Rechtswissenschaftliches Arbeiten

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f) Exkurs: Aufbauschemata im Straf- und öffentlichen Recht

Ähnlich wie im Zivilrecht gibt es auch im Strafrecht und im öffentlichen Recht Grundstrukturen, aus denen sich Aufbau- und Prüfungsschemata ableiten lassen. Man kann auch insofern von einer allgemeinen Methodik der Fallprüfung sprechen.

aa) Strafrecht

Die Straftat wird zumindest gedanklich in die systematischen Kategorien der Tatbestandsmäßigkeit, der Rechtswidrigkeit und der Schuld zerlegt. Man spricht in diesem Kontext vom sog. dreigliedrigen Verbrechensbegriff.[152] Hieraus lässt sich ein allgemeines Prüfungsschema ableiten, das den Ausgangspunkt für jede strafrechtliche Prüfung bildet.

Dreigliedriges Prüfungsschema:

1 Tatbestandsmäßigkeit

2 Rechtswidrigkeit, d.h. Fehlen von Rechtfertigungsgründen

3 Schuld, d.h. Vorhandensein von positiven Schuldmerkmalen und Fehlen von negativen Schuldmerkmalen

bb) Öffentliches Recht

Soll die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns geprüft werden, orientiert sich die Prüfung stets an folgendem Aufbau[153]:

1 |46|Ermächtigungsgrundlage

2 formelle Rechtmäßigkeit, d.h. Zuständigkeit, Verfahren und Form

3 materielle Rechtmäßigkeit, insbesondere Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

2. Juristische Themenarbeiten

Bei Themenarbeiten, wie Seminar-, Bachelor- oder Master-Arbeiten, ist der Verfasser in der Gliederung freier als bei einer juristischen Falllösung. Die Hinweise zur Bearbeitung müssen darum zwangsläufig auf grobe Richtlinien beschränkt bleiben. Eine Einteilung in die Hauptbestandteile Einleitung, Hauptteil und Schluss liegt aber nahe.

a) Einleitung

Die Einleitung einer juristischen Themenarbeit ist fester Bestandteil des Textteils. Sie soll dem Leser der Arbeit das Thema, den Aufbau und das Ziel der Ausarbeitung vorstellen und einen Überblick über die Arbeit bieten. Als Grundregel ist zu beachten, dass die Einleitung – obgleich am Anfang der Arbeit platziert – immer erst am Ende der Bearbeitung verfasst werden sollte.[154] Erst zu diesem Zeitpunkt stehen die Ergebnisse der Bearbeitung fest. Erst dann sind konzise und verlässliche Aussagen möglich.

b) Hauptteil

Nach dem einleitenden Kapitel folgt der Hauptteil als Kernstück der Themenarbeit. Dies ist der Teil der Arbeit, in dem der Verfasser seine Lösung entwickelt und begründet.

Der Aufbau und die Gliederung des Hauptteils hängen von der individuellen Fragestellung und dem Typus der Arbeit ab. Den einen Aufbau gibt es nicht. Oft bietet sich eine grobe Unterteilung in einen allgemeinen Teil an, der die Grundlagen vermittelt, und in einen besonderen Teil, der die konkrete Forschungsfrage auf der Basis des allgemeinen Teils vertieft. Dies muss aber nicht zwangsläufig so sein. Oberste Gebote sind allgemein die Grundsätze der Übersichtlichkeit, der Verständlichkeit und der logischen Schlüssigkeit.

