Handbuch des Strafrechts

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c) Raub mit Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (§ 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB)

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Der als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltete § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB qualifiziert § 249 StGB für den Fall, dass durch die Raubtat eine andere Person in die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird.[562] Dagegen enthielt § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. den Qualifikationstatbestand der Herbeiführung einer Todesgefahr oder Gefahr einer schweren Körperverletzung i.S.d. § 224 StGB a.F. (§ 226 StGB n.F.). Diese Raubqualifikation hat kein Pendant in den Diebstahlsqualifikationen (wohl aber in anderen Qualifikationstatbeständen und Strafzumessungsregeln wie z.B. §§ 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 177 Abs. 7 Nr. 3, 221 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 225 Abs. 3 Nr. 1, 232 Abs. 3 Nr. 2, 238 Abs. 2, 239 Abs. 3 Nr. 2, 306b Abs. 1, 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB), weil sie auf das raubspezifische Nötigungselement abstellt. In der Praxis wird in den hier in Betracht kommenden Konstellationen zudem der Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB greifen, weil das Opfer „allenfalls in Ausnahmefällen ohne Verwendung des gefährlichen Tatwerkzeugs in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht werden kann“.[563] Zudem wird häufig auch der schwerere § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB greifen, hinter den § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB zurücktritt.[564] Es handelt sich um keine Erfolgsqualifikation i.S.d. § 18 StGB.[565] Der Eintritt der schweren Gesundheitsschädigung ist schon vom Wortlaut her nicht notwendig.[566] Notwendig ist nach h.M. aber eine konkrete Gefahr, dass ein Verletzungserfolg in Form einer schweren Gesundheitsschädigung eintritt;[567] eine abstrakte Gefahr ist nach dem Wortlaut nicht ausreichend („durch die Tat in die Gefahr […] bringt“). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn durch das vom Täter beherrschte Tatgeschehen eine Situation geschaffen wurde, in der die Möglichkeit des Erfolgseintritts so nahe liegt, dass ihr Eintritt nur noch vom Zufall abhängt.[568] Bei Untauglichkeit des Mittels fehlt es an der konkreten Gefahr.[569]

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Erforderlich ist, dass „eine andere Person“ in die Gefahr gebracht wird. Erfasst sind damit jedenfalls das Raubopfer sowie unbeteiligte Dritte.[570] Der Wortlaut schließt explizit nur denjenigen aus, der selbst die gefährdende Handlung vornimmt.[571] Umstritten ist daher, ob auch andere Tatbeteiligte, Täter oder Teilnehmer, betroffen sein können. Überwiegend wird vertreten, nur ein an der Tat Unbeteiligter sei ein „anderer“ i.S.d. Vorschrift. Raubbeteiligte würden nicht zu den von § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB geschützten Personen gehören, da sie „im Lager“ des Normadressaten stünden.[572] Dies läuft auf eine teleologische Reduktion des Qualifikationstatbestandes hinaus. Diese „Lagertheorie“ vermag indes nicht zu überzeugen.[573] Grund für die Strafschärfung ist die dem konkreten Vorgehen immanente Gefährlichkeit. Ob sich diese in der Person des Raubopfers, eines unbeteiligten Dritten oder eines Beteiligten (der aus Sicht des Täters immer noch ein „anderer“ ist) manifestiert, ist für die Feststellung der besonderen Gefährlichkeit des Täters unbedeutend. Begehen zwei Personen mittäterschaftlich einen Raub und kommt es dabei zu Gewalttätigkeiten, infolge deren einer der beiden von dem anderen in entsprechendem Maße gefährdet wird, ist nicht einzusehen, warum eine Strafbarkeit des Gefährdenden wegen schweren Raubes von vornherein ausscheiden soll. Je nach Fallkonstellation kommt ein Ausschluss der objektiven Zurechnung (des Gefahrerfolgs) aufgrund einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Tatbeteiligten oder eine rechtfertigende Einwilligung in Betracht.[574] Die h.L. würde den Täter jedoch auch dann nicht wegen schweren Raubes bestrafen, wenn er, etwa um die gesamte Beute für sich zu erhalten, in Unkenntnis des Tatbeteiligten eine Waffe mit sich führt und absichtlich auf diesen schießt.[575] In dieser Konstellation ist die besondere Gefährlichkeit des Täters – das spezifische Unrecht des § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB – jedoch nicht von der Hand zu weisen. Dass in der Konsequenz eine Bestrafung des gefährdeten Beteiligten aufgrund seiner eigenen Gefährdung in Betracht kommt, steht dieser Lösung nicht entgegen.[576] Entweder ist die Strafbarkeit aufgrund eines Exzesses des Mit- bzw. Haupttäters zu verneinen oder – im Fall eines Irrtums des Gefährdenden über die Person des Gefährdeten – Teil des Planverwirklichungsrisikos.[577]

