Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea

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3.4 Aufgaben des Aufsichtsorgans

107

Zentrale Aufgabe des Aufsichtsorgans ist gem. Art. 40 Abs. 1 S 1 SE-VO die Überwachung des Leitungsorgans. Zur Führung der Geschäfte der SE ist das Aufsichtsorgan gem. § 40 Abs. 1 S. 2 SE-VO nicht berechtigt. Diese Aufgabenzuweisung entspr. § 111 Abs. 1 und 4 S. 1 AktG. Das SEAG enthält dazu keine weiteren Ausführungsregelungen.

108

In § 19 SEAG wird dem Aufsichtsorgan das Recht eingeräumt, bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig zu machen. Diese Regelung entspricht § 111 Abs. 4 S. 2 AktG. Aufgrund der relativ rudimentären Regelungen in der SE-VO und der Zurückhaltung des nationalen Gesetzgebers im SEAG beurteilen sich die Zuständigkeit und die Aufgaben des Aufsichtsorgans der SE gem. Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO weitgehend nach dem AktG.[134]

3.4.1 Zuständigkeiten

109

Hauptaufgabe des Aufsichtsrats ist die Überwachung des Vorstands. Überwachungsgegenstand ist die Geschäftsführung des Vorstands. Ob der Begriff der Geschäftsführung in § 111 Abs. 1 AktG mit dem des § 77 Abs. 1 AktG übereinstimmt[135] oder die Überwachung sich auf die Leitungsmaßnahmen des Vorstands konzentrieren soll,[136] kann dahinstehen, weil Einigkeit darüber besteht, dass keine Überwachung in allen Einzelmaßnahmen zu erfolgen hat, auf der anderen Seite aber bei wesentlichen Einzelmaßnahmen auch die einschränkendere Auffassung eine Überwachungspflicht bejaht.[137] Die Überwachungspflicht des Aufsichtsrats ist sowohl vergangenheitsbezogene Kontrolle als auch präventive Überwachung durch Beratung des Vorstands im Rahmen der zukünftigen Geschäftspolitik.[138]

110

Im Lichte moderner Corporate Governance ändert sich die Überwachungsaufgabe des Vorstands zunehmend. Sie wird nicht mehr nur unter dem traditionellen Blickwinkel der vergangenheitsbezogenen Prüfung des Vorstandshandelns nach Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit definiert, sondern stellt zunehmend auf die gemeinsame zukunftsbezogene Planung und Beratung ab. Der DCGK hat deshalb in Ziff. 3 einen separaten Passus über das Zusammenwirken von Vorstand und Aufsichtsrat aufgenommen. In Ziff. 3.2 ist vorgesehen, dass der Vorstand die strategische Ausrichtung des Unternehmens mit dem Aufsichtsrat abstimmt und mit ihm in regelmäßigen Abständen zukunftsbezogen die Strategie festgelegt.[139] Als Maßstab der Überwachung sind die vier zentralen Aspekte Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Leitung der Gesellschaft und des Konzerns, sowohl vergangenheits- als auch zukunftsbezogen anerkannt.[140]

111

Seine Überwachungsaufgabe nimmt der Aufsichtsrat durch die Entgegennahme und Prüfung der Berichte des Vorstands (§ 90 AktG) sowie durch eigene Prüfungsmaßnahmen (§ 111 Abs. 2 S. 1 AktG) gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Sachverständigen (§ 111 Abs. 2 S. 2 AktG) wahr. Er kann gem. § 19 SEAG, § 111 Abs. 4 S. 2 AktG anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur nach seiner Zustimmung vom Vorstand vorgenommen werden dürfen. Generell gilt, dass die Intensität der gebotenen Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats von der jeweiligen Risikolage des Unternehmens abhängt (sog. abgestufte Überwachungspflicht).[141]

112

Wenn der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Überwachung zu dem Ergebnis kommt, dass er einzuschreiten hat, stehen ihm verschiedene Eingriffsmöglichkeiten zur Wahl. Diese Eingriffsmittel sind abgestuft im Rahmen der Verhältnismäßigkeit einzusetzen. Die wesentlichen Eingriffsmittel sind: die Stellungnahme bzw. Gegenvorstellung zu Einzelmaßnahmen gegenüber dem Vorstand, eine formelle Beanstandung einer Geschäftsführungsmaßnahme gegenüber dem Vorstand, der Erlass, die Änderung oder Verschärfung der Geschäftsordnung für den Vorstand, gegebenenfalls verbunden mit einer Änderung der Ressortverteilung, die Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnis einzelner Vorstandsmitglieder, die Erweiterung von Zustimmungsvorbehalten nach § 111 Abs. 4 S. 2 AktG, die Aufnahme von Hinweisen im Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, der Hinweis auf die Beanstandungen im Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung sowie die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung.[142]

