Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea

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4 › II. Firma

II. Firma

4 › II › 1. Anwendbares Recht

1. Anwendbares Recht

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In Bezug auf die Firma der SE beschränkt sich die SE-VO auf eine Regelung in Bezug auf den Rechtsformzusatz. Dem ZusatzSE“ wird in Art. 11 SE-VO zwingende Exklusivität zugeschrieben. Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit der Firma nach dem jeweiligen nationalen Recht des Sitzstaates (Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO).[1]

4 › II › 2. Kennzeichnung der Rechtsform

2. Kennzeichnung der Rechtsform

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Bei der Wahl der Firma ist zu beachten, dass die SE ihrer Firma gem. Art. 11 Abs. 1 SE-VO den RechtsformzusatzSEvoran- oder nachzustellen hat. Selbst wenn eine Stellung in der Mitte der Firma nach nationalem Recht des Sitzstaates erlaubt sein sollte, würde dieser nationalen Bestimmung Art. 11 Abs. 1 SE-VO vorgehen (Art. 9 Abs. 1 a SE-VO).[2] Ziel dieser einheitlichen Kennzeichnungspflicht ist unter anderem auch die Information des Rechtsverkehrs – es soll europaweit klar sein, was der Rechtsformzusatz bedeutet und wo dieser in der Firmierung aufzunehmen ist.[3] Dementsprechend untersagt Art. 11 Abs. 2 SE-VO anderen Gesellschaftsformen die Nutzung des Zusatzes „SE“.

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Von dieser Exklusivität macht Art. 11 Abs. 3 SE-VO eine Ausnahme. Gesellschaften, die bereits vor Inkrafttreten der SE-VO eingetragen waren oder sonstigen juristischen Personen, bei denen in der Firma der Bestandteil „SE“ enthalten war, wird Bestandsschutz gewährt.[4] Stichtag für den Beginn des Bestandschutzes ist der 8.10.2004 (Art. 70 SE-VO). Eine zeitliche Befristung ist nicht vorgesehen.[5] Nicht in den Genuss dieses Bestandschutzes kommen allerdings Einzelkaufleute und (mangels Eintragung) BGB-Gesellschaften, nicht eingetragene Vereine und juristische Personen des öffentlichen Rechts.[6]

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Anders als in § 4 AktG für die AG geregelt, ist es auch nicht gestattet, die Abkürzung SE durch die Langform „Societas Europaea“ zu ersetzen. Lediglich als weiteren Zusatz neben der zwingenden Rechtsformkennzeichnung „SE“ kann in die Firma die Bezeichnung „Societas Europaea“ aufgenommen werden.[7] Obligatorisch ist des Weiteren, dass die lateinischen Buchstaben „SE“ als solche auch dann in die Firma aufzunehmen sind, wenn die Firma an sich nicht aus lateinischen Buchstaben besteht, also zum Beispiel in Staaten wie Griechenland oder Zypern.[8]

4 › II › 3. Firma

3. Firma

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Daneben gibt es keine weiteren firmenspezifischen Regelungen zur SE, sodass nach Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO die Bestimmungen des jeweiligen nationalen Rechts maßgebend sind.[9] Bei einer SE mit Sitz in Deutschland richtet sich die Firmierung somit aufgrund der (Form-)Kaufmannseigenschaft der SE nach den §§ 17 ff. HGB und den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen.[10]

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Als Firma soll für die Gesellschaft ein Name oder eine Bezeichnung gewählt werden, der/die der Namensfunktion (Individualisierung der Gesellschaft als Inhaberin eines Unternehmens) gerecht werden kann. Hierzu genügen nach § 8 Abs. 1 HGB die Kennzeichnungsfähigkeit und Unterscheidungskraft.[11] Da wiederum auf die allgemeinen Regelungen zur AG verwiesen werden kann, sind neben einer Sachfirma, die sich an dem Unternehmensgegenstand orientiert, auch eine Personenfirma oder eine Fantasiefirma möglich, sofern das Irreführungsverbot beachtet wird.[12]

