Fälle und Lösungen zur StPO

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Ziffer 2 Zuständigkeit

An dieser Stelle des Prüfschemas sind die Zuständigkeiten der jeweiligen Bundespolizeibehörden herauszuarbeiten. Das BPolG und die BPolZV weisen der Bundespolizei Aufgaben zu und regeln die Behördenorganisation.

Ziffer 2.1 Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Abs. 2 BPolG weist der BPOL nur Aufgaben zu, die ihr durch dieses Gesetz übertragen werden oder ihr am 1. November 1994 durch ein anderes Bundesgesetz oder aufgrund eines Bundesgesetzes (z. B. durch Rechtsverordnung) zugewiesen waren.

Die Zuständigkeit für die Polizei für die Verfolgung von Straftaten ist in den §§ 161 bis 163 StPO geregelt. Nach § 161 StPO ist die Polizei verpflichtet, auf Weisung der Staatsanwaltschaft zu handeln. Nach § 163 Abs. 1 StPO haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes strafbare Handlungen zu erforschen und alle unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.

Die Bundespolizei ist eine Polizei im Sinne der StPO. Durch § 12 BPolG wurde ihr der Strafverfolgungsauftrag in ihrem gesetzlich zugewiesenen sonderpolizeilichen Aufgabenbereich übertragen.

Dabei unterscheidet der § 12 BPolG zwischen der originären Strafverfolgungskompetenz gem. § 12 Abs. 1 BPolG und der Erforschungspflicht des ersten Angriffes nach § 12 Abs. 3 BPolG.

In der originären Strafverfolgungskompetenz des § 12 Abs. 1 BPolG sind die Straftaten aufgeführt, die die BPOL bis zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft in eigener Zuständigkeit bearbeitet.

Der Bundespolizei obliegt demnach die Verfolgung von Vergehen

– im grenzpolizeilichen Aufgabenbereich (Nr. 1 bis 4),

– im bahnpolizeilichen Aufgabenbereich (Nr. 5),

– im Bereich der Aufgaben auf See (Nr. 6).

Der Bundespolizei obliegt ferner die Verfolgung der Verbrechen:

– nach § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB (gefährlicher Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr),

– nach § 97 AufenthG (Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen),

– nach § 84a AsylG (gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung),

– die im Rahmen des § 6 BPolG zu verfolgen sind.

Die BPOL ist im Rahmen des Ersten Angriffes für die Verfolgung aller Straftaten (Vergehen und Verbrechen) zuständig, die innerhalb des räumlichen Bereiches der Sachaufgaben gem. §§ 1–7 BPolG festgestellt werden. Abschließend ist die Frage der Endsachbearbeitung zu klären.

Für Straftaten, die außerhalb des räumlichen Bereichs der Sachaufgaben gem. §§ 1–7 BPolG festgestellt werden, obliegt der BPOL die Eilzuständigkeit nach § 65 Abs. 1 BPolG. Hiernach sind alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Verfolgung der Tat zu treffen.

Anhand des Sachverhaltes ist festzustellen, welche Strafverfolgungsaufgabe gem. § 12 Abs. 1 oder Abs. 3 oder § 65 Abs. 1 BPolG durch die BPOL konkret wahrgenommen wird (z. B. § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG oder § 12 Abs. 3 BPolG oder § 65 Abs. 1 BPolG etc.).

Nach § 58 Abs. 1 BPolG erlässt das Bundesministerium des Innern eine Rechtsverordnung, in der die Einzelheiten der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit geregelt sind.

Hierbei handelt es sich um die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV) vom 22.02.2008, zuletzt geändert durch Art. 28 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020.

§ 1 BPolZV regelt, dass das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde und die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden sachlich für die Wahrnehmung der BPOL obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 BPolG zuständig sind.

Formulierungsbeispiele für die originäre Strafverfolgungskompetenz nach § 12 Abs. 1 BPolG

Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Grenze:

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Bahn:

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich See:

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 6 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

Formulierungsbeispiele für Maßnahmen des ersten Angriffes innerhalb des räumlichen Bereiches der Sachaufgabe (§§ 1–7 BPolG) nach § 12 Abs. 3 BPolG

Formulierungsbeispiel:

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 3 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

Formulierungsbeispiele für Maßnahmen der Eilzuständigkeit außerhalb des räumlichen Bereiches der Sachaufgabe (§§ 1–7 BPolG) nach § 65 Abs. 1 BPolG

Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Bahnpolizei:

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 65 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

Ziffer 2.2 Örtliche Zuständigkeit

Nach § 58 Abs. 1 BPolG erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine Rechtsverordnung, in der Einzelheiten der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit geregelt sind (BPolZV).

