Examens-Repetitorium Familienrecht

Tekst
Z serii: Unirep Jura
0
Recenzje
Przeczytaj fragment
Oznacz jako przeczytane
Czcionka:Mniejsze АаWiększe Aa

V. Internationales Privatrecht

110

In Deutschland kann eine Ehe – ohne Rücksicht auf die Nationalität der Eheschließenden – nur nach Maßgabe der §§ 1310, 1311 geschlossen werden (Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB). Nur bei einer Eheschließung zwischen Nichtdeutschen in Deutschland gestattet Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB eine Abweichung von den §§ 1310, 1311, sofern die Eheschließung ordnungsgemäß nach dem nationalen Recht eines der Verlobten vorgenommen worden ist.[40] Die Voraussetzungen der Eheschließung (Alter etc.) richten sich jedoch für jeden Verlobten nach dem Recht des Staates, dem er angehört (Art. 13 Abs. 1 EGBGB). Fehlt danach eine Voraussetzung, kann nach Maßgabe von Art. 13 Abs. 2 EGBGB ausnahmsweise deutsches Recht angewendet werden, wenn nach unseren Vorschriften eine wirksam Ehe vorliegt.[41]

111

In diesem Zusammenhang kann die Frage auftreten, ob nach deutschem Recht vorliegende Nichtehen (Verstoß gegen § 1310) nicht gleichwohl aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) als gültige Ehen anzusehen sind (Problem der sog. „hinkenden“ Ehen):

Fall 9[42]:

Im Jahre 1947 heiratete die deutsche F einen englischen Offizier in einer Kaserne in Hilden, und zwar in der nach damaligem englischen Recht möglichen Form (vollzogen von einem dazu legitimierten Geistlichen). Als der Ehemann nach 27-jähriger Ehe (25 Jahre davon in Deutschland) verstarb, wurde der F Witwenrente verweigert, da sie nach deutschem Recht niemals verheiratet war.

112

Da eine auf deutschem Grund und Boden geschlossene Ehe nach Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB den hier geltenden Formvorschriften unterliegt (insb. § 1310 Abs. 1 S. 1) ist die Ehe aus deutscher Sicht unwirksam. Das BVerfG hat in der genannten Entscheidung jedoch auch „hinkende“ Ehen unter den Schutz und den Ehebegriff des Art. 6 Abs. 1 GG gestellt. Begründet wurde dies mit dem gemeinsamen Ehekonsens und der Tatsache, dass eine nach ausländischem Recht wirksame Ehe vorliege (in Abgrenzung zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft).[43]

113

Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext auch eine folgenreiche Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2018 in der Rechtssache „Coman“[44], in der der Gerichtshof hinkende Statusverhältnisse innerhalb der EU unter Rückgriff auf das Primärrecht zu verhindern wusste: In dem zugrundeliegenden Fall hatten ein rumänisch-amerikanischer Staatsangehöriger und ein Amerikaner in Belgien wirksam eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen. Dem Amerikaner wurde in Rumänien indes eine Aufenthaltserlaubnis verweigert, weil die Vorfrage nach dem Bestand einer Ehe dort nach kollisionsrechtlicher Prüfung verneint wurde[45] und er deshalb nicht als Familienangehöriger eines rumänischen Staatsangehörigen galt. Der EuGH kam jedoch zu dem Ergebnis, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat wirksam begründete Ehe als Ausfluss der Personenfreizügigkeit in anderen Mitgliedstaaten – ohne eigene kollisionsrechtliche Prüfung – anzuerkennen sei.[46] Bemerkenswert ist dabei vor allem die Feststellung des Gerichtshofs, dass „eine solche Pflicht zur Anerkennung“, die „allein zum Zweck der Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zugunsten eines Drittstaatsangehörigen“ erfolgt, „weder der nationalen Identität noch der öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats“ widerspreche.[47] Eine etwaige Beschränkung der Personenfreizügigkeit kann also nicht mit dem bloßen Hinweis darauf gerechtfertigt werden, dass die Ehe aus Sicht des Anerkennungsstaats nicht hätte geschlossen werden können und sogar unwirksam ist.[48] Eine kollisionsrechtliche Prüfung ist dann hinfällig.

