Examens-Repetitorium Familienrecht

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2. „Eltern“

49

„Eltern“ i.S.d. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und damit Träger des Elternrechts sind grundsätzlich die Eltern im Rechtssinne (§§ 1589, 1591, 1592; §§ 1741, 1754, 1755). Das Elternrecht steht also den Eltern eines ehelichen wie nichtehelichen Kindes – ohne Rücksicht auf die Sorgeberechtigung – in gleicher Weise zu.[115] Eltern im Rechtssinne und damit Träger des Elternrechts sind auch gleichgeschlechtliche Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn sie durch Abstammung oder Adoption (Stiefkindadoption, § 1741 Abs. 2 S. 3, 1749 Abs. 1, § 9 Abs. 7 LPartG; Sukzessivadoption) die Elternstellung erlangt haben.[116] Das Elternrecht steht dagegen weder einem Stiefelternteil, Großeltern noch Pflegeeltern oder sonstigen Dritten zu, die sich um das Kind kümmern.[117] Auch dem biologischen Vater eines Kindes steht neben dem Vater im Rechtssinne, der eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind pflegt, das Elternrecht nicht zu; für ihn ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG aber die Gewährleistung eines verfahrensrechtlichen Zugangs zum Elternrecht.[118] Die verfassungsrechtlich gebotene Effektivität des Verfahrens zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung setzt voraus, dass der leibliche Vater, der bereits eine sozial-familiäre Beziehung zu seinen Kindern aufgebaut hat, durch die rechtzeitige Einleitung eines gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens auch tatsächlich in die rechtliche Vaterstellung einrücken kann, auch wenn zwischenzeitlich ein anderer Mann die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter wirksam anerkannt hat.[119]

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Im Übrigen hält das BVerfG allerdings an dem Grundsatz fest, dass eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu einem rechtlichen Vater einer rechtlichen Zuordnung des Kindes zum biologischen Vater entgegensteht.

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Früher hat das BVerfG außerdem ein Umgangsrecht des biologischen Vaters verneint, selbst wenn dieser tatsächliche Verantwortung übernehmen wollte, ihm dies aber von den rechtlichen Eltern verwehrt wurde: begründet hat das BVerfG dies damit, dass ihm mangels rechtlicher Zuordnung kein Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG und deshalb auch kein Umgangsrecht nach § 1684 zustehe und ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 nur dann in Betracht komme, wenn die „enge Bezugsperson“ für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat.[120]

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Diese Rechtsprechung des BVerfG wurde vom EGMR erschüttert:[121] Der Fall betraf das Recht auf Umgang des biologischen, aber nicht rechtlichen Vaters mit seinen Kindern (Zwillinge), die nach einer etwa zweijährigen Beziehung mit einer verheirateten Frau in die bestehende Ehe dieser Frau hinein geboren wurden. Rechtlicher Vater der Kinder war der Ehemann der Kindesmutter (§ 1592 Nr. 1). Eine Kontaktaufnahme mit dem biologischen Vater wurde von den Eltern strikt abgelehnt; bis zur gerichtlichen Entscheidung bestand zwischen dem biologischen Vater und seinen Kindern keinerlei persönlich-familiäre Beziehung. Der EGMR hat diese Position als Verstoß gegen Art. 8 EMRK gewertet, weil diese Vorschrift auch ein beabsichtigtes Familienleben ausnahmsweise schütze und der Schutzbereich des Art. 8 EMRK – falls nicht unter dem Gesichtspunkt des „Familienlebens“ – jedenfalls unter dem des „Privatlebens“ (persönliche Identität) eröffnet sei.

