Rechtswissenschaftliches Arbeiten

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1. Juris

Die (kostenpflichtige) Online-Datenbank Juris der juris-GmbH[82] bietet umfangreichen Zugriff auf nahezu sämtliche veröffentlichten Entscheidungen der deutschen Gerichte, aber auch auf Gesetzestexte sowie Verordnungen des Bundes und der Bundesländer – teilweise inklusive alter Fassungen. Zudem enthält die Datenbank ausgewählte Kommentarwerke (z.B. die BGB-Kommentare Staudinger und Erman) und Fachzeitschriften sowie Handbücher, Lexika und Arbeitshilfen im Volltext.[83] Zudem finden sich in jedem Dokument Querverweise zu anderen Urteilen, Aufsätzen oder Kommentaren. Jeder Gerichtsentscheidung sind etwa – soweit vorhanden – die Verlinkungen zu den Entscheidungen der Vor- und Nachinstanzen oder auch zu anderen, späteren Entscheidungen vorangestellt, die die jeweils eingesehene Entscheidung zitieren.

Eine Juris-Recherche nach Stichworten, Gesetzesnormen oder Zitaten erbringt regelmäßig auch Hinweise („Treffer“) auf nicht im Volltext in der Datenbank verfügbare Werke. Diese Hinweise sind meist mit einer Kurzzusammenfassung des Inhalts (z.B. bei Aufsätzen) versehen und ermöglichen auf diese Art zumindest eine Vorentscheidung über die Relevanz einer Quelle. Der Zugriff auf den vollständigen Text muss dann im Anschluss gegebenenfalls über die Bibliothek oder eine andere Datenbank erfolgen.

|27|2. Beck-online

Die ebenfalls sehr umfangreiche Datenbank des C.H. Beck-Verlages Beck-online[84] ist neben Juris die wohl wichtigste Datenbank für Quellen zum deutschen Recht.[85] Enthalten sind neben aktuellen Gesetzestexten, Gerichtsentscheidungen und Zeitschriften auch zahlreiche Kommentarwerke, wie etwa die Münchener Kommentare zum BGB, zum AktG, zum GmbHG, zum HGB, zur ZPO, der Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht oder der Beck-Online-Großkommentar. Daneben bietet der Verlag in verschiedenen Modulen einen thematisch sortierten und enger zugeschnittenen Zugriff auf Quellen (Zeitschriften, Lehr- und Handbücher, Kommentare) in bestimmten Rechtsgebieten.

Ein besonderer Vorteil bei der Nutzung der Beck-online-Datenbank ist auch hier die mittlerweile weit fortgeschrittene Vernetzung der einzelnen Dokumente. So kann der Bearbeiter bei Aufruf eines Kommentarwerks die dort zitierten Quellen (z.B. Urteile) – soweit diese ebenfalls in Beck-online aufgeführt (und vom jeweils gebuchten und bezahlten Modul umfasst) sind – durch einfachen Mausklick ebenfalls einsehen. Eine weitere Arbeitshilfe bietet zudem eine verlagsseitige Rubrik „zitiert in …“, mit deren Hilfe weitere Dokumente gefunden werden können, die sich mit der jeweils gefundenen Quelle befassen.

Ein neues Datenbank-Modul von Beck-online ist die Beck-eBibliothek[86], die speziell auf Studienliteratur zugeschnitten ist. Soweit die jeweilige Universität einen Zugang lizensiert hat, finden Studenten ein großes Angebot an Lehrbüchern, insbesondere von den oben erwähnten „Lehrbuch-Klassikern“. Ein besonderer Vorteil dieses Angebotes ist der Umstand, dass in der „heißen“ Hausarbeitenzeit „analoge“ Lehrbücher oftmals ausgeliehen oder „verschollen“ sind.