113

Die Aufzählung der Eingriffsmittel zeigt, dass der Aufsichtsrat im Rahmen der Geschäftsführung keine eigene Entscheidungskompetenz hat, sondern lediglich auf die Überwachung beschränkt ist. Es gibt jedoch Bereiche, in denen dem Aufsichtsrat durch das Gesetz eigene Entscheidungskompetenzen zugewiesen werden. Die wichtigste Entscheidungskompetenz des Aufsichtsrats nach der Überwachungsaufgabe oder neben der Überwachungsaufgabe sind die Personalentscheidungen. Wie bereits bei der Behandlung des Vorstands dargestellt,[143] entscheidet der Aufsichtsrat gem. § 84 AktG über die Bestellung und Abberufung des Vorstands. Er entscheidet auch über Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern (§ 114 AktG). Auch über Kreditvergaben an Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder hat der Aufsichtsrat zu beschließen (§§ 89, 115 AktG). Im Bereich der Vorstandsorganisation hat der Aufsichtsrat das Recht, die Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen (§ 77 Abs. 2 S. 1 AktG). Er kann Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands seiner vorherigen Zustimmung unterwerfen (§ 111 Abs. 4 S. 2 AktG). Im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses erteilt der Aufsichtsrat dem Abschlussprüfer gem. § 111 Abs. 2 S. 3 AktG den Prüfungsauftrag. Den vom Vorstand erstellten Jahresabschluss hat der Aufsichtsrat zu prüfen und ihn dann gemeinsam mit dem Vorstand festzustellen (§§ 170, 172 AktG). Wenn er es für das Wohl der Gesellschaft für erforderlich hält, kann der Aufsichtsrat gem. § 111 Abs. 3 AktG die Hauptversammlung einberufen. Bei Kapitalmaßnahmen entscheidet er gemeinsam mit dem Vorstand über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals (§§ 202 Abs. 3 S. 2, 204 Abs. 1 S. 2 AktG).

114

Viele dieser originären Entscheidungszuständigkeiten des Aufsichtsrats hängen mit seinen Überwachungspflichten zusammen. Andere beruhen darauf, dass der Vorstand diese Aufgaben aufgrund von Interessenkonflikten nicht wahrnehmen kann und der Aufsichtsrat als notwendiges Organ der SE daher nach dem Willen des Gesetzgebers tätig werden soll.[144]

3.4.2 Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben

115

Art. 40 Abs. 1 S. 2 SE-VO und § 111 Abs. 4 S. 1 AktG ordnen übereinstimmend an, dass Geschäftsführungsmaßnahmen nicht auf den Aufsichtsrat übertragen werden dürfen. Gemeint ist damit die Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben auf den Aufsichtsrat als Plenum, der lediglich Überwachungs- und Kontrollfunktionen hat. Art. 39 Abs. 3 S. 2 SE-VO gestattet es, dass das Aufsichtsorgan eines seiner Mitglieder zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Leitungsorgans abstellen kann, wenn ein Leitungsorganposten nicht besetzt ist. Während des Abstellungszeitraums ruht die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan. Die SE-VO gestattet den Mitgliedstaaten eine zeitliche Begrenzung der Abstellung vorzusehen (Art. 39 Abs. 3 S. 4 und 5 SE-VO). Von der Ermächtigung der zeitlichen Begrenzung hat der deutsche Gesetzgeber in § 15 SEAG Gebrauch gemacht, indem er eine Jahresfrist vorgesehen hat. § 15 SEAG ist inhaltsgleich mit § 105 Abs. 2 AktG.

3.5 Innere Ordnung

3.5.1 Aufsichtsratsvorsitzender und sein Stellvertreter

116

Das Aufsichtsorgan wählt gem. Art. 42 S. 1 SE-VO aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Bei mitbestimmten SE darf der Vorsitzende nur ein von der Hauptversammlung der Aktionäre bestelltes Mitglied sein (Art. 42 S. 2 SE-VO).[145] Dies gilt aufgrund analoger Anwendung des Art. 42 S. SE-VO ebenfalls für dessen Stellvertreter.[146] Diese Einschränkung ergibt sich daraus, dass der Stellvertreter die Befugnisse des Vorsitzenden bei dessen Verhinderung erhält und somit auch über das Recht zum Stichentscheid nach Art. 50 Abs. 2 verfügt.[147] Diese Beschränkung stellt auch keine unzulässige Korrektur der Verordnung durch den nationalen Gesetzgeber dar,[148] da Regelungen über den Stellvertreter im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen.[149] Weitergehende Vorgaben gibt die SE-VO nicht. Auch das SEAG enthält keine Regelungen, sodass über Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO § 107 AktG für das Aufsichtsorgan der SE zur Anwendung kommt.

