meinen Händen berühre, schwöre, dass ich immer geglaubt habe, jetzt glaube und mit Gottes Hilfe in Zukunft glauben werde alles, was die h. katholische und apostolische Römische Kirche für wahr hält, predigt und lehrt. Da ich aber, – nachdem mir von diesem h. Officium der gerichtliche Befehl verkündet worden, ich müsse die falsche Meinung, dass die Sonne der Mittelpunkt der Welt und unbeweglich und die Erde nicht der Mittelpunkt sei und sich bewege, ganz aufgeben und dürfe diese falsche Lehre nicht für wahr halten, verteidigen, noch in irgendwelcher Weise lehren, weder mündlich noch schriftlich, und nachdem mir eröffnet worden, dass diese Lehre der h. Schrift widerspreche, – ein Buch geschrieben und in Druck gegeben, in welchem ich die nämliche bereits verdammte Lehre erörtere und mit vieler Bestimmtheit Gründe für dieselbe anführe, ohne eine Widerlegung derselben beizufügen, – und da ich mich dadurch diesem h. Officium der Ketzerei stark verdächtig gemacht habe, nämlich (verdächtig) für wahr gehalten und geglaubt zu haben, dass die Sonne der Mittelpunkt der Welt und unbeweglich und die Erde nicht der Mittelpunkt sei und sich bewege: – Darum, da ich wünsche, Euren Eminenzen und jedem Christgläubigen diesen gegen mich mit Recht gefassten starken Verdacht zu benehmen, schwöre ich ab, verfluche und verwünsche ich mit aufrichtigem Herzen und ungeheucheltem Glauben besagte Irrtümer und Ketzereien und überhaupt allen und jeden anderen der besagten h. Kirche widersprechenden Irrtum und Sektiererglauben. Und ich schwöre, dass ich in Zukunft niemals mehr etwas sagen oder mündlich oder schriftlich behaupten will, woraus man einen ähnlichen Verdacht gegen mich schöpfen könnte, und dass ich, wenn ich irgendeinen Ketzer oder der Ketzerei Verdächtigen kennen lerne, denselben diesem h. Officium oder dem Inquisitor und Ordinarius des Ortes, wo ich mich befinde, denunzieren will. Ich schwöre auch und verspreche, alle Bußen pünktlich zu erfüllen und zu beobachten, welche mir von diesem h. Officium sind aufgelegt worden oder werden aufgelegt werden. Und sollte ich, was Gott verhüten wolle, irgendeiner meiner besagten Versprechungen, Beteuerungen oder Schwüre zuwiderhandeln, so unterwerfe ich mich allen Strafen und Züchtigungen, welche durch die h. Canones und andere allgemeine und besondere Konstitutionen gegen solche, die sich in solcher Weise vergehen, festgesetzt und promulgiert worden sind. So wahr mir Gott helfe und diese seine h. Evangelien, die ich mit meinen Händen berühre.

 

Ich, besagter Galileo Galilei, habe abgeschworen, geschworen und versprochen und mich verpflichtet, wie vorstehend, und zur Beglaubigung habe ich diese Urkunde meiner Abschwörung, die ich Wort für Wort verlesen, eigenhändig unterschrieben.

Rom im Kloster der Minerva am 22. Juni 1633.

Ich, Galileo Galilei, habe abgeschworen wie vorstehend, mit eigener Hand.«

Mit diesem erzwungenen Meineide, den Galilei selbstverständlich nicht, wie die Sage erzählt, durch ein »Und sie bewegt sich doch« zurücknahm, erreichte die Szene ein Ende, eine der barbarischsten, welche in der Weltgeschichte aufgeführt wurden. Galilei wurde darauf wieder im Inquisitionsgebäude inhaftiert, wo er sich seit dem Tage des Schlussverhörs aufgehalten hatte. Er verblieb dort bis zum 24. Juni und wurde dann zunächst wieder in den toskanischen Gesandtschaftspalast gebracht. Bald darauf entließ man ihn nach Siena, wo er bei dem Erzbischofe Ascanio Piccolomini, einem seiner früheren Schüler, bis zum Dezember 1633 verblieb, um dann auf eine Villa bei Florenz stets unter Aufsicht der Inquisition überzusiedeln. Diese lag nahe bei dem Kloster S. Matteo in Arcetri, wo Galileis beide Töchter als Nonnen lebten.141

