Das Recht katholischer Laien auf Anerkennung ihrer bürgerlichen Freiheiten (c. 227 CIC / c. 402 CCEO)

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4 Vgl. PAPST FRANZISKUS, Ansprache v. 30. April 2015, 8: „Se i cristiani si disimpegnassero dall’impegno diretto nella politica, sarebbe tradire la missione dei fedeli laici, chiamati ad essere sale e luce nel mondo anche attraverso questa modalità di presenza.“

5 Vgl. PAPST JOHANNES PAUL II., ApKonst „Sacra disciplinae leges“, XII sowie DERS., ApKonst „Sacri canones“ v. 18. Okt. 1990, 1038, dort ohne Verweis auf LG und GS, dafür mit dem Zusatz, durch den CCEO werde die kanonische Ordnung der Kirche schließlich vollendet. Vgl. Lederhilger, Kirchenrecht, 249.

6 Der Zusatz „CIC“ wird im Folgenden nur verwendet, wenn er zur Unterscheidung von Canones aus CIC und CCEO erforderlich ist. Canones-Angaben ohne Zusatz beziehen sich also immer auf den CIC/1983.

7 Vgl. KKK-Kompendium, n. 519: „Die gläubigen Laien greifen direkt in das politische und gesellschaftliche Leben ein, indem sie die irdischen Bereiche mit christlichem Geist durchdringen und als echte Zeugen des Evangeliums und als Diener des Friedens und der Gerechtigkeit mit allen zusammenarbeiten.“

8 Vgl. C. DOCFID, Nota doctrinalis v. 24. Feb. 2002, in: AAS 96 (2004) 359–370. Damit wollte die Kongregation nach eigener Auskunft „einige dem christlichen Gewissen eigene Prinzipien in Erinnerung rufen, die den sozialen und politischen Einsatz der Katholiken in den demokratischen Gesellschaften inspirieren“ (ebd., n. 1, 360f.; dt.: VAS 158, 7).

9 Ebd., n. 1, 361; dt.: VAS 158, 7.

10 Ebd., n. 6, 367; dt.: VAS 158, 15.

11 LEHMANN, Stellungnahme, o. S.

12 So z. B. 2004 im Vorfeld der Präsidentschaftswahl in den USA, als der Bischof von Colorado Springs, Michael J. Sheridan, in einem Pastoralbrief vom 1. Mai 2004 versuchte, das Gewissen katholischer Wähler(innen) und Politiker(innen) hinsichtlich gesetzlicher Regelungen zur Abtreibung, embryonalen Stammzellforschung und zu homosexuellen Lebenspartnerschaften zu schärfen. Anlass hierfür war die v. a. in der Abtreibungsfrage von der kirchlichen Lehre abweichende Haltung des katholischen Präsidentschaftskandidaten der Demokraten, John Kerry. Für Aufsehen sorgte im Umfeld der Lateinamerika-Reise Papst Benedikts XVI. 2007 die Behauptung bzw. Androhung der Exkommunikation von Politikern des Lokalparlaments von Mexiko-Stadt, die am 24. April 2007 Abtreibung im Hauptstadt-Distrikt weitgehend straffrei gestellt hatten. Der Papst billigte diese restriktive Reaktion des mexikanischen Episkopats, insbesondere des Erzbischofs von Mexiko-Stadt: „Die Exkommunikation ist nicht etwas Willkürliches, sondern vom Codex […] vorgesehen. Es steht also einfach im kanonischen Recht, daß die Tötung eines unschuldigen Kindes unvereinbar ist mit dem Gang zur Kommunion, wo man den Leib Christi empfängt.“ (PAPST BENEDIKT XVI., Interview v. 9. Mai 2007, 6). Ein ähnlicher Konflikt ereignete sich Anfang Juni 2007 in Australien: Im Vorfeld der Verabschiedung eines Gesetzes zur Freigabe des therapeutischen Klonens im australischen Bundesstaat New South Wales hatte der damalige Erzbischof von Sydney, George Kardinal Pell, den Politikern wiederholt geraten, sich die Folgen ihrer Beschlüsse klar zu machen. In den Medien wurde dies als Hinweis auf eine mögliche Exkommunikation verstanden (vgl. hierzu PRIVILEGES COMMITTEE, Report, 3–7). Auch Erzbischof Barry Hickey von Perth hatte gegenüber einer Zeitung erklärt: „Catholics who vote for the cloning of embryos destined for destruction are acting against the teaching of the Church on a very serious matter and they should in conscience not vote that way, but if they do in conscience they should not go to communion.“ Diese als „Drohung“ gegen katholische Politiker aufgefasste Aussage wurde Gegenstand einer offiziellen Ermittlung des Westaustralischen Parlaments gegen den Erzbischof (vgl. AA.VV., MPs, o. S.). – Am 13. Mai 2009 veröffentlichte die Polnische Bischofskonferenz unter dem Titel „Der Wahrheit über Ehe und Familie dienen“ ein 100 Seiten starkes Dokument, in dem sie die kirchliche Lehre über Ehe und Familie, Fortpflanzung und Abtreibung zusammenfasst und darlegt, welche Pflichten sich daraus für die Gesellschaft ergeben (vgl. KONFERENCJA EPISKOPATU POLSKI, Służyć prawdzie). Mediale Aufmerksamkeit erhielt das Dokument v. a. wegen seiner Warnung, katholische Politiker zögen sich die Tatstrafe der Exkommunikation zu, wenn sie öffentlich für Abtreibung einträten (vgl. z. B. CRAINE/ BAKLINSKI, Polish Bishops, o. S.).

