Unternehmensrecht

Tekst
0
Recenzje
Przeczytaj fragment
Oznacz jako przeczytane
Czcionka:Mniejsze АаWiększe Aa

2.5 Sachenrecht
2.5.1 Überblick

Im Sachenrecht geht es um die Rechtsbeziehungen von Personen zu Sachen. Bei Sachen handelt es sich um körperliche Gegenstände (§ 90 BGB). Tiere sind zwar keine Sachen, werden aber im BGB wie solche behandelt (§ 90a S. 1, 3 BGB).

Das Sachenrecht stellt im Vergleich zum Schuldrecht die starrere Materie dar. Dies liegt daran, dass es im Sachenrecht um absolute Rechte geht, also Rechtspositionen, die gegenüber jedermann gelten. Deshalb bedarf es im Sachenrecht größerer Rechtssicherheit als im Schuldrecht (bei dem es i. d. R. um Rechtsbeziehungen zwischen wenigen Personen und damit nur relative Rechte geht). Die Folge ist der sog. Typenzwang, wonach die Vertragsparteien Vorschriften des Sachenrechts nicht abändern können.

2.5.2 Zentrale Begriffe
2.5.2.1 Eigentum

Die zentrale Rechtsposition im Sachenrecht ist das Eigentum. Es ist zivilrechtlich in § 903 BGB geregelt und berechtigt den Inhaber, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Das Eigentum ist demnach das umfassendste Recht einer Person an einer Sache.

2.5.2.2 Besitz

Im Gegensatz zum Eigentum bezeichnet man mit dem (unmittelbaren) Besitz – anders als in der Alltagssprache – die tatsächliche Herrschaft über eine Sache (§ 854 Abs. 1 BGB).

Beispiel: Der Mieter einer Wohnung ist zwar deren (unmittelbarer) Besitzer, nicht aber der Eigentümer.

Merke: Eigentum ist etwas Rechtliches, Besitz etwas Tatsächliches.

Der Besitz wird jedoch durch die Rechtsfigur des mittelbaren Besitzes i. S. v. § 868 BGB in gewisser Hinsicht „verrechtlicht“. Demgemäß ist mittelbarer Besitzer derjenige, der eine Sache zwar nicht unmittelbar besitzt, der jedoch – z. B. als Vermieter – einem anderen den unmittelbaren Besitz auf Zeit überlässt (sog. Besitzkonstitut).

Beispiel: Der Vermieter einer Wohnung ist zugleich deren Eigentümer und der mittelbare Besitzer.

2.5.2.3 Bewegliche und unbewegliche Sachen

Unter beweglichen Sachen versteht man alle körperlichen Gegenstände, die keine Grundstücke sind und auch nicht aus Rechtsgründen einem Grundstück zugerechnet werden. Die Mehrzahl der körperlichen Gegenstände sind damit bewegliche Sachen. Unbewegliche Sachen sind hingegen Grundstücke (also Grund und Boden) sowie körperliche Gegenstände, die rechtlich zu den Grundstücken zählen. Dies gilt gemäß § 94 Abs. 1, 2 BGB für die mit dem Grund und Boden fest verbundene Sachen wie insbesondere Gebäude sowie die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen (z. B. eine Heizungsanlage).

Merke: Das Eigentum an Grund und Boden sowie das Eigentum am Haus können nicht auseinanderfallen.

2.5.3 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Die wichtigsten sachenrechtlichen Vorschriften des BGB befassen sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Person (Veräußerer) eine (bewegliche oder unbewegliche) Sache an eine andere Person (Erwerber) übereignen kann. In diesem Zusammenhang ist maßgeblich, ob der Veräußerer Eigentümer der Sache ist (Berechtigter) oder nicht (Nichtberechtigter).

Merke: Im Sachenrecht heißen die Parteien Veräußerer und Erwerber (vgl. § 929), beim schuldrechtlichen Kaufvertrag Verkäufer und Käufer (vgl. § 433).

2.5.3.1 Eigentumserwerb vom Berechtigten

Aufgrund des sachenrechtlichen Typenzwangs gibt es nur eine bestimmte Anzahl von Möglichkeiten, Eigentum an einer beweglichen Sache zu übertragen. Halten die Parteien diese Vorschriften nicht ein, ist die Übereignung nicht rechtswirksam. Insgesamt stehen dem berechtigten Veräußerer vier Wege offen, eine bewegliche Sache an den Erwerber zu übereignen:

 Einigung und Übergabe (§ 929 S. 1 BGB)

 Einigung ohne Übergabe (§ 929 S. 1, 2 BGB)

 Einigung und Besitzkonstitut (§§ 929 S. 1, 930 BGB)

 Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs (§§ 929 S. 1, 931 BGB).