3. Jurion

Jurion[87] ist eine Online-Datenbank des Verlages Wolters Kluwer, der im Jahre 2011 den deutschen Ableger von LexisNexis (zu LexisNexis siehe unten) übernahm und in Jurion umbenannte. Die Datenbank umfasst neben einigen Zeitschriften auch Fachbücher und Kommentare aus der Verlagsgruppe Wolters Kluwer und bietet daneben auch Zugriff auf die elektronischen Dokumente aller amtlichen Entscheidungssammlungen des BGH, wodurch eine seitengenaue Zitation der amtlichen Sammlung ermöglicht wird.[88]

|28|4. Westlaw und LexisNexis

Die Westlaw-Datenbank des Verlagskonzerns Thomson Reuters[89] wertet unter anderem das anglo-amerikanische Recht aus und bietet damit nahezu lückenlosen Zugriff auf Urteile, Aufsätze, Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften.[90] Aufgrund der thematischen Fokussierung auf Common-law-Jurisdiktionen eignet sich die Westlaw-Datenbank allerdings nicht zur Recherche im deutschen Recht.

LexisNexis[91] ist eine Datenbank, die vor allem Common Law-Rechtstexte aus den USA, dem Vereinigten Königreich, Kanada, Australien und Neuseeland enthält. Zu finden sind aber auch Quellen aus dem asiatischen Raum oder der Europäischen Union, etwa Urteile des EuGH.[92]

III. Frei zugängliche Internet-Quellen

Das Internet bietet die Möglichkeit, mit Hilfe seiner Suchmaschinen (z.B. Google, Bing) in kurzer Zeit einen Überblick zu bestimmten Fragen – und damit auch zu rechtlichen Fragestellungen – zu erlangen und eine Vielzahl an Informationen zu sammeln. Durch eine Stichwortsuche in Suchmaschinen lassen sich aktuelle Informationen im wahrsten Sinne „per Mausklick“ gewinnen.[93] Gerade auch in Bezug auf ausländische Rechtsquellen bietet das Internet unbestreitbare Vorteile der schnellen und einfachen Beschaffung.[94] Dasselbe gilt bei sehr alten Quellen, an denen das Urheberrecht bereits erloschen ist. Diese sind oftmals im Internet frei verfügbar.

1. Eine Warnung vorweg

Dennoch ist von einer ausgiebigen Recherche im „freien Internet“ und einer Bezugnahme auf Internet-Quellen bei der Erstellung juristisch-wissenschaftlicher Arbeiten – mit einigen wenigen Ausnahmen – grundsätzlich abzuraten. Dies gilt insbesondere, wenn der Urheber der Internet-Quellen – was häufig der Fall ist – nicht erkennbar ist. Überdies ist die Beständigkeit der Quellen – und damit ihre Nachprüfbarkeit – häufig nicht gewährleistet. Zudem findet meist keine Qualitätskontrolle |29|statt.[95] Zudem haben selbst „seriöse“ Online-Datenbanken einen weiteren Nachteil gegenüber Bibliotheken. Recherchiert man nicht mit den richtigen Stichworten oder Suchbegriff-Kombinationen, bleiben die Informationen – auch wenn sie vorhanden sind – verborgen.[96] Beim „Stöbern“ in der Bibliothek hingegen, wo die Literatur in aller Regel systematisch nach Themengebieten sortiert ist, besteht jedenfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit von „Zufallsfunden“.[97]

Letztlich gilt trotz der wachsenden Bedeutung der Online-Recherche: Auch professionelle und seriöse Datenbanken sind keineswegs derart erschöpfend, dass sie einen Verzicht auf eine „reale“ Bibliothek bereits vollständig ermöglichen können.

2. Zuverlässige Online-Informationsquellen

Zur Kategorie der ohne Bedenken als zuverlässig einzuordnenden Informationsquellen im Internet zählen neben Webseiten von Universitäten auch die Entscheidungsregister und -datenbanken der Gerichts-Webseiten und die Gesetzestext-Sammlungen staatlicher Stellen im Internet.

a) Gesetzestext-Sammlungen

Um deutsche Bundesgesetze und -verordnungen im Internet nachzuschlagen, empfiehlt sich die Seite www.gesetze-im-internet.de. Sie wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unterhalten und ist daher zuverlässig und vertrauenswürdig. Dies gilt auch für die ebenfalls vom Bundesjustizministerium bzw. des Bundesinnenministeriums bereitgestellten „Schwester-Seiten“ zu Rechtsprechung[98] und Verwaltungsvorschriften[99] im Internet. Erstere enthält Entscheidungen sämtlicher Bundesgerichte sowie des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, letztere enthält Verwaltungsvorschriften des Auswärtigen Amtes, des Bundeskanzleramtes sowie der Bundesministerien.

