Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen

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[56]

Ausführliche Darstellung bei Grunewald, BR § 29 Rn. 9.

[57]

Anders bei den Glückspieldarlehen, soweit der Darlehensnehmer den Betrag verspielt hat.

[58]

Allerdings nicht in allen Fällen, vgl. Beispiel bei Medicus/Petersen, BR Rn. 698: Ein sittenwidrig gepachtetes Bordell soll nicht wegen § 817 S. 2 mit noch größerem Gewinn betrieben werden können.

[59]

Außerdem ist § 817 S. 2 auf parallele Ausgleichsansprüche der GoA und des Deliktsrechts, insbes. § 826 anwendbar (h.M.), nicht jedoch auf solche nach §§ 985 ff., vgl. dazu näher Emmerich, Schuldrecht BT § 16 Rn. 37 ff.; Medicus/Petersen, BR Rn. 697.

[60]

Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 728 f.

[61]

Das gilt auch bei Überschreiten der Weiterveräußerungsbefugnis, bei Unterschlagung durch einen Besitzmittler etc., Täuschung oder Drohung. Lediglich vis absoluta führt zu § 935, vgl. Palandt/Bassenge, § 935 Rn. 5, 7 ff.

[62]

Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 729.

[63]

Übersicht bei Medicus/Petersen, BR Rn. 597 ff.; nach Rn. 715 ff. soll im Übrigen ein Vorrang der §§ 987 ff. hinsichtlich von Nutzungsersatz vor Eingriffskondiktionen (so auch h.M.), nicht aber gegenüber Leistungskondiktionen hinsichtlich Nutzungsersatz (Rn. 600) und generell nicht im umgekehrten Verhältnis, also die §§ 994 ff. betreffend Verwendungen gelten, vgl. a.a.O. Rn. 894 (für Leistungskondiktionen) und Rn. 896–898 (für Eingriffskondiktionen) – unter Hinweis auf abweichende h.M.

[64]

Medicus/Petersen, BR Rn. 721.

[65]

Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 722 f, mit der Begründung, dass das Erlangte strenggenommen gar nicht der Erlös sei, sondern die Befreiung von der Verbindlichkeit aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis, also meist dem Verkauf; mangels dessen Ersatzfähigkeit sei nach § 818 Abs. 2 Wertersatz zu leisten.

[66]

Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 725.

[67]

Beispiel nach K. Schmidt, Handelsrecht Rn. 106–115.

[68]

Dagegen Medicus/Petersen, BR Rn. 715 ff. wegen des Vorrangs der §§ 987 ff. hinsichtlich von Nutzungsersatz vor Eingriffskondiktionen (so auch h.M.), wobei solcher Vorrang nicht gegenüber Leistungskondiktionen auf Nutzungsersatz (Rn. 600) und generell nicht im umgekehrten Verhältnis, also betreffend Verwendungen gelten soll, vgl. a.a.O. Rn. 894 (für Leistungskondiktionen) und Rn. 896–898 (für Eingriffskondiktionen).

[69]

Oder schlicht in jedem Ein-Mann-Unternehmen? Vgl. Fn. 71.

[70]

K. Schmidt, Handelsrecht § 7 Rn. 63 ff. geht – entgegen der h.M. – bei §§ 25 Abs. 1 S. 1, 28 Abs. 1 S. 1 HGB sogar umgekehrt von einem gesetzlich unterstellten Forderungsübergang aus, den die Beteiligten nach Abs. 2 der Vorschriften ggf. ausschließen müssten. Damit wäre für § 816 Abs. 2 so oder so kein Raum mehr. Lebensnäher ist diese Auffassung unbeschadet des exakten Gesetzeswortlauts (nur „den Schuldnern gegenüber“ und nur „gelten“) auf jeden Fall.

