Examens-Repetitorium Familienrecht

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2. Verpflichtung zum Unterhalt durch Einsatz von Arbeitskraft und Vermögen (§ 1360)

176

Fall 15:

Das Ehepaar M und F hat drei Kinder. F führt den Haushalt; sie ist nicht erwerbstätig. Der Verdienst des M reicht gerade aus, das Notwendigste für die Familie zu besorgen (Wohnung, Verpflegung etc.). Urlaub, Taschengeld und andere persönliche Bedürfnisse können davon nicht bestritten werden. M verlangt von F, zusätzlich zu ihrer Haushaltstätigkeit ebenfalls finanziell zum Familienunterhalt beizutragen, und zwar aus Mieteinkünften eines von ihr ererbten Mehrfamilienhauses.

a) Umfang der Unterhaltspflicht

177

Nach § 1360 S. 1 sind Ehegatten einander verpflichtet, die Familie angemessen zu unterhalten. Das wird in § 1360a Abs. 1 näher umrissen. Zum angemessenen Familienunterhalt zählt alles, was nach den Verhältnissen der Eheleute notwendig ist, um den Haushalt, die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder zu bestreiten. Die Verhältnisse der Ehegatten richten sich in erster Linie nach dem verfügbaren Einkommen, das zugleich die Obergrenze der Unterhaltspflicht darstellt. In diesem Rahmen ist aber ein objektiver Maßstab (soziale Stellung, gesellschaftliche Anschauung, Lebensstil vergleichbarer Berufskreise) zugrunde zu legen.[12] Ehegatten können (absprachegemäß) unter diesem Niveau (sparsam) leben, auf einen Mindeststandard aber kann vertraglich nicht verzichtet werden.[13] Vor allem können Eltern den Familienaufwand nicht zu Lasten ihrer Kinder unter einem solchen Stand halten. Im Rahmen dieser Verhältnisse bestimmt § 1360a Abs. 1 die wesentlichen Faktoren des Familienunterhalts: Kosten des Haushalts (Wohnung, Wohnungseinrichtung, Heizung, Lebensmittel, Familienurlaub); persönliche Bedürfnisse der Ehegatten (Kleidung, Arzt- und Krankenhauskosten, berufliche Fortbildung, kulturelle Bedürfnisse, Alterssicherung, Taschengeld); Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder (§ 1610; insbesondere Kleidung, Nahrung, Ausbildung, Freizeit). – Die von M in Fall 15 geltend gemachten Defizite (Urlaub, Taschengeld, weitere persönliche Bedürfnisse) zählen umfangmäßig zum angemessenen Familienunterhalt.

178

Die Regeln des allgemeinen Verwandtenunterhalts sind auf die Unterhaltspflicht von Ehegatten nicht anwendbar (Ausnahme: § 1360a Abs. 3). Die eheliche Unterhaltsverpflichtung wird deshalb auch nicht durch die Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts begrenzt (vgl. § 1603 Abs. 1), vielmehr haben Ehegatten alle verfügbaren Mittel (Arbeit und Vermögen) bis an die Grenze des Existenzminimums für die Sicherung ihres Unterhalts (und den ihrer minderjährigen Kinder, vgl. § 1603 Abs. 2) aufzuteilen. Dazu gehört grundsätzlich auch die Verwertung des Vermögensstammes. Eine Entlastung bei Unterschreiten des eigenen angemessenen Unterhalts erfolgt nur dann, wenn leistungsfähige Verwandte des berechtigten Ehegatten vorhanden sind, die in dieser Situation den unterhaltsrechtlichen Vorrang des Ehegatten ablösen (§ 1608 Abs. 1 S. 2).

b) Unterhaltsleistung

179

Die Familie muss von den Ehegatten „durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen“ unterhalten werden, § 1360 S. 1. Sowohl F wie M tragen in Fall 15 durch Arbeit zum Familienunterhalt bei. Während dem M zusätzliches Vermögen nicht zur Verfügung steht, fragt sich, ob F neben ihrer Haushaltstätigkeit auch aus ihren Mieteinnahmen zum Familienunterhalt beitragen muss. Nach § 1360 S. 2 erfüllt der im Haushalt tätige Ehegatte seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts; das bedeutet, dass er normalerweise nicht noch zusätzlich außerhalb des Haushalts einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen muss, um den Unterhalt der Familie zu sichern, sondern nur sofern erforderlich und zumutbar. Die gleichrangige Pflicht, mit dem Vermögen zum Unterhalt beizutragen, lässt diese Vorschrift unberührt. Sofern der angemessene Unterhalt einen höheren Bedarf der Familie ergibt, ist F neben der Haushaltsführung verpflichtet, auch mit ihrem Vermögen zum Unterhalt der Familie beizutragen, so dass sie auch aus ihren Mieteinkünften dazu beisteuern muss.