Besonderes Gewicht ist neben der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Thema auf die Verständlichkeit zu legen. Nur wenn der Leser „an die Hand“ genommen wird, ist eine sinnvolle Auseinandersetzung mit den gewonnenen Erkenntnissen möglich. Die Verständlichkeit wird zunächst durch Klarheit und Stringenz der |47|Argumentation gefördert. Ein „roter Faden“ ist essentiell für die Vermittlung der Erkenntnisse einer Themenarbeit.[155]

Darüber hinaus erleichtert es das Verständnis, wenn bei längeren Texten den einzelnen Abschnitten oder Kapiteln kurze Einleitungen vorangestellt und kurze Zusammenfassungen ans Ende gestellt werden. Diese Art der „Wegweisung“ erleichtert das Verständnis – vor allem bei Lektüre unter Zeitdruck – erheblich.[156]

c) Schluss

Im Schlussteil der Themenarbeit werden die gewonnenen Erkenntnisse zusammengefasst. Dies ist auch der Ort für eine Schlussfolgerung oder ein Fazit, insbesondere aber auch für einen Ausblick. Vor allem der Ausblick auf weitere, noch erforderliche oder wünschenswerte Forschungen auf dem jeweiligen Rechtsgebiet können Teil der gewonnenen Erkenntnisse und damit wichtiger Bestandteil einer Themenarbeit sein. Der Schlussteil ist zudem auch der richtige Ort für die Formulierung weiterreichender Lösungsansätze oder -vorschläge, so z.B. der Formulierung von Gesetzgebungs- oder Gesetzesänderungsvorschlägen.

3. Überschriftennummerierung

Im Folgenden werden die zwei gängigen Arten zur Überschriftennummerierung – entweder im Dezimalsystem oder im alphanumerischen System – vorgestellt. Für juristisch-wissenschaftliche Arbeiten muss jeweils ausschließlich die eine oder andere Gliederungstechnik angewandt werden. Eine Kombination verschiedener Gliederungs- und Nummerierungsoptionen ist zu vermeiden.[157]

Allgemein ist überdies die zwingende Vorgabe zu beachten, dass sich auf jeder Ebene der Gliederung immer mindestens zwei Gliederungspunkte befinden.[158] Daher ist folgender Merksatz zutreffend:

Wer a) sagt, muss auch b) sagen!

|48|a) Dezimalsystem

Die Gliederung einer Arbeit im Dezimalsystem ist logisch nach mathematischen Prinzipien aufgebaut und wird gelegentlich als im Vergleich zur alphanumerischen Gliederung „moderner“ beschrieben.[159] Zu beachten ist jedoch, dass es für den Leser unter Umständen schwierig werden kann, bei der Lektüre den Überblick zu behalten. Dies gilt vor allem in Fällen zahlreicher Untergliederungspunkte.[160] Ob ein Dezimalsystem jenseits seiner erheblichen Probleme mit der Übersichtlichkeit einen Vorteil an Klarheit darüber bieten kann, an welcher Stelle der Argumentation sich der Leser gerade befindet,[161] mag bezweifelt werden. Letzten Endes muss wohl davon ausgegangen werden, dass das menschliche Gedächtnis besser mit einer Abfolge von Zahlen und Buchstaben als mit einer variierenden Ziffernfolge klarkommt.[162]

1 Ansprüche D gegen K 71.1 Anspruch auf Übereignung des Miteigentums (§ 433 Abs. 1 BGB) 71.1.1 Vorüberlegung: Vertragsschluss bei Online-Auktionen 71.1.2 Abgabe einer eigenen Willenserklärung der T 71.1.3 Handeln unter fremden Namen 71.1.3.1 Namenstäuschung („Namenslüge“) 81.1.3.2 Identitätstäuschung 81.1.3.3 Auslegung und Anwendung 81.1.4 Vertretungsmacht 91.1.4.1 Duldungsvollmacht 91.1.4.2 Anscheinsvollmacht 101.1.5 Ergebnis 121.2 Schadensersatz aus §§ 280, 281 Abs. 1, 433 BGB 12

