Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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II. Auf behördliche Anordnung

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Gem. § 7 Abs. 3 GwG kann die Aufsichtsbehörde darüber hinaus anordnen, dass bestimmte, nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben.

4. Kapitel Der Geldwäschebeauftragte: Rollen- und Aufgabenprofil nach § 7 GwG › B. Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten › II. Auf behördliche Anordnung › 1. Regelbeispiele des § 2 Abs. 1 GwG

1. Regelbeispiele des § 2 Abs. 1 GwG

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Die Behörden haben die Möglichkeit zur Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten bei Zahlungs- und E-Geldagenten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz,[13] sowie bei Versicherungsvermittlern gem. § 59 Versicherungsvertragsgesetz, die gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 Produkte und Dienstleistungen von Versicherungsunternehmen vertreiben (siehe oben unter Rn. 7.

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Ebenso gibt es die Anordnungsmöglichkeit gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 10–11 GwG bei Rechtsanwälten, Rechtsbeiständen, Patentanwälten und Notaren, soweit sie für ihre Mandanten Transaktionen in Immobilien oder Gewerbebetrieben planen oder durchführen, die Verwaltung von Vermögen oder Konten übernehmen, Betriebsmittel beschaffen, Treuhandgesellschaften gründen oder im Namen und auf Rechnung der Mandanten Immobilien – oder Finanztransaktionen durchführen. Weiterhin haben die Behörden die Anordnungsmöglichkeit gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 2–14 sowie bei Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Treuhanddienstleistern und Immobilienmaklern.[14]

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Die Anordnungsmöglichkeit besteht immer dann, wenn es die Aufsichtsbehörde gem. § 7 Abs. 3 GwG für angemessen erachtet. Hier bleibt die Entwicklung der Verwaltungspraxis abzuwarten, ob sich spezifische Fallgruppen herausbilden und das Verwaltungsermessen durch die Praxis einschränken.

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Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden für die behördliche Anordnung aber auch die Befreiung nach § 7 GwG ist gem. § 50 GwG geregelt. Für die sog. Nichtfinanzunternehmen,[15] also insbesondere Güterhändler und Immobilienmakler, sind gem. § 50 Nr. 9 GwG die jeweiligen Landesbehörden zuständig.

4. Kapitel Der Geldwäschebeauftragte: Rollen- und Aufgabenprofil nach § 7 GwG › B. Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten › II. Auf behördliche Anordnung › 2. Insbesondere: Güterhändler

2. Insbesondere: Güterhändler

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Gem. § 7 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG soll bei Güterhändlern immer dann die Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten erfolgen, wenn die Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht. Mittlerweile haben die meisten zuständigen Landesbehörden eine entsprechende ähnlich lautende Allgemeinverfügung erlassen.[16]

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Gem. der Legaldefinition in § 1 Abs. 10 GwG sind hochwertige Güter definiert als Gegenstände, die sich aufgrund ihres Preises, Verkehrswertes, ihrer Beschaffenheit oder Gebrauches von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben. Zu den hochwertigen Gütern zählen vor allem Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle, Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten sowie Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge. Damit soll künftig auch bei Kraftfahrzeug- und Schmuckhändlern die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten angeordnet werden können.

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In Anlehnung an § 7 Abs. 2 GwG wird erwartet, dass die Aufsichtsbehörden von einer Anordnung wohl insbesondere dann absehen und eine Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten erteilen, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 7 Abs. 2 GwG aufgrund der Unternehmensstruktur und geringem Geldwäscherisiko erfüllt wären (siehe oben unter Rn. 11 ff.).

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Dazu muss die Unternehmensstruktur des Güterhändlers entsprechend klein oder nur beschränkt arbeitsteilig sein, also eine Betriebsgröße von weniger als zehn Personen aufweisen. Ein vermindertes Geldwäscherisiko wird auf Seiten der Behörden wohl angenommen, wenn im vorangegangenen Wirtschaftsjahr keine Transaktion nach § 1 Abs. 5 GwG mit einer Barzahlung von 10 000 EUR oder mehr getätigt oder entgegengenommen wurde.[17]

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Zusätzlich müssen andere Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung getroffen werden und sichergestellt sein, dass die sonstigen Sorgfaltspflichten und Sicherungsmaßnahmen nach dem Geldwäschegesetz eingehalten werden.

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Wenn diese Voraussetzungen alle kumulativ erfüllt sind, wird erwartet, dass eine Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gewährt wird.