Der Bundesanzeiger Verlag bietet mittlerweile ebenfalls einen kostenlosen Bürgerzugang zum digitalen Bundesgesetzblatt[100].

Eine ebenfalls komfortable Möglichkeit des Nachschlagens von Gesetzestexten ist die nicht von offizieller Seite aus betriebene Webseite https://dejure.org/. Mit den für derartige nicht-offizielle Webseiten geltenden Einschränkungen erscheinen die dort vorhandenen Informationen durchaus hilfreich. Neben aktuellen Gesetzestexten |30|werden z.B. auch ergangene Entscheidungen zu den jeweiligen Vorschriften angezeigt. Zudem gibt es die Möglichkeit, sich vorherige Gesetzesfassungen anzeigen zu lassen.[101]

Für die Auslegung von Gesetzen, insbesondere die historische und teleologische Auslegung, sind auch die Entwürfe, Änderungen oder Plenarprotokolle bedeutsam, da sie Aufschluss geben über die Motivation des Gesetzgebers. Sämtliche Drucksachen und Protokolle finden sich im gemeinsamen Informationssystem DIP (Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge)[102] von Bundestag und Bundesrat.

Zu den Gesetzen der Länder gelangt man in der Regel über die Web-Auftritte der Länder, die auf die jeweiligen Seiten oder Informationssysteme verlinken. Für das Land Niedersachsen ist dies etwa das Niedersächsische Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)[103], welches in Zusammenarbeit mit Juris das Landesrecht online zur Verfügung stellt. Auf dem Portal des Landes Niedersachsen[104] finden sich zudem Verlinkungen zum Landesrecht aller Bundesländer, sowie zum Bundesrecht und dem Recht der EU.

Auch für andere Jurisdiktionen existieren derartige Webseiten. Für die Online-Recherche Schweizerischer Gesetze empfiehlt sich insoweit die offizielle Homepage des Schweizer Bundesrates und der Schweizer Regierung.[105] Hier können nationale Bundesgesetze wie auch internationale Rechtsnormen recherchiert werden. Für österreichische Gesetze sollte auf das Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes[106] zurückgegriffen werden. Hier finden sich neben Bundesgesetzen auch Landesgesetze.

 

Zum europäischen Recht findet sich alles auf den EUR-lex-Seiten[107], sämtliche Dokumente der Primär- und Sekundärgesetzgebung (EUV, AEUV, Verordnungen, Richtlinien, Entwürfe etc.) sowie auch Rechtsprechung der europäischen Gerichte.

b) Entscheidungssammlungen und Gerichts-Webseiten

Zu den zuverlässigen und vertrauenswürdigen Webseiten mit Datenbanken zur Rechtsprechung gehören zunächst die offiziellen Internetpräsenzen der Gerichte, insbesondere der Bundesgerichte, die dort auch ihre (wichtigsten) Entscheidungen zum Download anbieten. Zu diesen Seiten zählen vor allem die Internet-Präsenz des |31|Bundesverfassungsgerichts[108], des Bundesgerichtshofs[109], des Bundesverwaltungsgerichts[110], des Bundessozialgerichts[111], des Bundesarbeitsgerichts[112] und des Bundesfinanzhofs[113].

Zudem ist auch die Rechtsprechung der Landesgerichte häufig auf eigenen Webseiten abrufbar. So bietet z.B. das Land Niedersachsen eine Rechtsprechungsdatenbank[114] mit den wichtigsten Entscheidungen von Amtsgerichten bis hin zu Oberlandesgerichten sowie auch der Verwaltungsgerichte oder anderer Fachgerichtsbarkeiten an. Regelmäßig findet sich auch auf den Webseiten der jeweiligen Gerichte eine eigene Entscheidungsdatenbank oder ein Link zu einer übergeordneten Sammeldatenbank.

Entscheidungen des EuGH – inklusive der jeweiligen Schlussanträge des Generalanwalts – sind ebenfalls auf der eigenen Webseite des Gerichts[115] sowie über die Datenbank EUR-Lex[116] abrufbar. Schließlich verfügen auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)[117] und der Internationale Gerichtshof (IGH)[118] über eigene Datenbanken.