Abb. 5: Schema der Dezimalgliederung aus Musterhausarbeit

b) Klassische (alphanumerische) Gliederung

Die traditionell gängigste Gliederungsoption für juristisch-wissenschaftliche Arbeiten ist die alphanumerische Gliederung. Diese ist auch für die juristische Falllösung empfehlenswert. Das alphanumerische System kombiniert römische sowie arabische Zahlen und groß oder klein geschriebene Buchstaben.[163] Der Vorteil gegenüber dem Dezimalsystem ist, dass letzteres bei zu vielen Gliederungsebenen leicht unübersichtlich werden kann. Dies gilt z.B. für einen Gliederungspunkt mit der Bezeichnung |49|„2.3.5.4.“ Eine entsprechende Gliederung im alphanumerischen System heißt z.B. „B. III. 5. d)“. Wenngleich sich der „Informationsvorteil“ nicht in jedem Fall sofort erschließen mag, spricht doch jedenfalls die Gewohnheit (auch und vor allem der benotenden Leser) für die letzte Variante. In jedem Fall sollte aber auch bei der alphanumerischen Gliederung darauf geachtet werden, dass in der Regel nicht mehr als fünf Gliederungsebenen gebildet werden.[164] Die Gliederungsebenen sind üblicherweise A. → I. → 1. → a) → aa) → (1).

1 Ansprüche D gegen K 7Anspruch auf Übereignung des Miteigentums (§ 433 Abs. 1 BGB) 7Vorüberlegung: Vertragsschluss bei Online-Auktionen 7Abgabe einer eigenen Willenserklärung der T 7Handeln unter fremdem Namen 7Namenstäuschung („Namenslüge“) 8Identitätstäuschung 8Auslegung und Anwendung 8Vertretungsmacht 9Duldungsvollmacht 9Anscheinsvollmacht 10Ergebnis 12Schadensersatz aus §§ 280, 281 Abs. 1, 433 BGB 12

Abb. 6: Beispiel einer alphanumerischen Gliederung aus Musterhausarbeit.

IV. Literaturverzeichnis

Das Literaturverzeichnis sollte immer am Ende der juristisch-wissenschaftlichen Arbeit stehen, also auf den Text des Gutachtens oder der Themenarbeit folgen. Diese Reihenfolge ist allerdings keine zwingende Regel. Zum Teil wird auch vertreten, das Verzeichnis dem Text voranzustellen. Vereinzelt wird keine Vorgabe gemacht.[165] Vorrangig sollte man sich darum an die konkreten Vorgaben der Universität oder des Betreuers halten.

Im Literaturverzeichnis werden alle Literaturquellen aufgelistet, die bei der Bearbeitung der Studienarbeit verwendet wurden und die Eingang in die Fußnoten gefunden haben.[166] Auch wenn zur Konzeption der Falllösung – vor allem zur Verschaffung |50|eines Überblicks und zum Erlangen der notwendigen Rechtskenntnisse – zusätzlich noch weitere Literatur herangezogen wurde, ist es nicht zulässig, diese ins Literaturverzeichnis aufzunehmen. Sinn und Zweck eines Literaturverzeichnisses ist es, dem Leser der Studienarbeit einen schnellen Überblick und Zugriff auf die formal benutzten – d.h. in den Referenzen aufgeführten – Quellen zu verschaffen.[167] Eine Überfrachtung des Literaturverzeichnisses mit nicht unmittelbar referenzierten Quellen ist darum nicht angezeigt.

 

1. Allgemeines: Grundsätze

Bei der Erstellung des Literaturverzeichnisses müssen mehrere Grundsätze beachtet werden. Insoweit gilt nichts anderes als bei der konkreten Zitierung (siehe unten § 5 III.).

Das Literaturverzeichnis muss nicht nur der Fall- oder Forschungsfrage angemessen vollständig und aktuell sein; es muss auch die Identifizierbarkeit und Auffindbarkeit der aufgeführten Quellen gewährleisten. Es dürfen deshalb keine für den Leser einer juristisch-wissenschaftlichen Arbeit relevanten Informationen fehlen und es dürfen keine inhaltlich fehlerhaften Informationen wiedergegeben werden. Schließlich muss auf eine einheitliche Fassung geachtet werden. Es gelten darum die Grundsätze der

 Vollständigkeit, der

 Korrektheit und der

 Konsistenz.