117

Der Aufsichtsrat muss gem. § 107 Abs. 1 S. 1 AktG einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter aus seinen Reihen wählen. Diese Bestimmung ist zwingend. Die Satzung kann die Wahlbefugnis weder auf die Hauptversammlung verlagern noch einem Aktionär oder einer Aktiengattung das Recht einräumen, den Aufsichtsratsvorsitzenden zu bestimmen.[150] Bestimmungen, die das aktive oder passive Wahlrecht einschränken, sind mit dem Gesetz nicht vereinbar. Einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern können keine Mehrstimmrechte oder Stichentscheidsrechte bei Stimmengleichheit zuerkannt werden. Ebenso wenig zulässig sind Stimmvorbehalte für Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören.

 

118

Jeder Kandidat darf für sich selber stimmen. Wenn in der Satzung nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit.[151]

119

Die Amtszeit des Vorsitzenden kann durch die Satzung, die Geschäftsordnung, oder soweit dort keine Regelungen enthalten sind, durch Wahlbeschluss des Aufsichtsrats festgelegt werden. In der Regel wird die Wahl für die Dauer der Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied gelten.[152]

120

Der Aufsichtsrat kann den Vorsitzenden jederzeit mit der Mehrheit abberufen, die für die Wahl erforderlich war. Die Satzung kann höhere Mehrheiten oder wichtige Gründe für die Abberufung verlangen. Der Aufsichtsratsvorsitzende kann den Vorsitz niederlegen ohne zugleich sein Aufsichtsratsmandat niederlegen zu müssen.[153]

121

Die Regelungen für die Wahl und die Amtszeit des Aufsichtsratsvorsitzenden gelten für den Stellvertreter entsprechend. Der Aufsichtsrat muss gem. § 107 Abs. 1 S. 1 AktG mindestens einen Stellvertreter wählen. Er kann mehrere Stellvertreter wählen.[154] Die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seiner Stellvertreter muss gem. § 107 Abs. 1 S. 2 AktG im Handelsregister angemeldet werden.

122

Der Aufsichtsratsvorsitzende hat grundsätzlich die organisatorischen Aufgaben, die der Leiter eines Kollegialorgans typischerweise besitzt. Er beruft die Sitzungen des Aufsichtsrats ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Aufsichtsratssitzungen. Er bringt die Beschlüsse und Ergebnisse der Aufsichtsratsausschüsse in das Plenum ein und koordiniert die Ausschussarbeit. Der Aufsichtsratsvorsitzende repräsentiert weiterhin den Aufsichtsrat nach außen, insbesondere gegenüber dem Vorstand. Er ist ständiger Ansprechpartner und Berater des Vorstands. In dieser Funktion nimmt er die Berichte des Vorstands entgegen und bringt sie in den Aufsichtsrat ein. Die Satzung bestimmt in der Regel, dass der Aufsichtsratsvorsitzende auch die Hauptversammlung leitet.[155] In einigen Sonderfragen, insbesondere bei Anmeldungen zum Handelsregister und in mitbestimmten Unternehmen, gibt es ausdrückliche gesetzliche Kompetenzzuweisungen an den Aufsichtsratsvorsitzenden.[156]

3.5.2 Sitzungen und Beschlüsse

123

Die Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats regelt Art. 50 Abs. 1 SE-VO, der für alle Organe der SE gilt, unmittelbar und ordnet an, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist (Art. 50 Abs. 1 a SE-VO). Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst (Art. 50 Abs. 1 b SE-VO). Art. 50 SE-VO lässt jedoch abweichende Bestimmungen in der Satzung zu. Nationale Ausführungsbestimmungen zu Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit erübrigen sich somit sowohl für den Aufsichtsrat im dualistischen System als auch für den Verwaltungsrat im monistischen System, da nach Art. 9 Abs. 1 b SE-VO die angeordnete Satzungsfreiheit Vorrang vor nationalen Ausführungsbestimmungen hat.[157]

124

Nicht geregelt in Art. 50 Abs. 1 SE-VO ist die Einberufung der Aufsichtsratssitzung, die Vertretung in der Aufsichtsratssitzung und die Form der Beschlussfassung. Hier gelten über Art. 9 Abs. 1c ii SE-VO §§ 108–110 AktG.