13 MEISNER, in: EINIG, Tarnkappen, 5. Anders als in Deutschland stellt sich die Situation aktuell in Polen dar: Dort hat der Parteichef der seit 2015 allein regierenden PiS-Partei, Jaroslaw Kaczyñski, ausdrücklich erklärt, dass er sich als gläubiger Katholik den Bischöfen unterordnen müsse (vgl. HASSEL, Familienplanung, 9).

14 Vgl. PCL (Hg.), Testimoni di Cristo nella comunità politica. Atti della XXIV Assemblea plenaria del Pontificio Consiglio per i Laici (Roma, 20-22 maggio 2010) (= Laici oggi 19), Vatikanstadt 2011.

15 PAPST BENEDIKT XVI., Ansprache v. 21. Mai 2010, 348.

16 Ebd., 349.

17 Vgl. ebd. Wenn Katholiken kirchlichen Vereinen oder Bewegungen bzw. den neuen Gemeinschaften angehörten, könne dies „eine gute Schule für diese Jünger und Zeugen sein, unterstützt durch den charismatischen, gemeinschaftlichen, erzieherischen und missionarischen Reichtum, der diesen Wirklichkeiten zueigen ist“ (ebd.).

18 GLÜCK, Dialog, 3.

19 Als spezielle Studien zum Recht (der Laien) auf Freiheit im weltlichen Bereich lagen bis vor wenigen Jahren lediglich aus dem spanischen Sprachraum vor: J. FERRER ORTIZ, El derecho del laico a la libertad en lo temporal, in: A. Sarmiento u. a. (Hg.), La misión del laico en la Iglesia y en el mundo. VIII Simposio Internacional de Teología de la Universidad de Navarra (Colección teológica 53), Pamplona 1987, 629–635; J. HERVADA, Magisterio social de la Iglesia y libertad del fiel en materias temporales, in: Studi in memoria di Mario Condorelli, Vol. 1: Studi di diritto ecclesiastico, diritto canonico, storia dei rapporti stato-chiesa, Teil II, Mailand 1988, 793–825; J. T. MARTÍN DE AGAR, Il diritto alla libertà nell’ambito temporale, in: Persona y Derecho. Lex nova 1 (1991) 125–164 (leicht überarb. Fassung von: DERS., El derecho de los laicos a la libertad en lo temporal, in: IusCan 26 [1986] 531–562); M. BLANCO, La libertad de los fieles en lo temporal, in: Persona y derecho / Fidelium Iura 3 (1993) 13–35. Seit einigen Jahren befasst sich von den deutschsprachigen Kanonist(inn)en Helmuth Pree mit c. 227. Vgl. PREE, Libertad y responsabilidad del laico en los asuntos temporales. Visión canónica, in: AADC 12 (2005) 233–277; DERS., Die Autorität der Kirche in Fragen der zeitlichen Ordnung, in: J. I. Arrieta (Hg.), Il ius divinum nella Vita della Chiesa. XIII Congresso Internazionale di Diritto Canonico, Palazzo Ducale – Isola di San Servolo, Venezia 17-21 settembre 2008, Venedig 2010, 1115–1141 sowie zuletzt DERS., Die (fundamentale) Freiheit des Christen in weltlichen Angelegenheiten (can. 227 CIC/1983, can. 402 CCE0/1990), in: A. Loretan (Hg.), Religionsfreiheit im Kontext der Grundrechte (= Ed. NZN bei TVZ), Zürich 2011, 361–376. – Die Frage nach der Beteiligung von Katholiken am öffentlichen Leben findet insbesondere in Spanien Beachtung. Vgl. neben A. GARCÍA-GASCO Y VICENTE, La participación de los católicos en la vida pública, in: IusCan 32 (1992) 69–82; J. HERVADA, La participación del cristiano en la vida pública, in: Persona y derecho / Fidelium Iura 5 (1995) 117–143 v. a. die seit 1999 regelmäßig zu verschiedenen Schwerpunktthemen stattfindenden Kongresse „Católicos y Vida Pública“, organisiert von der Fundación Universitaria San Pablo-CEU und der Asociación Católica de Propagandistas (vgl. http://congreso.ceu.es [30. Mai 2015] sowie die jeweiligen Tagungsbände, hg. v. Fundación Universitaria San Pablo-CEU). In Italien hatte zuvor vom 9.12. Nov. 1994 das erste und einzige „Colloquio sui cattolici nella società pluralista“ stattgefunden. Die Tagungsbeiträge sind veröffentlich in: JOBLIN/TREMBLAY (Hg.), Cattolici (1996).