 Einigung und Übergabe

Der Normalfall der Übereignung einer beweglichen Sache erfolgt (allein) nach § 929 S. 1 BGB durch Einigung und Übergabe. Unter der Einigung versteht man den dinglichen Verfügungsvertrag zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber, der auf die Übertragung des Eigentums gerichtet ist. Es bedarf hierfür also zweier übereinstimmender Willenserklärungen nach §§ 145 ff. BGB (Angebot und Annahme), deren rechtliche Wirksamkeit sich nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils des BGB richtet. Die neben der Einigung erforderliche Übergabe bedeutet die Übertragung des unmittelbaren Besitzes i. S. v. § 854 Abs. 1 BGB und damit der tatsächlichen Sachherrschaft durch den Veräußerer an den Erwerber.

Beachte: In den Alltagsgeschäften des täglichen Lebens erfolgen diese Rechtsakte i. d. R. durch konkludentes Handeln und fallen – ebenso wie der Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts (grundsätzlich ein Kaufvertrag) – zeitlich zusammen.

 Einigung ohne Übergabe

Lediglich eine Vereinfachung des Übereignungsvorgangs nach § 929 S. 1 BGB sieht der Tatbestand des § 929 S. 2 BGB vor. Demnach kann auf die Übergabe verzichtet werden, wenn der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist. Die Norm verkürzt damit die Übertragungswege, denn andernfalls müsste zunächst der Erwerber den Besitz an der Sache dem Veräußerer zurückübertragen, bevor der Veräußerer diesen dann erneut auf den Erwerber überträgt.

Beispiel: V hat dem M ein Klavier vermietet. Nun möchte M das Klavier von V erwerben. Hier genügt für die Übereignung die dingliche Einigung zwischen V und M (§ 929 S. 1 BGB), während auf die Übergabe gemäß § 929 S. 2 BGB verzichtet wird, weil M schon im (unmittelbaren) Besitz des Klaviers ist.

 Einigung und Besitzkonstitut

Der Übereignungstatbestand nach §§ 929 S. 1, 930 BGB erfordert zunächst ebenfalls eine dinglichen Einigung. An die Stelle der Übergabe tritt jedoch ein Besitzkonstitut. So kann gemäß § 930 BGB die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis begründet wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt. Dahinter steht der Gedanke, dass, wenn der Erwerber (ausnahmsweise) nicht den unmittelbaren Besitz an der Sache erlangen will – z. B. weil ihm die Verwahrung zu teuer oder zu aufwendig ist –, er das Eigentum auch dadurch erlangen kann, dass er lediglich mittelbarer Besitzer i. S. v. § 868 BGB wird. Das geschieht in der Praxis häufig bei der sog. Sicherungsübereignung von beweglichen Sachen (z. B. Maschinen, Autos).

Beispiel: Unternehmer Uwe (U) benötigt einen Kredit von seiner Bank. Diese verlangt von U Sicherheiten. Werthaltig sind v. a die Maschinen im Betrieb des U. Eine Verpfändung gemäß §§ 1204 ff. BGB würde die Übergabe der Maschinen voraussetzen (§ 1205 BGB), was wirtschaftlich keinen Sinn macht (wegen des sachenrechtlichen Typenzwangs kann vom Erfordernis der Übergabe auch nicht abgesehen werden). Deshalb wird U seine Maschinen an die Bank zur Sicherheit übereignen (§§ 929 S. 1, 930 BGB), sodass die Bank Eigentümerin wird, U aber den Besitz behält.

 Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs

Den letzten Übereignungstatbestand normieren die §§ 929 S. 1, 931 BGB. Dieser setzt neben der Einigung die (formlose) Abtretung (§ 398 BGB) eines (schuldrechtlichen) Herausgabeanspruchs, den der Veräußerer gegen einen Dritten hat, an den Erwerber voraus. § 931 BGB basiert demnach auf einem Dreiecksverhältnis zwischen Veräußerer, Erwerber und Herausgabeschuldner.

Beispiel: A leiht seinem Freund B eine DVD. C, der weiß, dass die DVD dem A gehört, möchte sie von diesem erwerben. Hierfür müssen sich A und C dinglich einigen (§ 929 S. 1 BGB). Anstelle der Übergabe tritt A an C gemäß § 931 BGB seinen Herausgabeanspruch (§ 604 BGB) gegen B ab (§ 398 BGB).