c) Art der Unterhaltsgewährung

180

Der Unterhalt ist in der durch die eheliche Lebensgemeinschaft gebotenen Art zu leisten (§ 1360a Abs. 2 S. 1). Die Ehegatten schulden sich grundsätzlich Unterhaltsbeiträge in Form von Naturalunterhalt, d.h. Wohnbedarf ist in concreto (etwa durch Anmieten einer angemessenen Wohnung) zu decken; Lebensmittel, Heizmaterial, Einrichtungsgegenstände sind zur Verfügung zu stellen; der Haushalt ist tatsächlich zu führen, Kinder sind zu pflegen (vgl. § 1606 Abs. 3 S. 2). Abweichungen im Einzelnen können sich durch die eheliche Lebensführung ergeben, insbesondere wenn eine gemeinsame Wirtschaftsführung nicht besteht. Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, richtet sich der Anspruch auf Familienunterhalt auf eine Geldleistung.[14]

d) Taschengeldanspruch

181

Fall 16:

Die vermögende Ehefrau F ermöglicht ihrem vermögens- und einkommenslosen Ehegatten M ein angenehmes Leben. Gläubiger G, der einen titulierten Anspruch gegen M hat, möchte wissen, in welche Vermögensgegenstände er vollstrecken kann.

182

Nach h.M. hat der haushaltsführende Ehegatte aus §§ 1360, 1360a einen Anspruch auf Zahlung eines Taschengeldes, um unabhängig von der Mitsprache des anderen Ehegatten solche persönlichen Bedürfnisse befriedigen zu können, die über die regelmäßig in Form des Naturalunterhalts gewährten Grundbedürfnisse hinausgehen. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach den Vermögensverhältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung im Einzelfall, sie wird üblicherweise mit ca. 5–7% des Nettogesamteinkommens beziffert.[15] Es handelt sich also um einen Geldanspruch, der grundsätzlich – und hier hat er seine praktische Bedeutung (vgl. Fall 16) – von Gläubigern gepfändet werden kann. Einzusetzen ist der Taschengeldanspruch eines Ehegatten auch für den (aus §§ 1601 ff. folgenden) Unterhaltsanspruch seiner Eltern (zum Elternunterhalt unten Rn. 624).[16]

183

Nach h.M. ist der Taschengeldanspruch des haushaltführenden Ehegatten nach Maßgabe von § 850b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 ZPO bedingt pfändbar (Billigkeitsprüfung),[17] wobei die für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO gelten. Ausgehend von seiner Rechtsprechung zur Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs, hält es der BGH für geboten, die eidesstattliche Versicherung des Schuldners gemäß § 802c ZPO auch auf das Nettoeinkommen des Ehegatten (als Drittschuldner) zu erstrecken,[18] weil nur auf dieser Grundlage die Billigkeitsentscheidung nach § 850b Abs. 2 ZPO getroffen werden könne. Die Ansicht des BGH, dass die damit einhergehende „reflexartige Beeinträchtigung“ der Datenschutzinteressen des Ehegatten „unvermeidlich“ sei, aber ohnehin „nur …vermögensrechtliche Interessen“ berühre, kann nicht überzeugen.

e) Auskunft

184

Zur Unterhaltsdurchsetzung vor den Familiengerichten (§§ 111 Nr. 8, 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) ist der Anspruchsberechtigte auf Auskunft über die Vermögensverhältnisse des anderen Ehegatten angewiesen. Aus der Pflicht zur Rücksichtnahme folgt deshalb auch der wechselseitige Anspruch, sich über die finanziellen Verhältnisse, die für die Höhe des Familienunterhalts und eines Taschengeldes maßgeblich sind, zu informieren.[19] § 1605 ist nach Ansicht des BGH während des Zusammenlebens der Ehegatten zwar nicht anwendbar, eine inhaltlich identische Pflicht folge aber aus der „Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft“.[20]

 

Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft › § 8 Eheliches Unterhaltsrecht › II. Verpflichtung zum Familienunterhalt › 3. Zuvielleistung

3. Zuvielleistung

185

Fall 17:

Obwohl der vermögenslosen Ehefrau F eine zusätzliche Arbeitsaufnahme unterhaltsrechtlich nicht zugemutet werden könnte, ist sie längere Zeit hindurch mehrere Abende in der Woche als Bedienung tätig, um den Unterhalt der Kinder sicherzustellen. Ehemann M lässt es dagegen an den gebotenen Anstrengungen fehlen. Später verlangt F einen Ausgleich für den früher von ihr überobligationsmäßig geleisteten Unterhalt.

