Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II

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II. Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB

Verneint man einen wirksamen Vertragsschluss, könnte die GmbH zumindest einen Schadensersatzanspruch gegen L aus culpa in contrahendo haben.

1. Schuldverhältnis

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Hierfür bedarf es zunächst eines Schuldverhältnisses i. S. v. § 311 II BGB. Dieses entstand durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen im Kaminzimmer, § 311 II Nr. 1 BGB. Die Anbahnung eines Vertrags (§ 311 II Nr. 2 BGB) meint dagegen bereits den Zeitpunkt vor der Aufnahme von Vertragsverhandlungen, wenn eine Partei der anderen zur Vorbereitung eines Schuldverhältnisses die Möglichkeit zur Einwirkung auf ihre Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihr diese anvertraut, und ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.[18]

Beendet wird das vorvertragliche Schuldverhältnis zwar mit dem Abschluss des (unwirksamen) Vertrags. Grundlage für die Pflichten nach § 241 II BGB nach Vertragsschluss ist dann nicht mehr das Rechtsverhältnis der Vertragsanbahnung, sondern der Vertrag selbst. Davon unberührt bleiben aber bereits entstandene Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo.[19] Deshalb darf an dieser Stelle nicht auf den (formnichtigen) Kaufvertrag abgestellt werden.

2. Pflichtverletzung

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L müsste eine Rücksichtnahmepflicht gegenüber der GmbH verletzt haben, deren Inhalt und Umfang davon abhängt, inwieweit durch den vorvertraglichen Kontakt ein Vertrauensverhältnis entstanden ist.

Das Pflichtenprogramm, das die Vertragsanbahnung begründet, wird durch die Vorschriften des BGB nicht konkretisiert. Durch die Bezugnahme von § 311 II BGB auf § 241 II BGB wird nur der allgemeine Pflichtenrahmen in Übereinstimmung mit dem früheren, gewohnheitsrechtlich geltenden Recht sehr allgemein umschrieben. Die Hauptfallgruppen[20] der culpa in contrahendo sind:


Körper- und Eigentumsschäden
Abbruch von Vertragsverhandlungen
Verzögerungen der Vertragsverhandlungen
öffentliche Ausschreibungen
unwirksame Verträge oder Vertragsbedingungen sowie
wirksame, aber inhaltlich nachteilige Verträge.

Hier kommen zwei Anknüpfungspunkte für eine Pflichtverletzung in Betracht:

a) Ehrenwort

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Zum einen hat L dem GF sein Ehrenwort gegeben und ihn dadurch von einer notariellen Beurkundung abgehalten. Die Vertragsverhandlungen führten zwar scheinbar zu einem Vertragsschluss, tatsächlich ist der Vertrag aber aufgrund des Verhaltens des L nicht wirksam zustande gekommen (Fallgruppe der Haftung bei unwirksamem Vertrag). Dieser könnte deshalb wegen Verursachung der Unwirksamkeit schadensersatzpflichtig sein.

Möglich erscheint es auch, die Pflichtverletzung des L darin zu erblicken, dass er es unterlassen hat, sein Ehrenwort einzulösen und den Vertrag zu erfüllen. Damit ein Unterlassen eine Pflichtverletzung darstellt, muss eine Rechtspflicht zum Handeln bestehen. Diese kann nur aus dem vorangegangenen Geben des Ehrenworts resultieren. Über den Umweg des Unterlassens sind deshalb im Kern die gleichen Überlegungen anzustellen.

Grundsätzlich fällt die Vertragsnichtigkeit aber in den Risikobereich beider Parteien. Durch die Gewährung des Vertrauensschadens würde ein indirekter Zwang zur Erfüllung des formnichtigen Geschäfts ausgeübt, der mit dem Schutzzweck der Formvorschrift in der Regel nicht zu vereinbaren ist. Bei der Annahme einer Haftung ist deshalb generell Zurückhaltung geboten.[21]