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Ob sich hieraus Konsequenzen für die Zuordnung des Elternrechts i.S.d. Art. 6 Abs. 2 GG ableiten lassen, erscheint allerdings fraglich. Denn Kern der Beanstandung war nicht die Verweigerung einer solchen Rechtsposition, sondern die auch für einen bemühten leiblichen Vater nach deutschem Recht unüberwindbare Hürde der „sozial-familiären“ Beziehung gemäß § 1685 Abs. 2 (bzw. das nur rechtlichen Eltern zustehende Auskunftsrecht gemäß § 1686). Entscheidendes Gewicht hätte demgegenüber dem Wohl der Kinder (das mangels vorausgesetzter „sozial-familiärer“ Beziehung gar nicht geprüft wurde) zukommen müssen.[122] Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wurde § 1686a geschaffen (dazu Rn. 731 ff.).[123]

Erster Teil Grundlagen › § 2 Verfassungsrechtliche Implikationen › III. „Eltern“ und „Elternrecht“ › 3. Elternrecht und Elternpflicht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG)

3. Elternrecht und Elternpflicht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG)

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Obschon sich für die Eltern das Recht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG automatisch infolge ihrer rechtlichen Verwandtschaftsbeziehung (§§ 1591 ff.) zum Kind ergibt, ist das Elternrecht von einer eigentümlichen, sonst nicht bekannten Rechtsstruktur geprägt. In allen Erscheinungsformen hängt das Recht der Eltern seinem Bestand und Umfang nach davon ab, dass diese ihrer elterlichen Pflicht tatsächlich nachkommen wollen und nachkommen können. Man spricht von einem „Pflichtrecht“ und meint damit ein pflichtgebundenes Recht, das in erster Linie dem Kindeswohl gewidmet ist. Damit soll die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht etwa das Kind Objekt des elterlichen Rechts ist, sondern sein Wohl der Maßstab für dessen Ausübung. Die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung ist konstitutives Element des von den Eltern insoweit in Anspruch genommenen Rechts.[124] Wo die Eltern ihrer Pflicht gegenüber dem Kind nicht gerecht werden (können), weicht ihre Rechtsstellung. Im Konfliktfall geht es dann nicht um jeweils individuell zugewiesene, im Einzelfall kollidierende Interessen (Rechte) zwischen Eltern und Kind, sondern es verbleibt den Eltern keine Rechtsstellung mehr, wenn sie der ihnen „zuvörderst […] obliegenden Pflicht“ (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) nicht nachkommen. Es ist deshalb konsequent und mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG vereinbar, wenn sogar die statusrechtliche Stellung der „Elternschaft“ gegen den Willen des betroffenen Elternteils aufgehoben werden kann (z.B. Ersetzung der elterlichen Einwilligung bei Adoption des Kindes, § 1748 Abs. 1).[125]

Erster Teil Grundlagen › § 2 Verfassungsrechtliche Implikationen › III. „Eltern“ und „Elternrecht“ › 4. „Kindesgrundrecht“ auf Erziehung

4. „Kindesgrundrecht“ auf Erziehung

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In seiner Entscheidung vom 1.4.2008 ist das BVerfG einen weiteren Schritt über seine bisherige Auslegung des Art. 6 Abs. 2 GG hinausgegangen.[126] Anknüpfend an seine Rechtsprechung zum Elternrecht als einem stets am Kindeswohl orientierten, „dienenden“ Grundrecht stellt das BVerfG fest:

„Mit dieser […] Pflicht (sc.: der Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) […] korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. […] die Elternverantwortung [ist] allein dem Wohle des Kindes verpflichtet wie geschuldet, [… deshalb] hat das Kind auch einen Anspruch […] und ein Recht darauf, dass seine Eltern der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auch nachkommen“.[127]

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In der Literatur wurde die Entscheidung als erstmalige Formulierung eines eigenständigen Kindesgrundrechts auf Erziehung gewertet.[128] Ob dieser Schluss dem Urteil tatsächlich zu entnehmen ist, ist allerdings sehr zweifelhaft. Fest steht, dass das BVerfG das Kind als selbstständigen Grundrechtsträger seit langem anerkannt hat.[129] Dieses Grundrecht richtet sich als Anspruch gegen den Staat auf Wahrnehmung seines Wächteramtes gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG. Was ein Grundrecht des Kindes „auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern“ darüber hinaus beinhalten und leisten kann, bleibt unklar. Denn entscheidend für das Kind sind die positivrechtlichen Konkretisierungen des Elternrechts im Sinne subjektiver Rechte des Kindes auf Erziehung durch die Eltern (§§ 1626, 1684), wobei das Kindeswohl leitender Maßstab ist (§ 1697a). Dementsprechend hat das BVerfG eine zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts gegen den Willen eines Elternteils als verfassungswidrig angesehen, weil ein erzwungener Umgang nicht kindeswohldienlich sei.[130] Der durch eine Zwangsmittelandrohung bewirkte Eingriff in das Grundrecht des Elternteils auf Schutz der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) sei insoweit nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird (vgl. dazu noch Rn. 726).