§ 2 BPolZV regelt die örtlichen Zuständigkeiten der Bundespolizeidirektionen (BPOLD). Diese orientieren sich an den Grenzen der Bundesländer, wobei eine Bundespolizeidirektion meist für mehrere Bundesländer örtlich zuständig ist.

Die Musterinspektionen Hamburg (Bahn) und Hamburg Flughafen gehören zur BPOLD Hannover. Die Musterinspektion Forst untersteht der BPOLD Berlin. Für die Aufgabe Eigensicherung gibt es keine örtliche Begrenzung. Diese nehmen die Beamten bundesweit war.

Formulierungsbeispiel für die Musterinspektion BPOLI Hamburg und BPOLI Hamburg Flughafen:

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPolZV.

Formulierungsbeispiel für die Musterinspektion BPOLI Forst:

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 BPolZV.

Formulierungsbeispiel für die Aufgabe der Eigensicherung:

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 4 BPolZV.

Ziffer 3 Eingriff
Ziffer 3.1 Befugnisnorm

Nach dem verfassungsmäßigen Grundsatz des »Vorbehalt des Gesetzes« bedürfen Eingriffe in die Rechte von Personen einer gesetzlichen Ermächtigung. Bei der Auswahl der in Frage kommenden Befugnis (präventiv oder repressiv) sind an dieser Stelle des Prüfschemas die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Befugnisnorm zu prüfen.

Diese gesetzlichen Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Befugnisnorm und sind individuell abzuprüfen. So verlangt beispielsweise der § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO (Feststellung der Identität bei Straftatverdächtigen mit einfachen Mitteln) das Vorliegen einer »Straftat« und eines »Verdächtigen« als gesetzliche Voraussetzung, während § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO (Festhalten zur Feststellung der Identität bei Straftatverdächtigen) zusätzlich das Vorliegen der »Feststellung der Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich« erfordert.

An dieser Stelle ist zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen der jeweiligen Befugnisnorm vorliegen. Hierbei bietet es sich an, strukturiert jede gesetzliche Voraussetzung einzeln im Gutachtenstil abzuprüfen. Bei offensichtlich unstrittigen gesetzlichen Voraussetzungen kann im Einzelfall auch der Urteilstil angewendet werden.

Formulierungsbeispiel Ziffer 3.1 des Prüfschemas: Sachverhalt

Nach einer Straftat (§ 303 StGB) im bahnpolizeilichen Aufgabenbereich haben Sie die Person, die die Tat begangen hat, gestellt. Die Befragung sowie die Durchsuchung der Sachen und der Person zur Feststellung der Identität verliefen negativ.

Aufgabe

Prüfen Sie die nun zu treffende Maßnahme gegen die Person!

Lösungsvorschlag

Obersatz:

Die Voraussetzungen für eine Mitnahme der Person zur Dienststelle zur Feststellung der Identität gem. § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO müssten vorliegen.

1. Voraussetzung: Straftatverdacht und Tatverdächtiger

Einleitungssatz:

Zunächst müsste ein Straftatverdacht vorliegen und es sich bei der Person um einen Straftatverdächtigen handeln.

Definition:

Ein Straftatverdacht besteht, wenn zureichende Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Tatverdächtiger ist die Person, bei der die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Täter oder Teilnehmer der Straftat ist.

 

Sachverhaltsanwendung:

Wie oben dargestellt, liegt eine Sachbeschädigung gem. § 303 StGB, eine Straftat, vor. Gemäß Sachverhalt hat die Person die Tat begangen und ist somit ein Tatverdächtiger.

Ergebnissatz:

Die Person ist somit Tatverdächtiger einer Straftat.

2. Voraussetzung: sonst nicht oder unter erheblichen Schwierigkeiten

Einleitungssatz:

Weiterhin dürfte die Feststellung der Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellbar sein.

Definition:

Sollte die Feststellung der Identität mit einfachen Mitteln nicht zum Ziel führen, so können weiterführende Maßnahmen getroffen werden, um die Identität für das Strafverfahren zu sichern.

Sachverhaltsanwendung:

Eine erfolgte Befragung der Person nach ihren Personalien sowie eine vor Ort durchgeführte Durchsuchung der Sachen und der Person verliefen negativ. Das bedeutet, dass die Feststellung der Identität der Person vor Ort mit einfachen Mitteln nicht möglich ist.

Daher sind in diesem Fall weiterführende Maßnahmen, wie hier die Mitnahme der Person zur Dienststelle zur Feststellung der Identität, erforderlich, um das Strafverfahren zu sichern.

Ergebnissatz:

Somit ist die Feststellung der Identität der Person sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich.

Gesamtergebnis aller Voraussetzungen:

Die Voraussetzungen für eine Mitnahme der Person zur Dienststelle zur Feststellung der Identität gem. § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO liegen insgesamt vor.

