Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea

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3. Das System der Verweisungsnormen der SE-VO

3.1 Kollisionsrechtliche Fragen

18

Die Verweisungsvorschriften der SE-VO berufen nationales Recht der Mitgliedstaaten zur Anwendung. Der Sache nach handelt es sich hierbei um Rangkollisionsrecht,[15] durch welches die Anwendung von europäischem Recht und mitgliedstaatlichem Recht abgegrenzt wird, wobei jedoch der europäische Gesetzgeber jederzeit eine gemeinschaftsrechtliche Regelung an die Stelle des nationalen Rechts setzen könnte. Die territoriale Abgrenzung des Anwendungsbereichs ist in diesem Zusammenhang nur insoweit von Interesse, als die SE-VO auf das Recht verschiedener Mitgliedstaaten verweist, sodass für die Entscheidung, welches nationale Recht der in Frage stehenden Mitgliedstaaten Anwendung findet, ein Anknüpfungspunkt vorgesehen werden muss. Die SE-VO stellt hierfür durchgängig auf den Sitz der Gesellschaft ab. Gleichzeitig bestimmt die SE-VO in Art. 7, dass der statutarische Sitz und der Verwaltungssitz einer SE in einem Mitgliedstaat – nicht aber zwingend am selben Ort[16] – liegen müssen.

19

Aus dem Blickwinkel des internationalen Privatrechts fragt sich, ob es sich bei den Verweisungen in der SE-VO um Sachnormverweisungen, also Verweisungen, die das Kollisionsrecht des Mitgliedstaates ausblenden, oder um Gesamtnormverweisungen[17] auf das mitgliedstaatliche Recht unter Einschluss der Bestimmungen des jeweiligen internationalen Privatrechts handelt. Es besteht im Schrifttum weitgehend Einigkeit, dass es sich sowohl bei den Spezialverweisungen als auch bei der Generalverweisung in Art. 9 Abs. 1 c SE-VO um Sachnormverweisungen handelt, die einen direkten Anwendungsbefehl hinsichtlich des aufgerufenen Sachrechts enthalten.[18]

20

Im Falle der speziellen Verweisungen der SE-VO ergibt sich der Charakter als Sachnormverweisung bereits aus dem Wortlaut.[19] Hinsichtlich der Generalverweisung sprechen vornehmlich systematische und teleologische Erwägungen für eine solche Einordnung. Es muss aus Gründen der Rechtssicherheit gewährleistet sein, dass auf eine SE einheitlich das Recht eines bestimmten Mitgliedstaates angewandt wird.[20] Unterschiedliche Anknüpfungspunkte im internationalen Privatrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten gefährden die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung. Da in einigen Mitgliedstaaten der sog. Sitztheorie gefolgt wird, die das Gesellschaftsstatut nach dem Ort des effektiven Verwaltungssitzes bestimmt, während in anderen Mitgliedstaaten die sog. Gründungstheorie vorherrscht, nach der das Recht des Gründungsstaates Anwendung findet, sind derartige Bedenken berechtigt.[21] Die SE-VO hat zwar hinsichtlich der Bestimmung des Personalstatuts einer SE einen Gleichlauf der Anknüpfungspunkte erzwungen, indem sie auf “die Rechtsvorschriften, die auf eine nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegründete AG Anwendung finden würden” verweist. Die einheitliche Anwendung des Sachrechts des Sitzstaates kann jedoch am besten durch eine Sachnormverweisung gewährleistet werden.