 

57

Demgegenüber hinterlässt das Urteil des BVerfG eine Reihe offener Fragen und eine merkwürdige Wertungsdissonanz. Unklar bleibt, gegen wen sich das Grundrecht des Kindes richten soll. Was bedeutet ein grundgesetzlicher Anspruch auf Erziehung des Kindes „durch seine Eltern“? Ist Adressat – herkömmlicher Dogmatik entsprechend – der Staat, der diesem Recht dann in Ausübung seines Wächteramtes durch Maßnahmen der Jugend- und Familienhilfe und durch positivrechtliche Konkretisierung der Elternverpflichtung zum Durchbruch zu verhelfen hat? Dafür spricht nicht nur generell die Grundrechtswirkung im Verhältnis Staat–Bürger, die der Annahme eines grundrechtlichen Kindesanspruchs gegen die Eltern als Verpflichtete entgegensteht, sondern auch die Formulierung eines Rechts des Kindes auf Erziehung „durch seine Eltern“ (nicht: „gegen seine Eltern“).

58

Offen bleibt ferner, welche materiell-inhaltliche Überlegung dieses (besondere) Kindesgrundrecht trägt, wo sein originärer Kern liegt. Einerseits spricht das Gericht davon, dass dieses Recht des Kindes „in der elterlichen Verantwortung seinen Grund“ finde (also doch ein im „Pflichtrecht“ der Eltern wurzelnder Anspruch?), andererseits stehe dieses Kindesrecht in engem Zusammenhang mit dem (schon immer vorhandenen) Grundrecht auf Schutz seiner Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG.[131]

59

Auch die wertungsmäßigen Positionen des Gerichts zu akzeptieren, fällt nicht leicht. Ein Elternteil, der eine zuvor beschriebene, grundlegende Verpflichtung seinem Kind gegenüber gröblichst verletzt, darf für dieses Verhalten als „Ausdruck des individuellen Verständnisses von Elternschaft“ verfassungsrechtlichen Schutz gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen – mit Vorrang gegenüber dem Kindesgrundrecht. Mag die zwangsweise Vollstreckung eines Umgangstitels (in Übereinstimmung mit dem BVerfG) auch dem Kindeswohl nicht zuträglich und/oder nicht möglich sein, so erscheint es doch bemerkenswert, wenn gravierende Rechtsverstöße als grundgesetzlich geschützte Entfaltung der individuellen Persönlichkeit gewertet werden.

Anmerkungen

[1]

BVerfG, NJW 1968, 2233; gleichlautend BVerfG, NJW 1971, 1509 (keine bloße Wesensgehaltskontrolle nach Art. 19 Abs. 2 GG).

[2]

Kingreen/Poscher, Grundrechte – Staatsrecht II, 362020, Rn. 766 f.

[3]

Kingreen/Poscher, Grundrechte – Staatsrecht II, 362020, Rn. 766.

[4]

BVerfG, NJW 2018, 3773, dazu noch Rn. 50. Aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG hat das BVerfG für den biologischen Vater außerdem ein eigenes Vaterschaftsanfechtungsrecht abgeleitet (jetzt § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3, dazu noch Rn. 579 ff.

[5]

BVerfG, NJW 2018, 3773 f.; BVerfG, NJW 2003, 2151 (2152 f.).

[6]

Sehr prägnant BVerfG, NJW 1971, 1509.

[7]

BVerfG, NJW 2013, 847 (854).

[8]

BVerfG, NJW 2013, 847 (848) m.w.N. Vgl. auch die instruktive Abhandlung von Kingreen, Jura 1997, 401.

[9]

BVerfG, NJW 2013, 2257 (2258).

[10]

Näher dazu Kingreen, Jura 1997, 401 (405 f.) – Davon rückt das BVerfG in jüngster Zeit allerdings immer mehr ab, vgl. Rn. 18.

