Rechtswissenschaftliches Arbeiten

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a) Entscheidungssammlungen der Gerichte
aa) Deutsche Gerichte

Die wichtigsten Entscheidungen der obersten deutschen Bundesgerichte werden in amtlichen Entscheidungssammlungen veröffentlicht.

Als Beispiele zu nennen sind die Entscheidungssammlungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) sowie der obersten Gerichtshöfe des Bundes, namentlich des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (BGHZ) sowie in Strafsachen (BGHSt), des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), des Bundessozialgerichts (BSGE), des |18|Bundesfinanzhofes (BFHE) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE). Darüber hinaus gibt es Entscheidungssammlungen des Bundespatentgerichts (BPatGE) und des Bundesdisziplinarhofs (BDHE).[37] Daneben gibt es auch amtliche Entscheidungssammlungen von Gerichten niedrigerer Stufen, wie etwa der Oberlandesgerichte in Zivilsachen (OLGZ).[38] Diese Sammlungen erscheinen mindestens jährlich in einem gebundenen Werk. In gut ausgestatteten Bibliotheken sollte sich jeweils eine lückenlose Sammlung aller erschienenen Bände befinden. Mittlerweile ist ein Großteil der Entscheidungen oberster Bundesgerichte allerdings auch online zugänglich (siehe hierzu sogleich unten III. 2. b)).

Ältere Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen und in Strafsachen aus den Jahren vor 1945 finden sich zudem in den Entscheidungssammlungen RGZ und RGSt.[39] Die Urteile dieser Gerichte finden sich im Volltext in der juris-Datenbank (hierzu sogleich unten II. 1.).

bb) Europäische und internationale Gerichte

Auf europäischer Ebene ist in erster Linie der Europäische Gerichtshof von Bedeutung. Dieser besteht aus dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und dem Gericht (EuG). Daneben gibt es auf der dritten Stufe noch die Fachgerichte, so im Moment vor allem das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (EuGöD).[40]

Die Entscheidungen des EuGH und des EuG sind bis 2011 in der amtlichen sog. allgemeinen Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts (Slg.), bestehend aus zwei Teilen (Teil I mit Entscheidungen des EuGH und Teil II mit solchen des EuG), auf Papier veröffentlicht worden.[41] Seit 2012 wird die allgemeine Sammlung ausschließlich in digitaler Form auf der Website „EUR-lex“[42] veröffentlicht. Über das Suchformular der Curia-Website[43] lässt sich auch ältere Rechtsprechung, meistens inklusive der jeweiligen Schlussanträge des Generalanwalts, finden.

Schließlich sind auch noch die digitalen Entscheidungssammlungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)[44] und – für das internationale Recht – des Internationalen Gerichtshofs (IGH)[45] in Den Haag zu nennen.

|19|b) Kommentarwerke

Juristische Kommentarwerke arbeiten ein Rechtsgebiet oder Teile eines Rechtsgebiets umfassend und systematisch auf. Sie befassen sich dabei in der vom Gesetz vorgegebenen Abfolge mit einzelnen Artikeln, Paragraphen oder Abschnitten der jeweiligen Gesetzeswerke oder Regularien.[46] Die innere Struktur der Kommentierung und die Argumentation zu den einzelnen Vorschriften weisen dabei regelmäßig eine systematische und auf die praktische Rechtsanwendung ausgerichtete Struktur auf. So finden sich im Ansatz regelmäßig immer Aussagen zu Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der jeweils kommentierten Gesetzesnormen und Regelungsbereiche. Die Erläuterung der Tatbestandsmerkmale und der Rechtsfolgen berücksichtigt stets die Rechtsprechung und das zu den jeweiligen Fragen vorhandene Schrifttum. Dies erklärt die besondere Bedeutung der Kommentarwerke für die juristische Praxis.

aa) Eignung für die Studienarbeit

Für die Bearbeitung einer juristischen Studienarbeit ist zu unterscheiden. Für den direkten Einstieg in ein Rechtsgebiet eignen sich Kommentarwerke allenfalls in Ausnahmefällen. Nur in Fällen, in denen der gesamte Kommentar – oder der Abschnitt einer Kommentierung – dazu bestimmt ist, neben den notwendigen Detailinformationen auch einen Überblick zu verschaffen, empfiehlt sich der sofortige Blick in ein Kommentarwerk. Das beste Beispiel für eine derartige „Überblickskommentierung“ im Zivilrecht ist:

Jacoby, Florian/von Hinden, Michael, Studienkommentar BGB, 15. Aufl., München 2015.

