Examens-Repetitorium Familienrecht

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III. Pflichten kraft Parteivereinbarung?

147

Folgt man der hier vertretenen Ansicht, dass es im höchstpersönlichen Bereich keine gesetzlichen Rechtspflichten zwischen Ehegatten gibt, so ist damit noch nicht geklärt, ob die Ehegatten in diesem Bereich nicht durch Rechtsgeschäft echte Rechtspflichten begründen können. Für die Haushaltsführung bzw. die Aufgabenverteilung in der Ehe ergibt sich aus § 1356 Abs. 1 S. 1, dass sie im gegenseitigen Einvernehmen geregelt werden. Dieses Prinzip gilt darüber hinaus in allen Bereichen des Eherechts, die der autonomen Gestaltung der Ehegatten unterliegen. Die dogmatische Einordnung bzw. Rechtsnatur des Einvernehmens ist jedoch insbesondere im Hinblick auf seine Bindungswirkung streitig.[39] Aus dem Wortlaut lässt sich für oder gegen eine vertraglich bindende oder unverbindliche Rechtsnatur des Einvernehmens nichts herleiten, denn das in § 1356 Abs. 1 S. 2 gewählte Wort „überlassen“ soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass es keiner förmlichen Einigung der Ehegatten bedarf, sondern auch die tatsächliche Handhabung ausreicht.[40] Teilweise wird Absprachen zwischen Ehegatten der Charakter eines Rechtsgeschäfts zugesprochen.[41] Aber gerade in dem Punkt, in dem sich die Normqualität eines Rechtsgeschäftes (Vertrag) zu erweisen hat, nämlich in der Bindung an den geäußerten Willen, weicht das gegenseitige Einvernehmen grundlegend von einem Vertrag im Sinne der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre ab. Es fehlt regelmäßig nicht nur an einem entsprechenden Erklärungsbewusstsein und Rechtsfolgewillen der Beteiligten,[42] sondern es liegt der durch „Überlassen“ (§ 1356 Abs. 1 S. 2) getroffenen Regelung oft genug (und selbstverständlich) die Vorstellung einer Änderung zu „gegebener Zeit“ zugrunde.[43] Auch die Vertreter einer rechtsgeschäftlichen Natur sehen sich letztlich zu Konzessionen gezwungen.[44] Im höchstpersönlichen Autonomiebereich stehen einer Bindungswirkung von Absprachen der Ehegatten schon die Wertungen der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG entgegen (vgl. Rn. 35); und im Übrigen können durch alle die eheliche Lebensführung einvernehmlich ausgestaltende Absprachen zwischen Ehegatten bindende Vereinbarungen nur insoweit angenommen werden, als ein konkreter Rechtsbindungswille im Einzelfall nachweisbar festgestellt werden kann.[45] Die Beweislast trifft denjenigen Ehegatten, der eine rechtliche Verbindlichkeit der Vereinbarung behauptet.

148

Davon abgesehen begründet das gegenseitige Einvernehmen über die Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings einen Vertrauenstatbestand,[46] der über die Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 rechtliche Relevanz erlangt. Wenn ein Partner an einem bestehenden Einvernehmen nicht länger festhalten will und dies finanzielle Folgen für die Ehe oder Familie hat, ist er an das Einvernehmen zwar nicht für die Zukunft gebunden, er muss seinen Änderungswunsch aber rechtzeitig mitteilen, damit sich der andere Ehegatte darauf einstellen kann; anderenfalls handelt er pflichtwidrig mit der Folge, dass er für den durch die Verletzung der Rücksichtnahmepflicht kausal verursachten Schaden nach § 280 Abs. 1 haftet.

Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft › § 6 Eheliche Pflichten und Haftung bei Pflichtverletzungen › IV. Haftungsmaßstab

IV. Haftungsmaßstab

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Für die „sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen“ statuiert § 1359 einen besonderen innerehelichen Haftungsmaßstab. Ehegatten sollen sich nehmen, wie sie sind. § 1359 bestimmt daher, dass Ehepartner bei Erfüllung der für sie aus der Ehe resultierenden Verbindlichkeiten einander nicht nach der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 276 haften, sondern lediglich für die Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten wahren (diligentia quam in suis) – d.h., sie haften erst ab der Schwelle grober Fahrlässigkeit (§ 277). Die Vorschrift des § 1359 gibt nur einen Haftungsmaßstab, keinen Haftungsgrund (es handelt sich nicht um eine Anspruchsgrundlage). Sie bezieht sich auf alle Pflichten, die sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergeben, und betrifft damit neben den anerkannten Leistungspflichten insbesondere die Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2; vgl. Rn. 141 f.).

150

An dieser Regelung (vgl. auch § 1664 für das Eltern-Kind-Verhältnis) zeigt sich, dass auch der BGB-Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass zwischen Ehegatten (sowie zwischen Eltern und ihren Kindern) schuldrechtliche Schadensersatzansprüche im Falle einer Pflichtverletzung entstehen können: Die Anordnung eines geringeren Sorgfaltsmaßstabs innerhalb familienrechtlicher Rechtsverhältnisse wäre überflüssig, wenn es keine schuldrechtlichen Schadensersatzansprüche bei Verletzung der Pflichten aus dem ehelichen Lebensverhältnis geben könnte. Da es gleichzeitig an einer speziellen familienrechtlichen Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche fehlt, verbleibt nur der durch die Materialien zum BGB bestätigte[47] Schluss, dass der Gesetzgeber schlicht die allgemeinen schuldrechtlichen Anspruchsgrundlagen, d.h. § 280 Abs. 1 und § 823, für anwendbar erachtet und im Familienrecht nur dann Spezialvorschriften vorgesehen hat, wenn er Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften (hier: § 276) für geboten hält. Es ist daher erstaunlich, dass § 280 Abs. 1 im Zusammenhang mit § 1359 – soweit ersichtlich – in der Literatur nicht ausdrücklich als Anspruchsgrundlage benannt wird. Will man § 1359 mit der h.M. richtigerweise nicht selbst als Anspruchsgrundlage ansehen und nimmt man mit der einhelligen Meinung in der Literatur an, dass die Vorschrift „auch“ für deliktische Ansprüche gilt,[48] bleibt nichts anderes übrig, als für daneben nicht geleugnete außerdeliktische Ansprüche auf § 280 Abs. 1 als Anspruchsgrundlage zurückzugreifen.

151

Ins Blickfeld der Praxis ist die Anwendung des § 1359 insbesondere im Zusammenhang mit Straßenverkehr und Freizeitsport geraten. Nach ständiger Rechtsprechung[49] und ganz herrschender Meinung[50] findet § 1359 keine Anwendung auf Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr, weil hier kein Raum sei für die Berufung auf individuelle Sorglosigkeit (teleologische Reduktion).[51] Der historische Gesetzgeber habe die Entwicklung des Straßenverkehrs nicht vorhergesehen, die es unerlässlich gemacht habe, unabhängig von persönlichen Eigenarten und Gewohnheiten eindeutige und strenge Haftungsmaßstäbe aufzustellen.[52] Außerdem rechtfertigt der BGH die Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 1359 mit Blick auf die Schwierigkeiten, die sich bei Beteiligung eines Zweitschädigers ergeben, der neben dem schuldigen Ehegatten für den Schaden mitverantwortlich ist. In diesen Fällen hat der BGH dem verantwortlichen Zweitschädiger gegen den ebenfalls schuldigen Ehegatten selbst dann einen Ausgleichsanspruch zuerkannt, wenn im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten wegen der Haftungsprivilegierung nach § 1359 eine Schadensersatzpflicht ausscheidet[53] und deshalb an sich überhaupt kein Gesamtschuldverhältnis[54] zwischen den Schädigern besteht.[55] Derartige (eine Gesamtschuld fingierende) Konstruktionen lassen sich, so der BGH, vermeiden, wenn man § 1359 im Straßenverkehr nicht anwende.[56] Des Weiteren argumentiert er, dass die Anwendung der Haftungsprivilegierung im Straßenverkehr im Ergebnis ohnehin nicht den schädigenden Ehegatten, sondern die Kfz-Haftpflichtversicherung privilegieren würde: Da der schädigende Ehegatte einen Anspruch auf Deckung gegen die Versicherung habe, könne der geschädigte Ehegatte darauf zurückgreifen, ohne dem anderen wirtschaftliche Opfer abzuverlangen. Es bestehe daher kein Grund, sich aus ehelicher Rücksicht im Innenverhältnis Beschränkungen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufzuerlegen.[57] Offen ließ der BGH, ob § 1359 nicht generell im „außerhäuslichen Bereich“ unanwendbar sei, auch wenn seiner Ansicht nach gewichtige Gründe dafür sprechen.[58]