Außerdem besteht die Besonderheit des vorliegenden Falls darin, dass GF die Formbedürftigkeit bekannt war. Er vertraute gerade nicht auf die Gültigkeit des Vertrags, sondern lediglich darauf, dass L sein Versprechen freiwillig einlösen und das Grundstück übereignen würde. Ob dieses Vertrauen schutzwürdig ist, ist mit denselben Argumenten zu bejahen oder zu verneinen, die bereits zur Prüfung von § 242 BGB herangezogen wurden. Entscheidend ist, dass die Fallbearbeitung an dieser Stelle konsistent ist und keine Wertungswidersprüche zur obigen Prüfung bei § 311b I BGB entstehen.

b) Verzögerte Information nach Vertragsschluss

18

Der zweite Anknüpfungspunkt für eine mögliche Pflichtverletzung des L liegt in seinem weiteren Verhalten nach Vertragsschluss. Ursprünglich lag zwar eine Verkaufsbereitschaft auf Seiten des L vor. Nachdem er von dem Vermächtnis erfahren hat, ist er hiervon innerlich abgerückt. Statt GF über die geänderten Umstände direkt zu unterrichten, hat L bewusst zögerlich reagiert und GF dadurch einige Tage im Unklaren gelassen. Eventuell hätte L den GF über die geänderte Sachlage unmittelbar aufklären müssen. Seine Verpflichtung hierzu könnte sich aus dem durch das vorangegangene Edelmannswort geweckte Vertrauen in die Erfüllung des Kaufvertrags ergeben.

Insoweit ähnelt die Situation der für die culpa in contrahendo anerkannten Fallgruppe des Abbruchs von Vertragsverhandlungen. Grundsätzlich hat aber jede an Vertragsverhandlungen beteiligte Partei das Recht, vom Vertragsschluss letztlich doch Abstand zu nehmen, ohne dies begründen zu müssen oder sich dadurch schadensersatzpflichtig zu machen. Wenn der andere Teil sich ausgerechnet hat, der Vertrag werde zustande kommen und er deshalb Aufwendungen tätigt, so ist das seine Sache. Selbst wenn der andere Teil von diesen Aufwendungen weiß, begründet das allein keine Haftung aus culpa in contrahendo.[22] Hinzukommen müssen weitere Umstände, die eine Haftung wegen enttäuschten Vertrauens ausnahmsweise rechtfertigen.

Bei formbedürftigen Verträgen wird eine Haftung erwogen, wenn die Abschlussbereitschaft nur vorgetäuscht war oder wenn der Vertragspartner nicht offenbart, dass er zwischenzeitlich von seiner anfänglichen Abschlussbereitschaft abgerückt ist.[23] Regelmäßig wird allerdings ein vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten gefordert.[24]

Fraglich ist, ob L ein pflichtwidriges, noch dazu vorsätzliches, Verhalten zur Last fällt, weil er einige Tage gewartet hat, bevor er GF die geänderte Sachlage mitteilte. In Anbetracht der Tatsache, dass das Vermächtnis für L plötzlich und unvorhergesehen kam und es sich zudem um den Verkauf des sehr wertvollen Familiensitzes des L handelt, können ihm durchaus einige Tage Bedenkzeit zugestanden werden. Andererseits hätte er den GF auch vom Vermächtnis unterrichten und sich eine Überlegungszeit vorbehalten können. Damit hätte er GF wenigstens die Möglichkeit gegeben, eventuell parallel stattfindende Ausgaben zu stoppen. Das Architektenhonorar war indes bereits bezahlt, weshalb es insoweit an der Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem Schaden fehlt. Der GmbH sind durch das Zögern des L keine weiteren Kosten entstanden. Auf die Frage der Vorsätzlichkeit kommt es deshalb nicht an.

19

Hinweis zum Aufbau:

Die vorstehende Argumentation vermischt bei dem zweiten Ansatzpunkt (verzögerte Information) Fragen der Pflichtverletzung, des Verschuldens und der Kausalität. Dies ist der besseren Verständlichkeit geschuldet, weil zwei Pflichtverletzungen angesprochen werden, die gut vertretbar bejaht und verneint werden können. Da nur im Fall der Pflichtverletzung durch Geben des Ehrenworts ein kausaler Schaden denkbar ist, wird die ausführliche Prüfung mit diesem Argumentationsstrang fortgeführt. Die Pflichtverletzung aufgrund verspäteter Mitteilung des Sinneswandels wird dagegen nicht weiterverfolgt, auch wenn die fehlende Kausalität nach streng logischer Reihenfolge erst zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen wäre.

