Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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f) Umwandlung einer Arztstelle in einen Vertragsarztsitz

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Mit §§ 95 Abs. 9b SGB V, 32b Abs. 5 Ärzte-ZV ist es möglich, eine genehmigte Anstellung (Arztstelle) im Sinne des § 95 Abs. 9 SGB V auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes in eine Zulassung (Vertragsarztsitz) mit einem der genehmigten Anstellung entsprechenden bedarfsplanungsrechtlichen Anrechnungsfaktor umzuwandeln.[271] Beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht gleichzeitig die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung. Einer Prüfung nach § 103 Abs. 3a SGB V bedarf es nicht.[272]

aa) Grundlagen

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§§ 95 Abs. 9b SGB V, 32b Abs. 5 Ärzte-ZV eröffnen zwei Umwandlungsvarianten. Zum einen hat der anstellende Vertragsarzt die Möglichkeit, beim Zulassungsausschuss lediglich die Umwandlung der Arztstelle in einen Vertragsarztsitz zu beantragen. Dieser Antrag stellt gleichsam das Gegenstück zum Zulassungsverzicht im Sinne des § 103 Abs. 4a S. 1 und § 103 Abs. 4b S. 1 SGB V dar. Wie in jenen Verzichtsfällen kann in diesen Umwandlungsfällen der Erwerb des Status durch den angestellten Arzt von Dritten nicht verhindert werden. Stellt der angestellte Arzt zugleich einen Zulassungsantrag, so wird er (und keinesfalls ein Dritter) zugelassen. Zum anderen hat der anstellende Vertragsarzt die Möglichkeit, zusätzlich zu dem Antrag auf Umwandlung der Arztstelle in einen Vertragsarztsitz die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 4 SGB V zu beantragen. Der Zulassungsausschuss trifft in diesem Fall zunächst eine Entscheidung über die Umwandlung der Arztstelle in eine Vertragsarztzulassung sowie über die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 3a SGB V. Durch die Umwandlung der Anstellung in eine durch Nachbesetzung übertragbare Zulassung wird die Arztstelle aus ihrem bisherigen Verbund mit dem Versorgungsauftrag des anstellenden Leistungserbringers herausgelöst und zur Grundlage eines selbstständigen Versorgungsauftrags.[273] Auf einen Fortführungswillen des Zulassungserwerbers kommt es nicht an, da bei der Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in freier Praxis, auch wenn sie in Praxisgemeinschaft mit dem bisher anstellenden Leistungserbringer ausgeübt wird, die zuvor in Anstellung ausgeübte Tätigkeit nicht fortgesetzt wird. Die Umwandlung und Ausschreibung muss allerdings in Anlehnung an die in § 95 Abs. 6 S. 3 SGB V bestimmte Frist binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden des angestellten Arztes beantragt werden; eine einmalige Verlängerung um weitere sechs Monate ist möglich.[274] In dem Nachbesetzungsverfahren ist der die Umwandlung beantragende Inhaber des mit der Arztstelle verbundenen Versorgungsauftrags nur noch mit seinem auf die Arztstelle bezogenen wirtschaftlichen Verwertungsinteresse zu berücksichtigen. Da die Arztstelle vom anstellenden Leistungserbringer abgelöst wird, kommt ein Rückgriff auf § 103 Abs. 6 S. 2 SGB V nicht in Betracht.[275]

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Die Umwandlungsmöglichkeit soll Vertragsärzten, die aufgrund einer Anstellungsgenehmigung Inhaber einer Arztstelle geworden sind, die wirtschaftliche Verwertung dieser Arztstelle ermöglichen,[276] und die Anstellung zur Probe vor der Aufnahme als Praxispartner erleichtern.[277] Die Gesetzesbegründung wirft einige Fragen auf, insbesondere die Technik der Umwandlung durch Nachbesetzungsverfahren. Nach den Erklärungen des Gesetzgebers muss der anstellende Vertragsarzt entscheiden, ob „er selbst oder der bisher angestellte Arzt Inhaber der neuen Zulassung werden möchte. Will der anstellende Vertragsarzt Inhaber der Zulassung werden, hat er zugleich die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens […] nach § 103 Absatz 4 zu beantragen […].“ Der die Umwandlung beantragende Vertragsarzt muss also für eine juristische Sekunde Inhaber von zwei vollen Zulassungen werden.[278] Der aufgrund der Umwandlung zugelassene Vertragsarzt kann nach h.M. sofort zugunsten einer Anstellung auf seine Zulassung verzichten.[279] Die Praxis der Zulassungsgremien weicht hiervon jedoch teilweise erheblich ab. Da eine Praxisfortführung nicht stattfindet, kommt es auf einen Fortführungswillen[280] nicht an.