 

152

Diese Grundgedanken zur Versagung der Haftungsprivilegierung im allgemeinen Straßenverkehr hat der BGH auch auf gemeinschaftliche Sportaktivitäten der Ehegatten übertragen. Jedenfalls dann, wenn sich hier ein Unfall mit einem „motorgetriebenen Fahrzeug von vergleichbarer Gefährlichkeit“ ereignet (Motorboot), entfällt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Haftungsmilderung nach § 1359.[59]

153

Die Ansicht des BGH überzeugt in wesentlichen Punkten nicht, denn die Grundgedanken von § 1359, dass sich die Ehegatten so akzeptieren, wie sie sind, und dass der Familienfrieden nicht durch gegenseitige Ansprüche zwischen den Ehegatten belastet werden soll, treffen auch bei Unfällen im Straßenverkehr zu, zumal sich die Privilegierung auf das Innenverhältnis beschränkt und sie die Haftung gegenüber sonstigen Verkehrsteilnehmern nicht beeinträchtigt. Verfehlt ist insbesondere das zentrale Argument des BGH, im Straßenverkehr sei kein Raum für individuelle Sorglosigkeit. Es geht hier nicht um die im Straßenverkehr einzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen, die durch Vorschriften des Öffentlichen Rechts und des Strafrechts hinreichend sichergestellt sind, sondern um die Frage der zivilrechtlichen Haftung gegenüber einer bestimmten Person,[60] konkret: dem verletzten Ehegatten. Gegen die Anwendbarkeit von § 1359 spricht zwar, dass sich die gemeinsame Autofahrt oder Freizeitbetätigung in aller Regel nicht als eine spezifische „sich aus dem ehelichen Verhältnis“ ergebende Verpflichtung darstellt, dies ändert aber nichts daran, dass Ehegatten auch im Straßenverkehr – wie generell – einander nach § 241 Abs. 2 zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen verpflichtet sind. Sach- und praxisgerechter erscheint eine teleologische Reduktion von § 1359 in Fällen, in denen Versicherungsschutz besteht. Für die Versicherung realisiert sich in einem Autounfall das versicherte Risiko. Die Privilegierung des Versicherungsnehmers nach § 1359 bei Schädigung des Ehegatten (statt eines sonstigen Dritten) stellt sich für die Versicherung als zufälliger Umstand dar, obwohl sie die Haftung für den (durch einen Verkehrsunfall) eingetretenen Schaden bei einem Dritten (hier: dem Ehegatten) im Grundsatz übernommen hat. Von der – auf dem höchstpersönlichen Verhältnis zwischen schädigendem und geschädigtem Ehegatten beruhenden – Privilegierung soll nach dem Sinn und Zweck der Norm nicht die Versicherung profitieren.[61]

Anmerkungen

[1]

Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 72020, § 17 Rn. 7, die letztlich jedoch Schadensersatzansprüche ablehnt.

