Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Tekst
0
Recenzje
Przeczytaj fragment
Oznacz jako przeczytane
Czcionka:Mniejsze АаWiększe Aa

c) Geschäftszahlen und Geschäftsentwicklung

73

Des Weiteren ist es in der Regel üblich, kurz einen Überblick über die Geschäftsentwicklung des Vorjahres zu geben. Hierzu werden in der Regel die wichtigsten Bilanzkennzahlen wiedergegeben, also insbesondere Umsatz, Gewinn vor Steuern und Jahresüberschuss; diese ermöglichen einen Rückschluss auf den betriebswirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Letzterer kann eine Rolle sowohl bei der Beurteilung der Geldwäscheanfälligkeit des Instituts als auch bei der Beurteilung der Angemessenheit seiner Sicherungsmaßnahmen spielen.

2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › I. Schritt 1: Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Situation › 3. Produkt- und Dienstleistungsstruktur

3. Produkt- und Dienstleistungsstruktur

74

Im Rahmen der Beschreibung der Produktstruktur sollten die vom Institut angebotenen Produkt- und Dienstleistungskategorien, -gruppen und –arten erläutert werden.

2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › I. Schritt 1: Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Situation › 4. Kundenstruktur

4. Kundenstruktur

75

Es hat sodann die Beschreibung der Kundenstruktur des Instituts zu erfolgen. In jedem Fall sollte in diesem Zusammenhang, soweit vorhanden, zwischen Privat- und Unternehmens- bzw. Firmenkunden unterschieden werden. Im Übrigen kann bei der Darstellung auf die vom einzelnen Institut gewählte Segmentierung zurückgegriffen werden. Die Erläuterung der Kundensegmente sollte in jedem Falle eine quantitative Aufgliederung nach folgenden Kriterien enthalten:


Privatkunden: Anzahl der Kunden, Nationalität und Sitzland; sowie

2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › I. Schritt 1: Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Situation › 5. Vertriebsstruktur

5. Vertriebsstruktur

76

Im Rahmen der Beschreibung der Vertriebsstruktur des Instituts sollten die vorhandenen Vertriebswege erläutert werden. Gerade bei größeren Instituten mit einem breiten Kunden- und Produktspektrum unterscheiden sich diese oft erheblich zwischen einzelnen Kundensegmenten bzw. Produktkategorien.

2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › I. Schritt 1: Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Situation › 6. Transaktionsstruktur (sofern einschlägig)

6. Transaktionsstruktur (sofern einschlägig)

77

Im Rahmen der Beschreibung der Transaktionsstruktur hat eine Erläuterung des ggf. vom Institut abgewickelten in- und ausländischen Zahlungsverkehrs zu erfolgen. Es bietet sich z.B. an, die Darstellung pro Land nach Anzahl (der Transaktionen) und Volumen (z.B. in EUR) des im vorangegangenen Jahr abgewickelten Zahlungsverkehrs aufzugliedern.

2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › I. Schritt 1: Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Situation › 7. Korrespondenzbankbeziehungen (sofern einschlägig)

7. Korrespondenzbankbeziehungen (sofern einschlägig)

78

Im Rahmen der Beschreibung der ggf. vorhandenen Korrespondenzbankbeziehungen des Instituts sollten folgende Angaben gemacht werden:


Anzahl der Korrespondenzbankbeziehungen;
Aufteilung der Korrespondenzbankbeziehungen auf relevante Länder; und
Anzahl bzw. Volumen (z.B. in EUR) der im Rahmen von Korrespondenzbankbeziehungen abgewickelten Transaktionen.

2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › I. Schritt 1: Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Situation › 8. Kriminalitätslage im Geschäftsgebiet

8. Kriminalitätslage im Geschäftsgebiet

79

Abschließend bietet es sich an, auf die Kriminalitätslage im Geschäftsgebiet des Instituts einzugehen. Hierbei liegt der Fokus, wie auch in der gesamten Risikoanalyse, auf Straftaten, die im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen, wie zum Beispiel Betrug, stehen. Mögliche Quellen hierfür sind die Jahresberichte und Lagebilder des Bundes-, sowie der Landeskriminalämter.

