Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea

Tekst
0
Recenzje
Przeczytaj fragment
Oznacz jako przeczytane
Czcionka:Mniejsze АаWiększe Aa

[113]

MünchKomm AktG/Habersack § 101 Rn. 34, 36; zum Ruhen des Entsendungsrechts bei vorübergehender Veräußerung der Aktien bzw. zum Aufleben des Entsendungsrechts Rn. 36.

[114]

MünchKomm AktG/Habersack § 101 Rn. 41.

[115]

MünchKomm AktG/Habersack § 101 Rn. 37.

[116]

Hüffer § 104 Rn. 12; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 30 Rn. 38.

[117]

MünchKomm AktG/Habersack § 104 Rn. 39.

[118]

Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 30 Rn. 39.

[119]

Vgl. oben Rn. 20 ff.

[120]

Vgl. zum Meinungsstreit Rn. 20.

[121]

Neye/Teichmann AG 2003, 169, 176, Lutter/Hommelhoff SE-Kommentar, Art. 40, Rn. 15, KölnKomm/Proefgen Art. 40 SE-VO, Rn. 71.

[122]

Vgl. auch 3. Kap. Rn. 87; MünchKomm AktG/Schäfer Art. 40 SE-VO, Rn. 52; Louven/Ernst BB 2014, 323, 327.

[123]

Henn/Frodermann/Jannott/Wolff Kap. 8 Rn. 52.

[124]

MünchKomm AktG/Habersack § 103 Rn. 59–63, dort auch zum Meinungsstand; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 30 Rn. 51; Hüffer § 103 Rn. 17.

[125]

MünchKomm AktG/Habersack § 103 Rn. 61; KölnKomm/Mertens/Cahn § 103 Rn. 59; Lutter/Krieger Rechte und Pflichten des AR, § 1 Rn. 33; a. A. nur Vorstand zuständig Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 30 Rn. 52; Hüffer § 103 Rn. 17.

[126]

Hüffer § 103 Rn. 17; MünchKomm AktG/Habersack § 103 Rn. 61.

[127]

BGHZ 99, 211, 215 f.; Henn/Frodermann/Jannott/Wolff 8. Kap. Rn. 54.

[128]

Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 30 Rn. 54; Hüffer § 103 Rn. 4.

[129]

Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 30 Rn. 55.

[130]

Hüffer § 103 Rn. 5.

[131]

Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 30 Rn. 56; KölnKomm/Mertens/Cahn § 103 Rn. 20.

[132]

Hüffer § 103 Rn. 10; MünchKomm AktG/Habersack § 103 Rn. 39; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 30 Rn. 59.

[133]

Bei entsandten Mitgliedern wird der Antrag durch ein Minderheitsquorum von 10 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 1 Mio. EUR gestellt, § 103 Abs. 3 S. 3 AktG.

[134]

El Mahi S. 84.

[135]

So MünchKomm AktG/Habersack § 111 Rn. 18.

[136]

Lutter/Krieger Rechte und Pflichten des AR, § 3 Rn. 63; Hüffer § 111 Rn. 3.

[137]

Henn/Frodermann/Jannott/Wolff 8. Kap. Rn. 2; MünchKomm AktG/Habersack § 111 Rn. 20; Hüffer § 111 Rn. 3.

[138]

Hüffer § 111 Rn. 5; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 29 Rn. 32.

[139]

Vgl. zum geänderten Verständnis der Überwachungsfunktion Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder/Kremer Rn. 361 f.; Peltzer DCGK Rn. 58.

[140]

BGHZ 114, 127, 129; Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder/Lutter Rn. 913 sowie Rn. 914–917 zur Definition der einzelnen Überwachungsgegenstände; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 29 Rn. 26 f.

[141]

Lutter/Krieger Rechte und Pflichten des AR, § 3 Rn. 86 ff.; Hüffer § 111 Rn. 7; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 29 Rn. 27b.

[142]

Vgl. ausf. MünchKomm AktG/Habersack § 111 Rn. 27 f.; Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder/Lutter Rn. 919 f.; Hüffer § 111 Rn. 8.

[143]

Vgl. oben Rn. 19 ff.