3.2 Die Spezialverweisungen

21

Die SE-VO enthält eine Vielzahl von speziellen Verweisungen, durch die einzelne Aspekte der SE den Bestimmungen des nationalen Rechts des Mitgliedstaates unterworfen werden, in dem die SE ihren Sitz hat.[22] Anknüpfungspunkt für die Verweisungen ist also der Sitzstaat der SE. Als direkte Verweisung auf das nationale Recht wirken daneben jene Vorschriften, die den nationalen Gesetzgeber ermächtigen, abweichende Regelungen für SE mit Sitz im jeweiligen Mitgliedstaat zu schaffen.[23] Sofern von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht wurde, ergibt sich aus der Ermächtigung zugleich der Anwendungsbefehl für die nationale Sonderregelung.[24] Gleiches gilt für solche Regelungen der SE-VO, die den Mitgliedstaat zur Umsetzung bestimmter Vorgaben im nationalen Recht verpflichten,[25] auch diese Verpflichtungen beinhalten zugleich einen Verweis auf das nationale Ausführungsgesetz.[26]

3.3 Die Generalverweisung des Art. 9 Abs. 1 c SE-VO

22

Art. 9 Abs. 1 c SE-VO bildet einen Auffangtatbestand und verweist in Bezug auf die Bereiche, die in der Verordnung nicht oder nur teilweise geregelt sind, auf das Recht des Sitzstaates. Die Anwendung der Generalverweisung ist demgemäß ausgeschlossen, wenn bereits eine spezielle Verweisung eingreift oder die Regelung in der Verordnung abschließend ist.

23

Soweit die erste Alternative der Generalverweisung “in Bezug auf die nicht durch diese Verordnung geregelten Bereiche” auf nationales Recht verweist, besteht Einigkeit,[27] dass der Wortlaut der Vorschrift zu weit gefasst ist und der Verweisung nur innerhalb des Regelungsbereichs der Verordnung bzw. bei Sachverhalten, die einen spezifischen Bezug zum Recht der SE aufweisen, gefolgt werden kann. Der Anwendung des nationalen Rechts des Sitzstaates unter Ausklammerung des internationalen Privatrechts der Mitgliedstaaten wären sonst keine Grenzen gesetzt: Selbstverständlich sind eine Vielzahl von Rechtsfragen, die die SE wie jedes andere Rechtssubjekt betreffen, nicht in der SE-VO geregelt, ohne dass in diesen Fällen das Sachrecht des Sitzstaates Anwendung finden könnte. Eine derartige Ausweitung ist nicht beabsichtigt, da die Verordnung kein allgemeines Sonderkollisionsrecht für die SE schaffen wollte.[28]

24

Angesichts der Lückenhaftigkeit der SE-Verordnung steht allerdings auch fest, dass der Regelungsbereich der SE-VO weiter reicht, als die unmittelbaren sachrechtlichen Regelungen in der Verordnung selbst. Somit können Regelungsbereiche von der Generalverweisung erfasst werden, die in der Verordnung selbst nicht angesprochen sind.[29] Die praktische Bedeutung der Abgrenzung des Anwendungsbereichs ergibt sich hierbei vornehmlich unter rangkollisionsrechtlichen Aspekten: Soweit der europäische Verordnungsgeber über die Generalverweisung nationales Recht zur Anwendung beruft und auf eine eigenständige Regelung verzichtet, ist eine Derogation der Vorschriften der Verordnung durch nationales Recht möglich, soweit diese nicht abschließend sind. Gelangt das nationale Recht hingegen lediglich aufgrund des internationalen Privatrechts zur Anwendung, ist eine Verdrängung der höherrangigen Normen der Verordnung in deren Regelungsbereich nicht möglich.

25

Der Regelungsbereich der SE-VO und damit der Anwendungsbereich der Generalverweisung beschränken sich auf das Gesellschaftsrecht der SE. In den Randbereichen bestehen allerdings immer dann erhebliche Unschärfen, wenn die gesellschaftsrechtliche Qualifikation der fraglichen Regelung nicht eindeutig ist.[30] Angesichts der spezifischen Funktion der Generalverweisung innerhalb des Regelungstorsos der Verordnung und der Zielsetzung der Verordnung, eine europäische Rechtsform zu schaffen, muss der Anwendungsbereich jedoch letztlich verordnungsautonom bestimmt werden.