2.5.3.2 Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten

 Ausgangslage

Neben dem Eigentumserwerb vom Berechtigten kennt das BGB auch die Möglichkeit des Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass eine Person, die selbst gar nicht Eigentümerin der Sache ist, einer anderen Person rechtswirksam Eigentum verschaffen kann. Hintergrund hierfür ist der Verkehrsschutz, der sich bei beweglichen Sachen aus dem Besitz ergibt. So vermutet § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB zugunsten des (unmittelbaren) Besitzers einer beweglichen Sache, dass dieser auch der Eigentümer ist. Auf diesen Rechtsschein soll sich der Rechtsverkehr grundsätzlich verlassen dürfen.

Handlungssituation (Fallbeispiel 12)

Heinrich (H) hat seinem Bekannten Bernd (B) für dessen Winterurlaub sein Snowboard geliehen. Partyhengst B kommt bereits nach drei Urlaubstagen in finanzielle Schwierigkeiten. Auf der Piste trifft er den Snowboardfreak Kaspar (K), der von dem schicken Board des B ganz begeistert ist und es dem B für 300,– € abkaufen möchte. B ist sofort einverstanden, da so die nächste Pistenparty gesichert ist. Bei strahlendem Sonnenschein taucht am nächsten Morgen auch der H auf der Piste auf. Als er K mit „seinem“ Snowboard herumfahren sieht, verlangt er das Brett von ihm heraus. K hält dem entgegen, er habe das Board rechtswirksam von B erworben.

 

a) Kann H von K Herausgabe des Snowboards verlangen?

b) Hat H Ansprüche gegen B? (Lösung Seiten 89–91)

 Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs

Der gutgläubige Erwerb einer beweglichen Sache von einem Nichtberechtigten unterliegt folgenden Voraussetzungen:

 Einigung

 Übergabe

 Gutgläubigkeit des Erwerbers

 kein Abhandenkommen beim wahren Eigentümer.

Zunächst setzt auch der Erwerb vom Nichtberechtigten gemäß § 929 S. 1 BGB eine Einigung und die Übergabe der zu veräußernden beweglichen Sache voraus. Des Weiteren muss der Erwerber gutgläubig sein (§ 932 Abs. 1 S. 1 BGB). Er ist dies, wenn ihm weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache ist (§ 932 Abs. 2 BGB). Die Gutgläubigkeit des Erwerbers wird wegen der Negativformulierung („nicht in gutem Glauben“) vermutet. Das bedeutet, dass der ursprüngliche Eigentümer den Gegenbeweis führen muss, dass der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs bösgläubig war. Häufig drehen sich die Auseinandersetzungen dann um die Frage, ob der Erwerber aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet dabei in Anlehnung an § 276 Abs. 2 BGB das Außerachtlassen der verkehrserforderlichen Sorgfalt in besonders starkem Maße. Der Erwerber ist also insbesondere dann bösgläubig, wenn er deutliche Anhaltspunkte für das fehlende Eigentum des Veräußerers ignoriert (z. B. Verkauf eines Gemäldes erheblich unter Wert).

Auch der Gutgläubige erwirbt aber dann kein Eigentum, wenn die veräußerte Sache dem wahren Eigentümer abhandengekommen ist (§ 935 Abs. 1 S. 1 BGB). Abhandenkommen bedeutet den unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes. Exemplarisch hierfür nennt § 935 Abs. 1 S. 1 BGB den Diebstahl bzw. den Verlust der Sache. Sie ist dem ursprünglichen Eigentümer also dann nicht abhandengekommen, wenn er den (unmittelbaren) Besitz freiwillig – etwa im Wege einer Vermietung – aus der Hand gab. In diesem Fall trägt er das Risiko, dass der Besitzer die Sache an einen gutgläubigen Dritten veräußert und er so sein Eigentum verliert (sog. Veranlasserprinzip).

Beachte: Bei Geld findet § 935 Abs. 1 S. 1 BGB gemäß § 935 Abs. 2 BGB keine Anwendung. Demnach erwirbt an umlauffähigem Geld der gutgläubige Erwerber Eigentum unabhängig von der Frage, ob das jeweilige Geldstück bzw. der Geldschein dem wahren Eigentümer abhandengekommen ist. Dies dient der Verkehrsfähigkeit von Geld als Zahlungsmittel.