Der Grundsatz der Vollständigkeit erfordert eine grundsätzlich umfassende Wiedergabe der Informationen zu einer Quelle. Dies garantiert die Identifizierbarkeit und Auffindbarkeit. Einschränkungen ergeben sich mit Blick auf die tatsächliche Anzahl der vorhandenen Quellen (siehe sogleich 1. a)). Die Korrektheit der Angaben ist streng genommen ebenfalls ein Bestandteil der Vollständigkeit, hat allerdings eigenständige Bedeutung. Dies umfasst neben der tatsächlichen Richtigkeit der Angaben zu den aufgeführten und zitierten Quellen vor allem deren Aktualität (siehe nachfolgend 1. b)). Aus dem Gebot der Konsistenz folgt schließlich, dass die Gestaltung des Literaturverzeichnisses einheitlichen Grundsätzen folgen muss. Hierdurch sind die Identifizierbarkeit und Auffindbarkeit der aufgelisteten Quellen gewährleistet (dazu unten 1. c)).

a) (Relative) Vollständigkeit

Es ist nicht Sinn und Zweck einer juristischen Haus- oder Themenarbeit, alle zu einem bestimmten Problembereich oder einer bestimmten Frage vorhandenen Quellen zu finden und im Literaturverzeichnis aufzulisten. Es geht nicht um absolute Vollständigkeit des Literaturverzeichnisses. Erwartet wird aber, dass das Literaturverzeichnis die für die Fallbearbeitung relevanten Literaturquellen enthält. Je nach Fallfrage und |51|Literaturgattung (siehe hierzu oben § 2 II. 1. und § 3 I. 2.) bedingt dies einen relativen Mindestumfang des Literaturverzeichnisses. Wenngleich es keine konkreten, allgemeingültigen Angaben zum Mindestumfang im Sinne einer Quote zum Umfang der Arbeit geben kann, der allgemeine Umfang vielmehr stets vom Thema abhängt, kann doch festgehalten werden, dass in der Regel alle Literaturgattungen Eingang finden sollten. Keine Hausarbeit und erst recht keine Themenarbeit kann in ausreichendem Umfang und angemessener Tiefe alleine mit dem „Palandt“ oder mit einigen wenigen Lehrbüchern behandelt werden. Um insbesondere die Schwerpunkte hinreichend behandeln zu können, ist die Berücksichtigung sämtlicher einschlägiger Quellen und gerade auch deren Gesamtkontext und deren Wechselwirkung untereinander unerlässlich.

In jedem Fall sollte man sich aber auch davor hüten, ein Literaturverzeichnis künstlich „aufzublähen“, um den Anschein von hochtrabender Wissenschaft zu erwecken.[168] Es ist gerade auch Teil der Prüfungsleistung, die einschlägige Literatur zu finden, auszuwählen, angemessen zu gewichten und sinnvoll zu zitieren. Ein ungeordnetes Übermaß an Quellenangaben offenbart die Defizite in der Bearbeitung genauso deutlich und schnell wie eine zu knappe und unvollständige Auflistung.

b) Korrektheit (zugleich Aktualität)

Darüber hinaus ist bei den aufgeführten und zitierten Literaturquellen neben der tatsächlichen Richtigkeit der Angaben stets auf Aktualität zu achten. Der Grundsatz der Aktualität ist sowohl Bestandteil des Gebots der Vollständigkeit als auch des Gebots der Korrektheit. Das bedeutet, dass für die Falllösung grundsätzlich immer und ausschließlich mit dem im Abgabezeitpunkt geltenden Recht zu arbeiten ist.[169] Je nach Fallgestaltung kann aber auch ausnahmsweise im Abgabezeitpunkt nicht mehr geltendes Recht zur Anwendung kommen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn es um Sachverhaltsbestandteile und Vorgänge in zurückliegenden Zeiträumen geht.