3.4 Abgrenzungsprobleme in einzelnen Rechtsgebieten

26

Sehr streitig ist, ob das Konzernrecht[31] von der Generalverweisung des Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO umfasst ist oder außerhalb des Regelungsbereichs der SE-VO liegt[32] und somit nach den Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung gelangt. Dies überrascht zunächst, da es sich hierbei um genuin gesellschaftsrechtliche Fragen handelt, die in der SE-VO nicht bzw. nur am Rande behandelt werden,[33] so dass Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO einschlägig erscheint. Für den kollisionsrechtlichen Ansatz sprechen allerdings insbesondere die Aussagen im 15. und 16. Erwägungsgrund der Verordnung, in denen ausgeführt wird, dass die Bestimmung des anwendbaren Rechts, aus dem sich die Rechte und Pflichten hinsichtlich des Schutzes von Minderheitsaktionären und von Dritten, die sich für ein Unternehmen aus der Kontrolle durch ein anderes Unternehmen ergeben, nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts erfolgen könne und eine Sonderregelung für die SE nicht erforderlich sei. Die Gegenauffassung hält an der Einbeziehung des Konzernrechts in die Generalverweisung fest, berücksichtigt die Erwägungsgründe jedoch bei der Anwendung der Verweisung, indem eine Abgrenzung nach dem jeweiligen Schutzzweck der einzelnen konzernrechtlichen Bestimmung vorgenommen wird, durch die eine weitgehende Kongruenz mit den IPR Regeln erreicht werden soll.[34] Die praktischen Auswirkungen der Streitfrage sind für SE mit satzungsmäßigem Sitz und Verwaltungssitz in Deutschland[35] gering, da beide Ansichten im Regelfall zu gleichen Ergebnissen führen.[36] Auch der deutsche Gesetzgeber unterstellt in § 49 SEAG ohne Weiteres die Anwendbarkeit des deutschen Konzernrechts auf SE mit Sitz im Inland.

27

Hinsichtlich des Insolvenzrechts[37] ist die Reichweite der Spezialverweisung in Art. 63 SE-VO unklar und umstritten. Die Regelung erklärt hinsichtlich der Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und ähnlicher Verfahren die Rechtsvorschriften für anwendbar, die für eine Aktiengesellschaft maßgeblich wären, die nach dem Recht des Sitzstaates der SE gegründet worden ist, während der 20. Erwägungsgrund das Konkursrecht als außerhalb der SE-VO stehend bezeichnet. Offen ist in diesem Zusammenhang auch das Verhältnis zur Europäischen Insolvenzordnung.[38] Im Ergebnis ist nicht anzunehmen, dass eine von der Europäischen Insolvenzordnung abweichende Sonderanknüpfung durch die SE-VO erfolgen soll, so dass Art. 63 einschränkend auszulegen ist.

 

28

Während Einigkeit besteht, dass das Börsen- und Kapitalmarktrecht grundsätzlich außerhalb des Regelungsbereichs der SE-VO liegen,[39] soweit nicht die Verweisung in Art. 5 SE-VO eine Sonderregelung trifft, stellt sich die Frage, ob einzelne Regelungen, wie etwa das Vereitelungsverbot im Übernahmerecht (§ 33 WpÜG), gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren und damit von der Verweisung der SE-VO umfasst sind,[40] eine derartige Einzelanknüpfung begegnet jedoch Bedenken, so dass das Übernahmerecht einheitlich nach kollisionsrechtlichen Grundsätzen Anwendung finden sollte.[41]

2 › II › 4. Einzelstaatliche Regelungen der Geschäftstätigkeit einer SE

4. Einzelstaatliche Regelungen der Geschäftstätigkeit einer SE

29

Art. 9 Abs. 3 SE-VO räumt den Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts, die für die von der SE ausgeübte Geschäftstätigkeit gelten, uneingeschränkte Anwendung ein. Die Regelung stellt somit klar, dass einzelstaatliche Regelungen, die an die Geschäftstätigkeit der SE anknüpfen, nicht durch das SE Statut verdrängt werden. Es handelt sich insoweit nicht um eine Verweisung, da die Anwendung der einzelstaatlichen Vorschriften nicht von der SE-VO abhängt, sondern eine partielle Ausnahme von dem Vorrang der SE-VO.