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Fraglich ist zudem, was Gegenstand des Nachbesetzungsverfahrens ist.[281] § 95 Abs. 9b SGB V verweist auf § 103 Abs. 3a SGB V, wo weiterhin von einer Fortführung „der Praxis“ die Rede ist (vgl. § 103 Abs. 3a S. 1 SGB V). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG muss ein so genanntes Praxissubstrat vorhanden sein – zumindest in Form eines immateriellen Werts –, das auf den Nachfolger übertragen werden kann. Eine Praxis wird grundsätzlich nur dann im Sinne des § 103 Abs. 3a SGB V fortgeführt, wenn der Praxisnachfolger am bisherigen Standort als Vertragsarzt tätig wird und hierfür sowohl räumlich als auch personell den Praxisbetrieb seines Vorgängers weiterführt.[282] Allerdings ist die zu verwertende Arztstelle, die bislang mit einem angestellten Arzt besetzt war, nicht wie eine Arztpraxis als Einheit verkehrsfähig. Die Anstellung kann nicht als Praxis oder als Anstellung veräußert werden, weil sie kein selbstständiger Gegenstand des Rechtsverkehrs ist.[283] Das BSG hat aber einzelne Durchbrechungen dieses Grundsatzes anerkannt, z.B. § 103 Abs. 4b S. 4 SGB V.[284] Die Umwandlung einer Arztstelle in einen Vertragsarztsitz gemäß § 95 Abs. 9b wird man ebenfalls zu diesen Ausnahmen zählen können.[285]

bb) Anwendungsfälle

(1) Offener Planungsbereich

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Seinem Wortlaut nach erfasst § 95 Abs. 9b SGB V auch Anstellungsgenehmigungen in offenen Planungsbereichen.[286] In einem offenen Planungsbereich hatte die Umwandlung der Anstellungsgenehmigung in eine Vertragsarztzulassung allerdings bisher keine praktische Bedeutung, da auch ohne Umwandlung eine Zulassung erfolgen konnte. Durch das TSVG wurde § 95 Abs. 2 S. 9 SGB V dahingehend ergänzt, dass eine Zulassung oder Anstellungsgenehmigung auch dann abzulehnen ist, wenn der Anstellung Festlegungen nach § 101 Abs. 1 S. 8 SGB V entgegenstehen. Das kann in einem für die betroffene Arztgruppe nicht gesperrten Planungsbereich der Fall sein, wenn Höchstversorgungsanteile angeordnet und erreicht sind.[287] Fraglich kann daher sein, ob statt einer Neuzulassung oder der Genehmigung einer neuen Arztstelle die Umwandlung einer bestehenden Arztstelle in eine Zulassung in Betracht kommt. Hiergegen spricht, dass gemäß § 103 Abs. 4a S. 5 Hs. 2, Abs. 4b S. 5 Hs. 2 SGB V selbst eine den Höchstversorgungsanteilen widersprechende Nachbesetzung der Arztstelle abzulehnen wäre. Zudem ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber in offenen Planungsbereichen auch dem anstellenden Arzt ein eigenes Antragsrecht für die Zulassung seines Angestellten geben wollte. Aus § 95 Abs. 9b Hs. 2 SGB V lässt sich eher ableiten, dass die Norm ausschließlich auf gesperrte Planungsbereiche bezogen ist.