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Eine Gesundheitsschädigung ist gegeben, wenn die Gesundheit ernstlich, einschneidend und nachhaltig beeinträchtigt ist.[578] Dies ist jedenfalls immer dann zu bejahen, wenn intensivmedizinische Maßnahmen oder umfangreiche und langwierige Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit und/oder zur sonstigen Beseitigung der Tatfolgen notwendig sind.[579] Der Begriff der schweren Gesundheitsschädigung ist dabei nicht mit dem der schweren Körperverletzung i.S.d. § 226 StGB gleichzusetzen, sondern ist weiter.[580] Erfasst sind daher auch die Gefahr einer länger andauernden Krankheit, einer ernsthaften Störung der körperlichen Funktionen oder einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit/Arbeitskraft.[581] Umfasst sind nicht nur die Gefahren, die der konkreten Raubhandlung generell für jeden von ihr potenziell Betroffenen innewohnen würden, sondern auch solche, die auf einer individuellen Schadensdisposition (Anfälligkeit) des konkreten Opfers (z.B. Altersschwäche, Gebrechlichkeit) basieren.[582]

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Ausreichend ist jede Handlung im Zusammenhang mit der Tatbegehung; sie muss lediglich während der Begehung des Raubes (und nicht im Vorfeld oder Vorbereitungsstadium) vorgenommen werden.[583] Auch hier stellt sich die Frage, ob die Qualifikation noch nach Vollendung verwirklicht werden kann (Rn. 121). Folgt man der Rspr. und einem Teil der Lehre, sind auch Handlungen zwischen Vollendung und Beendigung umfasst, zumindest, wenn sie noch von Zueignungs- bzw. Beutesicherungsabsicht getragen sind.[584] Dagegen sprechen jedoch die bereits im Zusammenhang mit § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB aufgeführten Argumente (Rn. 121), insbesondere die Gefahr der Umgehung der Voraussetzungen des § 252 StGB.[585] Darüber hinaus setzt § 250 Abs. 2 StGB ausdrücklich voraus, dass die Gefahr „durch die Tat“ eintritt. Der Begriff der „Tat“ bezeichnet im StGB grundsätzlich nur das tatbestandsmäßige Geschehen (sog. tatbestandsbezogener Tatbegriff).[586] Dieses endet aber – außer bei den Dauerdelikten, zu denen der Raub nicht gehört – mit der Vollendung des Delikts.[587] Deshalb scheint eine Unvereinbarkeit der Auslegung der Rspr. mit dem aus Art. 103 Abs. 2 GG fließenden Analogieverbot durchaus naheliegend. Folglich ist hier erst recht die Ansicht der h.L. vorzugswürdig, wonach die Qualifikation nach Vollendung des Raubes nicht mehr verwirklicht werden kann.[588]

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Zwischen konkreter Gefahr und der schweren Gesundheitsschädigung muss ein Kausalzusammenhang („durch die Tat“, also durch den Raub) bestehen.[589] Allerdings muss die Gefahr nötigungs- und nicht wegnahmebedingt (etwa aufgrund der Wegnahme eines lebenswichtigen Medikaments) verursacht worden sein.[590] Die wegnahmebedingte Gefahr besteht bei einem Diebstahl nämlich ebenfalls, § 244 StGB enthält aber keine entsprechende Qualifikation.[591]