30

Für eine Vielzahl von Vorschriften des deutschen Rechts, die die Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft regulieren, versteht sich dies von selbst, da diese Aspekte der Tätigkeit einer SE nicht im Regelungsbereich der SE-VO liegen und somit von der Verordnung gar nicht erfasst werden. Beispielhaft sei nur auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder das Bundesimmissionsschutzgesetz verwiesen.

31

Art. 9 Abs. 3 SE-VO lässt sich darüber hinaus jedoch entnehmen, dass auch diejenigen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts, die an die Tätigkeit der SE anknüpfen, aber Rückwirkungen auf das Organisationsrecht haben, uneingeschränkte Anwendung finden. Dies gilt insbesondere für Genehmigungsvorbehalte[42] und aufsichtsrechtliche Regelungen, die Einfluss auf die Zusammensetzung der Geschäftsführung nehmen. So ist es aufgrund der Regelung in Art. 9 Abs. 3 SE-VO der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beispielsweise möglich, die Abwicklung einer SE, die der Institutsaufsicht des KWG unterliegt, gem. § 37 KWG unter den dort genannten Voraussetzungen anzuordnen und einen Abwickler zu bestellen, ohne dass dem die in der SE-VO verankerte Kompetenzordnung entgegenstehen würde.

2 › II › 5. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 10 SE-VO

5. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 10 SE-VO

32

Art. 10 SE-VO ordnet an, dass eine SE vorbehaltlich der Bestimmungen der SE-VO in jedem Mitgliedstaat wie eine AG behandelt wird, die nach dem Recht des Sitzstaates der SE gegründet wurde. Die Vorschrift enthält ein allgemeines Gleichbehandlungsgebot,[43] welches über die Frage des anwendbaren Rechts hinausweist.

33

Innerhalb des Regelungsbereichs der Verordnung ergibt sich die Anwendbarkeit der mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften, die für eine nach dem Recht des Sitzstaates gegründete AG gelten, bereits aus der Generalverweisung. Diese Verweisung wird durch Art. 10 SE-VO flankiert in Bereichen außerhalb des unmittelbaren Regelungsbereichs der Verordnung, soweit mitgliedstaatliche Vorschriften an die Rechtsform der AG anknüpfen. Soweit also bspw. das UmwG nicht bereits aufgrund der Generalverweisung Anwendung findet, eröffnet Art. 10 SE-VO einer SE mit dem Sitz in Deutschland grundsätzlich die Möglichkeit, sich wie eine AG als aufnehmender oder übertragender Rechtsträger an einer Verschmelzung oder Spaltung zu beteiligen, auch wenn die SE in § 3 Abs. 1 Nr. 2 UmwG nicht ausdrücklich als umwandlungsfähiger Rechtsträger aufgeführt ist. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob und inwieweit die Regelungen der SE-VO, namentlich die Gründungsvorschriften und Art. 66 SE-VO, als abschließend anzusehen sind, sodass die spezifischen Regelungen der SE-VO den Rückgriff auf das nationale Umwandlungsrecht sperren.[44]

34

Art. 10 SE-VO kommt darüber hinaus etwa zum Tragen, wenn Mitgliedstaaten für gewisse Geschäftstätigkeiten eine bestimmte Rechtsform vorsehen: Soweit das jeweilige Betätigungsfeld einer AG offen steht, gilt dies unmittelbar aufgrund der SE-VO auch für die SE, ohne dass es einer Gesetzesänderung bedürfte.[45]

35

Aus Art. 10 SE-VO ergibt sich zugleich ein allgemeines Diskriminierungsverbot gegenüber der SE, sodass ein Mitgliedstaat auch dazu gezwungen sein kann, für eine Gleichstellung mit der AG Sorge zu tragen, wenn eine unmittelbare Anwendung von Art. 10 SE-VO nicht möglich sein sollte.