3. Vertretenmüssen

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L müsste die Pflichtverletzung (Geben des Ehrenworts) zu vertreten haben. Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, § 276 I BGB. Als L den GF davon abhielt, den Notar anzurufen und dadurch eine notarielle Beurkundung verhinderte, handelte er vorsätzlich.

4. Schaden und Anspruchsinhalt

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Nach § 249 I BGB ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne das schädigende Verhalten des anderen Teils gestanden hätte. Bei der Haftung aufgrund des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ist in der Regel der Vertrauensschaden zu ersetzen. Damit ist das negative Interesse angesprochen: Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut hätte. Im Gegensatz zum Vertrauensschaden steht das positive Interesse (Erfüllungsinteresse): Bei diesem ist der Gläubiger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte.[25]

Das negative Interesse der GmbH beläuft sich auf € 50.000, die durch die Beauftragung des Architekturbüros entstanden sind. Hätte die GmbH nicht auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut, hätte sie das Architekturbüro nicht beauftragt.

Bei den € 50.000 handelt es sich um ein freiwilliges Vermögensopfer. Unter einem Schaden im natürlichen Sinn versteht man zwar grundsätzlich nur Einbußen, die jemand unfreiwillig an seinen Lebensgütern erleidet und keine willentlich erbrachten Vermögensopfer. Soweit für enttäuschtes Vertrauen gehaftet wird, umfasst der zu ersetzende Schaden gleichwohl auch solche Aufwendungen, die ursprünglich freiwillig erbracht wurden und infolge des schädigenden Ereignisses nutzlos geworden sind.[26] Ein Anspruch auf Ersatz der € 50.000 ist deshalb zu bejahen.

Nicht einschlägig ist § 284 BGB. Diese Vorschrift über den Ersatz vergeblicher Aufwendungen setzt einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung voraus. Voraussetzung ist bei dieser Norm die Verletzung von Leistungspflichten, welche wiederum an einen Erfüllungsanspruch anknüpfen.

22

Fraglich erscheint, ob die GmbH ausnahmsweise den Ersatz ihres viel höheren positiven Interesses verlangen kann. Bejaht man dies, ist der Schadensersatzanspruch allerdings nicht auf Nachholung des Vertragsschlusses als Naturalrestitution (mit der Folge, dass die GmbH Übereignung des Grundstücks zum Preis von € 1,5 Mio. verlangen könnte) gerichtet.

Der BGH hat in einem ähnlich gelagerten Fall überzeugend ausgeführt, dass eine Grundstücksauflassung nur im Rahmen der Erfüllung des Vertrags verlangt werden kann, nicht aber im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs. Anderenfalls würde die Formvorschrift des § 311b I BGB leerlaufen. Der Gläubiger habe stattdessen einen Anspruch darauf, finanziell so gestellt zu werden, dass er ein vergleichbares Grundstück erwerben könne.[27]

Das Erfüllungsinteresse kann bei einem Anspruch aus culpa in contrahendo freilich nur ausnahmsweise verlangt werden. Die bloße Wahrscheinlichkeit, dass der gewünschte Vertrag bei pflichtgemäßem Verhalten des anderen Teils zustande gekommen wäre, steht dem Vertragsschluss selbst regelmäßig noch nicht gleich. Ersatzansprüche, wie sie sich aus einem Vertrag ergeben, können deshalb normalerweise nicht über den Umweg des Schadensersatzes gewährt werden. Vielmehr soll z. B. nach Medicus das positive Interesse nur dann im Schutzbereich liegen, wenn der andere Teil sein Verhalten selbst an bestimmte Regeln gebunden und damit seine Abschlussfreiheit eingeschränkt habe.[28] Derjenige, der nicht zum Vertragsschluss verpflichtet sei, könne ebenso wenig zu dem schadensrechtlichen Äquivalent der aus einem (wirksamen) Abschluss geschuldeten Erfüllung verpflichtet sein.[29] Bei schuldhafter Veranlassung der Nichtbeachtung einer gesetzlichen Form dürfte es deshalb, so Flume, nur geboten sein, dass der Partner den Schaden ersetzt bekomme, den er dadurch erleide, dass er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraue.[30]