Für Entscheidungen zum schweizerischen und österreichischen Recht sind schließlich noch die Webseiten des Schweizer Bundesgerichts[119] sowie des Österreichischen OGH[120] zu nennen.

c) Institutionelle und akademische Entscheidungssammlungen

Für einzelne Rechtsgebiete existieren zudem Entscheidungssammlungen, die von Universitäten, Instituten oder einzelnen Lehrstühlen betrieben werden. Ein Beispiel sind die Entscheidungs-Datenbanken zum sogenannten UN-Kaufrecht. Diese Datenbanken enthalten Sammlungen von Entscheidungen zum UN-Kaufrecht in zahlreichen verschiedenen Jurisdiktionen. Wenngleich keine dieser Datenbanken einen Anspruch auf Vollständigkeit oder Lückenlosigkeit erhebt, handelt es sich um wertvolle und zuverlässige Quellen für die Recherche nach Rechtsprechung zum internationalen Einheitskaufrecht. Zu nennen sind insoweit in erster Linie die Datenbank CISG-online[121], die Datenbank der UNCITRAL[122] und die Datenbank des Institute of International Commercial Law[123].

|32|3. Problematische Online-Informationsquellen
a) Wikipedia-Recherche

Die bekannteste und meistgenutzte Online-Enzyklopädie ist die Wikipedia-Seite[124] der Wikimedia Foundation. Es handelt sich um ein von den Nutzern für die Nutzer verfasstes Online-Lexikon, das zudem in verschiedenen Sprachfassungen verfügbar ist.

Für juristisch-wissenschaftliche Arbeiten, insbesondere Themenarbeiten, ist nicht grundsätzlich davon abzuraten, sich einen ersten Überblick unter Nutzung der auf Wikipedia angebotenen Informationen zu verschaffen. Zum Teil sind die dort einsehbaren Texte sogar mit Quellen belegt. Gegebenenfalls ist dann eine weiterführende Recherche möglich. Dennoch ist vor einer unbedarften Bezugnahme auf Wikipedia-Inhalte zu warnen. Die Erläuterungen des Online-Lexikons erfüllen nicht die Anforderungen, die an wissenschaftliche Quellen gestellt werden. Sie weisen weder eine einfach erkennbare Bezugnahme auf den Verfasser des jeweiligen Textes auf, noch erfolgt eine fundiert-qualifizierte Inhaltskontrolle. Jeder Nutzer hat die Möglichkeit, eigene Artikel – anonym oder unter einem beliebigen Pseudonym – zu verfassen oder den Text bereits bestehender Artikel zu ändern.[125] Somit gibt es keine Garantie der Beständigkeit – und damit der erneuten Aufrufbarkeit und Inhaltskontrolle – der Texte. Wikipedia-Artikel sollten daher nicht zitiert werden.

b) Suchmaschinen und Google-Books

Auch für die Ergebnisse einer allgemeinen Stichwortsuche über Internet-Suchmaschinen sind die unter Ziffer 1 und 3. a) genannten Zweifel angezeigt. Für Texte im Internet besteht grundsätzlich keine Garantie der Qualität des Inhalts. Die Autoren sind häufig nicht erkennbar. Auch fehlt es regelmäßig an der Beständigkeit und damit an der Möglichkeit eines späteren nochmaligen Aufrufs. Auch insoweit muss bei der juristischen Recherche Vorsicht angezeigt sein.

Eine Ausnahme von dieser Zweifelsregel kann für die Suchmaschinenoption Google Books[126] gemacht werden. Folgt man den Links der Suchergebnisse, gelangt man in der Regel auf Scan-Dateien der Originalquellen. Wenngleich diese immer noch nur lückenhaft, meistens auszugsweise als Leseprobe, zur Verfügung gestellt werden, steht der Bezugnahme auf die Originalquelle in juristisch-wissenschaftlichen Arbeiten nichts im Wege. Die Zitierung folgt dann allerdings auch den Regeln für gedruckte Primärquellen.[127]