Der 19-jährige A verkauft sein Mofa im Jahr 1973 an den 25-jährigen B. Dieser verwendet das Mofa über die Jahre stetig, pflegt das Fahrzeug aber auch regelmäßig. Im Jahr 2016 verlangt der nun 62-jährige A das Fahrzeug zurück. Er beruft sich darauf, nach dem zum Zeitpunkt des Verkaufs geltenden Recht habe er nicht wirksam über das Eigentum verfügen können (§ 107 BGB), da er gem. § 2 BGB in der Fassung von 1973 noch nicht volljährig gewesen ist.[170]

In Fällen dieser Art kommen verschiedene Fassungen des BGB und darum auch verschiedene Auflagen desselben Kommentarwerkes zur Anwendung. Dies ist entsprechend im Literaturverzeichnis auszuweisen (siehe hierzu auch nachfolgend unter IV. 2.).

|52|c) Konsistenz (Identifizierbarkeit und Auffindbarkeit)

Mit Blick auf den Sinn und Zweck des Literaturverzeichnisses, dem Leser einen Überblick über die verwendete Literatur zu verschaffen und es zu ermöglichen, die benutzten Quellen schnell aufzufinden, ergibt sich für die Gestaltung des Literaturverzeichnisses schließlich ein Gebot der Konsistenz mit Grundsätzen der Identifizierbarkeit und Auffindbarkeit.

Zweifelsfragen bei der Gestaltung von Form und Inhalt des Literaturverzeichnisses sollten immer mit Blick darauf beantwortet werden, dass es möglich sein muss, die aufgeführten Quellen möglichst ohne Zweifel und ohne Umwege – d.h., ohne eine erfolglose Suche – zu identifizieren und aufzufinden. Durch eine konsistente Gestaltung des Literaturverzeichnisses – vor allem eine alphabetische Auflistung der Quellen und eine einheitliche Gestaltung der Angaben zu den Quellen – wird das Verzeichnis für den Leser zu einem hilfreichen „Wegweiser“.

Ein Nebeneffekt der inneren Konsistenz von Literaturverzeichnis und Gutachtentext, der ebenfalls als effizienzfördernd beschrieben werden kann, zeigt sich im Hinblick auf die durch Aufnahme eines Literaturverzeichnisses möglich werdenden Kürzungen im Gutachten. Ist ein Literaturverzeichnis vorhanden, kann in den Zitaten und Fußnoten zum Gutachtentext zu einer sogenannten Kurzzitierweise übergegangen werden.[171] Dieses Vorgehen spart Zeit und Platz, weil die Fußnoten nicht zu jeder zitierten Quelle umfassende Informationen enthalten müssen.[172]

2. Aufbau

Im Interesse der schnellen Auffindbarkeit einzelner Quellen sollte nicht – anders als immer noch teilweise angeraten – zwischen den unterschiedlichen Literaturgattungen (Lehrbüchern, Kommentaren, Aufsätzen etc.) unterschieden und unterteilt werden.[173] Eine Suche nach der jeweiligen Kategorie und die anschließende Suche innerhalb der Kategorie nach dem jeweiligen Autor ist zeitaufwendiger als eine schlicht „alphabetische“ Suche in einer einheitlichen Auflistung. Überdies ist im Interesse des optischen Erscheinungsbildes zu vermeiden, Kategorien mit nur wenigen Unterpunkten zu schaffen. Wurde z.B. nur eine Urteilsanmerkung zitiert, ist es wenig hilfreich, hierfür eigens eine neue Überschrift „Urteilsanmerkungen“ zu schaffen.