Für diese Ansicht sprechen die besseren Argumente. Entweder liegt nämlich ein Fall vor, der ausnahmsweise dazu führt, dass der Vertrag dennoch als formwirksam behandelt wird – dann besteht aber ein Erfüllungsanspruch und nicht lediglich ein Anspruch auf das Erfüllungsinteresse. Oder die Pflichtverletzung führt zu einem Anspruch aus culpa in contrahendo. Dieser sollte dann auch nur auf das negative Interesse gerichtet sein, um die vorherige Wertung nicht zu konterkarieren.[31] Die GmbH muss sich deshalb – wenn man hier einen formwirksamen Vertrag verneint – mit dem Ersatz der nutzlos gewordenen Architektenleistungen im Wert von € 50.000 zufriedengeben.

Hinweis für die Fallbearbeitung:

Gleichgültig wie man sich in dieser Frage entscheidet, ist aber zu beachten, dass die GmbH auf keinen Fall das negative (Architektenhonorar i. H. v. € 50.000) und das positive Interesse (entgangener Gewinn der GmbH gem. § 252 BGB i. H. v. € 750.000) gleichzeitig erhalten kann. Diese Kumulation stellt denklogisch einen groben Fehler dar.

5. Mitverschulden

23

Fraglich erscheint, inwieweit sich die GmbH ein Mitverschulden des GF an der Formunwirksamkeit des Vertrags gem. § 254 BGB anrechnen lassen muss. Immerhin hätte GF den L von dem Erfordernis der notariellen Form überzeugen können und sich nicht auf ein bloß mündliches Versprechen einlassen müssen. Hier spiegelt sich die obige Argumentation zur unzulässigen Rechtsausübung und zur Pflichtverletzung wider. Geht man von einer Schutzwürdigkeit der GmbH und damit einer Haftung des L aus, sprechen die besseren Argumente dafür, dieses Ergebnis nicht durch die Annahme eines Mitverschuldens wieder aufzuweichen.

III. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB

24

Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB scheitert bereits an der fehlenden Rechtsgutsverletzung, da das Vermögen als solches kein sonstiges Recht ist.

IV. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 II BGB i. V. m. § 263 StGB

25

Ein Anspruch der GmbH gegen L auf Schadensersatz aus § 823 II BGB ist fernliegend. Hierfür bedarf es der Verletzung eines Schutzgesetzes. Schutzgesetze i. S. v. § 823 II BGB sind alle Rechtsnormen, die nicht nur dem Schutz allgemeiner öffentlicher Interessen dienen, sondern zumindest auch Individualinteressen schützen sollen. § 263 StGB ist zwar ein solches Schutzgesetz; L hat aber mit dem Geben seines Ehrenworts nicht über eine Tatsache i. S. d. § 263 StGB getäuscht. Zu diesem Zeitpunkt war er noch willens, den Grundstückskaufvertrag auch ohne Vorliegen der notariellen Form zu erfüllen. Später hat er zwar GF für einige Zeit im Glauben gelassen, dass er auch weiterhin zur Erfüllung bereit sei. Dadurch hat er die GmbH jedoch nicht zu einer Vermögensverfügung veranlasst. Außerdem fehlt es L an der Bereicherungsabsicht.

V. Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB

26

Auch ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB muss zwingend verneint werden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wollte L noch sein Rittergut verkaufen. Ihm fehlte deshalb der Schädigungsvorsatz. Später hielt L den GF dann zwar bewusst hin, zu diesem Zeitpunkt war das Architekturbüro aber schon beauftragt. Der Schaden war bereits entstanden, so dass die Hinhaltetaktik des L nicht kausal war.