4. Kapitel Der Geldwäschebeauftragte: Rollen- und Aufgabenprofil nach § 7 GwG › C. Persönliche Voraussetzungen eines Geldwäschebeauftragten

C. Persönliche Voraussetzungen eines Geldwäschebeauftragten

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Gem. § 7 Abs. 4 S. 2 GwG müssen die Person des Geldwäschebeauftragten und seine Stellvertreter die erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit zur Ausübung des Amtes ausweisen. Im Einzelnen:

4. Kapitel Der Geldwäschebeauftragte: Rollen- und Aufgabenprofil nach § 7 GwG › C. Persönliche Voraussetzungen eines Geldwäschebeauftragten › I. Sachkunde

I. Sachkunde

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Grundsätzlich muss die Person des Geldwäschebeauftragten und dessen Vertreter über die erforderliche Sachkunde verfügen, um dieses Amt ordnungsgemäß ausüben zu können.

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Da der Geldwäschebeauftragte der erste Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörden, Strafverfolgungsbehörden und die neue Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (auch: FIU) ist, sollte er grundsätzlich die deutsche Sprache soweit beherrschen, dass es in der mündlichen und schriftlichen Kommunikation zu keinen Verzögerungen kommt.[18]

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Aufgrund der ständigen Verschärfungen der gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen, die kurzfristig in den Unternehmen umgesetzt werden müssen, würde sich gerade eine Person mit juristischer Ausbildung oder dem Hintergrund einer Wirtschaftsprüfung gut eignen. Neben den Vorschriften des Geldwäschegesetzes benötigt der Geldwäschebeauftragte eines Unternehmens auch fundierte Kenntnisse des branchentypischen Aufsichtsrechts, das weitere Organisationsvorschriften enthält, wie zum Beispiel das KWG für Kreditinstitute oder das VAG für Versicherungsunternehmen. Weitere Sachkunde ist erforderlich im Bereich des Zahlungsaufsichtsgesetzes, der Abgabenordnung, einschlägigen Verwaltungsanweisungen und Auslegungsschreiben der Aufsichtsbehörden sowie EU-Vorgaben mit Geldwäscherelevanz und der neuen EU-GeldtransferVO, die direkt in den EU-Mitgliedsländern anwendbar ist.[19]

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Nicht zu unterschätzen ist das Erfordernis fundierter Kenntnisse der Produkte und Prozesse im Unternehmen, um die inhärenten Risiken einschätzen zu können und zielgerichtet die Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu implementieren. Insofern kommen auch leitende Angestellte mit praktischer Expertise in den Kunden- und Zahlungsverkehrsprozessen in Betracht, soweit sie zusätzlich die oben skizzierten Fachanforderungen erfüllen können.

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Die Sachkunde ist initial bei der Bestellung zu prüfen und sollte regelmäßig, bei großen Unternehmen jährlich, hinsichtlich der aktuellen Rechtslage, Geschäftsmodell und Produktspektrum bestätigt werden. Empfohlen wird, die Prüfung durch einen unabhängigen Dritten, wie zum Beispiel den Personalleiter oder Syndikus durchführen zu lassen. Sie ist entsprechend schriftlich zu dokumentieren und in der Personalakte des Geldwäschebeauftragten bzw. seines Stellvertreters zu verwahren.

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Nachfolgende Checkliste gibt einen Überblick über die abzuprüfenden Sachkundekriterien für die Eignung als Geldwäschebeauftragter:

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Vorgaben rechtlicher Art:


Kenntnisse von Rechtsvorschriften, die vom Unternehmen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Bezug auf die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten sind, einschließlich unmittelbar geltender europäischer Rechtsverordnungen (GwG, KWG, VAG, ZAG, Abgabenordnung, StGB, EU-GeldtransferVO etc.);
Kenntnisse über europarechtliche Grundlagen der einzuhaltenden Vorschriften und internationale Auslegungshilfen (insbesondere 4. und 5. EU-Geldwäscherichtlinie);
Kenntnisse von Verwaltungsvorschriften oder sonstigen Verlautbarungen, die von der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde, wie BaFin, zur Konkretisierung des GwG erlassen worden sind;
Kenntnisse der einschlägigen Leitlinien und Standards der FATF sowie der EBA bei Kreditinstituten;
Kenntnisse über Grundzüge der Organisation und Zuständigkeiten der jeweiligen Aufsichtsbehörde (z.B. BaFin) im Hinblick auf die Aufgaben und Befugnisse der Aufsicht sowie ihrer Maßnahmen zu Geldwäscheprävention sowie über die FIU und Strafverfolgungsbehörden in Deutschland (Bundeskriminalamt, Landeskriminalämter, Staatsanwaltschaften) als Empfänger von Verdachtsmeldungen;
Kenntnisse von Anforderungen und Ausgestaltung angemessener Prozesse im Unternehmen zur Verhinderung und zur Aufdeckung von Verstößen gegen geldwäscherechtliche Bestimmungen;
Kenntnisse der Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Geldwäsche-Funktion im Hinblick auf die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie des Geldwäschebeauftragten selbst;
soweit vom Unternehmen Dienstleistungen mit Auslandsbezug erbracht werden: Kenntnisse der hierbei zu beachtenden besonderen rechtlichen Anforderungen im Ausland;
soweit vom Unternehmen Dienstleistungen im Ausland erbracht werden: Kenntnisse der lokalen Vorgaben zur Geldwäscheprävention und Terrorismusfinanzierung und ggf. weiteren Verdachtsmeldepflichten an die lokalen Behörden;
Kenntnisse der Geldwäscheprävention und Strafverfolgung seitens der Behörden und der Abläufe gem. der Abschnitte 3 und 4 GwG.