114

Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.7.2017[49] wurde Art. 13 Abs. 3 EGBGB neu eingeführt. Danach ist eine Ehe, die nach Abs. 1 ausländischem Recht unterliegt, nach deutschem Recht unwirksam, wenn ein Verlobter im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, und aufhebbar, wenn ein Verlobter im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Diese Vorschrift nimmt Bezug auf § 1303 und setzt dessen Gedanken in Fällen mit Auslandsbezug auch kollisionsrechtlich durch. Zu beachten ist die problematische Übergangsregelung in Art. 229 § 44 EGBGB. Der BGH hat im Jahr 2019 in einem aufsehenerregenden Fall das BVerfG im Wege der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG) angerufen, weil er die Regelung mit beachtlichen Gründen für verfassungswidrig erachtet.[50] Die Entscheidung des BVerfG darf mit Spannung erwartet werden.

Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 3 Eheschließung › VI. Eheschließungsrecht – Rechtsverstöße und Rechtsfolgen (Übersicht)

VI. Eheschließungsrecht – Rechtsverstöße und Rechtsfolgen (Übersicht)

115


I. Ehefähigkeit bei Verstoß:
1. § 1303 S. 1: Ehemündigkeit (über 16 Jahre) § 1314 I Nr. 1
2. § 1303 S. 2: Ehemündigkeit (unter 16 Jahre) Wirksamkeitsvoraussetzung
3. §§ 1304, 104 Nr. 2: Keine Geschäftsunfähigkeit § 1314 I Nr. 2
4. § 105 II: Keine vorübergehende Geschäftsunfähigkeit § 1314 II Nr. 1
II. Kein Eheverbot
1. § 1306: Verbot der Doppelehe § 1314 I Nr. 2
2. § 1307: Inzestverbot § 1314 I Nr. 2
3. § 1308: Adoptionsverwandtschaft „soll“-Vorschrift
III. Formelle Voraussetzungen
1. § 1311 S. 1: Gleichzeitige Anwesenheit vor Standesbeamten/Höchstpersönlichkeit § 1314 I Nr. 2
2. § 1311 S. 2: Bedingungs- & Befristungsfeindlichkeit § 1314 I Nr. 2
IV. Mitwirkung des Standesbeamten
1. § 1310 I 1: Echter Standesbeamter oder § 1310 II Wirksamkeitsvoraussetzung
2. § 1310 I 2: Mitwirkungsbereitschaft Wirksamkeitsvoraussetzung
3. § 1312: Trauung „soll“-Vorschrift
V. Keine sonstigen Aufhebungsgründe
1. Irrtum § 1314 II Nr. 2
2. Arglistige Täuschung § 1314 II Nr. 3
3. Drohung § 1314 II Nr. 4
4. Einvernehmliche Scheinehe § 1314 II Nr. 5

116

 


Fehler Aufhebungsgrund Antragsberechtigung Antragsfrist Ausschluss der Aufhebbarkeit
§ 1303 S. 1: Ehemündigkeit (über 16 Jahre) § 1314 I Nr. 1 § 1316 I Nr. 1: jeder Ehegatte § 1316 II 2: nur der Mj. selbst § 1316 I Nr. 1, III 2: zuständige Verwaltungsbehörde (muss) § 1315 I 1 Nr. 1
§§ 1304, 104 Nr. 2: Geschäftsunfähigkeit § 1314 I Nr. 2 § 1316 I Nr. 1: jeder Ehegatte § 1316 II 1: für Geschäftsunfähige nur gesetzlicher Vertreter § 1316 I Nr. 1, III 1: zuständige Verwaltungsbehörde (soll) § 1315 I 1 Nr. 2: Bestätigung, aber § 1315 I 2
§ 105 II: vorrübergehende Geschäftsunfähigkeit § 1314 II Nr. 1 § 1316 I Nr. 1: jeder Ehegatte § 1316 I Nr. 1, III 1: zuständige Verwaltungsbehörde (soll) § 1315 I 1 Nr. 3
§ 1306: Verbot der Doppelehe § 1314 I Nr. 2 § 1316 I Nr. 1: jeder Ehegatte § 1316 I Nr. 1, III 1: zuständige Verwaltungsbehörde (soll) § 1316 I Nr. 1: Dritter § 1315 II Nr. 1
§ 1307: Inzestverbot § 1314 I Nr. 2 § 1316 I Nr. 1: jeder Ehegatte § 1316 I Nr. 1, III 1: zuständige Verwaltungsbehörde (soll)
§ 1308: Adoptionsverwandtschaft
§ 1311: Höchstpersönliche Erklärung § 1314 I Nr. 2 § 1316 I Nr. 1: jeder Ehegatte § 1316 I Nr. 1: zuständige Verwaltungsbehörde (kann) § 1315 II Nr. 2
Irrtum § 1314 II Nr. 2 § 1316 I Nr. 2: Irrender § 1317 I 1, 2: 1 Jahr § 1315 I 1 Nr. 4
Arglistige Täuschung § 1314 II Nr. 3 § 1316 I Nr. 2: Getäuschter § 1317 I 1, 2: 1 Jahr § 1315 I 1 Nr. 4
Drohung § 1314 II Nr. 4 § 1316 I Nr. 2: Bedrohter § 1317 I 1, 2: 3 Jahre § 1315 I 1 Nr. 4
Einvernehmliche Scheinehe § 1314 II Nr. 5 § 1316 I Nr. 1: jeder Ehegatte § 1316 I Nr. 1, III 1: zuständige Verwaltungsbehörde (soll) § 1315 I 1 Nr. 5