186

Wurde von einem Ehegatten über seine Pflicht hinaus zum Familienunterhalt beigetragen, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass dies ersatzlos geschah. Es wird vermutet, dass der leistende Partner auf eine Ersatzforderung verzichtet (§ 1360b). Nach zutreffender Ansicht handelt es sich nicht nur um eine Auslegungsregel, sondern um eine gesetzliche Vermutung (mit Folgen für die Darlegungslast).[21] Soweit die Vermutung greift, sind Rückforderungsansprüche aus jedem rechtlichen Grund ausgeschlossen.[22]

187

Die Vermutung des § 1360b ist allerdings widerlegbar (vgl. § 292 ZPO); das kann durch ausdrücklichen Vorbehalt geschehen oder sich aus den Umständen ergeben. Entscheidend für die Rückforderungsabsicht ist der Zeitpunkt der Leistung. Es fragt sich aber, welche Anspruchsgrundlage dem Ehegatten zur Verfügung steht, denn § 1360b selbst enthält eine solche nicht.[23] Er beschränkt lediglich Ersatzansprüche auf Grund der allgemeinen Vorschriften,[24] wozu der BGH allerdings auch einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch rechnet.[25] Falltypisch muss daher unterschieden werden, ob der mehrleistende Ehegatte für den (an sich verpflichteten) Partner tätig wird[26] (dann sind Ersatzansprüche auf der Grundlage einer cessio legis gemäß § 1607 Abs. 2 S. 2, nach dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag und nach Bereicherungsrecht denkbar[27]) – oder ob ein Ehegatte bei beidseitiger Erfüllung der Unterhaltspflichten über den von ihm geforderten Beitrag hinaus leistet. Es kommt dann nur ein gesondertes, (schlüssig) vereinbartes Rückforderungsrecht in Betracht (bei vorbehaltloser Annahme der Unterhaltsleistung in Kenntnis der Rückforderungsabsicht) – andernfalls ist von Zweckerreichung (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2) auszugehen. Nur wenn es F also gelingt (Fall 17), sowohl ihre erhöhte Unterhaltsleistung wie ihre Rückforderungsabsicht für den Zeitpunkt der Leistung nachzuweisen, wird sie Ausgleich erhalten können.

188

Ein Teil der Literatur lehnt in diesem Falle (Übernahme der Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinsamen Kind, weil sich der andere Elternteil seiner Pflicht entzieht) die Anwendung des § 1360b ab, weil die Leistung dem Kind gegenüber nicht freiwillig, sondern aufgrund unterhaltsrechtlicher Ersatzhaftung erfolge.[28] Für § 1360b ist aber zu beachten, dass auch die Leistung des Kindesunterhalts als Beitrag zum Familienunterhalt gilt, wozu allein die Ehegatten einander verpflichtet sind.

Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft › § 8 Eheliches Unterhaltsrecht › II. Verpflichtung zum Familienunterhalt › 4. Vergangenheit, Verzicht, Erlöschen

4. Vergangenheit, Verzicht, Erlöschen

189

Für den Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a) gelten gemäß § 1360a Abs. 3 die Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 entsprechend. Danach kann für die Vergangenheit grundsätzlich weder Erfüllung noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden (§ 1613 Abs. 1 S. 1) – ausgenommen, der Unterhaltsanspruch ist rechtshängig geworden, der Schuldner ist in Verzug geraten oder er ist zum Zwecke der Unterhaltsrealisierung aufgefordert worden, über seine Einkünfte Auskunft zu erteilen. Diese Einschränkungen gelten nicht für unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1)[29] und für den Fall, dass der Unterhaltsgläubiger aus rechtlichen oder vom Schuldner zu verantwortenden tatsächlichen Gründen an der Geltendmachung gehindert war (§ 1613 Abs. 2 Nr. 2). Sie gelten auch nicht für vertraglich vereinbarten Unterhalt.[30] Solange die Ehe besteht, kann auf zukünftigen Unterhalt nicht verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1).[31] Ebenso wenig kann vereinbart werden, den Unterhaltsanspruch nicht geltend zu machen.[32] Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten (§ 1615 Abs. 1).[33]

Anmerkungen

[1]

Das Unterhaltsverhältnis zwischen Eltern und Kindern richtet sich dagegen stets nach §§ 1601 ff.; Kinder haben keinen Anspruch auf Familienunterhalt.