2 › II › 6. Auslegungskompetenz und Reichweite der Verweisungen

6. Auslegungskompetenz und Reichweite der Verweisungen

36

Da es sich bei der SE-VO um einen europäischen Rechtsakt handelt, steht die Auslegungskompetenz dem Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu. Dies gilt auch für Entscheidungen über die Frage, ob über eine Verweisung in der Verordnung nationales Recht anzuwenden ist. Die Auslegung des nationalen Rechts, das kraft Verweisung Anwendung findet, hingegen bleibt Sache des nationalen Gerichts, da sich der europäische Gesetzgeber insoweit einer Regelung enthalten hat und das mitgliedstaatliche Recht nicht aufgrund der Verweisung zu europäischem Recht wird.

37

Die Verweisungen beziehen sich als dynamische Verweisungen auf das nationale Recht des Mitgliedstaats in der jeweils gültigen Fassung unter Einschluss des Richterrechts des einzelnen Mitgliedstaates.[46] Die Einbeziehung des Richterrechts mag sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der SE-VO ergeben, die nur von Rechtsvorschriften spricht, ist jedoch zwingend erforderlich, da nur bei Einbeziehung der Rechtsprechung und der richterlichen Rechtsfortbildung eine effektive Lückenschließung gelingen kann.[47]

Anmerkungen

[1]

Vgl. 6. Erwägungsgrund der SE-VO.

[2]

Zur historischen Entwicklung s. o. 1. Kap. sowie Heinze ZGR 2002, 66 ff.; Lutter BB 2002, 1 ff.

[3]

Vgl. Hirte NZG 2002, 1, 2; Lutter AG 1990, 413, 414; Ulmer FAZ v. 21.3.2001, S. 30 spricht von nationalen AG im europäischen Gewand.

[4]

Vgl. Study on the operation and the impacts of the Statute for a European Company (Final Report) v. 9.12.2009, http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2010/se/study_SE_9122009_en.pdf.

[5]

Vgl. statt aller Schweitzer/Hummer Rn. 849 ff.

[6]

Teichmann ZGR 2002, 383, 395 f.

[7]

So Abmeier NJW 1986, 2987, 2991 zur EWIV und ihm folgend Wagner NZG 2002, 985 in Bezug auf die SE.

[8]

Bsp. für satzungsdispositive Regelungen sind etwa Art. 43 Abs. 3 S. 2, Art. 47 Abs. 3, Art. 50 Abs. 1 und 2, Art. 55 Abs. 1 SE-VO. Zur Satzungsstrenge des SE-VO s. zusammenfassend Habersack/Drinhausen/Schürnbrand SE-VO Art. 9 Rn. 51 f.

[9]

Zusammenfassend zur Auslegung von sekundärem Gemeinschaftsrecht Schwarz Rn. 86 ff.

[10]

So schon Raiser FS Semler, S. 276, 283 zum VO-Entwurf aus dem Jahre 1991 (ABlEU Nr. C 176 v. 8.7.1991, 1 ff.), der in seinem Art. 7 eine mit Art. 9 Abs. 1 c SE-VO vergleichbare Verweisungshierarchie enthielt; ebenso Brandt/Scheifele DStR 2002, 547, 552; Wagner NZG 2002, 985, 989.

[11]

Brandt/Scheifele DStR 2002, 547, 552; Wagner NZG 2002, 985, 989.

[12]

S. dazu Casper FS Ulmer, S. 51, 56 ff.

[13]

Brandt/Scheifele DStR 2002, 547, 552 m.w.N.; Wagner NZG 2002, 985, 989.