Inzwischen wurde allenthalben inner- und außerhalb Italiens das gegen Galilei ergangene Urteil publiziert; der Dialog wurde auf den Index gesetzt. Als man endlich im Jahre 1757 die Bücher, welche die kopernikanische Theorie lehrten, freigab, hielt man gleichwohl das Verbot des Dialogs aufrecht. Die Index-Ausgabe vom Jahre 1819 enthielt es noch, erst am 25. September 1822 wurde es aufgehoben; die erste Ausgabe des Index, welche den Dialog nicht mehr erwähnt, ist die vom Jahre 1835. Die natürliche Folge des Verbots war, dass man sich heimlich vielfach bemühte, Exemplare aufzutreiben; 4 bis 6 Scudi wurden für das Buch bezahlt, für damalige Zeit ein sehr hoher Preis. Die Inquisition ging noch weiter, sie untersagte Galilei auch, irgendwelche früheren Schriften neu auflegen zu lassen oder eine neue zu veröffentlichen. Glücklicherweise fand Galilei Mittel, diese Anordnung zu umgehen.

Was den Dialog betrifft, so beschäftigte sich Galilei auch nach der Veröffentlichung desselben und nach seiner Verurteilung mit den darin behandelten Gegenständen. Wie er es bei fremden Schriften zu tun pflegte, so schrieb er auch zu seinem eigenen Werke Randbemerkungen. Die Seminarbibliothek zu Padua besitzt noch heute ein Exemplar der editio princeps mit handschriftlichen Bemerkungen Galileis; diese sind teilweise in die späteren Ausgaben, freilich oft an unpassende Stelle, aufgenommen worden, zuerst in die von Toaldo besorgte paduanische Ausgabe vom Jahre 1744. Vollständig herausgegeben wurden diese Zusätze von Favaro142, die wichtigsten sind auch in unserer Ausgabe übersetzt. Einige derselben scheinen gegen den Tractatus syllepticus (Rom 1633) des Jesuiten Melchior Inchofer gerichtet zu sein, eines wütenden Gegners Galileis, der als Begutachter des Dialogs bei dem Prozesse mitgewirkt hatte und der in der genannten Schrift behauptete, die kopernikanische Lehre sei eine ärgere Ketzerei als die Leugnung der Unsterblichkeit der Seele und der Schöpfung.143

Der Dialog rief eine große Zahl von Gegenschriften hervor. Zunächst erhob der schriftgewandte Chiaramonti, der es seit 1628 zum Professor in Pisa gebracht hatte, Protest gegen die ihm widerfahrene niederschmetternde Kritik. Seine Schrift führt den Titel: Difesa di Scipione Chiaramonti da Cesena al suo Antiticone e Libro delle tre nuove Stelle dall’ Opposizioni dell’ Autore de’ Due massimi Sistemi Tolemaico, e Copernicano. In Firenze appresso il Landini 1633. Die Antwort ist betreffs der meisten Punkte ungemein schwach, in manchen Fällen geradezu komisch. Indessen ist auch einiges Richtige darin; namentlich hebt Ch. hervor, dass sein erstes Argument gegen die kopernikanische Lehre in dem liber de tribus novis stellis von Galilei nicht beantwortet worden sei. Es war dies der Einwurf, dass Kopernikus nicht, wie er es in Aussicht stelle, alle Bewegungen der Himmelskörper aus gleichförmigen Kreisbewegungen zusammensetze. Dieser Einwurf gehörte freilich zu jenen, die »das Haus niederreißen, weil der Ofen raucht«, und mit diesen beschäftigte sich Galilei im Dialoge überhaupt nicht.