|33|IV. Exkurs: Literaturverwaltungsprogramme

Literaturverwaltungsprogramme unterstützen den Nutzer bei der Organisation wissenschaftlicher Literatur und bei der Erstellung wissenschaftlicher Texte. Die wesentlichen Funktionen von Literaturverwaltungsprogrammen sind die Speicherung von Abstracts und ganzen Artikeln, die Ordnung und Indexierung von verwendeter Literatur, die automatische Erstellung von Literaturverzeichnissen sowie die Unterstützung bei der Setzung von Zitaten, wobei der Nutzer auf bereits verfügbare Zitationsstile zurückgreifen kann. Die bekanntesten Literaturverwaltungsprogramme sind das für Windows verfügbare Citavi,[128] das für Windows und Mac verfügbare EndNote[129], das cloudbasierte für Windows, Linux und Mac verfügbare Mendeley[130] und das freie und quelloffene für alle Betriebssysteme verfügbare Zotero.[131] Nur das letztgenannte Literaturverwaltungsprogramm, Zotero, ist tatsächlich kostenlos. Viele Universitäten haben für ihre Studenten und Doktoranden allerdings Lizenzen für die erstgenannten kostenpflichtigen Programme erworben.

Literaturverwaltungsprogramme haben bei umfangreichen Projekten einen nicht zu unterschätzenden Nutzen. Je komplexer ein Projekt ist, desto mehr hilft das Programm, nicht den Überblick zu verlieren. So nehmen die Programme z.B. die mühselige Aufgabe ab, bei Abschluss der Arbeit zu prüfen, ob die in den Fußnoten zitierten Literaturquellen vollständig im Literaturverzeichnis aufgeführt werden.[132] Die Bedienung der Programme erfordert vom Nutzer stets eine gewisse Einarbeitungszeit. Zudem ist ein grundlegendes IT-Verständnis von Nutzen. Es sind allerdings keine Programmierkenntnisse erforderlich. Je nach Umfang des Projektes und eigener IT-Affinität sollte der Nutzer abwägen, ob die Verwendung eines Literaturverwaltungsprogrammes Sinn macht.

[Zum Inhalt]

