Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis

Achenbach/Ransiek/Rönnau (Hrsg.) Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. 2019

Baumbach/Hueck GmbHG, 22. Aufl. 2019

Beck/Samm/Kokemoor (Hrsg.) Kreditwesengesetz mit CRR, Loseblatt

Boos/Fischer/Schulte-Mattler KWG, CRR-VO, 5. Aufl. 2016

Emmerich/Habersack Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl. 2019

Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze, Loseblatt

Fleischer (Hrsg.) Handbuch des Vorstandsrechts, 2. Aufl. 2019

Fülbier/Aepfelbach/Langweg GwG Kommentar zum Geldwäschegesetz, 5. Aufl. 2006

Hauschka/Moosmayer/Lösler (Hrsg.) Corporate Compliance, 3. Aufl. 2016

Henssler/Strohn Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2019

Herzog Geldwäschegesetz, 3. Aufl. 2018

Hocke/Sachs/Pelz Außenwirtschaftsrecht, 2017

Inderst/Bannenberg/Poppe Compliance, 3. Aufl. 2017

Kindhäuser/Neumann/Paeffgen Kommentar zum StGB, 5. Aufl. 2017;

Knierim/Rübenstahl/Tsambikakis Internal Investigations, 2. Aufl. 2016

Krais Geldwäsche und Compliance, 2018

Moosmayer Compliance, Praxisleitfaden für Unternehmen, 3. Aufl. 2015

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB 8. Aufl.

Münchener Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 3. Aufl. 2018

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB, 3. Aufl.

Quedenfeld (Hrsg.) Handbuch Bekämpfung der Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität, 4. Aufl. 2016

Rotsch Criminal Compliance, 2015

Ruhmannseder/Lehner/Beukelmann (Hrsg.) Compliance aktuell, Sammelwerk

Schimanski/Bunte/Lwowski (Hrsg.) Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2017

Schwennicke/Auerbach (Hrsg.) Kreditwesengesetz (KWG) mit Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), 3. Aufl. 2016

Szesny/Kuthe Kapitalmarkt Compliance, 2. Aufl. 2018

Wabnitz/Janovsky (Hrsg.) Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 5. Aufl. 2020

Zentes/Glaab Geldwäschegesetz, 2018

1. Kapitel Einleitung

1. Kapitel Einleitung

Inhaltsverzeichnis

A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung

B. Aktuelle Bedrohungslage

C. Effektivität der Regularien

D. Sicht der Institute und Fazit

Literatur:

Bundeskriminalamt Jahresbericht 2016 Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland, 2017; Bundesministerium der Finanzen Erste Nationale Risikoanalyse, Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, 2018/2019; Bussmann Dunkelfeldstudie über den Umfang der Geldwäsche in Deutschland und über die Geldwäscherisiken in einzelnen Wirtschaftssektoren, 2015; Generalzolldirektion Financial Intelligence Unit (FIU) Jahresbericht 2017; dies. Financial Intelligence Unit (FIU) Jahresbericht 2018; Schneider Der Umfang der Geldwäsche in Deutschland und weltweit, 2016; Unger et. al. The Economic and Legal Effectiveness of Anti-Money Laundering and Combating Terrorist Financing Policy, 2013.

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Die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist seit nun etwa einem Vierteljahrhundert ein zentrales Politikziel im Bereich der Bankenaufsicht. Und sie hat, wie zu zeigen sein wird, einen wichtigen Punkt erreicht. In den vergangenen 25 Jahren wurde das zugrundeliegende Recht immer weiter detailliert und ausdifferenziert. Die Pflichten der Finanzwirtschaft sind immer genauer ausbuchstabiert worden, was in der Umsetzung mit einem erheblichen Ressourceneinsatz einherging. Gleichzeitig sind inzwischen belastbare Daten zum Erfolg dieser Politik, die durch eine gleichgerichtete Aufsichtspraxis flankiert wurde, vorhanden. Insbesondere den Erfolg des Verdachtsmeldewesens kann man anhand der hierzu verfügbaren Daten recht genau nachvollziehen. Es bietet sich daher an, eine Bilanz zu ziehen, und sei es auch nur eine Zwischenbilanz.[1]

1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung

A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung

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Das Verständnis darüber, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Prämissen die Bekämpfung der Geldwäsche in ihrer heutigen Ausprägung ihren Anfang nahm, ist wichtig für eine Bewertung des bisher Erreichten und der möglichen und wünschenswerten zukünftigen Entwicklungen. Daher sei zunächst die Entwicklung über die Arbeit der FATF hin zur europäischen und damit auch der nationalen Gesetzgebung skizziert.