[144]

Wolff/Henn/Frodermann/Jannott Kap. 8 Rn. 3.

[145]

Diese Bestimmung wurde insbesondere von Vertretern der deutschen Wirtschaft gefordert, vgl. Schindler S. 62.

[146]

Schwarz Art. 42 Rn. 21; MünchKomm AktG/Reichert/Brandes Art. 42 SE-VO Rn. 19; Spindler/Stilz/Eberspächer Art. 42 SE-VO Rn. 3; a. A. Lutter/Hommelhoff/Drygala Art. 42 SE-VO Rn. 8.

[147]

Schneider AG 2008, 887, 891; Schwarz Art. 42 Rn. 21; MünchKomm AktG/Reichert/Brandes Art. 42 SE-VO Rn. 19.

[148]

So aber Lutter/Hommelhoff/Teichmann Art. 43 SE-VO Anh § 34 SEAG Rn. 9.

[149]

KölnKomm/Siems Art. 50 SE-VO Rn. 28.

[150]

Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 31 Rn. 8; MünchKomm AktG/Habersack § 107 Rn. 16.

[151]

Hüffer § 107 Rn. 3; MünchKomm AktG/Habersack § 107 Rn. 21 f.; umstritten ist, ob die Satzung auch eine qualifizierte Mehrheit vorschreiben kann; abl. KölnKomm/Mertens/Cahn § 107 Rn. 14, weil die Satzung die Beschlussfassung der Organe nicht behindern dürfe; bejahend MünchKomm AktG/Habersack § 107 Rn. 22 mit der Begr., dass bei Scheitern der Wahl die gerichtliche Bestellung eines Vorsitzenden in Betracht kommt; im Ergebnis ebenso Hüffer § 107 Rn. 3.

[152]

Hüffer § 107 Rn. 4.

[153]

Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 31 Rn. 15 f.; Henn/Frodermann/Jannott/Wolff Kap. 8 Rn. 70.

[154]

Hüffer § 107 Rn. 7.

[155]

Hüffer § 107 Rn. 5.

[156]

§§ 184 Abs. 1, 188 Abs. 1, 195 Abs. 1, 207 Abs. 2, 223, 229 Abs. 3, 237 Abs. 4 AktG, §§ 29 Abs. 2, 31 Abs. 4 MitbestG.

[157]

Begr. des RegE zu § 35 SEAG, BT-Drucks. 15/3405; zum monistischen System vgl. Rn. 162.

[158]

Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 31 Rn. 37.

[159]

Hüffer § 110 Rn. 3; MünchKomm AktG/Habersack § 110 Rn. 16.

[160]

RegBegr. BT-Drucks. 14/4051.

[161]

Hüffer § 108 Rn. 16.

[162]

Vgl. Hüffer § 108 Rn. 4; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 31 Rn. 61.

 

[163]

Insoweit besteht in Rspr. und Lit. Einigkeit, Hüffer § 108 Rn. 17; MünchKomm AktG/Habersack § 108 Rn. 75.

[164]

OLG Hamburg AG 1992, 197 f.; KölnKomm/Mertens/Cahn § 108 Rn. 101 ff.

[165]

BGHZ 122, 342, 352; Hüffer § 108 Rn. 19; MünchKomm AktG/Habersack § 108 Rn. 81 f.

[166]

BGHZ 122, 342, 351 f.; zust. Hüffer § 108 Rn. 20; im Grundsatz zust. mit Bildung von Fallgruppen Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 31 Rn. 106 ff.

5 › III. Das monistische System

III. Das monistische System

131

Wie bereits einleitend dargestellt[1] gewährt die SE-VO im Bereich der Unternehmensverfassung die größte Gestaltungsfreiheit. Die SE kann gem. Art. 38b SE-VO zwischen dem monistischen und dualistischen System wählen. Es wurde bereits dargelegt,[2] dass der deutsche Gesetzgeber im SEAG die Freiräume der SE-VO mit dem vorrangigen Ziel ausgefüllt hat, einen möglichst weitgehenden Gleichlauf mit dem nationalen Aktienrecht herbeizuführen.[3] Da das deutsche Aktienrecht das monistische System nicht kennt, hat der deutsche Gesetzgeber durch Art. 43 Abs. 4 SE-VO die Möglichkeit, das monistische System umfassend in Form einer eigenständigen deutschen Regelung auszugestalten.[4] Von dieser Ermächtigung hat der deutsche Gesetzgeber in den §§ 20–49 SEAG ausgiebig Gebrauch gemacht. § 20 SEAG stellt dabei klar, dass diese Vorschriften die Regelungen der §§ 76–116 AktG verdrängen.