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In Betracht kommen ferner Abkürzungen oder bloße Buchstabenkombinationen, wenn damit die Individualisierung der Gesellschaft möglich ist.[13] Bildzeichen dagegen können keine Firma bilden.[14] Ebenso wenig genügt eine Firma den Anforderungen, wenn sie nur aus Ziffern und dem Rechtsformzusatz besteht.[15]

29

Die Firma kann auch bei Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat, vorbehaltlich etwaiger Namenskonflikte im Zuzugsstaat, beibehalten werden.[16]

4 › II › 4. Folgen unzulässiger Firmierung

4. Folgen unzulässiger Firmierung

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Auch die Rechtsfolgen einer unzulässigen Firmierung oder einer Nichtbeachtung der Anforderungen des Art. 11 SE-VO sind in der SE-VO nicht geregelt. Dementsprechend greift auch insoweit das nationale Recht (Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO).[17]

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Fehlt eine Festlegung über die Firma, ist die Firmierung nichtig oder wurde gegen Art. 11 SE-VO verstoßen, besteht gem. §§ 38 Abs. 1, 23 Abs. 3 Nr. 1 AktG ein Eintragungshindernis.

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Wurde die Gesellschaft gleichwohl eingetragen, kann das Amtslöschungsverfahren nach § 399 FamFG eingeleitet werden. Dementsprechend hat das Registergericht die Gesellschaft von Amts wegen – ggf. mit Androhung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes[18] – aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist eine Satzungsänderung, die den Mangel der Firmierung behebt, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.[19] In Betracht kommt ferner die Einleitung eines Firmenmissbrauchsverfahrens gem. § 37 HGB.[20] Wird der Rechtsformzusatz weggelassen, droht darüber hinaus eine Rechtsscheinhaftung der Vorstände bzw. der geschäftsführenden Direktoren.[21]

Anmerkungen

[1]

Spindler/Stilz/Casper Art. 11 SE-VO Rn. 1: Der Sitzstaat und damit die Wahl des anwendbaren materiellen Rechts wird in der Satzung festgelegt.

[2]

Habersack/Drinhausen/Schürnbrand Art. 11 SE-VO Rn. 1.

[3]

Lutter/Hommelhoff/Langhein Art. 11 SE-VO Rn. 1.

[4]

Habersack/Drinhausen/Schürnbrand Art. 11 SE-VO Rn. 4.

[5]

Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 11 SE-VO Rn. 11 f; KölnKomm AktG/Kiem Art. 11 SE-VO Rn. 16.

[6]

Lutter/Hommelhoff/Langhein Art. 11 SE-VO Rn. 11; Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 11 SE-VO Rn. 10, 27 ff.

[7]

Habersack/Drinhausen/Schürnbrand Art. 11 SE-VO Rn. 2; MünchKomm AktG/Schäfer Art. 11 SE-VO Rn. 1.

[8]

Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 11 SE-VO Rn. 4.

[9]

MünchKomm AktG/Schäfer Art. 11 SE-VO Rn. 1; Theisen/Wenz/Neun S. 87; Habersack/Drinhausen/Schürnbrand Art. 11 SE-VO Rn. 2; Hirte NZG 2002, 1, 4.

[10]

Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 11 SE-VO Rn. 14.

[11]

Vgl. Hüffer § 4 Rn. 13; Henn/Frodermann/Jannott/Würz AktR, Kap. 4 Rn. 23.

[12]

Vgl. Münch. Hdb. GesR Band IV/Wiesner § 7 Rn. 6; Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 11 SE-VO Rn. 16 f.; Vgl. zu dem gesamten Komplex und auch Einzelbeispiele: Baumbach/Hopt § 18 Rn. 9 ff.

[13]

Hüffer § 4 Rn. 12.

[14]

Vgl. Lutter/Welp ZIP 1999, 1073, 1077; BayObLG NJW 2001, 2337.

[15]

KG Berlin 17.5.2013 – 12 W 51/13.

