Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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dd) Auswahlentscheidung und Zulassung

490

Unter mehreren Bewerbern, die ihren Antrag fristgerecht und vollständig abgegeben haben, ist eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu treffen. Nach § 26 Abs. 4 Nr. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie ist die Auswahlentscheidung lediglich „unter Berücksichtigung“, und nicht etwa „unter Beachtung“ der dort genannten Kriterien vorzunehmen. Daraus ergibt sich ein weiter Spielraum bei der Gewichtung der Auswahlkriterien.[456] Die Zulassungsgremien sind nicht verpflichtet, die Auswahlkriterien des § 26 Abs. 4 Nr. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie sowie etwaige weitere Kriterien nach einer bestimmten Maßgabe zu gewichten.[457] Die Gewichtung liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Zulassungsgremien. Beispielsweise ist es nicht zu beanstanden, wenn die Dauer der Eintragung in der Warteliste, die unter Versorgungsaspekten ohne Bedeutung ist,[458] gegenüber anderen Auswahlkriterien zurücktritt.[459]

491

Die Auswahlentscheidung und Zulassung bzw. Erteilung einer Anstellungsgenehmigung erfolgen in einem Verwaltungsverfahren gemäß § 8 SGB X, bei dem sämtliche Bewerber Beteiligte gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB X sind. Über die Auswahlentscheidung ist ein einheitlicher Bescheid zu erlassen, wonach beispielsweise ein Bewerber ausgewählt und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen wird und die Anträge der übrigen Bewerber zurückgewiesen werden.[460]

ee) Rechtsschutz, Drittschutz

492

Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses über die Auswahl und Zulassung bzw. Anstellungsgenehmigung und die Ablehnung der übrigen Anträge können die Beteiligten gemäß § 96 Abs. 4 SGB V Widerspruch zum Berufungsausschuss einlegen.[461] Die Widerspruchsbefugnis der Mitbewerber ergibt sich bereits aus der eigenen Grundrechtsbetroffenheit.[462] Im Verfahren vor dem Berufungsausschuss sind sämtliche noch interessierten Bewerber um den freigewordenen Vertragsarztsitz bzw. die freigewordenen Vertragsarztsitze am Verfahren beteiligt, auch wenn sie selbst keinen Widerspruch eingelegt haben.[463] Gegen den Beschluss des Berufungsausschusses kann von den Beteiligten Klage zum Sozialgericht erhoben werden. Dort wird der Beschluss des Berufungsausschusses auf etwaige Ermessensfehler hin überprüft und ggf. ein Bescheidungsurteil[464] erlassen.[465]

493

Bereits niedergelassene Vertragsärzte können gegen die Zulassung nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen keinen defensiven Konkurrentenwiderspruch bzw. defensive Konkurrentenklage erheben. Die Zulassung nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen erfolgt ohne Bedarfsprüfung; § 26 Bedarfsplanungs-Richtlinie vermittelt keinen Drittschutz.[466]

5. Zulassung nach Feststellung nicht ausgeschöpfter Mindestversorgungsanteile

494

Nach der durch das TSVG mit Wirkung vom 11.5.2019 eingefügten Regelung in § 101 Abs. 1 S. 8 SGB V ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss die Kompetenz eingeräumt, innerhalb der einzelnen Arztgruppen nach Fachgebieten, Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen differenzierte Mindes- oder Höchstversorgungsanteile für Ärzte dieser Fachgebiete oder für Ärzte mit entsprechenden Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen festzulegen. Mit dieser Änderung soll die für die Arztgruppe der Psychotherapeuten in § 101 Abs. 4 SGB V bereits geltende Quotenregelung auch auf andere Arztgruppen übertragen und weiterentwickelt und dem Gemeinsamen Bundesausschuss die Kompetenz eingeräumt werden, die fachliche Spezialisierung innerhalb großer Arztgruppen feiner zu steuern und eine bedarfsgerechte Steuerung zwischen Grundversorgung und spezialisierter Versorgung vorzunehmen.[467] Auf dieser Grundlage wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss durch Beschluss vom 16.5.2019[468] die Bedarfsplanungs-Richtlinie angepasst. Eingeführt wurden u.a. Mindestversorgungsanteile innerhalb der Arztgruppe der Nervenärzte (§ 12 Abs. 5), für den Bereich der Rheumatologie (§ 13 Abs. 6 Nr. 1) und eine weitere Quotenregelung für die psychotherapeutische Versorgung (§ 25).[469] Sind für die betreffende Arztgruppe im Planungsbereich Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung angeordnet, hat gemäß § 25a Bedarfsplanungs-Richtlinie der Zulassungsausschuss nach Maßgabe der vom Landesausschuss für den jeweiligen Versorgungsanteil nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2, § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie festgestellten nicht ausgeschöpften Zahlen an Ärzten Zulassungen für Ärzte zu erteilen, wobei der Zulassungsausschuss nach Maßgabe der Regelungen in § 26 Bedarfsplanungs-Richtlinie entscheidet.[470]