5 › III › 1. Monistische Leitungsstruktur

1. Monistische Leitungsstruktur

132

Eine SE mit monistischem System verfügt nach der SE-VO lediglich über ein Verwaltungsorgan (Art. 38b SE-VO). In Deutschland heißt das Verwaltungsorgan Verwaltungsrat (§ 20 SEAG). Weshalb die Terminologie der SE-VO nicht eingehalten wurde, wird in der Gesetzesbegründung nicht weiter erläutert. Das monistische System entspricht dem anglo-amerikanischen Board-System. Die Leitung und die Aufsicht wird durch ein Organ erbracht. Die Verwaltung ist relativ frei und unabhängig von ihren Aktionären. Es fehlt ein eigenes unternehmensinternes Kontrollorgan. Das Board ist gemeinsam verantwortlich für die Führung und Überwachung der Gesellschaft. Eine funktionale Teilung der einzelnen Aufgaben des Board wird, soweit sie nicht durch gesetzliche, börsenrechtliche oder satzungsgemäße Vorgaben gefordert wird, durch die interne Geschäftsverteilung geregelt. Die Funktionstrennung erfolgt vornehmlich durch die Unterteilung in geschäftsführende oder nicht geschäftsführende Direktoren.[5]

133

Da es das monistische System in Deutschland nicht gibt, ist auf die anglo-amerikanische Ursprünge zurückzugreifen. Das monistische Board-Modell ist im Ansatz ein Modell für kapitalmarktorientierte Gesellschaften. Die relative Unabhängigkeit der Verwaltung von ihren Aktionären und das Fehlen eines unternehmensinternen Kontrollorgans, das von den Aktionären bestellt wird, werden deshalb als akzeptabel angesehen, weil der Kapitalmarkt als wirkungsvolle Kontrollinstanz fungiert. Dem klassischen deutschen Aktienrecht ist dieser Ansatz bereits deshalb fremd, weil der Kapitalmarkt und das Kapitalmarktrecht in Deutschland lange unterentwickelt waren. Die Kontrolle der Verwaltung wird deshalb durch den Aufsichtsrat als von den Aktionären eingesetzte unabhängige Kontrollinstanz und der Grundlagenzuständigkeit der Hauptversammlung[6] ermöglicht.[7]

134

Vor diesem Hintergrund trifft es zu, die Einführung des monistischen Systems über die SE in Deutschland als revolutionär und größte Innovation der Einführung der SE für das deutsche Recht zu bezeichnen.[8] Die Versuche der Deutsche Bank AG und der DaimlerChrysler AG, monistische Systeme bereits im Rahmen der Geltung des deutschen AktG einzuführen, zeigen, dass es zumindest in deutschen Großunternehmen, insbesondere wenn sie multinational tätig sind, einen Bedarf für die Einführung des monistischen System gibt.[9]

135

Da sich mit Einführung der SE für den deutschen Gesetzgeber die Frage, ob er das monistische System einführen will, nicht mehr stellt,[10] musste der deutsche Gesetzgeber sich die Frage stellen, wie er das monistische System mit Blick auf die umfassende Verweisung der SE-VO auf das nationale Recht in das deutsche AktG unter Berücksichtigung der Corporate Governance-Diskussion integrieren wollte.[11] Gesetzessystematisch konnte die Integration durch die Vornahme aller notwendigen Anpassungen im SEAG oder durch eine durch den DCGK flankierte flexible und knappe Regelung, die der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet, den Verwaltungsrat nach den individuellen Bedürfnissen auszugestalten, umgesetzt werden.[12]