2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › II. Schritt 2a: Risikoerfassung und -identifizierung – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

II. Schritt 2a: Risikoerfassung und -identifizierung – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

80

Im zweiten Schritt der Risikoanalyse erfolgt die institutsspezifische Erfassung und Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen. In Abhängigkeit des Geschäftsmodells und ggf. weiterer Faktoren kann es sich anbieten, diesen Schritt aufzuteilen und die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einerseits und der sonstigen strafbaren Handlungen andererseits separat zu betrachten. Diesem Ansatz folgt das vorliegende Kapitel, die Ausführung zur Erfassung und Identifizierung der Risiken sonstiger strafbarer Handlungen finden sich weiter unten ab Rn. 170.

81

Im Rahmen der Risikoerfassung und -identifizierung werden für jede zu berücksichtigende Risikodimension jene Risikofaktoren identifiziert, anhand derer sich das Gesamtrisiko der Dimension bestimmen lässt.

82

Dieses Kapitel beschränkt sich auf die für die meisten Institute gängigsten Risikodimensionen: Kunde, Produkt, Transaktion und Vertrieb. Es steht jedoch jedem Institut frei, zusätzliche Dimensionen zu wählen.

2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › II. Schritt 2a: Risikoerfassung und -identifizierung – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung › 1. Zu berücksichtigende Risikofaktoren

1. Zu berücksichtigende Risikofaktoren

83

Das Gesamtrisiko jeder der genannten Risikodimensionen lässt sich von unterschiedlichen Risikofaktoren ableiten. So können z.B. zur Bewertung der Risikodimension „Kunde“ folgende Faktoren berücksichtigt werden: Wohnsitz, Branche, Nationalität und Status als politisch exponierte Person.[43]

84

Welche Faktoren berücksichtigt werden obliegt, gleich wie die Wahl der Risikodimensionen, dem jeweiligen Institut. Es ist wichtig zu beachten, dass die Faktoren, mit deren Hilfe Geldwäsche identifiziert wird, nicht zwangsläufig auch die Faktoren sind, die zur Identifizierung von Terrorismusfinanzierung geeignet sind. Lange Zeit lag der Fokus der Institute in erster Linie auf der Verhinderung von Geldwäsche. Mit den Terroranschlägen vom 11.9.2001 rückte die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung in den Fokus der Aufsicht und der Institute.

85

In der Praxis zeigt sich nach wie vor, dass in vielen Fällen Risiken der Geldwäsche einerseits und der Terrorismusfinanzierung andererseits (häufig mehr schlecht als recht) anhand einheitlicher Risikofaktoren analysiert werden.

 

Nachfolgend sind mögliche Quellen, sowie in der Praxis häufig verwendete Risikofaktoren aufgeführt.

a) Risikofaktoren nach GwG, Anlagen 1 und 2

86

In den Anlagen 1 und 2 zum GwG werden eine Vielzahl von Faktoren genannt, die innerhalb der o.g. Risikodimensionen auf ein potenziell geringeres oder höheres Risiko der Geldwäsche hindeuten. Hierbei handelt es sich um nichtabschließende Auflistungen.

87

Wie die BaFin in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen klarstellt, bedeutet das „Vorliegen einzelner Faktoren […] dabei – anders als in den gem. § 15 Abs. 3 (bzw. ggf. Abs. 8) GwG bestimmten sowie den von den Verpflichteten selbst gem. § 15 Abs. 2 GwG definierten Sachverhalten mit einem per se höheren Risiko – nicht, dass dadurch per se ein erhöhtes Risiko vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr die im Einzelfall vorzunehmende Gesamtschau aller (risikoerhöhenden und risikomindernden) Faktoren“.[44]

aa) Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko, Anlage 1 zum GwG

88

Bei Vorliegen folgender Faktoren kann grds. von einem potenziell geringeren Geldwäscherisiko ausgegangen werden.

(1) Kundenrisiko

89

Hinsichtlich des Kundenrisikos kann potenziell von einem geringeren Risiko ausgegangen werden, wenn es sich bei dem Kunden um ein öffentliches, börsennotiertes Unternehmen oder eine öffentliche Verwaltung oder ein öffentliches Unternehmen handelt. Erstere unterliegen aufgrund der Tatsache, dass sie an der Börse notiert sind, gesetzlich definierten Offenlegungspflichten. Dadurch geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine angemessene Transparenz insbesondere in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer angenommen werden kann.