Anmerkungen

[1]

S. hierzu im Überblick Palandt-Grüneberg, § 242 Rdnr. 15 f. Vgl. auch Westermann/Bydlinski/Arnold, Schuldrecht AT, Rdnr. 34 ff., insb. auch mit wertvollen Hinweisen zu den Vor- und Nachteilen von Fallgruppenbildungen.

[2]

Palandt-Ellenberger, § 125 Rdnr. 25.

[3]

Palandt-Ellenberger, § 125 Rdnr. 25.

[4]

Siehe zu möglichen anderen Fallgruppen: Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rdnr. 180 ff.; Medicus/Petersen, Allgemeiner Teil des BGB, Rdnr. 631 ff.; vgl. auch Grundfall und Abwandlung in Bitter/Röder, BGB Allgemeiner Teil, § 15 Fall Nr. 30.

[5]

RGZ 117, 124.

[6]

Flume, Allgemeiner Teil des BGB Bd. 2, S. 279 f. Vgl. auch Soergel-Hefermehl, § 125 Rdnr. 37; Erman-Arnold, § 125 Rdnr. 32; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rdnr. 181. In einer neueren Entscheidung wiederholt der BGH diese Aussage, ohne dass es im konkreten Fall darauf ankam, da eine Kenntnis der Formnichtigkeit verneint wurde, BGH NJW-RR 2017, 596 Rdnr. 15 f.

[7]

BGHZ 48, 396, 397 ff.; ablehnend: Reinicke in seiner Anmerkung NJW 1968, 43.

[8]

Palandt-Ellenberger, § 125 Rdnr. 22, 26.

[9]

S. hierzu mit unterschiedlichen Akzentuierungen in der Fallgruppenbildung und zu einer weiteren, hier nicht näher zu thematisierenden Fallgruppe zum Höferecht, z. B. Palandt-Ellenberger, § 125 Rdnr. 27 ff.; MüKo-Einsele, § 125 Rdnr. 57 ff.; Staudinger-Hertel, Neubearbeitung 2017, § 125 Rdnr. 111 ff.

[10]

Palandt-Ellenberger, § 125 Rdnr. 28.

[11]

Kriterien bietet z. B. Westermann/Bydlinski/Arnold, Schuldrecht AT, Rdnr. 37 ff.

[12]

BGH NJW-RR 2017, 596 Rdnr. 12 f.

[13]

BGH WM 1979, 458, 461. Das Kriterium der Existenzgefährdung ist fragwürdig, weil es zu weit und unspezifisch gefasst ist. Die BGH-Entscheidung ist vereinzelt geblieben.

[14]

MüKo-Einsele, § 125 Rdnr. 67.

[15]

Siehe hierzu Palandt-Grüneberg, § 311b Rdnr. 2.

[16]

Palandt-Ellenberger, § 119 Rdnr. 29.

[17]

Palandt-Grüneberg, § 313 Rdnr. 9.

[18]

Vgl. zur Abgrenzung auch Westermann/Bydlinski/Arnold, Schuldrecht AT, Rdnr. 982 ff.

[19]

Palandt-Grüneberg, § 311 Rdnr. 25.

[20]

S. hierzu den Überblick bei Palandt-Grüneberg, § 311 Rdnr. 29 ff.

[21]

Erman-Kindl, § 311 Rdnr. 37; Westermann/Bydlinski/Arnold, Schuldrecht AT, Rdnr. 43.

[22]

 

Staudinger-Feldmann, Neubearbeitung 2018, § 311 Rdnr. 143; MüKo-Ruhwinkel, § 311b Rdnr. 80.

[23]

Staudinger-Hertel, Neubearbeitung 2017, § 125 Rdnr. 119.

[24]

BGH NJW 1996, 1884, 1885.

[25]

Näher zu den Begriffen des positiven und negativen Interesses siehe Brand, Schadensersatzrecht, S. 11 ff.

[26]

Palandt-Grüneberg, Vorb v § 249 Rdnr. 19.

[27]

BGH NJW 1965, 812, 814; zustimmend Gernhuber, Das Schuldverhältnis, 1989, S. 203 f.

[28]

Medicus, FS Lange, 1992, S. 539 f.

[29]

Medicus, FS Lange, 1992, S. 539, 544 f.