[11]

BVerfG, NJW 2013, 2257 (2260); BVerfG, FamRZ 2009, 1653 (1654); BVerfG, NJW 2008, 3117; BVerfG, NJW 2003, 2151 (2154).

[12]

Diese stehen unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG, dazu Rn. 28; aus der Literatur: Kingreen/Poscher, Grundrechte – Staatsrecht II, 362020, Rn. 752; MüKoBGB/Koch, Bd. 9, 82019, Einleitung Familienrecht, Rn. 233 ff.

[13]

BVerfG, NJW 1957, 417 (418): „Er (sc.: Art. 6 Abs. 1 GG) stellt Ehe und Familie […], deren Bedeutung mit keiner anderen menschlichen Bindung verglichen werden kann, unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“

[14]

BVerfG, NJW 2002, 2543 m.w.N.

[15]

BVerfG, NJW 1957, 417 (418): „[d]er in Art. 6 Abs. 1 GG statuierte besondere Schutz der staatlichen Ordnung umschließt (…) zweierlei: positiv die Aufgabe für den Staat, Ehe und Familie nicht nur vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren, sondern auch durch geeignete Maßnahmen zu fördern, negativ das Verbot für den Staat selbst, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen“; BVerfG, NJW 1970, 1176; BVerfG, NJW 1988, 626 (627); BVerfG, NJW 1989, 2195 (2196); BVerfG, NJW 1999, 557 (558); BVerfG, FamRZ 2012, 1472 (1474); BVerfG, NJW 2013, 2257 (2259).

[16]

BVerfG, NJW 1965, 195 (196); s. auch BVerfG, NJW 1970, 1680 (LS); BVerfG, NJW 1992, 2213; BVerfG, NJW 2001, 1712.

[17]

Cornils, Ausgestaltung der Grundrechte, 2005, S. 349.

[18]

So auch die Abgrenzung bei Cornils, Ausgestaltung der Grundrechte, 2005, S. 349 f.

[19]

Bumke, Institution und Intimität, in: Begegnungen im Recht (2011), S. 155 (160).

[20]

Friauf, NJW 1986, 2595 (2600).

[21]

BVerfG, NJW 1957, 417.

[22]

BVerfG, NJW 1971, 1509 (dort als Grundrecht geltend gemacht).

[23]

Zur historischen Funktion vgl. Mayer, Haftung und Paarbeziehung, 2017, S. 158.

[24]

Vgl. dazu Cornils, Ausgestaltung der Grundrechte, 2005, S. 494 ff.

[25]

Cornils, Ausgestaltung der Grundrechte, 2005, S. 497 f., sieht darin das „Kernproblem der Ausgestaltungsdogmatik“.

[26]

Cornils, Ausgestaltung der Grundrechte, 2005, S. 340.

[27]

BVerfG, NJW 1988, 626 (629); s. auch BVerfG, NJW 1989, 2195 (2196): „Art. 6 Abs. 1 GG sichert als Institutsgarantie den Kern der das Familienrecht bildenden Vorschriften insbesondere des bürgerlichen Rechts gegen eine Aufhebung oder wesentliche Umgestaltung und schützt gegen staatliche Maßnahmen, die bestimmende Merkmale des Bildes von der Familie, das der Verfassung zugrunde liegt, beeinträchtigen.“

[28]

BVerfG, NJW 1971, 1509 (1510).

[29]

A.A. in Bezug auf die Kriterien der Mitwirkung des Staates, der Einehe, des Lebenszeitprinzips und der Verschiedengeschlechtlichkeit allerdings Dreier/Brosius-Gersdorf, 32015, Art. 6 GG Rn. 50.

[30]

BVerfG, FamRZ 2008, 757 (758); BVerfG, NJW 2002, 2543 (2547); BVerfG, NJW 1971, 1509 (1510).

[31]

Cornils, Ausgestaltung der Grundrechte, 2005, S. 341 f.

[32]

So auch Dethloff, FamRZ 2016, 351, die eine Öffnung der Ehe i.S.v. Art. 6 Abs. 1 GG nicht nur für verfassungsrechtlich zulässig, sondern sogar geboten erachtet; anders Kingreen/Poscher, Grundrechte – Staatsrecht II, 362020, Rn. 748, 777 und Meyer, FamRZ 2017, 1281, die die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe indes unabhängig vom Ehebegriff in Art. 6 Abs. 1 GG für verfassungsgemäß halten.