20 So z. B. KRÄMER, Kirchenrecht II; RUF, Recht. Allenfalls als implizite Erwähnung kann die Formulierung bei PUZA, Kirchenrecht, 177 gelten, Laien hätten aufgrund ihrer Pflicht und ihres Rechts, „in Kirche und Welt an der Verkündigung der göttlichen Heilsbotschaft mitzuwirken“, „die gleichen Freiheitsrechte im Staat zu beanspruchen wie alle Bürger.“ So schon PUZA, Laie, 95, obgleich er sich nach eigener Auskunft „bemüht, […] ein möglichst umfassendes Bild vom Laien im neuen Kirchenrecht zu vermitteln“ (ebd., 102). Mit ähnlicher Absicht tritt NABBEFELD, Rechte, 49–125 an (vgl. ebd., 49), geht über c. 227 jedoch ganz hinweg.

21 Vgl. etwa BOEKHOLT, Laie, 70f.; CENALMOR/MIRAS, Diritto, 169f.; GLAUBITZ, Laie, 154f.; INCITTI, Il popolo, 95; MORRISEY, Laity, 140; SCHWENDENWEIN, Kirchenrecht, 135; WALF, Laie, 61f. Ebenso KAISER, Laien, 187, der sich an anderer Stelle sogar auf die Wiedergabe des in c. 227 Satz 2 formulierten Verbots beschränkt, bei quaestiones opinabiles die eigene Ansicht als Lehre der Kirche auszugeben (vgl. KAISER, Laienrecht, 369).

22 Vgl. z. B. HAFNER, Kirchen, 267 bzw. SCHMIDT, Kirche, 177f. und SCHWARZ, Strukturen, 274f.; dagegen beschränkt sich z. B. MATUSIAK in seiner sozialethischen Studie zur politischen Dimension des Laienapostolates („Kirche und Politik“) auf die Auswertung der Dokumente des II. Vatikanischen Konzils.

23 So etwa BOEKHOLT, Laie, 70f.; HAFNER, Kirchen, 267; REINHARDT, in: MKCIC 227, Rn. 1–3; RIEDEL-SPANGENBERGER, Prinzipien, 177; SCHWENDENWEIN, Kirchenrecht, 135 oder STOFFEL, Recht, 69.

 

24 Vgl. MAZZOTTI, Stefano, La libertà dei fedeli laici nelle realtà temporali (C. 227 C.I.C.) (= Tesi Gregoriana: Serie diritto canonico 78), Rom 2007, 283 u. 294. Auf dem Weg dorthin setzt sich Mazzotti zunächst ausführlich und in explizit theologischer Sicht mit dem Verhältnis von Kirche und Welt sowie der Säkularität der Laien auf der Grundlage der konziliaren Ekklesiologie sowie der nachkonziliaren Theologie auseinander (Kap. I: „Il rapporto Chiesamondo“, 9–82). Diese Vorrangstellung der theologischen vor der (kirchen-)rechtlichen Analyse ergebe sich aus der Besonderheit des kanonischen Rechts, „heilige Wissenschaft“ („scienza sacra“) zu sein, die an die Offenbarung und deshalb an die Theologie gebunden sei (vgl. ebd., 9). Es folgen ein Kapitel über die Gläubigenrechte (Kap. II: „Il fedele e i suoi diritti“, 83–112), da c. 227 als Recht einer bestimmten Kategorie von Gläubigen nur innerhalb des „Genus“ der christifideles und ihrer Pflichten und Rechte zu verstehen sei (vgl. ebd., 83), sowie eines über die konziliaren Quellen von c. 227 (Kap. III: „Fonti conciliari“, 113–189, wobei er unter diese Überschrift neben LG 37, GS 43, PO 9 und AA 24 als „le fonti prossime del canone“ [115] auch GS 36, LG 36 und AA 7 subsumiert). Der kanonistischen Analyse von c. 227 ist erst das letzte Kapitel der Studie gewidmet (Kap. IV: „Portata e limiti del c. 227“, 191–283). Dabei behandelt Mazzotti zunächst allgemein die Stellung der Laien im CIC/1983 (191–199) und referiert die Textgenese von c. 227 (200–211), bevor er sich der eigentlichen Analyse des Normtextes zuwendet (211–228). Sodann thematisiert er überblicksartig die in c. 227 formulierten „Condizioni di esercizio“ des Rechts auf Freiheit in den bürgerlichen Angelegenheiten (228–231), von denen er im Anschluss nur die Bindung der Laien an lehramtliche Vorgaben vertieft („La libertà di laici e il magistero“, 231–263). Es folgen ein Abschnitt zu innerkodikarischen Bezügen von c. 227, v. a. im Hinblick auf Pflichten von Bischof und Pfarrer, einzelne Gemeinrechte und das Lehrrecht („La proiezione del c. 227 nel Codice“, 263–274) sowie einige Bemerkungen zu c. 402 CCEO (275–277) und eine Zusammenfassung (277–283). Die Studie schließt mit ausführlichen „Conclusioni“ (285–295), in denen Mazzotti zum einen auf die theologische Grundlage des Rechts auf Freiheit im weltlichen Bereich (285–289) und zum anderen auf die Nota doctrinalis der C. DocFid v. 24. Feb. 2002 eingeht, durch die er seine Analyse bestätigt sieht („Una verifica: la Nota dottrinale“, 289–295).