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Vorgaben fachlicher Art:


Kenntnisse verschiedener Ausgestaltungsmöglichkeiten von Vertriebsprozessen, bezogen auf die tatsächliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens;
Kenntnisse der Aufbau- und Ablauforganisation des Unternehmens und der Industrie im Allgemeinen, soweit es die Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betrifft;
Kenntnisse über die verschiedenen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens sowie deren immanente Risiken, insbesondere Kenntnisse über sämtliche Arten von Dienstleistungen, Vertriebswege und Produkte, die durch das Unternehmen erbracht oder vertrieben werden, sowie der von ihnen ausgehenden inhärenten Geldwäscherisiken;
Kenntnisse von wesentlichen Änderungen in der Geschäftstätigkeit, vertriebenen Produkten und erschlossenen Kundengruppen der Tochterunternehmen des Unternehmens;
Erkennen möglicher Geldwäscherisiken und der typischen Hinweise hierauf (sog. „Red Flags“) und ihre Ursachen;
Sprachkenntnisse je nach Tätigkeitsgebiet des Unternehmens und Herkunft der Kunden;
Rhetorik und die Fähigkeit, auch komplexe Sachverhalte strukturiert aufzubereiten;
Führungserfahrung bei Verantwortung für mehrere Mitarbeiter.

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Vorgaben für die erstmalige Prüfung vor der Bestellung:


theoretische Kenntnisse der o.g. Themengebiete;
praktische Anwendungserfahrung hinsichtlich dieser Kenntnisse;
Kenntnisse über neue Arbeitsanweisungen oder neu geschaffene Prozesse bzw. Kenntnisse über wesentliche Veränderungen bei bestehenden Arbeitsanweisungen und Prozessen;
Kenntnisse von Funktionsweisen und Risiken der Arten von Produkten und Dienstleistungen, die vom Unternehmen vertrieben oder genutzt werden.

4. Kapitel Der Geldwäschebeauftragte: Rollen- und Aufgabenprofil nach § 7 GwG › C. Persönliche Voraussetzungen eines Geldwäschebeauftragten › II. Zuverlässigkeit gemäß § 1 Abs. 20 GwG

II. Zuverlässigkeit gemäß § 1 Abs. 20 GwG

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Zudem muss der Geldwäschebeauftragte die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen. Auch hier gilt die Legaldefinition gem. § 1 Abs. 20 GwG, das heißt er muss Gewähr dafür bieten, dass er selbst und das Unternehmen die geldwäscherechtlichen Pflichten und die eingeführten Sicherungsmaßnahmen und Kontrollen sorgfältig beachten, dass er jeglichen geldwäscherechtlichen Verdacht sofort meldet und sich weder aktiv noch passiv an zweifelhaften Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen beteiligt.

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Ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit sind jedenfalls dann gegeben, wenn eine Person einschlägige Straftaten begeht oder leichtfertig oder gar vorsätzlich einschlägige Ordnungswidrigkeiten begeht. Zweifel können auch dann gerechtfertigt sein, wenn die Person massiv oder mutwillig gegen die gerechtfertigten internen Anweisungen und Richtlinien des Unternehmens verstößt. Nicht zuletzt können sich Zweifel an der Zuverlässigkeit auch dann ergeben, wenn die Person Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterliegt oder aus anderen Gründen nicht kreditwürdig wäre. Daher ist bei Begründung des Dienstverhältnisses[20] und auch vor Bestellung des Geldwäschebeauftragten die Prüfung über ein polizeiliches Führungszeugnis, Gewerbezentralregister oder eine sog. SCHUFA-Auskunft empfehlenswert.

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Zu beachten ist, dass die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter, und insbesondere die des Geldwäschebeauftragten, nicht nur bei Einstellung bzw. Bestellung initial überprüft werden sollte, sondern auch während des Beschäftigungsverhältnisses fortbestehen muss.[21] Daher sollten die Unternehmen einen Regelprozess zur jährlichen Zuverlässigkeitsprüfung, etwa im Rahmen des jährlichen Mitarbeitergesprächs, etablieren (vgl. ausführlicher unter Rn. 165–169).