 Exkurs: Ansprüche des (ehemaligen) Eigentümers gegen den Veräußerer

Die Möglichkeit des gutgläubigen Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten gemäß §§ 932 ff. BGB soll nicht verschleiern, dass der Veräußerer i. d. R. nicht dazu berechtigt ist, die – häufig nur gemietete oder geliehene – bewegliche Sache des wahren Eigentümers zu veräußern. Folglich hat der ursprüngliche Eigentümer gegen den Veräußerer, mit dem er grundsätzlich einen schuldrechtlichen Gebrauchsüberlassungsvertrag abgeschlossen hat, Anspruch auf Schadensersatz wegen des Eigentumsverlustes.

In einer Fallkonstellation lassen sich diese Aspekte häufig so darstellen, dass zunächst nach einem Herausgabeanspruch des ursprünglichen Eigentümers gegen den jetzigen Besitzer gefragt ist. Als Anspruchsgrundlage kommt hier § 985 BGB in Betracht, wonach der Eigentümer gegen den unrechtmäßigen (§ 986 BGB) Besitzer einen Anspruch auf Herausgabe der Sache hat. Damit erfordert dieser Anspruch eine sog. Vindikationslage:

 Eigentum des Gläubigers

 Besitz des Schuldners

 Kein Recht zum Besitz beim Schuldner.

Bei der Voraussetzung „Eigentum des Gläubigers“ ist chronologisch zu prüfen, ob der Anspruchssteller (noch) Eigentümer ist. Dabei sind dann alle denkbaren Erwerbsvorgänge zu untersuchen.

Sollte der Anspruch auf Herausgabe der Sache an der Gutgläubigkeit des Erwerbers und dem fehlenden Abhandenkommen beim ursprünglichen Eigentümer scheitern, kommen in einem zweiten Schritt Schadensersatz (§§ 280 ff. BGB, 823 ff. BGB) und Herausgabeansprüche (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB) gegen den nichtberechtigten Veräußerer in Betracht.

Lösung zur Handlungssituation (Fallbeispiel 12)

a) Zu prüfen ist der Anspruch des H gegen K auf Herausgabe des Snowboards gemäß § 985 BGB.

Voraussetzung für den Herausgabeanspruch des H gegen K ist eine sog. Vindikationslage. Es müsste demnach H (noch) Eigentümer des Snowboards und K dessen unrechtmäßiger (§ 986 BGB) Besitzer sein.

Ursprünglich war H zweifellos Eigentümer des Boards. H hat sein Eigentum auch nicht durch die Verleihung an B verloren, da es sich hierbei nur um einen schuldrechtlichen Gebrauchsüberlassungsvertrag (§ 598 BGB) ohne anschließende Übereignung (§§ 929 ff. BGB) handelt.

H könnte sein Eigentum aber durch die Übereignung des Boards von B an K verloren haben (nicht durch den Kaufvertrag; Abstraktionsprinzip). Eine Einigung zwischen B und K nach § 929 S. 1 BGB liegt – in Erfüllung des abgeschlossenen Kaufvertrags (§ 433 BGB) – vor. Ebenso hat B dem K den (unmittelbaren) Besitz an dem Board überlassen und es diesem also übergeben (§ 929 S. 1 BGB). Da B als Entleiher allerdings nicht Eigentümer des Boards gewesen ist, war er zu dessen Übereignung an K nicht berechtigt. Damit müssen für einen wirksamen Eigentumserwerb des K die zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 932 Abs. 1, 935 Abs. 1 BGB vorliegen.

Zunächst müsste K beim Erwerb gutgläubig gewesen sein (§ 932 Abs. 1 S.1 BGB). Dies bedeutet, dass K nicht wissen durfte, dass das Board nicht dem B gehörte, und dass diese Unkenntnis auch nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte (§ 932 Abs. 2 BGB). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB zugunsten des (unmittelbaren) Besitzers einer beweglichen Sache dessen Eigentum vermutet wird. In Anknüpfung daran wird auch die Gutgläubigkeit des K – erkennbar an der Negativformulierung in § 932 Abs. 2 BGB – vermutet.

Positive Kenntnis des K scheidet nach Lage der Dinge aus. Auch für grob fahrlässige Unkenntnis enthält der Sachverhalt keine Anhaltspunkte, zumal sich B und K offenbar nicht kannten (selbst ein Namensschild des H auf dem Snowboard würde hier also nichts ändern). Damit ist die Vermutung der Gutgläubigkeit des K nicht widerlegt.