[71]

Inwieweit bei §§ 25, 28 HGB überhaupt Kaufmannseigenschaft vorausgesetzt ist oder die Vorschriften auf jedes auch nichtkaufmännische Unternehmen anzuwenden sind, ist umstritten und ist Ausgangspunkt der zuvor angedeuteten Streitfrage; wo es keine Firma mehr geben muss, fällt die Firmenfortführung als „Träger der Vermutung“ für den Übergang von Forderungen und Verbindlichkeiten weg; geht es dann aber um Unternehmens- statt um Firmenkontinuität, gehörten die Rechte und Pflichten zu diesem und werden dem (jeweils aktuellen) Inhaber schlicht „zugewiesen“.

[72]

Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 224 ff.

[73]

Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 226 ff.; der in dieser Erweiterung eine nicht existente „Gegenleistungskondiktion“ sieht. Eine solche erscheint zwar ökonomisch durchaus nicht unbillig, wenn die Betrachtung auf den (mit dem nichtigen Vertrag beabsichtigten) Wertausgleich gelegt wird. Die Gegenleistung ist danach als „consideration“ eine Art Bedingung des Geschäfts und das wirtschaftliche Risiko, sie erbringen zu müssen, trifft den Erwerber aufgrund des Empfangs der Leistung. Diese Überlegung überantwortet dem Gegenleistungsschuldner die Sachgefahr zusätzlich zu seinem Gegenleistungsrisiko, was ihm sonst nach § 326 Abs. 2 nur im Rahmen des Annahmeverzugs, vgl. § 300, (oder beim Distanzkauf, vgl. § 447) und im Rahmen des § 346 Abs. 2 in Rückabwicklungsschuldverhältnissen zugemutet wird – dort aufgrund eines vereinbarten und durchgeführten Synallagma. Ein solches gilt im Bereicherungsrecht nicht; es mag bei faktisch gleichmäßigem Leistungsaustausch eine Risikogemeinschaft vergleichbarer Wirkung angenommen werden, aus (jedenfalls freiwilliger) Vorleistung folgt eine solche oder gar die synallagmatische Verknüpfung jedoch gerade nicht. Nicht der ökonomische Wert rechtfertigt das vertragliche Schuldverhältnis des bürgerlichen Rechts, sondern die personale Bindung des Vertrags; sie fehlt bei Nichtigkeit und mit ihr das Synallagma.

Der Bereicherungsschuldner durfte zwar sicher nie davon ausgehen, die Sache ohne Erbringung einer Gegenleistung zu behalten, aber darum geht es dann ja auch nicht (dieses Scheinargument verdeckt lediglich die dahinterstehende Umwertung von Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre (dazu bereits oben Fn. 5 zu Rn. 25). Im Handelsrecht mögen solche Überlegungen eher eine normative Berechtigung haben (vgl. oben Fn. 27 zu Rn. 40).

[74]

Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 176.

[75]

Solche Versuche sind Ausfluss einer ökonomischen Theorie des Rechts. Richtig daran ist nur, dass auch dem Deliktsrecht die oft als Vertragsgerechtigkeit bezeichnete ausgleichende Gerechtigkeit („iustitia commutativa“) zugrunde liegt. Das besagt aber noch nichts über ihren Bezugsgegenstand, der hier der Ausgleich einer allgemeinen Pflicht (gerichtet auf Schutz), im Schuldrecht dagegen einer besonderen, relativen Pflicht (auf Erfüllung) ist.

Die ausgleichende Gerechtigkeit unterscheidet zwischen


a) „austauschender Gerechtigkeit“ (iustitia commutativa i.e.S.) in freiwilligen Vertragsbeziehungen und
b) „wiederherstellende oder korrektive Gerechtigkeit“ (iustitia regulativa sive correctiva) in unfreiwilligen Verkehrsbeziehungen (z.B. unerlaubten Handlungen).

[76]

Beispiel dazu bei Grunewald, BR § 18 Rn. 26.

[77]

Aufgrund der nach § 276 Abs. 2 auf objektive Sorgfaltspflichtwidrigkeit reduzierten Verschuldenszurechnung haftet der Unterlassende nicht nur bei bewusster Risikobereitschaft oder Gleichgültigkeit gegenüber dem Risiko (beides wäre noch vorsätzliches Unterlassen); unbewusste Fahrlässigkeit genügt, weshalb es bei Abweichungen im vorgestellten Kausalverlauf nicht wie im Strafrecht auf Vorhersehbarkeit für den Täter ankommt, sondern entsprechende Irrtümer unerheblich sind.