1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › I. Die 40 Empfehlungen der Financial Action Task Force

I. Die 40 Empfehlungen der Financial Action Task Force

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Der Anfangspunkt der modernen Gesetzgebung und Verwaltungspraxis zur Bekämpfung des Einschleusens illegal erworbener oder auch illegalen Zwecken dienender Finanzmittel in den Wirtschaftskreislauf ist in den Empfehlungen der FATF zu internationalen Standards der Geldwäschebekämpfung und der Terrorismusfinanzierung zu sehen, den sog. „40 Empfehlungen“.[2] Des Weiteren hat die FATF im Jahr 2001 neun Sonderempfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung geschaffen, die inzwischen in dem Dokument der 40 Empfehlungen aufgegangen sind.

1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › I. Die 40 Empfehlungen der Financial Action Task Force › 1. Die FATF

1. Die FATF

a) Gründung

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Die FATF ist ein zwischenstaatlicher Arbeitskreis ihrer Mitgliedstaaten, der organisatorisch bei der OECD angesiedelt ist. Sie wurde 1989 als eine Expertengruppe mit dem Auftrag eingesetzt, die Methoden der Geldwäsche zu analysieren und die Aufdeckung von Vermögenswerten aus illegaler Herkunft zu ermöglichen.

b) Rolle

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Die FATF ist nicht mit völkerrechtlich verbindlichen Vereinbarungen hinterlegt. Daher sind ihre Arbeitsergebnisse keine rechtlich verbindlichen Normen, weder für die Mitgliedsstaaten noch für deren Unternehmen bzw. Bürger. Somit sind die Papiere der FATF – neben den 40 Empfehlungen veröffentlicht die FATF Leitlinien („Guidance“) und die Auswahl von Guten Praktiken („Best Practices“) – auch keine compliance-relevanten Normen i.S.d. MaRisk.[3]

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Nichts desto trotz hat die FATF dadurch große faktische Bedeutung erlangt, dass ihre Ergebnisse bei der Arbeit der nationalen Gesetzgeber im Bereich der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung zugrunde gelegt werden. Dies wird abgesichert durch ein von der FATF betriebenes Evaluationsverfahren, dem sich die Mitgliedsstaaten freiwillig unterwerfen und das den Fortschritt des jeweiligen Staates bei der Geldwäschebekämpfung überprüft. Nicht kooperierende Staaten werden international geächtet, was deren Anbindung an das Welt-Finanzsystem erheblich beeinträchtigt. Der dadurch aufgebaute Druck ist groß genug, um das Tätigwerden der nationalen Gesetzgeber auszulösen. Inzwischen haben über 190 Staaten die 40 Empfehlungen als Maßstab anerkannt.[4] Auch die Gesetzgebung sowohl auf Ebene der EU als auch national in Deutschland lässt sich ohne den Druck, den Empfehlungen der FATF Folge zu leisten, nicht immer verstehen.

c) Inhalte der FATF-Empfehlungen

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Die FATF-Empfehlungen nehmen für sich in Anspruch, ein konsistentes und vollständiges Regelwerk zu sein, das Staaten implementieren sollten, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen bekämpfen zu können.[5] Ursprünglicher Umfang und Regelungstiefe des Dokuments wurden durch regelmäßige Überarbeitungen, insbesondere durch Erläuternde Hinweise immer weiter erhöht. Wir werden mit Blick auf die Verhältnisse in Deutschland noch untersuchen, ob dieses Vorgehen die erwünschten Wirkungen zeigt. Im Jahr 2012, mit einer weiteren Überarbeitung in 2016, erhielten die Empfehlungen der FATF ihre heutige Fassung.

aa) AML/CFT Policies and Coordination

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Die 40 Empfehlungen sind in sieben Abschnitte aufgegliedert. Unter der Überschrift „AML/CFT Policies and Coordination“[6] wird den Staaten nahegelegt, einen risikobasierten Ansatz anzuwenden: Die nationalen Maßnahmen zur Vorbeugung und Reduzierung des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sollen sich an den Geldwäsche-Risiken und deren Ausprägungen orientieren, die in der jeweiligen Jurisdiktion bestehen. Auf diese Weise wird angestrebt, die Ressourcen des Staates effizient zur Risikoreduktion einzusetzen. Die Staaten sollen dasselbe risikoorientierte Vorgehen auch von den ansässigen Finanzinstituten und verpflichteten Unternehmen verlangen. Staatliche Stellen und Behörden werden aufgefordert, sowohl innerstaatlich als auch international miteinander zu kooperieren.