25 GÖBEL, Verhältnis, 170.

26 Ebd. Für diesen Eindruck lassen sich über die von Göbel genannten Belege hinaus wietere anführen: Neben KAISER, Laien, 187 und REINHARDT, in: MKCIC 227, Rnn. 1f., auf die Göbel verweist, verstehen auch GEROSA, Recht, 220 und CORECCO, Aspekte, 133 c. 227 als Ergänzung bzw. Verstärkung von c. 225 § 2. Demnach verbürge c. 227 lediglich „das Recht auf die zur Erfüllung dieser Aufgabe [von c. 225 § 2] notwendige Freiheit“ (ebd.; vgl. CORECCO, L’identità, 168; DERS., Laici, 209). Vgl. DEMEL, Christen, 561; DIES., Handbuch, 403; DALLA TORRE, [Komm. zu c. 227], 134 sowie STOFFEL, Recht, 69. Zudem sprechen AYMANS-MÖRSDORF, KanR II, 117 von einer Präzisierung des Grundgedankens von c. 225 § 2, während RIEDL, Laien, 309 in c. 227 die Rahmenbedingungen des Apostolates der Laien gemäß cc. 225f. normiert sieht.

Die zweite Meinung belegt Göbel lediglich mit PROVOST, Christian Faithful, 163. Sie wird ebenfalls vertreten von REINHARDT, in: MKCIC 227, Rnn. 2f. i. V. m. DERS., in: MKCIC Einf. vor 224, Rnn. 6f. und KAISER, Neues, 267. Vgl. ARRIETA, Diritto soggettivo, 7: „[I]l diritto di libertà nell’ordine delle realtà temporali, attribuito dal codice ai soli laici (can. 227), ma appartenente a tutti i fedeli, anche se i chierici e i religiosi si trovino in situazioni personali in cui venga limitato, più o meno ampiamente, il suo esercizio.“ Ähnlich konstatiert BARR, Obligations, 295 mit Bezug auf c. 227: „Clergy and religious are also recognized as posessing such liberties, but their exercise of some rights is circumscribed in various ways because of their special ministry within the Church.“ Ohne entsprechenden Hinweis identifiziert MARTÍN DE AGAR, Handbook, 51 das Rechtssubjekt von c. 227 mit „the faithful“. HERVADA, Magisterio, 793 spricht ebenfalls von einem „derecho del fiel“. Die von c. 227 vorgenommene Charakterisierung als Laienrecht sei eine „cierta inexactitud“ (ebd.). Vgl. HERVADA, Dialogo [1989], 281. Ähnlich versucht dezidiert auch BLANCO, Libertad, bes. 29–32 und noch einmal BLANCO, Protezione, 308–311, die Geltung des Rechts auf bürgerliche Freiheit für alle Christgläubigen zu erweisen. Vgl. auch FERRER ORTIZ, Derecho, 629–631 sowie hierzu im Einzelnen unter 2.1.

27 GÖBEL, Verhältnis, 171. Im LKStKR konstatiert Göbel 2002, zwar sei dem CIC/1983 eine „Favorisierung einer bestimmten Staatsform“ nicht zu entnehmen, der kirchliche Gesetzgeber nehme jedoch „das demokratische Staatsmodell als politischen Leittypus der Gegenwart“ wahr (DERS., Kirche, 460f.).

28 Vgl. HAERING, Rezeption, 70. C. 227 nimmt demnach „in einer Weise auf weltliches Recht bzw. weltlich-rechtliche Institutionen Bezug, die als ‚einfache Erwähnung‘ qualifiziert werden kann“ (ebd., 311).

29 BRAUNBECK, Weltcharakter, 367.

30 Ebd. – Basierend auf den Ergebnissen ihrer Studie schlägt Braunbeck einen stark revidierten Titel über die Pflichten und Rechte der Laien vor, der u. a. den von ihr identifizierten rechtssystematischen Zusammenhang von cc. 225 u. 227 berücksichtigt (vgl. ebd., 368–370).