Die aufgeführte Literatur ist darum streng alphabetisch nach dem Nachnamen des Autors oder der Autoren, des Herausgebers oder der Herausgeber sowie des Begründers oder der Begründer zu sortieren.[174] Bei mehreren Autoren, Herausgebern |53|oder Begründern entscheidet der jeweils erste Name über die Einordnung.[175] Besteht Verwechslungsgefahr, weil Werke von verschiedenen Autoren mit gleichem Nachnamen zitiert werden, orientiert sich die Reihenfolge an den Vornamen.[176] Enthält das Verzeichnis mehrere Werke eines Autors oder einer Gruppe von Autoren, sind diese chronologisch zu ordnen, beginnend mit dem am frühesten veröffentlichten Werk.

Das Literaturverzeichnis einer juristischen Falllösung muss sämtliche und darf zugleich nur diejenigen Literaturquellen enthalten, die bei der Bearbeitung benutzt und in den Fußnoten zitiert wurden.[177] Weitere Literaturquellen, die zwar für die Lösungsfindung (z.B. zur Verständnisgewinnung) benutzt wurden, die aber am Ende nicht zitiert wurden, sind nicht ins Literaturverzeichnis aufzunehmen.[178] Dies bedeutet im Ergebnis, dass sich im Literaturverzeichnis die Fußnoten spiegeln müssen. Jede Quelle, die in den Fußnoten zitiert wird, muss sich im Literaturverzeichnis wiederfinden und umgekehrt.

Eine Ausnahme davon bilden Rechtsvorschriften und Gesetzgebungsmaterialien sowie Gerichtsentscheidungen. Diese werden nicht in das Literaturverzeichnis aufgenommen. Sie werden – zur Gewährleistung des Grundsatzes der Identifizierbarkeit und Auffindbarkeit der aufgeführten Quelle[179] – in den Fußnoten vollständig angegeben.

Im Unterschied zu einem Literaturverzeichnis handelt es sich bei einer Bibliographie um eine Übersicht der thematisch einschlägigen Texte, unabhängig davon, ob diese in der endgültigen Lösung und Ausarbeitung zitiert wurden.[180] Für Haus- oder Seminararbeiten ist keine Bibliographie zu erstellen.

Ebenfalls nicht in das Literaturverzeichnis aufzunehmen sind weitere Angaben, etwa zur internationalen Standardbuchnummer (ISBN), dem Verlagsunternehmen oder der Schriftenreihe.[181]

Es sollten immer sofort alle notwendigen bibliographischen Angaben zu einer Fundstelle sowie die exakte Fundstelle selbst notiert werden. Eine spätere Suche bedeutet nicht nur zusätzlichen Aufwand. Das zitierte Werk könnte überdies nicht mehr sofort verfügbar sein (z.B. bei Ausleihe durch einen anderen Studierenden).

Jeder Eintrag wird mit vollständigen Angaben aufgenommen. Dabei gilt folgendes Schema:

|54|Nachname, Vorname(n) / Nachname, Vorname(n), Titel – Untertitel, Band, Auflage, Erscheinungsort und -jahr.

Es ist jeweils der vollständige Nachname und nachstehend der oder die Vornamen der Autoren, Herausgeber oder Begründer anzugeben. Der Name kann zur Hervorhebung kursiv oder fett geschrieben werden.

Nicht Bestandteil des Namens sind akademische Titel sowie Amts- oder Berufsbezeichnungen.[182] Anderes gilt für Adelstitel. Diese sind Bestandteil des Namens und darum ebenfalls aufzunehmen. Allerdings ist die Beibehaltung der alphabetischen Sortierung angezeigt. Die Adelszusätze werden darum dem Vornamen angehängt.[183] Ein Autor mit dem vollständigen Namen „Anton Graf von Fallersleben“ wird darum als „Fallersleben, Anton Graf von“ geführt.