 

bb) Money Laundering and Confiscation

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Im Abschnitt „Money Laundering and Confiscation“[7] wird verlangt, dass Geldwäsche im Hinblick auf einen umfassenden Vortatenkatalog als Straftat behandelt wird. Behörden sollen in die Lage versetzt werden, inkriminierte Vermögensgegenstände rechtswirksam zu beschlagnahmen und zu konfiszieren.

cc) Terrorist Financing and Financing of Proliferation

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Ähnlich strukturiert sind die Aussagen unter „Terrorist Financing and Financing of Proliferation“[8]: Terrorismusfinanzierung soll kriminalisiert und ein zielgerichtetes Finanzsanktionssystem eingerichtet werden, insbesondere auch mit Blick auf Organisationen, die nur scheinbar auf Wohltätigkeit ausgerichtet sind.

dd) Preventive Measures

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Der umfangreichste Abschnitt der 40 Empfehlungen legt vorbeugende Maßnahmen dar („Preventive Measures“).

(1) Kundensorgfaltspflichten

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Zunächst wird ausführlich zu den Kundensorgfaltspflichten der Finanzinstitute Stellung genommen, wobei sich in Fachkreisen vermehrt der englische Begriff hierfür durchgesetzt hat (customer due diligence – „CDD“). Den Staaten werden folgende gesetzgeberische Maßnahmen empfohlen:


Verbot von anonymen Konten oder Konten unter falschem Namen,
Gebot der CDD beim Eingehen einer Geschäftsbeziehung, beim Ausführen gelegentlicher Transaktionen über USD/EUR 15 000 bzw. Geldtransfers, im Falle eines Geldwäscheverdachts oder bei Zweifeln über die Identität des Kunden.

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Kundensorgfaltspflichten sollen das Identifizieren und Verifizieren der Kundenidentität und des wirtschaftlich Berechtigten, das angemessene Verständnis der Zwecke bzw. der Natur der Geschäftsbeziehung und eine fortlaufende Überwachung der Geschäftsbeziehung umfassen. Hierzu wird ein zumutbarer bzw. im Lichte des Risikos angemessener Aufwand empfohlen. Falls ein Institut nicht in der Lage ist, die vorgeschriebenen Kundensorgfaltspflichten zu erfüllen, soll hiernach die Geschäftsbeziehung entweder gar nicht erst begonnen oder wieder beendet werden. Finanzinstitute sollen alle Vorgänge der Geschäftsbeziehung aufzeichnen und die Aufzeichnungen fünf Jahre lang aufbewahren.

(2) Besondere Kunden und Aktivitäten

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Ergänzend hierzu formuliert die FATF zusätzliche Maßnahmen für besondere Kunden und Aktivitäten („Additional Measures for Specific Customers and Activities“).

Politisch exponierte Personen: Zunächst einmal empfiehlt die FATF im Umgang mit politisch exponierten Personen (politically exposed persons – „PEPs“) zusätzliche Sorgfaltspflichten, nämlich


Prüfung, ob es sich bei einem Kunden oder einem wirtschaftlich Berechtigten, deren Familienmitgliedern oder eng verbundenen Personen um einen PEP handelt, und falls ja und falls daraus ein erhöhtes Risiko folgt: – Genehmigung der Geschäftsleitung für die Geschäftsbeziehung zu einem PEP, – Aufdecken der Quelle von Vermögenswerten (mit angemessenen Maßnahmen), – vertieftes Überwachen der laufenden Geschäftsbeziehung.

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Korrespondenzbankgeschäft: Beim grenzüberschreitenden Korrespondenzbankgeschäft hält die FATF es für erforderlich, dass die beteiligten Institute sich wechselseitig über die Integrität des jeweils anderen Instituts informieren, um das Risiko eines Missbrauchs zur Geldwäsche zu minimieren. Insbesondere soll vermieden werden, dass Bank-Mantelgesellschaften (shell banks) Beziehungen mit anderen Banken aufbauen. Damit sind Banken gemeint, die zwar unter Umständen ein gewisses operatives Geschäft aufweisen, aber deren Hauptzweck die Erleichterung der Geldwäsche für die wirtschaftlichen Eigentümer der Bank ist.

(3) Geldtransfers

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Den Staaten wird zudem empfohlen, den Geldtransfer als erlaubnispflichtiges Geschäft auszugestalten, und sicherzustellen, dass Finanzinstitute sowohl hinreichende Daten des Zahlungsauslösers als auch des Zahlungsempfängers bei Geldtransfers erheben und untereinander weiterleiten.