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Erforderlich ist zumindest ein bedingter Gefährdungsvorsatz,[592] Fahrlässigkeit reicht nicht aus.[593] Bei Beteiligung mehrerer reicht es aus, wenn ein Beteiligter mit der Gefährdung einverstanden ist, die ein anderer herbeiführt.[594]

d) Bandenraub (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

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Auch hinsichtlich § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann weitgehend auf die Bearbeitung zum wortgleichen § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB (→ BT Bd. 5: Kudlich, § 29 Rn. 129 f.) verwiesen werden (Begriff der Bande und der bandenmäßigen Begehung). Die Bandenabrede muss sich auf die Begehung mehrerer Raubtaten oder auch nur mehrerer Diebstahlstaten beziehen.[595] Dies umfasst auch die Begehung eines räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB.[596] Dagegen reicht es entgegen der h.M.[597] im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG nicht aus, wenn sich die Bandenabrede auf Deliktstaten der §§ 255, 316a StGB bezieht.[598] War die Bandenabrede auf Diebstahlstaten beschränkt und begeht einer der beteiligten Bandenmitglieder als Exzesstat einen Raub, wird dieser nur wegen Bandenraubes bestraft, wenn an dieser Erweiterung der Bandenabrede mindestens ein weiteres Bandenmitglied beteiligt ist.[599]

 
3. Raubqualifikationen nach § 250 Abs. 2 StGB
a) Verwendung von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB)

aa) Vorbemerkung

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§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB knüpft an die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB an und verschärft sie noch dadurch, dass die Waffe oder das gefährliche Mittel auch verwendet (und nicht nur bei sich geführt) werden muss.[600] Sowohl hinsichtlich des Merkmals des Verwendens als auch des gefährlichen Werkzeugs bestehen zum Teil ungeklärte Probleme. Verwenden i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist jeder zweckgerichtete Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels im Rahmen der Verwirklichung des § 249 StGB.[601] Nicht ausreichend ist jedoch der Gebrauch gelegentlich des Raubes.[602] In jedem Verwenden ist auch ein Beisichführen zu sehen. Eine Verwendung liegt auch vor, wenn die Waffe oder das gefährliche Werkzeug (nur) im Rahmen einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eingesetzt wird.[603] Bei der Drohungsalternative liegt ein Verwenden bei der Tat vor, wenn der Täter Waffe oder gefährliches Werkzeug als Raubmittel zweckgerichtet einsetzt, das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des Gegenstandes wahrnimmt (Rn. 62) und dadurch in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird.[604] Eine konkrete Gefahr von Verletzungen, also eine gefährliche Tatsituation, ist nicht erforderlich.[605] Dem Fehlen einer konkreten Gefahr kann aber durch die Annahme eines minder schweren Falls Rechnung getragen werden.[606] Das Tatmittel muss jedoch im Sinne eines funktionalen Zusammenhangs zur raubspezifischen Nötigung eingesetzt werden; ein Einsetzen zur Wegnahme reicht nicht aus.[607]

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Wiederum reicht es nach Ansicht der Rspr.[608] und einem Teil der Lit.[609] aus, wenn das Tatmittel zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuch und Beendigung (also auch nach Vollendung) verwendet wird; allerdings muss die Verwendung nach Vollendung des Raubes von Zueignungs- bzw. Beutesicherungsabsicht getragen sein. Dies ist mit der h.L.[610] aufgrund der bereits genannten Argumente abzulehnen (Rn. 121). Schon der Wortlaut des § 250 Abs. 2 StGB, der eine Verwendung „bei der Tat“, also nach dem tatbestandsbezogenen Tatbegriff bis zur Vollendung des Raubes, verlangt, steht einer Erstreckung auf die Beendigungsphase entgegen.[611]

bb) Waffe

134

Hinsichtlich des Waffenbegriffs kann auf die Ausführungen zu § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB (Rn. 120) verwiesen werden.

