Baurecht Baden-Württemberg

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a) Allgemeine Planungsleitlinien, § 1 Abs. 5 BauGB

196

§ 1 Abs. 5 BauGB enthält insgesamt fünf allgemeine Planungsleitlinien.[155] Hiernach sollen die Bauleitpläne


eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten
eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten
dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern
dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz
dazu beitragen, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

Die allgemeinen Planungsleitlinien stellen die grundsätzlichen Anforderungen dar, die jede Bauleitplanung aufweisen muss. Sie sind Generalklauseln, die Programmbegriffe mit einem nur schwer zu bestimmenden Wertungsinhalt beinhalten.[156] Es handelt sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die nach h.M. einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen.

JURIQ-Klausurtipp

Wegen dieses Charakters kommt den allgemeinen Planungsleitlinien gemäß § 1 Abs. 5 BauGB nur ausnahmsweise eine Bedeutung für die Kontrolle eines Bebauungsplanes zu. Vorrangig sind die besonderen Planungsleitlinien gemäß § 1 Abs. 6 BauGB, die die allgemeinen Planungsleitlinien konkretisieren, von Bedeutung.

b) Besondere Planungsleitlinien, § 1 Abs. 6 BauGB

197

In § 1 Abs. 6 BauGB, den besonderen Planungsleitlinien,[157] erfolgt eine Konkretisierung der allgemeinen Planungsleitlinien des § 1 Abs. 5 BauGB. Wie aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 6 BauGB („insbesondere“) folgt, enthält der dort aufgeführte Katalog eine beispielhafte und nicht abschließende Aufzählung. Der Katalog hat Bedeutung für die Zusammenstellung der öffentlichen und privaten Belange, die in die Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen sind. Inwieweit die Planungsleitlinien zu berücksichtigen sind, lässt sich nicht generell, sondern nur nach den Erfordernissen des Einzelfalls bestimmen. Die verwendeten Begriffe, die die Belange in abstrakter Weise kennzeichnen, stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar.[158] Deren Anwendung im Einzelfall unterliegt einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.[159] Der planenden Gemeinde kommt also kein Beurteilungsspielraum zu. Der Reihenfolge der Aufzählung der Belange im Gesetz liegt keine Wertung zu Grunde, so dass kein Vorrang einzelner Planungsleitlinien besteht.[160] Die abwägungsrelevanten Belange des § 1 Abs. 6 BauGB stehen daher gleichberechtigt und gleichwertig nebeneinander.

c) Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz, § 1a BauGB

198

Durch die Baurechtsnovelle wurde § 1a BauGB neu gefasst. Die darin enthaltenen Leitlinien konkretisieren die Belange des Umweltschutzes. In der planerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die voraussichtlichen erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu bewältigen.

d) Abwägungsgebot, § 1 Abs. 7 BauGB
aa) Allgemeine Vorgaben

199

Dem Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB kommt in Klausuren besondere Bedeutung zu. Arbeiten Sie daher die folgenden Ausführungen sehr aufmerksam durch.

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die privaten und die öffentlichen Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Aufgrund des Wortlautes unterliegt die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot das zentrale Gebot rechtsstaatlicher Planung dar.

Dies ist, wie dargestellt (s.o. Rn. 139 ff.), bestimmend sowohl für den planerischen Entscheidungsvorgang, d.h. den Abwägungsvorgang, als auch für die Beurteilung des Ergebnisses, d.h. das Abwägungsergebnis.[161]

Im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB ist eine Abwägung in dreifacher Weise erforderlich:


die öffentlichen Belange unter- und gegeneinander
die privaten Belange unter- und gegeneinander
die öffentlichen und privaten Belange unter- und gegeneinander.