[2]

So allerdings die grundgesetzwidrige urspr. Fassung des § 1356 Abs. 2 a.F.: „Zu Arbeiten im Hauswesen und im Geschäfte des Mannes ist die Frau verpflichtet, soweit eine solche Thätigkeit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist.“ Von diesen dem Ehemann geschuldeten Diensten war dessen Unterhaltspflicht seiner Frau gegenüber zu unterscheiden (§ 1360 Abs. 1 a.F.).

[3]

Grundlegend BGH (GS), NJW 1968, 1823.

[4]

BGH (GS), NJW 1968, 1823; einziger familienrechtlicher Tatbestand, der dem § 845 unterfällt, ist § 1619 (Dienstleistungspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern).

[5]

BGH (GS), NJW 1968, 1823; für eigenen Anspruch der Ehefrau vorher bereits BGH, NJW 1962, 2248; ebenso BGH, NJW 1969, 321. – Für den Fall der Tötung eines haushaltsführenden Ehegatten (§ 844 Abs. 2) s. BGH, NJW 1988, 1783.

[6]

Hinsichtlich Arzt- und Krankenhauskosten sowie Schmerzensgeld wegen der Gesundheits- und Körperverletzungen besteht ein Anspruch der F gegen den Schädiger aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2.

[7]

BGH, NJW 1970, 1411.

[8]

BGH, NJW 1958, 341.

[9]

Grundlegend BGH, NJW 1962, 2248.

[10]

BGH, NJW 1962, 2248; BGH, NJW 1970, 1411.

[11]

BGH, NJW 1983, 1425; BGH, NJW 1988, 1783 (jeweils zu § 844 Abs. 2). Der BGH hat einen Ersatzanspruch auch dann zugesprochen, wenn die beeinträchtigende Verletzung bereits vor Eheschließung zugefügt wurde, BGH, NJW 1962, 2248.

[12]

Palandt/Brudermüller, BGB, 792020, § 1360a Rn. 1. Obwohl Familienunterhalt nicht auf eine Geldrente gerichtet ist, kann als Orientierungshilfe auf § 1578 zurückgegriffen werden, BGH, NJW 2007, 139 (143).

[13]

§§ 1360a Abs. 3, 1614.

[14]

BGH, FamRZ 2016, 1142.

[15]

BGH, NJW 2014, 3514.

[16]

BGH, NJW 2014, 3514.

[17]

BGH, NJW 2004, 2450.

[18]

BGH, NJW 2004, 2452 = JuS 2004, 1111.

[19]

BGH, NJW 2011, 226.

[20]

BGH, NJW 2011, 226 (228).

[21]

Zur näheren Begründung (effektive Sicherung des Gesetzeszwecks) vgl. MüKoBGB/Weber-Monecke, 82019, § 1360b Rn. 2.

[22]

BGH, NJW 1968, 1780.

[23]

BGH, NJW 1984, 2095 (2096).

[24]

BGH, NJW 1984, 2095 (2096).

[25]

BGH, NJW 1960, 957; BGH, NJW 1968, 1780.

[26]

So auch durchgehend die von der Rspr. entschiedenen Fälle.

[27]

Im Einzelnen s. BGH, NJW 1984, 2095 f.

[28]

MüKoBGB/Weber-Monecke, 82019, § 1360b Rn. 5.

[29]

Zum Begriff des Sonderbedarfs (in Abgrenzung zum laufenden Unterhalt und zu Mehrbedarf) vgl. etwa Palandt/Brudermüller, BGB, 792020, § 1613 Rn. 10.

[30]

RGZ 164, 65 (69) – Verletzung eines Unterhaltsversprechens; OLG München, FamRZ 1995, 1293 f. – Unterhaltsvergleich.

[31]

Anders für die Zeit nach Ehescheidung: § 1585c.