[16]

Hierzu: KölnKomm AktG/Kiem Art. 11 SE-VO Rn. 6 ff. mit einer Darstellung zu der Diskussion, ob Art. 11 SE-VO lediglich der Regelung des Rechtsformzusatzes dient, oder ob man der Norm die Funktion einer partiellen Regelung eines einheitlichen SE-Firmenrechts zubilligen kann, sowie unter Kap. 9 zur Sitzverlegung.

[17]

Lutter/Hommelhoff/Langhein Art. 11 SE-VO Rn. 6, 9.

[18]

 

Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 11 SE-VO Rn. 25; Spindler/Stilz/Casper Art. 11 SE-VO Rn. 6; Habersack/Drinhausen/Schürnbrand Art. 11 SE-VO Rn. 6.

[19]

Münch. Hdb. GesR IV/Wiesner § 7 Rn. 2; Habersack/Drinhausen/Schürnbrand Art. 11 SE-VO Rn. 6; vgl. hierzu bereits oben Rn. 16 ff.

[20]

KölnKomm AktG/Kiem Art. 11 SE-VO Rn. 10; Lutter/Hommelhoff/Langhein Art. 11 Rn. 9.

[21]

Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 11 SE-VO Rn. 24.

4 › III. Sitz

III. Sitz

4 › III › 1. Wahl und Festlegung des Sitzes der SE in der Satzung

1. Wahl und Festlegung des Sitzes der SE in der Satzung

33

Die Satzung hat eine Bestimmung über den Sitz der SE zu enthalten. Dieser (Satzungs-)Sitz muss innerhalb der EU oder in Island, Liechtenstein und Norwegen liegen (Art. 7 S. 1 SE-VO). Zudem legt Art. 7 S. 1 SE-VO fest, dass sich der Sitz in dem Mitgliedstaat befinden muss, in dem sich die Hauptverwaltung, also der Verwaltungssitz der SE befindet.[1] Hintergrund dieses Einheitlichkeitsgebots ist die Schaffung eines einheitlichen Anknüpfungspunktes für das Gesellschaftsstatut bei internationalen Auseinandersetzungen[2] sowie die Schaffung eines einheitlichen Bezugsortes für die Anknüpfung zahlreicher materiell rechtlicher Regelungen. Es ist mithin nicht zulässig, einen internationalen Doppelsitz zu begründen.[3]

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Jedem Mitgliedstaat ist es nach Art. 7 S. 2 SE-VO darüber hinaus zu überlassen, festzulegen, dass in seinem Hoheitsgebiet eingetragene SE ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung am selben Ort haben müssen. In diesen Grenzen ist also auch die Gründung eines nationalen Doppelsitzes der Gesellschaft möglich.[4] Von der Ermächtigung in Art. 7 S. 2 SE-VO hatte der deutsche Gesetzgeber ursprünglich in § 2 SEAG a. F. Gebrauch gemacht, indem er festlegte, dass die „Satzung der SE […] als Sitz den Ort zu bestimmen [hat], wo die Hauptverwaltung geführt wird“. Mit dieser Regelung hatte der deutsche Gesetzgeber die Freiheit der Sitzwahl so weit wie möglich eingeschränkt.

35

Im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)[5] wurde § 2 SEAG a. F. jedoch ersatzlos gestrichen. Es reicht nunmehr für SE mit Satzungssitz in Deutschland aus, dass Sitz (Satzungssitz) und Hauptverwaltung (Verwaltungssitz) in Deutschland liegen; diese müssen sich nicht am selben Ort befinden. Fallen Verwaltungs- und Satzungssitz auseinander, ist der Satzungssitz gesetzlicher Anknüpfungspunkt.[6]

4 › III › 2. Satzungssitz vs. Hauptverwaltungssitz

2. Satzungssitz vs. Hauptverwaltungssitz

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Mit der Streichung des § 2 SEAG a. F. wurde die Bindung an den Ort der Hauptverwaltung gelockert und die freie Sitzwahl in Deutschland ermöglicht. Der noch unter Geltung des § 2 SEAG a.F. bestehende Meinungsstreit darüber, wie der Begriff „Hauptverwaltung“ auszulegen und zu bestimmen ist, hat damit an Brisanz verloren.[7] Da Art. 7 S. 1 SE-VO das internationale Auseinanderfallen von Satzungs- und Hauptverwaltungssitz untersagt und über Art. 64 Abs. 1 SE-VO sanktioniert, bleibt die Frage aber dennoch von Bedeutung.