cc) Gefährliches Werkzeug

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Ausgangspunkt der Betrachtung ist die gesetzgeberische Intention, wonach der Begriff des gefährlichen Werkzeugs dem des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB entsprechen soll.[612] Anders als bei den Tatbeständen des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB und § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB („Beisichführen“), bei denen keine Verwendung vorliegen muss, weshalb die übliche Definition für das gefährliche Werkzeug in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (objektive Geeignetheit und Gefährlichkeit in der konkreten Art der Verwendung[613]) nicht herangezogen werden kann, fordert § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gerade einen Verwendungsbezug. Dies legt eine gespaltene Auslegung des Tatbestandes nahe. Der BGH hält dies für unproblematisch.[614] Nach Ansicht des BGH muss es sich allerdings um einen objektiv gefährlichen Gegenstand handeln; die Gefährlichkeit kann sich aus der generellen Gefährlichkeit[615] oder aus der konkreten Art der Verwendung im Einzelfall ergeben.[616] Teile der Literatur sehen eine unterschiedliche Bestimmung des Begriffs des gefährlichen Werkzeugs in § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB und § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu Recht kritisch.[617] Eine gespaltene Auslegung ist zwar zulässig, da Rechtsbegriffe immer in ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen und zu definieren sind (vgl. z.B. Begriff der Sache in § 90a BGB und § 303 StGB) – „Relativität der Rechtsbegriffe“[618] –, zumal das gefährliche Werkzeug ja selbst unterschiedliche Definitionen im StGB erfährt. Dass die gespaltene Auslegung innerhalb eines Tatbestandes erfolgt, mag zwar ungewöhnlich erscheinen, begegnet rechtsmethodisch aber keinen Bedenken. Allerdings ist zu beachten, dass auch bei einem Abstellen auf die konkrete Verwendung bei § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB keine einheitliche Auslegung anhand des Merkmals der konkreten Verwendung möglich ist. Denn dies ist zwar anwendbar, wenn Gewalt als Raubmittel eingesetzt wird, nicht aber bei der Drohungsalternative (etwa, wenn ein Gegenstand drohend auf das Opfer gerichtet wird). Ein Ausweg wäre dann auf die zu erwartende Verwendung des Gegenstandes nach der (konkludenten) Äußerung des Täters abzustellen.[619] Eine solche Auslegung führt aber weder in Theorie noch Praxis zu stimmigen Ergebnissen und ist wegen des exorbitant hohen Strafrahmens abzulehnen.[620]

b) Bandenraub mit Waffen (§ 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB)

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Bei § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB handelt es sich um eine Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, die die besondere Gefährlichkeit bewaffneter Räuberbanden berücksichtigen soll.[621] Notwendig ist, dass ein Beteiligter des Bandesraubes (Rn. 131) eine Waffe (Rn. 134) bei sich führt (Rn. 121). Da der Wortlaut hier jedoch den bewaffneten Bandenraub durch Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs außen vor lässt, ist hier (anders als bei § 250 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1 StGB) zwischen dem strafrechtlichen Begriff einer „Waffe“ (im technischen Sinne, d.h. Gegenstände, die als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zur Verletzung von Menschen geeignet und bestimmt sind[622]) und dem eines „anderen gefährlichen Werkzeugs“ zu unterscheiden.[623] Diese Unterscheidung ist jedoch bislang nicht abschließend geklärt.[624] Die gesetzgeberische Entscheidung ist im Hinblick auf den Wortlaut jedoch zu respektieren.[625]

c) Raub unter schwerer körperlicher Misshandlung (§ 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB)

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Die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB wurde durch das 6. StrRG (Rn. 30) eingeführt. Sie ist immer dann einschlägig, wenn durch den Täter oder einen anderen Beteiligten bei der Tat eine andere Person körperlich schwer misshandelt wird. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Begriffsbestimmung der „schweren körperlichen Misshandlung“ auf den § 178 Abs. 3 Nr. 2 StGB a.F. (jetzt § 176a Abs. 5 StGB) zurückgegriffen.[626] Der Begriff ist restriktiv auszulegen;[627] nicht erforderlich ist jedoch der Eintritt einer schweren Folge nach § 226 StGB oder einer schweren Gesundheitsschädigung gemäß § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB.[628] Die körperliche Integrität muss jedoch mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist (z.B. heftige Schläge), beeinträchtigt sein.[629] Die körperliche Misshandlung muss bei der Tat erfolgt sein, und nicht nur gelegentlich.[630] Deshalb muss die schwere körperliche Misshandlung auch Mittel zur Wegnahme sein.[631]

138

Nach der Rspr.[632] und einem Teil der Lit.[633] soll – wie bei allen anderen Raubqualifikationstatbeständen (Rn. 121, 128, 133) – ausreichen, dass dies zwischen Vollendung und Beendigung des Raubes erfolgt, wobei die Rspr. auch hier einschränkend eine Zueignungs- bzw. Beutesicherungsabsicht fordert.[634] Dies ist mit der h.L.[635] im Hinblick auf die bereits genannten Argumente abzulehnen (Rn. 121).