31 Vgl. ebd., 192f.

32 WALF, Laie, 9.

33 BRAUNBECK, Weltcharakter, 328 (Anm. 93). Ähnlich spricht PREE, Autorität, 1128 für c. 227 von einer „Begrenzung der Reichweite der kirchlichen Jurisdiktionsgewalt gegenüber Katholiken in inhaltlicher Hinsicht“ (vgl. u. Anm. 57).

34 MARTÍN DE AGAR, Diritto, 141 (eig. Übers.). Zur angesprochenen Symmetrie vgl. ebd., 135 sowie HERVADA, [Komm. zu c. 227], 182, der die „rechtliche Stellung des Laien in Bezug auf die kirchliche und die bürgerliche Gesellschaft […] durch zwei fundamentale Rechte“ geprägt sieht: „Das Recht auf Religionsfreiheit innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft und das Recht auf Freiheit in den weltlichen Dingen innerhalb der kirchlichen Gesellschaft. Der Staat hat keine Kompetenz in religiösen Dingen wie die Kirche keine in den weltlichen Dingen hat“ (eig. Übers.).

35 Vgl. MARTÍN DE AGAR, Diritto, 144.

36 Vgl. DERS., Handbook, 51.

37 Demnach umfasse das nunmehr in c. 227 normierte Recht der Laien auf Freiheit in den bürgerlichen Angelegenheiten „folgende Aspekte: 1. Autonomie gegenüber der kirchlichen Autorität; 2. das Recht, Meinungen zu vertreten, die von Meinungen anderer Christen abweichen; 3. die Pflicht, die Botschaft des Evangeliums nicht für die eigene Meinung in Beschlag zu nehmen, d. h. die Autorität der Kirche nicht für sich allein und zugunsten der eigenen Meinung in Anspruch zu nehmen“ (DEL PORTILLO, Gläubige, 166; i. O. z. T. hervorgeh.).

38 DALLA TORRE, [Komm. zu c. 227], 135 spricht von einem „Autonomierecht der Laien“ und der daraus resultierenden Pflicht der kirchlichen Autorität, „sich aller Eingriffe in die zeitliche Ordnung zu enthalten, welche eine Verletzung der laikalen Freiheit und Missbrauch der klerikalen Funktion darstellen“ (eig. Übers.). Ähnlich CAPARROS, Rechristianisation, 52 u. 56f. sowie DERS., [Komm. zu c. 227], in: CECDC3, 180f. Nach VALDRINI, Droit, 55 Rn. 98 genießen die Laien „Freiheit der Wahl und Autonomie des Handelns“, sind in der Verwirklichung ihrer Freiheit jedoch an die kirchliche Soziallehre gebunden und an „die Grenzen, die die Kirche ihrer Ausübung setzt“ (ebd., 55f. Rn. 99; eig. Übers.). BLANCO, Libertad, 29 sieht die Grenzen der Freiheit der Laien im weltlichen Bereich im kirchlichen Lehramt, in der Moral und den Rechten Dritter, insbesondere in der Freiheit, die den übrigen Gläubigen in den zeitlichen Dingen zukommt.

39 HERRANZ, Status, 304.

40 DOHERTY, Angelegenheiten, 121. Als Eingriff in diese von c. 227 geschützte Freiheit katholischer Bürger(innen) versteht Doherty dabei z. B. Wahlaufrufe mit konkreten Hinwiesen auf (nicht) zu wählende Kandidat(inn)en oder Parteien. Sie seien „fast immer eine Verletzung der politischen Rechte der Katholiken“ (ebd., 122).

41 RIEDEL-SPANGENBERGER, Prinzipien, 179.

42 Ebd., 191f. Wirklich frei und eigenverantwortlich handelten Laien allerdings nur dort, wo der Anspruch des Lehramtes auf Verkündung der sittlichen Grundsätze gemäß c. 747 § 2 nicht mehr greife (vgl. ebd., 184). - Ähnlich wie Riedel-Spangenberger hatte schon HERRANZ, Status, 307 bezüglich c. 227 und der korrespondierenden kodikarischen Normen von einer „harmonischen Balance zwischen persönlicher Freiheit und Verantwortung“ gesprochen und darin „ein optimales Instrument“ erkannt, „um die menschliche und christliche Reifung der Persönlichkeit der Laien zu fördern.“

43 Vgl. FUMAGALLI CARULLI, Laici, 496 sowie KAISER, Laien, 187, der c. 227 gleichrangig mit der Setzung eines innerkirchlichen Freiheitsrechts als „Appell an die außerkirchlichen gesellschaftlichen Kräfte“ verstanden wissen will (ähnlich DALLA TORRE, [Komm. zu c. 227], 134 sowie HAERING, Rezeption, 69f. und SÉRIAUX, Droit, 137), während nach GHIRLANDA, De obligationibus, 61 unklar bleibe, ob das in c. 227 formulierte Freiheitsrecht gegenüber der Kirche oder der Zivilgesellschaft gesichert werden soll.