[2]

Statt vieler Palandt/Brudermüller, BGB, 792020, § 1353 Rn. 3.

[3]

Zu weiteren Einzelpflichten mit zahlreichen Nachweisen vgl. Mayer, Haftung und Paarbeziehung, 2017, S. 182.

[4]

Zutreffend Röthel, Institution und Intimität, in: Röthel/Löhnig/Helms, Ehe, Familie, Abstammung – Blicke in die Zukunft, 2010, S. 9, 28.

[5]

Ausführlich dazu Mayer, Haftung und Paarbeziehung, 2017, S. 154 ff.

[6]

Comes, Der rechtsfreie Raum, 1976, S. 90 f.

[7]

BGH, NJW 1988, 2032 (2033: Rechtspflicht); zum Meinungsstand allg. vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 792020, Einf. v. § 1353 Rn. 5.

[8]

Boehmer, JZ 1953, 345; ders. AcP 155 (1956), 181; ders. FamRZ 1955, 7; Fabricius, AcP 160 (1961), 316; Jayme, Die Familie im Recht der unerlaubten Handlungen, 1971, S. 254 ff.

[9]

BGH, NJW 1972, 199 m.w.N.

[10]

Das „sonstige Recht“ des § 823 Abs. 1 weist einer Person ein bestimmtes Objekt absolut, d.h. zum alleinigen Haben und Nutzen zu; eine solche, in Anlehnung an das Eigentum abgeleitete Subjekt-Objekt-Beziehung ist dem persönlichen Eherecht aber fremd. Näher zur Kritik Lipp, Die eherechtlichen Pflichten, 1988, S. 203 ff.; so i.E. (insbesondere für das Kindschaftsrecht) auch Wolf/Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 112016, § 20 Rn. 16.

[11]

Grundlegend BGH, NJW 1952, 975; OLG Zweibrücken, FamRZ 1989, 55.

[12]

BGH, NJW 1952, 975 (976); BGH, FamRZ 1963, 553.

[13]

BGH, NJW 1952, 975 (976); BGH, FamRZ 1963, 553.

[14]

BGH, FamRZ 1981, 531; BGH, NJW 1990, 706 (708 f.).

[15]

Grundlegend BGH, NJW 1957, 670; dann st. Rspr., etwa BGH, NJW 1972, 199; BGH, FamRZ 1973, 295.

[16]

BGH, FamRZ 1981, 531; ferner die bisherige Rspr. noch einmal zusammenfassend BGH, NJW 1990, 706 (dort auch zu den seltenen Fällen einer Haftung nach § 826). Zur anderen Ansicht in der Literatur, die Schadensersatz im Umfang des Abwicklungsinteresses zuspricht und davon das (nicht ersatzfähige) Interesse am Bestand der ungestörten Ehe unterscheidet; MüKoBGB/Roth, 82019, § 1353 Rn. 49.

[17]

BGH, NJW 1952, 975; BGH, NJW 1957, 670.

[18]

Ersatzfähig wären etwa die Kosten für ein Hotel, solange der oder die Geliebte in die Ehewohnung aufgenommen wurde. Sinnvollerweise wird in solchen Fällen ein Verfahren auf Zuteilung der Ehewohnung nach § 1361b einzuleiten sein (dazu Rn. 347 ff.), weil mit der Aufnahme des/der Geliebten rglm. die Trennung der Eheleute einhergeht.

[19]

Zusammenfassend BGH, NJW 1972, 199. Die Entscheidung betraf einen Schadensersatzanspruch (Ehelichkeitsanfechtungskosten), die tragenden Ausführungen sind aber grundsätzlich gehalten: „An dem Rechtsstandpunkt, daß der Bereich der Ehestörungen nicht dem deliktischen Rechtsgüterschutz des § 823 Abs. 1 BGB zuzuordnen ist, ist festzuhalten“.

