Handbuch Ius Publicum Europaeum

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Allgemeine Hinweise



A. Abgekürzt zitierte Zeitschriften










            AEAP






            Annuaire Européen d’Administration Publique









            AIJC






            Annuaire International de Justice Constitutionnelle









            Arm






            Αρμενόπουλος (Armenopoulos)









            DiDik






            Διοικητική Δίκη (Verwaltungsprozess)









            DkP






            Δίκαιο και Πολιτική (Recht und Politik)









            DtA






            Δικαιώματα του Ανθρώπου (Menschenrechte)









            Duke J. Comp. & Int’l L.






            Duke Journal of Comparative & International Law









            EDDD






            Επιθεώρησις Δημοσίου και Διοικητικού Δικαίου (Zeitschrift zum öffentlichen und Verwaltungsrecht)









            EDKA






            Επιθεώρησις Δικαίου Κοινωνικής Ασφαλίσεως (Zeitschrift zum Sozialversicherungsrecht)









            Efarmoges






            Εφαρμογές Δημοσίου Δικαίου (Anwendungen des öffentlichen Rechts)









            ERPL/REDP






            European Review of Public Law/Revue Européenne de Droit Public









            HellDni






            Ελληνική Δικαιοσύνη (Hellenische Justiz)









            Hum. Rts. Q.






            Human Rights Quarterly









            JMGS






            Journal of Modern Greek Studies









            NkF






            Νόμος και Φύση (Recht und Natur)









            NoB






            Νομικό Βήμα (Juristisches Forum)









            PerDik






            Περιβάλλον και Δίκαιο (Umwelt und Recht)









            Rev.fr.étud.polit.méditerr.






            Revue française d’études politiques méditerranéennes









            RFDA






            Revue française de droit administratif









            RHDI






            Revue Hellénique de Droit International









            RIDC






            Revue internationale de droit comparé









            RTDH






            Revue trimestrielle des droits de l’homme









            S.Eur.Soc.Pol.






            South European Society & Politics









            Temp. L.Q.






            Temple Law Quarterly









            ToS






            Το Σύνταγμα (Die Verfassung)









            W.Eur.Pol.






            West European Politics.










B. Verfassung, Gesetzestexte, gerichtliche Entscheidungen








            –





            Σύνταγμα της Ελλάδας (Verfassung von Griechenland) vom 11.6.1975, zuletzt geändert am 17.4.2001, zitiert als Verf.









            –





            Die Gesetze und Präsidialverordnungen werden im Heft A des „Regierungsblatts“ (Eφημερίς της Κυβερνήσεως) veröffentlicht. Sie werden durch die Abkürzung G. bzw. PV., eine Nummer und das Jahr ihres Erlassens zitiert.









            –





            Κανονισμός της Βουλής (Geschäftsordnung des Parlaments) vom 22.6.1987, in der Fassung späterer Änderungen, zuletzt am 26.6.2003, zitiert als GOP.









            –





            Die Gerichtsentscheidungen werden grundsätzlich nicht in einer offiziellen Sammlung herausgegeben. Die wichtigsten von ihnen werden in Fachzeitschriften veröffentlicht und nach dem Namen des erlassenden Gerichts, mit einer Nummer und dem Jahr ihres Ergehens zitiert. Eine Ausnahme hierzu stellen die Entscheidungen des Obersten Sondergerichtshofes dar, die in einem Sonderheft des „Regierungsblatts“ herausgegeben werden. Auch diese Entscheidungen werden im wissenschaftlichen Schrifttum (und auch in diesem Beitrag) dennoch grundsätzlich ggf. nach der Veröffentlichung in Fachzeitschriften zitiert.








§ 3 Grundlagen und Grundzüge staatlichen Verfassungsrechts: Griechenland

 › I. Entstehungskontext der Verfassung von 1975





I. Entstehungskontext der Verfassung von 1975



Redaktionell bearbeitet von Michael Roetting und Timo-Christian Heger.