(4) Zusammenarbeit zwischen Unternehmen

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Eine gewisse Skepsis hegt die FATF gegenüber Konstellationen, in denen Finanzinstitute auf andere Unternehmen bzw. Dritte vertrauen, die für sie Kundensorgfaltspflichten/CDD erledigen. Die Empfehlung lautet hier, dass das Finanzinstitut die Kontrolle und die Verantwortlichkeit für den Prozess behält, was durch verschiedene Maßnahmen des Informationsflusses sichergestellt werden soll. Im Übrigen soll die Geldwäschebekämpfung in Konzernen einer gruppenweiten Steuerung unterliegen.

(5) Umgang mit verdächtigen Transaktionen

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Mit Blick auf den Umgang mit verdächtigen Transaktionen geben die FATF-Empfehlungen zweierlei an die Hand: Staaten sollten Finanzinstitute gesetzlich verpflichten, verdächtige Transaktionen an eine „Financial Intelligence Unit“ (FIU) zu melden. Diese Informationsweitergabe soll auf jeden Fall straf- und sanktionslos sein. Dagegen soll es strikt verboten werden, die Tatsache, dass eine Verdachtsmeldung eingereicht wurde, außer an die FIU jemand anderem, inklusive dem betroffenen Kunden, bekannt zu machen (das sog. „tipping-off“).

(6) Unternehmen außerhalb des Finanzbereichs

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Eine ganze Reihe dieser vorbeugenden Maßnahmen sollten laut FATF auch für bestimmte Unternehmen und Unternehmer außerhalb des Finanzbereichs gelten, die in mit Blick auf Geldwäsche besonders gefahrgeneigten Situationen oder Branchen tätig sind (z.B. Casinos, Immobilien- oder Edelmetallhandel sowie Berater – Rechtsanwälte, Notare, Buchhalter etc.).

ee) Transparenz

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Weitere Vorgaben enthalten die 40 Empfehlungen in einem Abschnitt zum Thema Transparenz und wirtschaftliche Berechtigung an juristischen Personen und Treuhandkonstruktionen. Das Augenmerk liegt hierbei auf hinreichenden zugänglichen Informationen über Kontroll- und Eigentumsverhältnisse. Diese sollen verlangt werden, um den Missbrauch von juristischen Personen und treuhänderischen Gestaltungen für Geldwäschezwecke zu vermeiden.

ff) Befugnisse und Zuständigkeiten von Behörden

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Die FATF trifft in den 40 Empfehlungen auch Aussagen über Befugnisse und Zuständigkeiten von Behörden. Zunächst wird erwartet, dass Finanzinstitute und teilweise und zu einem gewissen Grad auch nichtfinanzielle Unternehmen erlaubnispflichtig, reguliert und beaufsichtigt sind und auf die Implementierung der 40 Empfehlungen hingewirkt wird. Kriminelle sollen davon abgehalten werden, Eigentum und/oder Kontrolle an Finanzinstituten zu erlangen. Die Gründung von Bank-Mantelgesellschaften soll verboten sein. Aufsichtsbehörden sollen mit den erforderlichen Möglichkeiten ausgestattet werden, die Institute und nichtfinanzielle Verpflichtete zu beaufsichtigen, zu überwachen und mit geeigneten Maßnahmen auf Compliance hinzuwirken, sowie Sanktionen zu verhängen. Financial Intelligence Units (FIUs) sollen geschaffen und Strafverfolgungsbehörden mit umfangreichen Zuständigkeiten und Befugnissen zur Verfolgung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgestattet werden. Statistiken und Auswertungen zur Beurteilung der Fortschritte bei der Geldwäschebekämpfung und des Verdachtsmeldewesens werden ebenfalls angeraten. Das Papier schließt mit einem ausführlich ausgearbeiteten Appell zu internationaler zwischenstaatlicher Kooperation, auch bei Ermittlungen und Strafverfolgung.

1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › II. Die EU-Geldwäscherichtlinien

II. Die EU-Geldwäscherichtlinien

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Das europäische Recht zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurde maßgeblich durch die oben geschilderte Entwicklung der 40 Empfehlungen der FATF beeinflusst. Es ist das Bemühen spürbar, diese sowohl in ihrer Fortentwicklung zu begleiten als auch möglichst getreu umzusetzen.