125

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden grundsätzlich in einer vom Aufsichtsratsvorsitzenden einberufenen Aufsichtsratssitzung gefasst (§ 110 AktG). Aufsichtsratssitzungen sollen gem. § 110 Abs. 3 AktG zweimal im Kalenderhalbjahr stattfinden. Bei nicht börsennotierten Gesellschaften kann der Aufsichtsrat beschließen, lediglich eine Sitzung pro Kalenderhalbjahr, d.h. zwei Sitzungen im Jahr durchzuführen. Die Aufsichtsratssitzungen werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden einberufen. Das Gesetz schreibt keine Form vor. In der Regel wird die Satzung oder die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates eine Einberufungsform, sehr oft durch eingeschriebenen Brief, vorschreiben.[158] Mit der Einberufung müssen Ort und Zeit der Sitzung sowie eine Tagesordnung bekannt gegeben werden. Eine Einberufung einer Aufsichtsratssitzung ohne Tagesordnung ist nicht ordnungsgemäß. Beschlussvorschläge müssen der Tagesordnung nicht beigefügt werden. Eine Einberufungsfrist schreibt das Gesetz ebenfalls nicht vor. In der Regel wird die Einberufungsfrist aber auch in der Satzung oder der Geschäftsordnung vorgesehen sein.[159]

126

Von dem Grundsatz, dass Aufsichtsratssitzungen als Präsenzsitzungen abzuhalten sind, lässt § 108 Abs. 4 AktG Ausnahmen zu. Danach sind auch schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen zulässig, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder dieser Beschlussfassung zustimmen. Vergleichbare Formen sind etwa die Stimmabgabe durch Telefax oder die Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung per Videokonferenz.[160] Die Ausnahme von der Präsenzsitzung steht unter dem Vorbehalt einer abweichenden Regelung in der Satzung oder der Geschäftsordnung. Dieser Vorbehalt bedeutet, dass entweder Beschlussfassungen außerhalb der Präsenzsitzungen durch die Satzung oder Geschäftsordnung des Aufsichtsrats für unzulässig erklärt werden können oder dass diese Form der Beschlussfassung auch dann zulässig ist, wenn einzelne Aufsichtsratsmitglieder dem widersprechen.[161] Abwesende Mitglieder können an der Beschlussfassung teilnehmen, wenn sie gem. § 108 Abs. 3 AktG schriftliche Stimmenabgaben überreichen lassen.

127

Die Entscheidungen des Aufsichtsrats erfolgen gem. § 108 Abs. 1 S. 1 AktG durch Beschluss. Der Beschluss des Aufsichtsrats muss ausdrücklich gefasst werden, stillschweigende oder konkludente Zustimmungen oder Meinungsäußerungen des Aufsichtsrats oder von Aufsichtsratsmitgliedern haben nicht die Rechtswirkung eines Beschlusses. Es ist Aufgabe des Aufsichtsratsvorsitzenden, das Ergebnis der Diskussion im Aufsichtsrat in Beschlussform zu fassen und zur Abstimmung zu stellen. Es empfiehlt sich, im Protokoll nach der Abstimmung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden ausdrücklich das Abstimmungsergebnis und das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des Beschlusses feststellen zu lassen.[162]

128

Die Frage, wie mit fehlerhaften Aufsichtsratsbeschlüssen umzugehen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur in der dogmatischen Begründung, weniger wohl im Ergebnis umstritten. Ein Aufsichtsratsbeschluss ist fehlerhaft, wenn das Beschlussverfahren unter einem Mangel leidet oder der Beschluss seinem Inhalt nach gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt. Relevant sind Mängel in der Stimmabgabe eines Aufsichtsratsmitglieds nur, wenn sich aufgrund des Mangels in der Stimmabgabe das Abstimmungsergebnis verändert.[163] Keine Einigkeit besteht darüber, wie bei weniger schwerwiegenden Verfahrensverstößen und Verstößen gegen die Satzung oder gesetzliche Bestimmungen verfahren werden soll. Zum Teil wird vorgeschlagen, statt der Nichtigkeitswirkung in diesen Fällen § 243 AktG analog anzuwenden und lediglich eine Anfechtbarkeit des Beschlusses anzunehmen.[164] Dieser Ansatz wird von der wohl überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur abgelehnt, weil die auf Hauptversammlungsbeschlüsse zugeschnittenen Abgrenzungen von Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen auf Aufsichtsratsbeschlüsse nicht übertragbar sind.[165]