[20]

BGH, FamRZ 1973, 295 (allgemeines Persönlichkeitsrecht).

[21]

BGH, NJW 1972, 199.

[22]

BGH, NJW 1957, 670; BGH, NJW 1972, 199.

[23]

BGH, NJW 1957, 670.

[24]

Gut vertretbar erscheint mit Blick darauf auch eine Ansicht, die den Regelungsgehalt in § 1353 Abs. 1 S. 2 auf eine inhaltlich mit § 241 Abs. 2 identische Pflicht reduziert.

[25]

Zu den Unterhaltspflichten unter Rn. 176 ff.

[26]

Vgl. dazu Krebs, Sonderverbindung und außerdeliktische Schutzpflichten, 2000, S. 210 ff. (zur Situation vor der Schuldrechtsreform); Mayer, Haftung und Paarbeziehung, 2017, S. 49 ff.

[27]

Zu einem spezifischen – milderen – Haftungsmaßstab entsprechend § 1359 vgl. Rn. 149 ff.

[28]

BGH, NJW 2011, 2725 m.w.N.

[29]

BGH, NJW 2010, 1879 (1880) m.w.N.

[30]

MüKoBGB/Roth, 82019, § 1353 Rn. 39.

[31]

BGH, NJW 2010, 1879 (1880); BGH, NJW 1988, 2032 (2033); BGH, NJW 1977, 378; zur Schadensberechnung LG Köln, NJW-RR 1990, 140.

[32]

BGH, NJW 2010, 1879 (1880).

[33]

BGH, NJW 1978, 1529 (1530): „Aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 I) ergibt sich die Pflicht der Ehegatten, sich gegenseitig die Benutzung der ehelichen Wohnung zu gestatten, auch wenn ein Ehegatte Alleineigentümer dieser Wohnung ist“; ebenso BGH, NJW 2004, 3041; BGH, NJW 1954, 918; Dethloff, Familienrecht 322018, § 4 Rn. 22 ff.

[34]

So auch MüKoBGB/Roth, 82019, § 1353 Rn, 35 („Teil des Unterhaltsanspruchs“).

[35]

Hier wird sowohl die Dauer der Ehe als auch die persönliche und finanzielle Situation des Nichteigentümer-Ehegatten zu berücksichtigen sein; sind Kinder vorhanden, ist auch die Betreuungssituation für diese mit einzubeziehen.

[36]

Im Ergebnis so auch BeckOK11-19/Hahn, BGB, § 1353 Rn. 32; MüKoBGB/Roth, 82019, § 1356 Rn. 21.

[37]

So auch Palandt/Brudermüller, BGB, 792020, § 1356 Rn. 7 („allenfalls in extremen Ausnahmefällen“); Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 72020, § 20 Rn. 19 („in extremen Gefährdungssituationen“); MüKoBGB/Roth, 82019, § 1356 Rn. 21 („nur noch ausnahmsweise (meist für begrenzte Zeit) zu bejahen“); Staudinger/Voppel, BGB, 2018, § 1353 Rn. 86 („in eng begrenzten Ausnahmefällen – Notsituationen“).

[38]

Vgl. BVerfG, NJW 2015, 1506. Ausführlich dazu Mayer, Haftung und Paarbeziehung, 2017, S. 217 ff.; dies., FamRZ 2019, 1840.

[39]

Siehe zum Streitstand ausführlich Hepting, Ehevereinbarungen, 1984, S. 67 ff.; Lipp, Eherechtliche Pflichten, 1988, S. 61 ff.

[40]

BT-Drucks. 7/650, S. 98.

[41]

Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 72020, § 18 Rn. 18 ff. als „Ordnung“ (Rn. 19–23).

[42]

MüKoBGB/Roth, 82019, § 1353 Rn. 9.