Ziffer 3.2 Adressat

Die Maßnahmen der BPOL müssen sich gegen den richtigen Adressaten richten. Eine rechtliche Würdigung dieser Ziffer oder zumindest eine kurze Darstellung hat zu erfolgen. Insbesondere dann, wenn mehr als eine Person als Adressat für eine Inanspruchnahme in Betracht kommt. Dies gilt auch, wenn die Adressaten sich in unterschiedlichem Maße polizeipflichtig gemacht haben.

Die Adressaten der StPO ergeben sich aus der jeweiligen Befugnisnorm der StPO selbst.

Formulierungsbeispiel:

Die Maßnahme müsste sich gegen den richtigen Adressaten richten. Dieser ergibt sich aus der Befugnis selbst, hier § 163b Abs. 1 StPO. Die Person G ist Straftatverdächtiger und somit der richtige Adressat der Maßnahme.

Ziffer 3.3 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen/Verhältnismäßigkeit

Die allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen enthalten weitere Voraussetzungen, die zu beachten sind, damit eine Eingriffsmaßnahme rechtmäßig ist. Diese Prüfziffer berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist auf die Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit) einzugehen. Die Beachtung des Bestimmtheitsgebots sowie die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Handelns sind nur zu prüfen, sofern die Aufgabenstellung oder der Sachverhalt dies erfordern.

Demnach müssen Eingriffsmaßnahmen stets geeignet und erforderlich und angemessen sein!

Geeignetheit:

»Geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie objektiv zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen.«

Darunter ist die Tauglichkeit der polizeilichen Maßnahme zu verstehen, in dem Sinne, als sie zur Strafverfolgung beiträgt. Es ist also die Frage nach dem polizeilichen Ziel zu stellen. D. h. was soll mit der Maßnahme erreicht werden und ist die Maßnahme geeignet, also objektiv zwecktauglich, dieses Ziel zu erreichen.

Erforderlichkeit:

»Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn sie von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige ist, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.«

Hier ist zu prüfen, welche von den zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen die für den Einzelnen oder die Allgemeinheit mildeste Maßnahme ist (geringster Eingriff, Übermaßverbot). Es muss also betrachtet werden, ob es möglicherweise mildere, ebenfalls geeignete Maßnahmen geben würde.

So wären beispielsweise eine Feststellung der Identität vor Ort und eine Mitnahme zur Identitätsfeststellung gleichfalls geeignet, eine qualifizierte Strafverfolgung zu gewährleisten. Allerdings würde die Feststellung der Identität vor Ort weniger schwerwiegend in die Rechte des Betroffenen eingreifen und wäre deshalb bei gleicher Eignung vorzuziehen. Da die Feststellung der Identität vor Ort gleichfalls geeignet ist, wäre die Mitnahme somit nicht erforderlich.

Angemessenheit:

»Angemessen ist eine Maßnahme, wenn sie zu dem angestrebten Erfolg nicht erkennbar außer Verhältnis steht. Eine Rechtsgüterabwägung hat zu erfolgen.«

Hier sind die Gefahren für das betroffene Rechtsgut und die durch die polizeiliche Maßnahme entstehenden Nachteile/Schäden für den Betroffenen ins Verhältnis zu setzen (Zweck-Mittel-Relation).

Im Wesentlichen sind hier abzuwägen die Rechtsbeeinträchtigungen durch die Verursachung der Straftat und die Rechtsbeeinträchtigungen, die durch die polizeiliche Maßnahme erfolgen. Das heißt, dass das vom Straftäter verletzte Recht dem durch die polizeiliche Maßnahme zu verletzende Recht gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen wird (Rechtsgüterabwägung).

Bei repressiven Maßnahmen ist z. B. bei der Strafverfolgung die Schwere der Straftat, der daraus entstehende Strafverfolgungsanspruch des Staates und die zu erwartende Strafe dem Eingriff gegenüber zu stellen.


Ziffer 3.4 Besondere gesetzliche Pflichten/Formvorschriften

Hierunter sind die zu der jeweiligen Befugnisnorm gehörigen Pflichten und Formvorschriften zu nennen. Jeweils zu beachtende und am Sachverhalt orientierte Formvorschriften sind aufzuführen, wie beispielsweise:

– Belehrungs- und Hinweispflichten,

– Hinzuziehungspflichten,

– Bescheinigungspflichten,

– Begründungspflichten,

– Vorführungspflichten,

– Benachrichtigungspflichten.

Ziffer 3.5 Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme

Dieser Prüfpunkt bedarf keiner Würdigung, da diese bereits erfolgt ist. An dieser Stelle des Prüfschemas wird lediglich abschließend das Ergebnis der vorherigen Würdigungen präsentiert, und zwar in Form einer Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme (sofern dies bejaht werden konnte).