§ 3 Grundlagen und Grundzüge staatlichen Verfassungsrechts: Griechenland

 › I. Entstehungskontext der Verfassung von 1975 › 1. Die Vorgeschichte der gegenwärtigen Verfassung





1. Die Vorgeschichte der gegenwärtigen Verfassung





a) Von der Entstehung des modernen griechischen Staates bis zur Inkraftsetzung der Verfassung von 1952



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Nach einer 400jährigen osmanischen Herrschaft und einem achtjährigen Befreiungskampf, während dessen bereits republikanische Verfassungen verabschiedet wurden, die aber keine Wirkung erlangten, erreichte Griechenland seine Unabhängigkeit durch das Londoner Protokoll vom 22. Januar 1830. Die Londoner Konvention vom 7. Mai 1832 stellte das Land unter den Schutz der drei Großmächte England, Frankreich und Russland, die sich auf Prinz Otto, den Sohn des bayerischen Königs Ludwig I., als König von Griechenland einigten. Während Otto ursprünglich wie ein absoluter Monarch regierte, zwang ihn ein Aufstand des Volkes und der Armee von Athen zur Billigung der Verfassung von 1844, die eine konstitutionelle Monarchie etablierte.



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Nach dem Aufstand von 1862 und der Abdankung Ottos wurde im Jahre 1864 eine in verschiedener Hinsicht fortschrittliche Verfassung verabschiedet, die die belgische Verfassung von 1831 als Muster nahm, und der dänische Prinz Wilhelm Georg wurde zum König gekrönt. Diese Verfassung sah eine parlamentarische Demokratie mit Volkssouveränität und erblichem Staatsoberhaupt vor (sog.

„gekrönte“ Demokratie

). In Rechtsprechung und Lehre wurde allen Gerichten bereits das richterliche Prüfungsrecht hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze zuerkannt. Obgleich es nach dem Verfassungswortlaut eine Befugnis des Königs war, „seine“ Minister zu ernennen und zu entlassen, konnte Premierminister Charilaos Trikoupis im Jahre 1875 das sog. „

Prinzip des erklärten Vertrauens

“ politisch durchsetzen, wonach die Ernennung und der Fortbestand einer Regierung das „erklärte Vertrauen“ des Parlaments voraussetzt. Die nach einem Militäraufstand und der damit zusammenhängenden bürgerlichen Bewegung angenommene Verfassung von 1911 reorganisierte die staatliche Gewalt und verstärkte die rechtsstaatlichen Garantien, war aber nicht in der Lage, den schwelenden Verfassungskonflikt zwischen Krone und Premierminister zu lösen, der sich bald zu einer nationalen Spaltung mit schwerwiegenden Folgen entwickelte.



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Nach dem verlorenen Krieg gegen die Türkei wurde im Jahre 1924 die Republik ausgerufen und das Land bekam im Jahre 1927 nach zwei kurzfristigen Militärputschen eine neue republikanische Verfassung, die von den Institutionen der III. Französischen Republik sowie der Weimarer Reichsverfassung beeinflusst wurde. Nach einem neuen Militäraufstand wurde die republikanische Staatsform im Oktober 1935 von der Nationalversammlung abgeschafft und die Verfassung von 1911 wieder in Kraft gesetzt. Mit Zustimmung des Königs Georg II. wurde im August 1936 ein diktatorisches Regime errichtet und die Geltung wesentlicher Verfassungsbestimmungen suspendiert. Nach dem Zweiten Weltkrieg und der fremden Besetzung fingen die Vorarbeiten zu einer neuen Verfassung unmittelbar nach den Parlamentswahlen von 1946 an. Angesichts des katastrophalen Bürgerkriegs zwischen kommunistischen und regierungstreuen Kräften und eines langwierigen Verfassunggebungsverfahrens, das ungenau als Verfassungsänderung bezeichnet wurde, kam es aber erst am 1.1.1952 zur Inkraftsetzung einer neuen Verfassung.