129

Auch der BGH erkennt jedoch die Notwendigkeit, die Nichtigkeitsfolge in Anlehnung an § 141 BGB zu begrenzen und auf schwerwiegende Verfahrensfehler und materiell-rechtliche Verstöße gegen die Satzung und das Gesetz zu beschränken. Der BGH erreicht dieses Ziel, indem er von einer grundsätzlichen Nichtigkeit des Aufsichtsratsbeschlusses ausgeht, jedoch von dem Aufsichtsratsmitglied, das sich auf den zur Nichtigkeit führenden Mangel berufen will, verlangt, in angemessener Frist gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden den Mangel zu rügen. Als angemessene Frist wird dabei in Anlehnung an § 246 Abs. 1 AktG die Monatsfrist herangezogen.[166]

130

Dogmatisch vorzugswürdig ist die Auffassung des BGH, da aus Gründen der Rechtssicherheit von einer grundsätzlichen Nichtigkeit der Aufsichtsratsbeschlüsse ausgegangen werden sollte und nicht die speziell für die Hauptversammlung entwickelte Abgrenzung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen auf die anders gelagerte Interessenlage bei Aufsichtsratsbeschlüssen übertragen werden sollte. Hinzu kommt, dass die Nichtigkeitsregelung den Vorteil hat, dass sich auf die Nichtigkeit des Beschlusses auch die Gesellschaft selbst berufen und die Nichtigkeit gerichtlich feststellen lassen kann. Im praktischen Ergebnis werden die Unterschiede der beiden Auffassungen nicht allzu groß sein.

Anmerkungen

[1]

Teichmann ZGR 2002, 338, 443; Habersack/Drinhausen/Seibt Art. 39 SE-VO Rn. 44; Schwarz Art. 39 SE-VO Rn. 77.

[2]

Neye/Teichmann AG 2003, 169, 176; Spindler/Stilz/Eberspächer Art. 39 SE-VO Rn. 10.

[3]

Neye/Teichmann AG 2003, 169, 176; a. A. Habersack/Drinhausen/Seibt Art. 39 SE-VO Rn. 16, wonach der deutsche Gesetzgeber nicht in der Lage sei, die Ermächtigungsgrundlage auszuüben, da das deutsche Aktienrecht eine Bestellungskompetenz der Hauptversammlung nicht regele.

[4]

Anders § 84 Abs. 1 S. 1 und 2 AktG bei der AG; dort gilt eine fünfjährige Höchstdauer.

[5]

Münch. Hdb. GesR IV/Wiesner § 20 Rn. 30.

[6]

Dafür MünchKomm AktG/Reichert/Brandes Art. 46 SE-VO Rn. 3; Spindler/Stilz/Eberspächer Art. 46 SE-VO Rn. 5; Hoffmann-Becking ZGR 2004, 355, 364; Drinhausen/Nohlen ZIP 2009, 1890, 1892; Frodermann/Jannott ZIP 2005, 2251; ablehnend AG Hamburg ZIP 2005, 2017, 2018; Münch. Hdb. GesR VI/Teichmann; KölnKomm/Siems Art. 46 SE-VO Rn. 12.

[7]

Münch. Hdb. GesR VI/Teichmann; KölnKomm/Siems Art. 46 SE-VO Rn. 12, Louven/Ernst BB 2014, 323, 327.

[8]

Drinhausen/Nohlen ZIP 2009, 1890, 1892; Frodermann/Jannott ZIP 2005, 2251, MünchKomm AktG/Reichert/Brades Art. 46 SE-VO, Rn. 3; dies entspricht auch ständiger Registerpraxis, vgl. 4. Kap. Rn. 96, Fn. 123 m.w.N.

[9]

Drinhausen/Nohlen ZIP 2009, 1890, 1892.

[10]

Henn/Frodermann/Jannott/Frodermann/Schäfer Kap. 7 Rn. 54; MünchKomm AktG/Spindler § 84 Rn. 37.

[11]

Henn/Frodermann/Jannott/Frodermann/Schäfer Kap. 7 Rn. 17; MünchKomm AktG/Spindler § 85 Rn. 4; Hüffer § 85 Rn. 2.

[12]

Henn/Frodermann/Jannott/Frodermann/Schäfer Kap. 7 Rn. 19.

[13]

MünchKomm AktG/Spindler § 85 Rn. 7; Hüffer § 85 Rn. 3.

[14]

Theisen/Wenz/Theisen/Hölzl S. 247.