Hinweis

Es besteht kein Vorrang der öffentlichen vor den privaten Belangen.[162] Es existiert der Grundsatz der Gleichgewichtigkeit aller Belange.[163]

200

Ein Vorrang der öffentlichen Belange vor den privaten Belangen würde nämlich sowohl den Gewichtungsmaßstab des § 1 Abs. 7 BauGB, wie auch die Planungsleitsätze, die den öffentlichen Belangen nicht von vornherein einen Vorrang vor kollidierenden privaten Belangen einräumen, verkennen. Sollten Belange miteinander kollidieren, so ist zu prüfen, ob sachgerechte, d. h. an den Planungsleitsätzen orientierte und hinreichend gewichtete Gründe es rechtfertigen, den einen Belang hinter den anderen zurücktreten zu lassen. Private Belange ergeben sich aus den Interessen der von der Planung Betroffenen. Derartige Interessen können z.B. aus der Eigentumsfreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG, oder aus sonstigen verfassungsrechtlichen Positionen, wie z.B. der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG oder dem Recht auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 GG folgen.[164] Zu den öffentlichen Belangen zählen die in § 1 Abs. 5, 6 und 1a BauGB genannten Interessen und diejenigen Interessen der Nachbargemeinden, § 2 Abs. 2 BauGB.

201

Wegen der Notwendigkeit einer Abwägung müssen bestimmte Belange vorgezogen und andere zurückgestellt werden, denn nicht alle Belange können bei der Abwägung in gleicher Weise vorgezogen werden.[165] Die von der Planung berührten Belange müssen in einer Art und Weise vorgenommen werden, die dem objektiven Gewicht der Belange entspricht.[166] Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind nur dann überschritten, wenn einer der beteiligten Belange in geradezu unvertretbarer Weise zu kurz kommt. Dies ist der Fall, wenn der Belang und dessen Bedeutung in geradezu unvertretbarer Weise verkannt worden ist oder wenn das Verhältnis zwischen dem Belang und dem Planinhalt auch bei Berücksichtigung der planerischen Gestaltungsfreiheit und aller sonstiger Gegebenheiten nicht mehr stimmig ist.[167]

Hinweis

Da in § 1 Abs. 7 BauGB der Ausdruck der Belange und nicht der der privaten Rechten verwendet wird, müssen auch Interessen in die Abwägung eingestellt werden, die kein subjektives Recht darstellen.[168]

 

202

Bei dieser Abwägungsentscheidung wird die Bedeutung der durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Planungshoheit und Planungsfreiheit der Gemeinde erkennbar. Die Planung verpflichtet zwar zur Erreichung eines bestimmten Zwecks, jedoch wird dem Rechtsanwender frei gelassen, wie dieser Zweck erreicht wird. Es handelt sich daher um eine final ausgerichtete Planungsentscheidung (s. Rn. 147).[169]

JURIQ-Klausurtipp

An dieser Stelle muss in einer Klausur ein Verweis auf die Ausführungen zur Verfahrensgrundnorm, § 2 Abs. 3 BauGB, erfolgen. Anschließend ist zu prüfen, ob ein materieller Abwägungsfehler in Form der Abwägungsdisproportionalität gegeben ist (zum Ganzen s.o. Rn. 153).

bb) Weitere Planungsgrundsätze im Rahmen der Abwägung

203


Rechtsprechung und Literatur haben zur Konkretisierung dieser allgemeinen Grundanforderungen weitere Maßstäbe für eine ordnungsgemäße Abwägung entwickelt (Abwägungsmaßstäbe i.w.S. oder Planungsgrundsätze).[170] Insbesondere sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:[171]

204

(a) Das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung verlangt von jeder Planung, dass sie die ihr zuzurechnenden Konflikte, d.h. die vorgefundenen wie auch die durch die Planung neu aufgeworfenen Konflikte, bewältigt.[172] Erfasst werden jedoch nur städtebaulich relevante und mit den Mitteln der Bauleitplanung auflösbare Konflikte.