37

Sitz i. S. d. Art. 7 S. 1 SE-VO meint den Satzungssitz, d. h. den in der Satzung angegebenen Sitz des Unternehmens.[8] Der Begriff der Hauptverwaltung ist in der SE-VO hingegen nicht definiert und mitunter auch schwer zu bestimmen.

38

Auch der EuGH musste bisher nicht im Detail über den Begriff des Hauptverwaltungssitzes entscheiden. Lediglich in einer Entscheidung führte der EuGH aus, dass es sich beim Verwaltungssitz um den „wahren Sitz“ handele.[9]

39

Nach deutschem Rechtsverständnis handelt es sich bei der Hauptverwaltung eines Unternehmens um den effektiven Verwaltungssitz.[10] Da sich die Auslegung der SE-VO nicht nach dem in der Normenhierarchie nachrangigen nationalen Recht richten kann, ist der Begriff der Hauptverwaltung europäisch auszulegen.[11] Bei der Wahl zwischen den Auslegungsmethoden ist zudem zu berücksichtigen, dass möglichst eine solche Anwendung findet, die eine EU-weit einheitliche Auslegung des Begriffes und damit auch EU-weite Rechtssicherheit gewährleistet. Maßgeblich kann daher allein eine verordnungsautonome Auslegung des Begriffs sein.[12] Da die SE-VO wenige Anhaltspunkte für die Auslegung bietet, kann letztlich nur der Sinn und Zweck maßgebliches Auslegungskriterium sein.

40

Entscheidend für die Beurteilung, wo der Verwaltungssitz liegt, muss letztendlich eine wertende Beurteilung darüber sein, wo die wesentlichen Strategieüberlegungen und Entscheidungen für die Gesellschaft getroffen werden.[13] Hierfür kann zum Beispiel der Ort, an dem die Hauptversammlung abgehalten wird, herangezogen werden oder der Ort, an dem die maßgeblich an der Leitung beteiligten Organe den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit entfalten.

41

Aber auch anhand dieser Kriterien ist es in Zeiten moderner Kommunikation nicht immer möglich, eine klare Zuordnung zu treffen. Aufgrund der Internationalität vieler Unternehmen liegt es nicht fern, dass auch die Entscheidungsträger sich in unterschiedlichen Mitgliedstaaten aufhalten. Viele Entscheidungen werden per E-Mail, Telefon oder unter Verwendung anderer Kommunikationsmittel getroffen. Eine Anknüpfung an den Ort, an dem die leitungsbeeinflussenden Entscheidungen getroffen werden, dürfte in diesen Fällen nur schwer vorzunehmen sein.

4 › III › 3. Folge bei Auseinanderfallen von Satzungssitz und Hauptverwaltung

3. Folge bei Auseinanderfallen von Satzungssitz und Hauptverwaltung

42

Befinden sich Satzungs- und Verwaltungssitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, liegt ein Verstoß gegen Art. 7 S. 1 SE-VO vor. Wird dieser Mangel vor der Eintragung der SE entdeckt, darf die SE nicht in das Handelsregister eingetragen werden.[14]