(2) Umwandlung nach Anordnung von Zulassungsbeschränkungen

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Ein Anwendungsfall des § 95 Abs. 9b SGB V ist gegeben, wenn die Anstellung nach § 95 Abs. 9 S. 1 SGB V im (noch) nicht gesperrten Planungsbereich genehmigt wurde und später Zulassungsbeschränkungen angeordnet werden. In diesem Fall gewinnt die Umwandlungsmöglichkeit praktische Bedeutung. Da angestellte Ärzte bei der Bedarfsplanung wie niedergelassene Ärzte berücksichtigt werden (vgl. §§ 101 Abs. 1 S. 9 SGB V, 58 ff. Bedarfsplanungs-Richtlinie), kann die Umwandlung bedarfsplanungsrechtlich neutral erfolgen.[288]

(3) Umwandlung einer Job-Sharing-Anstellung in eine Job-Sharing-Zulassung

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Ob die Umwandlung einer Job-Sharing-Anstellung in eine Job-Sharing-Zulassung nach § 95 Abs. 9 S. 2 i.V.m. § 101 Abs. 1 SGB V möglich ist, ist fraglich.[289] Dem Gesetzgeber ging es um die Flexibilisierung des Zulassungsrechts in bedarfsplanungsrechtlich neutralen Fällen.[290] Die bedarfsplanungsrechtliche Neutralität wäre bei der Umwandlung einer Job-Sharing-Anstellung in eine Job-Sharing-Zulassung zwar gewährleistet, jedoch könnte statt des Umwandlungsantrags ohne Weiteres ein Antrag auf Erteilung einer Job-Sharing-Zulassung gestellt werden, so dass das Umwandlungsverfahren hier ohne praktische Relevanz bleibt.

cc) Umwandlungsvoraussetzungen

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Der Status des angestellten Arztes ist vom anstellenden Vertragsarzt abgeleitet.[291] Die Umwandlung setzt einen Antrag voraus. Antragsberechtigt ist der Inhaber des Status (der Arztstelle). Dies kann der anstellende Vertragsarzt bzw. im Falle einer Anstellung bei einer Berufsausübungsgemeinschaft diese oder der Rechtsträger eines medizinischen Versorgungszentrums[292] sein. Ist über das Vermögen eines in der Rechtsform der GmbH betriebenen medizinischen Versorgungszentrums das Insolvenzverfahren eröffnet, soll der Umwandlungsantrag nicht vom Insolvenzverwalter gestellt werden können. Die Anstellungsgenehmigung sei kein vermögensfähiges Recht, der mit dieser Genehmigung verbundene Status sei auch bei medizinischen Versorgungszentren höchstpersönlich. Fällt die Anstellungsgenehmigung somit nicht in die Insolvenzmasse, ist der Insolvenzverwalter nicht verfügungsbefugt.[293] Diese Sichtweise ist nachvollziehbar, da die Anstellungsgenehmigung dem höchstpersönlichen Status des Vertragsarztes beziehungsweise der Berufsausübungsgemeinschaft oder des medizinischen Versorgungszentrums zugeordnet ist.[294] Bei Berufsausübungsgemeinschaften und medizinischen Versorgungszentren besteht zwar keine Zuordnung der Arztstelle zu einer konkreten natürlichen Person. Auch der Zulassungsstatus eines medizinischen Versorgungszentrums wird allerdings als höchstpersönliche Restposition betrachtet, die nicht der Insolvenzmasse zuzuordnen ist.[295] Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der mit einer Anstellungsgenehmigung verbundene Versorgungsauftrag einen wirtschaftlichen Wert hat, der etwa im Nachbesetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 3a SGB V auf einen Nachfolger übergehen kann[296]. Denn Vermögen im Sinne des § 35 InsO ist nur, was für die Schulden des Schuldners haftet, also Zugriffsobjekt in der Zwangsvollstreckung sein kann.[297] Dies ist bei der Anstellungsgenehmigung nicht der Fall, unabhängig davon, ob sie einem Vertragsarzt, einem medizinischen Versorgungszentrum oder einer Berufsausübungsgemeinschaft erteilt wurde.