[14]

S. u. 10. Kap. Rn. 6 ff. und 11. Kap. Rn. 3 ff.

[15]

Teichmann ZGR 2002, 383, 395.

[16]

Seit Aufhebung des § 2 SEAG a. F. muss eine in Deutschland eingetragene SE ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung innerhalb Deutschlands nicht mehr an demselben Ort haben.

[17]

Vgl. zur Begrifflichkeit: v. Bar/Mankowski Bd. I § 7 IV Rn. 214 ff.; Ferid S. 120 f.; Kegel/Schurig § 10 II, S. 391 f.; Palandt/Thorn EGBGB Art. 3a Rn. 2.

[18]

Brandt/Scheifele DStR 2002, 547, 459, 553; Habersack/Drinhausen/Schürnbrand SE-VO Art. 9 Rn. 8 f. und 34; KölnKomm/Paefgen Schlussanh. II Rn.20; KölnKomm/Veil SE-VO Art. 9 Rn. 63 zu den Spezialverweisungen und 71 zur Generalverweisung; Teichmann ZGR 2002, 383, 395 f.; Wagner NZG 2002, 985, 987; a. A. hinsichtlich der Generalverweisung: Lutter/Hommelhoff/Hommelhoff/Teichmann SE-VO Art. 9 Rn. 28 ff. und Manz/Mayer/Schröder/Schröder/Fuchs SE-VO Art. 9 Rn 23.

[19]

Vgl. Brandt/Scheifele DStR 2002, 547, 553; Wagner NZG 2002, 985, 987. Zahlreiche Bestimmungen der SE-VO verweisen auf Rechtsvorschriften, die der Sitzstaat zur Umsetzung von europäischen Richtlinien erlassen hat (z. B. Art. 32 Abs. 3 SE-VO), oder auf “die Rechtsvorschriften für Aktiengesellschaften im Sitzstaat der SE” (so bspw. Art. 59 Abs. 1 SE-VO). In der EWIV-VO wird hingegen in den Verweisungsnormen zwischen dem innerstaatlichen Recht des Staates und dem einzelstaatlichen Recht unterschieden. In der EWIV-VO stellt der Verweis auf innerstaatliches Recht anerkanntermaßen eine Sachnormverweisung dar, während der Verweis auf einzelstaatliches Recht eine Gesamtnormverweisung meint (vgl. Ganske S. 37; Lentner S. 39). Diese Unterscheidung hat die SE-VO nicht aufgegriffen.

[20]

So Brandt/Scheifele DStR 2002, 547, 549; Schwarz Rn. 960.

[21]

Zur Sitztheorie und den verschiedenen Spielarten der Gründungstheorie s. MünchKomm BGB/Kindler IntGesR Rn. 351 ff.; Staudinger/Großfeld EGBGB/IPR IntGesR Rn. 17 ff. und 33 ff.

[22]

 

Spezielle Verweisungen finden sich in Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 5, Art. 12 Abs. 1, Art. 13, Art. 15 Abs. 1, Art. 23 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 28, Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 6, Art. 33 Abs. 3, Art. 36, Art. 37 Abs. 5-7, Art. 47 Abs. 1, Art. 49, Art. 51, Art. 52, Art. 53, Art. 54, Art. 57, Art. 59 Abs. 1, Art. 61, Art. 62 SE-VO.

[23]

Solche Ermächtigungen finden sich in Art. 2 Abs. 5, Art. 7 S. 2, Art. 8 Abs. 5, 7, 14, Art. 12 Abs. 4, Art. 19, Art. 21, Art. 24 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2, Art. 34, Art. 37 Abs. 8, Art. 39 Abs. 1-5, Art. 40 Abs. 3, Art. 41 Abs. 3, Art. 43 Abs. 1, 2, 4, Art. 48 Abs. 1, 2, Art. 54 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1, Art. 56, Art. 59 Abs. 2 SE-VO.

[24]

Wagner NZG 2002, 985, 988 m. w. N.