[32]

OLG Karlsruhe, FamRZ 1980, 1117.

[33]

Anderes gilt wiederum beim nachehelichen Unterhalt im Falle des Todes des Verpflichteten (§ 1586b Abs. 1: Übergang der Unterhaltspflicht auf die Erben).

Vierter Teil Allgemeines Ehevermögensrecht

Vierter Teil Allgemeines Ehevermögensrecht

Inhaltsverzeichnis

§ 9 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

§ 10 Eigentumsvermutungen

Vierter Teil Allgemeines Ehevermögensrecht › § 9 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

 

§ 9 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

Inhaltsverzeichnis

I. Überblick

II. „Schlüsselgewalt“ – Rechtsnatur und Verfassungsmäßigkeit

III. Voraussetzungen eines Geschäfts zur Deckung des Lebensbedarfs

IV. Rechtsfolgen

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Ehegatten leben stets in einem bestimmten Güterstand. Haben sie ihre güterrechtlichen Beziehungen nicht durch besonderen Vertrag (Ehevertrag, § 1408 Abs. 1) geregelt,[1] so gilt für sie der gesetzliche Güterstand (§ 1363 Abs. 1); sie leben in der so genannten Zugewinngemeinschaft.[2] Unabhängig von diesen für jede Ehe gesondert festzustellenden güterrechtlichen Regeln sind für sämtliche Ehen bestimmte allgemeine vermögensrechtliche Vorschriften maßgebend. Die wesentlichsten sind die Bestimmungen über Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357) und über die Eigentumsvermutung zugunsten von Gläubigern eines Ehegatten (§ 1362).

Vierter Teil Allgemeines Ehevermögensrecht › § 9 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs › I. Überblick

I. Überblick

191

Der gemeinschaftliche eheliche Haushalt und die Pflege der gemeinsamen Kinder bringen es häufig mit sich, dass ein Ehegatte Rechtsgeschäfte abschließt, die der Sache nach auch den anderen Partner angehen (Kleidung für die gemeinsamen Kinder, Lebensmittel, Wohnungseinrichtung, Brennmaterial, Arztbesuche usw.). Diese Rechtsgeschäfte können sowohl schuldrechtliche wie dingliche Folgen zeitigen. Es fragt sich dann, ob aus solchen Rechtsgeschäften beide Ehegatten in Anspruch genommen werden können, ob beide Ehegatten den rechtsgeschäftlichen Anspruch geltend machen können und ob gegebenenfalls ein rechtsgeschäftlich vollzogener Eigentumserwerb zu Miteigentum beider Partner führt.

Vierter Teil Allgemeines Ehevermögensrecht › § 9 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs › II. „Schlüsselgewalt“ – Rechtsnatur und Verfassungsmäßigkeit

II. „Schlüsselgewalt“ – Rechtsnatur und Verfassungsmäßigkeit

Vierter Teil Allgemeines Ehevermögensrecht › § 9 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs › II. „Schlüsselgewalt“ – Rechtsnatur und Verfassungsmäßigkeit › 1. „Schlüsselgewalt“

1. „Schlüsselgewalt“

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Noch immer wird die Handlungsmacht der Ehegatten gemäß § 1357 Abs. 1 häufig als „Schlüsselgewalt“ bezeichnet.[3] Das ist unschädlich, wenn man sich der grundlegenden inhaltlichen Bedeutungsänderung bewusst ist, die die Vorschrift durch die Novellierung von 1976 gegenüber ihrer Vorgängerin erfahren hat (dazu noch Rn. 195 f.). Anknüpfungspunkt ist heute die beide Ehegatten gleichermaßen treffende Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen (§ 1360). Deshalb stellt § 1357 Abs. 1 S. 1 auf ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs ab (vgl. § 1360a Abs. 1), und fällt die Rechtsmacht beiden Ehegatten (unabhängig von der Haushaltsführung, § 1356) zu, mit dem Ergebnis, dass stets auch beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet werden. § 1357 Abs. 1 S. 2 gilt nicht mehr, wenn die Ehegatten getrennt leben (§ 1357 Abs. 3); dann entfällt auch die Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, an deren Stelle gegebenenfalls Trennungsunterhalt tritt (dazu Rn. 334 ff.).

Vierter Teil Allgemeines Ehevermögensrecht › § 9 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs › II. „Schlüsselgewalt“ – Rechtsnatur und Verfassungsmäßigkeit › 2. Rechtsnatur

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