[15]

Lutter/Hommelhoff/Seibt Art. 39 SE-VO Rn. 24 m.;w.N.

[16]

MünchKomm AktG/Spindler § 84 Rn. 107–109; Hüffer § 84 Rn. 25.

 

[17]

Henn/Frodermann/Jannott/Frodermann/Schäfer Kap. 7 Rn. 80, 81; OLGR Stuttgart 2002, 413 ff; Krieger S. 138 ff.; Thümmel Rn. 269.

[18]

MünchKomm AktG/Spindler § 84 Rn. 115; Hüffer § 84 Rn. 26.

[19]

BGH AG 2007, 125; OLG Stuttgart AG 2003, 211, 212.

[20]

Hüffer § 84 Rn. 26;.

[21]

Henn/Frodermann/Jannott/Frodermann/Schäfer Kap. 7 Rn. 77.

[22]

MünchKomm AktG/Spindler § 84 Rn. 117; Krieger S. 132; Münch. Hdb. GesR IV/Wiesner § 20 Rn. 44.

[23]

Hüffer § 84 Rn. 26; Janzen NZG 2003, 468, 470.

[24]

Vgl. z.B. MünchKomm AktG/Spindler § 84 Rn. 119; Münch. Hdb. GesR IV/Wiesner § 20 Rn. 46.

[25]

Zur Nichterfüllung der Pflichten gem. § 25a KWG LG Berlin AG 2002, 682, 683 f.; dazu Preußner/Zimmermann AG 2002, 657 ff.

[26]

BGH ZIP 1992, 760, 761; OLG Stuttgart AG 2002, 211, 212.

[27]

BGH NJW 1989, 2683, 2684; Hüffer § 84 Rn. 29.

[28]

MünchKomm AktG/Spindler § 84 Rn. 126; Hüffer § 84 Rn. 29.

[29]

MünchKomm AktG/Spindler § 84 Rn. 127; Hüffer § 84 Rn. 29 f.; Münch. Hdb. GesR IV/Wiesner § 20 Rn. 50.

[30]

MünchKomm AktG/Spindler § 84 Rn. 129.

[31]

Münch. Hdb. GesR IV/Wiesner § 20 Rn. 53.

[32]

OLG Stuttgart AG 1985, 193.

[33]

Vgl. oben Rn. 20.

[34]

OLG Nürnberg BB 1991, 1512, die zu § 84 Abs. 1 S. 1 AktG für die AG entwickelten Grundsätze gelten für die SE entspr.

[35]

MünchKomm AktG/Spindler § 84 Rn. 147; Hüffer § 84 Rn. 37.

[36]

BGHZ 121, 257, 260.

[37]

Henn/Frodermann/Jannott/Frodermann/Schäfer Kap. 7 Rn. 101; Hüffer § 84 Rn. 36.

[38]

BGHZ 121, 257, 261 f.; BGH NJW 1995, 2850.

[39]

Henn/Frodermann/Jannott/Frodermann/Schäfer Kap. 7 Rn. 101; MünchKomm AktG/Spindler § 84 Rn. 146; Hüffer § 84 Rn. 36.

[40]

MünchKomm AktG/Spindler § 84 Rn. 146; Hüffer § 84 Rn. 36.

[41]

BGHZ 78, 82, 85.

[42]

Manz/Mayer/Schröder/Manz Art. 39 SE-VO Rn. 76.

[43]

Janzen NZG 2003, 468, 469; Hüffer § 84 Rn. 2; BGH NJW 2003, 351.

[44]

Baums/Cahn S. 3 ff.

[45]

Janzen NZG 2003, 468, 469.

[46]

Henn/Frodermann/Jannott/Frodermann/Schäfer Kap. 7 Rn. 121; Hüffer § 84 Rn. 11; MünchKomm AktG/Spindler § 84 Rn. 51 ff.

[47]

Henn/Frodermann/Jannott/Frodermann/Schäfer 7. Kap. Rn. 126; Münch. Hdb GesR IV/Wiesner § 21 Rn. 15, 16.

[48]

Vgl. oben Rn. 20 und unten Rn. 242 ff.

[49]

Die Zulässigkeit für den GmbH-Geschäftsführer bejahend BGHZ 75, 209, 210; bejahend auch für den Vorstand Lutter/Krieger Rechte und Pflichten des AR, § 7 Rn. 431; Hüffer § 84 Rn. 14; grds. ebenfalls bejahend, aber unter Aufzeigung der Praxisprobleme Münch. Hdb. GesR IV/Wiesner § 21 Rn. 3 f.; a. A. KölnKomm/Mertens/Cahn § 84 Rn. 56; MünchKomm AktG/Spindler § 84 Rn. 66; Baums/Cahn S. 73 f.