[43]

 

Schwab, Familienrecht, 272019, Rn. 128: „Das Einvernehmen ist … stets situationsbezogen, das Problem der interessengerechten Lebensgestaltung stellt sich immer wieder von neuem. …Nicht das Prinzip „pacta sunt servanda“, sondern das Gebot der Rücksichtnahme bestimmt das eheliche Zusammenleben.“

[44]

Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 72020, § 18 Rn. 23: „Ordnungen sind keine Verträge; sie begründen keine Schuldverhältnisse. Die Antwort auf die Frage nach der ihnen eigenen Bestandskraft (nach der Bindung der Ehegatten) ist damit weder dem Vertragsrecht noch dem Schuldrecht zu entnehmen“.

[45]

Im Grundsatz ähnlich, aber zu pauschal, differenziert Muscheler, Familienrecht, 42017, Rn. 285 zwischen Abmachungen zum ehelichen Grundverhältnis, bei denen es sich um Verträge (Grundlagenvereinbarungen) handeln soll, und Abmachungen des Alltags, denen mangels Rechtsbindungswillen keine Rechtsqualität zukommen soll.

[46]

Für ein rechtlich relevantes Verhalten mit Vertrauensschutz etwa auch MüKoBGB/Roth, 82019, § 1356 Rn. 7.

[47]

Mugdan, Motive zum BGB II, S. 4.

[48]

So Rauscher, Familienrecht, 22008, Rn. 301 („die Haftungsmilderung ist jedoch auch auf den deliktischen Anspruch anzuwenden“); MüKoBGB/Roth, 82019, § 1359 Rn. 7 („Die Haftungserleichterung erstreckt sich auch auf parallel-deliktische Ansprüche“); Staudinger/Voppel, BGB, 2018, § 1359 Rn. 15 („§ 1359 (…) modifiziert auch den Haftungsmaßstab evtl konkurrierender Deliktsansprüche“). Ähnlich Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 72020, § 22 Rn. 4: „§ 1359 gilt auch, (…) wenn der Schadensersatzanspruch aus der Sonderverbindung der Ehegatten mit einem deliktischen konkurriert“.

[49]

BGH, NJW 1970, 1271; BGH, NJW 1974, 2124.

[50]

Etwa Palandt/Brudermüller, BGB, 792020, § 1359 Rn. 2.

[51]

BGH, NJW 1970, 1271 (1272); BGH, NJW 1973, 1654; BGH, NJW 1974, 2124 (2126); BGH, NJW 1988, 1208; ebenso für § 708 BGH, NJW 1967, 558.

[52]

BGH, NJW 1970, 1271 (1272).

[53]

BGH, NJW 1961, 1966 (1967).

[54]

In ähnlich gelagerten Situationen (vgl. § 1664: Haftung der Eltern gegenüber ihrem Kind) ist der BGH deshalb von dieser Rechtsprechung abgerückt: Wo für einen Mitschädiger eine Haftungsprivilegierung greife, fehle es bereits an einer Haftung dieses Beteiligten, weswegen die Voraussetzungen eines Gesamtschuldverhältnisses (und damit eines Gesamtschuldnerregresses) von vorneherein nicht vorlägen, BGH, NJW 1988, 2667; BGH, NJW 2004, 2892 (2893).

[55]

Dies zu Recht kritisierend Dieckmann, FS Reinhardt (1972), S. 51 (57); Prölss, JuS 1966, 400; Stoll, FamRZ 1962, 64 (65); siehe auch Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 72020, § 22 Rn. 8.

[56]

BGH, NJW 1970, 1271 (1272).

[57]

BGH, NJW 1974, 2124 (2126).

[58]

BGH, NJW 1970, 1271 (1272) m.w.N.

[59]

BGH, NJW 2009, 1875.

[60]

Ähnlich Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 272019, Rn. 930; MüKoBGB/Roth, 82019, § 1359 Rn. 19.

[61]

Näher dazu Mayer, Haftung und Paarbeziehung, 2017, S. 277 ff.