 






b) Die Verfassung von 1952



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Unter der Verfassung von 1952 entwickelte sich eine beträchtliche Kluft zwischen dem

Verfassungstext

 und der

Verfassungswirklichkeit

.






aa) Der Verfassungstext



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Der Verfassungstext behielt die Staatsform der sog. „gekrönten“ Demokratie bei, deren Hauptzüge die Volkssouveränität, das parlamentarische Regierungssystem und das erbliche Staatsoberhaupt waren. Die Verfassung sah die Befugnisse des Königs vor, die Gesetze zu sanktionieren und sog. „Gesetzesverordnungen“ in der Zeit der Abwesenheit der Kammer mit Zustimmung eines Parlamentsausschusses zu erlassen. Dem König stand zudem das Recht zu, die Kammer aufzulösen und Neuwahlen anzuordnen. Die Verfassung enthielt einen Katalog von individuellen Rechten, wobei weitgehende Einschränkungen in einigen Fällen sowie die Suspendierung der meisten Grundrechte und die Anwendung des Gesetzes „über den Belagerungszustand“ auch im Fall „innerer Gefahren“ vorgesehen und keine Verbürgungen von sozialen Rechten enthalten waren. Der Verfassungstext von 1952 war keinesfalls perfekt und stellte im Vergleich zur Verfassung von 1927 in verschiedener Hinsicht einen Rückschritt dar. Dennoch verstieß die Verfassungswirklichkeit massiv gegen diesen Verfassungstext.






bb) Die Verfassungswirklichkeit



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Kurz nach Inkrafttreten der Verfassung von 1952 erließ das Parlament einen sog. „Beschluss“, wonach vorkonstitutionelle Vorschriften, nämlich sog. „Verfassungsakte“ und „Beschlüsse“, die während des Bürgerkriegs erlassen worden waren und gegen die Grundrechtsgewährleistungen der Verfassung verstießen, als Ausnahmeregeln fortgalten. Diese extrakonstitutionellen Verfassungseinschränkungen, die zum Zweck bzw. im Namen der Bekämpfung der kommunistischen Gefahr u.a. Verbannungen, die „Bescheinigung sozialer Ansichten“ als Voraussetzung für die Ausübung vieler beruflicher Tätigkeiten, Konfiskationen und den Entzug der griechischen Staatsangehörigkeit vorsahen, stellten in der Tat eine „

Nebenverfassung

“ dar, die gleichzeitig mit der Verfassung im eigentlichen Sinne Geltung beanspruchte. Zugleich wurde das verfassungsrechtliche Regelverfahren für die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt zu einer bloßen Ausnahme. In der Praxis spielten die vorgenannten Gesetzesverordnungen und rechtsetzende Akte der Exekutive, die keine verfassungsrechtliche Grundlage hatten, eine dominierende Rolle.



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Während dieser Periode entstanden mehrmals Konflikte hinsichtlich der Zuständigkeiten des Königs. Trotz der verfassungsrechtlichen Verankerung des parlamentarischen Regierungssystems unternahm der König wiederholt den Versuch, den Premierminister zu ernennen in der Annahme, er würde das Vertrauen des Parlaments erhalten, ohne die vorherige diesbezügliche Entscheidung der Regierungspartei abzuwarten oder sogar trotz des Widerspruchs ihres Vorsitzenden. Es kam zu heftigen Konflikten hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeiten des Königs und des Premierministers insbesondere über die Außenpolitik sowie die Ernennung bzw. Entlassung einiger Minister; in zwei Fällen wurde der Premierminister zum Rücktritt gezwungen. Ferner wurde die Unparteilichkeit der Durchführung von Parlamentswahlen von der Opposition wiederholt in Frage gestellt.



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Die Verfassungswirklichkeit unter der Verfassung von 1952 entsprach demzufolge kaum den Anforderungen des Verfassungstextes; hinzu kam, dass die besonders zurückhaltende Haltung der Rechtsprechung nicht wesentlich dazu beitrug, die Kluft zwischen Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit zu überwinden.