|35|§ 4 Aufbau und Gliederung

Literatur: Bänsch, Axel/Alewell, Dorothea, Wissenschaftliches Arbeiten, 11. Auflage, München 2013, S. 78ff.; Beaucamp, Guy/Seifert, Jens, Wann lohnt sich die Anfechtung einer Prüfungsentscheidung? – Ein Überblick anhand der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung, NVwZ 2008, 261, 261ff.; Beaucamp, Guy/Treder, Lutz, Methoden und Technik der Rechtsanwendung, 3. Auflage, Heidelberg 2015, S. 170ff.; Bringewat, Peter, Grundbegriffe des Strafrechts, Grundlagen – Allgemeine Verbrechenslehre – Aufbauschemata, 2. Auflage, Baden-Baden 2008, Rn. 295ff.; Brox, Hans, Zur Methode der Bearbeitung eines zivilrechtlichen Falls, JA 1987, 169, 173f.; Bydlinski, Franz/Bydlinski, Peter, Grundzüge der juristischen Methodenlehre, 2. Auflage, Wien 2012, S. 116ff.; Byrd, B. Sharon/Lehmann, Matthias, Zitierfibel für Juristen, München 2007, S. 6; Byrd, B. Sharon/Lehmann, Matthias, Zitierfibel für Juristen, 2. Auflage, München 2016, S. 8, 14, 28ff., 68f.; Dietrich, Bernhard, Die Formalien der juristischen Hausarbeit, Jura 1998, 142, S. 145f.; Erbguth, Wilfried/Guckelberger, Annette, Allgemeines Verwaltungsrecht, mit Verwaltungsprozessrecht und Staatshaftungsrecht, 9. Auflage, Baden-Baden 2018, § 14; Fletcher, George P./Sheppard, Steve, American Law in a Global Context, Oxford 2005, S. 29ff.; Garcia-Scholz, Stephan, Die äußere Gestaltung juristischer Hausarbeiten, JA 2000, 956, S. 958f.; Herold, Ramona/Müller, Christian H., „No-Gos“ in Seminaren, JA 2013, 808, 810; Hopt, Klaus J., Falllösungstechnik für Beginner. Hinweise zur Bearbeitung von Klausuren und Hausarbeiten, Jura 1992, 225, 230f.; Karmasin, Matthias/Ribing, Rainer, Die Gestaltung wissenschaftlicher Arbeiten. Ein Leitfaden für Facharbeit/VWA, Seminararbeiten, Bachelor-, Master-, Magister- und Diplomarbeiten sowie Dissertationen, 9. Auflage, Wien 2017, S. 128ff.; Kingreen, Thorsten/Poscher, Ralf, Grundrechte Staatsrecht II, 33. Auflage, Heidelberg 2017, Rn. 400ff.; Klaner, Andreas, Wie schreibe ich juristische Hausarbeiten, 3. Auflage, Berlin 2003, S. 42ff., 54ff., 85f.; Mann, Thomas, Einführung in die juristische Arbeitstechnik. Klausuren, Hausarbeiten, Seminararbeiten, Dissertationen, 5. Auflage, München 2015, Rn. 335ff., Rn. 409ff.; Möllers, Thomas M.J., Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten, 8. Auflage, München 2016, § 6, Rn. 102ff., § 7, Rn. 47ff.; Niehues, Norbert/Fischer, Edgar/Jeremias, Christoph, Prüfungsrecht, 6. Auflage, München 2014, Rn. 633ff.; Putzke, Holm, Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben – Klausuren, Hausarbeiten, Master- und Bachelorarbeiten, u.a., 5. Auflage., München 2014, Rn. 62ff., Rn. 306f.; Schimmel, Roland, Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren, 12. Auflage, München 2016, Rn. 488ff.; Schröder, Christian/Bergmann, Marcus/Sturm, Michael, Richtiges Zitieren. Ein Leitfaden für Jurastudium und Rechtspraxis, München 2010, Kapitel 1, 5, 6; Spona, Dagmar, Die juristische Hausarbeit mit dem PC, JuS 1996, 367, 368; Theisen, Manuel René, Wissenschaftliches Arbeiten. Erfolgreich bei Bachelor- und Masterarbeit, 17. Auflage, München 2017, S. 212ff.; Wagner, Ulrich, Hinweise zur Form juristischer Übungsarbeiten, JuS 1995, L73, L74; Wank, Rolf, Die Auslegung von Gesetzen, 6. Auflage, München 2015, S. 99ff.; Wessels, Johannes/Beulke, Werner/Satzger, Helmut, Strafrecht Allgemeiner Teil, Die Straftat und ihr Aufbau, 47. Auflage, Heidelberg 2017, Rn. 123ff.; Zimmerling, Wolfgang/Brehm, Robert, Prüfungsrecht. Verfahren, vermeidbare Fehler, Rechtsschutz, 3. Auflage, Köln 2007, Rn. 868; Zippelius, Reinhold, Juristische Methodenlehre, 11. Auflage, München 2012, Kapitel IV; Zuck, Holger, Das Anfertigen von Übungsarbeiten – Praktische Hinweise für Anfänger-, Fortgeschrittenen- und Examensarbeiten, JuS 1990, 905, 910f.

|36|Sowohl für juristische Falllösungen als auch bei Themenarbeiten sind Anforderungen an den Aufbau und die Gliederung zu beachten. Neben der Gestaltung von Zitaten und sonstigen Nachweisen (siehe hierzu unten § 5, insbesondere II. – V.) bilden der Aufbau und die Gliederung einer Studienarbeit einen wesentlichen Teil der Formalien. Wenngleich allein die ordnungsgemäße Gestaltung der Formalien inhaltliche Defizite nicht aufzuwiegen vermag, gilt doch umgekehrt: selbst bei einer inhaltlich einwandfreien Lösung werden sich Mängel bei der Gestaltung der Form negativ auf die Benotung auswirken.[133]

Eine Hausarbeit, die als juristische Falllösung konzipiert ist, besteht aus folgenden Bestandteilen:

1 Deckblatt

2 Sachverhalt mit Aufgabenstellung

3 Gliederung / Inhaltsverzeichnis

4 Text der juristischen Falllösung (Gutachten)

5 Literaturverzeichnis

6 ggf. Abkürzungsverzeichnis

7 Eidesstattliche Erklärung des Studierenden

Eine juristische Themenarbeit ist folgendermaßen aufgebaut:

1 Deckblatt

2 Gliederung / Inhaltsverzeichnis

3 Text der juristischen Themenarbeit

4 Literaturverzeichnis

5 ggf. Abkürzungsverzeichnis

 

6 Eidesstattliche Erklärung des Studierenden

Für die einzelnen Bestandteile der Gliederung bestehen wiederum gesonderte Anforderungen an Form und Inhalt. Diese werden im Folgenden erläutert.