 

[78]

Vgl. BGH NJW 2012, 1237 und 3439 zur Geschäftsführerhaftung aus § 823 Abs. 1.

[79]

Vertiefend Messner, Naturrecht Kap. 42 III. Das Naturrecht geht davon aus, dass der Staat von Voraussetzungen lebt, die er nicht selbst garantieren kann (so Ernst-Wolfgang Böckenförde). Das Recht muss der personalen Natur des Menschen dienen (nicht nur der Gemeinschaft oder gesellschaftspolitischen Interessen) und kann auch als Mehrheitsentscheidung nicht dazu in Widerspruch treten.

[80]

Alternativ wird die Interessenabwägung nicht im Rahmen der Rechtswidrigkeit (Unwerturteil) vorgenommen, sondern ein Rechtfertigungsgrund des verkehrsrichtigen Verhaltens postuliert. Das steht von der Argumentationsrichtung her allerdings in Widerspruch zu den (jedenfalls naturrechtlichen) Zwecken des Rechts (i.e. Individual-, Sozial- und Kulturzwecke): „richtiges“ Verhalten wäre dann nur gerechtfertigt, wodurch ein vorläufiges Unwerturteil erst wieder aufgehoben werden müsste. Ein Rechtsstaat muss aber (außerhalb des Schutzes konkreter, vorrangiger natürlicher Rechte) im vorhinein sagen, welches Verhalten er fordert.

[81]

Vgl. Beispiele bei Medicus/Petersen, BR Rn. 653 f; die Herausforderung deckt auch eine Selbstschädigung des Herausgeforderten, jedoch nur, soweit dessen Motiv, die Herausforderung anzunehmen, billigenswert war (nicht also haftet der eine dem anderen bei gemeinsam geplantem kriminellem Tun für dessen Verletzungsfolgen).

[82]

Beispiele bei Medicus/Petersen, BR Rn. 650b, 650i.

[83]

Die Anerkennung des Anwartschaftsrechts im Rahmen von § 823 Abs. 1 kann erhebliche Probleme zeitigen, etwa bei der Pfändung und Versteigerung des Vorbehaltsguts durch einen Gläubiger des Vorbehaltsverkäufers, vgl. BGHZ 55, 20, 31 f. Der Sicherungsnehmer (hier: Pfändungspfandgläubiger) unterfällt einer im Voraus kaum erkennbaren Schadensersatzpflicht gegenüber einem Dritten (dem Vorbehaltskäufer), wodurch ihm jede Sicherheit zerstört wird und die Mobiliarzwangsvollstreckung illusorisch wird.

Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen noch vermehrt dann, wenn das Anwartschaftsrecht z.B. durch Zerstörung der Vorbehaltsware vernichtet wird; dann konkurrieren Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 des (Noch-)Eigentümers mit denen des Anwartschaftsberechtigten, während „eigentlich“ im Hinblick auf Letzteren (nur) die kaufrechtliche Erfüllung gefährdet bzw. unmöglich gemacht wurde (auch mit vollständiger Zahlung kann er ja nun nicht mehr Eigentümer werden, weil die Sache zerstört ist), was er nach § 437 Nr. 2, 3 allein beim Verkäufer geltend machen müsste. BGHZ 114, 161, 165 nimmt hier gemeinschaftliche Gläubigerschaft nach §§ 1281 S. 1, 432 Abs. 1 analog an.

[84]

Umstritten im Hinblick auf eine Ersatzpflicht des beteiligten Dritten und seine Haftung auf das Abwicklungsinteresse, was im Hinblick darauf konsequent wäre, als das Institut der Ehe auch rechtlich gerade nicht nur ein Vertrag ist, vgl. Art. 6 Abs. 1 GG, wenngleich das Scheidungsrecht und die gerichtliche Praxis es inzwischen so behandeln. Dementsprechend lehnt der BGH auch die Haftung des Dritten ab, vgl. bei Medicus/Petersen, BR Rn. 616 ff. Für Kindesunterhalt des Scheinvaters soll allerdings der Bereicherungsausgleich gegen das Kind bestehen (dieses dürfte aber meist entreichert sein); zugunsten des Scheinvaters vgl. jetzt die Legalzession nach §§ 1607 Abs. 3 S. 1 (ggf. über § 1615l Abs. 3 S. 1).