136

Das SEAG verfolgt den Ansatz einer umfassenden gesetzlichen Regelung des monistischen Systems, indem es in 29 Bestimmungen (§§ 20–49 SEAG) das monistische System regelt. Dem liegt die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass eine Kompatibilität des monistischen Systems mit dem deutschen AktG nur durch eine umfassende Neuregelung herzustellen ist. Begründet wird dies damit, dass das dualistische System nicht nur den §§ 76–116 AktG, die gem. § 20 SEAG durch die Vorschriften des SEAG ersetzt werden sollen, innewohnt, sondern sich wie ein roter Faden durch das gesamte Aktienrecht zieht. Der Gesetzgeber hat es daher für erforderlich gehalten, die dem deutschen Aktienrecht innewohnende Kompetenzverteilung auf zwei Leitungsorgane durch ausführliche gesetzliche Regelungen auf das monistische System zu übertragen. Dabei soll gleichzeitig eine Flexibilisierung des monistischen Systems erreicht werden, die die SE auch für kleinere und mittlere Unternehmen zu einer interessanten Rechtsform macht. Deshalb enthält das SEAG selbst auch keine Regelungen zur Mitbestimmung. Die Mitbestimmung wird im SEBG gesondert geregelt.[13]

137

Die Umsetzung der Leitungsstruktur im monistischen System hat der Gesetzgeber in §§ 22 Abs. 1, 40 Abs. 2 S. 1 SEAG geregelt. Nach § 22 Abs. 1 SEAG leitet der Verwaltungsrat die SE, bestimmt die Grundlagen ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung. Der Verwaltungsrat und die gem. § 40 Abs. 1 SEAG zu bestellenden geschäftsführenden Direktoren führen gem. § 40 Abs. 2 S. 1 SEAG die Geschäfte der SE.

138

Diese Kompetenzverteilung zwischen dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren weicht von Art. 43 Abs. 1 SE-VO ab. Dort ist vorgesehen, dass das Verwaltungsorgan die Geschäfte der SE führt und ein Mitgliedstaat vorsehen kann, dass ein oder mehrere Geschäftsführer die laufenden Geschäfte in eigener Verantwortung entsprechend den aktienrechtlichen Bestimmungen der nationalen Gesetze führen können. Teilweise wird aufgrund dieser Abweichung die SE-VO-Vereinbarkeit des SEAG bezweifelt, weil die Unternehmensleitung von der Geschäftsführung als dem weiteren Begriff mitumfasst sei und daher das Abstellen auf die Unternehmensleitung in § 22 Abs. 1 SEAG für die Kompetenzabgrenzung nicht geeignet sei.[14]

139

Die Formulierung in § 22 Abs. 1 SEAG ist dem französischen Code de Commerce (Art. L. 225–235) entlehnt. Es soll durch die Bezugnahme auf die Unternehmensleitung deutlich gemacht werden, dass die Aufgaben des Verwaltungsrats weiter reichen als die Überwachungsaufgaben des Aufsichtsrats im dualistischen Modell. Wesentliches Merkmal des monistischen Modells soll ungeachtet der Bestellung der geschäftsführenden Direktoren gem. § 40 SEAG die Selbstverantwortung für die Unternehmenspolitik durch den Verwaltungsrat sein. Die originäre Eigenverantwortung, die der Vorstand im dualistischen System gem. § 76 Abs. 1 AktG hat, sollen die geschäftsführenden Direktoren nicht haben. Sie sollen gem. § 40 Abs. 2 S. 1 SEAG die Aufgaben der laufenden Geschäftsführung wahrnehmen. In diesem Zusammenhang ist auch die durch das MoMiG neu eingeführte Regelung des § 22 Abs. 5 S. 2 SEAG einzuordnen. Diese stellt klar, dass den Verwaltungsrat die strafbewehrte Insolvenzantragspflicht für Vertretungsorgane juristischer Personen nach § 15a Abs. 1 InsO trifft und gerade nicht die geschäftsführenden Direktoren, obwohl nur diese die Gesellschaft nach außen hin vertreten.[15] Jedes einzelne Verwaltungsratsmitglied ist zur Stellung des Insolvenzantrags berechtigt und verpflichtet. Allerdings haben die geschäftsführenden Direktoren dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats nach § 40 Abs. 3 SEAG über einen bei Aufstellung des der Jahres- oder Zwischenbilanz auffallenden hälftigen Verlusts des Grundkapitals sowie über die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft unverzüglich zu unterrichten.[16] Durch die ausdrückliche Zuweisung der Unternehmensleitung an den Verwaltungsrat in § 22 Abs. 1 SEAG will der Gesetzgeber klar machen, dass bei der Ausgestaltung der SE das monistische System eine wirkliche Alternative bei der Strukturierung der Unternehmensleitung bietet.[17] Dieses Verständnis der Übertragung der laufenden Geschäftsführung an die geschäftsführenden Direktoren und die Wahrnehmung der grundlegenden Geschäftsführungsaufgaben durch den Verwaltungsrat entsprechen den Vorgaben des Art. 43 Abs. 1 SE-VO.[18]