90

Des Weiteren darf bei Kunden, deren Wohnsitz in „geografischen Gebieten mit geringem Risiko“ liegt, potenziell ebenfalls von einem geringeren Risiko ausgegangen werden. Zu diesen geografischen Gebieten zählen EU-Mitgliedsstaaten sowie Drittstaaten, „mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, […], in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind, […], deren Anforderungen an die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung laut glaubwürdigen Quellen (z.B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) den überarbeiteten FATF (Financial Action Task Force)-Empfehlungen entsprechen und die diese Anforderungen wirksam umsetzen“.[45]

(2) Produkt- und Dienstleistungsrisiko

91

Des Weiteren kann bei gewissen Produkten von einem potenziell geringeren Risiko ausgegangen werden. Dazu zählen z.B. Lebensversicherungspolicen mit niedriger Prämie und Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, die keine Rückkaufklauseln enthalten und nicht als Sicherheiten für Darlehen dienen können. Bei diesen Produkten ist das eingesetzte Kapital für vergleichbar längere Zeit gebunden und kann nicht einfach rückeingespeist bzw. wiederverwendet werden. Rentensysteme und Pensionspläne, deren Beiträge arbeitgeberseitig automatisch vom Gehalt abgezogen werden, stellen ebenfalls ein geringes Geldwäscherisiko dar, da die Mittelherkunft der eingesetzten Gelder in aller Regel transparent ist.

92

Auch bei Finanzprodukten und -diensten, deren Ziel die Einbindung der Kunden in das Finanzsystem ist („financial inclusion“, z.B. im Rahmen eines sog. Basiskontos), kann von einem geringeren Risiko ausgegangen werden. Dies gilt auch für Produkte, „bei denen die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch andere Faktoren wie etwa Beschränkungen der elektronischen Geldbörse oder die Transparenz der Eigentumsverhältnisse gesteuert werden (z.B. bestimmte Arten von E-Geld)“.[46]

(3) Geografisches Risiko

93

Die dritte Kategorie beinhaltet mögliche Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko der Geldwäsche aus geografischer Sicht. Diese sind einschlägig bei EU-Mitgliedstaaten, Drittstaaten mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche sowie Drittstaaten, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind.

bb) Faktoren für ein potenziell höheres Risiko, Anlage 2

94

Bei Vorliegen folgender Faktoren ist grds. von einem potenziell höheren Geldwäscherisiko auszugehen.

(1) Kundenrisiko

95

Im Zusammenhang mit Kunden muss von einem potenziell höheren Risiko ausgegangen werden, wenn der Kunde aufgrund seiner Art oder Eigentümerstruktur dazu beiträgt, die Anonymität potentieller Geldgeber zu schützen. Dazu zählen juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen, die als Instrumente für private Vermögensverwaltung dienen, Unternehmen mit nominellen Anteilseignern oder als Inhaberpapiere emittierten Aktien, bargeldintensive Unternehmen sowie Unternehmen, deren Eigentümerstruktur ungewöhnlich kompliziert erscheint.

96

Sofern die Umstände der Geschäftsbeziehung außergewöhnlich erscheinen, sollte ebenfalls von einem potenziell höheren Risiko ausgegangen werden. Selbiges gilt auch für Kunden, die in geografischen Gebieten mit hohem Risiko ansässig sind. Dazu zählen Staaten, gegen die Sanktionen/Embargos der EU oder der UN bestehen, die bekannterweise terroristische Aktivitäten unterstützen oder in denen Terrororganisationen aktiv sind, in denen kriminelle Tätigkeiten und Korruption häufig sind, oder die nicht über die notwendigen Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen.

97

Letztlich ist auch dann von einem höheren Risiko auszugehen, wenn der Kunde ein Drittstaatsangehöriger ist, der Aufenthaltsrechte oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats im Austausch gegen diverse Leistungen beantragt. Dazu zählt beispielsweise die Übertragung von Kapital oder der Kauf von Staatsanleihen.

(2) Produkt- und Dienstleistungsrisiko

98

Zudem gibt es Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen und Vertriebskanäle, die aufgrund ihrer Eigenschaften ebenfalls auf ein potenziell höheres Risiko hindeuten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Anonymität begünstigt wird. Das trifft zum Beispiel auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu, die ohne persönlichen Kontakt und ohne Sicherungsmaßnahmen, wie elektronische Mittel für die Identitätsfeststellung, die Nutzung einschlägiger Vertrauensdienste[47]oder anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne stattfinden.