Immer noch hilfreich können auch Vorauflagen sein.

Kropholler, Jan, Studienkommentar BGB, 10. Aufl., München 2007.

Ebenso können auch in ausführlichen Kommentarwerken jeweils einzelne Abschnitte dazu geeignet sein, einen Überblick zu verschaffen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Kommentierung einzelner Vorschriften eines Rechtsgebiets eine Zusammenfassung vorangestellt ist. Diese „Vorkommentierungen“ sind dann in der Regel mit „Vorbemerkung“ oder „Vor §§ 677ff.“ sowie ähnlichen Kennzeichnungen versehen, die deutlich machen, dass für das gesamte Gebiet geltende allgemeine Fragen in der Vorkommentierung quasi „vor die Klammer gezogen“ werden.

Dornis, in: Westermann u.a., Erman BGB, Bd. 1, 15. Aufl. 2017, Vor §§ 677ff. BGB

|20|Von diesen genannten Überblickskommentierungen abgesehen befassen sich die meisten Kommentare aber ohne systematisch-einführende Erläuterung auf hohem Niveau und mit zahlreichen Details mit den Einzelfragen und Streitpunkten der jeweils kommentierten Vorschriften.

Aus diesem Grund eignen sich Kommentierungen regelmäßig nicht zum Einstieg in die Bearbeitung einer Studienarbeit. Kommentarwerke erlangen darum in der Regel erst in einem späteren Stadium der Bearbeitung Bedeutung.

bb) Kategorisierung

Bei Kommentarwerken ist nach verschiedenen Kategorien der Aufbereitung zu differenzieren.

Besondere Bedeutung in der Praxis haben die vertieft-wissenschaftlichen Kommentarwerke (sogenannte Großkommentare), die eine umfassende Aufbereitung der Thematik zum Ziel haben. Daneben existiert eine Vielzahl kürzerer Werke (vereinzelt als „Kurzkommentare“ bezeichnet), in denen nur die wesentlichen Probleme erörtert und weiterführende Fragen allenfalls angesprochen sowie mit weiterführenden Nachweisen versehen werden.[47] In die letztgenannte Kategorie fallen die meisten sogenannten Praktikerkommentare, die darauf angelegt sind, überwiegend von Richtern, Rechtsanwälten und Juristen in der Verwaltung genutzt zu werden. Deren Ausrichtung ist stark an der Rechtsprechung orientiert. Zum Teil ist sogar ausdrücklich von sogenannten Präjudizienkommentaren die Rede.[48]

Zur ersten Kategorie gehören etwa die jeweils mehrbändigen Werke des Münchener Kommentars zum BGB[49] und des „Staudingers“[50] sowie des „Soergels“[51], wohl auch noch des „Erman“[52].

Der zweiten Gattung gehören der „Palandt“[53] und der „Jauernig“[54] sowie die neueren Werke des „Bamberger/Roth“[55] und des „Prütting/Wegen/Weinreich“[56] an.

|21|Daneben gibt es Loseblatt-Werke. Diese unterscheiden sich von gebundenen Werken dadurch, dass die Blätter lose eingeheftet sind. Dadurch wird eine punktuelle Aktualisierung durch regelmäßigen Austausch jeweils einzelner überarbeiteter und aktualisierter Seiten ermöglicht. Eine Neuauflage des gesamten Werkes oder eines gesamten Bandes eines Werkes ist dann nicht erforderlich. Für die Erstellung einer juristischen Studienarbeit hat dies zur Folge, dass die Angaben im Literaturverzeichnis[57] und die Zitierweise[58] an die jeweils geltende „Loseblatt-Lieferung“ angepasst werden müssen. Loseblatt-Kommentare sind im Zivilrecht zwar selten und haben in den letzten Jahren eher abgenommen, in speziellen Bereichen sind sie aber immer noch zu finden, so etwa zum Umwandlungsrecht[59].

c) Fach- und Praktiker-Handbücher sowie Enzyklopädien

Handbücher behandeln in umfassender Weise ein bestimmtes Rechtsgebiet. Sie konzentrieren sich im Gegensatz zu Kommentaren in der Regel nicht auf ein bestimmtes Gesetz und orientieren sich auch nicht an dessen Aufbau, sondern sind in mehrere, meist von verschiedenen Autoren bearbeitete thematische Abschnitte des jeweiligen Rechtsgebietes aufgeteilt.[60] Diese Literaturkategorie hat besondere Bedeutung in Rechtsgebieten, die von einer unübersichtlichen Vielzahl von Gesetzesvorschriften und Richtlinien bestimmt werden. Ihr Hauptzweck ist die systematische Aufarbeitung der Zusammenhänge und die Verschaffung eines Überblicks.[61] Handbücher haben überwiegend in der Praxis (z.B. als Anwalts-Handbücher) die Funktion von Nachschlagewerken.