43

Wird die SE dennoch eingetragen, ist sie wirksam entstanden und gegründet. Allerdings greift Art. 64 SE-VO ein. Nach dieser Bestimmung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dieses Auseinanderfallen zu beenden, indem die SE dazu verpflichtet wird, entweder ihre Hauptverwaltung wieder im Sitzstaat zu errichten oder ihren Satzungssitz nach dem Verfahren des Art. 8 SE-VO an den Ort des Hauptverwaltungssitzes zu verlegen. Diesen Regelungsauftrag hat der deutsche Gesetzgeber durch § 52 Abs. 1 SEAG erfüllt. Hiernach gilt das internationale Auseinanderfallen von Satzungs- und Hauptverwaltungssitz als Satzungsmangel i.S.d. § 262 Abs. 1 Nr. 5 AktG und das Registergericht hat die SE aufzufordern, diesen innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. Wird der Mangel nicht innerhalb dieser Frist behoben, ist die Zwangsliquidation einzuleiten.[15]

4 › III › 4. Konformität mit der Niederlassungsfreiheit

4. Konformität mit der Niederlassungsfreiheit

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In der Literatur finden sich zahlreiche Beiträge zur Frage der Konformität des Art. 7 Abs. 1 SE-VO mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV).[16] Spätestens mit der Cartesio-Entscheidung hat der EuGH jedoch klargestellt, dass Art. 7 Abs. 1 SE-VO europarechtskonform ist.[17] Zwar wird durch Art. 7 Abs. 1 SE-VO die Wegzugsfreiheit beschränkt, da die Hauptverwaltung nicht aus dem Mitgliedstaat, in dem sich der Satzungssitz befindet, verlegt werden darf. Diese Beschränkung ist jedoch hinzunehmen, da sich die Gesellschaft durch Festlegung ihres Sitzes dem jeweiligen materiellen Recht freiwillig unterworfen hat und jederzeit die Möglichkeit besteht, den Satzungssitz nach Art. 8 SE-VO zu verlegen.

Anmerkungen

[1]

Müller/Rödder/Giedinghagen Beck'sches Hdb. der AG, § 19 Rn. 54 f.; Habersack/Drinhausen/Diekmann Art. 7 SE-VO Rn. 9.

[2]

Spindler/Stilz/Casper Art. 7 SE-VO Rn. 2 f.

[3]

Habersack/Drinhausen/Diekmann Art. 7 SE-VO Rn. 6.

[4]

Habersack/Drinhausen/Diekmann Art. 7 SE-VO Rn. 6 f.

[5]

BGBl I S. 2026.

[6]

Habersack/Drinhausen/Diekmann Art. 7 SE-VO Rn. 2; KölnKomm AktG/Kiem Art. 7 SE-VO Rn. 1 mit einer Auflistung der in Betracht kommenden Themenkomplexe, die an den Sitzstaat anknüpfen.

[7]

Rn. 20–26 der Vorauflage.

[8]

Habersack/Drinhausen/Diekmann Art. 7 SE-VO Rn. 1.

[9]

EuGH NZG 2009, 61 Rn. 105 – Cartesio: „In einigen Mitgliedstaaten muss nicht nur der satzungsmäßige, sondern auch der wahre Sitz, also die Hauptverwaltung der Gesellschaft, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats liegen“, die Entscheidung verweist wiederum auf EuGH NJW 1989, 2186 Rn. 20.

[10]

Habersack/Drinhausen/Diekmann Art. 7 SE-VO Rn. 13.

[11]

Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 2 SE-VO Rn. 30; KölnKomm AktG/Kiem Art. 7 SE-VO Rn. 11; Lutter/Hommelhoff/Zimmer/Ringe Art. 7 SE-VO Rn. 10.

[12]

Spindler/Stilz/Casper Art. 7 SE-VO Rn. 3.

[13]

Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 2 SE-VO Rn. 30; Spindler/Stilz/Casper Art. 7 SE-VO Rn. 3; Habersack/Drinhausen/Diekmann Art. 7 SE-VO Rn. 17.

[14]

Habersack/Drinhausen/Diekmann Art. 7 SE-VO Rn. 18; Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 7 SE-VO Rn. 10.

[15]

Müller/Rödder/Giedinghagen Beck'sches Hdb. der AG, § 19 Rn. 56.