Ferner dürfte dem H sein Board nicht abhandengekommen sein. In diesem Fall käme nämlich ein gutgläubiger Erwerb des K doch nicht in Betracht (§ 935 Abs. 1 S. 1 BGB). Abhandenkommen bedeutet den unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes. Hier hat H sein Board dem B allerdings geliehen und in Erfüllung des Leihvertrags (§ 598 BGB) dem B den unmittelbaren Besitz freiwillig überlassen.

Damit liegt kein Abhandenkommen bei H vor und K hat das Board vom Nichtberechtigten B kraft seines guten Glaubens erworben. H ist demnach nicht (mehr) Eigentümer, sodass keine Vindikationslage i. S. v. § 985 BGB besteht.

Ergebnis: H hat gegen K keinen Anspruch auf Herausgabe des Snowboards.

b) Anspruch des H gegen B auf Schadensersatz

Da H von K das Snowboard nicht herausverlangen kann, fragt sich, ob H von B Schadensersatz beanspruchen kann. In Betracht kommen vertragliche sowie deliktische Anspruchsgrundlagen.

I. gemäß § 280 Abs. 1 BGB

Mit dem Leihvertrag (§ 598 BGB) besteht ein Schuldverhältnis zwischen H und B. In der abredewidrigen Veräußerung des Boards an K liegt auch eine Pflichtverletzung des B. Dabei handelte B mit Wissen und Wollen und somit vorsätzlich. Ein Verschulden (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB) ist demnach erwiesen, ohne dass es auf die Verschuldensvermutung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ankäme. Da H sein Eigentum verloren hat, liegt bei ihm auch ein Schaden – in Höhe des Verkehrswertes des Boards – vor. Dieser betrug nach Lage der Dinge 300,– €. H hat demnach gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB.

II. gemäß § 823 Abs. 1 BGB

In der abredewidrigen und wirksamen Veräußerung des Snowboards an K liegt eine Eigentumsverletzung des H durch B. Diese geschah rechtswidrig und schuldhaft. Auch ein Schaden i. H. v. 300,– € ist bei H gegeben. H hat gegen B damit auch einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB.

III. gemäß § 823 Abs. 2 BGB

Für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB müsste B ein Schutzgesetz zugunsten des H verletzt haben. Hier hat B eine strafrechtliche Unterschlagung (§ 246 StGB) begangen. Dies stellt die Verletzung eines Schutzgesetzes dar mit der Folge, dass B auch Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB schuldet.

IV. gemäß § 826 BGB

In der abredewidrigen Veräußerung des Snowboards liegt eine vorsätzliche Schädigung des H durch B. Fraglich ist, ob diese Schädigung sittenwidrig war. Dann müsste der Vorgang gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Dies ist bei einer Straftat i. d. R. der Fall. Damit lässt sich der Anspruch auch auf § 826 BGB stützen („Anspruchskonkurrenz“).

V. auf Herausgabe gemäß § 816 Abs. 1 S. 1 BGB

Alternativ zu diesen Schadensersatzansprüchen kann H von B den von K erlangten Kaufpreis aus der bereicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlage des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB herausverlangen, da B als Nichtberechtigter das Snowboard an K übereignet hat (Verfügung), was dem Berechtigten H gegenüber wegen §§ 932 ff. BGB wirksam war. Dieser Anspruch ist dann günstiger, wenn der von B erzielte Kaufpreis höher ist als der objektive Verkehrswert des Boards.

2.5.4 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen

Auch beim Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen (= Grundstücken) muss unterschieden werden zwischen dem Erwerb vom Berechtigten (= Eigentümer) und vom Nichtberechtigten (= Nichteigentümer).

Handlungssituation (Fallbeispiel 13)

Heinrich (H) möchte für seinen Handwerksbetrieb das Grundstück des Volker (V) kaufen. Um einen Teil der Notargebühren sowie der Grunderwerbsteuer „zu sparen“, geben H und V bei der notariellen Beurkundung des Vertrages lediglich einen Kaufpreis i. H. v. 100.000,– € statt der tatsächlich vereinbarten 200.000,– € an. Da V den Verkauf inzwischen bedauert, will er dem H das Grundstück nicht übereignen. H verweist dagegen auf den abgeschlossenen Kaufvertrag.

Zu Recht? (Lösung Seite 93)

To koniec darmowego fragmentu. Czy chcesz czytać dalej?