Die Planung wird dem Grundsatz der planerischen Konfliktbewältigung grundsätzlich dann gerecht, wenn sie zu einer Milderung des Konflikts beiträgt, sie also eine Konfliktsituation verringert oder beseitigt.[173]

Die Gemeinde darf die Konfliktbewältigung nicht erst auf die einzelnen Verfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung verschieben. Eine Ausnahme von diesem Gebot ist bei kleinräumigen Konflikten gegeben, die nur die Nutzung von einzelnen Grundstücken betreffen. In diesem Fall darf die Gemeinde eine planerische Zurückhaltung dahingehend ausüben, dass sie die Bewältigung des Konflikts auf die einzelnen Verfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung verschiebt und dort den Konflikt unter Rückgriff auf § 15 Abs. 1 BauNVO auflöst.[174]

205

(b) Eng damit verbunden ist das Gebot der Rücksichtnahme[175] (Zu den Einzelheiten s.u. Rn. 655 ff.). Inhaltlich bedeutet dies, dass jedes Bauvorhaben auf seine Umgebung Rücksicht nehmen und Auswirkungen vermeiden muss, die zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung anderer führen.[176] In seiner planungsrechtlichen Dimension ist es auf die Schutzwürdigkeit von Individualinteressen bezogen. Der Rechtsprechung zufolge handelt es sich dabei nicht um ein eigenständiges ungeschriebenes Gebot, sondern vielmehr um ein einfachgesetzliches Gebot, das durch gesetzliche Vorschriften konkretisiert wird.

206

Das Gebot der Rücksichtnahme lässt sich in einzelne Untergebote ausdifferenzieren:


Grundsatz ausreichender Trennung unverträglicher Nutzungen
Grundsatz der planerischen Vorbeugung
Grundsatz des Vorrangs der Konfliktvermeidung
Grundsatz der Berücksichtigung von Bestandsschutz- und Verbraucherinteressen
Grundsatz der Beherrschbarkeit von Immissionen und Emissionen

207

Dem Grundsatz ausreichender Trennung unverträglicher Nutzungen zufolge sollen unverträgliche Nutzungen grundsätzlich nicht nebeneinander geplant werden.[177] Es handelt sich um einen allgemeinen, in § 50 BImSchG zum Ausdruck kommenden, Grundgedanken.[178] Der Grundsatz der planerischen Vorbeugung zielt vorrangig auf einen planerisch vorsorgenden Umweltschutz.

208

Der Grundsatz des Vorrangs der Konfliktvermeidung besagt, dass die Bauleitplanung als milderes Mittel vor der Konfliktbewältigung diese Konflikte bereits im Vorfeld durch den Einsatz ihres spezifischen Instrumentariums zu vermeiden hat.[179]

Hinweis

Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle möglicherweise auftretenden Konflikte bei der Bauleitplanung aufgelöst werden müssen (s.o. Rn. 204).

209

Die Planung hat der Rechtsprechung zufolge in besonderem Maße auf Bestandsschutz- und Verbraucherinteressen Rücksicht zu nehmen. Der Grundsatz der Beherrschbarkeit von Immissionen und Emissionen geht davon aus, dass eine sachgerechte Abwägung nur erfolgt ist, wenn die tatsächliche und rechtliche Beherrschbarkeit von Immissionen und Emissionen gewährleistet ist, so dass eine verträgliche Nachbarschaftsnutzung gegeben sein kann.

Anmerkungen

[1]

Maurer Allgemeines Verwaltungsrecht § 21 Rn. 45.

[2]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 417.

[3]

Battis/Kreutzberger/Löhr-Battis BauGB § 2 Rn. 3.

[4]

Kennter Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 339.

[5]

Kennter Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 339.

[6]

Kunze/Bronner/Katz Kommentar zur Gemeindeordnung Baden-Württemberg § 4 Rn. 13.

[7]

Kennter Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 339 Fn. 47.

[8]

Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 52.

[9]

S. zu den Fehlerfolgen die zusammenhängende Darstellung unter Rn. 210 ff.

[10]

Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth, Besonderes Verwaltungsrecht § 27 Rn. 895.

[11]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 271.

[12]

BVerwG NVwZ 1988, 916.

[13]

Vertiefend hierzu: Hoppe/Bönker/Grotefels-Hoppe Öffentliches Baurecht Rn. § 7 Rn. 74 ff.

[14]

Battis/Kreutzberger/Löhr-Battis BauGB § 2 Rn. 6.

[15]

BVerwGE 34, 401.

[16]

Battis/Krautzberger/Löhr-Battis BauGB § 2 Rn. 19.