[50]

Hüffer § 84 Rn. 14; Münch. Hdb. GesR IV/Wiesner § 21 Rn. 4.

[51]

Hüffer § 84 Rn. 16.

[52]

Vgl. zu den Vergütungssystemen grds. MünchKomm AktG/Spindler § 84 Rn. 76; Münch. Hdb. GesR IV/Wiesner § 21 Rn. 28 ff.; vgl. auch DCGK Ziff. 4. 2. 3, dazu Peltzer DCGK Rn. 81 ff.

[53]

Forst ZIP 2010, 1786, 1787.

[54]

Vgl. dazu Peltzer Börsenzeitung v. 22.2.2000, S. 10; ders. DCGK Rn. 87 Fn. 72.

[55]

Forst ZIP 2010, 1786.

[56]

Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder/Ringleb Rn. 722 ff.

[57]

Peltzer DCGK Rn. 86; ders. NZG 2004, 509, 511 f.

[58]

Fleischer NZG 2009, 801, 803; Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder/Ringleb Rn. 751.

[59]

Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten, BGBl 2010 I S. 1374, in Kraft seit dem 13.10.2010.

[60]

MünchKomm AktG/Spindler § 87 Rn. 79, 80; Hüffer § 87 Rn. 8.

[61]

Hüffer § 87 Rn. 9 ff.

[62]

Münch. Hdb. GesR IV/Wiesner § 21 Rn. 62 ff.

[63]

MünchKomm AktG/Spindler § 88 Rn. 1, § 76 Rn. 14; Münch. Hdb GesR IV/Wiesner § 21 Rn. 67, 68; zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, das im Anstellungsvertrag vereinbart werden muss § 21 Rn. 70 f.

[64]

Münch. Hdb. GesR IV/Wiesner § 21 Rn. 73.

[65]

Janzen NZG 2003, 468, 472; MünchKomm AktG/Spindler § 84 Rn. 150.

[66]

Janzen NZG 2003, 469, 472; Lutter/Krieger Rechte und Pflichten des AR, § 7 Rn. 408.

[67]

Vgl. oben Rn. 48.

[68]

MünchKomm AktG/Spindler § 84 Rn. 151, 152; Janzen NZG 2003, 469, 472; Münch. Hdb. GesR IV/Wiesner § 21 Rn. 75.

[69]

BGH NZG 2007, 674; BGH NZG 2002, 46; Janzen NZG 469, 473; a. A. KölnKomm/Mertens/Cahn § 84 Rn. 163; MünchKomm AktG/Spindler § 84 Rn. 164.

[70]

LG Berlin AG 2002, 682, 683; Janzen NZG 2003, 469, 473.

[71]

Janzen NZG 2003, 469, 473.

[72]

Vgl. oben Rn. 64.

[73]

Hüffer § 84 Rn. 40; MünchKomm AktG/Spindler § 84 Rn. 166.

[74]

MünchKomm AktG/Spindler § 84 Rn. 167; Janzen NZG 2003, 469, 473.

[75]

MünchKomm AktG/Spindler § 84 Rn. 167.

[76]

Sehr weitgehend LG Berlin AG 2002, 682, 684, zust. Preußner/Zimmermann AG 2002, 657 ff.; einschränkend und zutr. auf die Konkretisierung der Überwachungspflichten als Pflichtverstoß abstellend Janzen NZG 2003, 469, 473 f.; vgl. zur Abberufung aufgrund der Gesamtverantwortung des Vorstands auf Verlangen der BaFin VG Frankfurt (Az: 1 E 7363/03) FTD v. 24.8.2004, S. 16.

[77]

BGH NZG 2002, 46, 47 f.; WM 1990, 1028, 1030; Münch. Hdb. GesR IV/Wiesner § 21 Rn. 80; Hüffer § 84 Rn. 42, jeweils unter Hinweis auf abw. Literaturstimmen.

[78]

Vgl. oben Rn. 38 ff.

[79]

Henn/Frodermann/Jannott/Frodermann/Schäfer Kap. 7 Rn. 3; Münch. Hdb. GesR IV/Wiesner § 19 Rn. 12 f.; Hüffer § 76 Rn. 7.

[80]

Dies ist insofern umstritten als die deutsche Version des Art. 39 SE-VO klar dafür spricht, sich dies aber aus der englischen und französischen Sprachfassung nicht schlussfolgern lässt, vgl. Habersack/Drinhausen/Seibt Art. 39 SE-VO Rn. 6.