Becking/Gebele (Hrsg.), Beck’sches Formularbuch Bürgerliches, Handels- und Wirtschaftsrecht, 12. Aufl., München 2016;

Mes (Hrsg.), Beck’sches Prozessformularbuch, 13. Aufl., München 2016.

Enzyklopädien enthalten eine in einzelne Stichworte kategorisierte Aufarbeitung der Fragestellungen und Problemfelder ganzer Rechtsgebiete. Die Bearbeitung erfolgt wie bei Handbüchern und Kommentaren in der Regel durch mehrere, teilweise eine Vielzahl von Autoren. In den letzten Jahren hat die Erstellung von Enzyklopädien – vor allem im Bereich rechtsvergleichender und interdisziplinärer Themen – stark zugenommen.

|22|Basedow, Jürgen u.a. (Hrsg.), Elgar Encyclopedia of Private International Law, Cheltenham 2017, mit über 200 Autoren und Stichworten zu zahlreichen Rechtsbegriffen aus dem IPR sowie Übersetzungen zahlreicher nationaler IPR-Gesetze.

d) Lehrbücher

Lehrbücher führen den Leser systematisch in ein Rechtsgebiet ein. Dies erfolgt mit von Werk zu Werk unterschiedlich intensiver didaktischer Aufbereitung der Materie. Je nach Intensität der didaktischen Zielrichtung unterscheidet sich auch die wissenschaftliche Relevanz der einzelnen Werke.

 

Insoweit ist eine grundsätzliche Unterscheidung angezeigt. Sogenannte Fallbücher sind zu Beginn des Studiums bei den Studierenden beliebt. Die juristische Fallbearbeitungs- und Argumentationstechnik kann dort anhand konkreter Falllösungen erlernt werden. Gleichzeitig ermöglichen derartige Werke den schnellen Einstieg und einen in der Regel kompakten Überblick über das jeweilige Rechtsgebiet. Die Tiefe der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit den rechtlichen Fragestellungen und Hintergründen leidet dabei allerdings unvermeidbar.

Dies gilt in besonderer Weise auch für die Mehrzahl sogenannter Repetitoriumsskripten, die für die Studierenden überwiegend gegen Ende des Studiums, vor allem bei der Vorbereitung auf das Staatsexamen, an Bedeutung gewinnen. Die wissenschaftliche Aufarbeitung der Materie und die Details der Problembeschreibung stehen den qualifizierten Lehrbüchern zwar gelegentlich nur wenig nach. Dennoch zählen Fallbücher für den Einstieg ebenso wie Repetitoriumsskripten zu den in juristisch-wissenschaftlichen Arbeiten geringgeschätzten Quellen, weil der Fokus weniger auf der wissenschaftlichen Auseinandersetzung, sondern auf der inhaltlichen und klausurtaktischen Vorbereitung auf das Examen liegt.

Hemmer/Wüst/d’Alquen, Grundwissen BGB-AT, 8. Aufl., Würzburg 2016.

Alpmann/Wirtz, Schuldrecht BT 1, 19. Aufl., Münster 2016.

Von einer Zitierung dieser Quellen sollte bei Bearbeitung einer juristischen Studienarbeit deshalb grundsätzlich abgesehen werden.[62]

Anders verhält es sich mit den klassischen Lehrbüchern. Diese eignen sich auch bei der Erstellung einer juristischen Studienarbeit zur gezielten Vertiefung einzelner Rechtsfragen sowie zur Aufarbeitung ganzer Problemfelder. Die führenden Lehrbücher sind gekennzeichnet durch eine systematische Aufarbeitung des Lehrstoffes, insbesondere in Form einer akademischen Auseinandersetzung mit den Rechtsfragen sowie zum Teil umfangreichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen.[63]

|23|In diese Gruppe fallen alle sogenannten Standardwerke der juristischen Ausbildungsliteratur, die zum Teil schon seit Jahrzehnten und in vielfach wiederholter Auflage erschienen sind.