140

Wesentlicher Unterschied des monistischen Systems zum dualistischen System ist der, dass der Verwaltungsrat Maßnahmen der Geschäftsführung von sich aus und auch gegen den Willen der geschäftsführenden Direktoren beschließen und auch selbst durchführen kann. Eine Einschränkung zur Übernahme von Geschäftsführungstätigkeiten wie sie beim Aufsichtsrat besteht (§ 111 Abs. 4 S. 1 AktG), gibt es für den Verwaltungsrat nicht.[19]

141

Die Stellung der geschäftsführenden Direktoren ist mit der Stellung eines Vorstands nicht vergleichbar.[20] Ungeachtet der unbeschränkbaren Vertretungsbefugnis der geschäftsführenden Direktoren im Außenverhältnis (§ 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1 SEAG) unterliegen die geschäftsführenden Direktoren gem. § 44 Abs. 2 SEAG der uneingeschränkten Weisung des Verwaltungsrats. Außerdem sind sie jederzeit durch den Verwaltungsrat gem. § 40 Abs. 5 S. 1 SEAG abrufbar. Ihre Rechtsstellung ist damit derjenigen eines GmbH-Geschäftsführers vergleichbar.[21] Die Formulierung in § 44 Abs. 2 SEAG lehnt sich daher auch an die Formulierung von § 37 Abs. 1 GmbHG an. Hierdurch wird der SE auch als Rechtsform für kleinere und mittlere Unternehmen interessant, die im nationalen Recht typischerweise die Rechtsform einer GmbH wählen würden.[22]

5 › III › 2. Verwaltungsorgan

 

2. Verwaltungsorgan

142

Das zentrale Führungsorgan ist im monistischen System – wie dargestellt –[23] der Verwaltungsrat.

2.1 Zahl und Zusammensetzung

143

Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsorgans kann in der Satzung festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch Mindest- und Höchstzahlen festlegen (Art. 43 Abs. 2 SE-VO). In einer mitbestimmten SE muss das Verwaltungsorgan mindestens drei Mitglieder haben (Art. 43 Abs. 2 S. 3 SE-VO). Auf der Grundlage der SE-VO ist es somit möglich, dass das Verwaltungsorgan bei einer nicht mitbestimmten SE nur ein Mitglied hat.[24]

144

Von dem Gestaltungsspielraum, den ihm die SE-VO einräumt, hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht und in § 23 Abs. 1 SEAG die Grundregel aufgestellt, dass der Verwaltungsrat aus drei Mitgliedern zu bestehen hat (Mindestzahl). In der Satzung kann allerdings auch eine geringere Zahl vorgeschrieben werden. Lediglich bei einer SE, die ein Grundkapitel von mehr als 3 Mio. EUR hat, muss der Verwaltungsrat aus drei Personen bestehen. Der Gesetzgeber hält eine Zahl von drei Mitgliedern schon bei mittlerer Größe der SE für die Wahrnehmung der Führungsaufgaben für angemessen. Von der Übernahme der Regelung des § 76 Abs. 2 S. 2 AktG, der ab 3 Mio. EUR Grundkapital nur mindestens zwei Vorstandsmitglieder fordert, wurde abgesehen, weil neben dem Vorstand im dualistischen System auch der noch aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat besteht.[25]