c) Die Militärdiktatur (1967–1974) und ihre „Verfassungstexte“



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Diese Krisen führten zu dem Militärputsch vom 21.4.1967. Der Notstand wurde erklärt und die Verfassung von 1952 außer Kraft gesetzt. Die Militärdiktatur verabschiedete in den Jahren 1968 und 1973 zwei „Verfassungstexte“, die ohne Mitwirkung einer Volksvertretung ausgearbeitet wurden und die durch weitgehend gefälschte Volksabstimmungen als von der überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung genehmigt erschienen. Nominell verankerten diese zwei Verfassungstexte die demokratische Staatsform. Sie nahmen einige Neuheiten auf, darunter manche neue Grundrechtsbestimmungen und die Einführung eines Verfassungsgerichtshofes mit den Zuständigkeiten, politische Parteien zu verbieten und die Verwirkung von Grundrechten wegen Missbrauchs auszusprechen. Zudem ersetzte der Verfassungstext von 1973 das erbliche Staatsoberhaupt durch den in direkter Wahl gewählten Präsidenten der Republik. Allerdings wurden die wichtigsten Teile dieser Verfassungstexte nie angewandt: Auf der Grundlage von in diesen enthaltenen sog. „Übergangsbestimmungen“ wurde die Geltung wesentlicher Vorschriften über die Grundrechte, die Wahlen der Volksvertretung bzw. des Präsidenten der Republik und die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt suspendiert. Um dem Ausschluss wegen systematischer Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zuvorzukommen, trat die Militärdiktatur Ende 1969 aus dem Europarat aus. Damit erreichte die neuere Geschichte Griechenlands ihren tiefsten rechtsstaatlichen Stand.






d) Der Übergang zur Demokratie



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Die türkische Invasion auf Zypern im Juli 1974 nach einem von der Athener Militärdiktatur organisierten Putsch und dem Mordversuch an dem Präsidenten der Republik Zypern, Erzbischof Makarios, beschleunigte die Rückkehr der Demokratie in Griechenland. Am 23.7.1974 appellierte der amtierende Präsident der Republik General Gyzikis an führende politische Persönlichkeiten der vordiktatorischen Periode, die Staatsführung zu übernehmen; sie einigten sich auf die Bildung der sog. „Regierung der nationalen Einheit“ unter Konstantin Karamanlis. Die neue Regierung erließ am 1.8.1974 eigenmächtig den ersten sog. „Verfassungsakt“, der die Verfassung von 1952 mit Ausnahme der Bestimmung über das erbliche Staatsoberhaupt wieder in Kraft setzte und das Kabinett zum Erlass von weiteren „Verfassungsakten“ sowie „Gesetzesverordnungen“ ermächtigte. Durch einen am 4.10.1974 erlassenen „Verfassungsakt“ wurde dem nach den Wahlen vom 17.11.1974 zu wählenden Parlament die Befugnis zuerkannt, die Verfassung von 1952 „zu ändern“ mit der einzigen Ausnahme der Wiedereinführung oder Abschaffung der Monarchie, die durch Volksabstimmung zu entscheiden war.



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Bei den Wahlen vom 17.11.1974 erreichte die von Karamanlis geführte konservative Partei der „Neuen Demokratie“ fast eine Dreiviertelmehrheit im neuen Parlament. Bei der am 8.12.1974 durchgeführten Volksabstimmung zur Staatsform sprach sich die klare Mehrheit der Bevölkerung für die republikanische Staatsform aus. Im Zuge eines raschen und deshalb sehr kritisierten Verfahrens wurde die neue Verfassung in der Sitzung vom 7.6.1975 auf der Grundlage eines Regierungsentwurfs vom Parlament verabschiedet und trat am 11.6.1975 in Kraft.



§ 3 Grundlagen und Grundzüge staatlichen Verfassungsrechts: Griechenland

 › I. Entstehungskontext der Verfassung von 1975 › 2. Ausländische Einflüsse






2. Ausländische Einflüsse



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Während frühere griechische Verfassungstexte als Basis für die Ausarbeitung der Verfassung dienten, wurde der Entstehungsprozess der Verfassung von 1975 auch von rechtsvergleichenden Erwägungen beeinflusst, die weder zu unter- noch zu überschätzen sind. Im Verfassungsentwurf der Regierung, der als Ausgangspunkt für die Beratungen im „Verfassungsändernden Parlament“ diente und grundsätzlich dem endgültigen Verfassungstext entspricht, wurde am Rande jedes Artikels auf seine Herkunft hingewiesen; gegebenenfalls wurden ausländische Verfassungsvorschriften als Inspirationsquellen zitiert. Rechtsvergleichende Argumente wurden auch in den Verfassungsvorschlägen der Oppositionsparteien sowie bei den Parlamentsberatungen herangezogen.