139

Zur Frage, wer als „andere Person“ in Betracht kommt, siehe die Ausführungen zu § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB (Rn. 126).

d) Lebensgefährdender Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB)

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§ 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB enthält eine Qualifikation in Form eines konkreten Gefährdungsdelikts, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine andere Person in die konkrete Gefahr des Todes bringt. Es handelt sich um keine Erfolgsqualifikation gemäß § 18 StGB.[636] Die Rspr.[637] und ein Teil der Lit.[638] lassen (wie bei den anderen Qualifikationstatbeständen; Rn. 121, 128, 133) ausreichen, wenn die Lebensgefährdung zwischen Vollendung und Beendigung eintritt, allerdings muss die das Leben gefährdende Behandlung nach der Rspr. dann noch von Zueignungs- bzw. Beutesicherungsabsicht getragen sein.[639] Wie bereits gesehen (Rn. 121) überzeugt dies nicht, sondern die Vollendung stellt den letztmöglichen Zeitpunkt dar.[640] Subjektiv muss Lebensgefährdungsvorsatz gegeben sein, eine bloß fahrlässige Verursachung der erforderlichen konkreten Todesgefahr reicht nicht aus.[641] Zur Frage, wer als „andere Person“ in Betracht kommt, siehe die Ausführungen zu § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB (Rn. 126).

 

4. Täterschaft und Teilnahme

141

Die §§ 25 ff. StGB finden auch auf die Qualifikation Anwendung.[642] Erfüllt der Mittäter, Tatmittler oder Teilnehmer die in § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder § 250 Abs. 2 StGB genannten Merkmale, ist ein schwerer Raub objektiv stets auch hinsichtlich des Täters gegeben, da insofern die Verwirklichung durch einen „anderen Beteiligten am Raub“ ausreicht (vgl. die Legaldefiniton in § 28 Abs. 2 StGB).[643] Sie scheitert jedoch am subjektiven Tatbestand, sofern der Täter davon keine Kenntnis hat. Im Fall der Verwirklichung durch einen Teilnehmer scheidet dann aus Akzessorietätsgründen auch eine Bestrafung desselben gemäß §§ 250, 26, 27 StGB aus.[644]

142

Wegen Bandenraubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nur bestraft werden, wer selbst Mitglied der Bande ist.[645] Nach h.M. handelt es sich dabei um ein strafschärfendes besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB (→ BT Bd. 5: Kudlich, § 29 Rn. 130).[646] Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter am Ort der Wegnahme selbst mitwirkt; vielmehr kann die Bandentat nach allgemeinen Grundsätzen insbesondere gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden.[647] Die Bandenabrede kann als solche bereits eine Verbrechensverabredung gemäß § 30 Abs. 2 StGB darstellen, wenn sie sich auch auf eine wenigstens in ihren Grundzügen konkretisierte Bandentat bezieht.[648]

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Wird ein bereits zum Raub entschlossener Täter dazu gebracht, einen schweren Raub zu begehen, liegt Anstiftung zum schweren Raub gemäß §§ 250, 26 StGB vor (sog. Aufstiftung bzw. Überstiftung).[649] In Betracht kommt auch eine versuchte Anstiftung gemäß §§ 250, 30 Abs. 1 StGB, ggf. in Tateinheit mit §§ 249, 26 StGB, wenn der Täter nur einen einfachen Raub verwirklicht.[650]

5. Versuch und Rücktritt

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Der Versuch des schweren Raubes beginnt frühestens, wenn der Täter hinsichtlich des einfachen Raubes in das Versuchsstadium eingetreten ist (Rn. 102 ff.). Nach zutr. Ansicht muss darüber hinaus der Täter eines der qualifizierenden Merkmale bereits verwirklicht oder zumindest dazu unmittelbar i.S.d. § 22 StGB angesetzt haben.[651] Ein Teilrücktritt von der Qualifikation ist grundsätzlich möglich, wenn das Qualifikationsmerkmal noch nicht verwirklicht ist.[652] Ist das Qualifikationsmerkmal allerdings verwirklicht, etwa das Beisichführen einer Waffe bei § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, kommt ein Teilrücktritt nicht mehr in Betracht, da hier schon der strafschärfende Umstand (die erhöhte Gefährlichkeit) eingetreten ist.[653]