 

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Die Umwandlung der Anstellungsgenehmigung in eine Zulassung scheidet aus, wenn die Zulassung von Gesetzes wegen beendet ist (§ 95 Abs. 7 SGB V), und das Gesetz für den Beendigungsgrund kein Nachbesetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 3a, 4 SGB V vorsieht. Dies ist insbesondere bei dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes der Fall.[298]

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Ein eigenes Entscheidungsrecht, wem die durch die Umwandlung entstehende Zulassung zu erteilen ist, steht dem Vertragsarzt nicht zu. Des Weiteren setzt die Umwandlung – genauer: die aufgrund der Umwandlung zu erteilende Zulassung – einen Zulassungsantrag des zuzulassenden Arztes gem. § 18 Ärzte-ZV voraus. Darüber hinaus hat der zuzulassende Arzt auf das Umwandlungsverfahren keinen Einfluss. Mangels eines eigenen Antragsrechts nach § 95 Abs. 9b SGB V kann er seine Zulassung gegen die Zulassungsgremien gerichtlich nicht durchsetzen, hierfür fehlt die Klagebefugnis.[299]

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Rechtsprechung und Literatur fordern teilweise als Voraussetzung einer Umwandlung gemäß § 95 Abs. 9b SGB V die Existenz eines Nutzungswillens in Bezug auf die begehrte Zulassung (Zulassungswille). Der angestellte Arzt und Zulassungsbewerber müsse den Willen haben, von der Zulassung auch tatsächlich Gebrauch zu machen. Daran fehle es, wenn die Zulassung nur begehrt werde, um sie sofort wieder in eine Anstellung etwa in einem anderen medizinischen Versorgungszentrum einzubringen.[300] Zur Begründung wird auf das Ziel des Abbaus von Überversorgung sowie auf die Rechtsprechung des BSG zum Erfordernis eines Fortführungswillens im Praxisnachfolgeverfahren gemäß § 103 Abs. 4 SGB V Bezug genommen.[301] Insoweit darf aber nicht außer Acht bleiben, dass sich das Erfordernis des Fortführungswillens im Nachbesetzungsverfahren auf den Wortlaut des § 103 Abs. 4 S. 4 SGB V („die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen“) stützen kann. Ferner kommt in der Rechtsprechung des BSG auch der Gesichtspunkt der objektiven Praxisfortführung zur Geltung, auf die sich der Fortführungswille beziehen muss. Es geht damit um inhaltliche Kriterien, die in den Fällen der Umwandlung einer Arztstelle nach § 95 Abs. 9b SGB V nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Form anzutreffen sind.[302] Auch das BSG hat die Umwandlung einer Arztstelle in eine Zulassung verbunden mit einem Gesamtplan, die Zulassung alsbald erneut in eine Arztstelle umzuwandeln, in anderem Zusammenhang als gangbaren Weg bezeichnet.[303]