a) Regelungen über Mindestversorgungsanteile

aa) Nervenärzte

495

Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 6 Bedarfsplanungs-Richtlinie gehören zu der Arztgruppe der Nervenärzte die Nervenärzte,[471] Neurologen, Psychiater sowie Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie. Nach den Tragenden Gründen zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 16.5.2019[472] ist die Verfügbarkeit von Nervenärzten bzw. von Fachärzten mit einer Weiterbildung in beiden Fachgebieten Neurologie und Psychiatrie zur Sicherstellung der Versorgung zu bevorzugen. Außerdem soll innerhalb der Arztgruppe der Nervenärzte ein ausgewogenes Verhältnis von psychiatrischer und neurologischer Versorgung hergestellt werden. In § 12 Abs. 5 Bedarfsplanungs-Richtlinie sind vor diesem Hintergrund zwei Mindestversorgungsanteile vorgesehen:

496

Gemäß § 12 Abs. 5 S. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie ist sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 % der regionalen Verhältniszahl den Nervenärzten sowie Ärzten mit doppelter Facharztanerkennung in den Gebieten Neurologie und Psychiatrie vorbehalten ist. Damit ist den Nervenärzten und Ärzten mit doppelter Weiterbildung bei der Besetzung der Quotensitze eine eigene Mindestquote von 25 % eingeräumt, bezogen auf das sich durch Anwendung der regionalen Verhältniszahl ergebende Ärzte-Soll.

497

Nach § 12 Abs. 5 S. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie ist sicherzustellen, dass mindestens jeweils 50 % der Differenz aus dem Versorgungsanteil in Höhe von 100 % der regionalen Verhältniszahl und der tatsächlichen Anzahl der Nervenärzte sowie der Ärzte mit doppelter Facharztanerkennung in den Gebieten Neurologie und Psychiatrie im Planungsbereich einerseits den Neurologen und andererseits den Psychiatern sowie Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie vorbehalten ist. Die Regelung sieht einen Abzug der Zahl der Nervenärzte sowie der doppelt weitergebildeten Neurologen und Psychiater von der Soll-Arztzahl vor und bezieht mögliche Quotensitze ausschließlich auf den nach Abzug verbleibenden Anteil.[473] Damit kommen Quotensitze für Psychiater und für Neurologen von vornherein nur in Betracht, wenn Ärzte mit Doppelqualifikation nicht bereits zu einem Versorgungsgrad von 100 % führen.

bb) Psychotherapeuten

498

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 S. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie gehören zur Arztgruppe der Psychotherapeuten die überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte,[474] die Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin, die Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, die Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Gemäß § 101 Abs. 4 S. 5 SGB V ist in der Bedarfsplanungs-Richtlinie für die Zeit bis zum 31.12.2015 sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 % der regional maßgeblichen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 % der regional maßgeblichen Verhältniszahl der Ärzte und Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen,[475] vorbehalten ist. Ab dem 1.1.2016 gelten diese Mindestversorgungsanteile mit der Maßgabe fort, dass der Gemeinsame Bundesausschuss ihre Höhe aus Versorgungsgründen bedarfsgerecht anpassen kann und zudem innerhalb des Mindestversorgungsanteils für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte weitere nach Fachgebieten differenzierte Mindestversorgungsanteile vorsehen darf, § 101 Abs. 4 S. 6 SGB V.[476] Derzeit sind für die psychotherapeutische Versorgung folgende Mindestversorgungsanteile vorgesehen:

499

Anhand der Zahl der Psychotherapeuten nach der regionalen Verhältniszahl ist ein 25-prozentiger Anteil für psychotherapeutische Ärzte in Zahlen der Ärzte festzustellen (Quote), § 25 Abs. 1 Nr. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie.