[85]

Beispiele bei Medicus/Petersen, BR Rn. 611 ff.

[86]

Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 614 m.w.N.; allerdings können die Wettbewerbsvorschriften Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 sein. Eine spezialgesetzliche Schadensersatzpflicht enthält § 9 UWG.

[87]

Fall bei Medicus/Petersen, BR Rn. 613.

[88]

Götting/Schertz/Seitz, HdB Persönlichkeitsrecht, § 19 Rn. 49 ff.

[89]

Götting/Schertz/Seitz, HdB Persönlichkeitsrecht, § 19 Rn. 52, 56 ff.; z.B. der Fall Daimler vs. SWR des OLG Stuttgart (Urt. v. 8.7.2015 – 4 U 182/14): Zwar verstießen die versteckten Filmaufnahmen zur Dokumentation verbilligt beschäftigter Leiharbeiter gegen das Unternehmerpersönlichkeitsrecht sowie das Hausrecht des Autobauers und seien deshalb rechtswidrig, die Ausstrahlung des Materials sei aber durch die Pressefreiheit und das darin begründete Anliegen der Aufdeckung erheblicher Missstände (Titel: „Hungerlohn am Fließband“) gedeckt und damit rechtmäßig. Unter diesem Aspekt wären wohl auch die heimlichen Filmaufnahmen in der sog. Ibiza-Affäre (2019) des damaligen österreichischen Vizekanzlers Strache – nach dt. Recht – gerechtfertigt gewesen.

[90]

Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 642 f; insb. zur Feststellung der Rechtswidrigkeit wird dort mit der h.M. nach unmittelbaren und mittelbaren Verletzungshandlungen unterschieden und für Letztere die Unrechtsindikation abgelehnt; dies soll unabhängig von der Begehungsform (Tun oder Unterlassen) gelten. Die Schwierigkeit liegt bloß darin, dass nahezu immer weitere Ursachen den Erfolg einer Tat mit herbeigeführt haben (fast jedes Opfer läuft gewissermaßen auch „in das Messer hinein“). Die Schwierigkeiten jeder Unterscheidung sehend, erscheint die Ableitung des Unrechts je nach der Konkretheit der verletzten Pflicht vorzugswürdig. Mangels mehrheitlich konkreter Unterlassungspflichten verlagert sich dadurch die Problematik auf die Begehungsform: Schaltet ein Arzt lebenserhaltende Apparate ab oder nicht (wieder) an, hätte er dennoch eine allgemeine konkrete Standespflicht zur Lebenserhaltung verletzt, wofür er sich nur anhand z.B. einer Patientenverfügung rechtfertigen kann, vgl. §§ 1901a ff. (ohne solche konkrete Pflicht müsste man – umgekehrt – ihm bei Zweifeln ob des Patientenwillens nachweisen, dass keine Patientenverfügung existierte; im ersten Fall haftete er dann wegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums ggf. für Fahrlässigkeit, im anderen gar nicht).

[91]

Vgl. Hochzeitsessensfall, Grunewald, BR § 32 Rn. 11; Medicus/Petersen, BR Rn. 650h.

[92]

Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 650.

[93]

BGHZ 194, 26 = NJW 2012, 3439 = ZIP 2012, 1552; BGH ZIP 2012, 723; BGH BB 2007, 1243.

[94]

Vgl. BGH ZIP 2012, 2302 = DB 2012, 2628.

[95]

Vgl. BGHZ 109, 171 = NJW 1990, 454 = BB 1990, 16.

[96]

Vgl. OLG Stuttgart ZIP 2012, 625.

[97]

Zu Täterschaft und Teilnahme vgl. Emmerich, Schuldrecht BT § 26 Rn. 2 ff.