Formulierungsbeispiele:

Somit ist die Feststellung der Identität des Straftatverdächtigen gem. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO insgesamt rechtmäßig.

Somit ist die Durchsuchung der Person zum Auffinden von Beweismitteln gem. §§ 102, 105 Abs. 1 StPO insgesamt rechtmäßig.

Ziffer 4 Zwang

Unter den Ziffern 4.1 bis 4.7 würde sich nun die Prüfung der Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Durchsetzung der unter 1.1 bis 3.5 geprüften Maßnahme anschließen. Die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit des Zwanges richtet sich nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang des Bundes (UZwG) und ist deshalb nicht Bestandteil dieses Lehrbuches.1

1.5 Allgemeine Ratschläge zur Bearbeitungstechnik

Lesen Sie den Sachverhalt mehrmals, vollständig und in Ruhe, um ihn korrekt zu erfassen.

■ Gleiches gilt für die Aufgabenstellung. Nicht immer wird verlangt, das komplette Prüfschema zu bearbeiten. Oftmals sollen nur Teilbereiche geprüft werden (z. B. nur Ziffer 1.1, 3.1 und 3.4 des Prüfschemas). Beachten Sie dies, Sie verschenken sonst kostbare Bearbeitungszeit!

■ Beachten Sie die Bearbeitungshinweise auf dem Deckblatt.

■ Bringen Sie im Sachverhalt nicht zu viele Notizen und Markierungen an, damit Sie die Übersicht behalten.

■ Fertigen Sie Notizen und eine kurze Lösungsskizze auf dem Konzeptpapier an. Beachten Sie aber, dass das Konzeptpapier grds. nicht mitbewertet wird.

■ Kalkulieren Sie die zur Verfügung stehende Zeit und teilen Sie sich diese gut ein. Planen Sie Reserven für die Schlusskorrektur ein.

■ Halten Sie die Struktur der Prüfungsschritte (»Subsumtion«) ein, um keine wichtigen Prüfpunkte (insbesondere bei Ziffer 3.1 des Prüfschemas) zu vergessen:

– Einleitungssatz,

– Definition,

– Sachverhaltsanwendung,

– Zwischenergebnis,

– Endergebnis.

■ Beachten Sie, dass Gesetzesnormen so genau wie möglich zu benennen sind (nicht »§ 163b StPO«, sondern »§ 163b Abs. 1 Satz 1 StPO«).

■ Bitte berücksichtigen Sie, dass neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt werden.

– Schreiben Sie also leserlich und sauber!

– Gliedern Sie übersichtlich!

– Halten Sie Seitenränder ein!

– Machen Sie Absätze!

– Machen Sie saubere und klar erkennbare Streichungen, am besten mit einem waagerechten Strich!

– Vermeiden Sie es, den Sachverhalt unnötig zu wiederholen!

– Setzen Sie Schwerpunkte bei der Bearbeitung!

1 Zur Vertiefung wird auf das im selben Verlagshaus erschienene Werk »Fälle und Lösungen zum UZwG« der Autoren dieses Lehrbuches verwiesen.

Kapitel 2 Übungssachverhalte mit Lösungen
2.1 Fälle zur körperlichen Untersuchung
Fall 1: Körperliche Untersuchung beim Beschuldigten – § 81a Abs. 1 StPO
Sachverhalt

Sie absolvieren Ihr bahnpolizeiliches Praktikum in der BPOLI Hamburg.

Im Rahmen Ihrer Streifentätigkeit zusammen mit PHM Beier erhalten Sie von Ihrem Gruppenleiter über Funk den Auftrag, einen Streit im Eingangsbereich des Hauptbahnhofes Hamburg aufzuklären und die erforderlichen Maßnahmen vor Ort zu treffen.

Dort eskalierte soeben ein Streit zwischen zwei Reisenden. Im Verlauf der Auseinandersetzung prügelte der Täter (T) auf sein Opfer (O) ein.

Unter Anwendung von Zwang überwältigen Sie T. Nach erfolgtem Tatvorwurf der Straftat Körperverletzung gem. § 223 StGB und dazugehöriger Rechtsbehelfsbelehrung (RBB) stellen Sie zunächst seine Identität fest und durchsuchen ihn und seine mitgeführten Sachen. Nach Mitnahme zur Dienststelle stellen Sie fest, dass T vermutlich alkoholisiert ist. Ein bei T durchgeführter Atemalkoholtest ergibt 1,15 Promille Atemalkohol.

Aufgabe

Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der nun vordringlich gegenüber T zu veranlassenden Maßnahme (Ziffer 1 bis 3.5 des Prüfschemas)!