4. Kapitel Der Geldwäschebeauftragte: Rollen- und Aufgabenprofil nach § 7 GwG › C. Persönliche Voraussetzungen eines Geldwäschebeauftragten › III. Externe Geldwäschebeauftragte

III. Externe Geldwäschebeauftragte

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Eine Vielzahl von Unternehmensberatungen und sonstigen Dienstleistern bietet die Übernahme der internen Sicherungsmaßnahmen einschließlich der Tätigkeit als externer Geldwäschebeauftragter an. Die Übertragung steht aber unter engen Voraussetzungen:

4. Kapitel Der Geldwäschebeauftragte: Rollen- und Aufgabenprofil nach § 7 GwG › C. Persönliche Voraussetzungen eines Geldwäschebeauftragten › III. Externe Geldwäschebeauftragte › 1. Übertragung nach Anzeige bei der Aufsichtsbehörde

1. Übertragung nach Anzeige bei der Aufsichtsbehörde

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Gem. § 6 Abs. 7 GwG darf ein Unternehmen die internen Sicherungsmaßnahmen einschließlich der Bestellung eines externen Geldwäschebeauftragten auf einen Dritten übertragen, wenn dies mindestens zwei Wochen vor Beginn der geplanten Auslagerung der Aufsichtsbehörde angezeigt wurde. Damit verzichtet das GwG nunmehr auf zeitaufwendige Zustimmungsverfahren zugunsten der vorherigen Anzeige der Übertragung mit der Untersagungsmöglichkeit der Behörde.[22]

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Die Anzeige erfolgt formlos, muss aber schriftlich eingereicht werden und das Datum des Beginns der Auslagerung und die genaue Bezeichnung des Dienstleisters enthalten. In der Anzeige ist darzulegen, dass der Dritte die ordnungsgemäße Durchführung der Sicherungsmaßnahmen gewährleistet, das Unternehmen diese auch nach Übertragung entsprechend steuern kann und dass die Aufsicht nicht beeinträchtigt wird, vgl. § 6 Abs. 7 S. 2 und 3 GwG.

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Dieser Darlegungspflicht ist eigenständig, vollständig und in schriftlicher Form nachzukommen. Eine bloße Übersendung des Auslagerungsvertrages wird dem in der Regel nicht gerecht werden.[23] Vielmehr sollte genau erläutert werden, welche Sicherungsmaßnahmen, die aufgrund des Geschäftsmodells erforderlich sind, vom Auslagerungsunternehmen erbracht werden und wie diese mit den internen Prozessen und Arbeitsabläufen zusammenspielen. Diese Erläuterungen sind aus der Risikoanalyse abzuleiten, die neben den geldwäscherelevanten Aspekten auch eine Wesentlichkeitsanalyse (für Kreditinstitute gem. § 25b KWG in Verbindung mit MaRisk) zur Beurteilung des Outsourcings zu enthalten hat.

4. Kapitel Der Geldwäschebeauftragte: Rollen- und Aufgabenprofil nach § 7 GwG › C. Persönliche Voraussetzungen eines Geldwäschebeauftragten › III. Externe Geldwäschebeauftragte › 2. Vertragliche Gestaltung

2. Vertragliche Gestaltung

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Die Übertragung der Sicherungsmaßnahmen auf einen externen Geldwäschebeauftragten erfolgt über einen sog. Auslagerungsvertrag. Dieser ist zu Dokumentationszwecken schriftlich zu fixieren und muss die ausgelagerten Leistungen genau umfassen. Neben diesen Hauptleistungspflichten sind im Vertrag auch ausdrücklich die Steuerungsmöglichkeiten und Kontrollrechte des auslagernden Verpflichteten festzulegen. Ebenso müssen die Kontrollmöglichkeiten der Behörde vertraglich festgehalten werden.

a) Auslagerungsfähige Leistungen

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Gem. § 6 Abs. 7 GwG sind sämtliche Sicherungsmaßnahmen auslagerungsfähig. Dazu gehören nicht nur die in § 6 Abs. 2 GwG genannten Sicherungsmaßnahmen im Sinne einer beispielshaften Aufzählung, also wie hier die Bestellung eines externen Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters gem. § 6 Abs. 2 Ziff. 2 GwG.

 

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Das für Kreditinstitute gem. § 25h Abs. 2 KWG verpflichtend vorgeschriebene Datenverarbeitungssystem im Zusammenhang mit der laufenden Überwachung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG[24] zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen kann ebenfalls durch Dritte im Rahmen einer Auslagerung erbracht werden. Allerdings ist dabei in der Anzeige an die BaFin gem. § 6 Abs. 7 S. 2 GwG auch die Wesentlichkeitsanalyse des Outsourcings und angemessene Risikovorsorge gem. § 25b KWG fundiert darzulegen.