500

Anhand der Zahl der Psychotherapeuten nach der regionalen Verhältniszahl ist ein 20-prozentiger Anteil für die Ärzte und Psychotherapeuten festzustellen, die gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Bedarfsplanungs-Richtlinie ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch behandeln (Quote), § 25 Abs. 1 Nr. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie.

501

Innerhalb des Mindestversorgungsanteils für die psychotherapeutischen Ärzte (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie) ist ein 50 %-Anteil für Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vorzuhalten, § 25 Abs. 2 S. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie. Damit sollen die Fachärzte für Psychosomatik und Psychotherapie gefördert werden, die in aller Regel besser auf die spezifischen Fragestellungen der Patienten eingehen können.[477]

 

cc) Rheumatologen

502

Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie gehören zur Arztgruppe der an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten gemäß § 101 Abs. 5 S. 3 SGB V alle internistischen Fachärzte, die nicht an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen. Die Arztgruppe ist durch eine Subspezialisierung hin zu derzeit neun Schwerpunkten gekennzeichnet, die sich mit Blick auf die Gesamtanzahl und die räumliche Verteilung vergleichsweise heterogen darstellt.[478] Vor diesem Hintergrund wurden auf der Grundlage von § 101 Abs. 1 S. 8 SGB V Quoten zur Verteilung der Schwerpunkte innerhalb der Gesamtgruppe der Fachinternisten vorgesehen.

503

Nach § 13 Abs. 6 Nr. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie ist sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 8 % der regionalen Verhältniszahl der Fachinternisten den Fachärzten für Innere Medizin und Rheumatologie sowie den Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Rheumatologie vorbehalten ist. Damit soll das Versorgungsniveau durch zusätzliche Zulassungsmöglichkeiten angehoben werden.[479] Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft diese Regelung und strebt eine Anhebung des Mindestversorgungsanteils für Rheumatologen auf 10 v.H. der regionalen Verhältniszahl bis zum 31.12.2024 an, soweit die Überprüfung einen entsprechenden Versorgungsbedarf ergibt, §§ 13 Abs. 6 Nr. 1 S. 2, 68 S. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie.

b) Feststellung nicht ausgeschöpfter Mindestversorgungsanteile

504

Ob und inwieweit Mindestversorgungsanteile noch nicht ausgeschöpft sind, wird durch den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 101 Abs. 4 S. 5 und S. 6 SGB V i.V.m. § 25 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie bzw. gemäß § 101 Abs. 1 S. 8 SGB Vi.V.m. § 12 Abs. 5 bzw. i.V.m. § 13 Abs. 6 Nr. 1 Bedarfsplanung-Richtlinie festgestellt.[480]

505

Sind nach den Feststellungen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen die Mindestversorgungsanteile noch nicht erschöpft, hat der Zulassungsausschuss auch bei Anordnung von Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung (§ 103 Abs. 1 S. 2 SGB V) weitere Neuzulassungen für Ärzte mit der entsprechenden Qualifikation zu erteilen, § 25a S. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie i.V.m. § 101 Abs. 1 S. 8 und S. 15, § 95 Abs. 2 S. 10 bzw. i.V.m. § 101 Abs. 4 S. 6, § 101 Abs. 1 S. 8 und S. 15 sowie § 95 Abs. 2 S. 10 SGB V.