[33]

Dethloff, FamRZ 2016, 351 (353); BT-Drucks. 18/6665, S. 1, 7 ff. (auch mit rechtsvergleichenden Hinweisen auf die Entwicklungen in anderen Rechtsordnungen).

[34]

BT-Drucks. 18/6665, S. 7.

[35]

Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, BGBl. I 2017, S. 2787.

[36]

§ 175 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 1.9.1935 lautete: „Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, wird mit Gefängnis bestraft.“ Die Vorschrift wurde zweimal in den Jahren 1969 und 1973 geändert und erst 1994 gänzlich gestrichen (vgl. Fn. 37).

[37]

Durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25.6.1969 (1. StrRG, BGBl. I 1969, S. 645) wurde § 175 StGB dahingehend geändert, das „Unzucht zwischen Männern“ fortan „nur“ noch bei Erwachsenen mit unter 21-Jährigen, in verschiedenen Autoritätsverhältnissen und im Fall der Prostitution strafbar war. Durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23.11.1973 (4. StrRG, BGBl. I 1973, S. 1725) wurde die Strafbarkeit wegen homosexueller Handlungen nach § 175 StGB auf das Verhältnis von Erwachsenen zu Jugendlichen beschränkt. Mit dem 29. Strafrechtsänderungsgesetz vom 31.5.1994 (BGBl. I 1994, S. 1168) wurde § 175 StGB aufgehoben.

 

[38]

BT-Drucks. 18/6665, S. 7.

[39]

BT-Drucks. 18/6665, S. 7 ff.

[40]

BVerfG, NJW 2010, 1439 (betriebliche Hinterbliebenenversorgung); BVerfG, NJW 2010, 2783 (erbschaftsteuerrechtliche Schlechterstellung); BVerfG, FamRZ 2012, 1472 (beamtenrechtlicher Familienzuschlag); BVerfG, NJW 2012, 2719 (Grunderwerbsteuer); BVerfG, NJW 2013, 847 (Sukzessivadoption); BVerfG, NJW 2013, 2257 (Ehegattensplitting).

[41]

Gesetz zur Änderung des Transsexuellengesetzes v. 17.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 1978). Durch dieses Gesetz wurde § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG ersatzlos gestrichen, nachdem das BVerfG die Regelung für nichtig erklärt hatte, BVerfG, NJW 2008, 3117.

[42]

BT-Drucks. 18/6665, S. 7 f.

[43]

BT-Drucks. 18/6665, S. 8 f.

[44]

Görisch, DER STAAT 54 (2015), 591 (592 ff., 611 ff.).

[45]

So Kingreen/Poscher, Grundrechte – Staatsrecht II, 362020, Rn. 748; Meyer, FamRZ 2017, 1281.

[46]

EGMR, NJW 2011, 1421; bestätigt EGMR, FamRZ 2015, 1785; EGMR, FamRZ 2017, 2030; EGMR, FamRZ 2018, 249.

[47]

EGMR, NJW 2011, 1421 (1423 ff.); EGMR, FamRZ 2015, 1785: „Hat es die italienische Regierung versäumt, ihre aus Art. 8 EMRK resultierende Verpflichtung zu erfüllen und sicherzustellen, dass für gleichgeschlechtliche Paare ein spezieller rechtlicher Rahmen verfügbar ist, der die Anerkennung und den Schutz ihrer gleichgeschlechtlichen Verbindungen bietet, liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor.“

[48]

A.A. Dreier/Brosius-Gersdorf, 32015, Art. 6 GG Rn. 80, die allerdings zugesteht, dass lebenslange Ehen „unter dem Gesichtspunkt der Beistands- und Verantwortungsleistungen der Ehegatten sowie der damit verbundenen Entlastung des Staates größeren Schutz und Förderung als befristete Ehen“ verdienen.

[49]

BVerfG, NJW 1980, 689 (690).

[50]

BGH, NJW 1993, 999 = JuS 1993, 597; zum Problem Kingreen, Jura 1997, 401 (407 f.).