[98]

So kann eine zweite Schädigung eines Unfallopfers dem Erstschädiger zurechenbar sein (Adäquanz), etwa bei Kettenunfällen, vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 792a; Näheres bei Emmerich, Schuldrecht BT § 26 Rn. 5 ff.

[99]

Generell zur nur eingeschränkten Beachtlichkeit hypothetischer Kausalität vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 848 ff.

[100]

Wo Schäden bereits einem Beteiligten zurechenbar sind, bleibt daher für § 830 Abs. 1 S. 2 kein Raum, vgl. Fall zur sog. Grohnde-Entscheidung des BGH bei Medicus/Petersen, BR Rn. 792; zur alternativen Täterschaft vgl. Emmerich, Schuldrecht BT § 26 Rn. 8 ff.

[101]

Vgl. Emmerich, Schuldrecht BT § 26 Rn. 14.

[102]

Beim vertraglichen Schadensersatz neben der Leistung in Bezug auf die durch Nacherfüllung nicht mehr entfallenden Vermögensschäden; beim Schadensersatz statt der Leistung auf die bei noch erfolgender Leistung hypothetisch noch wegfallenden Vermögensschäden; schließlich etwa bei deliktischem Schadensersatz in Bezug auf alle mit den jeweiligen absoluten Rechtsgütern bzw. schutzgesetzlichen Positionen zusammenhängenden Nachteile. Auf der Rechtsfolgenseite sind also auch bloße Vermögensschäden relevant. Die Differenzierung erfolgt auf der Tatbestandsseite, welche beim vertraglichen Schadensersatz eine vertragliche Pflichtverletzung, beim deliktischen die Verletzung bestimmter geschützter Rechtsgüter voraussetzt, um erst und nur dann die weiten Rechtsfolgen zu eröffnen.

[103]

Fallgruppen ohne Vorteilsanrechnung vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 856 ff.

[104]

Zur Kommerzialisierung von Reisen, Pkw-Nutzung, Freizeit und Urlaub vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 822–830.

[105]

Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 628; das gilt auch zum Zweck der individuellen Vorbeugung des Gefährdeten gegen ihm drohende Straftaten.

[106]

Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 629.

[107]

Z.B. BGH NJW 2004, 1034 = MDR 2004, 572 (zur Suggestivfrage „Udo Jürgens – Im Bett mit Caroline?“); die Gegendarstellung ist dabei die mildeste Form des Beseitigungsanspruchs.

§ 4 Sachenrecht

Volker Mayer

§ 4 Sachenrecht

A.Grundlagen808 – 830

I.Begriff und Überblick: „das Sachenrecht“808 – 811

II.Bedeutung einer Eigentumsordnung812, 813

III.Sachenrechtliche Ordnung des Bürgerlichen Gesetzbuchs814 – 816

IV.Inhalt der Sachenrechte817, 818

 

V.Sachenrecht als Teil des Vermögensrechts819 – 822

VI.Grundsätze des Sachenrechts823 – 830

1.Typenzwang und numerus clausus824 – 826

2.Bestimmtheitsgrundsatz827

3.(Keine) Sachenrechtsgrundsätze: Absolutheit, Abstraktheit und Publizität828 – 830

a)Absolutheit828

b)Abstraktionsprinzip829

c)Publizität830

B.Verfügungsgeschäfte831 – 883

I.Prüfungsschema: Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen832

II.Prüfungsschema: Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an Grundstücken833