[17]

OVG Rheinland-Pfalz BauR 2007, 332.

[18]

OVG Rheinland-Pfalz BauR 2007, 332.

[19]

Eine Ausnahme enthält § 3 Abs. 1 S. 2 BauGB.

[20]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 278.

[21]

BVerwG NVwZ 1988, 822.

[22]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 279.

[23]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 281.

[24]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 284.

[25]

Stollmann Öffentliches Baurecht § 6 Rn. 13.

[26]

Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 900.

[27]

BVerwGE 40, 323, 330.

[28]

Vgl. BVerwGE 104, 367. Beachten Sie jedoch §§ 59 ff. BNatSchG.

[29]

Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 900.

[30]

Jäde/Dirnberger/Weiss-Jäde BauGB BauNVO § 3 BauGB Rn. 21.

[31]

Jäde/Dirnberger/Weiss-Jäde BauGB BauNVO § 3 BauGB Rn. 21.

[32]

Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 63, Rn. m.w.N.

[33]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 289.

[34]

Vgl. dazu Dusch NVwZ 2013, 1581.

[35]

Jäde/Dirnberger/Weiss-Jäde BauGB BauNVO § 3 BauGB Rn. 21; Gemeinsamer Senat der obersten Bundesgerichte NJW 1972, 2035.

[36]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 291.

[37]

VGH Baden-Württemberg VBlBW 1999, 178. Unzulässigkeit einer „Auslegung“ auf einem niedrigen Aktenschrank, der sich hinter dem Stuhl der Behördenmitarbeiterin befindet.

[38]

BVerwG NVwZ 1993, 475.

[39]

BVerwG DÖV 1980, 764; VGH Baden-Württemberg VBlBW 2001, 58.

[40]

VGH Baden-Württemberg VBlBW 2008, 185 m.w.N.

[41]

BVerwGE 133, 98, 114 f.

[42]

Vgl. vertiefend Niedzwicki Präklusionsvorschriften des öffentlichen Rechts im Spannungsverhältnis zwischen Verfahrensbeschleunigung, Einzelfallgerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit.

 

[43]

Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 913.

[44]

Jäde/Dirnberger/Weiss-Jäde BauGB BauNVO § 4a BauGB Rn. 27.

[45]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 300.

[46]

Stollmann Öffentliches Baurecht § 6 Rn. 6.

[47]

BT-Drucks. 15/2250, 42.; Battis/Kreutzberger/Löhr-Battis BauGB § 2 Rn. 5.

[48]

Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24.6.2004 (BGBl. I, S. 1359).

[49]

Bt-Drucks. 15/2550, S. 63.

[50]

BVerwGE 131, 100. Vgl. hierzu Mager JA 2009, 398. Im Anschluss an BVerwGE 131, 100: VGH Baden-Württemberg Urteil vom 9.6.2009 – 3 S 1108/07 – juris.

[51]

Vgl. zum Ganzen Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 376 ff.

[52]

Schrödter BauGB § 1 Rn. 157.

[53]

Stollmann Öffentliches Baurecht § 7 Rn. 31.

[54]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 369.

[55]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 369.

[56]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 369.

[57]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 369 m.w.N.

[58]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 369.

[59]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 369.

[60]

BVerwGE 34, 301.

[61]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 372.

[62]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 374.

[63]

S. vertiefend Martini/Finkenzeller JuS 2012, 126.

[64]

Martini/Finkenzeller JuS 2012, 126, 127 f.

[65]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 375. Kritsch zu dieser Einschätzung Rubel Planungsermessen; Koch/Hendler Baurecht § 17 Rn. 4 ff.; vgl. zu dieser Kritik Erbguth/Schubert Öffentliches Baurecht Rn. 130.

[66]

Vgl. Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 45 m.w.N.

[67]

Vgl. zum Ganzen Stollmann Öffentliches Baurecht § 7 Rn. 31 ff.

[68]

Martini/Finkenzeller JuS 2012, 126, 127.

[69]

Finkelnburg/Ortloff/Kment Öffentliches Baurecht Band 1 § 5 Rn. 28 m.w.N.