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Der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes muss einem ganzen, drei Viertel oder halben Versorgungsauftrag entsprechen (vgl. § 21 Abs. 5 Bedarfsplanungs-Richtlinie). Eine mit dem bedarfsplanungsrechtlichen Anrechnungsfaktor von 0,25 genehmigte Anstellung kann nicht in eine Zulassung umgewandelt werden.[304] Nach der Gesetzesbegründung soll nicht allein auf den in § 17 Abs. 1a BMV-Ä geregelten Mindestumfang an Sprechstunden abzustellen sein, sondern auf die Arbeitszeit des angestellten Arztes. Die Umwandlung in eine Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag kommt danach nur in Betracht, wenn die Arbeitszeit des angestellten Arztes mindestens der durchschnittlichen Arbeitszeit angestellter Ärzte bei einer Vollzeittätigkeit entspricht. Die Umwandlung in eine „halbe Zulassung“ setzt voraus, dass mindestens 50 Prozent dieser durchschnittlichen Arbeitszeit erreicht werden.[305] Wie der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes festzustellen ist, ist umstritten. Teilweise geht man davon aus, dass es weder auf das Bedarfsplanungsrecht noch auf den genehmigten Status des angestellten Arztes ankommen soll, sondern ausschließlich auf seine tatsächlich erbrachten ärztlichen Leistungen. In einer Gesamtschau müsse aus der Menge und/oder dem Umfang der erbrachten vertragsärztlichen Leistungen auf die zeitliche Inanspruchnahme durch deren Erbringung geschlossen werden. Hierfür biete sich nicht nur die Fallzahl und das erzielte Honorar an, sondern auch die Zahl der insgesamt abgerechneten Punkte, und zwar bezogen auf mindestens die vier letzten abgerechneten Quartale.[306] Bestätigt wird dies durch die mit dem TSVG eingeführte Regelung des § 95 Abs. 3 S. 4 SGB V, wonach die Einhaltung der Versorgungsaufträge von den Kassenärztlichen Vereinigungen bundeseinheitlich insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben der für die ärztliche Leistungserbringung erforderlichen Zeit zu prüfen ist. Daraus wird verschiedentlich die Konsequenz gezogen, dass eine im Umfang von 31 Wochenstunden genehmigte Anstellung nicht in eine Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag umgewandelt werden könne, obwohl dieser Anstellung der bedarfsplanungsrechtliche Faktor 1,0 zugeordnet ist.[307] Diese Konsequenz ist aber bereits im Hinblick auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg nicht konsequent, denn wenn sowohl der bedarfsplanungsrechtliche Anrechnungsfaktor von 1,0 gegeben als auch eine Leistungsmenge vorhanden ist, die diesem Anrechnungsfaktor entspricht, kann es auf die konkret vereinbarte Arbeitszeit von lediglich 31 Stunden nicht ankommen. Auch § 95 Abs. 3 S. 4 SGB V stellt nicht auf die genehmigte Wochenstundenzahl ab, sondern auf das tatsächliche Leistungsgeschehen. Lediglich dann, wenn trotz einer Arbeitszeit von 31 Stunden und eines Anrechnungsfaktors von 1,0 lediglich eine Leistungsmenge im Umfang von einem halben Versorgungsauftrag feststellbar ist, kommt die Verweigerung der Umwandlung in eine Vollzulassung in Betracht. Entscheidend ist immer, dass sich die Rückumwandlung bedarfsplanungsrechtlich neutral auswirken muss und keinesfalls zu einer Vermehrung der bedarfsplanerisch relevanten Arztstellen führen darf.[308] Wie bei der Nachbesetzung von Arztstellen nach § 52 S. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie[309] muss es grundsätzlich auf den genehmigten Status (voller, drei Viertel oder halber Versorgungsauftrag) ankommen, nur hilfsweise auf den tatsächlichen Umfang der Tätigkeit.[310] Die objektive Feststellungslast für den Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit des angestellten Arztes trägt der die Umwandlung begehrende Vertragsarzt. Er muss Tatsachen vortragen, die mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines vollen, drei Viertel oder halben Versorgungsauftrags sprechen.[311]