III.Inhalt von Verfügungsgeschäften allgemein834

IV.Verfügung als Inhalt eines Rechtsgeschäfts („dinglicher Vertrag“)835 – 837

V.Trennungs- und Abstraktionsprinzip838 – 846

1.Vorteil des Abstraktionsprinzips840, 841

2.Ausnahmen vom Abstraktionsprinzip842, 843

a)Geschäftseinheit842

b)Fehleridentität843

3.Durchbrechungen des Abstraktionsprinzips844 – 846

a)Bedingungszusammenhang844

b)Zweckgebundenheit einer Verfügungsermächtigung845, 846

VI.Verfügungsgeschäfte über Forderungen – Überblick847 – 853

1.Exkurs: Forderungen850, 851

2.Arten von Verfügungen über Forderungen852, 853

VII.Schuldübernahme als Verfügungsgeschäft854 – 862

1.Schuldübernahme als Verfügungsgeschäft855 – 858

2.Schuldrechtliche Formen der Übernahme von Verpflichtungen eines Dritten859 – 862

a)Erfüllungsübernahme860

b)Schuldbeitritt861

c)Garantievertrag862

VIII.Forderungsabtretung (Zession) als Verfügungsgeschäft863 – 883

1.Cessio legis864

2.Rechtsgeschäftliche Zession865 – 877

a)Abtretungsvertrag868

b)Abtretungsausschlüsse869 – 871

c)Bestimmtheitserfordernis872

d)Vorausabtretung873 – 875

e)Kollision von Abtretungsverbot und Vorauszession876

f)Prüfungsschema: Forderungsabtretung (Zession), § 398877

3.Schuldnerschutz bei der Abtretung878 – 881

a)§ 407 BGB, § 354a Abs. 1 S. 2 HGB879

b)§§ 409, 408880

c)§ 25 Abs. 1 S. 2 HGB881

4.Rechtsgrund von Zessionen882, 883

a)Allgemein882

b)Insb. Sicherungszession883

C.Dingliche Rechtsgegenstände884 – 904

I.Sachen885 – 889

1.Körperlichkeit als Wesensmerkmal886

2.Arten von Sachen887 – 889

II.Sachbestandteile890 – 896

1.Keine Sache ist der Bestandteil890

2.Ausnahme: Verbindung zu vorübergehendem Zweck891

3.Ausnahme: Verbindung in Ausübung eines dinglichen Rechts892

4.Ausnahme: nichtwesentlicher Bestandteil893 – 896

III.Zubehör897 – 899

IV.Nutzungen von Sachen und Rechten900 – 904

1.Früchte901

2.Mittelbare Sach- oder Rechtsfrüchte902

3.Gebrauchsvorteile903

4.Bedeutung904

D.Arten von Sachenrechten905 – 1416

I.Inhalte rechtlicher Verhältnisse an Sachen906 – 910

1.Dinglich gebundene Rechte907

2.Relative Sachenrechte908 – 910

II.Überblick911 – 915

1.Besitz und Eigentum als Ordnungsgrundlagen912

2.Eigentum als Vollrecht und beschränkte dingliche Rechte (Belastungen)913

3.Systematik der dinglichen Rechte914

4.Sachenrecht und wirtschaftliche Bedeutung915

III.Besitzrecht916 – 982

1.Abgrenzung: Recht zum Besitz918

2.Arten des Besitzes919 – 934

a)Unmittelbarer und mittelbarer Besitz920 – 922

b)Alleinbesitz und Mitbesitz923 – 925

c)Eigenbesitz und Fremdbesitz926

d)Besitzdienerschaft927 – 931

e)Organbesitz932

f)Erbenbesitz933, 934

3.Begründung, Übertragung und Verlust des Besitzes935 – 944

a)Unmittelbarer Besitz935 – 939

b)Mittelbarer Besitz940 – 944

4.Beendigung des Besitzes945, 946

5.Besitzwirkungen947 – 956

a)Rechtsscheinwirkung und Vermutungswirkung948

b)Abwehr verbotener Eigenmacht949 – 956

6.Rechtswirkungen des Besitzes in Bezug auf das Eigentum957 – 966

a)Eigentumsvermutung958 – 961

b)Herausgabeansprüche aus früherem Fahrnisbesitz962 – 964

c)Prüfungsschema zu § 1007 Abs. 1 bzw. § 1007 Abs. 2 (zwei unterschiedliche petitorische Klagen)965, 966