Beispiele für derartige „Lehrbuch-Klassiker“ im Zivilrecht sind – um nur einige zu nennen – das von Dieter Medicus begründete (mittlerweile mit Jens Petersen in aktuell 26. Auflage fortgeführte) Werk „Bürgerliches Recht“[64] sowie die Lehrbücher zum Schuldrecht von Dirk Looschelders[65] sowie Hans Brox und Wolf-Dietrich Walker[66] oder Volker Emmerich[67]. Zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen, insbesondere zum Deliktsrecht, sind die Lehrbücher von Manfred Wandt[68] sowie Hein Kötz und Gerhard Wagner[69] zu nennen. Zu den Klassikern des Sachenrechts gehören etwa die Lehrbücher von Manfred Wolf und Marina Wellenhofer[70] oder Klaus Vieweg und Almuth Werner[71]. Für das Zivilprozessrecht sind Wolfgang Grunsky und Florian Jacoby[72], Martin Schwab[73] oder Wolfgang Lüke[74] zu nennen.

e) Monographien

Monographien sind in sich abgeschlossene Werke, die einzelne juristische Fragestellungen, zum Teil auch weiterreichende Fragenkomplexe systematisch behandeln. In der Regel handelt es sich um sogenannte Qualifikationsarbeiten, wie etwa Dissertationen oder Habilitationen. Dies bedingt, dass der Umfang der Arbeiten zum Teil erheblich schwankt. Gerade in der Gruppe der Qualifikationsarbeiten finden sich immer wieder Arbeiten mit umfassender und thematisch tiefschürfender Aufarbeitung einzelner Rechtsfragen oder ganzer Rechtsgebiete. Vereinzelt werden Monographien aber auch genutzt, um wissenschaftliche Auftragsgutachten, „zu lang“ gewordene Aufsatzentwürfe oder Vortragsmanuskripte zu veröffentlichen.

Vor allem für die Bearbeitung von Spezialfragen – was bei Themenarbeiten anders als bei Hausarbeiten eher die Regel als die Ausnahme sein sollte – eignen sich Monographien für die Vertiefung der Argumentation. Aufgrund des in der Regel umfassenden Literaturverzeichnisses kann der Rückgriff auf monographische Werke zudem bereits die Literaturrecherche erheblich vereinfachen und beschleunigen.[75]

|24|f) Aufsätze und Urteilsanmerkungen in Zeitschriften

Bei der Kategorie unselbständiger Beiträge in juristischen Fachzeitschriften handelt es sich seit jeher um eine bedeutende Ausdrucksform für juristische Meinungen (vor allem in Aufsätzen und Urteilsanmerkungen). Die Bedeutung von Zeitschriftenbeiträgen hat im Vergleich zu eher traditionellen Publikationsformen (wie z.B. Monographien) in den letzten Jahren zudem – beschleunigt durch die Digitalisierung, aber auch die Internationalisierung der Rechtswissenschaft – stetig zugenommen. Zeitschriftenbeiträge zu speziellen juristischen Fragestellungen erscheinen schneller als Kommentarwerke oder Monographien. Dies garantiert – neben der gesteigerten Verbreitung infolge zunehmender Datenbanknutzung – insbesondere ein höheres Maß an Aktualität.

Je nach Kategorie der jeweiligen Zeitschrift unterscheiden sich auch die Inhalte der Beiträge.[76] Aufsätze oder Urteilsanmerkungen in Zeitschriften behandeln grundsätzlich überwiegend aktuelle Streitfragen oder beschreiben Entwicklungen in bestimmten Rechtsgebieten. Sie befassen sich aber teilweise – so z.B. in den wissenschaftlich orientierten sogenannten Archivzeitschriften (z.B. AcP, RabelsZ, ZGE) – auch vertieft mit grundlegenden Fragen.

Eine besondere Form der „Überblicksliteratur“ mit besonderem Aktualitätsanspruch sind Rechtsprechungsübersichten in gesondert für diese Kategorie der Urteilsanmerkungen und der Analyse aktueller Rechtsprechung geschaffenen Zeitschriften (z.B. NJW-RR, GRUR-RR, NVwZ-RR, WuB).

Besondere Bedeutung bei der Bearbeitung juristischer Studienarbeiten – vor allem bei der Falllösung – haben sogenannte Ausbildungszeitschriften. Zu nennen sind z.B. die JuS, die JURA und die JA. Diese Zeitschriften richten sich in erster Linie an Studenten und Referendare, indem sie speziell für das Studium und die Examensvorbereitung konzipierte Beiträge oder Rechtsprechungsübersichten enthalten. Auch die Methodik der Fallbearbeitung wird behandelt. So enthält z.B. die JURA einen Methodik-Teil, die JuS ein sogenanntes „JuS-Tutorium“ mit examensrelevanten Beiträgen. Die JA bietet schließlich „Übungsblätter“ für Studenten und Referendare.[77]