99

Auch Zahlungen von unbekannten und unverbundenen Dritten können ein Anzeichen für Geldwäsche sein. Beispielsweise könnte der offizielle Kontoinhaber nur ein Strohmann oder eine Scheinfirma sein, während die Gelder selbst womöglich aus illegalen Quellen stammen.

100

Vorsicht ist außerdem bei der Betreuung vermögender Privatkunden sowie im Umgang mit neuen Produkten, Geschäftsmodellen und Technologien geboten. Bei letzteren fehlt oftmals die Praxiserfahrung, um Möglichkeiten des Missbrauchs zur Geldwäsche zu erkennen und im Vorhinein zu verhindern.

101

Geografisches Risiko: Die dritte Kategorie beinhaltet mögliche Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko der Geldwäsche aus geografischer Sicht. Diese sind einschlägig bei Ländern, deren Finanzsysteme nicht über hinreichende Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche verfügen, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten signifikant stark ausgeprägt sind, gegen die beispielsweise die EU oder die UN Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt haben oder die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind.

b) Risikofaktoren nach EU-Risikoanalyse

102

Die EU-Kommission hat im Zuge ihrer supranationalen Risikoanalyse 2017 Produkte und Dienstleistungen in verschiedenen Sektoren identifiziert, von denen i.d.R. ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgeht.[48] Speziell für den Bankensektor werden neben den bereits oben skizzierten, in Anlage 2 zum GwG genannten Faktoren eine Reihe weiterer Faktoren genannt.

103

So werden beispielsweise Schließfachverwahrungsdienste als tendenziell erhöhtes Geldwäscherisiko genannt, da sie nur schwer vollständig überwacht werden können. Auch Finanztransferdienste, insbesondere Hawala, werden aufgrund ihrer Anonymität und schweren Überwachbarkeit als signifikantes Risiko eingeschätzt. Risiken gehen gem. EU-Kommission des Weiteren von Wechselstuben, Crowdfunding Plattformen und virtuellen Währungen aus. Im Zusammenhang mit neuen Produkten und Technologien werden explizit FinTechs genannt, da sie möglicherweise neue Wege für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eröffnen.

104

Speziell im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung kommt es gem. EU-Kommission wiederholt zur missbräuchlichen Verwendung von Konsumentenkrediten und Darlehen mit geringen Kreditvolumen. Die EU-Kommission weist darauf hin, dass diese Produkte in den wenigsten Mitgliedsländern im Fokus stehen, wenn es um die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geht.

c) Nationale Risikoanalyse

105

Gem. Art. 7 der fünften EU-GeldwäscheRL sollen alle Mitgliedsstaaten, so auch Deutschland, eine nationale Analyse der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erstellen, deren Ergebnisse der Kommission, den Europäischen Aufsichtsbehörden und den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen und eine Zusammenfassung der Bewertung veröffentlichen. Die Zusammenfassung der nationalen Risikoanalyse dient gem. § 5 Abs. 1 als Basis für die institutsspezifischen Risikoanalysen.

106

In Deutschlang wurde die „Erste Nationale Risikoanalyse“ (kurz: „NRA“) unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen erstellt und die Ergebnisse im Oktober 2019 veröffentlicht. Darin wurden sowohl das Geldwäscherisiko, als auch das Risiko der Terrorismusfinanzierung für Deutschland auf einer fünfteiligen Skala als „mittel-hoch“ eingestuft, was der zweithöchsten Kategorie entspricht.

107

In der Nationalen Risikoanalyse wurden insbesondere anonyme Transaktionsmöglichkeiten als Risikofaktor gesehen, so dass den Sorgfaltspflichten der Institute eine besondere Bedeutung in der Geldwäscheprävention zukommt. Auch das Finanztransfergeschäft, und insbesondere dessen hohe Bargeldintensität werden als Risikotreiber genannt. Als besonders gefährdete Sektoren sind einmal der Immobiliensektor mit Share Deals[49] und verschachtelten Gesellschaftsstrukturen sowie der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche) genannt.

108

Neben der Tatsache, dass die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse in die institutsspezifischen Risikoanalysen einfließen, sollen sie auch den Mitgliedsstaaten selbst dienen. Auf Basis der Ergebnisse können die Mitgliedsstaaten ihre Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche verbessern und angemessene Regelungen festlegen. Durch Identifikation besonders gefährdeter Sektoren können außerdem die staatlichen Ressourcen zur Bekämpfung von Geldwäsche gezielter eingesetzt werden.