7.„Buchbesitz“967 – 980

a)Wirkungen des Grundbucheintrags968 – 971

b)Herausgabe des „Buchbesitzes“972, 973

c)Prüfungsschema zu § 894 BGB (Grundbuchberichtigungsanspruch)974, 975

d)Grundbuchsystem976 – 980

8.„Rechtsbesitz“981, 982

IV.Eigentum983 – 1225

1.Doppelte Zuständigkeit des Eigentümers983 – 989

2.Verfassungsrechtliches Eigentum990

3.Enteignung, ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen und enteignungsgleicher bzw. enteignender Eingriff991 – 994

4.Inhalt des zivilrechtlichen Eigentums – nur negative Abgrenzung995 – 1017

a)Nachbarrecht996 – 1006

b)Miteigentum und Gesamthandseigentum1007 – 1012

c)Sicherungseigentum und wirtschaftliches Eigentum1013 – 1017

5.Wirkungen des Eigentumsrechts1018 – 1103

a)Vindikation (§§ 985, 986)1021 – 1036

b)Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des § 10041037 – 1041

c)„Eigentümer-Besitzer-Verhältnis“ – Überblick1042 – 1050

d)Gemeinsamkeiten in den Anwendungsbereichen der §§ 987 ff.1051 – 1066

e)Anspruch des Eigentümers auf Nutzungen1067 – 1081

f)Anspruch des Eigentümers auf Schadensersatz1082 – 1091

g)Rechte des Besitzers aus Verwendungen1092 – 1103

6.Erwerb und Übertragung von Eigentum – Überblick1104, 1105

7.Übereignung1106 – 1116

a)Erstes Tatbestandselement: Einigung als dingliches Rechtsgeschäft1109 – 1114

b)Zweites Tatbestandselement: Besitzverschaffung1115, 1116

8.Prüfungsschema zum Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (§§ 929 ff.)1117 – 1203

a)Übereignungstatbestand (§ 929 S. 1)1118 – 1123

b)Übereignungstatbestand (§ 929 S. 2)1124

c)Übergabesurrogate: Besitzkonstitut und Anspruchsabtretung1125 – 1147

d)Erwerb von Fahrniseigentum vom Verfügungsberechtigten (§ 185 Abs. 1)1148 – 1153

e)Systematik des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten und paralleler Gutglaubenstatbestände1154 – 1165

f)Gutgläubiger Erwerb von Liegenschaftseigentum und Rechten an Grundstücken1166 – 1170

g)Prüfungsschema: Gutgläubiger Erwerb von Grundstücksrechten1171

h)Gutgläubiger Erwerb von Fahrniseigentum vom Nichtberechtigten1172 – 1176

i)Tatbestände des Gutglaubenserwerbs bei beweglichen Sachen1177 – 1185

j)Exkurs: Kondiktionsfestigkeit des gutgläubigen Erwerbs1186

k)Gutgläubig lastenfreier Erwerb von Fahrniseigentum1187, 1188

l)Wertpapiere im Sachenrecht – Überblick1189 – 1192

m)Übereignung mittels Traditionspapiers1193 – 1203

9.Nichtrechtsgeschäftlicher Erwerb des Eigentums1204 – 1225

a)Eigentumserwerb an einer beweglichen Sache durch deren Verbindung mit einem Grundstück1207

b)Eigentumserwerb an einer beweglichen Sache durch Verbindung mit einer anderen beweglichen Sache1208 – 1210

c)Eigentumserwerb an einer durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten neuen beweglichen Sache1211 – 1217

d)Ausgleichsansprüche des Benachteiligten für den Rechtsverlust1218 – 1224

e)Wegnahmerecht1225

V.Beschränkte dingliche Rechte – Überblick1226 – 1229

1.Überblick dingliche Nutzungsrechte1227

2.Überblick dingliche Verwertungsrechte1228

3.Überblick dingliche Erwerbsrechte1229

VI.Dingliche Nutzungsrechte1230 – 1273

1.Nießbrauch1231 – 1252

a)Inhaltliche Beschränkungen1232, 1233

b)Nießbrauchgegenstände1234

c)Nießbrauch an einem Vermögen1235

d)Gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer1236 – 1243

e)Nießbrauch an Rechten und an Wertpapieren1244 – 1246

f)Entstehung und Beendigung des Nießbrauchs1247 – 1252

2.Dienstbarkeiten1253 – 1273

a)Rechtsgrund von Dienstbarkeiten1257, 1258

b)Inhalte von Dienstbarkeiten1259 – 1262

c)Arten der Dienstbarkeit (Grund- bzw. beschränkte persönliche Dienstbarkeit)1263 – 1266