44 SCHMIDT, Kirche, 177.

45 Ebd., 177f.

46 Vgl. BERKMANN, Kirche, 80: „So wie nämlich die bürgerliche Autorität die religiöse Freiheit des Individuums anzuerkennen hat, so hat in spiegelbildlicher Weise die religiöse Autorität dessen bürgerliche Freiheit anzuerkennen.“

47 Ebd., 35.

48 Vgl. ebd., 36. Dabei versteht er eine weltliche und eine kirchliche Rechtsnorm dann als „komplementär, wenn sie sich gegenseitig ergänzen. Sie sind nicht komplementär, wenn sie nicht gleichzeitig erfüllbar sind, also wenn einem weltlichen Gebot ein kirchliches Verbot desselben Inhalts gegenübersteht oder umgekehrt. Komplementarietät [sic!] erschöpft sich aber nicht in der Widerspruchsfreiheit, sondern erfordert auch, dass die Normen aus beiden Bereichen so miteinander zusammenhängen, dass sie eine sinnvolle Regelungseinheit ergeben. […] Im Bereich der Rechte Einzelner besteht die typische Konstellation, die dem Komplementärprinzip entspricht, darin, dass einem Recht auf der einen Seite eine Pflicht auf der anderen gegenübersteht“ (ebd., 36f.).

49 Sollte nämlich c. 227 CIC die bürgerliche Freiheit nicht auch für Kleriker und Ordensleute anerkennen, „so wäre zunächst nach einer anderen Rechtsgrundlage zu suchen. Sonst bliebe nur die Feststellung, dass die individuelle bürgerliche Freiheit in der kirchlichen Rechtsordnung auf einen bestimmten Teil der Rechtsunterworfenen beschränkt ist und daher nur eine teilweise Komplementarität zur Religionsfreiheit in der weltlichen Rechtsordnung besteht, die ja allen garantiert wird“ (ebd., 83f.).

50 Zwar sprächen Wortlaut und rechtssystematische Einordnung von c. 227 „eindeutig für eine Beschränkung auf die Laien“ (ebd. 84). Dennoch kommt Berkmann zu dem Ergebnis, „dass die bürgerliche Freiheit grundsätzlich allen Christgläubigen zukommt und damit der religiösen Freiheit des weltlichen Bereichs hinsichtlich des personalen Geltungsbereiches tatsächlich komplementär ist“ (ebd., 87).

51 Ebd., 92. Vgl. für die Einzelaspekte nachfolgend ebd., 93–105.

52 Vgl. H. PREE, Die politische und gewerkschaftliche Betätigung geistlicher Personen im CIC (1983) und im CCEO (1990), in: Folia Canonica 6 (2003) 7–40 und DERS., Kirchliche Sendung und weltliches Mandat. Zur Rechtsstellung geistlicher Personen in der zivilen Sphäre, in: H. de Wall / M. Germann (Hg.), Bürgerliche Freiheit und Christliche Verantwortung. FS Christoph Link, Tübingen 2003, 371–385.

53 PREE, Autorität (2010); vgl. bereits o. Anm. 19.

54 DERS., Libertad (2005); DERS., Freiheit (2011); vgl. bereits o. Anm. 19.

55 DERS., Autorität, 1128. Vgl. DERS., Freiheit, 362.

56 DERS., Freiheit, 374. Vor dem Hintergrund der Anerkennung der iusta autonomia rerum terrenarum und der Religionsfreiheit stehe c. 227 auch dafür, dass „der Laie durch sein Wirken in rebus civitatis terrenae zum Protagonisten der Beseelung der zeitlichen Wirklichkeit von innen her mit dem Geist des Evangeliums“ geworden sei (ebd.).

 

57 DERS., Autorität, 1128. Vgl. o. Anm. 33 und DERS., Freiheit, 374, wonach der „mit res civitatis terrenae umschriebene Schutzbereich des Rechts […] die Grenze des kirchlichen Jurisdiktionsanspruches, auch für den Laien als Katholiken“ (H. i. O.), bezeichne. Vgl. bereits DERS., Libertad, 277.

58 DERS., Autorität, 1129.

59 Vgl. BLANCO, María, Protezione della libertà e dell’identità cristiana dei laici, in: IusEccl 23 (2011) 297–318. Die Autorin hatte sich schon 18 Jahre zuvor unter dem Titel „La libertad de los fieles en lo temporal“, in: Persona y derecho / Fidelium Iura 3 (1993) 13–35, mit c. 227 befasst.

60 Vgl. NAVARRO, Luis, Les ressources du droit canonique pour comprendre le rôle du fidèle dans la société civile, in: ACan 54 (2012) 149–165.