[51]

BGH, NJW 2009, 2062. – Zur gegenwärtigen Gesetzeslage vgl. § 86 Abs. 3 VVG (Personen, die mit dem Versicherungsnehmer bei Schadenseintritt in „häuslicher Gemeinschaft“ leben).

[52]

BVerfG, NJW 1957, 417 (419): „[…] denn die Zusammenveranlagung ist nicht nur rechtsgrundsätzlich an die Ehe gebunden, sondern die dadurch eintretende Wirkung erhöhter Besteuerung ist geradezu der Hauptzweck dieser Bestimmung.“

[53]

Eine Gleichstellung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Ehegatten bei der Einteilung der Steuerklassen und der Höhe des Steuersatzes im Erbschaftssteuerrecht ablehnend BVerfG, NJW 1990, 1593.

[54]

Das LPartG wurde aufgehoben durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, BGBl. I 2017, S. 2787. Nunmehr besteht keine Möglichkeit mehr, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen.

[55]

BVerfG, NJW 2008, 868 m.w.N.

[56]

BVerfG, NJW 2002, 2543 = JuS 2003, 84 ff.

[57]

Ehegleich ausgestaltete Ersatzregime, wie etwa in Form einer eingetragenen Partnerschaft, werden vor rechtsvergleichendem Hintergrund auch von Dutta, AcP 216 (2016), 609 (622 ff., 626 ff.) für unbedenklich erachtet.

[58]

BVerfG, NJW 2019, 1793 (nichteheliche Lebensgemeinschaft); BVerfG, NJW 2010, 1439 (betriebliche Hinterbliebenenversorgung); BVerfG, NJW 2010, 2783 (erbschaftsteuerrechtliche Schlechterstellung); BVerfG, FamRZ 2012, 1472 (beamtenrechtlicher Familienzuschlag); BVerfG, NJW 2012, 2719 (Grunderwerbsteuer); BVerfG, NJW 2013, 847 (Sukzessivadoption); BVerfG, NJW 2013, 2257 (Ehegattensplitting).

[59]

Zur Verfassungsmäßigkeit von § 1357 unter Rn. 194, von § 1362 unter Rn. 228.

[60]

Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG); dazu Rn. 469 ff.

[61]

BVerfG, NJW 1980, 692 (695) = JuS 1980, 524 ff.: „Der Einwand, der Verheiratete sei gegenüber dem Ledigen schlechter gestellt, weil seine Versorgung im Falle der Scheidung mit den Ansprüchen des Ehegatten aus dem Versorgungsausgleich belastet sei, ist nicht begründet. Mit der Eheschließung übernimmt der Verheiratete eine Mitverantwortung für seinen Ehepartner, die eine Differenzierung im Verhältnis zum Ledigen auch nach der Scheidung rechtfertigt.“

[62]

BVerfG, NJW 1957, 417 (418): „Es handelt sich […] zunächst um eine Bestimmung im Sinne der klassischen Grundrechte, die angesichts der Erfahrungen in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft dem Schutz der spezifischen Privatsphäre von Ehe und Familie vor äußerem Zwang durch den Staat dienen soll.“

[63]

BVerfG, NJW 1971, 1509. Zur Problematik der Zwangsehen noch Rn. 108.

[64]

BVerwG, FamRZ 1974, 13 (15).

[65]

Cornils, Ausgestaltung der Grundrechte, 2005, S. 345.

[66]

BVerwG, FamRZ 1974, 13 (14).

[67]

BVerfG, NJW 1971, 1509.

[68]

BVerfG, NJW 1971, 1509 (für eine Verlobte) m.w.N.; BVerwG, FamRZ 1974, 13 (16).

[69]

BVerwG, NVwZ 1989, 759.

[70]

Cornils, Ausgestaltung der Grundrechte, 2005, S. 347.

[71]

Ebenso Rauscher, Familienrecht, 22008, Rn. 234.

[72]

BVerfG, NJW 1990, 563 m.w.N.