Anmerkungen

[1]

Eingeführt mit Wirkung zum 1.10.2017 durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, BGBl. I 2017, S. 2787.

[2]

Anders noch das römische Recht, das neben der Ehe auch das Konkubinat kannte. Heute gibt es solche zivilrechtlichen Partnerschaftsverträge etwa im französischen Recht mit dem „Pacs“, der zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts offensteht, und im belgischen Recht mit der „cohabitation légale“, die unabhängig von einer Paarbeziehung ein rechtliches Zusammenleben ermöglicht.

 

[3]

Eingeführt durch das Personenstandsgesetz von 1875 in der Zeit des sog. Kulturkampfes.

[4]

Zu beachten ist aber der verfassungsrechtliche Bestand sog. „hinkender“ Ehen: nach deutschem Eheschließungsrecht formunwirksame (Art. 13 Abs. 4 EGBGB), nach ausländischem Recht wirksame Ehen; vgl. näher Rn. 111 ff.

[5]

PStG i.d.F.d. Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (PStRG) vom 19.2.2007, in Kraft getreten am 1.1.2009.

[6]

Ehegesetz v. 6.7.1938, RGBl. I 1928, S. 807 („Großdeutsches Eherecht“).

[7]

Gesetz Nr. 16 des Kontrollrats vom 20.2.1946 (KRABl. S. 77, ber. S. 294 = BGBl. III 404-1).

[8]

Außer Kraft gesetzt mit Wirkung vom 1.7.1998 durch das Gesetz zur Neuregelung des Eheschließungsrechts (EheschlRG) vom 4.5.1998 (BGBl. I 1998, S. 833).

[9]

Wie hier Dethloff, Familienrecht, 322018, § 2 Rn. 5 ff.

[10]

Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 272020, § 8 Rn. 5 ff. m.w.N.

[11]

BeckOK5-20/Hahn, § 1297 Rn. 7; Schwab, Familienrecht, 272019, § 10 Rn. 45.

[12]

Dethloff, Familienrecht, 322018, § 2 Rn. 5 ff.; Schwab, Familienrecht, 272019, § 10 Rn. 45 (der jedoch zugleich von geschäftsähnlichen Handlungen ausgeht).

[13]

Das gilt seit der Verschärfung der Ehemündigkeitsregelung in § 1303 (dazu Rn. 91 f.) umso mehr.

[14]

Differenzierend MüKoBGB/Roth, 82019, § 1297 Rn. 14 (Eheversprechen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der noch Verheiratete geschieden wird, sei zulässig).

[15]

Vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2008, 1181: Die Aufgabe einer gesicherten Erwerbstätigkeit nach einem Verlöbnis, welches nach mehreren Telefongesprächen und ohne persönliches Kennenlernen des Partners zustande kam, ist unangemessen i.S.d. § 1298 Abs. 2.

[16]

Entscheidend ist, ob der zurücktretende Verlobte aus seiner Sicht die Verlobung eingegangen wäre, wenn ihm die geänderten Umstände schon damals bekannt gewesen wären; es kommt nicht auf eine objektive Sicht an.

[17]

Schon Friedrich Schiller hat in seinem Lied von der Glocke weise Worte gefunden: „Drum prüfe, wer sich ewig bindet,//Ob sich das Herz zum Herzen findet.//Der Wahn ist kurz, die Reu‘ ist lang.“

[18]

In diesem Fall kann sich der zum Rücktritt Veranlasste (im Fall wäre das B) bzgl. der eigenen potenziellen Haftung nach § 1298 Abs. 1 auf Abs. 3 berufen; B wäre also (wenn er der A zuvorgekommen wäre) bei eigenem Rücktritt nicht ersatzpflichtig.