Von allen im Regierungsentwurf zitierten zeitgenössischen ausländischen Verfassungen soll der Einfluss des

deutschen

 Grundgesetzes (Gewährleistungen der Menschenwürde, des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, des Briefgeheimnisses, der Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre und des Rechts auf Rechtsschutz, Verbot des Rechtsmissbrauchs, Institutionalisierung der politischen Parteien, Rechtsprechungsmonopol der Gerichte), der

italienischen

 Verfassung von 1948 (u.a. allgemeine Bestimmungen über die Gewährleistung der Grundrechte durch den Staat, Umweltschutz, Möglichkeit des Kaufs von Unternehmen oder der Zwangsbeteiligung an ihnen durch den Staat) und der

französischen

 Verfassung von 1958 (Recht des Präsidenten der Republik, einen vom Parlament beschlossenen Gesetzesvorschlag bzw. Gesetzesentwurf an das Parlament zurückzuverweisen, Haftung des Präsidenten der Republik für Hochverrat) hervorgehoben werden.



Kritische Stimmen äußerten aber die Auffassung, dass das hohe Maß an Rechtsvergleichung ein Alibi der Verfasser des Regierungsentwurfs darstellte, um die Übernahme mehrerer Bestimmungen der diktatorischen Verfassungstexte zu verdecken, wobei die in der griechischen Verfassung angenommenen Bestimmungen in einigen Fällen ihre ausländischen Vorbilder übertrafen. Die bedeutsamen Befugnisse des Präsidenten der Republik gemäß dem Regierungsentwurf wurden ferner von einigen Oppositionsstimmen als eine verdeckte Übernahme des semipräsidialen Systems der V. Französischen Republik kritisiert; Premierminister Karamanlis hingegen verortete die Machtbalance der griechischen Verfassung zwischen dem französischen und dem deutschen Modell.



§ 3 Grundlagen und Grundzüge staatlichen Verfassungsrechts: Griechenland

 › I. Entstehungskontext der Verfassung von 1975 › 3. Zentrale Streitpunkte in der Verfassunggebung





3. Zentrale Streitpunkte in der Verfassunggebung






a) Der Bereich der Staatsorganisation



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Der größte Streitpunkt bei der Ausarbeitung der Verfassung von 1975 betraf die Ausgestaltung der Rolle des Staatsoberhaupts, nämlich des Präsidenten der Republik, der im ursprünglichen Regierungsentwurf als der „Garant“ der Staatsform bezeichnet worden war. Während diese Bezeichnung bei den Beratungen im Verfassungsausschuss aufgegeben wurde, indem Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Verf. den Präsidenten der Republik schließlich als „den Regulator der Staatsform“ („ρυθμιστής του πολιτεύματος“) betrachtet, konnte die politische und wissenschaftliche Kontroverse über die Kompetenzen des Staatsoberhaupts kaum beigelegt werden. In dieser Hinsicht konnte sich der Verfassungsentwurf der Regierung in Anbetracht ihrer großen Mehrheit im Parlament grundsätzlich durchsetzen.



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Demzufolge wurden dem vom Parlament gewählten Präsidenten der Republik wichtige Kompetenzen mit dem Ziel zuerkannt, bei der Konkretisierung des Volkswillens Elemente der Reflexion und der Kontrolle einzuführen und die Bewältigung von politischen Krisen zu erleichtern. Außer der Mitwirkung an der

Exekutive

 zählten dazu:








            –






legislative

 Befugnisse, z.B. vom Parlament beschlossene Gesetze zu sanktionieren und im Eilfall auf Vorschlag des Ministerrates gesetzgeberische Akte zu erlassen, die nur nachträglich der Genehmigung des Parlaments unterliegen;









            –






gestaltende

 Befugnisse, darunter gewisse Spielräume für die Ernennung des Premi