61 Vgl. BLANCO, Protezione, 308–311 sowie bereits DIES., Libertad, bes. 29–32.

62 Vgl. NAVARRO, Ressources, 161.

63 Vgl. ebd., 161. Im weltlichen Recht entspreche c. 227 das Recht auf Religionsfreiheit als „droit parallèle“ (ebd., 164). Vgl. BLANCO, Protezione, 315f.

64 Vgl. ebd., 313f

65 Vgl. AYMANS-MÖRSDORF, KanR I, 72.

66 Vgl. cc. 16-22 CIC und cc. 1498-1504 CCEO.

67 Zu dem aus philosophischer und theologischer Sicht grundsätzlich bestehenden Problem der Annahme einer feststehenden „eigenen Wortbedeutung“ vgl. TORFS, Propria verborum significatio, 179–192.

68 Vgl. SOCHA, in: MKCIC 17, Rn. 8.

69 Es gilt die Grundannahme, „daß der Gesetzgeber die Worte so wählt, daß sie seinen Willen in der dem Gegenstand angemessenen Weise zum Ausdruck bringen.“ (MAY/EGLER, Einführung, 195; vgl. SOCHA, in: MKCIC 17 [1990], Rn. 7 sowie entsprechend schon MÖRSDORF, Lb I, 108: „es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als in seinen klaren Worten ausgesprochen ist. Cum in verbis nulla ambiguitas est, non debet admitti voluntatis quaestio. Verba clara non admittunt interpretationem neque voluntatis coniecturam.“). Wer diese Voraussetzung grundsätzlich in Frage stelle, so SOCHA, in: MKCIC 17 [1990], Rn. 7 mit CASTILLO LARA, Interpretatione, 284 (vgl. dt.: DERS., Auslegung, 225), beraube die kirchlichen Gesetze „ihrer verpflichtenden Kraft, untergräbt das Vertrauen in die kirchliche Rechtsordnung, macht letztlich jede sinnvolle, rational überprüfbare Kommunikation unmöglich“. Daher gilt: Führt die Analyse „des sprachlichen Erscheinungsbildes zu einem eindeutigen Gesetzesverständnis, […] endet die Aufgabe des Interpreten“ (SOCHA, in: MKCIC 17 [1990], Rn. 7). Vgl. AYMANS-MÖRSDORF, KanR I, 182; BIER, Diözesanbischofsamt, 79f.; JESTAEDT, Auslegung, 103f.; LÜDECKE, Grundnormen, 77. Die im 2. HS von c. 17 genannten Regeln werden daher auch als „Aushilfsregeln“ bezeichnet (so z. B. AYMANS-MÖRSDORF, KanR I, 183 und bis 2012 auch SOCHA, in: MKCIC [1990], 17 Rn. 3). Mit Überarbeitung seines Kommentars zu cc. 1-22 für die 47. Ergänzungslieferung des MKCIC vom Feb. 2012 hat Hubert Socha seine oben zitierte Meinung allerdings geändert. „In den letzten Jahren“ sei „unter den Kommentatoren die aus der Tradition, Reflexion und persönlichen Erfahrung gewonnene Einsicht“ gewachsen, dass „die in 17 gewählte Ausdrucksweise lediglich ein sprachliches Stilmittel“ sei (ebd., Rn. 7b). Mit diesem Argument vertritt Socha nun die Auffassung, bei der Interpretation müssten „stets auch die in 17 Satz 2 genannten Wege beschritten werden“ (DERS., in: MKCIC 17, Rn. 11). Vor ihm ging z. B. schon PUZA, Kirchenrecht, 127 davon aus, c. 17 lege nicht eine Rangfolge der Interpretationsregeln fest. Auch HEIMERL/PREE, Kirchenrecht, 44 wollen eine zwingende Hierarchie der Interpretationsmethoden unbeschadet des subsidiären Charakters der in c. 17, 2. HS genannten nicht gelten lassen. Der Gesetzgeber könne eine andere als die klare Wortbedeutung eines Gesetzes beabsichtigt haben (vgl. ebd.). SCHÜLLER, Barmherzigkeit, 226 sah darin 1993 eine sich durchsetzende Ansicht. Dem ist entgegenzuhalten: Es kommt allein dem Gesetzgeber zu, eine solche Abweichung durch Gesetzesänderung oder authentische Interpretation zu korrigieren. Solange er dies nicht tut, gilt: „Nicht was der Gesetzgeber hätte bestimmen wollen, ist Gegenstand der Interpretation, sondern was er bestimmt hat. Gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut eines Gesetzes kann keine noch so gut bewiesene Auffassung des Gesetzgebers durchdringen; denn nicht sie, sondern das Gesetz ist im Gesetzblatt verkündet“ (MAY/EGLER, Einführung, 209). Vgl. BIER, Diözesanbischofsamt, 80 Anm. 7 bzw. DERS., Einführung, 156.