506

Gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie sind die Quotenregelungen nach den §§ 12, 13 und 25 Bedarfsplanungs-Richtlinie, also auch nicht ausgeschöpfte Mindestversorgungsanteile, zu befolgen.[481]

507

Nach § 103 Abs. 3a S. 3 Hs. 2 SGB V darf der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens nicht ablehnen, wenn mit der Nachbesetzung Vorgaben von Mindestversorgungsanteilen befolgt werden sollen.[482] Und nach § 103 Abs. 4 S. 6 SGB V, § 16 S. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie sind die Quotenregelungen gemäß § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 6 und § 25 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 bis 4 und Abs. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie zu beachten.[483]

c) Verfahren zur Besetzung von noch nicht ausgeschöpften Mindestversorgungsanteilen

508

Sind Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung angeordnet (§ 103 Abs. 1 S. 2 SGB V), hat gemäß § 25a S. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie der Zulassungsausschuss nach Maßgabe der vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den jeweiligen Versorgungsanteil nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2, § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie festgestellten nicht ausgeschöpften Zahlen an Ärzten Zulassungen für Ärzte zu erteilen. Gemäß § 25a S. 2 entscheidet der Zulassungsausschuss dabei nach Maßgabe der Regelungen in § 26 Bedarfsplanungs-Richtlinie über das Verfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen.[484]

509

Gemäß § 25a S. 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 S. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie ist der Beschluss über die Feststellung eines noch nicht ausgeschöpften Mindestversorgungsanteils mit der Auflage zu versehen, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis der Mindestversorgungsanteil ausgeschöpft ist. Wird der Mindestversorgungsanteil bereits mit einer hälftigen Zulassung ausgeschöpft, kommt nur eine Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag in Betracht, § 25a S. 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 S. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie.

510

Der Beschluss des Landesausschusses über die Feststellung noch nicht ausgeschöpfter Mindestversorgungsanteile ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den für die amtlichen Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Vereinigung vorgesehenen Blättern zu veröffentlichen, § 25a S. 2 i.V.m. § 26 Abs. 4 Nr. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie. Nach § 25a S. 2 i.V.m. § 26 Abs. 4 Nr. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie ist in der Veröffentlichung die Frist, innerhalb derer potentieller Bewerber ihre Zulassungsanträge abzugeben und die hierfür erforderlichen Unterlagen beizubringen haben und die in § 26 Abs. 4 Nr. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie aufgeführten Entscheidungskriterien bekannt zu machen.[485]

511

Mit Vorrang vor Anträgen auf (Neu-)Zulassung entfallen zunächst die im Planungsbereich für die von dem noch nicht ausgeschöpften Mindestversorgungsanteil betroffenen Qualifikation bestehenden Beschränkungen von Zulassungen bzw. Leistungsbegrenzungen nach Maßgabe von § 25a S. 2 i.V.m. § 26 Abs. 2, 3 und 5 Bedarfsplanungs-Richtlinie.[486]

512

Ist der Mindestversorgungsanteil danach noch nicht ausgeschöpft, entscheidet der Zulassungsausschuss über Anträge auf Zulassung und auf Anstellungsgenehmigung nach Maßgabe von § 25a S. 2 i.V.m. § 26 Abs. 4 Nr. 2 S. 2, Nr. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie.[487] Unter mehreren Bewerbern mit fristgerecht und vollständig abgegebenen Anträgen entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßen Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der in § 26 Abs. 4 Nr. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie genannten Kriterien.[488]

513

Die Auswahlentscheidung und Neubesetzung im Rahmen des noch nicht ausgeschöpften Mindestversorgungsanteils erfolgen in einem Verwaltungsverfahren gemäß § 8 SGB X, bei dem sämtliche Bewerber Beteiligte gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB X sind. Über die Auswahlentscheidung ist ein einheitlicher Bescheid zu erlassen.[489]

514

Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses über die Auswahl und Zulassung bzw. Anstellungsgenehmigung und die Ablehnung der übrigen Anträge können die Beteiligten gemäß § 96 Abs. 4 SGB V Widerspruch zum Berufungsausschuss einlegen. Im Verfahren vor dem Berufungsausschuss sind sämtliche noch interessierten Bewerber am Verfahren beteiligt, auch wenn sie selbst keinen Widerspruch eingelegt haben.[490] Bereits an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer können gegen die Besetzung des noch nicht ausgeschöpften Mindestversorgungsanteils keinen defensiven Konkurrentenwiderspruch bzw. defensive Konkurrentenklage erheben; § 25a S. 2 i.V.m. § 26 Bedarfsplanungs-Richtlinie vermittelt unseres Erachtens keinen Drittschutz.