[73]

Friauf, NJW 1986, 2595 (2601): „Der staatliche Einfluß auf die konkrete Ausgestaltung einer Ehe reicht indessen nicht weiter, als das durch die Wahrung der formalisierten, institutsmäßig vorgegebenen Ehekriterien bedingt ist (…). Darüber hinaus darf der verfassungsmäßige Ehebegriff jedoch nicht inhaltlich materialisiert oder funktionalisiert werden.“

[74]

Art. 119 Abs. 1 S. 1 WRV: „Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung“.

[75]

BVerfG, NJW 1978, 2289 (2290): „Familie i.S. von Art. 6 Abs. 1 GG bedeutet vielmehr grundsätzlich die in der Hausgemeinschaft geeinte engere Familie, das sind die Eltern mit ihren Kindern.“

[76]

Aus der zivilrechtlichen Literatur näher zur Thematik Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 72020, § 6 Rn. 10 f.

[77]

BVerfG, NJW 1978, 33.

[78]

BVerfG, NJW 2019, 1793 (1795) m.w.N.

[79]

BVerfG, NJW 2003, 2151.

[80]

BVerfG, NJW 1959, 1483.

[81]

BVerfG, NJW 1959, 1483; BVerfG, NJW 1968, 2233 („Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern“).

[82]

BVerfG, NJW 1989, 2195 = JuS 1990, 59.

[83]

BVerfG, NJW 2019, 1793 (1795).

[84]

BVerfG, NJW 1989, 2195; ferner BVerfG, NJW 1990, 895.

[85]

BVerfG, NJW 1985, 423; BVerfG, NJW 1989, 519; BVerfG, NJW 1994, 1645 (1646).

[86]

BVerfG, NJW 2019, 1793 (1795 ff.); BVerfG, NJW 1989, 891.

[87]

BVerfG, NJW 2013, 847 (850 ff.).

[88]

Verneinend etwa für nichteheliche Lebensgefährten, BVerfG, NJW 2019, 1793 (1795); für Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft allein aufgrund einer sozial-familiären Gemeinschaft mit dem Kind vgl. BVerfG, NJW 2013, 847 (850 ff.); für Pflegeeltern vgl. BVerfG, NJW 1989, 891.

[89]

BVerfG, NJW 2014, 2853 (2854); BVerfG, NJW 2009, 1133; offenlassend BVerfG, NJW 1975, 1771; anders noch für die Generationen-Großfamilie BVerfG, NJW 1978, 2289 (2290).

[90]

BVerfG, NJW 2014, 2853 (2854).

[91]

Vgl. dazu die Lösung zu Abwandlung von Fall 2, unten Rn. 47.

[92]

Vgl. BVerfG, NJW 1994, 3155; BVerfG, FamRZ 2006, 187; BVerfG, FamRZ 2018, 1204.

[93]

BVerfG, NJW 1989, 2195; BVerfG, NJW 1994, 3155; BVerfG, NVwZ 2013, 1207 (1208).

[94]

v. Campenhausen, VVDStRL 45 (1987), S. 7, 23 (allenfalls terminologisch eine Familie, aber kein Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG). Den (verfassungsrechtlichen) Begriff der Familie insgesamt (auch für die einzelne Eltern-Kind-Beziehung) verneint insoweit noch Lecheler, HdbStR, Bd. VI, 22001, § 133 Rn. 29 ff., insb. Rn. 45; öffnend Seiler, HdbStR, Bd. IV, 32006, § 81 Rn. 5, 16.

[95]

Badura, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz (Stand: Januar 2019), Art. 6 Rn. 61; v. Coelln, in: Sachs, Grundgesetz, 82018, Art. 6 Rn. 16; Grziwotz, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, 52014, § 4 Rn. 3.

[96]

Im konkreten Fall waren aus der Verbindung zwei Kinder hervorgegangen.

[97]

BVerfG, NJW 1974, 545 (547) = JuS 1974, 663.

[98]

BVerfG, NJW 1974, 545 (547) = JuS 1974, 663.

[99]

BVerfG, NJW 1989, 2195 = JuS 1990, 59 (Adoption eines erwachsenen Ausländers).

[100]

BVerfG, NJW 1989, 2195 (2196) = JuS 1990, 59.

[101]

BVerfG, NJW 1989, 2195 (2196) = JuS 1990, 59.