C. 17 normiert den Vorrang der grammatikalisch-logischen Interpretation vor den übrigen subsidiären Auslegungsmethoden. Für deren Anwendung wird eine Präferenzordnung nicht vorgegeben. „Es ist Aufgabe der Ausleger herauszufinden, welche dieser Mittel für die Interpretation einer konkreten Norm am ehesten zielführend sind“ (DERS., Einführung, 155). Zu dem daraus resultierenden Problem der Relevanz unterschiedlicher Auslegungsverfahren und - ergebnisse sowie insbesondere dem Vorschlag B. Th. Drößlers, nur das Ergebnis einer nichtauthentischen Interpretation sei „sachlich zutreffend, das dem einer jeweils und jederzeit möglichen authentischen Interpretation entspricht“ (DRÖßLER, Bemerkungen, 28), vgl. die Diskussion bei LÜDECKE, Grundnormen, 78–81. Demnach „bleibt dem Kanonisten methodisch doch nur die kumulative Anwendung der unterschiedlichen subsidiären Interpretationsmethoden.“ Allerdings könne sein Auslegungsergebnis „jederzeit durch eine authentische Interpretation überholt werden“ (ebd., 81).

70 DRÖßLER, Bemerkungen, 15. Vgl. zustimmend SOCHA, in: MKCIC 17, Rn. 3; SCHMITZ, Wertungen, 26; LÜDECKE, Grundnormen, 76f.

71 WIJLENS, Bishops, 213 Anm. 6 sowie 221. Vgl. LEDERHILGER, Kirchenrecht, 258f. sowie für die Gegenmeinung z. B. SCHIMA, Meinungsfreiheit, 165 sowie im Folgenden.

72 MÜLLER, Kirchenrecht, 378. Tatsächlich wäre ein „rechtspositivistischer“ Ansatz nur zu konstatieren und zu kritisieren, wenn „die Auffassung vertreten würde, jeder beliebige Inhalt könne Recht sein und was legal sei, sei stets auch legitim“ (BIER, Einführung, 162). Das ist in der Kanonistik jedoch nicht der Fall, denn: „Niemand bestreitet ernsthaft, kirchliches Recht müsse durch übergeordnete rechtliche Maßgaben (göttliches Recht, moralische Wahrheit) legitimiert sein. Gerade wegen der Rückbindung an das göttliche Recht kann die kirchliche Rechtsordnung per definitionem rechtspositivistisch nicht erfasst werden“ (ebd., H. i. O.). Einen solchen Positivismus, der „das Naturrecht und das positive göttliche Recht sowie die lebenswichtige Beziehung eines jeden Rechts zur Gemeinschaft und Sendung der Kirche praktisch vergißt“, hat auch PAPST BENEDIKT XVI., Rota-Ansprache v. 21. Jan. 2012, 8 zurückgewiesen. Eine entsprechende „Auffassung würde eine deutliche Verarmung mit sich bringen“: Werde das Kirchenrecht mit dem System kirchlicher Gesetze identifiziert, „dann bestünde die Kenntnis dessen, was in der Kirche rechtlich ist, im wesentlichen darin zu verstehen, was die Rechtstexte bestimmen.“ Dies aber beraube „die Arbeit des Auslegers der lebenswichtigen Verbindung mit der kirchlichen Wirklichkeit“. „In letzter Zeit“, so der frühere Papst, hätten „einige Denkströmungen vor einer übertriebenen Treue gegenüber den Gesetzen der Kirche […] gewarnt“ und „hermeneutische Wege vorgeschlagen, die einen Ansatz zulassen, der den theologischen Grundlagen und den auch pastoralen Anliegen der Kirchengesetzgebung besser entspricht. Dies hat zu einer Kreativität im rechtlichen Bereich geführt, bei der die einzelne Situation zum entscheidenden Faktor bei der Feststellung der wahren Bedeutung der Rechtsvorschrift im konkreten Fall wird. Barmherzigkeit, Gerechtigkeit, ‚oikonomia‘ – sehr geschätzt in der östlichen Tradition – sind einige der Begriffe, auf die man bei dieser Auslegungstätigkeit zurückgreift.“ Hierzu stellte Papst Benedikt XVI. klar: Dieser Ansatz überwinde den kritisierten Positivismus nicht, sondern ersetze ihn lediglich durch einen anderen, „in dem die menschliche Auslegungstätigkeit sich zum Protagonisten aufschwingt bei der Bestimmung dessen, was rechtlich ist.“ Es fehle das Bewusstsein für ein objektives Recht, insofern das Recht „Spielball von Überlegungen“ bleibe, „die den Anspruch erheben, theologisch oder pastoral zu sein, am Ende jedoch der Gefahr der Willkür ausgesetzt sind.“ So aber werde die Rechtshermeneutik ausgehöhlt. Letztlich bestehe „kein Interesse daran, die Gesetzesweisung zu verstehen, da sie jeder Lösung dynamisch angepaßt werden kann, auch wenn diese dem Buchstaben des Gesetzes widerspricht“ (ebd.).