Werden mehrere Werke desselben Autors in das Literaturverzeichnis aufgenommen, kann nach erstmaliger Nennung des vollen Namens auch ein „ders.“ für „derselbe“ oder „dies.“ für „dieselbe“ oder „dieselben“ aufgenommen werden.[184]

Gibt es mehrere Autoren, Herausgeber oder Begründer, sind alle in der von ihnen selbst oder vom Verlag vorgegebenen Reihenfolge[185] aufzunehmen und durch einen Schrägstrich voneinander zu trennen. Handelt es sich um mehr als drei Autoren, müssen nicht alle aufgezählt werden. Es genügt dann, wenn die drei erstgenannten oder sogar nur der erstgenannte Autor nach oben genanntem Schema aufgeführt werden. Für die übrigen Autoren, Herausgeber oder Begründer wird ein „u.a.“ für „und andere“ bzw. „et al.“ für „et alii“ angefügt.[186]

Der Titel des Werkes ist vollständig aufzunehmen, und zwar so, wie er auf der Haupttitelseite auf der Innenseite des Buches (als Teil der Titelei) angegeben ist. Etwaige Untertitel müssen nicht zwingend angegeben werden, sondern nur, wenn erst durch den Untertitel der Inhalt und die Bedeutung des Werkes erkennbar werden.[187] Wird der Untertitel mit angegeben, so ist er mit einem Punkt oder einem Spiegelstrich vom Haupttitel zu trennen.

Auf die Titelangabe folgen gegebenenfalls die Angabe des Bandes und die Auflage des Werkes. Gibt es nur eine Auflage, braucht sie nicht angegeben zu werden.[188] Grundsätzlich sollte immer auf die neueste Ausgabe eines Werkes zurückgegriffen werden, es sei denn, es kommt gerade auf eine in neueren Auflagen nicht mehr vorhandene Meinung oder Referenz in der früheren Auflage an.

|55|Schließlich werden, sofern vorhanden, der Erscheinungsort und das Erscheinungsjahr genannt. Bei mehr als drei Erscheinungsorten sind nach teilweise vertretener Ansicht nur die ersten drei anzugeben, auf die weiteren soll mit der Angabe „u.a.“ für „und andere“ hingewiesen werden.[189] Mit Blick auf die Funktion des Literaturverzeichnisses sollte es aber genügen, bei mehreren Erscheinungsorten lediglich den ersten zu nennen, gefolgt von der Angabe „u.a.“.[190] Zum einen ist dies übersichtlicher. Zum anderen ist die Nennung der weiteren Orte für die – bereits hinreichende – Identifizierbarkeit nicht weiter von Belang und daher unnötig, wenn auch nicht falsch.

 

Bei Literatur, die ausschließlich online verfüg- und einsehbar ist, ist zudem auch die vollständige URL-Adresse anzugeben, unter der die Quelle abrufbar ist. Sie wird eingeleitet mit „abrufbar unter:“. Schließlich ist das Datum des letzten Abrufs im Sinne von „zuletzt abgerufen am:“ zu nennen.[191]

Tröll, Christine, Der Anspruch auf den Tagessaldo, Diss. Gießen, 2001, abrufbar unter: http://geb.uni-giessen.de/geb/volltexte/2001/454/pdf/d010056.pdf (zuletzt abgerufen am: 13.11.2017).

Hinter der regulären Quellenangabe kann der Verfasser im Literaturverzeichnis beschreiben, wie das Werk oder die Quelle in den Fußnoten (abgekürzt) zitiert wird. Hierzu folgt hinter der letzten Pflichtangabe in eckigen Klammern der Zusatz „zitiert:“ als einleitende Formel, im Anschluss wird die Festlegung angegeben.

Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich, Allgemeines Schuldrecht, 40. Auflage, München 2016

[zitiert: Brox/Walker, Schuldrecht AT, 40. Aufl., 2016].

Dieses Vorgehen bietet sich insbesondere bei längeren Werktiteln oder Sammelwerken an, damit nicht in jeder Fußnote der vollständige Titel angegeben werden muss. So bleibt der Fußnotenapparat übersichtlich.

Jeder einzelne Eintrag im Literaturverzeichnis wird schließlich mit einem Punkt abgeschlossen.[192]

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