Scheiner ließ zwar gleich nach dem Erscheinen des galileischen Buches, in welchem er so heftig angegriffen wurde, eine Gegenschrift ankündigen. Dieselbe erschien aber erst nach seinem Tode; sie führt den Titel Christophori Scheineri Prodromus pro Sole mobili et Terra stabili contra Galilaeum a Galilaeis (Pragae 1651). Er scheint es vorgezogen zu haben, den Angriffen Galileis mit fühlbareren Waffen als der Feder entgegen zu treten. – Weitere Gegenschriften wurden von Antonio Rocco, Giovanni Barenghi, dem obengenannten Melchior Inchofer und anderen verfasst; bis in unser Jahrhundert hinein reichen die letzten Spuren des Kampfes gegen die kopernikanische Lehre.

Galileis letzte Lebensjahre waren von Bitterkeit und Leiden vergiftet. Man behandelte ihn auch nach seiner Verurteilung hart; sein Gesuch, wegen körperlicher Leiden von Arcetri nach Florenz ziehen zu dürfen, wurde abgelehnt; der Inquisitor von Florenz musste Galilei bedeuten, er solle sich solcher Gesuche in Zukunft enthalten, sonst werde man ihn in den Kerker der Inquisition zurückbringen müssen. Dieser Bescheid ging ihm in dem Augenblicke zu, wo er von seiner mit dem Tode kämpfenden Tochter zurückkehrte, die denn auch kurz darauf verstarb. Seine sehr ausgebreitete Korrespondenz wurde überwacht, und was uns davon erhalten ist, ist unsäglich rührend. Schon längst war sein Augenlicht geschwächt, im Dezember 1637 erblindete er gänzlich. Da endlich im März 1638 wurde ihm gestattet, sein Haus in Florenz wieder zu beziehen; unter Androhung jedoch von schweren Strafen, wenn er in die Stadt ginge oder mit irgendjemand über die kopernikanische Lehre spräche. Meist zog indessen Galilei selbst den Aufenthalt in Arcetri vor. – Aber trotz aller niederschmetternden Erlebnisse gab er sich nicht müßigen Klagen hin; er führte vielmehr, wie gesagt, einen lebhaften wissenschaftlichen Briefwechsel und vollendete in unverwüstlicher Geistesfrische sein herrlichstes Werk, die Discorsi delle nuove scienze, durch welche er der Begründer der theoretischen Physik geworden ist; diese Geistesschöpfung ohne gleichen musste sich auf Schleichwegen in die Literatur stehlen. Nach mancherlei Schwierigkeiten nämlich wurden die Discorsi durch Vermittlung des Grafen Noailles 1638 im Elzevirschen Verlage gedruckt. Da man aber Galilei verboten hatte, irgendwelche Schriften zu veröffentlichen, so war er genötigt, sich den Anschein zu geben, als sei die Drucklegung ohne sein Wissen erfolgt. – Ähnlich war es mit der lateinischen Übersetzung des Dialogs von Bernegger144 und der des Briefes an Christina von Elia Diodati (unter dem Pseudonym Robertus Robertinus) gegangen. Auch eine flämische Übersetzung des Dialogs von de Weerdt sollte bei den Elzevir erscheinen, es ist dieser Plan aber nicht zur Ausführung gekommen (Op. X, 252). Hingegen wurde wirklich eine Übertragung ins Englische vorgenommen; ob es dieselbe ist, die 1661–1665 von Thomas Salusbury in London veröffentlicht wurde, ist zweifelhaft. (Vgl. Favaro, Sopra una traduzione inglese di alcune opere di Galileo in der Rivista delle Biblioteche num. 18 und 19, sowie Op. VII, 140.) Viviani erwähnt in seiner Biographie Galileis außerdem eine französische und eine deutsche Übersetzung; indessen ist diese Angabe aller Wahrscheinlichkeit nach irrig, wenigstens ist es mir nicht gelungen, irgendwelche Spur von ihnen zu entdecken.