145

Die Höchstzahlen der Mitglieder des Verwaltungsrats ist entsprechend den Höchstzahlen beim Aufsichtsrat im dualistischen System gem. § 95 AktG abhängig vom Grundkapital auf maximal 21 Personen festgelegt.[26]

146

Gerade das gesetzgeberische Ziel, auch kleineren oder mittleren Unternehmen über das monistische System flexible, an die GmbH angenäherte Strukturen zur Verfügung zu stellen, die die SE für sie interessant machen,[27] hätte es nahe gelegt, die Festlegung der Satzung zu überlassen.[28] Die Begründung, dass ein Verwaltungsrat mit drei Mitgliedern regelmäßig angemessen ist und auch der Regelungsaufwand in der Satzung reduziert wird, wenn eine gesetzliche Vorgabe besteht, überzeugt nicht.

147

Die in § 27 Abs. 1 SEAG enthaltenen Bestimmungen zu den persönlichen Voraussetzungen der Verwaltungsratsmitglieder entsprechen den persönlichen Voraussetzungen für die Aufsichtsratsmitglieder, die § 100 Abs. 2 AktG aufstellt.[29] Begründet wird dies damit, dass die Verwaltungsratsmitglieder gegenüber den geschäftsführenden Direktoren eine vergleichbare Aufsichtsfunktion haben wie im dualistischen System der Aufsichtsrat gegenüber dem Vorstand.[30] Anders als noch der Diskussionsentwurf[31] wird entsprechend § 76 Abs. 3 S. 1 und § 100 Abs. 1 S. 1 AktG klargestellt, dass eine juristische Person nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein kann (§ 27 Abs. 3 SEAG). Die Vorschriften über die Zusammensetzung eines mitbestimmten Verwaltungsrats (§§ 24–26 SEAG) entsprechen §§ 96–98 AktG.[32] In § 25 SEAG wird die Einleitung des Statusverfahrens nahezu wortgleich zu § 97 AktG geregelt, wobei durch den Hinweis auf die Beachtung vertraglicher Vorschriften klargestellt wird, dass auch das Verhandlungsergebnis zwingend umzusetzen ist.

2.2 Bestellung und Abberufung

2.2.1 Bestellung

148

Die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt gem. Art. 43 Abs. 3 S. 1 SE-VO durch die Hauptversammlung, wobei die Mitglieder des ersten Verwaltungsrats durch die Satzung bestellt werden können (Art. 43 Abs. 3 S. 2 SE-VO). In der Praxis wird die Bestellung in der Gründungsurkunde erfolgen.[33] Eigenständige Regeln zur Bestellung sind im SEAG daher nicht notwendig.[34] Die Amtszeit beträgt gem. Art. 46 Abs. 1 S. 1 SE-VO höchstens sechs Jahre.[35] Dabei ist es wie beim Vorstand und Aufsichtsrat auch beim Verwaltungsrat zulässig, wenn die Satzung nur eine Höchstdauer, die sechs Jahre nicht übersteigt, vorgibt und die Hauptversammlung die individuelle Amtszeit bei der Bestellung festlegt.[36]

149

Für die Entsendung der Verwaltungsratsmitglieder gilt gem. § 28 Abs. 2 SEAG § 101 Abs. 2 AktG entsprechend.[37] Anders als beim Vorstand können Stellvertreter für Verwaltungsratsmitglieder nicht bestellt werden (§ 28 Abs. 3 S. 1 SEAG). Ersatzmitglieder können aber bestellt werden. Für sie gilt eine inhaltsgleiche Regelung wie für die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats (§ 28 Abs. 3 S. 2 SEAG, § 101 Abs. 3 AktG).[38] Auch Verwaltungsratsmitglieder können durch das Gericht bestellt werden (§ 30 SEAG). Die Vorschrift entspricht inhaltlich weitgehend den Regelungen bei der Bestellung des Aufsichtsrats durch das Gericht (§ 104 AktG). Antragsberechtigt ist zusätzlich der SE-Betriebsrat.[39]