[25]

Derartige Verpflichtungen regeln Art. 64 Abs. 1, 2, 3, Art. 68 Abs. 1, 2 SE-VO; auch Art. 8 Abs. 14 S. 4 und Art. 19 S. 3 SE-VO wird man als Verpflichtungsnorm ansehen müssen, ebenso Wagner NZG 2002, 985, 987.

[26]

Brandt/Scheifele DStR 2002, 547, 553.

[27]

Brandt/Scheifele DStR 2002, 547, 548 f.; Casper FS Ulmer, S. 51, 66; Thoma/Leuering NJW 2002, 1449, 1450; Wagner NZG 2002, 985, 988.

[28]

Die VO selbst stellt in den Erwägungsgründen bereits klar, dass der Regelungsbereich der Verordnung begrenzt ist: Im 20. Erwägungsgrund werden beispielhaft Rechtsbereiche aufgezählt, wie etwa das Steuerrecht, das Wettbewerbsrecht, der gewerbliche Rechtsschutz und das Insolvenzrecht, die vom Anwendungsbereich der SE-VO nicht erfasst sind.

[29]

So zutr. Brandt/Scheifele DStR 2002, 547, 548, die davon ausgehen, dass sich die Verweisung immer im Regelungsbereich der VO bewegen muss. Der Regelungsbereich jedoch weiter reicht als die Regelung selbst. Die erste Alt. der Generalverweisung beschränkt sich demgemäß auf „vollständige“ Regelungslücken, also Bereiche, die zwar keine ausdrückliche Regelung erfahren haben, aber im Regelungsbereich der VO liegen. Anders Wagner NZG 2002, 985, 988, der den sachlichen Regelungsbereich der SE-VO enger zieht, aber die Auffassung vertritt, dass die Generalverweisung in der 1. Alt. Bereiche außerhalb des Regelungsbereichs der SE-VO einbezieht.

[30]

Die gesellschaftsrechtliche oder insolvenzrechtliche Qualifizierung der Insolvenzantragspflicht war bis zum MoMiG v. 23.10.2008 (BGBl I S. 2026) fraglich. Das MoMiG verlagerte die Insolvenzanmeldepflicht bei juristischen Personen aus den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen in § 15a InsO; im Zuge dessen wurde auch § 22 Abs. 5 S. 2 SEAG neu gefasst. § 15a InsO ist nach der Intention des Gesetzgebers insolvenzrechtlich zu qualifizieren und unterfällt damit nicht mehr dem Gesellschaftsstatut; vgl. hierzu auch KölnKomm/Veil SE-VO Art. 9 Rn. 35 ff. Zur Reichweite von Art. 63 SE-VO s. unten 12. Kap. Rn. 40.

[31]

Vgl. hierzu unten 11. Kap. Rn. 3 ff.

[32]

So Brandi NZG 2003, 889, 893 zum Diskussionsentwurf; Ebert BB 2003, 1854, 1856 ff.; Spindler/Stilz/Caspar SE-VO Art. 1 Rn. 12; KölnKomm/Veil SE-VO Art. 9 Rn. 22 f.; mit anderer Begründung: Lutter/Hommelhoff/Hommelhoff/Teichmann Art. 9 SE-VO Rn. 23 und Manz/Mayer/Schröder/Schröder/Fuchs SE-VO Art. 9 Rn 39, die entgegen der h.M. Art. 9 Abs. 1 lit. c ii ohnehin als Gesamtnormverweisung ansehen. Wieder andere verstehen die Norm nur im Hinblick auf das Konzernrecht als Gesamtnormverweisung: Lächler/Oplustil NZG 2005, 381, 386.

[33]

In Anbetracht der Schwierigkeiten, die eine Harmonisierung des Konzernrechts der SE angesichts der unterschiedlichen Regelungssysteme in den verschiedenen Mitgliedstaaten aufgeworfen hätte, wurde bewusst von einer Regelung in der SE-VO abgesehen; vgl. MünchKomm/Altmeppen SE-VO Art. 9 Anh. Rn. 23.