[81]

Zu den sog. Holzmüller/Gelatine-Fällen, in denen das Ermessen des Vorstands zur Vorlage reduziert ist, vgl. BGHZ 83, 122 ff. sowie BGH NJW 2004, 1860 ff. = ZIP 2004, 993 ff. und BGH ZIP 2004, 1001 ff.

[82]

Münch. Hdb GesR IV/Wiesner § 19 Rn. 15 ff.; Hüffer § 76 10 f.; MünchKomm AktG/Spindler § 76 Rn. 22.

[83]

KölnKomm/Mertens/Cahn § 76 Rn. 44; Großkommentar/Kort § 76 Rn. 44.

[84]

Henn/Frodermann/Jannott/Frodermann/Schäfer Kap. 7 Rn. 155; Hüffer § 77 Rn. 3; Münch. Hdb. GesR IV/Wiesner § 22 Rn. 1.

[85]

Großkommentar/Kort § 77 Rn. 3.

[86]

Münch. Hdb. GesR VI/Teichmann § 49 Rn. 56.

[87]

Münch. Hdb. GesR IV/Wiesner § 22 Rn. 22.

[88]

MünchKomm AktG/Spindler § 78 Rn. 5; Großkommentar/Habersack § 78 Rn. 6, 13; Hüffer § 78 Rn. 1, 3.

[89]

Hüffer § 78 Rn. 4.; KölnKomm/Mertens/Cahn § 78 Rn. 11

[90]

Vgl. BT-Drucks. 16/6140, 52, 42; Hüffer § 78 Rn. 4a.

[91]

Großkommentar/Habersack § 78 Rn. 35 f.; Hüffer § 78 Rn. 9

[92]

Großkommentar/Habersack § 78 Rn. 39; Hüffer § 78 Rn. 18.

[93]

Hüffer § 78 Rn. 16; Großkommentar/Habersack § 78 Rn. 45.

[94]

Neye/Teichmann AG 2003, 169, 176.

[95]

Vgl. Begr. des RegE zu § 17 SEAG, BT-Drucks. 15/3405.

[96]

Für die Unvereinbarkeit mit Art. 40 Abs. 3 S. 2 SEVO mit der Konsequenz der Satzungsautonomie, vgl. 4. Kap. Rn . 92 dort auch zum Meinungsstand.

[97]

Vgl. hierzu 13. Kap. Rn. 505 ff.

[98]

LG Nürnberg–Fürth ZIP 2010, 372; Seibt ZIP 2010, 1057.

[99]

Jacobs FS K. Schmidt, 2009 S. 795 (804); Kienast Kap. 13 Rn. 436.

[100]

Hüffer § 97 Rn. 1; MünchKomm AktG/ Habersack § 97 Rn. 1 ff.

[101]

Hüffer § 98 Rn. 1 ff.; vgl. zur Antragsberechtigung KölnKomm/Mertens/Cahn §§ 97–99 Rn. 32 ff.

[102]

Vgl. MünchKomm AktG/Habersack § 97 Rn. 1; KölnKomm/Mertens/Cahn §§ 97–99 Rn. 1 ff.; Hüffer § 97 Rn. 1, vgl. unten zum monistischen System, Rn. 147.

[103]

Hüffer § 95 Rn. 3; MünchKomm AktG/Habersack § 95 Rn. 9.

[104]

KölnKomm/Mertens/Cahn § 95 Rn. 16; Hüffer § 95 Rn. 7.

[105]

MünchKomm AktG/Habersack § 95 Rn. 25 f.; Hüffer § 95 Rn. 7 m.;w.N. auch zu Abweichungen bei zeitlicher Reihenfolge.

[106]

Vgl. 13. Kap. Rn. 46 ff. zu den Mitbestimmungsformen.

[107]

Henn/Frodermann/Jannott/Wolff 8. Kap. Rn. 23; Hüffer § 101 Rn. 4.

[108]

Vgl. zu den Wahlverfahren Einzelwahl, Listenwahl, Simultanwahl Henn/Frodermann/Jannott/Wolff Kap. 8 Rn. 24 und MünchKomm AktG/Habersack § 101 Rn. 19-23.

[109]

BGHZ 44, 245, 248; Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 39 Rn. 81.

[110]

Hüffer § 101 Rn. 7.

[111]

Henn/Frodermann/Jannott/Wolff Kap. 8 Rn. 25.

[112]

Hüffer § 101 Rn. 10.