[19]

Beachte aber § 1310 Abs. 3, dazu Rn. 83.

[20]

Zu unterscheiden ist der Ehekonsens i.R.d. Eheschließung („Ja-Wort“) und der Ehevertrag i.S.d. Legaldefinition in § 1408, der nur Verträge über güterrechtliche Verhältnisse umfasst.

[21]

OLG Braunschweig, FamRZ 2017, 1747 (Hervorhebungen nur hier).

[22]

BVerfG, NJW 2003, 1383.

[23]

BVerfG, NJW 2003, 1383; BGH, NJW-RR 2012, 897 = JuS 2012, 750.

[24]

BGH, NJW 1970, 1680.

[25]

BGBl. I 2017, S. 2429.

[26]

Schwab, Familienrecht, 272019, § 15 Rn. 80.

[27]

Gleichbedeutend mit „Ehehindernissen“ (impedimenta matrimonii).

[28]

BGH, NJW 2002, 1268.

[29]

Das hat der Gesetzgeber durch die Formulierung „dritte Person“ (früher: „Ehegatte“) klargestellt.

[30]

Vgl. den tragischen Fall „Stübing“, BVerfG, FamRZ 2008, 757 und EGMR, NJW 2013, 215.

[31]

MüKoBGB/Wellenhofer, 82019, § 1307 Rn. 1; kritisch zu § 173 StGB Hörnle, NJW 2008, 2085.

[32]

FamRZ 2002, 1561, m. krit. Anm. (vor allem zur fehlerhaften kollisionsrechtlichen Einordnung durch das Gericht) Hau, FamRZ 2002, 1562.

[33]

OLG Hamm, FamRZ 2014, 1109.

[34]

OLG Düsseldorf, FamRZ 2015, 1289.

[35]

AG Tempelhof-Kreuzberg, FamRZ 2018, 1151.

[36]

Überzeugend abgelehnt von OLG München, FamRZ 2008, 1536.

[37]

OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 564.

[38]

Anders, nicht überzeugend, indes OLG Stuttgart, FamRZ 2005, 2070. Vgl. auch BGH, FamRZ 2012, 1363 (Verschweigen der möglichen Nichtvaterschaft des Ehemannes berechtigt zur Anfechtung einer Schenkung wegen arglistiger Täuschung nach § 123).

[39]

Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheiraten, BGBl. I 2011, S. 1266.

[40]

Ausländischem Eheschließungsrecht ist der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe oftmals fremd, und es begnügt sich mit dem Prinzip der fakultativen Zivilehe (vgl. Rn. 61). Unter Anwendung des Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB kann es deshalb unter Umständen auch in Deutschland bei bloßer Trauung durch einen Geistlichen zu vollgültigen Ehen kommen, vgl. AG Hamburg, JuS 2000, 1023 f. (Trauung durch Pastor in der schwedischen Seemannskirche in Hamburg).

[41]

Diese Exklusivnorm (als Spezialausprägung des ordre public, Art. 6 EGBGB) geht zurück auf den sog. „Spanier-Beschluss“ des BVerfG, NJW 1971, 1509.

[42]

Vgl. BVerfG, NJW 1983, 511.

[43]

BVerfG, NJW 1983, 511.

[44]

EuGH, 5.6.2018 – C-673/16, FamRZ 2018, 1063.

[45]

Im rumänischen Recht ist eine gleichgeschlechtliche Ehe nicht zulässig.

[46]

So nun auch OLG Frankfurt, FamRZ 2019, 1853 (zu einer im Ausland geschlossenen Minderjährigenehe).

[47]

EuGH, 5.6.2018 – C-673/16, FamRZ 2018, 1063 Rn. 42 ff.: „…ist festzustellen, dass die Pflicht eines Mitgliedstaats, eine zwischen Personen gleichen Geschlechts in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht geschlossene Ehe allein zum Zweck der Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zugunsten eines Drittstaatsangehörigen anzuerkennen, nicht das Institut der Ehe im erstgenannten Mitgliedstaat beeinträchtigt,… sie bedeutet nicht, dass dieser Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht das Institut der Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts vorsehen müsste. Vielmehr ist sie auf die Verpflichtung beschränkt, solche in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht geschlossene Ehen anzuerkennen, und zwar allein zum Zweck der Ausübung der diesen Personen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte“.

[48]

Dutta, FamRZ 2018, 1067 (1068).

[49]

BGBl. I 2017, S. 2429.

[50]

BGH, FamRZ 2019, 181.