[34]

KölnKomm/Paefgen Schlussanh. II Rn.23 ff; ebenso Habersack/Drinhausen/Schürnbrand SE-VO Art. 9 Rn. 37; ähnlich: MünchKomm/Schäfer SE-VO Art. 9 Rn. 4.

[35]

Dies ist gem. Art. 7 SE-VO der Regelfall. Da Art. 64 SE-VO jedoch den Mitgliedsstaaten aufgibt, bei Abweichungen ein spezifisches Sanktionsverfahren vorzusehen, das erst nach Fristsetzung zur Auflösung der SE führt, sind Konstellationen denkbar, in denen sich das kollisionsrechtliche Konzernstatut von dem Gesellschaftsstatut gem. SE-VO unterscheidet; vgl. KölnKomm/Paefgen Schlussanh. II Rn.17 f.

[36]

Vgl. MünchKomm/Altmeppen SE-VO Art. 9 Anh. Rn. 23; ähnlich LG München ZIP 2011, 1511.

[37]

Vgl. hierzu unten 12. Kap. Rn. 37.

[38]

Vgl. zum Streitstand KölnKomm/Kiem SE-VO Art. 63 Rn. 7 ff.; Habersack/Drinhausen/Bachmann SE-VO Art. 63 Rn. 64 ff. und unten 12. Kap. Rn. 32 ff.

[39]

KölnKomm/Veil SE-VO Art. 9 Rn. 41 f.; Lutter/Hommelhoff/Hommelhoff/Teichmann Art. 9 SE-VO Rn. 24; MünchKomm/Schäfer SE-VO Art. 9 Rn. 7; Spindler/Stilz/Casper SE-VO Art. 9 Rn. 14.

[40]

In diesem Sinne Lächler/Oplustil NZG 2005, 381, 386 f.; Lutter/Hommelhoff/Hommelhoff/Teichmann Art. 9 SE-VO Rn. 24.

[41]

Vgl. KölnKomm/Veil SE-VO Art. 9 Rn. 44 f.

[42]

Bspw. die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften gem. § 32 KWG.

[43]

So Oplustil/Schneider NZG 2003, 13, 15.

[44]

Vgl. hierzu 10. Kap. Rn. 3 ff.

[45]

Im Ergebnis ebenso: Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des BR zum Entwurf des SEEG, BT-Drucks. 15/3656, Ziff. 7 zu § 17 Nr. 1 RPflG und Ziff. 30 zu § 7 Abs. 1 VAG. Die Bundesregierung vertritt allerdings die Auffassung, dass sich die Anwendbarkeit der Vorschriften aus Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO ergebe. Da diese Vorschriften jedoch nicht mehr vom Regelungsbereich der VO umfasst sind, erscheint eine Anwendung über Art. 10 SE-VO systematisch richtiger. § 7 Abs. 1 VAG führt mittlerweile die SE ausdrücklich neben der AG als zulässige Rechtsform für Versicherungsunternehmen auf.

[46]

Casper FS Ulmer, S. 51, 65; Habersack/Drinhausen/Schürnbrand SE-VO Art. 9 Rn. 42; Hirte NZG 2001, 1, 2; Lutter/Hommelhoff/Hommelhoff/Teichmann SE-VO Art. 9 Rn. 55; differenzierend: KölnKomm/Veil SE-VO Art. 9 Rn. 53 f.; Spindler/Stilz/Casper SE-VO Art. 9 Rn. 15; Wagner NZG 2002, 985, 987 und 989; bezüglich des Richterrechts zweifelnd: Schulz/Geismar DStR 2001, 1078, 1079.

[47]

Teichmann ZGR 2002, 383, 398 f.; so auch unter Verweis auf die offenere Formulierung in Art. 15 SE-VO.