6. Zulassung im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens

a) Grundlagen

515

Sind in einem Planungsbereich für die betreffende Arztgruppe Zulassungsbeschränkungen angeordnet (§ 103 Abs. 1 S. 2 SGB V, § 16b Abs. 2 Ärzte-ZV), besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.[491] Endet die Zulassung eines Vertragsarztes in einem solchen gesperrten Planungsbereich beispielsweise durch Tod oder Zulassungsverzicht, fällt grundsätzlich sein Vertragsarztsitz weg. Eine Ausnahme hiervon lässt § 103 Abs. 3a, 4 SGB V zu, wenn auf Antrag eines aus der vertragsärztlichen Versorgung ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben das Nachbesetzungsverfahrens durchgeführt[492] und ein Nachfolger ausgewählt und zugelassen wird.[493]

516

Die Regelungen finden auf Vertragsärzte und über § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V entsprechend auf Psychotherapeuten Anwendung. Vertragszahnärzte unterliegen seit dem 1.4.2007 nicht mehr der Bedarfsplanung,[494] so dass auch § 103 Abs. 3a, 4 SGB V insoweit nicht mehr anwendbar sind, § 103 Abs. 8 SGB V.

517

Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums kann nicht ausgeschrieben und nachbesetzt werden. § 103 Abs. 3a, 4 und 6 SGB V enthalten keine Regelungen für die Nachbesetzung der Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums und sind auf medizinische Versorgungszentren nicht, auch nicht über § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V, anwendbar.[495] Für medizinische Versorgungszentren finden sich spezielle Regelungen in § 103 Abs. 4a S. 5 und 6 SGB V: Nach § 103 Abs. 4a S. 5 SGB V kann eine Arztstelle außerhalb des Verfahrens nach § 103 Abs. 3a, 4 SGB V nachbesetzt werden.[496] Und nach der durch das GKV-VStG mit Wirkung zum 1.1.2012 geschaffenen Regelung in § 103 Abs. 4a S. 6 i.V.m. § 95 Abs. 9b SGB V[497] kann eine Arztstelle in eine Zulassung umgewandelt oder eine nicht mehr benötigte Arztstelle im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 3a, 4 SGB V verwertet werden.[498]

aa) Normzweck des § 103 Abs. 4 SGB V

518

Die Bestimmungen der § 103 Abs. 3a, 4 SGB V dienten dem Eigentumsschutz des ausscheidenden Vertragsarztes, der trotz angeordneter Zulassungsbeschränkungen die Möglichkeit haben soll, seine Praxis angemessen zu verwerten.[499] Die Bewerber um eine Zulassung im gesperrten Planungsbereich werden dabei nur mittelbar begünstigt.[500] Sie haben jedoch Anspruch auf Beachtung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG in Gestalt einer chancengleichen Behandlung, wenn und solange das Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird.[501]

bb) Ausnahmecharakter von § 103 Abs. 3a und Abs. 4 SGB V

519

Nach der gesetzlichen Konzeption des § 103 Abs. 3a, Abs. 4 SGB V ist auch die Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen im Grundsatz unerwünscht.[502] Entsprechend dieser Zielrichtung von § 103 Abs. 3a, 4 SGB V und dem Ausnahmecharakter der mit einer Nachfolgebesetzung verbundenen Durchbrechung bestehender Zulassungsbeschränkungen werden an die „Fortführung“ strenge Anforderungen gestellt. Es muss unter anderem überhaupt eine Praxis vorhanden sein, um deren Übertragung es geht; die isolierte „Übertragung“ der Zulassung und damit verbunden die Kommerzialisierung des Vertragsarztsitzes ist unzulässig.[503]

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