d)Persönliche Pflichten und Rechte des Begünstigten gegenüber dem Eigentümer (Begleitschuldverhältnis)1267 – 1269

e)Dingliche Wirkungen der Dienstbarkeiten1270, 1271

f)Dingliche Wohnungsrechte1272, 1273

VII.Sicherungs- und Verwertungsrechte1274 – 1382

1.Pfandrechte1278 – 1315

a)Pfandrechte an Sachen1280 – 1287

b)Verkaufsberechtigung nach Pfandreife nach §§ 1228, 1233 ff.1288 – 1290

c)Berechtigung zum Notverkauf nach §§ 1219 ff.1291, 1292

d)Rechtswirkungen der Pfandveräußerung1293 – 1296

e)Bestellung des Pfandrechts1297 – 1299

f)Übertragung und Beendigung des Pfandrechts1300

g)Erlöschen des Pfands1301

h)Pfandablösung1302

i)Gesetzliches Pfandrecht1303 – 1307

j)Pfändungspfandrecht1308, 1309

k)Pfandrechte an Rechten1310 – 1315

2.Hypothek, Grund- und Rentenschuld, Reallast1316 – 1362

a)Hypothek1319 – 1322

b)Grundschuld1323 – 1326

c)Rentenschuld1327

d)Haftungsverband für Hypothek, Grund- oder Rentenschuld1328 – 1331

e)Bestellung einer Hypothek1332 – 1336

f)Bestellung einer Grund- oder Rentenschuld1337

g)Befriedigung des Hypothekengläubigers aus dem Grundstück1338

h)Prüfungsschema: Anspruch des Hypothekeninhabers auf Befriedigung durch Zwangsvollstreckung (§ 1147)1339 – 1341

i)Übertragung „der Hypothek“1342 – 1349

j)Einwendungen und lastenfreier Erwerb der Hypothek1350 – 1352

k)Rechtsgeschäftliche Bestellung einer Grundschuld, Zahlungen auf die Grundschuld und Abtretung einer Grundschuld1353 – 1357

l)Zahlung auf die Grundschuld oder auf die Forderung1358, 1359

m)Einwendungen und Einreden gegen die Grundschuld1360 – 1362

3.Sicherungsübereignung und Sicherungszession1363 – 1367

a)Wirtschaftliche Bedeutung1364

b)Sicherungsvereinbarung als Rechtsgrund und Innenverhältnis1365 – 1367

4.Eigentumsvorbehalt und verlängerter Eigentumsvorbehalt1368 – 1382

a)Verfügungsbefugnis und Einziehungsermächtigung1370 – 1372

b)Konflikt von Vorausabtretung mit Globalzession1373 – 1380

c)Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Factoring1381, 1382

VIII.Dingliche Erwerbsrechte1383 – 1416

1.Vormerkung1387 – 1395

a)Voraussetzungen, Übertragung und Erlöschen der Vormerkung1390

b)Prüfungsschema: Ersterwerb der Vormerkung1391

c)Prüfungsschema: Zweiterwerb der Vormerkung (§§ 401, 412)1392 – 1394

d)Erlöschen der Vormerkung1395

2.Dingliches Vorkaufsrecht1396 – 1401

3.Anwartschaftsrechte, insb. das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers1402 – 1416

a)Anwartschaftsrecht des Eigentumsvorbehaltskäufers1405, 1406

b)Anwartschaftsrecht als Recht zum Besitz (§ 986 Abs. 2)1407 – 1410

c)Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers in der Insolvenz1411, 1412

d)Übertragung des Anwartschaftsrechts1413, 1414

e)Gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts1415, 1416

§ 4 Sachenrecht › A. Grundlagen