[30]

Flume, Allgemeiner Teil des BGB, Bd. 2, S. 283.

[31]

So auch Westermann/Bydlinski/Arnold, Schuldrecht AT, Rdnr. 1002.

Fall 2 Oldtimer

Fall 2 Oldtimer

Inhaltsverzeichnis

Überblick

Gliederung

Lösungswege

27

Teil 1: Garage

Der autobegeisterte Abraham Adler (A) träumt seit Jahren von der Teilnahme an einer 14-tägigen Rundfahrt für Oldtimer, die von München über Wien nach Rom und zurück führt. Er besitzt aber kein geeignetes Fahrzeug. Eines Tages lernt er den 74-jährigen Bernhard Brahmer (B) kennen. B ist Eigentümer eines verkehrstüchtigen VW-Cabriolets Baujahr 1957, das er wegen einer altersbedingten Körperbehinderung nur noch auf kurzen Strecken selbst benutzen kann. Das Fahrzeug bewahrt er in einer Garage auf, in der er auch Werkzeug und Gartengeräte lagert. A versucht vergeblich, B zum Verkauf des Cabriolets zu bewegen. Der vermögende B erklärt sich jedoch großzügig bereit, dem A das Fahrzeug für die ersehnte Rundfahrt unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

A genießt die Rundfahrt, die im Juli 2009 stattfindet, in vollen Zügen. Nach seiner Rückkehr fährt er das Cabriolet am späten Abend zu B zurück. B befindet sich zu dieser Zeit in einem Kuraufenthalt in Österreich. Er hat A den Garagenschlüssel überlassen, damit dieser das Cabriolet absprachegemäß an seinen angestammten Platz zurückstellen kann.

A manövriert den Wagen vorwärts in die unbeleuchtete, ziemlich enge Garage. Danach steigt er aus. In der Dunkelheit entgeht ihm, dass in der Nähe der Garagentür ein mit den Zacken nach oben gerichteter scharfer Gartenrechen aus Metall an der Wand lehnt. A stößt den Rechen so unglücklich um, dass ihm ein Zacken tief in das rechte Auge dringt. Das Auge erblindet.

Aufgabe zu Teil 1: Prüfen Sie die Ansprüche von A gegen B.

Bearbeitungshinweis:

Versicherungs- und sozialrechtliche Fragestellungen sind nicht zu erörtern.

Teil 2: Innenhof

Am Morgen nach seiner Rückkehr aus Österreich fährt B mit seinem Cabriolet zu Freunden, die in einem großen Gebäudekomplex zur Miete wohnen. B stellt seinen Wagen auf einem Besucherparkplatz im geräumigen und begrünten Innenhof der Wohnanlage ab.

Wenig später kommen auch Karsten (K) und Rita (R) in den Innenhof. K, ein Jurastudent, arbeitet neben seinem Studium gelegentlich als Babysitter. An jenem Tag beaufsichtigt er die neunjährige R, eine gute Schülerin in der vierten Klasse der Grundschule. Ihre Eltern, die zu den Mietern der Anlage gehören, sind beide berufstätig. R befindet sich in den Schulferien. K setzt sich auf eine Bank und liest einen Roman. R fährt mit ihrem Fahrrad, was laut Hausordnung im Bereich des Innenhofs für Kinder der Mieter grundsätzlich erlaubt ist. Nach einer halben Stunde lässt R für immer längere Phasen den Lenker los und steuert nur noch durch Gewichtsverlagerung. Als dies K aus dem Augenwinkel bemerkt, lobt er mit lautem Zuruf ihre Geschicklichkeit und vertieft sich wieder in seine Lektüre.

Nach einigen freihändigen Runden verliert R das Gleichgewicht und schrammt am Cabriolet des B entlang, das am Rande des Innenhofs auf einem gekennzeichneten Parkfeld ordnungsgemäß abgestellt ist. Der Lack wird auf einer Länge von etwa einem Meter beschädigt. R bleibt unverletzt. Die Reparatur wird, fachmännisch ausgeführt, € 1.000 kosten.

Aufgabe zu Teil 2: Prüfen Sie die etwaigen Ansprüche zwischen B, R und K.