[70]

Finkelnburg/Ortloff/Kment Öffentliches Baurecht Band 1 § 5 Rn. 54 m.w.N.

[71]

Finkelnburg/Ortloff/Kment Öffentliches Baurecht Band 1 § 5 Rn. 55 m.w.N.

[72]

Finkelnburg/Ortloff/Kment Öffentliches Baurecht Band 1 § 5 Rn. 70 m.w.N.

[73]

Kunze/Bronner/Katz Kommentar zur Gemeindeordnung Baden-Württemberg § 4 Rn. 13.

[74]

Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 600.

[75]

Näher Stüer Jura 2002 54, 56; Battis/Krautzberger/Löhr NVwZ 2001 961, 962.

[76]

Instruktiv zur Verwaltungsorganisation und zum System der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit in Baden-Württemberg Schaefer VBlBW 2007 447 ff.

[77]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 313.

[78]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 314.

[79]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 326.

[80]

Stollmann Öffentliches Baurecht § 6 Rn. 37.

[81]

Vgl. zur Authentizitätsfunktion VGH Baden-Württemberg VBlBW 2009, 466.

[82]

Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 604.

[83]

VGH Baden-Württemberg VBlBW 2007, 303 und VBlBW 2009, 466.

[84]

Unzulässig ist bereits die Änderung eines Zählfehlers in der Paragrafenfolge, vgl. VGH Baden-Württemberg VBlBW 1999, 141.

[85]

Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 13.

[86]

Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht § 27 Rn. 949 ff.

[87]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 329.

[88]

Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 14.

[89]

BVerwGE 34, 301; BVerwGE 92, 8.

[90]

Jäde/Dirnberger/Weis BauGB BauNVO § 1 BauGB Rn. 19 f.

[91]

Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht § 27 Rn. 948.

[92]

Erbguth/Schubert Öffentliches Baurecht, Rn. 72.

[93]

Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 14 m.w.N.

[94]

Erbguth/Schubert Öffentliches Baurecht Rn. 72.

[95]

Erbguth/Schubert Öffentliches Baurecht Rn. 72.

[96]

Erbguth/Schubert Öffentliches Baurecht Rn. 72; BVerwG NJW 1971, 1626.

[97]

Finkelnburg/Ortloff/Kment Öffentliches Baurecht Band I § 5 Rn. 8.

[98]

Ebenso Schmidt Öffentliches Baurecht, Rn. 83.

[99]

BVerwGE 92, 8; VGH Baden-Württemberg NVwZ-RR 2002, 638; VGH Baden-Württemberg VBlBW 2006, 390. Bei dieser Definition handelt es sich jedoch um eine Tautologie.

[100]

Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht, Rn. 949.

[101]

Erbguth/Schubert Öffentliches Baurecht, Rn. 72.

[102]

BVerwGE 119, 25.

[103]

Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 16.

[104]

BVerwGE 40, 258.

[105]

Zum Begriff Erbguth/Schubert Öffentliches Baurecht Rn. 73a.

[106]

St. Rspr. vgl. BVerwGE 109, 246.

[107]

BVerwGE 116 114, 117.

[108]

VGH Baden-Württemberg VBlBW 2002, 200.

[109]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 335.

[110]

Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 17.

[111]

Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 17.

[112]

BVerwG NVwZ-RR 1994, 490; VGH Baden-Württemberg NVwZ 1996, 271.

[113]

Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 610.

[114]

BVerwG NVwZ 1999, 878.

[115]

Vgl. Erbguth/Schubert Öffentliches Baurecht Rn. 73 m.w.N.

[116]

Vgl. BVerwG NVwZ 875, 876 zu den Möglichkeiten der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Negativplanung.

[117]

BVerwG NVwZ 1991, 875; BVerwG NVwZ-RR 1993, 456.

[118]

Vgl. zur sog. Feigenblatt-Planung BVerwG NVwZ 2008, 559.

[119]

BVerwGE 119 25, 30.

[120]

BVerwG NVwZ 2001, 1043, 1045.

[121]

BVerwG NVwZ 2001, 1043, 1045.