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Aufgrund des Wortlauts von §§ 95 Abs. 9b Hs. 1 SGB V, 32b Abs. 5 Hs. 1 Ärzte-ZV, wonach der Umfang „der Tätigkeit“ des angestellten Arztes für die Umwandlung einem ganzen, drei Viertel oder halben Versorgungsauftrag entsprechen muss, stellt sich die Frage, welche Umwandlungsmöglichkeiten sich ergeben, wenn beispielsweise zwei genehmigte Anstellungsverhältnisse mit einem Beschäftigungsumfang von 30 und 10 Wochenstunden vorliegen. Bei enger Auslegung besteht die Gefahr, dass in dem Beispielsfall nur eine hälftige Zulassung erteilt werden könnte. Zur Rechtfertigung dieses Ergebnisses wurde bereits angeführt, dass „die genehmigte Anstellung“ in eine Zulassung umgewandelt werde, was die Umwandlung einer lediglich 0,25-Arztstelle ausschließe, da es „Viertelzulassungen“ nicht gebe.[312] Die durch das TSVG geschaffene Möglichkeit eines Nachbesetzungsverfahrens für eine Viertelzulassung (§ 103 Abs. 3a S. 2 SGB V) hat insoweit – derzeit – nichts geändert. Eine Zulassung mit dem Viertel eines Versorgungsauftrags kann nach derzeitiger Rechtslage nur im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens entstehen.[313] Da der Wortlaut des § 95 Abs. 9b SGB V gerade keine Umwandlung von Viertelzulassungen vorsieht, kommt diese nicht in Betracht. Die Arztstelle wird dem anstellenden Arzt in dem von der Anstellungsgenehmigung vorgesehenen bedarfsplanungsrechtlichen Umfang zugeordnet und ist nur noch in diesem Umfang nachbesetzungsfähig.[314] Auch eine Rückumwandlung kommt folglich nur noch im Umfang des genehmigten Anstellungsverhältnisses, im Falle einer 0,75-Arztstelle also nur noch als Dreiviertelzulassung in Betracht (§ 21 Abs. 5 S. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie). Ein von mehreren Angestellten wahrgenommener voller Versorgungsauftrag kann in einen vollen Versorgungsauftrag oder zwei halbe Versorgungsaufträge oder unter Beibehaltung einer Viertelarztstelle in eine Dreiviertelzulassung umgewandelt werden. Dabei können zwei Arztstellen im Umfang von 30 Wochenstunden und 10 Wochenstunden zu einer Vollzulassung „kumuliert“ werden.[315] Ebenso könnten aus diesen Anstellungsverhältnissen bei der Rückumwandlung zwei halbe Versorgungsaufträge und somit zwei Teilzulassungen werden. Die Entscheidung, ob die Arztstellen in eine volle oder zwei hälftige Zulassungen umgewandelt werden sollen, liegt im Ausgangspunkt beim anstellenden Vertragsarzt, der sich im Umwandlungsantrag entsprechend äußern muss. Äußert er sich – auch auf Nachfrage der Zulassungsgremien – hierzu nicht, so kann nach dem Gesetzeswortlaut nur das Anstellungsverhältnis umgewandelt werden, dessen bedarfsplanungsrechtlicher Anrechnungsfaktor einem mindestens halben Versorgungsauftrag entspricht. Der Umwandlungsantrag ist entsprechend auszulegen (Grundsatz der laiengünstigen Auslegung).[316] Gibt es daneben beispielsweise weitere Anstellungsverhältnisse im Umfang von jeweils 0,25, so bleiben diese Anstellungsverhältnisse als Arztstellen bestehen (der Umwandlungsantrag ist insoweit zurückzuweisen).

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Als ausgeschlossen betrachtete man früher die Umwandlung von zwei aus Teilzulassungen hervorgegangen halben Versorgungsaufträgen („halben Arztstellen“) in einen einheitlichen vollen Versorgungsauftrag mit einer Vollzulassung. Diese Zusammenführung von zwei halben Versorgungsaufträgen ist im Gesetz nicht vorgesehen und war auch nicht Gegenstand der Entscheidung des LSG Bayern. In seinen jüngeren Entscheidungen zur Vakanz von Arztstellen stellte das BSG bedarfsplanungsrechtliche Gesichtspunkte in den Vordergrund. Bedarfsplanungsrechtlich spricht aber nichts gegen die Zusammenführung mehrerer Arztstellen mit einem reduzierten bedarfsplanungsrechtlichen Anrechnungsfaktor zu einer Vollzeitstelle. Beendet der eine angestellte Arzt seine Tätigkeit, steht sein Zeitkontigent dem anderen Arzt zur Ausweitung der Tätigkeit gemäß § 55 Bedarfsplanungs-Richtlinie zur Verfügung. Die so entstehende Arztstelle mit einem bedarfsplanungsrechtlichen Anrechnungsfaktor von 1,0 kann in eine Vollzulassung umgewandelt werden.

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Da es sich bei der durch Umwandlung entstehenden Zulassung um eine reguläre Vertragsarztzulassung handelt, gelten die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen entsprechend. Soll der angestellte Arzt Zulassungsinhaber werden, erfolgt ein regulärer Zulassungsbeschluss. Andernfalls erfolgt ein Zulassungsbeschluss im Nachbesetzungsverfahren. Die Rechtsfolge der Umwandlung der Arztstelle in einen Vertragsarztsitz muss nicht ausdrücklich festgestellt werden.[317]