[102]

Daher keine Beeinträchtigung des Gewährleistungsgehalts von Art. 6 Abs. 1 GG durch Versagung einer Aufenthaltserlaubnis.

[103]

BVerfG, NJW 1989, 2195 (2196) = JuS 1990, 59.

[104]

Vgl. BVerfG, NJW 2019, 1793 (1795) m.w.N.

[105]

BVerfG, NJW 1989, 2195 = JuS 1990, 59; aus der verfassungsrechtlichen Lit. i.d.S. Badura, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz (Stand: Januar 2019), Art. 6 Rn. 61.

[106]

BVerfG, NJW 2003, 2151 (2155).

[107]

BVerfG, NJW 2003, 2151 (2155 f.). – So auch die zu Art. 8 EMRK ergangene Rspr. des EGMR, FamRZ 2002, 381 (382); EGMR, NJW-RR 2009, 1585 (1586).

[108]

BVerfG, FamRZ 2006, 187.

[109]

BVerfG, FamRZ 2012, 1127 (1128); BVerfG, NJW 2010, 2333 (2334); zur Frage einer naturrechtlichen Interpretation des Elternrechts vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 72020, § 6 Rn. 18.

[110]

BVerfG, NJW 2003, 955.

[111]

EGMR, FamRZ 2010, 103.

[112]

BVerfG, NJW 2010, 3008.

[113]

BGBl. I 2013, S. 795.

[114]

BVerfG, NJW 2010, 3008 (3015).

[115]

BVerfG, NJW 1995, 2155.

[116]

BVerfG, NJW 2013, 847 (849).

[117]

BVerfG, NJW 1989, 519; offenlassend BVerfG, NJW 1994, 183. Zur Rechtsstellung der Pflegeeltern vgl. aber Rn. 721 f.

[118]

BVerfG, NJW 2018, 3773; BVerfG, NJW 2003, 2151.

[119]

BVerfG, NJW 2018, 3773.

[120]

BVerfG, NJW 2003, 2151 (Schutz gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, auch „nachwirkend“, weil die gelebte Beziehung zwischen biologischem Vater und Kind eine „Familie“ i.S.d. Vorschrift darstellt). Im Anschluss an diese Entscheidung wurde vom Gesetzgeber § 1685 Abs. 2 neu gefasst.

[121]

EGMR, FamRZ 2011, 269 (Umgangsrecht); ferner EGMR, FamRZ 2011, 1715 (Umgangs- und Auskunftsrecht).

[122]

OLG Bamberg, FamRZ 2013, 710 (711 f.).

[123]

Eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 4.7.2013, BGBl. I 2013, S. 2176, in Kraft seit 13.7.2013.

[124]

BVerfG, NJW 1968, 2233 (2235): „Diese Pflichtenbindung unterscheidet das Elternrecht von allen anderen Grundrechten; […]. In Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG sind Recht und Pflicht von vornherein unlöslich miteinander verbunden; die Pflicht ist nicht eine das Recht begrenzende Schranke, sondern ein wesensbestimmender Bestandteil dieses ‚Elternrechts‘, das insoweit treffender als ‚Elternverantwortung‘ bezeichnet werden kann“.

[125]

BVerfG, NJW 1968, 2233 (2237): „Fehlt es ausnahmsweise an dieser Voraussetzung (sc.: Wahrnehmung der Pflege- und Erziehungsverantwortung durch die Eltern), so trifft die Ersetzung der Einwilligung zur Adoption die Eltern-Kind-Beziehung in einer Lage, in der ein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Recht der natürlichen Eltern nicht mehr besteht.“

[126]

BVerfG, NJW 2008, 1287: Verfassungswidrigkeit der zwangsweisen Durchsetzung des Umgangsrechts eines Kindes gegen einen Elternteil (§ 1684 Abs. 1; §§ 89, 90 FamFG).

[127]

BVerfG, NJW 2008, 1287 (1289 f.) (Hervorhebung nur hier).

[128]

Adelmann, JAmt 2008, 289; Altrogge, FPR 2009, 34 (36, 38).

[129]

BVerfG, FamRZ 2018, 1092 m.w.N. (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG).

[130]

BVerfG, NJW 2008, 1287 (1290 f.).

[131]

BVerfG, NJW 2008, 1287 (1289).