[16]

Habersack/Drinhausen/Diekmann Art. 7 SE-VO Rn. 21; MünchKomm AktG/Oechsler Art. 7 SE-VO Rn. 2; KölnKomm AktG/Veil Art. 7 SE-VO Rn. 7; Spindler/Stilz/Casper Art. 7 SE-VO Rn. 2; Lutter/Hommelhoff/Zimmer/Ringer Art. 7 SE-VO Rn. 26; Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 7 SE-VO Rn. 14.

[17]

 

EuGH 16.12.2008, NZG 2009, 61 Rn. 124; Spindler/Stilz/Casper Art. 7 SE-VO Rn. 1.

4 › IV. Gegenstand des Unternehmens

IV. Gegenstand des Unternehmens

45

Zum Mindestinhalt der Satzung gehört ebenfalls die Festlegung des Unternehmensgegenstandes. Da die SE-VO hierfür keine Regelungen vorsieht, ist nach Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO auf das nationale Recht zurückzugreifen. Nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG muss die Satzung der AG den Gegenstand des Unternehmens bestimmen.

46

Der Unternehmensgegenstand wird definiert als die von der Gesellschaft betriebene oder konkret beabsichtigte, in absehbarer Zeit aufzunehmende Tätigkeit.[1] Der Unternehmensgegenstand muss möglichst individuell und so beschreibend angegeben werden, dass die Schwerpunktsetzung des Unternehmens für den beteiligten Rechtskreis erkennbar ist.[2]

4 › IV › 1. Unternehmensgegenstand und Gesellschaftszweck

1. Unternehmensgegenstand und Gesellschaftszweck

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Von dem Unternehmensgegenstand zu trennen ist der Zweck der Gesellschaft. Zwar unterscheidet das Aktiengesetz nicht zwischen diesen beiden Begriffen, jedoch wird allgemein davon ausgegangen, dass Zweck und Unternehmensgegenstand nicht das gleiche sind.[3] Die Abgrenzung im Einzelnen ist umstritten.

48

Die h.M. grenzt die Begriffe im Wege einer Zweck-Mittel-Relation voneinander ab. Mit dem Gegenstand werden die eingesetzten Mittel beschrieben, mit welchen der finale Sinn der Gesellschaft (Zweck) erreicht werden soll.[4] Hiernach stellt der Gesellschaftszweck allein das auf seinen Wesenskern reduzierte Motiv der Gründer für die Errichtung der Gesellschaft dar.[5] In aller Regel reduziert er sich auf die Gewinnerzielungsabsicht, wobei der Zweck nicht in der Satzung angegeben wird. Die Eingrenzungen und Beschreibung der Maßnahmen obliegen dann der Definition des Gesellschaftsgegenstands.[6]

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Andere stellen mehr auf eine funktionelle Betrachtungsweise ab: Während der Gesellschaftsgegenstand vorrangig dem Rechtsverkehr nach außen über den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft Klarheit gebe, sei der Gesellschaftszweck das für die Errichtung der Gesellschaft maßgebliche Element, wodurch sich im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander die Förder- und Unterstützungspflichten ergeben.[7]

4 › IV › 2. Individualisierung

2. Individualisierung

50

Letztendlich muss mit der Bezeichnung des Unternehmensgegenstands das Erfordernis des § 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG erfüllt werden. Der Grad der Individualisierung des Unternehmensgegenstands in der Satzung ist jedoch nur schwer bestimmbar.

51

Grundsätzlich gilt, dass der Unternehmensgegenstand den Schwerpunkt der Tätigkeit angeben muss und dass keine Leerformeln verwendet werden dürfen.[8] Diesen Erfordernissen ist Genüge getan, wenn für die beteiligten Wirtschaftskreise aus der Satzungsbestimmung unmittelbar erkennbar ist, in welchen Geschäftszweigen sich die Gesellschaft in welcher Weise betätigt oder betätigen will. Allerdings sollte der Unternehmensgegenstand nicht zu eng gefasst werden, da die SE nur Tätigkeiten entfalten darf, die von dem Unternehmensgegenstand gedeckt sind.

4 › IV › 3. Funktion des Unternehmensgegenstands