[122]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 332.

[123]

Schubert/Erbguth Öffentliches Baurecht Rn. 75.

[124]

Vgl. zur Gebotswirkung insgesamt Schubert/Erbguth Öffentliches Baurecht Rn. 75 ff.

[125]

Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 952.

[126]

Schubert/Erbguth Öffentliches Baurecht Rn. 75.

[127]

Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 952.

[128]

BVerwG NVwZ 2006, 458; a.A. Ennuschat/Ibler/Remmert-Remmert Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 59, Rn. 19, der auf der Grundlage grundrechtlicher Schutzpflichten „ausnahmsweise und im Einzelfall“ die Existenz eines Anspruchs bejaht.

[129]

Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn 19 m.w.N.

[130]

BVerwG NvwZ 1997, 213; s.a. Thiele DÖV 1980, 109.

[131]

Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 21; BVerwGE 45, 309 „Mehr Bindung als Freiheit“.

[132]

BVerwGE 108, 248; BVerwGE 128, 328, wobei dies inhaltlich keinen Unterschied zum Optimierungsgebot ausdrückt, vgl. Paetow NVwZ 2010, 1184.

[133]

Vgl. hierzu insgesamt Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 21 m.w.N.

[134]

BVerwGE 71, 163.

[135]

Stollmann Öffentliches Baurecht § 7 Rn. 12.

[136]

Stollmann Öffentliches Baurecht § 7 Rn. 7.

[137]

Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 44.

[138]

Stollmann Öffentliches Baurecht § 7 Rn. 9.

[139]

Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 44 m.w.N.

[140]

Stollmann Öffentliches Baurecht § 7 Rn. 42.

[141]

BVerwG NVwZ 1995, 266, 267.

[142]

BVerwGE 40, 323, 330.

[143]

BVerwG NVwZ 2003, 86.

[144]

Jäde/Dirnberger/Weiß BauGB, BauNVO § 2 BauGB, Rn. 4.

[145]

Ferner/Kröninger/Aschke-Ferner BauGB, BauNVO § 2 BauGB Rn. 8.

[146]

Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 23, vgl. auch BVerwGE 40 323, 330 ff; BVerwG NVwZ 1995 266, 267.

[147]

BVerwGE 84, 209.

[148]

BVerwG NVwZ 1990, 464.

[149]

Niedersächisches OVG NVwZ 2001 452.

[150]

Battis/Krautzberger/Löhr-Battis BauGB § 2 Rn. 22.

[151]

BVerwG, NVwZ 2003, 86.

[152]

Vgl. BVerwG NVwZ 2003, 86.

[153]

OVG Nordrhein-Westfalen NVwZ 1998, 263.

[154]

Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 23 m.w.N.

[155]

Vgl. Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 343 ff.

[156]

Stollmann Öffentliches Baurecht § 7 Rn. 23.

[157]

Vgl. zu besonderen Planungsleitlinien Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 349 ff.

[158]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 350.

[159]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 350.

[160]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 351.

[161]

Stollmann Öffentliches Baurecht § 7 Rn. 29.

[162]

BVerwGE 34, 301; BVerwGE 47, 144.

[163]

Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn 45.

[164]

Brohm Öffentliches Baurecht § 13 Rn. 13.

[165]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 374.

[166]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 374.

[167]

BVerwGE 45, 309, 326.

[168]

Vgl Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 50 m.w.N.

[169]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 375.

[170]

Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 1013.

[171]

Vgl. zum Ganzen Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 394 ff.

[172]

Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 1015.

[173]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 396.

[174]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 397, vgl. auch die Beispiele bei Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 53.

[175]

Grundlegend Weyreuther BauR 1975, 1.

[176]

Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 51.

[177]

Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 1019.

[178]

BVerwGE 45, 409.

[179]

Das Gebot der Problembewältigung wurde vom BVerwG (BVerwGE 61, 295) bei der Planfeststellung nach §§ 17 ff. FStrG entwickelt, ist aber auch für die Bauleitplanung heranzuziehen, vgl. BVerwG NVwZ-RR 2000, 146 und VGH Baden-Württemberg VBlBW 2009, 143.