Neben der ausbildungsorientierten, häufig vereinfachten Aufarbeitung bestimmter Rechtsfragen und Problemkreise enthalten Ausbildungszeitschriften stets auch allgemeine Hinweise zur Anfertigung von Klausuren und Studienarbeiten. Auch sind regelmäßig Musterklausuren und Musterhausarbeiten enthalten. Aufgrund der systematischen und gezielt auf die Bedürfnisse von Studierenden in den Anfangssemestern zugeschnittenen Aufgaben und Lösungen bieten gerade diese Inhalte gelegentlich wertvolle „Einstiegshilfen“ bei der Bearbeitung juristischer Hausarbeiten.

|25|g) Sammelwerke, insbesondere Fest- und Gedenkschriften

Fest- und Gedenkschriften sind Sammelwerke von Beiträgen einer Mehrzahl verschiedener Autoren. Sie werden zu Ehren eines Wissenschaftlers, Praktikers oder auch einer Institution (z.B. des Bundesgerichtshofs[78] oder der Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht[79]) verfasst. Häufig befassen sich die einzelnen Beiträge mit einem oder einigen thematischen Schwerpunkten, so insbesondere, wenn der mit der Schrift geehrte Wissenschaftler oder Praktiker auf diesem Gebiet tätig war. Die einzelnen Beiträge behandeln dann üblicherweise eine oder verschiedene spezielle Fragestellungen aus diesem Rechtsgebiet.[80]

Ebenfalls in die Kategorie der Sammelwerke fallen sogenannte Kompilationen der Werke einzelner Autoren. Dies kann aus Anlass der Ehrung eines Autors erfolgen. Häufig werden die – meist über eine Vielzahl verschiedener Zeitschriften und Sammelwerke verstreuten – Werke eines Wissenschaftlers aber auch erst nach seinem Tod in einem Gesamtwerk zusammengefasst.

Besonders aufschlussreich für die Beweggründe ist das Vorwort zur zweibändigen Aufsatzsammlung „Abhandlungen zum internationalen Privatrecht von Franz Kahn (1861–1904)“ von 1928. Im Vorwort der Herausgeber heißt es: „Mancher wird vielleicht fragen: bedarf es einer Sammlung der Abhandlungen eines solchen Forschers, da doch die weitaus meisten von ihnen in jedermann zugänglichen Zeitschriften erschienen sind? Die Herausgeber glaubten diese Frage bejahen zu müssen. Wohl werden diese Abhandlungen in den gangbaren Lehrbüchern und Kommentaren da und dort zitiert; aber nur wenige sind sich bewußt, daß sie zu dem Bedeutendsten gehören, was die Literatur des IPR überhaupt – und nicht nur bei uns – aufzuweisen hat.“[81]

Eine weitere spezielle Form von Sammelwerken sind sogenannte Tagungsbände. Hierbei handelt es sich um die gebundene Sammlung von Vorträgen, Diskussionen und Ergebnissen von Fachtagungen zu einem bestimmen Thema oder Themengebiet.

Alle diese Kategorien sind für die Bearbeitung von Studienarbeiten – wie im Fall der monographischen Werke – in erster Linie zur Vertiefung besonderer Fragestellungen angezeigt.

|26|II. Online-Datenbanken

Mittlerweile bieten zahlreiche Verlagshäuser Online-Datenbanken an, in denen aktuelle Gesetzestexte, Quellen aus der Rechtsprechung sowie eine Vielzahl unterschiedlicher Literaturgattungen abrufbar sind. In der Regel ist der Zugang zu diesen Datenbanken nur gegen Zahlung einer Lizenzgebühr möglich.

Für eingeschriebene Studierende sind die wichtigsten Datenbanken und deren Kernmodule regelmäßig ohne zusätzliche Kosten über das Universitätsnetzwerk aufrufbar. Einzelheiten zum Bestand und zu den Zugangsvoraussetzungen finden sich auf den jeweiligen Bibliotheks-Webseiten.

Zu den für eine juristische Recherche wichtigen – man muss mittlerweile sagen – unabdingbaren Online-Datenbanken zählen jedenfalls die Datenbank der juris-GmbH, des C.H. Beck-Verlages und des Online-Dienstes LexisNexis/Jurion. Für eine Recherche in ausländischen Rechtsquellen existieren ebenfalls zahlreiche kommerzielle Datenbankanbieter. Zahlreiche deutsche Universitäten haben jedenfalls einen Zugang zu Westlaw und/oder LexisNexis.