1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › II. Die EU-Geldwäscherichtlinien › 1. Erste EG-GeldwäscheRL

1. Erste EG-GeldwäscheRL

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Ein erster Schritt hierzu war die sog. Erste EG-GeldwäscheRL.[9] Ein interessanter Fakt für Nostalgiker: Diese Richtlinie fand damals noch auf etwa fünf Druckseiten im europäischen Amtsblatt Platz. Die Erwägungsgründe betonen, dass es die Solidität und Stabilität eines Kreditinstituts gefährden sowie das Ansehen des Finanzsystems insgesamt in Mitleidenschaft gezogen werden kann, wenn Institute dazu benutzt werden, Erlöse aus kriminellen Tätigkeiten zu waschen. Insbesondere fokussierte man sich auf Gefahren aus der organisierten Kriminalität, und hier dem Drogenhandel im Speziellen.

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Bei der Bekämpfung der Geldwäsche konzentrierte man sich zunächst auf strafrechtliche, das heißt repressive Möglichkeiten der Geldwäschebekämpfung. Art. 2 der Richtlinie lautet schlicht: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Geldwäsche im Sinne dieser Richtlinie untersagt wird.“ Der vierte Erwägungsgrund präzisiert, dass die Geldwäsche vor allem mit strafrechtlichen Mitteln und im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Vollzugsbehörden zu bekämpfen sei.

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Die Finanzinstitute sollten allerdings ebenfalls in die Pflicht genommen werden. Dabei wurde zunächst ein Schwerpunkt gesetzt bei einer ersten europaweit einheitlichen Definition der Geldwäsche (Art. 1 der Richtlinie) und der Schaffung von Vorschriften zur Identifizierung von Kunden und wirtschaftlichen Eigentümern durch Kredit- und Finanzinstitute (Art. 3 der Richtlinie). Außerdem wurde ein Meldewesen für Tatsachen, die ein Indiz für eine Geldwäsche sein könnten, eingeführt (Art. 6 ff. der Richtlinie), ebenso wie eine Vorschrift über die Einführung von Kontrollverfahren und Schulungsmaßnahmen in den Instituten. Die Anwendung der Richtlinie betraf auch damals schon bestimmte Unternehmen aus nicht-finanziellen aber geldwäschegefährdeten Sektoren (Art. 12), die Umsetzung hierzu wurde jedoch den Mitgliedstaaten überlassen.

1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › II. Die EU-Geldwäscherichtlinien › 2. Zweite EG-GeldwäscheRL

2. Zweite EG-GeldwäscheRL

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Mit der Zweiten EG-GeldwäscheRL[10] wurde das europäische Geldwäscherecht aktualisiert und ausgebaut. Außerdem erhöhte sich die Regelungstiefe.

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Zwischenzeitlich war der Europäische Pass sowohl für Kreditinstitute und Investmentfirmen eingeführt worden: Unter der im Herkunftsstaat eines Instituts erteilten Erlaubnis konnte dieses im gesamten EWR grenzüberschreitend tätig werden und Zweigniederlassungen errichten. Daher bedurfte es einer Regelung der behördlichen Zuständigkeit für die Überwachung der Geldwäschebekämpfung bei solchen Zweigniederlassungen. Zuständig wurde hierfür deren jeweiliger Aufnahmestaat, in dem ein Institut eine Zweigniederlassung errichtet hat. Zu diesem Zwecke wurden Zweigniederlassungen den Kreditinstituten begrifflich gleichgestellt.[11] Die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Fonds und Fondsgesellschaften), aber auch Geldwechseltätigkeiten und das Finanztransfergeschäft wurden in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen. Hierfür wurde gem. Art. 1 Nr. 1 der Zweiten EG-GeldwäscheRL eine neue Definition des „Finanzinstituts“ eingeführt.

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Der Vortatenkatalog der Geldwäsche wurde erheblich ausgeweitet auf alle schweren, insbesondere auch organisiert begangenen, Straftaten.[12] Erstmals schrieb die Richtlinie die Einbeziehung von nicht-finanziellen Unternehmen in die geldwäscherechtlichen Pflichten konkret vor, unter Nennung der betroffenen Branchen (Art. 1 Nr. 2 der Zweiten EG-GeldwäscheRL). Außerdem verpflichtete sie die Mitgliedstaaten, den der Richtlinie unterliegenden Instituten und Unternehmen Zugang zu aktuellen Informationen über Geldwäschepraktiken und Indizien für verdächtige Transaktionen zu verschaffen (Art. 1 Nr. 10 der Zweiten GeldwäscheRL).

1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › II. Die EU-Geldwäscherichtlinien › 3. Dritte EG-GeldwäscheRL